Law

Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen

Confederation · 0.747.305.15 · treaty

Ask the law about thisMore laws of ConfederationFor machines: Markdown

Open at the publisher →

In force since 2026-06-03, as the publisher states.

Copy read on 2026-10-23. The page it was read from

sha256 b5640799a71e27aa8bdd4b1bf044ba7a0f45a43c03a0abe6a2b38949c4bf5572

Contents: 445 provisions
  1. Art. 1 Begriffsbestimmungen und Geltungsbereich
  2. Art. 2 Rechtsstatus des Küstenmeers, des Luftraums über dem Küstenmeer und des Meeresbodens und Meeresuntergrunds des Küstenmeers
  3. Art. 3 Breite des Küstenmeers
  4. Art. 4 Seewärtige Grenze des Küstenmeers
  5. Art. 5 Normale Basislinie
  6. Art. 6 Riffe
  7. Art. 7 Gerade Basislinien
  8. Art. 8 Innere Gewässer
  9. Art. 9 Flussmündungen
  10. Art. 10 Buchten
  11. Art. 11 Häfen
  12. Art. 12 Reeden
  13. Art. 13 Trockenfallende Erhebungen
  14. Art. 14 Kombination von Methoden zur Festlegung von Basislinien
  15. Art. 15 Abgrenzung des Küstenmeers zwischen Staaten mit gegenüberliegenden oder aneinander angrenzenden Küsten
  16. Art. 16 Seekarten und Verzeichnisse geographischer Koordinaten
  17. Art. 17 Recht der friedlichen Durchfahrt
  18. Art. 18 Bedeutung der Durchfahrt
  19. Art. 19 Bedeutung der friedlichen Durchfahrt
  20. Art. 20 Unterseeboote und andere Unterwasserfahrzeuge
  21. Art. 21 Gesetze und sonstige Vorschriften des Küstenstaats über die friedliche Durchfahrt
  22. Art. 22 Schifffahrtswege und Verkehrstrennungsgebiete im Küstenmeer
  23. Art. 23 Fremde Schiffe mit Kernenergieantrieb und Schiffe, die nukleare oder sonstige ihrer Natur nach gefährliche oder schädliche Stoffe befördern
  24. Art. 24 Pflichten des Küstenstaats
  25. Art. 25 Schutzrechte des Küstenstaats
  26. Art. 26 Gebühren, die von fremden Schiffen erhoben werden können
  27. Art. 27 Strafgerichtsbarkeit an Bord eines fremden Schiffes
  28. Art. 28 Zivilgerichtsbarkeit in Bezug auf fremde Schiffe
  29. Art. 29 Definition der Kriegsschiffe
  30. Art. 30 Nichteinhaltung der Gesetze und sonstigen Vorschriften des Küstenstaats durch Kriegsschiffe
  31. Art. 31 Verantwortlichkeit des Flaggenstaats für Schäden, die ein Kriegsschiff oder ein sonstiges Staatsschiff, das anderen als Handelszwecken dient, verursacht
  32. Art. 32 Immunitäten der Kriegsschiffe und der sonstigen Staatsschiffe, die anderen als Handelszwecken dienen
  33. Art. 33 Anschlusszone
  34. Art. 34 Rechtsstatus der Gewässer von Meerengen, die der internationalen Schifffahrt dienen
  35. Art. 35 Geltungsbereich dieses Teiles
  36. Art. 36 Durch Hohe See oder ausschliessliche Wirtschaftszonen führende Seewege in Meerengen, die der internationalen Schifffahrt dienen
  37. Art. 37 Geltungsbereich dieses Abschnitts
  38. Art. 38 Recht der Transitdurchfahrt
  39. Art. 39 Pflichten der Schiffe und Luftfahrzeuge während der Transitdurchfahrt
  40. Art. 40 Forschungs- und Vermessungsarbeiten
  41. Art. 41 Schifffahrtswege und Verkehrstrennungsgebiete in Meerengen, die der internationalen Schifffahrt dienen
  42. Art. 42 Gesetze und sonstige Vorschriften der Meerengenanliegerstaaten zur Transitdurchfahrt
  43. Art. 43 Navigationshilfen, Sicherheitsanlagen und andere Einrichtungen sowie Verhütung, Verringerung und Überwachung der Verschmutzung
  44. Art. 44 Pflichten der Meerengenanliegerstaaten
  45. Art. 45 Friedliche Durchfahrt
  46. Art. 46 Begriffsbestimmungen
  47. Art. 47 Archipelbasislinien
  48. Art. 48 Messung der Breite des Küstenmeers, der Anschlusszone, der ausschliesslichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels
  49. Art. 49 Rechtsstatus der Archipelgewässer, des Luftraums über den Archipelgewässern sowie ihres Meeresbodens und Meeresuntergrunds
  50. Art. 50 Abgrenzung der inneren Gewässer
  51. Art. 51 Bestehende Übereinkünfte, herkömmliche Fischereirechte und vorhandene unterseeische Kabel
  52. Art. 52 Recht der friedlichen Durchfahrt
  53. Art. 53 Recht der Durchfahrt auf Archipelschifffahrtswegen
  54. Art. 54 Pflichten der Schiffe und Luftfahrzeuge während ihrer Durchfahrt, Forschungs- und Vermessungsarbeiten, Pflichten des Archipelstaats und Gesetze und sonstige Vorschriften des Archipelstaats zur Durchfahrt auf Archipelschifffahrtswegen
  55. Art. 55 Besondere Rechtsordnung der ausschliesslichen Wirtschaftszone
  56. Art. 56 Rechte, Hoheitsbefugnisse und Pflichten des Küstenstaats in der ausschliesslichen Wirtschaftszone
  57. Art. 57 Breite der ausschliesslichen Wirtschaftszone
  58. Art. 58 Rechte und Pflichten anderer Staaten in der ausschliesslichen Wirtschaftszone
  59. Art. 59 Grundlage für die Lösung von Konflikten über die Zuweisung von Rechten und Hoheitsbefugnissen in der ausschliesslichen Wirtschaftszone
  60. Art. 60 Künstliche Inseln, Anlagen und Bauwerke in der ausschliesslichen Wirtschaftszone
  61. Art. 61 Erhaltung der lebenden Ressourcen
  62. Art. 62 Nutzung der lebenden Ressourcen
  63. Art. 63 Bestände, die innerhalb der ausschliesslichen Wirtschaftszonen mehrerer Küstenstaaten oder sowohl innerhalb der ausschliesslichen Wirtschaftszone als auch in einem seewärts an sie angrenzenden Gebiet vorkommen
  64. Art. 64 Weit wandernde Arten
  65. Art. 65 Meeressäugetiere
  66. Art. 66 Anadrome Bestände
  67. Art. 67 Katadrome Arten
  68. Art. 68 Sesshafte Arten
  69. Art. 69 Recht der Binnenstaaten
  70. Art. 70 Recht der geographisch benachteiligten Staaten
  71. Art. 71 Nichtanwendbarkeit der Artikel 69 und 70
  72. Art. 72 Einschränkungen der Übertragung von Rechten
  73. Art. 73 Durchsetzung der Gesetze und sonstigen Vorschriften des Küstenstaats
  74. Art. 74 Abgrenzung der ausschliesslichen Wirtschaftszone zwischen Staaten mit gegenüberliegenden oder aneinander angrenzenden Küsten
  75. Art. 75 Seekarten und Verzeichnisse geographischer Koordinaten
  76. Art. 76 Definition des Festlandsockels
  77. Art. 77 Rechte des Küstenstaats am Festlandsockel
  78. Art. 78 Rechtsstatus der Gewässer und des Luftraums über dem Festlandsockel sowie Rechte und Freiheiten anderer Staaten
  79. Art. 79 Unterseeische Kabel und Rohrleitungen auf dem Festlandsockel
  80. Art. 80 Künstliche Inseln, Anlagen und Bauwerke auf dem Festlandsockel
  81. Art. 81 Bohrarbeiten auf dem Festlandsockel
  82. Art. 82 Zahlungen und Leistungen aus der Ausbeutung des Festlandsockels jenseits von 200 Seemeilen
  83. Art. 83 Abgrenzung des Festlandsockels zwischen Staaten mit gegenüberliegenden oder aneinander angrenzenden Küsten
  84. Art. 84 Seekarten und Verzeichnisse geographischer Koordinaten
  85. Art. 85 Anlage von Tunneln
  86. Art. 86 Anwendung dieses Teiles
  87. Art. 87 Freiheit der Hohen See
  88. Art. 88 Bestimmung der Hohen See für friedliche Zwecke
  89. Art. 89 Ungültigkeit von Souveränitätsansprüchen über die Hohe See
  90. Art. 90 Recht der Schifffahrt
  91. Art. 91 Staatszugehörigkeit der Schiffe
  92. Art. 92 Rechtsstellung der Schiffe
  93. Art. 93 Schiffe, welche die Flagge der Vereinten Nationen, ihrer Spezialorganisationen oder der Internationalen Atomenergie-Organisation führen
  94. Art. 94 Pflichten des Flaggenstaats
  95. Art. 95 Immunität von Kriegsschiffen auf Hoher See
  96. Art. 96 Immunität von Schiffen, die im Staatsdienst ausschliesslich für andere als Handelszwecke genutzt werden
  97. Art. 97 Strafgerichtsbarkeit in Bezug auf Zusammenstösse oder andere mit der Führung eines Schiffes zusammenhängende Ereignisse
  98. Art. 98 Pflicht zur Hilfeleistung
  99. Art. 99 Verbot der Beförderung von Sklaven
  100. Art. 100 Pflicht zur Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Seeräuberei
  101. Art. 101 Definition der Seeräuberei
  102. Art. 102 Seeräuberei durch ein Kriegsschiff, Staatsschiff oder staatliches Luftfahrzeug, dessen Besatzung gemeutert hat
  103. Art. 103 Definition eines Seeräuberschiffs oder -luftfahrzeugs
  104. Art. 104 Beibehaltung oder Verlust der Staatszugehörigkeit eines Seeräuberschiffs oder -luftfahrzeugs
  105. Art. 105 Aufbringen eines Seeräuberschiffs oder -luftfahrzeugs
  106. Art. 106 Haftung für Aufbringen ohne hinreichenden Grund
  107. Art. 107 Schiffe und Luftfahrzeuge, die zum Aufbringen wegen Seeräuberei berechtigt sind
  108. Art. 108 Unerlaubter Verkehr mit Suchtstoffen oder psychotropen Stoffen
  109. Art. 109 Nicht genehmigte Rundfunksendungen von Hoher See aus
  110. Art. 110 Recht zum Betreten
  111. Art. 111 Recht der Nacheile
  112. Art. 112 Recht zum Legen unterseeischer Kabel und Rohrleitungen
  113. Art. 113 Unterbrechung oder Beschädigung eines unterseeischen Kabels oder einer unterseeischen Rohrleitung
  114. Art. 114 Unterbrechung oder Beschädigung eines unterseeischen Kabels oder einer unterseeischen Rohrleitung durch Eigentümer eines anderen unterseeischen Kabels oder einer anderen unterseeischen Rohrleitung
  115. Art. 115 Entschädigung für Verluste, die durch die Vermeidung der Beschädigung eines unterseeischen Kabels oder einer unterseeischen Rohrleitung entstanden sind
  116. Art. 116 Recht zur Fischerei auf Hoher See
  117. Art. 117 Pflicht der Staaten, in Bezug auf ihre Angehörigen Massnahmen zur Erhaltung der lebenden Ressourcen der Hohen See zu ergreifen
  118. Art. 118 Zusammenarbeit der Staaten bei der Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden Ressourcen
  119. Art. 119 Erhaltung der lebenden Ressourcen der Hohen See
  120. Art. 120 Meeressäugetiere
  121. Art. 121 Ordnung der Inseln
  122. Art. 122 Definition
  123. Art. 123 Zusammenarbeit der Anliegerstaaten von umschlossenen oder halbumschlossenen Meeren
  124. Art. 124 Begriffsbestimmungen
  125. Art. 125 Recht auf Zugang zum und vom Meer und Transitfreiheit
  126. Art. 126 Ausschluss der Anwendung der Meistbegünstigungsklausel
  127. Art. 127 Zölle, Steuern und sonstige Abgaben
  128. Art. 128 Freizonen und andere Zollerleichterungen
  129. Art. 129 Zusammenarbeit beim Bau und bei der Verbesserung von Verkehrsmitteln
  130. Art. 130 Massnahmen zur Vermeidung oder Beseitigung von Verzögerungen oder sonstigen Schwierigkeiten technischer Art im Transitverkehr
  131. Art. 131 Gleichbehandlung in Seehäfen
  132. Art. 132 Gewährung grösserer Transiterleichterungen
  133. Art. 133 Begriffsbestimmungen
  134. Art. 134 Geltungsbereich dieses Teiles
  135. Art. 135 Rechtsstatus der Gewässer und des Luftraums über dem Gebiet
  136. Art. 136 Gemeinsames Erbe der Menschheit
  137. Art. 137 Rechtsstatus des Gebiets und seiner Ressourcen
  138. Art. 138 Allgemeines Verhalten der Staaten in Bezug auf das Gebiet
  139. Art. 139 Verantwortlichkeit für die Einhaltung des Übereinkommens und Haftung für Schäden
  140. Art. 140 Nutzen für die Menschheit
  141. Art. 141 Nutzung des Gebiets für ausschliesslich friedliche Zwecke
  142. Art. 142 Rechte und berechtigte Interessen der Küstenstaaten
  143. Art. 143 Wissenschaftliche Meeresforschung
  144. Art. 144 Weitergabe von Technologie
  145. Art. 145 Schutz der Meeresumwelt
  146. Art. 146 Schutz des menschlichen Lebens
  147. Art. 147 Vereinbarkeit der Tätigkeiten im Gebiet mit anderen Tätigkeiten in der Meeresumwelt
  148. Art. 148 Teilnahme von Entwicklungsstaaten an Tätigkeiten im Gebiet
  149. Art. 149 Archäologische und historische Gegenstände
  150. Art. 150 Leitsätze für die Tätigkeiten im Gebiet
  151. Art. 151 Leitsätze für die Produktion
  152. Art. 152 Wahrnehmung der Befugnisse und Aufgaben der Behörde
  153. Art. 153 System der Erforschung und Ausbeutung
  154. Art. 154 Regelmässige Überprüfung
  155. Art. 155 Die Überprüfungskonferenz
  156. Art. 156 Errichtung der Behörde
  157. Art. 157 Charakter und wesentliche Grundsätze der Behörde
  158. Art. 158 Organe der Behörde
  159. Art. 159 Zusammensetzung, Verfahren und Abstimmung
  160. Art. 160 Befugnisse und Aufgaben
  161. Art. 161 Zusammensetzung, Verfahren und Abstimmung
  162. Art. 162 Befugnisse und Aufgaben
  163. Art. 163 Organe des Rates
  164. Art. 164 Die Kommission für wirtschaftliche Planung
  165. Art. 165 Die Rechts- und Fachkommission
  166. Art. 166 Das Sekretariat
  167. Art. 167 Das Personal der Behörde
  168. Art. 168 Internationaler Charakter des Sekretariats
  169. Art. 169 Konsultation und Zusammenarbeit mit internationalen und nichtstaatlichen Organisationen
  170. Art. 170 Das Unternehmen
  171. Art. 171 Finanzielle Mittel der Behörde
  172. Art. 172 Jahreshaushalt der Behörde
  173. Art. 173 Ausgaben der Behörde
  174. Art. 174 Befugnis der Behörde zur Kreditaufnahme
  175. Art. 175 Jährliche Rechnungsprüfung
  176. Art. 176 Rechtsstellung
  177. Art. 177 Vorrechte und Immunitäten
  178. Art. 178 Immunität von der Gerichtsbarkeit
  179. Art. 179 Immunität von Durchsuchung und jeder sonstigen Form des Zugriffs
  180. Art. 180 Befreiung von Beschränkungen, Vorschriften, Kontrollen und Moratorien
  181. Art. 181 Archive und amtlicher Nachrichtenverkehr der Behörde
  182. Art. 182 Vorrechte und Immunitäten bestimmter im Rahmen der Behörde tätiger Personen
  183. Art. 183 Befreiung von Steuern und Zöllen
  184. Art. 184 Suspendierung der Ausübung des Stimmrechts
  185. Art. 185 Suspendierung der Ausübung von Rechten und Vorrechten aus der Mitgliedschaft
  186. Art. 186 Kammer für Meeresbodenstreitigkeiten des Internationalen Seegerichtshofs
  187. Art. 187 Zuständigkeit der Kammer für Meeresbodenstreitigkeiten
  188. Art. 188 Verweisung von Streitigkeiten an eine Sonderkammer des Internationalen Seegerichtshofs, eine Ad-hoc-Kammer der Kammer für Meeresbodenstreitigkeiten oder Unterwerfung unter ein bindendes Handelsschiedsverfahren
  189. Art. 189 Begrenzung der Zuständigkeit hinsichtlich der Beschlüsse der Behörde
  190. Art. 190 Teilnahme und Auftreten der befürwortenden Vertragsstaaten in Verfahren
  191. Art. 191 Gutachten
  192. Art. 192 Allgemeine Verpflichtung
  193. Art. 193 Souveränes Recht der Staaten auf Ausbeutung ihrer natürlichen Ressourcen
  194. Art. 194 Massnahmen zur Verhütung, Verringerung und Überwachung der Verschmutzung der Meeresumwelt
  195. Art. 195 Verpflichtung, keine Schäden oder Gefahren zu verlagern und keine Art der Verschmutzung in eine andere umzuwandeln
  196. Art. 196 Anwendung von Technologien oder Zuführung fremder oder neuer Arten
  197. Art. 197 Zusammenarbeit auf weltweiter oder regionaler Ebene
  198. Art. 198 Benachrichtigung über unmittelbar bevorstehende oder tatsächliche Schäden
  199. Art. 199 Notfallpläne gegen Verschmutzung
  200. Art. 200 Studien, Forschungsprogramme und Austausch von Informationen und Daten
  201. Art. 201 Wissenschaftliche Kriterien für die Ausarbeitung von Vorschriften
  202. Art. 202 Wissenschaftliche und technische Hilfe an Entwicklungsstaaten
  203. Art. 203 Vorrangige Behandlung der Entwicklungsstaaten
  204. Art. 204 Ständige Überwachung der Gefahren und der Auswirkungen der Verschmutzung
  205. Art. 205 Veröffentlichung von Berichten
  206. Art. 206 Beurteilung möglicher Auswirkungen von Tätigkeiten
  207. Art. 207 Verschmutzung vom Land aus
  208. Art. 208 Verschmutzung durch Tätigkeiten auf dem Meeresboden, die unter nationale Hoheitsbefugnisse fallen
  209. Art. 209 Verschmutzung durch Tätigkeiten im Gebiet
  210. Art. 210 Verschmutzung durch Einbringen
  211. Art. 211 Verschmutzung durch Schiffe
  212. Art. 212 Verschmutzung aus der Luft oder durch die Luft
  213. Art. 213 Durchsetzung in Bezug auf Verschmutzung vom Land aus
  214. Art. 214 Durchsetzung in Bezug auf Verschmutzung durch Tätigkeiten auf dem Meeresboden
  215. Art. 215 Durchsetzung in Bezug auf Verschmutzung durch Tätigkeiten im Gebiet
  216. Art. 216 Durchsetzung in Bezug auf Verschmutzung durch Einbringen
  217. Art. 217 Durchsetzung durch Flaggenstaaten
  218. Art. 218 Durchsetzung durch Hafenstaaten
  219. Art. 219 Massnahmen betreffend die Seetüchtigkeit von Schiffen zur Vermeidung von Verschmutzung
  220. Art. 220 Durchsetzung durch Küstenstaaten
  221. Art. 221 Massnahmen zur Vermeidung von Verschmutzung durch Seeunfälle
  222. Art. 222 Durchsetzung in Bezug auf Verschmutzung aus der Luft oder durch die Luft
  223. Art. 223 Massnahmen zur Erleichterung der Verfahren
  224. Art. 224 Ausübung von Durchsetzungsbefugnissen
  225. Art. 225 Pflicht zur Vermeidung nachteiliger Folgen bei der Ausübung von Durchsetzungsbefugnissen
  226. Art. 226 Untersuchung fremder Schiffe
  227. Art. 227 Nichtdiskriminierung in Bezug auf fremde Schiffe
  228. Art. 228 Aussetzung und Beschränkungen im Fall von Strafverfahren
  229. Art. 229 Einleitung zivilgerichtlicher Verfahren
  230. Art. 230 Geldstrafen und Wahrung der anerkannten Rechte des Angeklagten
  231. Art. 231 Benachrichtigung des Flaggenstaats und anderer betroffener Staaten
  232. Art. 232 Haftung der Staaten auf Grund von Durchsetzungsmassnahmen
  233. Art. 233 Schutzbestimmungen in Bezug auf Meerengen, die der internationalen Schifffahrt dienen
  234. Art. 234 Eisbedeckte Gebiete
  235. Art. 235 Verantwortlichkeit und Haftung
  236. Art. 236 Staatenimmunität
  237. Art. 237 Verpflichtungen auf Grund anderer Übereinkünfte über den Schutz und die Bewahrung der Meeresumwelt
  238. Art. 238 Recht auf wissenschaftliche Meeresforschung
  239. Art. 239 Förderung der wissenschaftlichen Meeresforschung
  240. Art. 240 Allgemeine Grundsätze für die Durchführung der wissenschaftlichen Meeresforschung
  241. Art. 241 Nichtanerkennung von Tätigkeiten der wissenschaftlichen Meeresforschung als Rechtsgrundlage für Ansprüche
  242. Art. 242 Förderung der internationalen Zusammenarbeit
  243. Art. 243 Schaffung günstiger Bedingungen
  244. Art. 244 Veröffentlichung und Verbreitung von Informationen und Kenntnissen
  245. Art. 245 Wissenschaftliche Meeresforschung im Küstenmeer
  246. Art. 246 Wissenschaftliche Meeresforschung in der ausschliesslichen Wirtschaftszone und auf dem Festlandsockel
  247. Art. 247 Vorhaben der wissenschaftlichen Meeresforschung, die von internationalen Organisationen oder unter ihrer Schirmherrschaft durchgeführt werden
  248. Art. 248 Informationspflicht gegenüber dem Küstenstaat
  249. Art. 249 Pflicht zur Erfüllung bestimmter Auflagen
  250. Art. 250 Mitteilungen über Vorhaben der wissenschaftlichen Meeresforschung
  251. Art. 251 Allgemeine Kriterien und Richtlinien
  252. Art. 252 Stillschweigende Zustimmung
  253. Art. 253 Unterbrechung oder Einstellung von Tätigkeiten der wissenschaftlichen Meeresforschung
  254. Art. 254 Rechte benachbarter Binnenstaaten und geographisch benachteiligter Staaten
  255. Art. 255 Massnahmen zur Erleichterung der wissenschaftlichen Meeresforschung und zur Unterstützung von Forschungsschiffen
  256. Art. 256 Wissenschaftliche Meeresforschung im Gebiet
  257. Art. 257 Wissenschaftliche Meeresforschung in der Wassersäule jenseits der Grenzen der ausschliesslichen Wirtschaftszone
  258. Art. 258 Aufstellung und Nutzung
  259. Art. 259 Rechtsstatus
  260. Art. 260 Sicherheitszonen
  261. Art. 261 Nichtbehinderung auf Schifffahrtswegen
  262. Art. 262 Kennzeichnungen und Warnsignale
  263. Art. 263 Verantwortlichkeit und Haftung
  264. Art. 264 Beilegung von Streitigkeiten
  265. Art. 265 Einstweilige Massnahmen
  266. Art. 266 Förderung der Entwicklung und Weitergabe von Meerestechnologie
  267. Art. 267 Schutz berechtigter Interessen
  268. Art. 268 Grundlegende Ziele
  269. Art. 269 Massnahmen zur Erreichung der grundlegenden Ziele
  270. Art. 270 Formen der internationalen Zusammenarbeit
  271. Art. 271 Richtlinien, Kriterien und Normen
  272. Art. 272 Koordinierung internationaler Programme
  273. Art. 273 Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen und der Behörde
  274. Art. 274 Ziele der Behörde
  275. Art. 275 Errichtung nationaler Zentren
  276. Art. 276 Errichtung regionaler Zentren
  277. Art. 277 Aufgaben der regionalen Zentren
  278. Art. 278 Zusammenarbeit zwischen internationalen Organisationen
  279. Art. 279 Verpflichtung zur Beilegung von Streitigkeiten durch friedliche Mittel
  280. Art. 280 Beilegung von Streitigkeiten durch die von den Parteien gewählten friedlichen Mittel
  281. Art. 281 Verfahren für den Fall, dass keine Beilegung durch die Parteien erzielt worden ist
  282. Art. 282 Verpflichtungen aus allgemeinen, regionalen oder zweiseitigen Übereinkünften
  283. Art. 283 Verpflichtung zum Meinungsaustausch
  284. Art. 284 Vergleich
  285. Art. 285 Anwendung dieses Abschnitts auf nach Teil XI unterbreitete Streitigkeiten
  286. Art. 286 Anwendung der Verfahren nach diesem Abschnitt
  287. Art. 287 Wahl des Verfahrens
  288. Art. 288 Zuständigkeit
  289. Art. 289 Sachverständige
  290. Art. 290 Vorläufige Massnahmen
  291. Art. 291 Zugang
  292. Art. 292 Sofortige Freigabe von Schiffen und Besatzungen
  293. Art. 293 Anwendbares Recht
  294. Art. 294 Vorverfahren
  295. Art. 295 Erschöpfung der innerstaatlichen Rechtsmittel
  296. Art. 296 Endgültigkeit und Verbindlichkeit der Entscheidungen
  297. Art. 297 Grenzen der Anwendbarkeit des Abschnitts 2
  298. Art. 298 Fakultative Ausnahmen der Anwendbarkeit des Abschnitts 2
  299. Art. 299 Recht der Parteien auf Vereinbarung eines Verfahrens
  300. Art. 300 Treu und Glauben und Rechtsmissbrauch
  301. Art. 301 Friedliche Nutzung der Meere
  302. Art. 302 Preisgabe von Informationen
  303. Art. 303 Im Meer gefundene archäologische und historische Gegenstände
  304. Art. 304 Verantwortlichkeit und Haftung für Schäden
  305. Art. 305 Unterzeichnung
  306. Art. 306 Ratifikation und förmliche Bestätigung
  307. Art. 307 Beitritt
  308. Art. 308 Inkrafttreten
  309. Art. 309 Vorbehalte und Ausnahmen
  310. Art. 310 Erklärungen
  311. Art. 311 Verhältnis zu anderen Übereinkommen und internationalen Übereinkünften
  312. Art. 312 Änderung
  313. Art. 313 Änderung durch vereinfachtes Verfahren
  314. Art. 314 Änderungen der Bestimmungen dieses Übereinkommens, die sich ausschliesslich auf Tätigkeiten im Gebiet beziehen
  315. Art. 315 Änderungen: Unterzeichnung, Ratifikation, Beitritt und verbindliche Wortlaute
  316. Art. 316 Inkrafttreten von Änderungen
  317. Art. 317 Kündigung
  318. Art. 318 Status der Anlagen
  319. Art. 319 Depositar
  320. Art. 320 Verbindliche Wortlaute
  321. Art. 1
  322. Art. 2
  323. Art. 3
  324. Art. 4
  325. Art. 5
  326. Art. 6
  327. Art. 7
  328. Art. 8
  329. Art. 9
  330. Art. 1 Eigentumsrechte an Mineralien
  331. Art. 2 Prospektion
  332. Art. 3 Erforschung und Ausbeutung
  333. Art. 4 Vom Antragsteller zu erfüllende Voraussetzungen
  334. Art. 5 Weitergabe von Technologie
  335. Art. 6 Bestätigung der Arbeitspläne
  336. Art. 7 Auswahl zwischen Antragstellern auf Erteilung von Produktionsgenehmigungen
  337. Art. 8 Reservierung von Feldern
  338. Art. 9 Tätigkeiten in reservierten Feldern
  339. Art. 10 Bevorzugung und Vorrang von Antragstellern
  340. Art. 11 Gemeinschaftliche Vereinbarungen
  341. Art. 12 Vom Unternehmen durchgeführte Tätigkeiten
  342. Art. 13 Finanzielle Bestimmungen der Verträge
  343. Art. 14 Weitergabe von Daten
  344. Art. 15 Ausbildungsprogramme
  345. Art. 16 Ausschliessliches Recht zur Erforschung und Ausbeutung
  346. Art. 17 Regeln, Vorschriften und Verfahren der Behörde
  347. Art. 18 Strafen
  348. Art. 19 Vertragsänderung
  349. Art. 20 Übertragung von Rechten und Pflichten
  350. Art. 21 Anwendbares Recht
  351. Art. 22 Verantwortlichkeit
  352. Art. 1 Ziele
  353. Art. 2 Beziehungen zur Behörde
  354. Art. 3 Haftungsbeschränkung
  355. Art. 4 Aufbau
  356. Art. 5 Verwaltungsrat
  357. Art. 6 Befugnisse und Aufgaben des Verwaltungsrats
  358. Art. 7 Generaldirektor und sonstiges Personal des Unternehmens
  359. Art. 8 Sitz
  360. Art. 9 Berichte und Finanzabschlüsse
  361. Art. 10 Zuweisung der Nettoeinnahmen
  362. Art. 11 Finanzen
  363. Art. 12 Arbeiten
  364. Art. 13 Rechtsstellung, Vorrechte und Immunitäten
  365. Art. 1 Einleitung des Verfahrens
  366. Art. 2 Liste der Schlichter
  367. Art. 3 Bildung der Vergleichskommission
  368. Art. 4 Verfahren
  369. Art. 5 Gütliche Beilegung
  370. Art. 6 Aufgaben der Kommission
  371. Art. 7 Bericht
  372. Art. 8 Beendigung
  373. Art. 9 Vergütungen und Kosten
  374. Art. 10 Recht der Parteien auf Modifikation des Verfahrens
  375. Art. 11 Einleitung des Verfahrens
  376. Art. 12 Nichtbeantwortung oder Weigerung, sich dem Vergleichsverfahren zu unterwerfen
  377. Art. 13 Zuständigkeit
  378. Art. 14 Anwendung des Abschnitts 1
  379. Art. 1 Allgemeine Bestimmungen
  380. Art. 2 Zusammensetzung
  381. Art. 3 Mitglieder
  382. Art. 4 Benennungen und Wahlen
  383. Art. 5 Amtszeit
  384. Art. 6 Frei gewordene Sitze
  385. Art. 7 Unvereinbare Tätigkeiten
  386. Art. 8 Voraussetzungen für die Teilnahme der Mitglieder an einer bestimmten Sache
  387. Art. 9 Folge des Wegfalls der erforderlichen Voraussetzungen
  388. Art. 10 Vorrechte und Immunitäten
  389. Art. 11 Feierliche Erklärung der Mitglieder
  390. Art. 12 Präsident, Vizepräsident und Kanzler
  391. Art. 13 Beschlussfähigkeit
  392. Art. 14 Kammer für Meeresbodenstreitigkeiten
  393. Art. 15 Sonderkammern
  394. Art. 16 Regeln des Gerichtshofs
  395. Art. 17 Staatsangehörigkeit der Mitglieder
  396. Art. 18 Vergütung der Mitglieder
  397. Art. 19 Kosten des Gerichtshofs
  398. Art. 20 Zugang zum Gerichtshof
  399. Art. 21 Zuständigkeit
  400. Art. 22 Unterbreitung von Streitigkeiten auf Grund sonstiger Übereinkünfte
  401. Art. 23 Anwendbares Recht
  402. Art. 24 Einleitung des Verfahrens
  403. Art. 25 Vorläufige Massnahmen
  404. Art. 26 Verhandlungen
  405. Art. 27 Prozessführung
  406. Art. 28 Nichterscheinen
  407. Art. 29 Mehrheit für die Entscheidung
  408. Art. 30 Urteil
  409. Art. 31 Antrag auf Intervention
  410. Art. 32 Recht auf Intervention in Fällen der Auslegung oder Anwendung
  411. Art. 33 Endgültigkeit und Verbindlichkeit der Entscheidungen
  412. Art. 34 Kosten
  413. Art. 35 Zusammensetzung
  414. Art. 36 Ad-hoc-Kammern
  415. Art. 37 Zugang zur Kammer
  416. Art. 38 Anwendbares Recht
  417. Art. 39 Vollstreckung der Entscheidungen der Kammer
  418. Art. 40 Anwendbarkeit anderer Abschnitte dieser Anlage
  419. Art. 41 Änderungen
  420. Art. 1 Einleitung des Verfahrens
  421. Art. 2 Liste der Schiedsrichter
  422. Art. 3 Bildung des Schiedsgerichts
  423. Art. 4 Aufgaben des Schiedsgerichts
  424. Art. 5 Verfahren
  425. Art. 6 Pflichten der Streitparteien
  426. Art. 7 Kosten
  427. Art. 8 Erforderliche Mehrheit für die Entscheidungen
  428. Art. 9 Nichterscheinen
  429. Art. 10 Schiedsspruch
  430. Art. 11 Endgültigkeit des Schiedsspruchs
  431. Art. 12 Auslegung oder Durchführung des Schiedsspruchs
  432. Art. 13 Anwendung auf andere Rechtsträger als Vertragsstaaten
  433. Art. 1 Einleitung des Verfahrens
  434. Art. 2 Sachverständigenlisten
  435. Art. 3 Bildung des besonderen Schiedsgerichts
  436. Art. 4 Allgemeine Bestimmungen
  437. Art. 5 Feststellung des Sachverhalts
  438. Art. 1 Bestimmung des Begriffs «internationale Organisation»
  439. Art. 2 Unterzeichnung
  440. Art. 3 Förmliche Bestätigung und Beitritt
  441. Art. 4 Umfang der Teilnahme sowie Rechte und Pflichten
  442. Art. 5 Erklärungen, Notifikationen und Mitteilungen
  443. Art. 6 Verantwortlichkeit und Haftung
  444. Art. 7 Beilegung von Streitigkeiten
  445. Art. 8 Anwendbarkeit des Teiles XVII

445 provisions

Art. 10 Zuweisung der Nettoeinnahmen

1. Vorbehaltlich des Absatzes 3 leistet das Unternehmen an die Behörde Zahlungen nach Anlage III Artikel 13 oder deren Gegenwert. 2. Die Versammlung bestimmt auf Empfehlung des Verwaltungsrats, welcher Teil der Nettoeinnahmen des Unternehmens als seine Rücklage zurückbehalten wird. Der Rest wird der Behörde überwiesen. 3. Während einer Anfangszeit, die für das Unternehmen erforderlich ist, um wirtschaftlich unabhängig zu werden, und die zehn Jahre nach Aufnahme seiner kommerziellen Produktion nicht überschreiten darf, befreit die Versammlung das Unternehmen von den Zahlungen nach Absatz 1 und belässt alle Nettoeinnahmen des Unternehmens in seinen Rücklagen.

Art. 11 Finanzen

1. Die finanziellen Mittel des Unternehmens umfassen: a) die von der Behörde in Übereinstimmung mit Artikel 173 Absatz 2 Buchstabe b eingenommenen Beträge; b) die von Vertragsstaaten zur Finanzierung der Tätigkeiten des Unternehmens geleisteten freiwilligen Beiträge; c) die vom Unternehmen in Übereinstimmung mit den Absätzen 2 und 3 aufgenommenen Kredite; d) die Einnahmen des Unternehmens aus seinen Arbeiten; e) die sonstigen dem Unternehmen zur Verfügung gestellten finanziellen Mittel, die ihm den frühestmöglichen Beginn seiner Arbeiten und die Wahrnehmung seiner Aufgaben ermöglichen sollen. 2. a) Das Unternehmen ist befugt, Kredite aufzunehmen und die von ihm bestimmten Garantien oder sonstigen Sicherheiten zu leisten. Bevor das Unternehmen seine Schuldverschreibungen auf dem Kapitalmarkt oder in der Währung eines Vertragsstaats öffentlich verkauft, muss es die Genehmigung dieses Staates einholen. Der Gesamtbetrag der Kredite muss vom Rat auf Empfehlung des Verwaltungsrats genehmigt werden. b) Die Vertragsstaaten bemühen sich in jeder zumutbaren Weise, Anträge des Unternehmens zur Aufnahme von Anleihen auf den Kapitalmärkten und bei internationalen Finanzinstitutionen zu unterstützen. 3. a) Das Unternehmen erhält die finanziellen Mittel, die zur Erforschung und Ausbeutung einer Abbaustätte, zur Beförderung, zur Verarbeitung und zum Absatz von daraus gewonnenen Mineralien und aus ihnen erhaltenem Nckel, Kupfer, Kobalt und Mangan sowie zur Deckung seiner anfänglichen Verwaltungskosten notwendig sind. Die Höhe dieser finanziellen Mittel sowie die Kriterien und Voraussetzungen für die erforderlichen Anpassungen werden von der Vorbereitungskommission in den Entwurf der Regeln, Vorschriften und Verfahren der Behörde aufgenommen. b) Alle Vertragsstaaten stellen dem Unternehmen durch langfristige zinslose Kredite in Übereinstimmung mit dem für den ordentlichen Haushalt der Vereinten Nationen im Zeitpunkt der Berechnung geltenden Berechnungsschlüssel einen Betrag entsprechend der Hälfte der unter Buchstabe a bezeichneten finanziellen Mittel zur Verfügung, wobei Anpassungen vorgenommen werden, um Staaten zu berücksichtigen, die nicht Mitglieder der Vereinten Nationen sind. Für Schulden, die das Unternehmen zur Deckung der anderen Hälfte der finanziellen Mittel eingeht, garantieren alle Vertragsstaaten entsprechend diesem Schlüssel. c) Ist die Summe der finanziellen Beiträge der Vertragsstaaten geringer als die finanziellen Mittel, die das Unternehmen nach Buchstabe a erhalten muss, so prüft die Versammlung auf ihrer ersten Tagung die Höhe dieses Fehlbetrags und beschliesst durch Konsens Massnahmen zum Ausgleich des Fehlbetrags, wobei sie die Verpflichtungen der Vertragsstaaten nach den Buchstaben a und b und etwaige Empfehlungen der Vorbereitungskommission berücksichtigt. d) i) Jeder Vertragsstaat hinterlegt bei dem Unternehmen innerhalb von 60 Tagen nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens oder innerhalb von 30 Tagen nach Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde, je nachdem welches der spätere Zeitpunkt ist, unwiderrufliche, nicht begebbare, unverzinsliche Eigenwechsel in Höhe des Anteils des betreffenden Vertragsstaats an den zinslosen Krediten nach Buchstabe b.ii) Zu dem frühestmöglichen Zeitpunkt nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens und danach in jährlichen oder anderen geeigneten zeitlichen Abständen erstellt der Verwaltungsrat einen Plan über die Höhe und den jeweiligen Zeitpunkt seines Bedarfs zur Deckung seiner Verwaltungskosten und zur Durchführung der Tätigkeiten des Unternehmens in Übereinstimmung mit Artikel 170 und mit Artikel 12 dieser Anlage. iii) Den Vertragsstaaten wird danach vom Unternehmen über die Behörde ihr jeweiliger Anteil an den finanziellen Mitteln in Übereinstimmung mit Buchstabe b mitgeteilt, die für diese Kosten benötigt werden. Das Unternehmen löst diejenigen Beträge der Eigenwechsel ein, die zur Deckung der in dem Plan in Bezug auf zinslose Kredite bezeichneten Ausgaben benötigt werden. iv) Nach Empfang der Mitteilung stellen die Vertragsstaaten dem Unternehmen ihren jeweiligen Anteil an den Garantien für Schulden in Übereinstimmung mit Buchstabe b zur Verfügung. e) i) Wenn das Unternehmen darum ersucht, können die Vertragsstaaten Garantien für Schulden zusätzlich zu denjenigen übernehmen, die in Übereinstimmung mit dem Schlüssel unter Buchstabe b übernommen worden sind.ii) Anstelle der Garantien für Schulden kann ein Vertragsstaat dem Unternehmen einen freiwilligen Beitrag in der Höhe leisten, die dem Teil der Schulden entspricht, für den er sonst hätte garantieren müssen. f) Die Rückzahlung der verzinslichen Kredite hat Vorrang vor der Rückzahlung der zinslosen Kredite. Die Rückzahlung der zinslosen Kredite erfolgt in Übereinstimmung mit einem von der Versammlung auf Empfehlung des Rates und auf Grund eines Gutachtens des Verwaltungsrats angenommenen Zeitplan. Bei der Wahrnehmung dieser Aufgabe lässt sich der Verwaltungsrat von den einschlägigen Regeln, Vorschriften und Verfahren der Behörde leiten, in denen vorrangig der Notwendigkeit Rechnung getragen wird, die wirksame Tätigkeit des Unternehmens und insbesondere seine finanzielle Unabhängigkeit sicherzustellen. g) Die dem Unternehmen zur Verfügung gestellten finanziellen Mittel lauten auf frei verwendbare Währungen oder auf Währungen, die an den bedeutenden Devisenmärkten frei verfügbar und tatsächlich verwendbar sind. Diese Währungen werden in den Regeln, Vorschriften und Verfahren der Behörde in Übereinstimmung mit der vorherrschenden internationalen Währungspraxis bestimmt. Vorbehaltlich des Absatzes 2 darf kein Vertragsstaat dem Besitz, der Verwendung oder dem Austausch dieser finanziellen Mittel durch das Unternehmen Beschränkungen auferlegen. h) Eine «Garantie für Schulden» bedeutet das Versprechen eines Vertragsstaats an die Gläubiger des Unternehmens, die von der Garantie erfassten finanziellen Verpflichtungen des Unternehmens entsprechend dem betreffenden Schlüssel anteilig zu übernehmen, wenn die Gläubiger dem Vertragsstaat mitgeteilt haben, dass das Unternehmen seine Zahlungsverpflichtungen nicht erfüllt. Die Verfahren zur Einlösung dieser Verpflichtungen entsprechen den Regeln, Vorschriften und Verfahren der Behörde. 4. Die finanziellen Mittel, Guthaben und Ausgaben des Unternehmens sind von denjenigen der Behörde getrennt zu halten. Dieser Artikel hindert das Unternehmen jedoch nicht daran, mit der Behörde Vereinbarungen über Einrichtungen, Personal und Dienstleistungen sowie Vereinbarungen über die Erstattung von Verwaltungskosten zu treffen, die einer für den anderen bestritten hat. 5. Die Unterlagen, Bücher und Konten des Unternehmens, einschliesslich seiner Jahresabschlüsse, werden jedes Jahr von einem vom Rat bestellten unabhängigen Rechnungsprüfer geprüft.

Art. 12 Arbeiten

1. Das Unternehmen schlägt dem Rat Vorhaben zur Durchführung von Tätigkeiten in Übereinstimmung mit Artikel 170 vor. Die Vorschläge müssen einen förmlichen schriftlichen Arbeitsplan für Tätigkeiten im Gebiet in Übereinstimmung mit Artikel 153 Absatz 3 enthalten sowie alle sonstigen Informationen und Daten, die von Zeit zu Zeit für seine Bewertung durch die Rechts- und Fachkommission und seine Bestätigung durch den Rat erforderlich sind. 2. Nach Bestätigung durch den Rat führt das Unternehmen das Vorhaben auf der Grundlage des in Absatz 1 genannten förmlichen schriftlichen Arbeitsplans durch. 3. a) Verfügt das Unternehmen nicht über die für seine Arbeiten erforderlichen Güter und Dienstleistungen, so kann es sich diese beschaffen. Zu diesem Zweck führt es Ausschreibungen durch und schliesst Verträge mit Bewerbern, die im Hinblick auf Qualität, Preise und Lieferfristen das beste Gesamtangebot unterbreiten. b) Entsprechen mehrere Angebote diesen Bedingungen, so erfolgt die Vertragsvergabe in Übereinstimmung mit:i) dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung aus politischen oder anderen Erwägungen, die für die sorgfältige und wirksame Durchführung der Arbeiten unerheblich sind; und ii) vom Rat angenommenen Richtlinien über eine Vorzugsbehandlung von Gütern und Dienstleistungen aus Entwicklungsstaaten, einschliesslich der Binnenstaaten und geographisch benachteiligten Staaten. c) Der Verwaltungsrat kann Regeln darüber annehmen, unter welchen besonderen Umständen im Interesse des Unternehmens auf das Erfordernis der Ausschreibung verzichtet werden kann. 4. Das Unternehmen hat das Eigentumsrecht an allen von ihm erzeugten Mineralien und bearbeiteten Stoffen. 5. Das Unternehmen verkauft seine Erzeugnisse auf der Grundlage der Nichtdiskriminierung. Es gewährt keine nichtkommerziellen Rabatte. 6. Unbeschadet der dem Unternehmen durch andere Bestimmungen dieses Übereinkommens übertragenen allgemeinen oder besonderen Befugnisse übt das Unternehmen die Befugnisse aus, die mit seiner Geschäftstätigkeit zusammenhängen und dafür erforderlich sind. 7. Das Unternehmen mischt sich nicht in die politischen Angelegenheiten eines Vertragsstaats ein; es lässt sich in seinen Entscheidungen nicht durch die politische Ausrichtung des betreffenden Vertragsstaats beeinflussen. Für seine Entscheidungen sind nur kommerzielle Erwägungen massgebend, die unparteiisch abgewogen werden, um die in Artikel 1 dieser Anlage bezeichneten Ziele zu verwirklichen.

Art. 13 Rechtsstellung, Vorrechte und Immunitäten

1. Um dem Unternehmen die Wahrnehmung seiner Aufgaben zu ermöglichen, werden ihm im Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten die Rechtsstellung sowie die Vorrechte und Immunitäten gewährt, die in diesem Artikel vorgesehen sind. Zur Verwirklichung dieses Grundsatzes können das Unternehmen und die Vertragsstaaten erforderlichenfalls besondere Übereinkünfte schliessen. 2. Das Unternehmen besitzt die Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die zur Wahrnehmung seiner Aufgaben und zur Verwirklichung seiner Ziele erforderlich ist, und insbesondere die Fähigkeit: a) Verträge, gemeinschaftliche Vereinbarungen oder sonstige Vereinbarungen zu schliessen, darunter Übereinkünfte mit Staaten und internationalen Organisationen; b) unbewegliches und bewegliches Vermögen zu erwerben, zu mieten oder zu pachten, zu besitzen und zu veräussern; c) Partei in einem Gerichtsverfahren zu sein. 3. a) Klagen gegen das Unternehmen können nur vor einem zuständigen Gericht eines Vertragsstaats erhoben werden, in dessen Hoheitsgebiet es:i) ein Büro oder eine Einrichtung hat; ii) einen Bevollmächtigten zur Entgegennahme von Klagezustellungen oder -mitteilungen ernannt hat; iii) einen Vertrag für Güter oder Dienstleistungen geschlossen hat; iv) Wertpapiere ausgegeben hat; oder v) in anderer Weise eine kommerzielle Tätigkeit ausübt. b) Solange ein rechtskräftiges Urteil gegen das Unternehmen nicht ergangen ist, sind sein Vermögen und seine Guthaben, gleichviel wo und in wessen Besitz sie sich befinden, jeder Form des Zugriffs, der Pfändung oder der Vollstreckung entzogen. 4. a) Das Vermögen und die Guthaben des Unternehmens, gleichviel wo und in wessen Besitz sie sich befinden, sind der Beschlagnahme, Einziehung, Enteignung und jeder sonstigen Form des Zugriffs durch vollziehende oder gesetzgeberische Massnahmen entzogen. b) Das Vermögen und die Guthaben des Unternehmens, gleichviel wo und in wessen Besitz sie sich befinden, sind von diskriminierenden Beschränkungen, Vorschriften, Kontrollen und Moratorien jeder Art befreit. c) Das Unternehmen und seine Beschäftigten beachten die Gesetze und sonstigen Vorschriften jedes Staates oder Hoheitsgebiets, in dem das Unternehmen oder seine Beschäftigten Geschäfte betreiben oder in anderer Weise tätig sind. d) Die Vertragsstaaten gewährleisten, dass das Unternehmen alle Rechte, Vorrechte und Immunitäten geniesst, welche sie Rechtsträgern gewähren, die in ihren Hoheitsgebieten kommerzielle Tätigkeiten ausüben. Diese dem Unternehmen zu gewährenden Rechte, Vorrechte und Immunitäten dürfen nicht weniger günstig sein als diejenigen, die den in ähnlicher Weise kommerziell tätigen Rechtsträgern gewährt werden. Gewähren Vertragsstaaten Entwicklungsstaaten oder ihren kommerziellen Rechtsträgern besondere Vorrechte, so geniesst das Unternehmen diese Vorrechte auf ähnlich bevorzugte Weise. e) Die Vertragsstaaten können für das Unternehmen besondere Anreize, Rechte, Vorrechte und Immunitäten vorsehen, ohne verpflichtet zu sein, sie anderen kommerziellen Rechtsträgern zu gewähren. 5. Das Unternehmen verhandelt mit den Gastländern, in denen sich seine Büros und Einrichtungen befinden, um die Befreiung von direkten und indirekten Steuern zu erwirken. 6. Jeder Vertragsstaat ergreift die erforderlichen Massnahmen, um in seinen eigenen Rechtsvorschriften den in dieser Anlage niedergelegten Grundsätzen Wirksamkeit zu verleihen; er setzt das Unternehmen über die einzelnen von ihm ergriffenen Massnahmen in Kenntnis. 7. Das Unternehmen kann auf Vorrechte und Immunitäten, die nach diesem Artikel oder in den in Absatz 1 genannten besonderen Übereinkünften gewährt werden, in dem Umfang und zu den Bedingungen verzichten, die es festlegt.

Art. 1 Einleitung des Verfahrens

Haben die Streitparteien in Übereinstimmung mit Artikel 284 vereinbart, die Streitigkeit dem in diesem Abschnitt vorgesehenen Vergleichsverfahren zu unterwerfen, so kann jede Streitpartei das Verfahren durch eine an die andere Streitpartei oder die anderen Streitparteien gerichtete schriftliche Notifikation einleiten.

Art. 2 Liste der Schlichter

1. Der Generalsekretär der Vereinten Nationen erstellt und führt eine Liste der Schlichter. Jeder Vertragsstaat ist berechtigt, vier Schlichter zu ernennen, die wegen ihrer Unparteilichkeit, fachlichen Eignung und Ehrenhaftigkeit höchstes Ansehen geniessen. Die Namen der so ernannten Personen bilden die Liste. 2. Beträgt die Zahl der von einem Vertragsstaat ernannten Schlichter zu irgendeinem Zeitpunkt weniger als vier, so ist der Vertragsstaat berechtigt, die weiteren notwendigen Ernennungen vorzunehmen. 3. Der Name eines Schlichters bleibt so lange auf der Liste, bis er von dem Vertragsstaat, der ihn ernannt hat, zurückgezogen wird; jedoch bleibt der Schlichter so lange in der Vergleichskommission tätig, in die er berufen worden ist, bis das Verfahren vor dieser Kommission beendet ist.

Art. 3 Bildung der Vergleichskommission

Sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, wird die Vergleichskommission wie folgt gebildet: a) Vorbehaltlich des Buchstabens g besteht die Vergleichskommission aus fünf Mitgliedern. b) Die das Verfahren einleitende Partei bestellt zwei Schlichter, die vorzugsweise aus der in Artikel 2 dieser Anlage genannten Liste ausgewählt werden und von denen einer ihr eigener Staatsangehöriger sein kann, sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren. Die Bestellungen werden in der in Artikel 1 dieser Anlage genannten Notifikation angegeben. c) Die andere Streitpartei bestellt zwei Schlichter in der unter Buchstabe b festgelegten Weise innerhalb von 21 Tagen nach Eingang der in Artikel 1 dieser Anlage genannten Notifikation. Werden die Bestellungen nicht innerhalb dieser Frist vorgenommen, so kann die das Verfahren einleitende Partei binnen einer Woche nach Ablauf der Frist entweder durch eine an die andere Partei gerichtete Notifikation das Verfahren beenden oder den Generalsekretär der Vereinten Nationen ersuchen, die Bestellungen in Übereinstimmung mit Buchstabe e vorzunehmen. d) Die vier Schlichter bestellen innerhalb von 30 Tagen, nachdem sie alle bestellt worden sind, einen fünften Schlichter zum Vorsitzenden, der aus der in Artikel 2 dieser Anlage genannten Liste auszuwählen ist. Erfolgt die Bestellung nicht innerhalb dieser Frist, so kann jede der beiden Parteien binnen einer Woche nach Ablauf der Frist den Generalsekretär der Vereinten Nationen ersuchen, die Bestellung in Übereinstimmung mit Buchstabe e vorzunehmen. e) Innerhalb von 30 Tagen nach Eingang eines Ersuchens nach Buchstabe c oder d nimmt der Generalsekretär der Vereinten Nationen in Konsultation mit den Streitparteien die notwendigen Bestellungen anhand der in Artikel 2 dieser Anlage genannten Liste vor. f) Frei gewordene Sitze werden in der für die ursprüngliche Bestellung vorgeschriebenen Weise besetzt. g) Beschliessen zwei oder mehr Parteien einvernehmlich, eine Streitgenossenschaft zu bilden, so bestellen sie gemeinsam zwei Schlichter. Sind zwei oder mehr Parteien mit unterschiedlichen Interessen vorhanden oder besteht Unstimmigkeit darüber, ob sie eine Streitgenossenschaft bilden, so bestellen sie die Schlichter getrennt. h) Bei Streitigkeiten zwischen mehr als zwei Parteien mit unterschiedlichen Interessen oder bei Unstimmigkeit darüber, ob sie eine Streitgenossenschaft bilden, wenden die Parteien die Buchstaben a bis f so weit wie möglich an.

Art. 4 Verfahren

Die Vergleichskommission bestimmt ihr Verfahren, sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren. Mit Zustimmung der Streitparteien kann die Kommission jeden Vertragsstaat einladen, ihr seine Ansichten mündlich oder schriftlich darzulegen. Entscheidungen der Kommission über Verfahrensfragen, ihr Bericht und ihre Empfehlungen werden mit Stimmenmehrheit ihrer Mitglieder angenommen.

Art. 5 Gütliche Beilegung

Die Kommission kann den Parteien Massnahmen aufzeigen, die eine gütliche Beilegung der Streitigkeit erleichtern könnten.

Art. 6 Aufgaben der Kommission

Die Kommission hört die Parteien, prüft ihre Ansprüche und Einwendungen und macht den Parteien Vorschläge mit dem Ziel einer gütlichen Beilegung.

Art. 7 Bericht

1. Die Kommission erstattet innerhalb von zwölf Monaten nach ihrer Bildung Bericht. Ihr Bericht enthält alle erzielten Übereinkünfte und, falls keine Einigung erzielt wurde, ihre Schlussfolgerungen über die Tatsachen oder Rechtsfragen in Bezug auf die Streitigkeit sowie Empfehlungen, welche die Kommission für eine gütliche Beilegung für angebracht hält. Der Bericht wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt und von diesem sofort an die Streitparteien weitergeleitet. 2. Der Bericht der Kommission, einschliesslich der darin enthaltenen Schlussfolgerungen oder Empfehlungen, bindet die Parteien nicht.

Art. 8 Beendigung

Das Vergleichsverfahren ist beendet, wenn eine Beilegung erzielt worden ist, wenn die Parteien die Empfehlungen des Berichts durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete schriftliche Notifikation angenommen haben oder eine Partei sie abgelehnt hat oder wenn eine Frist von drei Monaten nach Zustellung des Berichts an die Parteien verstrichen ist.

Art. 9 Vergütungen und Kosten

Die Vergütungen für die Kommission und ihre Kosten werden von den Streitparteien getragen.

Art. 10 Recht der Parteien auf Modifikation des Verfahrens

Die Streitparteien können durch eine nur für die einzelne Streitigkeit geltende Übereinkunft jede Bestimmung dieser Anlage modifizieren.

Art. 11 Einleitung des Verfahrens

1. Jede Partei einer Streitigkeit, die in Übereinstimmung mit Teil XV Abschnitt 3 dem im vorliegenden Abschnitt vorgesehenen Vergleichsverfahren unterworfen werden kann, kann das Verfahren durch eine an die andere Streitpartei oder die anderen Streitparteien gerichtete schriftliche Notifikation einleiten. 2. Jede Streitpartei, welche die in Absatz 1 vorgesehene Notifikation erhalten hat, ist verpflichtet, sich diesem Verfahren zu unterwerfen.

Art. 12 Nichtbeantwortung oder Weigerung, sich dem Vergleichsverfahren zu unterwerfen

Die Nichtbeantwortung der Notifikation über die Einleitung des Verfahrens durch eine Streitpartei oder die Streitparteien oder ihre Weigerung, sich dem Verfahren zu unterwerfen, stellt kein Hindernis für das Verfahren dar.

Art. 13 Zuständigkeit

Jede Unstimmigkeit über die Frage, ob eine nach diesem Abschnitt handelnde Vergleichskommission zuständig ist, wird von der Kommission entschieden.

Art. 14 Anwendung des Abschnitts 1

Abschnitt 1 Artikel 2–10 dieser Anlage wird vorbehaltlich des vorliegenden Abschnitts angewendet.

Art. 1 Allgemeine Bestimmungen

1. Der Internationale Seegerichtshof wird in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen und diesem Statut errichtet und nimmt seine Aufgaben nach deren Bestimmungen wahr. 2. Der Gerichtshof hat seinen Sitz in der Freien und Hansestadt Hamburg in der Bundesrepublik Deutschland. 3. Der Gerichtshof kann an einem anderen Ort tagen und seine Aufgaben wahrnehmen, wenn er es für wünschenswert hält. 4. Wird eine Streitigkeit dem Gerichtshof unterbreitet, so gelten hierfür die Bestimmungen der Teile XI und XV.

Art. 2 Zusammensetzung

1. Der Gerichtshof besteht aus 21 unabhängigen Mitgliedern; sie werden unter Personen ausgewählt, die wegen ihrer Unparteilichkeit und Ehrenhaftigkeit höchstes Ansehen geniessen und anerkannte fachliche Eignung auf dem Gebiet des Seerechts besitzen. 2. Bei der Zusammensetzung des Gerichtshofs sind eine Vertretung der hauptsächlichen Rechtssysteme der Welt und eine gerechte geographische Verteilung zu gewährleisten.

Art. 3 Mitglieder

1. Nicht mehr als ein Mitglied des Gerichtshofs darf Angehöriger desselben Staates sein. Wer im Hinblick auf die Mitgliedschaft beim Gerichtshof als Angehöriger mehr als eines Staates angesehen werden kann, gilt als Angehöriger des Staates, in dem er gewöhnlich seine bürgerlichen und politischen Rechte ausübt. 2. Jede von der Generalversammlung der Vereinten Nationen festgelegte geographische Gruppe muss durch mindestens drei Mitglieder vertreten sein.

Art. 4 Benennungen und Wahlen

1. Jeder Vertragsstaat darf höchstens zwei Personen benennen, welche die in Artikel 2 dieser Anlage vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllen. Die Mitglieder des Gerichtshofs werden aus der Liste der so benannten Personen gewählt. 2. Mindestens drei Monate vor dem Tag der Wahl fordert im Fall der ersten Wahl der Generalsekretär der Vereinten Nationen und im Fall nachfolgender Wahlen der Kanzler des Gerichtshofs die Vertragsstaaten schriftlich auf, innerhalb von zwei Monaten die Kandidaten für den Gerichtshof zu benennen. Er stellt eine alphabetische Liste aller so benannten Personen unter Angabe der Vertragsstaaten auf, die sie benannt haben; er übermittelt die Liste den Vertragsstaaten vor dem siebenten Tag des letzten Monats vor dem Tag jeder Wahl. 3. Die erste Wahl findet innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens statt. 4. Die Mitglieder des Gerichtshofs werden in geheimer Abstimmung gewählt. Im Fall der ersten Wahl erfolgt die Wahl auf einer Sitzung der Vertragsstaaten, die vom Generalsekretär der Vereinten Nationen einberufen wird; im Fall nachfolgender Wahlen erfolgt sie nach einem von den Vertragsstaaten vereinbarten Verfahren. Auf der Sitzung ist Beschlussfähigkeit gegeben, wenn zwei Drittel der Vertragsstaaten vertreten sind. Es werden diejenigen Kandidaten zu Mitgliedern des Gerichtshofs gewählt, welche die meisten Stimmen und eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsstaaten auf sich vereinen, wobei diese Mehrheit die Mehrheit der Vertragsstaaten einschliessen muss.

Art. 5 Amtszeit

1. Die Mitglieder des Gerichtshofs werden für die Dauer von neun Jahren gewählt und sind wieder wählbar; jedoch endet für die bei der ersten Wahl gewählten Mitglieder die Amtszeit von sieben Mitgliedern nach drei Jahren und von weiteren sieben nach sechs Jahren. 2. Die Mitglieder des Gerichtshofs, deren Amtszeit nach Ablauf der genannten Anfangszeit von drei und sechs Jahren endet, werden vom Generalsekretär der Vereinten Nationen unmittelbar nach der ersten Wahl durch das Los bestimmt. 3. Die Mitglieder des Gerichtshofs bleiben im Amt, bis ihre Sitze neu besetzt sind. Auch nachdem sie ersetzt sind, erledigen sie alle Fälle, mit denen sie vorher befasst waren. 4. Bei Rücktritt eines Mitglieds des Gerichtshofs ist das Rücktrittsschreiben an den Präsidenten des Gerichtshofs zu richten. Mit Eingang des Rücktrittsschreibens wird der Sitz frei.

Art. 6 Frei gewordene Sitze

1. Frei gewordene Sitze werden nach dem für die erste Wahl vorgesehenen Verfahren besetzt, vorbehaltlich folgender Bestimmung: Der Kanzler lässt binnen einem Monat nach Freiwerden des Sitzes die in Artikel 4 dieser Anlage vorgesehenen Aufforderungen ergehen, und der Zeitpunkt der Wahl wird vom Präsidenten des Gerichtshofs nach Konsultation mit den Vertragsstaaten festgesetzt. 2. Ein Mitglied des Gerichtshofs, das an Stelle eines Mitglieds gewählt wird, dessen Amtszeit noch nicht abgelaufen ist, übt sein Amt für die restliche Amtszeit seines Vorgängers aus.

Art. 7 Unvereinbare Tätigkeiten

1. Ein Mitglied des Gerichtshofs darf weder ein politisches Amt noch ein Amt in der Verwaltung ausüben noch sich aktiv an den Arbeiten eines Unternehmens im Zusammenhang mit der Erforschung und Ausbeutung der Ressourcen des Meeres oder Meeresbodens oder einer sonstigen kommerziellen Nutzung des Meeres oder Meeresbodens beteiligen oder ein finanzielles Interesse daran haben. 2. Ein Mitglied des Gerichtshofs darf nicht als Bevollmächtigter, Rechtsbeistand oder Anwalt in irgendeiner Sache tätig werden. 3. Bestehen Zweifel in diesen Fragen, so entscheidet der Gerichtshof mit der Mehrheit der übrigen anwesenden Mitglieder.

Art. 8 Voraussetzungen für die Teilnahme der Mitglieder an einer bestimmten Sache

1. Ein Mitglied des Gerichtshofs darf nicht an der Entscheidung einer Sache teilnehmen, an der es vorher als Bevollmächtigter, Rechtsbeistand oder Anwalt einer der Parteien, als Mitglied eines nationalen oder internationalen Gerichts oder Gerichtshofs oder in anderer Eigenschaft beteiligt war. 2. Ist ein Mitglied des Gerichtshofs der Auffassung, aus einem besonderen Grund an der Entscheidung einer bestimmten Sache nicht teilnehmen zu sollen, so macht es dem Präsidenten des Gerichtshofs davon Mitteilung. 3. Ist der Präsident der Auffassung, dass ein Mitglied des Gerichtshofs aus einem besonderen Grund an der Verhandlung einer bestimmten Sache nicht mitwirken sollte, so setzt er es davon in Kenntnis. 4. Bestehen Zweifel in diesen Fragen, so entscheidet der Gerichtshof mit der Mehrheit der übrigen anwesenden Mitglieder.

Art. 9 Folge des Wegfalls der erforderlichen Voraussetzungen

Erfüllt ein Mitglied nach einhelliger Meinung der übrigen Mitglieder des Gerichtshofs nicht mehr die erforderlichen Voraussetzungen, so erklärt der Präsident des Gerichtshofs den Sitz für frei.

Art. 10 Vorrechte und Immunitäten

Die Mitglieder des Gerichtshofs geniessen bei der Ausübung ihres Amtes diplomatische Vorrechte und Immunitäten.

Art. 11 Feierliche Erklärung der Mitglieder

Jedes Mitglied des Gerichtshofs gibt vor Antritt seines Amtes in öffentlicher Sitzung die feierliche Erklärung ab, dass es seine Befugnisse unparteiisch und gewissenhaft ausüben wird.

Art. 12 Präsident, Vizepräsident und Kanzler

1. Der Gerichtshof wählt seinen Präsidenten und seinen Vizepräsidenten für die Dauer von drei Jahren; sie können wieder gewählt werden. 2. Der Gerichtshof ernennt seinen Kanzler und kann für die Ernennung der erforderlichen sonstigen Beamten sorgen. 3. Der Präsident und der Kanzler wohnen am Sitz des Gerichtshofs.

Art. 13 Beschlussfähigkeit

1. Alle verfügbaren Mitglieder des Gerichtshofs wirken an den Verhandlungen mit; der Gerichtshof ist beschlussfähig, wenn elf gewählte Mitglieder anwesend sind. 2. Vorbehaltlich des Artikels 17 dieser Anlage bestimmt der Gerichtshof, welche Mitglieder für die Bildung des Gerichtshofs zur Prüfung einer bestimmten Streitigkeit verfügbar sind, wobei die reibungslose Tätigkeit der Kammern nach den Artikeln 14 und 15 dieser Anlage zu berücksichtigen ist. 3. Alle dem Gerichtshof unterbreiteten Streitigkeiten und Anträge werden vom Gerichtshof behandelt und entschieden, sofern nicht Artikel 14 dieser Anlage Anwendung findet oder die Parteien beantragen, dass in Übereinstimmung mit Artikel 15 dieser Anlage zu verfahren ist.

Art. 14 Kammer für Meeresbodenstreitigkeiten

In Übereinstimmung mit Abschnitt 4 dieser Anlage wird eine Kammer für Meeresbodenstreitigkeiten gebildet. Ihre Zuständigkeit, Befugnisse und Aufgaben sind in Teil XI Abschnitt 5 festgelegt.

Art. 15 Sonderkammern

1. Der Gerichtshof kann aus drei oder mehr seiner gewählten Mitglieder bestehende Kammern bilden, wenn er dies zur Behandlung bestimmter Arten von Streitigkeiten für erforderlich hält. 2. Der Gerichtshof bildet eine Kammer zur Behandlung einer bestimmten ihm unterbreiteten Streitigkeit, wenn die Parteien dies beantragen. Die Zusammensetzung einer solchen Kammer wird vom Gerichtshof mit Zustimmung der Parteien festgelegt. 3. Zur raschen Erledigung der Geschäfte bildet der Gerichtshof jährlich eine Kammer aus fünf seiner gewählten Mitglieder, die im abgekürzten Verfahren Streitigkeiten behandeln und entscheiden kann. Zwei weitere Mitglieder werden ausgewählt, um diejenigen Mitglieder zu ersetzen, die an einem bestimmten Verfahren nicht teilnehmen können. 4. Die in diesem Artikel vorgesehenen Kammern behandeln und entscheiden Streitigkeiten, wenn die Parteien dies beantragen. 5. Jedes Urteil einer der in diesem Artikel und in Artikel 14 dieser Anlage vorgesehenen Kammern gilt als Urteil des Gerichtshofs.

Art. 16 Regeln des Gerichtshofs

Der Gerichtshof erlässt Regeln für die Wahrnehmung seiner Aufgaben. Er legt insbesondere seine Verfahrensordnung fest.

Art. 17 Staatsangehörigkeit der Mitglieder

1. Mitglieder des Gerichtshofs, die Staatsangehörige einer der Streitparteien sind, behalten das Recht auf Mitwirkung als Mitglieder des Gerichtshofs. 2. Gehört dem Gerichtshof, der eine Streitigkeit behandelt, ein Mitglied an, das Staatsangehöriger einer der Parteien ist, so kann jede andere Partei eine Person ihrer Wahl bestimmen, die als Mitglied des Gerichtshofs mitwirkt. 3. Gehört dem Gerichtshof, der eine Streitigkeit behandelt, kein Mitglied an, das Staatsangehöriger einer der Parteien ist, so kann jede der Parteien eine Person ihrer Wahl bestimmen, die als Mitglied des Gerichtshofs mitwirkt. 4. Dieser Artikel findet auf die in den Artikeln 14 und 15 dieser Anlage bezeichneten Kammern Anwendung. In diesen Fällen ersucht der Präsident in Konsultation mit den Parteien so viele der die Kammer bildenden Mitglieder des Gerichtshofs wie nötig, ihren Platz an diejenigen Mitglieder des Gerichtshofs, die Staatsangehörige der beteiligten Parteien sind, oder, in Ermangelung oder bei Verhinderung solcher Mitglieder, an die von den Parteien besonders bestimmten Mitglieder abzutreten. 5. Bilden mehrere Parteien eine Streitgenossenschaft, so gelten sie für die Zwecke der vorstehenden Bestimmungen als nur eine Partei. Im Zweifelsfall entscheidet der Gerichtshof. 6. Die in Übereinstimmung mit den Absätzen 2, 3 und 4 bestimmten Mitglieder müssen die Voraussetzungen der Artikel 2, 8 und 11 dieser Anlage erfüllen. Sie wirken völlig gleichberechtigt mit ihren Kollegen an der Entscheidung mit.

Art. 18 Vergütung der Mitglieder

1. Jedes gewählte Mitglied des Gerichtshofs erhält ein Jahresgehalt und eine Sonderzulage für jeden Tag, an dem es seine Aufgaben wahrnimmt; jedoch darf die dem Mitglied als Sonderzulage ausgezahlte Gesamtsumme in einem Jahr nicht den Betrag des Jahresgehalts übersteigen. 2. Der Präsident erhält eine besondere Jahreszulage. 3. Der Vizepräsident erhält eine Sonderzulage für jeden Tag, an dem er das Amt des Präsidenten ausübt. 4. Die nach Artikel 17 dieser Anlage bestimmten Mitglieder, die nicht gewählte Mitglieder des Gerichtshofs sind, erhalten eine Entschädigung für jeden Tag, an dem sie ihre Aufgaben wahrnehmen. 5. Die Gehälter, Zulagen und Entschädigungen werden von Zeit zu Zeit auf Sitzungen der Vertragsstaaten unter Berücksichtigung des Arbeitsanfalls des Gerichtshofs festgesetzt. Sie dürfen während der Amtszeit nicht herabgesetzt werden. 6. Das Gehalt des Kanzlers wird auf Vorschlag des Gerichtshofs auf Sitzungen der Vertragsstaaten festgesetzt. 7. Auf Sitzungen der Vertragsstaaten beschlossene Regelungen bestimmen, unter welchen Voraussetzungen den Mitgliedern des Gerichtshofs und dem Kanzler ein Ruhegehalt gewährt wird und ihnen Reisekosten erstattet werden. 8. Die Gehälter, Zulagen und Entschädigungen sind von jeder Steuer befreit.

Art. 19 Kosten des Gerichtshofs

1. Die Kosten des Gerichtshofs werden zu den auf Sitzungen der Vertragsstaaten festgelegten Bedingungen und in der dort bestimmten Weise von den Vertragsstaaten und von der Behörde getragen. 2. Ist ein Rechtsträger, der weder ein Vertragsstaat noch die Behörde ist, Partei einer beim Gerichtshof anhängigen Sache, so setzt der Gerichtshof den Beitrag dieser Partei zu den Kosten des Gerichtshofs fest.

Art. 20 Zugang zum Gerichtshof

1. Der Gerichtshof steht den Vertragsstaaten offen. 2. Der Gerichtshof steht Rechtsträgern, die nicht Vertragsstaaten sind, in allen Fällen offen, die in Teil XI ausdrücklich vorgesehen sind, oder für jede Streitigkeit, die auf Grund einer sonstigen Übereinkunft unterbreitet wird, die dem Gerichtshof die von allen Parteien dieser Streitigkeit angenommene Zuständigkeit überträgt.

Art. 21 Zuständigkeit

Die Zuständigkeit des Gerichtshofs erstreckt sich auf alle ihm in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen unterbreiteten Streitigkeiten und Anträge sowie auf alle in einer sonstigen Übereinkunft, die dem Gerichtshof die Zuständigkeit überträgt, besonders vorgesehenen Angelegenheiten.

Art. 22 Unterbreitung von Streitigkeiten auf Grund sonstiger Übereinkünfte

Mit Zustimmung aller Parteien eines Vertrags oder einer sonstigen Übereinkunft, die bereits in Kraft sind und von dem vorliegenden Übereinkommen erfasste Gegenstände behandeln, können Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung des Vertrags oder der sonstigen Übereinkunft in Übereinstimmung mit einer solchen Übereinkunft dem Gerichtshof unterbreitet werden.

← Find another law