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Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen

Confederation · 0.747.305.15 · treaty

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Contents: 445 provisions
  1. Art. 1 Begriffsbestimmungen und Geltungsbereich
  2. Art. 2 Rechtsstatus des Küstenmeers, des Luftraums über dem Küstenmeer und des Meeresbodens und Meeresuntergrunds des Küstenmeers
  3. Art. 3 Breite des Küstenmeers
  4. Art. 4 Seewärtige Grenze des Küstenmeers
  5. Art. 5 Normale Basislinie
  6. Art. 6 Riffe
  7. Art. 7 Gerade Basislinien
  8. Art. 8 Innere Gewässer
  9. Art. 9 Flussmündungen
  10. Art. 10 Buchten
  11. Art. 11 Häfen
  12. Art. 12 Reeden
  13. Art. 13 Trockenfallende Erhebungen
  14. Art. 14 Kombination von Methoden zur Festlegung von Basislinien
  15. Art. 15 Abgrenzung des Küstenmeers zwischen Staaten mit gegenüberliegenden oder aneinander angrenzenden Küsten
  16. Art. 16 Seekarten und Verzeichnisse geographischer Koordinaten
  17. Art. 17 Recht der friedlichen Durchfahrt
  18. Art. 18 Bedeutung der Durchfahrt
  19. Art. 19 Bedeutung der friedlichen Durchfahrt
  20. Art. 20 Unterseeboote und andere Unterwasserfahrzeuge
  21. Art. 21 Gesetze und sonstige Vorschriften des Küstenstaats über die friedliche Durchfahrt
  22. Art. 22 Schifffahrtswege und Verkehrstrennungsgebiete im Küstenmeer
  23. Art. 23 Fremde Schiffe mit Kernenergieantrieb und Schiffe, die nukleare oder sonstige ihrer Natur nach gefährliche oder schädliche Stoffe befördern
  24. Art. 24 Pflichten des Küstenstaats
  25. Art. 25 Schutzrechte des Küstenstaats
  26. Art. 26 Gebühren, die von fremden Schiffen erhoben werden können
  27. Art. 27 Strafgerichtsbarkeit an Bord eines fremden Schiffes
  28. Art. 28 Zivilgerichtsbarkeit in Bezug auf fremde Schiffe
  29. Art. 29 Definition der Kriegsschiffe
  30. Art. 30 Nichteinhaltung der Gesetze und sonstigen Vorschriften des Küstenstaats durch Kriegsschiffe
  31. Art. 31 Verantwortlichkeit des Flaggenstaats für Schäden, die ein Kriegsschiff oder ein sonstiges Staatsschiff, das anderen als Handelszwecken dient, verursacht
  32. Art. 32 Immunitäten der Kriegsschiffe und der sonstigen Staatsschiffe, die anderen als Handelszwecken dienen
  33. Art. 33 Anschlusszone
  34. Art. 34 Rechtsstatus der Gewässer von Meerengen, die der internationalen Schifffahrt dienen
  35. Art. 35 Geltungsbereich dieses Teiles
  36. Art. 36 Durch Hohe See oder ausschliessliche Wirtschaftszonen führende Seewege in Meerengen, die der internationalen Schifffahrt dienen
  37. Art. 37 Geltungsbereich dieses Abschnitts
  38. Art. 38 Recht der Transitdurchfahrt
  39. Art. 39 Pflichten der Schiffe und Luftfahrzeuge während der Transitdurchfahrt
  40. Art. 40 Forschungs- und Vermessungsarbeiten
  41. Art. 41 Schifffahrtswege und Verkehrstrennungsgebiete in Meerengen, die der internationalen Schifffahrt dienen
  42. Art. 42 Gesetze und sonstige Vorschriften der Meerengenanliegerstaaten zur Transitdurchfahrt
  43. Art. 43 Navigationshilfen, Sicherheitsanlagen und andere Einrichtungen sowie Verhütung, Verringerung und Überwachung der Verschmutzung
  44. Art. 44 Pflichten der Meerengenanliegerstaaten
  45. Art. 45 Friedliche Durchfahrt
  46. Art. 46 Begriffsbestimmungen
  47. Art. 47 Archipelbasislinien
  48. Art. 48 Messung der Breite des Küstenmeers, der Anschlusszone, der ausschliesslichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels
  49. Art. 49 Rechtsstatus der Archipelgewässer, des Luftraums über den Archipelgewässern sowie ihres Meeresbodens und Meeresuntergrunds
  50. Art. 50 Abgrenzung der inneren Gewässer
  51. Art. 51 Bestehende Übereinkünfte, herkömmliche Fischereirechte und vorhandene unterseeische Kabel
  52. Art. 52 Recht der friedlichen Durchfahrt
  53. Art. 53 Recht der Durchfahrt auf Archipelschifffahrtswegen
  54. Art. 54 Pflichten der Schiffe und Luftfahrzeuge während ihrer Durchfahrt, Forschungs- und Vermessungsarbeiten, Pflichten des Archipelstaats und Gesetze und sonstige Vorschriften des Archipelstaats zur Durchfahrt auf Archipelschifffahrtswegen
  55. Art. 55 Besondere Rechtsordnung der ausschliesslichen Wirtschaftszone
  56. Art. 56 Rechte, Hoheitsbefugnisse und Pflichten des Küstenstaats in der ausschliesslichen Wirtschaftszone
  57. Art. 57 Breite der ausschliesslichen Wirtschaftszone
  58. Art. 58 Rechte und Pflichten anderer Staaten in der ausschliesslichen Wirtschaftszone
  59. Art. 59 Grundlage für die Lösung von Konflikten über die Zuweisung von Rechten und Hoheitsbefugnissen in der ausschliesslichen Wirtschaftszone
  60. Art. 60 Künstliche Inseln, Anlagen und Bauwerke in der ausschliesslichen Wirtschaftszone
  61. Art. 61 Erhaltung der lebenden Ressourcen
  62. Art. 62 Nutzung der lebenden Ressourcen
  63. Art. 63 Bestände, die innerhalb der ausschliesslichen Wirtschaftszonen mehrerer Küstenstaaten oder sowohl innerhalb der ausschliesslichen Wirtschaftszone als auch in einem seewärts an sie angrenzenden Gebiet vorkommen
  64. Art. 64 Weit wandernde Arten
  65. Art. 65 Meeressäugetiere
  66. Art. 66 Anadrome Bestände
  67. Art. 67 Katadrome Arten
  68. Art. 68 Sesshafte Arten
  69. Art. 69 Recht der Binnenstaaten
  70. Art. 70 Recht der geographisch benachteiligten Staaten
  71. Art. 71 Nichtanwendbarkeit der Artikel 69 und 70
  72. Art. 72 Einschränkungen der Übertragung von Rechten
  73. Art. 73 Durchsetzung der Gesetze und sonstigen Vorschriften des Küstenstaats
  74. Art. 74 Abgrenzung der ausschliesslichen Wirtschaftszone zwischen Staaten mit gegenüberliegenden oder aneinander angrenzenden Küsten
  75. Art. 75 Seekarten und Verzeichnisse geographischer Koordinaten
  76. Art. 76 Definition des Festlandsockels
  77. Art. 77 Rechte des Küstenstaats am Festlandsockel
  78. Art. 78 Rechtsstatus der Gewässer und des Luftraums über dem Festlandsockel sowie Rechte und Freiheiten anderer Staaten
  79. Art. 79 Unterseeische Kabel und Rohrleitungen auf dem Festlandsockel
  80. Art. 80 Künstliche Inseln, Anlagen und Bauwerke auf dem Festlandsockel
  81. Art. 81 Bohrarbeiten auf dem Festlandsockel
  82. Art. 82 Zahlungen und Leistungen aus der Ausbeutung des Festlandsockels jenseits von 200 Seemeilen
  83. Art. 83 Abgrenzung des Festlandsockels zwischen Staaten mit gegenüberliegenden oder aneinander angrenzenden Küsten
  84. Art. 84 Seekarten und Verzeichnisse geographischer Koordinaten
  85. Art. 85 Anlage von Tunneln
  86. Art. 86 Anwendung dieses Teiles
  87. Art. 87 Freiheit der Hohen See
  88. Art. 88 Bestimmung der Hohen See für friedliche Zwecke
  89. Art. 89 Ungültigkeit von Souveränitätsansprüchen über die Hohe See
  90. Art. 90 Recht der Schifffahrt
  91. Art. 91 Staatszugehörigkeit der Schiffe
  92. Art. 92 Rechtsstellung der Schiffe
  93. Art. 93 Schiffe, welche die Flagge der Vereinten Nationen, ihrer Spezialorganisationen oder der Internationalen Atomenergie-Organisation führen
  94. Art. 94 Pflichten des Flaggenstaats
  95. Art. 95 Immunität von Kriegsschiffen auf Hoher See
  96. Art. 96 Immunität von Schiffen, die im Staatsdienst ausschliesslich für andere als Handelszwecke genutzt werden
  97. Art. 97 Strafgerichtsbarkeit in Bezug auf Zusammenstösse oder andere mit der Führung eines Schiffes zusammenhängende Ereignisse
  98. Art. 98 Pflicht zur Hilfeleistung
  99. Art. 99 Verbot der Beförderung von Sklaven
  100. Art. 100 Pflicht zur Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Seeräuberei
  101. Art. 101 Definition der Seeräuberei
  102. Art. 102 Seeräuberei durch ein Kriegsschiff, Staatsschiff oder staatliches Luftfahrzeug, dessen Besatzung gemeutert hat
  103. Art. 103 Definition eines Seeräuberschiffs oder -luftfahrzeugs
  104. Art. 104 Beibehaltung oder Verlust der Staatszugehörigkeit eines Seeräuberschiffs oder -luftfahrzeugs
  105. Art. 105 Aufbringen eines Seeräuberschiffs oder -luftfahrzeugs
  106. Art. 106 Haftung für Aufbringen ohne hinreichenden Grund
  107. Art. 107 Schiffe und Luftfahrzeuge, die zum Aufbringen wegen Seeräuberei berechtigt sind
  108. Art. 108 Unerlaubter Verkehr mit Suchtstoffen oder psychotropen Stoffen
  109. Art. 109 Nicht genehmigte Rundfunksendungen von Hoher See aus
  110. Art. 110 Recht zum Betreten
  111. Art. 111 Recht der Nacheile
  112. Art. 112 Recht zum Legen unterseeischer Kabel und Rohrleitungen
  113. Art. 113 Unterbrechung oder Beschädigung eines unterseeischen Kabels oder einer unterseeischen Rohrleitung
  114. Art. 114 Unterbrechung oder Beschädigung eines unterseeischen Kabels oder einer unterseeischen Rohrleitung durch Eigentümer eines anderen unterseeischen Kabels oder einer anderen unterseeischen Rohrleitung
  115. Art. 115 Entschädigung für Verluste, die durch die Vermeidung der Beschädigung eines unterseeischen Kabels oder einer unterseeischen Rohrleitung entstanden sind
  116. Art. 116 Recht zur Fischerei auf Hoher See
  117. Art. 117 Pflicht der Staaten, in Bezug auf ihre Angehörigen Massnahmen zur Erhaltung der lebenden Ressourcen der Hohen See zu ergreifen
  118. Art. 118 Zusammenarbeit der Staaten bei der Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden Ressourcen
  119. Art. 119 Erhaltung der lebenden Ressourcen der Hohen See
  120. Art. 120 Meeressäugetiere
  121. Art. 121 Ordnung der Inseln
  122. Art. 122 Definition
  123. Art. 123 Zusammenarbeit der Anliegerstaaten von umschlossenen oder halbumschlossenen Meeren
  124. Art. 124 Begriffsbestimmungen
  125. Art. 125 Recht auf Zugang zum und vom Meer und Transitfreiheit
  126. Art. 126 Ausschluss der Anwendung der Meistbegünstigungsklausel
  127. Art. 127 Zölle, Steuern und sonstige Abgaben
  128. Art. 128 Freizonen und andere Zollerleichterungen
  129. Art. 129 Zusammenarbeit beim Bau und bei der Verbesserung von Verkehrsmitteln
  130. Art. 130 Massnahmen zur Vermeidung oder Beseitigung von Verzögerungen oder sonstigen Schwierigkeiten technischer Art im Transitverkehr
  131. Art. 131 Gleichbehandlung in Seehäfen
  132. Art. 132 Gewährung grösserer Transiterleichterungen
  133. Art. 133 Begriffsbestimmungen
  134. Art. 134 Geltungsbereich dieses Teiles
  135. Art. 135 Rechtsstatus der Gewässer und des Luftraums über dem Gebiet
  136. Art. 136 Gemeinsames Erbe der Menschheit
  137. Art. 137 Rechtsstatus des Gebiets und seiner Ressourcen
  138. Art. 138 Allgemeines Verhalten der Staaten in Bezug auf das Gebiet
  139. Art. 139 Verantwortlichkeit für die Einhaltung des Übereinkommens und Haftung für Schäden
  140. Art. 140 Nutzen für die Menschheit
  141. Art. 141 Nutzung des Gebiets für ausschliesslich friedliche Zwecke
  142. Art. 142 Rechte und berechtigte Interessen der Küstenstaaten
  143. Art. 143 Wissenschaftliche Meeresforschung
  144. Art. 144 Weitergabe von Technologie
  145. Art. 145 Schutz der Meeresumwelt
  146. Art. 146 Schutz des menschlichen Lebens
  147. Art. 147 Vereinbarkeit der Tätigkeiten im Gebiet mit anderen Tätigkeiten in der Meeresumwelt
  148. Art. 148 Teilnahme von Entwicklungsstaaten an Tätigkeiten im Gebiet
  149. Art. 149 Archäologische und historische Gegenstände
  150. Art. 150 Leitsätze für die Tätigkeiten im Gebiet
  151. Art. 151 Leitsätze für die Produktion
  152. Art. 152 Wahrnehmung der Befugnisse und Aufgaben der Behörde
  153. Art. 153 System der Erforschung und Ausbeutung
  154. Art. 154 Regelmässige Überprüfung
  155. Art. 155 Die Überprüfungskonferenz
  156. Art. 156 Errichtung der Behörde
  157. Art. 157 Charakter und wesentliche Grundsätze der Behörde
  158. Art. 158 Organe der Behörde
  159. Art. 159 Zusammensetzung, Verfahren und Abstimmung
  160. Art. 160 Befugnisse und Aufgaben
  161. Art. 161 Zusammensetzung, Verfahren und Abstimmung
  162. Art. 162 Befugnisse und Aufgaben
  163. Art. 163 Organe des Rates
  164. Art. 164 Die Kommission für wirtschaftliche Planung
  165. Art. 165 Die Rechts- und Fachkommission
  166. Art. 166 Das Sekretariat
  167. Art. 167 Das Personal der Behörde
  168. Art. 168 Internationaler Charakter des Sekretariats
  169. Art. 169 Konsultation und Zusammenarbeit mit internationalen und nichtstaatlichen Organisationen
  170. Art. 170 Das Unternehmen
  171. Art. 171 Finanzielle Mittel der Behörde
  172. Art. 172 Jahreshaushalt der Behörde
  173. Art. 173 Ausgaben der Behörde
  174. Art. 174 Befugnis der Behörde zur Kreditaufnahme
  175. Art. 175 Jährliche Rechnungsprüfung
  176. Art. 176 Rechtsstellung
  177. Art. 177 Vorrechte und Immunitäten
  178. Art. 178 Immunität von der Gerichtsbarkeit
  179. Art. 179 Immunität von Durchsuchung und jeder sonstigen Form des Zugriffs
  180. Art. 180 Befreiung von Beschränkungen, Vorschriften, Kontrollen und Moratorien
  181. Art. 181 Archive und amtlicher Nachrichtenverkehr der Behörde
  182. Art. 182 Vorrechte und Immunitäten bestimmter im Rahmen der Behörde tätiger Personen
  183. Art. 183 Befreiung von Steuern und Zöllen
  184. Art. 184 Suspendierung der Ausübung des Stimmrechts
  185. Art. 185 Suspendierung der Ausübung von Rechten und Vorrechten aus der Mitgliedschaft
  186. Art. 186 Kammer für Meeresbodenstreitigkeiten des Internationalen Seegerichtshofs
  187. Art. 187 Zuständigkeit der Kammer für Meeresbodenstreitigkeiten
  188. Art. 188 Verweisung von Streitigkeiten an eine Sonderkammer des Internationalen Seegerichtshofs, eine Ad-hoc-Kammer der Kammer für Meeresbodenstreitigkeiten oder Unterwerfung unter ein bindendes Handelsschiedsverfahren
  189. Art. 189 Begrenzung der Zuständigkeit hinsichtlich der Beschlüsse der Behörde
  190. Art. 190 Teilnahme und Auftreten der befürwortenden Vertragsstaaten in Verfahren
  191. Art. 191 Gutachten
  192. Art. 192 Allgemeine Verpflichtung
  193. Art. 193 Souveränes Recht der Staaten auf Ausbeutung ihrer natürlichen Ressourcen
  194. Art. 194 Massnahmen zur Verhütung, Verringerung und Überwachung der Verschmutzung der Meeresumwelt
  195. Art. 195 Verpflichtung, keine Schäden oder Gefahren zu verlagern und keine Art der Verschmutzung in eine andere umzuwandeln
  196. Art. 196 Anwendung von Technologien oder Zuführung fremder oder neuer Arten
  197. Art. 197 Zusammenarbeit auf weltweiter oder regionaler Ebene
  198. Art. 198 Benachrichtigung über unmittelbar bevorstehende oder tatsächliche Schäden
  199. Art. 199 Notfallpläne gegen Verschmutzung
  200. Art. 200 Studien, Forschungsprogramme und Austausch von Informationen und Daten
  201. Art. 201 Wissenschaftliche Kriterien für die Ausarbeitung von Vorschriften
  202. Art. 202 Wissenschaftliche und technische Hilfe an Entwicklungsstaaten
  203. Art. 203 Vorrangige Behandlung der Entwicklungsstaaten
  204. Art. 204 Ständige Überwachung der Gefahren und der Auswirkungen der Verschmutzung
  205. Art. 205 Veröffentlichung von Berichten
  206. Art. 206 Beurteilung möglicher Auswirkungen von Tätigkeiten
  207. Art. 207 Verschmutzung vom Land aus
  208. Art. 208 Verschmutzung durch Tätigkeiten auf dem Meeresboden, die unter nationale Hoheitsbefugnisse fallen
  209. Art. 209 Verschmutzung durch Tätigkeiten im Gebiet
  210. Art. 210 Verschmutzung durch Einbringen
  211. Art. 211 Verschmutzung durch Schiffe
  212. Art. 212 Verschmutzung aus der Luft oder durch die Luft
  213. Art. 213 Durchsetzung in Bezug auf Verschmutzung vom Land aus
  214. Art. 214 Durchsetzung in Bezug auf Verschmutzung durch Tätigkeiten auf dem Meeresboden
  215. Art. 215 Durchsetzung in Bezug auf Verschmutzung durch Tätigkeiten im Gebiet
  216. Art. 216 Durchsetzung in Bezug auf Verschmutzung durch Einbringen
  217. Art. 217 Durchsetzung durch Flaggenstaaten
  218. Art. 218 Durchsetzung durch Hafenstaaten
  219. Art. 219 Massnahmen betreffend die Seetüchtigkeit von Schiffen zur Vermeidung von Verschmutzung
  220. Art. 220 Durchsetzung durch Küstenstaaten
  221. Art. 221 Massnahmen zur Vermeidung von Verschmutzung durch Seeunfälle
  222. Art. 222 Durchsetzung in Bezug auf Verschmutzung aus der Luft oder durch die Luft
  223. Art. 223 Massnahmen zur Erleichterung der Verfahren
  224. Art. 224 Ausübung von Durchsetzungsbefugnissen
  225. Art. 225 Pflicht zur Vermeidung nachteiliger Folgen bei der Ausübung von Durchsetzungsbefugnissen
  226. Art. 226 Untersuchung fremder Schiffe
  227. Art. 227 Nichtdiskriminierung in Bezug auf fremde Schiffe
  228. Art. 228 Aussetzung und Beschränkungen im Fall von Strafverfahren
  229. Art. 229 Einleitung zivilgerichtlicher Verfahren
  230. Art. 230 Geldstrafen und Wahrung der anerkannten Rechte des Angeklagten
  231. Art. 231 Benachrichtigung des Flaggenstaats und anderer betroffener Staaten
  232. Art. 232 Haftung der Staaten auf Grund von Durchsetzungsmassnahmen
  233. Art. 233 Schutzbestimmungen in Bezug auf Meerengen, die der internationalen Schifffahrt dienen
  234. Art. 234 Eisbedeckte Gebiete
  235. Art. 235 Verantwortlichkeit und Haftung
  236. Art. 236 Staatenimmunität
  237. Art. 237 Verpflichtungen auf Grund anderer Übereinkünfte über den Schutz und die Bewahrung der Meeresumwelt
  238. Art. 238 Recht auf wissenschaftliche Meeresforschung
  239. Art. 239 Förderung der wissenschaftlichen Meeresforschung
  240. Art. 240 Allgemeine Grundsätze für die Durchführung der wissenschaftlichen Meeresforschung
  241. Art. 241 Nichtanerkennung von Tätigkeiten der wissenschaftlichen Meeresforschung als Rechtsgrundlage für Ansprüche
  242. Art. 242 Förderung der internationalen Zusammenarbeit
  243. Art. 243 Schaffung günstiger Bedingungen
  244. Art. 244 Veröffentlichung und Verbreitung von Informationen und Kenntnissen
  245. Art. 245 Wissenschaftliche Meeresforschung im Küstenmeer
  246. Art. 246 Wissenschaftliche Meeresforschung in der ausschliesslichen Wirtschaftszone und auf dem Festlandsockel
  247. Art. 247 Vorhaben der wissenschaftlichen Meeresforschung, die von internationalen Organisationen oder unter ihrer Schirmherrschaft durchgeführt werden
  248. Art. 248 Informationspflicht gegenüber dem Küstenstaat
  249. Art. 249 Pflicht zur Erfüllung bestimmter Auflagen
  250. Art. 250 Mitteilungen über Vorhaben der wissenschaftlichen Meeresforschung
  251. Art. 251 Allgemeine Kriterien und Richtlinien
  252. Art. 252 Stillschweigende Zustimmung
  253. Art. 253 Unterbrechung oder Einstellung von Tätigkeiten der wissenschaftlichen Meeresforschung
  254. Art. 254 Rechte benachbarter Binnenstaaten und geographisch benachteiligter Staaten
  255. Art. 255 Massnahmen zur Erleichterung der wissenschaftlichen Meeresforschung und zur Unterstützung von Forschungsschiffen
  256. Art. 256 Wissenschaftliche Meeresforschung im Gebiet
  257. Art. 257 Wissenschaftliche Meeresforschung in der Wassersäule jenseits der Grenzen der ausschliesslichen Wirtschaftszone
  258. Art. 258 Aufstellung und Nutzung
  259. Art. 259 Rechtsstatus
  260. Art. 260 Sicherheitszonen
  261. Art. 261 Nichtbehinderung auf Schifffahrtswegen
  262. Art. 262 Kennzeichnungen und Warnsignale
  263. Art. 263 Verantwortlichkeit und Haftung
  264. Art. 264 Beilegung von Streitigkeiten
  265. Art. 265 Einstweilige Massnahmen
  266. Art. 266 Förderung der Entwicklung und Weitergabe von Meerestechnologie
  267. Art. 267 Schutz berechtigter Interessen
  268. Art. 268 Grundlegende Ziele
  269. Art. 269 Massnahmen zur Erreichung der grundlegenden Ziele
  270. Art. 270 Formen der internationalen Zusammenarbeit
  271. Art. 271 Richtlinien, Kriterien und Normen
  272. Art. 272 Koordinierung internationaler Programme
  273. Art. 273 Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen und der Behörde
  274. Art. 274 Ziele der Behörde
  275. Art. 275 Errichtung nationaler Zentren
  276. Art. 276 Errichtung regionaler Zentren
  277. Art. 277 Aufgaben der regionalen Zentren
  278. Art. 278 Zusammenarbeit zwischen internationalen Organisationen
  279. Art. 279 Verpflichtung zur Beilegung von Streitigkeiten durch friedliche Mittel
  280. Art. 280 Beilegung von Streitigkeiten durch die von den Parteien gewählten friedlichen Mittel
  281. Art. 281 Verfahren für den Fall, dass keine Beilegung durch die Parteien erzielt worden ist
  282. Art. 282 Verpflichtungen aus allgemeinen, regionalen oder zweiseitigen Übereinkünften
  283. Art. 283 Verpflichtung zum Meinungsaustausch
  284. Art. 284 Vergleich
  285. Art. 285 Anwendung dieses Abschnitts auf nach Teil XI unterbreitete Streitigkeiten
  286. Art. 286 Anwendung der Verfahren nach diesem Abschnitt
  287. Art. 287 Wahl des Verfahrens
  288. Art. 288 Zuständigkeit
  289. Art. 289 Sachverständige
  290. Art. 290 Vorläufige Massnahmen
  291. Art. 291 Zugang
  292. Art. 292 Sofortige Freigabe von Schiffen und Besatzungen
  293. Art. 293 Anwendbares Recht
  294. Art. 294 Vorverfahren
  295. Art. 295 Erschöpfung der innerstaatlichen Rechtsmittel
  296. Art. 296 Endgültigkeit und Verbindlichkeit der Entscheidungen
  297. Art. 297 Grenzen der Anwendbarkeit des Abschnitts 2
  298. Art. 298 Fakultative Ausnahmen der Anwendbarkeit des Abschnitts 2
  299. Art. 299 Recht der Parteien auf Vereinbarung eines Verfahrens
  300. Art. 300 Treu und Glauben und Rechtsmissbrauch
  301. Art. 301 Friedliche Nutzung der Meere
  302. Art. 302 Preisgabe von Informationen
  303. Art. 303 Im Meer gefundene archäologische und historische Gegenstände
  304. Art. 304 Verantwortlichkeit und Haftung für Schäden
  305. Art. 305 Unterzeichnung
  306. Art. 306 Ratifikation und förmliche Bestätigung
  307. Art. 307 Beitritt
  308. Art. 308 Inkrafttreten
  309. Art. 309 Vorbehalte und Ausnahmen
  310. Art. 310 Erklärungen
  311. Art. 311 Verhältnis zu anderen Übereinkommen und internationalen Übereinkünften
  312. Art. 312 Änderung
  313. Art. 313 Änderung durch vereinfachtes Verfahren
  314. Art. 314 Änderungen der Bestimmungen dieses Übereinkommens, die sich ausschliesslich auf Tätigkeiten im Gebiet beziehen
  315. Art. 315 Änderungen: Unterzeichnung, Ratifikation, Beitritt und verbindliche Wortlaute
  316. Art. 316 Inkrafttreten von Änderungen
  317. Art. 317 Kündigung
  318. Art. 318 Status der Anlagen
  319. Art. 319 Depositar
  320. Art. 320 Verbindliche Wortlaute
  321. Art. 1
  322. Art. 2
  323. Art. 3
  324. Art. 4
  325. Art. 5
  326. Art. 6
  327. Art. 7
  328. Art. 8
  329. Art. 9
  330. Art. 1 Eigentumsrechte an Mineralien
  331. Art. 2 Prospektion
  332. Art. 3 Erforschung und Ausbeutung
  333. Art. 4 Vom Antragsteller zu erfüllende Voraussetzungen
  334. Art. 5 Weitergabe von Technologie
  335. Art. 6 Bestätigung der Arbeitspläne
  336. Art. 7 Auswahl zwischen Antragstellern auf Erteilung von Produktionsgenehmigungen
  337. Art. 8 Reservierung von Feldern
  338. Art. 9 Tätigkeiten in reservierten Feldern
  339. Art. 10 Bevorzugung und Vorrang von Antragstellern
  340. Art. 11 Gemeinschaftliche Vereinbarungen
  341. Art. 12 Vom Unternehmen durchgeführte Tätigkeiten
  342. Art. 13 Finanzielle Bestimmungen der Verträge
  343. Art. 14 Weitergabe von Daten
  344. Art. 15 Ausbildungsprogramme
  345. Art. 16 Ausschliessliches Recht zur Erforschung und Ausbeutung
  346. Art. 17 Regeln, Vorschriften und Verfahren der Behörde
  347. Art. 18 Strafen
  348. Art. 19 Vertragsänderung
  349. Art. 20 Übertragung von Rechten und Pflichten
  350. Art. 21 Anwendbares Recht
  351. Art. 22 Verantwortlichkeit
  352. Art. 1 Ziele
  353. Art. 2 Beziehungen zur Behörde
  354. Art. 3 Haftungsbeschränkung
  355. Art. 4 Aufbau
  356. Art. 5 Verwaltungsrat
  357. Art. 6 Befugnisse und Aufgaben des Verwaltungsrats
  358. Art. 7 Generaldirektor und sonstiges Personal des Unternehmens
  359. Art. 8 Sitz
  360. Art. 9 Berichte und Finanzabschlüsse
  361. Art. 10 Zuweisung der Nettoeinnahmen
  362. Art. 11 Finanzen
  363. Art. 12 Arbeiten
  364. Art. 13 Rechtsstellung, Vorrechte und Immunitäten
  365. Art. 1 Einleitung des Verfahrens
  366. Art. 2 Liste der Schlichter
  367. Art. 3 Bildung der Vergleichskommission
  368. Art. 4 Verfahren
  369. Art. 5 Gütliche Beilegung
  370. Art. 6 Aufgaben der Kommission
  371. Art. 7 Bericht
  372. Art. 8 Beendigung
  373. Art. 9 Vergütungen und Kosten
  374. Art. 10 Recht der Parteien auf Modifikation des Verfahrens
  375. Art. 11 Einleitung des Verfahrens
  376. Art. 12 Nichtbeantwortung oder Weigerung, sich dem Vergleichsverfahren zu unterwerfen
  377. Art. 13 Zuständigkeit
  378. Art. 14 Anwendung des Abschnitts 1
  379. Art. 1 Allgemeine Bestimmungen
  380. Art. 2 Zusammensetzung
  381. Art. 3 Mitglieder
  382. Art. 4 Benennungen und Wahlen
  383. Art. 5 Amtszeit
  384. Art. 6 Frei gewordene Sitze
  385. Art. 7 Unvereinbare Tätigkeiten
  386. Art. 8 Voraussetzungen für die Teilnahme der Mitglieder an einer bestimmten Sache
  387. Art. 9 Folge des Wegfalls der erforderlichen Voraussetzungen
  388. Art. 10 Vorrechte und Immunitäten
  389. Art. 11 Feierliche Erklärung der Mitglieder
  390. Art. 12 Präsident, Vizepräsident und Kanzler
  391. Art. 13 Beschlussfähigkeit
  392. Art. 14 Kammer für Meeresbodenstreitigkeiten
  393. Art. 15 Sonderkammern
  394. Art. 16 Regeln des Gerichtshofs
  395. Art. 17 Staatsangehörigkeit der Mitglieder
  396. Art. 18 Vergütung der Mitglieder
  397. Art. 19 Kosten des Gerichtshofs
  398. Art. 20 Zugang zum Gerichtshof
  399. Art. 21 Zuständigkeit
  400. Art. 22 Unterbreitung von Streitigkeiten auf Grund sonstiger Übereinkünfte
  401. Art. 23 Anwendbares Recht
  402. Art. 24 Einleitung des Verfahrens
  403. Art. 25 Vorläufige Massnahmen
  404. Art. 26 Verhandlungen
  405. Art. 27 Prozessführung
  406. Art. 28 Nichterscheinen
  407. Art. 29 Mehrheit für die Entscheidung
  408. Art. 30 Urteil
  409. Art. 31 Antrag auf Intervention
  410. Art. 32 Recht auf Intervention in Fällen der Auslegung oder Anwendung
  411. Art. 33 Endgültigkeit und Verbindlichkeit der Entscheidungen
  412. Art. 34 Kosten
  413. Art. 35 Zusammensetzung
  414. Art. 36 Ad-hoc-Kammern
  415. Art. 37 Zugang zur Kammer
  416. Art. 38 Anwendbares Recht
  417. Art. 39 Vollstreckung der Entscheidungen der Kammer
  418. Art. 40 Anwendbarkeit anderer Abschnitte dieser Anlage
  419. Art. 41 Änderungen
  420. Art. 1 Einleitung des Verfahrens
  421. Art. 2 Liste der Schiedsrichter
  422. Art. 3 Bildung des Schiedsgerichts
  423. Art. 4 Aufgaben des Schiedsgerichts
  424. Art. 5 Verfahren
  425. Art. 6 Pflichten der Streitparteien
  426. Art. 7 Kosten
  427. Art. 8 Erforderliche Mehrheit für die Entscheidungen
  428. Art. 9 Nichterscheinen
  429. Art. 10 Schiedsspruch
  430. Art. 11 Endgültigkeit des Schiedsspruchs
  431. Art. 12 Auslegung oder Durchführung des Schiedsspruchs
  432. Art. 13 Anwendung auf andere Rechtsträger als Vertragsstaaten
  433. Art. 1 Einleitung des Verfahrens
  434. Art. 2 Sachverständigenlisten
  435. Art. 3 Bildung des besonderen Schiedsgerichts
  436. Art. 4 Allgemeine Bestimmungen
  437. Art. 5 Feststellung des Sachverhalts
  438. Art. 1 Bestimmung des Begriffs «internationale Organisation»
  439. Art. 2 Unterzeichnung
  440. Art. 3 Förmliche Bestätigung und Beitritt
  441. Art. 4 Umfang der Teilnahme sowie Rechte und Pflichten
  442. Art. 5 Erklärungen, Notifikationen und Mitteilungen
  443. Art. 6 Verantwortlichkeit und Haftung
  444. Art. 7 Beilegung von Streitigkeiten
  445. Art. 8 Anwendbarkeit des Teiles XVII

445 provisions

Art. 23 Anwendbares Recht

Der Gerichtshof entscheidet alle Streitigkeiten und Anträge in Übereinstimmung mit Artikel 293.

Art. 24 Einleitung des Verfahrens

1. Streitigkeiten werden dem Gerichtshof je nach Art des Falles entweder durch Notifikation einer besonderen Übereinkunft oder durch eine Klageschrift unterbreitet, die an den Kanzler zu richten sind. In beiden Fällen sind der Streitgegenstand und die Parteien anzugeben. 2. Der Kanzler übermittelt die besondere Übereinkunft oder die Klageschrift umgehend allen Betroffenen. 3. Der Kanzler unterrichtet auch alle Vertragsstaaten.

Art. 25 Vorläufige Massnahmen

1. Der Gerichtshof und seine Kammer für Meeresbodenstreitigkeiten sind in Übereinstimmung mit Artikel 290 befugt, vorläufige Massnahmen anzuordnen. 2. Tagt der Gerichtshof nicht oder sind nicht genügend Mitglieder für die Beschlussfähigkeit verfügbar, so werden die vorläufigen Massnahmen von der Kammer für abgekürzte Verfahren angeordnet, die nach Artikel 15 Absatz 3 dieser Anlage gebildet wird. Ungeachtet des Absatzes 4 jenes Artikels können solche vorläufigen Massnahmen auf Antrag einer Streitpartei beschlossen werden. Sie können vom Gerichtshof überprüft und geändert werden.

Art. 26 Verhandlungen

1. Die Verhandlungen werden vom Präsidenten oder, wenn dieser verhindert ist, vom Vizepräsidenten geleitet. Sind beide verhindert, so übernimmt der dienstälteste anwesende Richter des Gerichtshofs den Vorsitz. 2. Die mündliche Verhandlung ist öffentlich, sofern nicht der Gerichtshof etwas anderes beschliesst oder die Parteien den Ausschluss der Öffentlichkeit beantragen.

Art. 27 Prozessführung

Der Gerichtshof erlässt Verfügungen für die Führung des Prozesses, bestimmt die Form und die Fristen für die Einbringung der Schlussanträge durch jede Partei und trifft alle Massnahmen, die sich auf die Beweisaufnahme beziehen.

Art. 28 Nichterscheinen

Erscheint eine der Parteien nicht vor dem Gerichtshof oder unterlässt sie es, sich zur Sache zu äussern, so kann die andere Partei den Gerichtshof ersuchen, das Verfahren fortzuführen und seine Entscheidung zu fällen. Abwesenheit oder Versäumnis einer Partei, sich zur Sache zu äussern, stellt kein Hindernis für das Verfahren dar. Bevor der Gerichtshof seine Entscheidung fällt, muss er sich nicht nur vergewissern, dass er für die Streitigkeit zuständig ist, sondern auch, dass das Begehren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht begründet ist.

Art. 29 Mehrheit für die Entscheidung

1. Die Entscheidungen des Gerichtshofs werden mit Stimmenmehrheit seiner anwesenden Mitglieder gefasst. 2. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten oder des ihn vertretenden Mitglieds des Gerichtshofs den Ausschlag.

Art. 30 Urteil

1. Das Urteil ist zu begründen. 2. Es enthält die Namen der Mitglieder des Gerichtshofs, die an der Entscheidung teilgenommen haben. 3. Bringt das Urteil im Ganzen oder zum Teil nicht die übereinstimmende Meinung der Mitglieder des Gerichtshofs zum Ausdruck, so ist jedes Mitglied berechtigt, ihm eine Darlegung seiner persönlichen oder abweichenden Meinung beizufügen. 4. Das Urteil wird vom Präsidenten und vom Kanzler unterzeichnet. Nach ordnungsgemässer Benachrichtigung der Streitparteien wird es in öffentlicher Sitzung verlesen.

Art. 31 Antrag auf Intervention

1. Ist ein Vertragsstaat der Auffassung, ein rechtliches Interesse zu haben, das durch die Entscheidung einer Streitigkeit berührt werden könnte, so kann er beim Gerichtshof einen Antrag auf Intervention zu dem Verfahren stellen. 2. Der Gerichtshof entscheidet über diesen Antrag. 3. Wird einem Antrag auf Intervention stattgegeben, so ist die Entscheidung des Gerichtshofs über die Streitigkeit für den intervenierenden Vertragsstaat nur in Bezug auf die Sache bindend, derentwegen der Vertragsstaat interveniert hat.

Art. 32 Recht auf Intervention in Fällen der Auslegung oder Anwendung

1. Handelt es sich um die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens, so unterrichtet der Kanzler unverzüglich alle Vertragsstaaten. 2. Handelt es sich nach Artikel 21 oder 22 dieser Anlage um die Auslegung oder Anwendung einer internationalen Übereinkunft, so unterrichtet der Kanzler alle Vertragsparteien der Übereinkunft. 3. Jede der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Vertragsparteien ist berechtigt, im Verfahren zu intervenieren; macht sie von diesem Recht Gebrauch, so ist die in dem Urteil enthaltene Auslegung auch für sie bindend.

Art. 33 Endgültigkeit und Verbindlichkeit der Entscheidungen

1. Die Entscheidung des Gerichtshofs ist endgültig und muss von allen Streitparteien befolgt werden. 2. Die Entscheidung ist nur für die Parteien in Bezug auf die Streitigkeit bindend, über die entschieden wurde. 3. Bestehen Meinungsverschiedenheiten über Sinn oder Tragweite der Entscheidung, so obliegt es dem Gerichtshof, sie auf Antrag einer Partei auszulegen.

Art. 34 Kosten

Sofern der Gerichtshof nicht anders entscheidet, trägt jede Partei ihre eigenen Kosten.

Art. 35 Zusammensetzung

1. Die in Artikel 14 dieser Anlage genannte Kammer für Meeresbodenstreitigkeiten besteht aus elf Mitgliedern; sie werden von der Mehrheit der gewählten Mitglieder des Gerichtshofs aus deren Mitte ausgewählt. 2. Bei der Auswahl der Mitglieder der Kammer sind eine Vertretung der hauptsächlichen Rechtssysteme der Welt und eine gerechte geographische Verteilung zu gewährleisten. Die Versammlung der Behörde kann Empfehlungen allgemeiner Art im Hinblick auf diese Vertretung und Verteilung annehmen. 3. Die Mitglieder der Kammer werden alle drei Jahre ausgewählt; sie können für eine zweite Amtszeit ausgewählt werden. 4. Die Kammer wählt aus ihren Mitgliedern ihren Präsidenten; er übt sein Amt für den Zeitraum aus, für den die Kammer ausgewählt wurde. 5. Sind am Ende einer Dreijahresfrist, für welche die Kammer ausgewählt wurde, noch Verfahren anhängig, so bringt sie die Kammer in ihrer ursprünglichen Zusammensetzung zum Abschluss. 6. Wird ein Sitz in der Kammer frei, so wählt der Gerichtshof aus seinen gewählten Mitgliedern einen Nachfolger aus, der sein Amt für die restliche Amtszeit seines Vorgängers ausübt. 7. Die Kammer ist beschlussfähig, wenn sieben der vom Gerichtshof ausgewählten Mitglieder anwesend sind.

Art. 36 Ad-hoc-Kammern

1. Die Kammer für Meeresbodenstreitigkeiten bildet eine aus drei ihrer Mitglieder bestehende Ad-hoc-Kammer zur Behandlung einer bestimmten Streitigkeit, die ihr in Übereinstimmung mit Artikel 188 Absatz 1 Buchstabe b unterbreitet wurde. Die Zusammensetzung einer solchen Kammer wird von der Kammer für Meeresbodenstreitigkeiten mit Zustimmung der Parteien festgelegt. 2. Stimmen die Parteien der Zusammensetzung einer Ad-hoc-Kammer nicht zu, so bestellt jede Streitpartei ein Mitglied, und das dritte Mitglied wird von den Parteien einvernehmlich bestellt. Können sich die Parteien nicht einigen oder unterlässt eine Partei die Bestellung, so nimmt der Präsident der Kammer für Meeresbodenstreitigkeiten nach Konsultation mit den Parteien unverzüglich die Bestellung oder Bestellungen unter den Mitgliedern dieser Kammer vor. 3. Die Mitglieder der Ad-hoc-Kammer dürfen weder im Dienst einer Streitpartei stehen noch deren Staatsangehörige sein.

Art. 37 Zugang zur Kammer

Die Kammer steht den Vertragsstaaten, der Behörde und den sonstigen in Teil XI Abschnitt 5 bezeichneten Rechtsträgern offen.

Art. 38 Anwendbares Recht

Zusätzlich zu den Bestimmungen des Artikels 293 wendet die Kammer Folgendes an: a) die in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen angenommenen Regeln, Vorschriften und Verfahren der Behörde; und b) in den einen Vertrag betreffenden Fragen die Bestimmungen dieses Vertrags über Tätigkeiten im Gebiet.

Art. 39 Vollstreckung der Entscheidungen der Kammer

Die Entscheidungen der Kammer sind in den Hoheitsgebieten der Vertragsstaaten ebenso vollstreckbar wie Urteile oder Verfügungen des höchsten Gerichts des Vertragsstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Vollstreckung angestrebt wird.

Art. 40 Anwendbarkeit anderer Abschnitte dieser Anlage

1. Die anderen Abschnitte dieser Anlage, die mit diesem Abschnitt nicht unvereinbar sind, finden auf die Kammer Anwendung. 2. Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit Gutachten lässt sich die Kammer von den Bestimmungen dieser Anlage betreffend Verfahren vor dem Gerichtshof leiten, soweit sie deren Anwendbarkeit anerkennt.

Art. 41 Änderungen

1. Änderungen dieser Anlage mit Ausnahme von Änderungen des Abschnitts 4 dürfen nur in Übereinstimmung mit Artikel 313 oder durch Konsens auf einer in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen einberufenen Konferenz angenommen werden. 2. Änderungen des Abschnitts 4 dürfen nur in Übereinstimmung mit Artikel 314 angenommen werden. 3. Der Gerichtshof kann Änderungen dieses Statuts, die er für notwendig erachtet, durch schriftliche Mitteilung an die Vertragsstaaten zur Prüfung nach den Absätzen 1 und 2 vorschlagen.

Art. 1 Einleitung des Verfahrens

Vorbehaltlich des Teiles XV kann jede Streitpartei durch eine an die andere Streitpartei oder die anderen Streitparteien gerichtete schriftliche Notifikation die Streitigkeit dem in dieser Anlage vorgesehenen Schiedsverfahren unterwerfen. Der Notifikation sind das Klagebegehren sowie die Gründe beizufügen, auf die sich dieses stützt.

Art. 2 Liste der Schiedsrichter

1. Der Generalsekretär der Vereinten Nationen erstellt und führt eine Liste der Schiedsrichter. Jeder Vertragsstaat ist berechtigt, vier Schiedsrichter zu ernennen, die Erfahrung in Meeresfragen besitzen und wegen ihrer Unparteilichkeit, fachlichen Eignung und Ehrenhaftigkeit höchstes Ansehen geniessen. Die Namen der so ernannten Personen bilden die Liste. 2. Beträgt die Zahl der von einem Vertragsstaat ernannten Schiedsrichter zu irgendeinem Zeitpunkt weniger als vier, so ist der Vertragsstaat berechtigt, die weiteren notwendigen Ernennungen vorzunehmen. 3. Der Name eines Schiedsrichters bleibt so lange auf der Liste, bis er von dem Vertragsstaat, der ihn ernannt hat, zurückgezogen wird; jedoch bleibt der Schiedsrichter so lange in dem Schiedsgericht tätig, in das er berufen worden ist, bis das Verfahren vor diesem Gericht beendet ist.

Art. 3 Bildung des Schiedsgerichts

Sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, wird für die Zwecke des in dieser Anlage vorgesehenen Verfahrens das Schiedsgericht wie folgt gebildet: a) Vorbehaltlich des Buchstabens g besteht das Schiedsgericht aus fünf Mitgliedern. b) Die das Verfahren einleitende Partei bestellt ein Mitglied, das vorzugsweise aus der in Artikel 2 dieser Anlage genannten Liste ausgewählt wird und ihr eigener Staatsangehöriger sein kann. Die Bestellung wird in der in Artikel 1 dieser Anlage genannten Notifikation angegeben. c) Die andere Streitpartei bestellt innerhalb von 30 Tagen nach Eingang der in Artikel 1 dieser Anlage genannten Notifikation ein Mitglied, das vorzugsweise aus der Liste ausgewählt wird und ihr eigener Staatsangehöriger sein kann. Wird die Bestellung nicht innerhalb dieser Frist vorgenommen, so kann die das Verfahren einleitende Partei binnen zwei Wochen nach Ablauf der Frist beantragen, dass die Bestellung in Übereinstimmung mit Buchstabe e vorgenommen wird. d) Die drei anderen Mitglieder werden von den Parteien einvernehmlich bestellt. Sie werden vorzugsweise aus der Liste ausgewählt und müssen Angehörige dritter Staaten sein, sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren. Die Streitparteien bestellen eines dieser drei Mitglieder zum Präsidenten des Schiedsgerichts. Können sich die Parteien innerhalb von 60 Tagen nach Eingang der in Artikel 1 dieser Anlage genannten Notifikation nicht über die Bestellung eines oder mehrerer der einvernehmlich zu bestellenden Mitglieder des Gerichts oder über die Bestellung des Präsidenten einigen, so werden diese Bestellungen auf Antrag einer Streitpartei in Übereinstimmung mit Buchstabe e vorgenommen. Dieser Antrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der genannten Frist von 60 Tagen zu stellen. e) Sofern die Parteien nicht vereinbaren, dass eine Bestellung nach den Buchstaben c und d von einer Person oder einem dritten Staat vorzunehmen ist, die von den Parteien ausgewählt werden, nimmt der Präsident des Internationalen Seegerichtshofs die notwendigen Bestellungen vor. Ist der Präsident nicht imstande, nach diesem Buchstaben tätig zu werden, oder ist er Staatsangehöriger einer der Streitparteien, so wird die Bestellung vom dienstältesten verfügbaren Mitglied des Internationalen Seegerichtshofs vorgenommen, das nicht Staatsangehöriger einer Streitpartei ist. Die Bestellungen nach diesem Buchstaben werden innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Antrags und in Konsultation mit den Streitparteien aus der in Artikel 2 dieser Anlage genannten Liste vorgenommen. Die bestellten Mitglieder müssen unterschiedlicher Staatsangehörigkeit sein, dürfen nicht im Dienst einer Streitpartei stehen, nicht ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet einer Streitpartei haben und nicht Staatsangehörige einer der Streitparteien sein. f) Frei gewordene Sitze werden in der für die erste Bestellung vorgeschriebenen Weise besetzt. g) Parteien, die eine Streitgenossenschaft bilden, bestellen gemeinsam und einvernehmlich ein Mitglied des Gerichts. Bestehen mehrere Parteien mit unterschiedlichen Interessen oder besteht Unstimmigkeit darüber, ob sie eine Streitgenossenschaft bilden, so bestellt jede von ihnen ein Mitglied des Gerichts. Die Anzahl der von den Parteien getrennt bestellten Mitglieder des Gerichts muss immer um eins niedriger sein als die Anzahl der Mitglieder des Gerichts, die von den Parteien gemeinsam zu bestellen sind. h) Bei Streitigkeiten zwischen mehr als zwei Parteien finden die Buchstaben a bis f so weit wie möglich Anwendung.

Art. 4 Aufgaben des Schiedsgerichts

Ein nach Artikel 3 dieser Anlage gebildetes Schiedsgericht nimmt seine Aufgaben in Übereinstimmung mit dieser Anlage und den anderen Bestimmungen dieses Übereinkommens wahr.

Art. 5 Verfahren

Sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbaren, bestimmt das Schiedsgericht sein Verfahren; dabei muss jeder Partei vollständige Gelegenheit gegeben werden, gehört zu werden und ihren Fall darzulegen.

Art. 6 Pflichten der Streitparteien

Die Streitparteien erleichtern die Arbeit des Schiedsgerichts und werden insbesondere in Übereinstimmung mit ihren Rechtsvorschriften und mit allen ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln: a) ihm alle sachdienlichen Schriftstücke vorlegen, Erleichterungen einräumen und Auskünfte erteilen; und b) ihm die Möglichkeit geben, soweit nötig Zeugen oder Sachverständige zu laden und ihre Aussagen einzuholen und die Örtlichkeiten zu besichtigen, auf die sich der Fall bezieht.

Art. 7 Kosten

Sofern das Schiedsgericht nicht wegen der besonderen Umstände des Einzelfalls etwas anderes beschliesst, werden die Kosten des Gerichts, einschliesslich der Vergütung seiner Mitglieder, von den Streitparteien zu gleichen Teilen getragen.

Art. 8 Erforderliche Mehrheit für die Entscheidungen

Das Schiedsgericht entscheidet mit der Mehrheit seiner Mitglieder. Die Abwesenheit oder Stimmenthaltung von weniger als der Hälfte der Mitglieder hindert das Gericht nicht, zu entscheiden. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag.

Art. 9 Nichterscheinen

Erscheint eine der Streitparteien nicht vor dem Schiedsgericht oder unterlässt sie es, sich zur Sache zu äussern, so kann die andere Partei das Gericht ersuchen, das Verfahren fortzuführen und seinen Schiedsspruch zu fällen. Abwesenheit oder Versäumnis einer Partei, sich zur Sache zu äussern, stellt kein Hindernis für das Verfahren dar. Bevor das Schiedsgericht seinen Spruch fällt, muss es sich nicht nur vergewissern, dass es für die Streitigkeit zuständig ist, sondern auch, dass das Begehren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht begründet ist.

Art. 10 Schiedsspruch

Der Spruch des Schiedsgerichts hat sich auf den Streitgegenstand zu beschränken und ist zu begründen. Er enthält die Namen der Mitglieder, die teilgenommen haben, sowie das Datum des Schiedsspruchs. Jedes Mitglied des Gerichts kann dem Schiedsspruch eine Darlegung seiner persönlichen oder abweichenden Meinung beifügen.

Art. 11 Endgültigkeit des Schiedsspruchs

Der Schiedsspruch ist endgültig und unterliegt keinem Rechtsmittel, sofern nicht die Streitparteien vorher ein Rechtsmittelverfahren vereinbart haben. Er muss von den Streitparteien befolgt werden.

Art. 12 Auslegung oder Durchführung des Schiedsspruchs

1. Meinungsverschiedenheiten zwischen den Streitparteien über die Auslegung oder die Art der Durchführung des Schiedsspruchs können von jeder Partei dem Schiedsgericht, das den Spruch gefällt hat, zur Entscheidung vorgelegt werden. Zu diesem Zweck werden frei gewordene Sitze im Gericht in der für die ursprünglichen Bestellungen der Mitglieder des Gerichts vorgesehenen Weise besetzt. 2. Eine solche Meinungsverschiedenheit kann einem anderen Gerichtshof oder Gericht nach Artikel 287 unterbreitet werden, wenn alle Streitparteien dies vereinbaren.

Art. 13 Anwendung auf andere Rechtsträger als Vertragsstaaten

Diese Anlage findet sinngemäss auf jede Streitigkeit Anwendung, an der Rechtsträger beteiligt sind, die keine Vertragsstaaten sind.

Art. 1 Einleitung des Verfahrens

Vorbehaltlich des Teiles XV kann jede Streitpartei durch eine an die andere Streitpartei oder die anderen Streitparteien gerichtete schriftliche Notifikation eine Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung von Artikeln dieses Übereinkommens betreffend 1. Fischerei, 2. Schutz und Bewahrung der Meeresumwelt, 3. wissenschaftliche Meeresforschung oder 4. Schifffahrt, einschliesslich der Verschmutzung durch Schiffe und durch Einbringen, dem in dieser Anlage vorgesehenen besonderen Schiedsverfahren unterwerfen. Der Notifikation sind das Klagebegehren sowie die Gründe beizufügen, auf die sich dieses stützt.

Art. 2 Sachverständigenlisten

1. Eine Sachverständigenliste wird für jeden der folgenden Bereiche aufgestellt und geführt: 1. Fischerei, 2. Schutz und Bewahrung der Meeresumwelt, 3. wissenschaftliche Meeresforschung und 4. Schifffahrt, einschliesslich der Verschmutzung durch Schiffe und durch Einbringen. 2. Die Sachverständigenlisten werden für die Fischerei von der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen, für den Schutz und die Bewahrung der Meeresumwelt vom Umweltprogramm der Vereinten Nationen, für die wissenschaftliche Meeresforschung von der Zwischenstaatlichen Ozeanographischen Kommission und für die Schifffahrt, einschliesslich der Verschmutzung durch Schiffe und durch Einbringen, von der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation erstellt und geführt beziehungsweise von dem jeweils zuständigen Nebenorgan, dem die Organisation, das Programm oder die Kommission diese Aufgabe übertragen hat. 3. Jeder Vertragsstaat ist berechtigt, zwei Sachverständige für jeden Bereich zu ernennen, deren rechtliche, wissenschaftliche oder technische Fachkenntnisse auf dem jeweiligen Gebiet feststehen und allgemein anerkannt sind und die wegen ihrer Unparteilichkeit und Ehrenhaftigkeit höchstes Ansehen geniessen. Die Namen der für jeden Bereich so ernannten Personen bilden die entsprechende Liste. 4. Beträgt die Zahl der von einem Vertragsstaat ernannten Sachverständigen in der Liste zu irgendeinem Zeitpunkt weniger als zwei, so ist der Vertragsstaat berechtigt, die weiteren notwendigen Ernennungen vorzunehmen. 5. Der Name eines Sachverständigen bleibt so lange auf der Liste, bis er von dem Vertragsstaat, der ihn ernannt hat, zurückgezogen wird; jedoch bleibt der Sachverständige so lange in dem besonderen Schiedsgericht tätig, in das er berufen worden ist, bis das Verfahren vor diesem Gericht beendet ist.

Art. 3 Bildung des besonderen Schiedsgerichts

Sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, wird für die Zwecke des in dieser Anlage vorgesehenen Verfahrens das besondere Schiedsgericht wie folgt gebildet: a) Vorbehaltlich des Buchstabens g besteht das besondere Schiedsgericht aus fünf Mitgliedern. b) Die das Verfahren einleitende Partei bestellt zwei Mitglieder, die vorzugsweise aus der oder den in Artikel 2 dieser Anlage genannten entsprechenden Listen, die sich auf den Streitgegenstand beziehen, ausgewählt werden und von denen eines ihr Staatsangehöriger sein kann. Die Bestellungen werden in der in Artikel 1 dieser Anlage genannten Notifikation angegeben. c) Die andere Streitpartei bestellt innerhalb von 30 Tagen nach Eingang der in Artikel 1 dieser Anlage genannten Notifikation zwei Mitglieder, die vorzugsweise aus der oder den entsprechenden Listen, die sich auf den Streitgegenstand beziehen, ausgewählt werden und von denen eines ihr Staatsangehöriger sein kann. Werden die Bestellungen nicht innerhalb dieser Frist vorgenommen, so kann die das Verfahren einleitende Partei binnen zwei Wochen nach Ablauf der Frist beantragen, dass die Bestellungen in Übereinstimmung mit Buchstabe e vorgenommen werden. d) Die Streitparteien bestellen einvernehmlich den Präsidenten des besonderen Schiedsgerichts, der vorzugsweise aus der entsprechenden Liste ausgewählt wird und Angehöriger eines dritten Staates sein muss, sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren. Können sich die Parteien innerhalb von 30 Tagen nach Eingang der in Artikel 1 dieser Anlage genannten Notifikation nicht über die Bestellung des Präsidenten einigen, so wird die Bestellung auf Antrag einer Streitpartei in Übereinstimmung mit Buchstabe e vorgenommen. Dieser Antrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der genannten Frist von 30 Tagen zu stellen. e) Sofern die Parteien nicht vereinbaren, dass die Bestellung von einer Person oder einem dritten Staat vorzunehmen ist, die von den Parteien ausgewählt werden, nimmt der Generalsekretär der Vereinten Nationen innerhalb von 30 Tagen nach Eingang eines Antrags gemäss den Buchstaben c und d die notwendigen Bestellungen vor. Die Bestellungen nach diesem Buchstaben werden aus der oder den in Artikel 2 dieser Anlage genannten entsprechenden Sachverständigenlisten in Konsultation mit den Streitparteien und der zuständigen internationalen Organisation vorgenommen. Die bestellten Mitglieder müssen unterschiedlicher Staatsangehörigkeit sein, dürfen nicht im Dienst einer Streitpartei stehen, nicht ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet einer Streitpartei haben und nicht Staatsangehörige einer der Streitparteien sein. f) Frei gewordene Sitze werden in der für die erste Bestellung vorgeschriebenen Weise besetzt. g) Parteien, die eine Streitgenossenschaft bilden, bestellen gemeinsam und einvernehmlich zwei Mitglieder des Gerichts. Bestehen mehrere Parteien mit unterschiedlichen Interessen oder besteht Unstimmigkeit darüber, ob sie eine Streitgenossenschaft bilden, so bestellt jede von ihnen ein Mitglied des Gerichts. h) Bei Streitigkeiten zwischen mehr als zwei Parteien finden die Buchstaben a bis f so weit wie möglich Anwendung.

Art. 4 Allgemeine Bestimmungen

Die Artikel 4–13 der Anlage VII finden sinngemäss Anwendung auf das besondere Schiedsverfahren in Übereinstimmung mit dieser Anlage.

Art. 5 Feststellung des Sachverhalts

1. Die Parteien einer Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung von Bestimmungen dieses Übereinkommens über 1. Fischerei, 2. Schutz und Bewahrung der Meeresumwelt, 3. wissenschaftliche Meeresforschung oder 4. Schifffahrt, einschliesslich der Verschmutzung durch Schiffe und durch Einbringen, können jederzeit vereinbaren, ein in Übereinstimmung mit Artikel 3 dieser Anlage gebildetes besonderes Schiedsgericht zu ersuchen, eine Untersuchung durchzuführen und den Sachverhalt festzustellen, welcher der Streitigkeit zugrunde liegt. 2. Sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, gilt die Feststellung des Sachverhalts durch das in Übereinstimmung mit Absatz 1 tätig werdende besondere Schiedsgericht für die Parteien als endgültig. 3. Auf Antrag aller Streitparteien kann das besondere Schiedsgericht Empfehlungen ausarbeiten, die, ohne die Rechtskraft einer Entscheidung zu haben, nur die Grundlage für eine Überprüfung der Ursachen, die der Streitigkeit zugrunde liegen, durch die Parteien darstellen. 4. Vorbehaltlich des Absatzes 2 wird das besondere Schiedsgericht in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieser Anlage tätig, sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren.

Art. 1 Bestimmung des Begriffs «internationale Organisation»

Im Sinne des Artikels 305 und dieser Anlage bedeutet «internationale Organisation» eine zwischenstaatliche Organisation, die von Staaten gegründet ist und der die Mitgliedstaaten Zuständigkeit für die durch dieses Übereinkommen geregelten Angelegenheiten übertragen haben, einschliesslich der Zuständigkeit, Verträge über diese Angelegenheiten zu schliessen.

Art. 2 Unterzeichnung

Eine internationale Organisation kann dieses Übereinkommen unterzeichnen, wenn die Mehrheit ihrer Mitgliedstaaten Unterzeichner des Übereinkommens ist. Bei der Unterzeichnung gibt eine internationale Organisation eine Erklärung ab, in der sie die durch das Übereinkommen geregelten Angelegenheiten, für die ihre Mitgliedstaaten, die Unterzeichner sind, ihr Zuständigkeit übertragen haben, sowie Art und Umfang der Zuständigkeit im Einzelnen aufführt.

Art. 3 Förmliche Bestätigung und Beitritt

1. Eine internationale Organisation kann ihre Urkunde der förmlichen Bestätigung oder ihre Beitrittsurkunde hinterlegen, wenn die Mehrheit ihrer Mitgliedstaaten ihre Ratifikations- oder Beitrittsurkunden hinterlegt oder hinterlegt hat. 2. Die von der internationalen Organisation hinterlegte Urkunde enthält die in den Artikeln 4 und 5 dieser Anlage vorgeschriebenen Verpflichtungen und Erklärungen.

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