Open at the publisher →
In force since 2026-07-01, as the publisher states.
Copy read on 2026-11-08. The page it was read from
sha256 55803fedd3ecac367fb5d606133c883b6951aef4f91e68df973d5ee713a5c38c
18 provisions
Art. 1
1 Diese Verordnung regelt den Zweck, die Förderung sowie die Rahmenbedingungen der internen und der externen Aus- und Weiterbildungen des städtischen Personals.
2 Sie legt fest, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang
die Arbeitgeberin Aus- oder Weiterbildungskosten übernimmt und bezahlten Weiterbildungsurlaub gewährt.
3 Sie gilt für das gesamte Personal der Stadtverwaltung.
Propose a changeArt. 2
Die Aus- und Weiterbildung kann allgemeiner, fachtechnischer oder persönlicher Art sein:
Propose a changeArt. 3
1 Bei bewilligter Teilnahme an einer Aus- oder einer Weiterbildung bis
zu drei Arbeitstagen gilt die effektive Zeit inkl. Reisezeit (ohne Mittagspause und Übernachtung) als anrechenbare Arbeitszeit.
2 Für eine Aus- oder eine Weiterbildung von mehr als drei Arbeitstagen
wird die Zeitgutschrift für alle Kurstage auf die jeweilige Sollarbeitszeit
begrenzt.
3 Fällt der Besuch von Aus- und Weiterbildungen in die Freizeit, besteht
kein Anspruch auf Nachbezug dieser Zeit.
1 SSG 101.1
2 SSG 153.01
Zweck und Geltungsbereich
Arten von Weiterbildung
Anrechenbare
Arbeitszeit
2 153.01.12
2. Interne Aus- und Weiterbildungen
Propose a changeArt. 4
1 Das Personalamt erstellt jährlich ein internes Aus- und Weiterbildungsangebot.
2 Das interne Aus- und Weiterbildungsangebot orientiert sich an der
Personalstrategie.
Propose a changeArt. 5
1 Bei der Erstellung des internen Aus- und Weiterbildungsangebots holt
das Personalamt die Bedürfnisse der Abteilungen ab.
2 Massnahmen der Team-, Führungs- und Organisationsentwicklung
werden in enger Zusammenarbeit mit dem Personalamt geplant und umgesetzt.
Propose a changeArt. 6
1 Das Personalamt stellt sicher, dass das interne Aus- und Weiterbildungsangebot methodisch und didaktisch in einer hohen Qualität umgesetzt wird.
2 Das Personalamt kann Dritte mit der Durchführung von internen Aus-
und Weiterbildungsangeboten beauftragen.
Propose a changeArt. 7
1 Das Personalamt stellt sicher, dass allen Mitarbeitenden ein chancengleicher Zugang zum internen Aus- und Weiterbildungsangebot gewährleistet wird.
2 Die Vorgesetzten stellen sicher, dass die Mitarbeitenden die Möglichkeit erhalten, am internen Aus- und Weiterbildungsangebot teilzunehmen.
Propose a changeArt. 8
Das Personalamt finanziert das interne Aus- und Weiterbildungsangebot.
3. Externe Aus- und Weiterbildungen
Propose a changeArt. 9
1 An die Kosten einer externen Aus- oder Weiterbildung sind nach folgenden Kriterien Beiträge zu gewähren. Die Beteiligung kann auch in
Form einer Kombination von Kursgeld, Spesen und bezahltem Aus- und
Weiterbildungsurlaub erfolgen.
Grundsätze
Bedarfserhebung
und Zusammenarbeit in der Entwicklungsplanung
Rahmenbedingungen
Zugang
Finanzierung
Kostenbeteiligung
3 153.01.12
Interessengrad Kursgeld Spesen
Bezahlter Aus-
oder Weiterbildungsurlaub
dienstlich notwendig 100 % 100 %
100 %
höchstens 30
Tage pro Ausbildungsjahr
vorwiegend dienstlich 75 % 75 %
75 %
höchstens 15
Tage pro Ausbildungsjahr
teilweise dienstlich 50 % 50 %
50 %
höchstens 10
Tage pro Ausbildungsjahr
vorwiegend persönlich 25 % 0
25 %
höchstens 5 Tage
pro Ausbildungsjahr
nur persönlich 0 0 0
2 Die Abteilungsleitenden legen den Interessengrad und die daraus resultierende Form der Beteiligung nach Absprache mit dem Personalamt
fest.
Propose a changeArt. 10
Die Interessengrade werden wie folgt definiert:
a Dienstlich notwendig: die Aus- oder Weiterbildung ist zwingend notwendig für die Erfüllung des Stellenprofils.
b Vorwiegend dienstlich: die Aus- oder Weiterbildung wird zur Weiterentwicklung empfohlen. Sie hat direkte Auswirkungen auf den jetzigen
oder den zukünftigen Aufgabenbereich.
c Teilweise dienstlich: die Aus- oder Weiterbildung wird begrüsst. Die
Aus- oder Weiterbildungsinhalte dienen teilweise zur Erfüllung des gegenwärtigen oder zukünftigen Aufgabenbereichs.
d Vorwiegend persönlich: die Aus- oder Weiterbildung wird begrüsst,
weil sie persönlich von Bedeutung ist. Das vermittelte Wissen kann
jedoch nur indirekte im gegenwärtigen oder im zukünftigen Aufgabenbereich eingesetzt werden.
e Persönlich: die Aus- oder Weiterbildung hat keinen Zusammenhang
mit heutigen oder zukünftigen Aufgaben und liegt ausschliesslich im
Interesse der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters.
Propose a changeArt. 11
1 Für die Bewilligung von Gesuchen für externe Aus- oder Weiterbildungen gelten folgende Zuständigkeiten:
Interessengrade
Zuständigkeiten
4 153.01.12
2 Geschäfte, die in der Kompetenz der Vorsteherin oder des Vorstehers
respektive des Gemeinderates liegen, sind dem Personalamt zum Mitbericht zu unterbreiten.
Propose a changeArt. 12
1 Die Rückerstattungspflicht entsteht mit dem Ausscheiden aus der
Stadtverwaltung, dem Nichtbestehen oder dem Abbruch der Aus- oder
Weiterbildung.
2 Rückerstattungspflichtig sind alle Beiträge an die Aus- oder Weiterbildung ab einem Gesamtbetrag von 3'000 Franken.
Propose a changeArt. 13
1 Während der Aus- oder Weiterbildung sind die vollen Kosten zurückzuerstatten.
2 Nach erfolgreichem Abschluss der Aus- oder Weiterbildung reduziert
sich der Rückerstattungsbetrag für jeden vollen Anstellungsmonat um
1/36.
Propose a changeArt. 14
Bei Nichtbestehen oder Abbruch aus gesundheitlichen oder anderen
wichtigen Gründen kann die Abteilungsleiterin oder der Abteilungsleiter
nach Rücksprache mit dem Personalamt ganz oder teilweise auf eine
Rückerstattung verzichten, wenn diese eine ausserordentliche Härte darstellen würde.
Propose a changeArt. 15
1 Löst eine externe Aus- oder Weiterbildung Kosten von mehr als
3'000 Franken aus, schliessen die Abteilungsleiterin oder der Abteilungsleiter und das Personalamt mit der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter
eine Vereinbarung ab.
2 Die Vereinbarung regelt insbesondere die Bedingungen der Rückerstattungsverpflichtung, namentlich, was als Kriterium und Zeitpunkt des
Ausbildungsabschlusses gilt.
Propose a changeArt. 16
1 Bei neu in der Stadtverwaltung angestellten Personen können Beiträge gewährt werden an
a die Kosten bereits laufender oder abgeschlossener Aus- und Weiterbildungen und
b gegenüber einer früheren Arbeitgeberin oder einem früheren Arbeitgeber bestehende Rückzahlungspflichten betreffend laufende oder
Zuständig Beitrag (Kurskosten und/oder bezahlter Aus- und Weiterbildungsurlaub)
Abteilungsleiter/-in bis CHF 19'999
Vorsteher/-in ab CHF 20'000
bis CHF 24'999
Gemeinderat ab CHF 25'000
Rückerstattungspflicht
1. Grundsätze
2. Rückerstattung
während und nach
Abschluss der
Aus- oder Weiterbildung
3. Rückerstattung
bei Nichtbestehen
oder Abbruch der
Aus- und Weiterbildung
Vereinbarung
Neuanstellung
5 153.01.12
absolvierte Aus- und Weiterbildungen.
2 Die Artikel 9 ff. gelten diesbezüglich sinngemäss.
3 Die Gewährung solcher Beiträge setzt das erfolgreiche Bestehen der
Probezeit voraus.
Propose a changeArt. 17
Im Rahmen der Mitarbeitendengespräche und -beurteilungen ist eine Erfolgskontrolle durchzuführen und der Ausbildungsstand der einzelnen
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu überprüfen.
4. Schlussbestimmungen
Propose a changeArt. 18
1 Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2026 in Kraft.
2 Mit dem Inkrafttreten werden die Verordnung über die Aus- und Weiterbildung vom 11. Februar 2000 sowie die Ständige Weisung 61 «Ausbildungspolitik und -konzept der Stadt Thun» vom 1. Juli 2000 aufgehoben.
Thun, 27. Mai 2026 Namens des Gemeinderates
Der Stadtpräsident: Lanz
Der Stadtschreiber: Huwyler Müller
Erfolgskontrolle
Inkrafttreten und
Aufhebung
bisherigen Rechts
Propose a change