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Bestattungs- und Friedhofgesetz

Chur · 391 · regulation

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Contents: 28 provisions
  1. Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6 II. Bestattungswesen
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11 III. Friedhofordnung
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 16
  17. Art. 17
  18. Art. 18
  19. Art. 19
  20. Art. 20
  21. Art. 21 IV. Finanzierung
  22. Art. 22
  23. Art. 23 V. Strafbestimmungen und Rechtsmittel
  24. Art. 24
  25. Art. 25 VI. Schlussbestimmungen
  26. Art. 26
  27. Art. 27
  28. Art. 28

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28 provisions

Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen

Zweck Dieses Gesetz regelt das Bestattungs- und Friedhofwesen auf dem Gebiet der Stadt Chur. Es ergänzt die eidgenössischen und kantonalen Vorschriften.

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Art. 2

Zuständigkeiten 1 Die Aufsicht über das Bestattungs- und Friedhofwesen obliegt dem Stadtrat. 2 Das zuständige Departement ist unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen für den Vollzug verantwortlich. 3 Die Aufgaben der Friedhofverwaltung (Bestattungen und Verwaltung) werden in der Verordnung des Gemeinderates geregelt.

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Art. 3

Friedhöfe der Stadt 1 Die Friedhöfe Daleu, Fürstenwald, Masans und Totengut gelten als öffentliche städtische Friedhöfe. 2 Die Friedhöfe Hof1 und Passugg-Araschgen2 der kirchlichen Gemeinschaften unterstehen ebenfalls der städtischen Aufsicht und den Bestimmungen dieses Gesetzes.

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Art. 4

Gräber- und Bestattungsarten 1 In den Friedhöfen ist jede Grab- und Bestattungsart zulässig, sofern es die rechtlichen, baulichen und geologischen Verhältnisse zulassen. 2 Der Stadtrat kann für religiöse und ethnische Minderheiten besondere Grabarten und Grabfelder sowie eine angepasste Infrastruktur vorsehen.

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Art. 5

Schutzmassnahmen 1 Das zuständige Departement kann Vorschriften oder Verfügungen erlassen, wonach Friedhofbereiche, Gräber, Grabmäler, Pflanzungen usw., die einen historischen, künstlerischen oder architektonischen Wert aufweisen, vor ihrer 1 Römisch-katholische Kirchgemeinde Chur 2 Evangelische Kirchgemeinde Steinbach 391 $$$ 2 1.1.2013 Entwertung oder Zerstörung geschützt werden. Der Erlass einer Schutzmassnahme setzt das Einverständnis der gesetzlichen Erben voraus. 2 Das Departement kann bei Bedarf Fachpersonen beiziehen.

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Art. 6 II. Bestattungswesen

Bestattungen 1 Auf den städtischen Friedhöfen werden Verstorbene beigesetzt, die ihren letzten gesetzlichen Wohnsitz in Chur hatten oder die auf Stadtgebiet tot aufgefunden werden. 2 Verstorbene Personen ohne Wohnsitz in Chur können unter der Voraussetzung, dass genügend Platz vorhanden ist, in Chur beigesetzt werden.

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Art. 7

Bestattungsvorbereitung 1 Die Angehörigen haben dafür zu sorgen, dass die Verstorbenen fachgerecht eingesargt und überführt werden. Die dafür anfallenden Kosten sind von den Angehörigen zu übernehmen. 2 Die Stadt trifft alle notwendigen Anordnungen für die Bestattung. Die Verstorbenen sind innerhalb von 48 Stunden in einen gekühlten Friedhofraum zu überführen. 3 Die Erdbestattung oder Kremation hat in der Regel spätestens 120 Stunden nach dem Tod zu erfolgen. Die Friedhofverwaltung kann in begründeten Fällen eine Fristerstreckung gewähren.

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Art. 8

Durchführung der Bestattung 1 Die Stadt führt die Bestattung unter gebührender Berücksichtigung der Wünsche der verstorbenen Person und im Einvernehmen mit den Angehörigen durch. Die religiöse Feier obliegt den Angehörigen. 2 Sind keine Angehörigen da, sorgt die Stadt für eine würdige Bestattung. 3 Die Kremation wird durch Dritte durchgeführt und den Angehörigen direkt durch diese in Rechnung gestellt. Die Stadt Chur übernimmt keine Kremationskosten.

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Art. 9

Bestattungsort Die Wahl des Friedhofes ist grundsätzlich frei. Das zuständige Departement kann die freie Wahl aus wichtigen Gründen einschränken.

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Art. 10

Bestattungszeiten An Sonn- und Feiertagen sowie an kirchlichen Feiertagen finden keine Bestattungen statt. $$$ 391 1.1.2013 3

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Art. 11 III. Friedhofordnung

Ruhe und Ordnung 1 Friedhöfe sind Ruhestätten Verstorbener und Orte der Besinnung. Besucherinnen und Besuchern sowie auf dem Friedhof tätige Unternehmungen sind zur besonderen Rücksichtnahme und Sorgfalt verpflichtet. Den Weisungen des Friedhofpersonals ist Folge zu leisten. 2 Für besondere Veranstaltungen auf den Friedhöfen wie Gottesdienste, Konzerte, Theateraufführungen, usw. ist eine Bewilligung des Stadtrates erforderlich. 3 Der Gemeinderat regelt die Öffnungszeiten und den Fahrzeugverkehr in der Bestattungs- und Friedhofverordnung.

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Art. 12

Bestattungsmöglichkeiten Für die Bestattung stehen zur Verfügung: a) Erdbestattung in Reihengrab/Rasenfeld; b) Erdbestattung in Privatgrab; c) Urnen- oder Aschenbeisetzung in Urnenreihengrab/Rasenfeld; d) Urnen- oder Aschenbeisetzung in Privatgrab; e) Urnen- oder Aschenbeisetzung in bestehendes Reihengrab; f) Urnenbeisetzung in Urnennischen; g) Urnen- oder Aschenbeisetzung oder Erdbestattung in Gemeinschaftsgrab.

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Art. 13

Nutzungsdauer 1 Die Nutzungsdauer für Reihengräber/Rasenfeld, Urnennischen und das Gemeinschaftsgrab beträgt 20 Jahre. 2 Die Friedhofverwaltung kann bei Vorliegen wichtiger Gründe eine Verkürzung der Nutzungsdauer bewilligen. Vorbehalten bleibt Art. 18 (Grabesruhe).

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Art. 14

Privatgräber 1 Sofern es die Platzverhältnisse erlauben, kann das zuständige Departement auf den öffentlichen städtischen Friedhöfen Personen vor oder nach deren Tod Privatgräber bis zu einem Umfang von in der Regel zwei Grabstätten gegen Entgelt zur Verfügung stellen und ein Nutzungsrecht einräumen. Für die Erteilung des Nutzungsrechtes auf den Friedhöfen Hof und Passugg-Araschgen sind die kirchlichen Gemeinschaften zuständig. 2 Das Nutzungsrecht von Privatgräbern wird in der Regel auf 50 Jahre festgelegt. Die Mindestdauer bei einer erstmaligen Erteilung beträgt 40 Jahre. 391 $$$ 4 1.1.2013 3 Das Nutzungsrecht für das genutzte Privatgrab kann jeweils um weitere maximal 50 Jahre verlängert werden. Eine Verlängerung ist zwingend, wenn die gesetzliche Grabesruhe nicht eingehalten werden kann. 4 Das Nutzungsrecht an einem Privatgrab wird innert der Nutzungsperiode an die gesetzlichen Erben vererbt. Es kann jedoch nicht anderweitig übertragen oder veräussert werden. 5 Aus wichtigen Gründen kann das zuständige Departement das Nutzungsrecht an Privatgräbern ablehnen, einschränken oder Verlängerungen verweigern.

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Art. 15

Bestattungsbehältnisse 1 Es sind Särge zu verwenden, die für die Überführung, die Aufbahrung und die Erdbestattung oder Kremation geeignet sind. 2 Die Urnen müssen aus zersetzbarem Material beschaffen sein. Für die Beisetzung in Urnennischen sind jedoch Behältnisse zu verwenden, die nicht zerfallen können.

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Art. 16

Grabmäler und Grabausstattungen 1 Grabmäler, Grabeinfassungen und Grabausstattungen dürfen nur mit einer Bewilligung des zuständigen Departements errichtet, geändert oder entfernt werden. 2 Grabmäler und Grabausstattungen haben sich harmonisch in das Gesamtbild des Friedhofs einzufügen. Grabmäler müssen schlicht und würdig wirken; sie sind handwerklich und künstlerisch sorgfältig zu gestalten. 3 Der Stadtrat regelt insbesondere die Masse, die Abstandsverhältnisse, die Ausgestaltung, die Materialisierung sowie die Einfassungen und Bepflanzung in einem Friedhofreglement.

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Art. 17

Unterhalt und Pflege 1 Die Angehörigen der Verstorbenen sind dafür verantwortlich, die Gräber und die Grabmäler in einem gepflegten Zustand zu erhalten. 2 Wird die Unterhaltspflicht vernachlässigt, ordnet das zuständige Department die notwendigen Massnahmen unter Kostenfolge zu Lasten der Unterhaltspflichtigen an. 3 Sind keine Unterhaltspflichtigen vorhanden oder sind diese mittellos, werden die Kosten für die Grabpflege von der Stadt übernommen. 4 Wird die Unterhaltspflicht bei Privatgräbern (Art. 14) vernachlässigt, erlischt das Nutzungsrecht nach erfolgloser Abmahnung entschädigungslos. $$$ 391 1.1.2013 5

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Art. 18

Grabesruhe 1 Die Grabesruhe für Erdbestattete beträgt mindestens 20 Jahre. Die Exhumierung vor Ablauf der Grabesruhe richtet sich nach kantonalem Recht. 2 Die Grabesruhe erfährt durch eine nachträgliche Urnen- oder Aschenbeisetzung keine Verlängerung.

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Art. 19

Abruf und Räumung der Gräber 1 Die Stadt ordnet nach Ablauf der Grabesruhe bzw. der Nutzungsdauer die Aufhebung und Räumung des entsprechenden Friedhofteils an. Diese Anordnung wird wenigstens sechs Monate vor dem Räumungstermin öffentlich im städtischen Publikationsorgan bekannt gegeben. 2 Privatgräber werden nach Ablauf des Nutzungsrechts auf schriftliche Anzeige hin oder, sofern keine Anschrift bekannt ist, nach erfolgter öffentlicher Publikation im Stadt- und Kantonsamtsblatt aufgehoben und geräumt. 3 Über nicht fristgerecht abgeholte Grabausstattungen wie Urnen, Urnennischentafeln und Grabmäler kann die Stadt verfügen. Die Asche aus nicht verwesbaren Urnen wird an einem geeigneten Ort direkt der Erde übergeben.

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Art. 20

Haftung Die Stadt übernimmt keine Haftung für Schäden, die an Gräbern, Grabmälern, Einfassungen, Bepflanzungen usw. durch Zerfall, Witterungseinflüsse oder durch widerrechtliche Handlungen von Drittpersonen verursacht werden.

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Art. 21 IV. Finanzierung

Gebühren 1 Gebührenpflichtig sind diejenigen Personen, die ein Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwerben und/oder eine Dienstleistung der Stadt beanspruchen. Nebst dem Nachlass haften die Erben des Verstorbenen solidarisch für die Bezahlung der Gebühren. 2 Es werden folgende Gebühren erhoben: a) für Privatgräber bis Fr. 20‘000.–; b) für Reihengräber/Rasenfeld, Urnennischen und Gemeinschaftsgrab bis Fr. 4‘000.–; c) für Bestattungen bis Fr. 2‘000.–; d) für weitere Dienstleistungen bis Fr. 2‘000.–; e) für die Bearbeitung, Ausfertigung und Zustellung einer Bewilligung oder eines Beschwerdeentscheides bis Fr. 300.–. 3 Für verstorbene Personen mit letztem Wohnsitz in Chur werden keine Gebühren gemäss Abs. 2 lit. b und c erhoben. Dasselbe gilt für die Benützung des Aufbahrungsraumes und der Kapelle (Abs. 2 lit. d). 391 $$$ 6 1.1.2013 4 Der Stadtrat erlässt einen Gebührentarif. Den unterschiedlichen Grabarten und der Benutzungsdauer sowie dem Alter der Verstorbenen ist angemessen Rechnung zu tragen. 5 Die Gebühren werden durch den Stadtrat periodisch der Teuerung angepasst.

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Art. 22

Friedhoffonds 1 Die für Privatgräber erhobenen Gebühren fallen in einen Friedhoffonds, der für die Gestaltung und den Unterhalt der öffentlichen Friedhöfe bestimmt ist. Es gelten die Finanzkompetenzen gemäss städtischem Recht. 2 Die Gebühren für die Privatgräber auf dem privaten Friedhof Hof und Passugg-Araschgen werden von den Eigentümerinnen direkt erhoben und verwaltet.

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Art. 23 V. Strafbestimmungen und Rechtsmittel

Strafbestimmungen 1 Wer vorsätzlich oder fahrlässig die Bestimmungen dieses Gesetzes oder gestützt darauf ergangener Erlasse und Anordnungen missachtet, wird vom zuständigen Departement mit Busse bis zu Fr. 2‘000.– bestraft. In leichten Fällen kann anstelle einer Busse eine Verwarnung erteilt oder von einer Bestrafung abgesehen werden. 2 Das zuständige Department ordnet zudem die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes an.

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Art. 24

Rechtsmittel 1 Gegen Verfügungen des Departements kann innert 20 Tagen beim Stadtrat schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden. 2 Entscheide des Stadtrates können an das Verwaltungsgericht weiter gezogen werden.

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Art. 25 VI. Schlussbestimmungen

Vollzugsbestimmungen 1 Der Gemeinderat erlässt eine Bestattungs- und Friedhofverordnung. 2 Der Stadtrat erlässt ein Friedhofreglement. Er kann weitere Ausführungsbestimmungen erlassen. $$$ 391 1.1.2013 7

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Art. 26

Anwendbares Recht Die Bestimmungen des Friedhofgesetzes und der darauf ergangenen Erlasse sind auf alle Verfahren und Gesuche anwendbar, die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht abgeschlossen bzw. rechtskräftig bewilligt sind.

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Art. 27

Übergangsbestimmungen 1 Privatgräber mit einer altrechtlichen Konzession (Legitimationsschein), die: a) länger als 100 Jahre bestehen und für die keine gesetzlichen Erben mehr vorhanden sind, oder b) nicht mehr benutzt oder unterhalten werden, fallen entschädigungslos an die Stadt. 2 Privatgräber gemäss Abs. 1, die länger als 100 Jahre bestehen und weiterhin benutzt werden, können bei Vorliegen eines öffentlichen Interesses, wie die Aufhebung oder Umgestaltung eines Friedhofes, gegen volle Entschädigung oder Realersatz von der Stadt übernommen werden. 3 Reihengräber, Privatgräber, Urnennischen und Gemeinschaftsgräber, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes abgegeben wurden, können ohne zusätzliche Gebühren für die bewilligte Dauer genutzt werden. Vorbehalten bleiben Gebühren für Bestattungen und weitere Dienstleistungen der Stadt.

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Art. 28

Inkrafttreten, Aufhebung bisherigen Recht 1 Der Stadtrat bestimmt das Inkrafttreten dieses Gesetzes.1 2 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wird das Friedhofgesetz vom 8. Juni 1997 aufgehoben. 1 Vom Stadtrat mit Beschluss vom 10. September 2012 (SRB.2012.589) auf den 1. Januar 2013 in Kraft gesetzt

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