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Verordnung über die Krankenversicherung

Confederation · 832.102 · ordinance

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Contents: 271 provisions
  1. Art. 1 Versicherungspflicht
  2. Art. 2 Ausnahmen von der Versicherungspflicht
  3. Art. 3 Grenzgänger und Grenzgängerinnen
  4. Art. 4 Entsandte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen
  5. Art. 5 Personen im öffentlichen Dienst mit Aufenthalt im Ausland
  6. Art. 6 Personen mit Vorrechten nach internationalem Recht
  7. Art. 6a Angaben im Beitrittsformular
  8. Art. 7 Sonderfälle
  9. Art. 7a Fortdauer des Versicherungsschutzes für nicht mehr unterstellte Personen
  10. Art. 7b Fortdauer der Versicherungspflicht
  11. Art. 8 Prämienzuschlag bei verspätetem Beitritt
  12. Art. 9 Beendigung des Versicherungsverhältnisses
  13. Art. 10
  14. Art. 10a Sistierung der Versicherungspflicht
  15. Art. 11 Sistierung der Unfalldeckung
  16. Art. 12–15
  17. Art. 15a
  18. Art. 16–18
  19. Art. 19 Erfüllung internationaler Verpflichtungen
  20. Art. 19a Aufteilung des kantonalen Anteils auf die Kantone
  21. Art. 19b
  22. Art. 20 und 21
  23. Art. 22 Streitigkeiten
  24. Art. 23
  25. Art. 24–26
  26. Art. 27
  27. Art. 28 Daten der Versicherer
  28. Art. 28a
  29. Art. 28b Veröffentlichung der Daten der Versicherer
  30. Art. 28c Gesuch für besondere Nutzung
  31. Art. 29 Durchschnittlicher Versichertenbestand
  32. Art. 30 Daten der Leistungserbringer
  33. Art. 30a Erhebung und Bearbeitung der Daten der Leistungserbringer
  34. Art. 30b Weitergabe der Daten der Leistungserbringer
  35. Art. 30c Bearbeitungsreglement
  36. Art. 31 Veröffentlichung der Daten der Leistungserbringer
  37. Art. 31a Sicherheit und Aufbewahrung der Daten
  38. Art. 32 Wirkungsanalyse
  39. Art. 33 Allgemeine Leistungen
  40. Art. 34 Analysen und Arzneimittel
  41. Art. 35 Geburtsgebrechen
  42. Art. 35a Komplementärmedizin
  43. Art. 36 Leistungen im Ausland
  44. Art. 36a Kostenübernahme bei grenzüberschreitender Zusammenarbeit
  45. Art. 36b Kostenübernahme für im Ausland wohnhafte Versicherte
  46. Art. 37 Kostenübernahme bei internationaler Leistungsaushilfe für im Ausland versicherte Personen
  47. Art. 37a Beratende Kommissionen
  48. Art. 37b Allgemeine Bestimmungen
  49. Art. 37c
  50. Art. 37d Eidgenössische Kommission für allgemeine Leistungen und Grundsatzfragen
  51. Art. 37e Eidgenössische Arzneimittelkommission
  52. Art. 37f Eidgenössische Kommission für Analysen, Mittel und Gegenstände
  53. Art. 37g
  54. Art. 38 Ärzte und Ärztinnen
  55. Art. 39 Einrichtungen, die der ambulanten Krankenpflege durch Ärzte und Ärztinnen dienen
  56. Art. 40
  57. Art. 41
  58. Art. 42
  59. Art. 43
  60. Art. 44 Chiropraktoren und Chiropraktorinnen
  61. Art. 44a Organisationen der Chiropraktik
  62. Art. 45 Hebammen
  63. Art. 45a Organisationen der Hebammen
  64. Art. 46
  65. Art. 47 Physiotherapeuten und Physiotherapeutinnen
  66. Art. 48 Ergotherapeuten und Ergotherapeutinnen
  67. Art. 49 Pflegefachmänner und Pflegefachfrauen
  68. Art. 50 Logopäden und Logopädinnen
  69. Art. 50a Ernährungsberater und Ernährungsberaterinnen
  70. Art. 50b Neuropsychologen und Neuropsychologinnen
  71. Art. 50c Psychologische Psychotherapeuten und psychologische Psychotherapeutinnen
  72. Art. 50d Podologen und Podologinnen
  73. Art. 51 Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause
  74. Art. 52 Organisationen der Physiotherapie
  75. Art. 52a Organisationen der Ergotherapie
  76. Art. 52b Organisationen der Logopädie
  77. Art. 52c Organisationen der Ernährungsberatung
  78. Art. 52d Organisationen der Neuropsychologie
  79. Art. 52e Organisationen der psychologischen Psychotherapie
  80. Art. 52f Organisationen der Podologie
  81. Art. 53 Grundsatz
  82. Art. 54 Voraussetzungen
  83. Art. 54a Verfahren und Gebühren
  84. Art. 55
  85. Art. 55a
  86. Art. 56
  87. Art. 57 Im Allgemeinen
  88. Art. 58 Heilquellen
  89. Art. 58a Grundsatz
  90. Art. 58b Versorgungsplanung
  91. Art. 58c Art der Planung
  92. Art. 58d Beurteilung der Wirtschaftlichkeit und der Qualität
  93. Art. 58e Interkantonale Koordination der Planungen
  94. Art. 58f Listen und Leistungsaufträge
  95. Art. 58g
  96. Art. 59 Rechnungsstellung im Allgemeinen
  97. Art. 59a Rechnungsstellung bei einem Vergütungsmodell vom Typus DRG
  98. Art. 59abis Rechnungsstellung im ambulanten Bereich
  99. Art. 59ater Datensichernde Massnahmen und Aufbewahrung
  100. Art. 59b
  101. Art. 59c Grundsätze für Tarifverträge
  102. Art. 59cbis Grundsätze für leistungsbezogene Pauschalen im stationären Bereich
  103. Art. 59cter Inhalt des Gesuchs um Genehmigung eines Tarifvertrags
  104. Art. 59cquater Aufgaben der zuständigen Behörde
  105. Art. 59d Pflicht zur Überprüfung der Tarife
  106. Art. 59dbis Anpassung der Tarifverträge
  107. Art. 59e Fallbeitrag
  108. Art. 59f Datenbekanntgabe im Tarifwesen für ambulante Behandlungen
  109. Art. 59g Übermittlung der Daten
  110. Art. 59h Kantonale Bearbeitungsreglemente
  111. Art. 59i Sicherheit und Aufbewahrung der Daten
  112. Art. 60 Veröffentlichung
  113. Art. 61 Aufnahme, Streichung
  114. Art. 62 Separate Bezeichnung bestimmter Analysen
  115. Art. 63
  116. Art. 64
  117. Art. 64a Begriffe
  118. Art. 65 Aufnahmebedingungen
  119. Art. 65a Beurteilung der Wirksamkeit
  120. Art. 65b Beurteilung der Wirtschaftlichkeit: Grundsatz
  121. Art. 65bbis Beurteilung der Wirtschaftlichkeit: therapeutischer Quervergleich
  122. Art. 65bter Beurteilung der Wirtschaftlichkeit: Innovationszuschlag beim therapeutischen Quervergleich
  123. Art. 65bquater Beurteilung der Wirtschaftlichkeit: Auslandpreisvergleich
  124. Art. 65c Beurteilung der Wirtschaftlichkeit bei Generika
  125. Art. 65cbis Beurteilung der Wirtschaftlichkeit bei Biosimilars
  126. Art. 65cter Beurteilung der Wirtschaftlichkeit bei Präparaten mit bekanntem Wirkstoff, die nicht als Generika in der Spezialitätenliste aufgeführt sind
  127. Art. 65cquater Beurteilung der Wirtschaftlichkeit bei für den Parallelimport zugelassenen Arzneimitteln
  128. Art. 65d Überprüfung der Aufnahmebedingungen alle drei Jahre: Allgemeines
  129. Art. 65dbis Überprüfung der Aufnahmebedingungen alle drei Jahre: Überprüfung der Wirtschaftlichkeit von Generika
  130. Art. 65dter Überprüfung der Aufnahmebedingungen alle drei Jahre: Überprüfung der Wirtschaftlichkeit von Biosimilars
  131. Art. 65dquater Überprüfung der Aufnahmebedingungen alle drei Jahre: Überprüfung der Wirtschaftlichkeit von Präparaten mit bekanntem Wirkstoff, die nicht als Generika in der Spezialitätenliste aufgeführt sind
  132. Art. 65dquinquies Überprüfung der Aufnahmebedingungen alle drei Jahre: Überprüfung der Wirtschaftlichkeit von für den Parallelimport zugelassenen Arzneimitteln
  133. Art. 65e Überprüfung der Aufnahmebedingungen nach Patentablauf
  134. Art. 65f Indikationserweiterung und Limitierungsänderung
  135. Art. 65g Indikationseinschränkung
  136. Art. 66 Unabhängigkeit der Preisüberprüfungen
  137. Art. 66a Zwischenüberprüfung
  138. Art. 66b Co-Marketing-Arzneimittel und Generika
  139. Art. 67 Preise
  140. Art. 67a Rückerstattung von Mehreinnahmen
  141. Art. 68 Streichung
  142. Art. 68a Ende der Vergütungspflicht
  143. Art. 69 Gesuche
  144. Art. 69a Vorabklärung und vorzeitige Gesuchseinreichung
  145. Art. 69b Vorübergehend nicht verfügbare Arzneimittel der Spezialitätenliste
  146. Art. 70 Aufnahme ohne Gesuch
  147. Art. 70a Nähere Vorschriften
  148. Art. 70b Gebühren
  149. Art. 71 Veröffentlichungen
  150. Art. 71a Übernahme der Kosten eines Arzneimittels der Spezialitätenliste ausserhalb der genehmigten Fachinformation oder Limitierung
  151. Art. 71b Übernahme der Kosten eines von der Swissmedic zugelassenen nicht in die Spezialitätenliste aufgenommenen Arzneimittels
  152. Art. 71c Übernahme der Kosten eines von der Swissmedic nicht zugelassenen importierten Arzneimittels
  153. Art. 71d Gemeinsame Bestimmungen
  154. Art. 71e
  155. Art. 71f
  156. Art. 72
  157. Art. 73 Limitierungen
  158. Art. 74 Gesuche und Vorschläge
  159. Art. 75 Nähere Vorschriften
  160. Art. 75a Gesamtziele
  161. Art. 75b Ziele für die Kostengruppen
  162. Art. 75c Mitglieder
  163. Art. 75d Aufgaben und Kompetenzen
  164. Art. 75e Organisation
  165. Art. 75f Koordination mit der Eidgenössischen Qualitätskommission
  166. Art. 76 Angaben über die erbrachten Leistungen
  167. Art. 76a Weitergabe der Vergünstigung
  168. Art. 76b Vereinbarung über die nicht vollumfängliche Weitergabe von Vergünstigungen
  169. Art. 76c Berichterstattung an das BAG
  170. Art. 77 Qualitätsverträge
  171. Art. 77a Eidgenössische Qualitätskommission
  172. Art. 77b Daten der Kantone, der Leistungserbringer und der Versicherer
  173. Art. 77c Aufbewahrung, Löschung und Vernichtung der Daten
  174. Art. 77d Auswahlverfahren bei der Übertragung von Aufgaben mit Abgeltung
  175. Art. 77e Finanzhilfen
  176. Art. 77f Leistungsvereinbarungen bei Abgeltungen und Finanzhilfen
  177. Art. 77g Berechnung der Finanzierungsanteile der Kantone und der Versicherer
  178. Art. 77h Einforderung der Beiträge
  179. Art. 77i Abrechnung
  180. Art. 77j Bussen und Sanktionen
  181. Art. 77k Qualitätssicherung
  182. Art. 77kbis Zugriff auf den Dienst zur Abfrage der Gesundheitseinrichtungen und Gesundheitsfachpersonen
  183. Art. 77l Gesuch
  184. Art. 77m Kosten
  185. Art. 77n Bewilligung
  186. Art. 77o Verordnungen des EDI zu den Pilotprojekten
  187. Art. 77p Teilnahme
  188. Art. 77q Evaluationen
  189. Art. 77r Berichterstattung an den Bundesrat
  190. Art. 78
  191. Art. 78a–78c
  192. Art. 79
  193. Art. 80
  194. Art. 80a–80i
  195. Art. 81–85
  196. Art. 85a
  197. Art. 86–88
  198. Art. 89 Angabe der Prämien
  199. Art. 90 Prämienbezahlung
  200. Art. 90a Vergütungszinsen
  201. Art. 90b
  202. Art. 90c Minimale Prämie
  203. Art. 91 Abstufung der Prämien
  204. Art. 91a Prämienreduktion bei anderweitiger Versicherung
  205. Art. 91b Verfahren zur Festlegung der Prämienregionen
  206. Art. 92 Mittlere Prämie
  207. Art. 92a Prämienerhebung
  208. Art. 92b und 92c
  209. Art. 92d
  210. Art. 93 Versicherung mit wählbaren Franchisen a. Wählbare Franchisen
  211. Art. 94 b. Bei- und Austritt, Wechsel der Franchise
  212. Art. 95 c. Prämien
  213. Art. 96 Bonusversicherung a. Grundsatz
  214. Art. 97 b. Bei- und Austritt
  215. Art. 98 c. Prämien
  216. Art. 99 Versicherung mit eingeschränkter Wahl der Leistungserbringer a. Grundsatz
  217. Art. 100 b. Bei- und Austritt
  218. Art. 101 c. Prämien
  219. Art. 101a Besondere Versicherungsformen für Versicherte mit Wohnort in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in Island, in Norwegen oder im Vereinigten Königreich
  220. Art. 102
  221. Art. 103 Franchise und Selbstbehalt
  222. Art. 104 Beitrag an die Kosten des Spitalaufenthalts
  223. Art. 104a Erhöhung, Herabsetzung oder Aufhebung der Kostenbeteiligung
  224. Art. 105 Kostenbeteiligung bei Mutterschaft
  225. Art. 105a Verzugszins
  226. Art. 105b Mahnverfahren
  227. Art. 105c Ausschluss der Verrechnung
  228. Art. 105d Meldung der zuständigen kantonalen Behörde
  229. Art. 105e Meldungen über Betreibungen
  230. Art. 105f Meldungen über Verlustscheine und andere Forderungen
  231. Art. 105fbis Zusätzliche Übernahme der gemeldeten Forderungen
  232. Art. 105g Personendaten
  233. Art. 105h Datenaustausch
  234. Art. 105i Einem Verlustschein gleichzusetzende Rechtstitel
  235. Art. 105j Revisionsstelle
  236. Art. 105k Begleichung der von den Versicherern übermittelten Abrechnungen
  237. Art. 105l Wechsel des Versicherers bei Säumigkeit
  238. Art. 105m in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in Island, in Norwegen oder im Vereinigten Königreich
  239. Art. 106 Prämienverbilligung durch die Kantone für Versicherte mit einer Aufenthaltsbewilligung, die mindestens drei Monate gültig ist
  240. Art. 106a Prämienverbilligung durch die Kantone für Versicherte, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in Island, in Norwegen oder im Vereinigten Königreich wohnen
  241. Art. 106b Meldungen des Kantons
  242. Art. 106c Aufgaben des Versicherers
  243. Art. 106d Datenaustausch
  244. Art. 106e Kosten
  245. Art. 107 und 108
  246. Art. 108a Prämienbezahlung, Verzugs- und Vergütungszinsen
  247. Art. 109 Beitritt
  248. Art. 110 Grundsatz
  249. Art. 111 Unfallmeldung
  250. Art. 112 Im Verhältnis zur Unfallversicherung und zur Militärversicherung
  251. Art. 113 Im Verhältnis zur Invalidenversicherung
  252. Art. 114 Informationspflicht
  253. Art. 115
  254. Art. 116 Unterschiedliche Tarife
  255. Art. 117 Grundsatz
  256. Art. 118 Auswirkungen auf die Versicherten
  257. Art. 119 Unterschiedliche Tarife
  258. Art. 120
  259. Art. 121
  260. Art. 122
  261. Art. 123–126
  262. Art. 127 Verfügung
  263. Art. 128–129
  264. Art. 130 Kosten der Bekanntgabe und Publikation von Daten
  265. Art. 131
  266. Art. 132 Bestehende Versicherungsverhältnisse
  267. Art. 133
  268. Art. 134 Leistungserbringer
  269. Art. 135
  270. Art. 136
  271. Art. 137

271 provisions

Art. 90b

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. April 2006 (AS 2006 1717). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 24. Juni 2009, mit Wirkung seit 1. Aug. 2009 (AS 2009 3525).

Art. 90c Minimale Prämie

1 Die Prämie der besonderen Versicherungsformen nach den Artikeln 93–101 beträgt mindestens 50 Prozent der Prämie der ordentlichen Versicherung mit Unfalldeckung für die Prämienregion und Altersgruppe des Versicherten. 2 Die Prämienermässigungen für die besonderen Versicherungsformen nach den Artikeln 93–101 sind so auszugestalten, dass die Prämienermässigung bei Sistierung der Unfalldeckung gewährt werden kann, ohne dass die minimale Prämie nach Absatz 1 unterschritten wird. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. April 2006, in Kraft seit 10. Mai 2006 (AS 2006 1717).

Art. 91 Abstufung der Prämien

1 Ein Bestand gilt als sehr klein im Sinne von Artikel 61 Absatz 2 KVG, wenn die Kosten einer einzelnen versicherten Person einen erheblichen Einfluss auf die Prämien der Versicherten des Bestandes ausüben, namentlich wenn der Versichertenbestand weniger als 300 Personen umfasst. 1bis Nimmt ein Versicherer seine Tätigkeit neu auf oder erweitert er seinen örtlichen Tätigkeitsbereich, so legt er für die sehr kleinen Bestände seine Prämie so fest, dass sie einen bestimmten Minimalbetrag nicht unterschreitet. 1ter Der Minimalbetrag nach Absatz 1bis entspricht dem Durchschnitt aller Prämien des laufenden Jahres für die betreffenden Prämienregion und Altersgruppe. Das BAG teilt den Versicherern jährlich diesen Betrag mit. 2 Für Personen nach den Artikeln 4 und 5, die ihren Wohnort ausserhalb eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, Islands, Norwegens und des Vereinigten Königreichs haben und die in der Schweiz versichert sind, muss der Versicherer eine Prämie nach den ausgewiesenen Kosten festlegen. Ist dies angesichts der Anzahl der betroffenen Personen unverhältnismässig, so kann der Versicherer bei diesen Personen die Prämien am letzten Wohnort in der Schweiz oder am Sitz des Versicherers anwenden. 3 Die Abstufung nach Altersgruppen für Versicherte nach Artikel 61 Absatz 3 KVG erfolgt aufgrund der Geburtsjahre. Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 der Krankenversicherungsaufsichtsverordnung vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5165). Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 der Krankenversicherungsaufsichtsverordnung vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5165). Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 der Krankenversicherungsaufsichtsverordnung vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5165). Fassung gemäss Ziff. I 1 der V vom 26. Okt. 2022 über die Änderung von Verordnungen im Bereich der Krankenversicherung zur Umsetzung des Abkommens zur Koordinierung der sozialen Sicherheit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 658).

Art. 91a Prämienreduktion bei anderweitiger Versicherung

1 … 2 Die Versicherer müssen die Prämien der Krankenpflegeversicherung derjenigen Personen, die eine obligatorische Versicherung nach dem UVG abgeschlossen haben, während der Dauer der Unfalldeckung reduzieren. 3 Die Versicherer können die Prämien der Krankenpflegeversicherung derjenigen Personen, die eine freiwillige Versicherung oder eine Abredeversicherung nach dem UVG abgeschlossen haben, während der Dauer der Unfalldeckung reduzieren. 4 Die Prämien dürfen nur um den Prämienanteil für die Unfalldeckung reduziert werden, höchstens aber um 7 Prozent. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 3139). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 2000, mit Wirkung seit 1. Jan. 2001 (AS 2001 138). SR 832.20 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. April 2006, in Kraft seit 10. Mai 2006 (AS 2006 1717). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. April 2006, in Kraft seit 10. Mai 2006 (AS 2006 1717). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. April 2006, in Kraft seit 10. Mai 2006 (AS 2006 1717).

Art. 91b Verfahren zur Festlegung der Prämienregionen

1 Das EDI überprüft periodisch, ob die Prämienregionen noch sachgerecht sind. Die Kantone können für ihr Gebiet eine Änderung oder eine Reduktion der Prämienregionen vorschlagen. 2 Das EDI konsultiert die Kantone, bevor es die Prämienregionen ändert. 3 Im Falle einer Gemeindefusion macht der Kanton dem EDI einen Vorschlag, in welche Prämienregion die neue Gemeinde eingeteilt werden soll. Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 der Krankenversicherungsaufsichtsverordnung vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5165).

Art. 92 Mittlere Prämie

1 Das EDI berechnet jährlich die mittlere Prämie eines Kantons, indem es die Summe der in Rechnung gestellten Prämien der Versicherten dieses Kantons durch die durchschnittliche Anzahl der Versicherten dieses Kantons teilt. Analog dazu berechnet es die mittlere Prämie für die Schweiz. 2 Es berechnet die mittlere Prämie für das kommende Kalenderjahr (mittlere Prämie a priori) anhand der Schätzungen der Versicherer. 3 Es berechnet die mittlere Prämie für das Vorjahr (mittlere Prämie a posteriori) anhand der Angaben der Versicherer. 4 Es publiziert jährlich die mittleren Prämien, geordnet nach den Alterskategorien Kinder, junge Erwachsene und Erwachsene und über sämtliche Alterskategorien. 5 Es kann Einzelheiten zur Berechnung der mittleren Prämien festlegen. Fassung gemäss Art. 26 Ziff. 1 der V vom 12. Sept. 2025 über die Beiträge der Kantone und des Bundes zur Prämienverbilligung in der Krankenversicherung, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 581).

Art. 92a Prämienerhebung

Wohnt die versicherte Person im Ausland, so erhebt der Versicherer die Prämien in Schweizer Franken oder in Euro. Der Versicherer kann die Prämien ohne Zustimmung der versicherten Person quartalsweise erheben.

Art. 92b und 92c

Aufgehoben durch Anhang Ziff. 3 der Krankenversicherungsaufsichtsverordnung vom 18. Nov. 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5165).

Art. 92d

1 Auf nothilfeberechtigte Personen nach Artikel 82 AsylG sind die Artikel 82a AsylG und 105a KVG sinngemäss anwendbar. 2 Die Fälligkeit der Prämien einer nothilfeberechtigten Person wird auf Verlangen des Kantons auf den von diesem angegebenen Zeitpunkt sistiert. 3 Wird dem Versicherer ein Gesuch um Kostenübernahme gestellt und übernimmt der Kanton nicht selbst die Kosten der Leistungen, die durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung gedeckt sind, so sind die Prämien, deren Fälligkeit sistiert wurde, rückwirkend auf den Zeitpunkt der Sistierung geschuldet. Sie werden um einen Aufschlag von 25 Prozent erhöht, wobei dieser Aufschlag für höchstens zwölf Monatsprämien zu leisten ist. 4 Sobald die Prämien und der Aufschlag bezahlt sind, übernimmt der Versicherer die Kosten für sämtliche Leistungen, die während der Sistierungsperiode erbracht wurden. 5 Auf Verlangen des Kantons wird nach Bezahlung der Prämien, der Kostenbeteiligung und des Aufschlags die Fälligkeit von späteren Prämien erneut sistiert. 6 Die versicherte Person kann den Versicherer nicht wechseln, solange die Prämien, die Kostenbeteiligung und der Aufschlag nicht bezahlt sind. Artikel 7 Absatz 4 KVG bleibt vorbehalten. 7 Die Sistierung der Fälligkeit der Prämien wird ohne rückwirkende Bezahlung der vorherigen Prämien ab dem ersten Tag des Monats aufgehoben, in dem eine versicherte Person: a. nach Artikel 83 AIG vorläufig aufgenommen wird; b. nach den Artikeln 66 ff. AsylG als schutzbedürftige Person oder nach Artikel 3 AsylG als Flüchtling anerkannt wird; oder c. eine Aufenthaltsbewilligung erhält. 8 Wird die Sistierung der Fälligkeit der Prämien nach Absatz 7 aufgehoben, so ist die Bezahlung der vorherigen Prämien geschuldet, wenn während der Sistierungsperiode Leistungen bezogen wurden. Sind diese Prämien beglichen, so darf die versicherte Person den Versicherer unter den Voraussetzungen von Artikel 7 KVG wechseln. 9 Die Versicherung endet fünf Jahre nach dem Zeitpunkt der Rechtskraft des Wegweisungsentscheids, sofern die betroffene Person die Schweiz wahrscheinlich verlassen hat. SR 142.31 Berichtigung vom 29. Nov. 2016 (AS 2016 4195). SR 142.20

Art. 93 Versicherung mit wählbaren Franchisen a. Wählbare Franchisen

1 Die Versicherer können neben der ordentlichen Krankenpflegeversicherung eine Versicherung betreiben, bei der Versicherte eine höhere Franchise als nach Artikel 103 Absatz 1 wählen können (wählbare Franchisen). Die wählbaren Franchisen betragen für Erwachsene und junge Erwachsene 500, 1 000, 1 500, 2 000 und 2 500 Franken, für Kinder 100, 200, 300, 400, 500 und 600 Franken. Ein Versicherer kann für Erwachsene und junge Erwachsene unterschiedliche Franchisen anbieten. Die Angebote des Versicherers müssen für den ganzen Kanton gelten. 2 Der jährliche Höchstbetrag des Selbstbehalts entspricht jenem von Artikel 103 Absatz 2. 3 Sind mehrere Kinder einer Familie beim gleichen Versicherer versichert, so darf ihre Kostenbeteiligung das Zweifache des Höchstbetrages je Kind (wählbare Franchise und Selbstbehalt nach Art. 103 Abs. 2) nicht übersteigen. Wurden für die Kinder unterschiedliche Franchisen gewählt, so setzt der Versicherer die Höchstbeteiligung fest. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Mai 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 3437).

Art. 94 b. Bei- und Austritt, Wechsel der Franchise

1 Die Versicherung mit wählbaren Franchisen steht sämtlichen Versicherten offen. Die Wahl einer höheren Franchise kann nur auf den Beginn eines Kalenderjahres erfolgen. 2 Der Wechsel zu einer tieferen Franchise, in eine Bonusversicherung oder zu einem anderen Versicherer ist unter Einhaltung der in Artikel 7 Absätze 1 und 2 KVG festgesetzten Kündigungsfristen auf das Ende eines Kalenderjahres möglich. 3 Wechselt die versicherte Person den Versicherer auf Grund von Artikel 7 Absatz 2, 3 oder 4 KVG während des Kalenderjahres, so behält sie die beim bisherigen Versicherer gewählte Franchise, sofern der übernehmende Versicherer diese Versicherungsform führt. Artikel 103 Absatz 4 ist sinngemäss anwendbar. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 697). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Juni 2003, in Kraft seit 1. Okt. 2003 (AS 2003 3249).

Art. 95 c. Prämien

1 Die Prämien für die Versicherung mit wählbaren Franchisen müssen von denjenigen der ordentlichen Versicherung ausgehen. Die Versicherer haben dafür zu sorgen, dass die Versicherten beider Versicherungsformen im versicherungstechnisch erforderlichen Masse an die Reserven und an den Risikoausgleich beitragen. 1bis Die Versicherer legen den Betrag, um den sie eine Prämie herabsetzen, aufgrund versicherungsmässiger Erfordernisse fest. Sie halten die in Absatz 2bis und Artikel 90c vorgeschriebenen maximalen Prämienreduktionen ein. 2 … 2bis Die Prämienreduktion je Kalenderjahr darf nicht höher sein als 70 Prozent des von den Versicherten mit der Wahl der höheren Franchise übernommenen Risikos, sich an den Kosten zu beteiligen. 3 … Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Febr. 2000 (AS 2000 889). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. April 2006, in Kraft seit 10. Mai 2006 (AS 2006 1717). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 26. April 2006, mit Wirkung seit 10. Mai 2006 (AS 2006 1717). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Juni 2003 (AS 2003 3249). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Juli 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 4245). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 23. Febr. 2000, mit Wirkung seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 889).

Art. 96 Bonusversicherung a. Grundsatz

1 Die Versicherer können neben der ordentlichen Krankenpflegeversicherung eine Versicherung betreiben, bei der eine Prämienermässigung gewährt wird, wenn die versicherte Person während eines Jahres keine Leistungen in Anspruch genommen hat (Bonusversicherung). Ausgenommen sind Leistungen für Mutterschaft sowie für medizinische Prävention. 2 Als Periode für die Feststellung, ob Leistungen in Anspruch genommen worden sind, gilt das Kalenderjahr. Die Versicherer können jedoch eine um höchstens drei Monate vorverlegte Beobachtungsperiode vorsehen. In diesem Fall verkürzt sich im ersten Jahr der Zugehörigkeit zur Bonusversicherung die Beobachtungsperiode entsprechend. 3 Als Zeitpunkt der Inanspruchnahme einer Leistung gilt das Behandlungsdatum. Die Versicherer regeln, innert welcher Frist die Versicherten ihnen die Rechnungen einreichen müssen. 4 Die Bonusversicherung darf nicht in Verbindung mit einer wählbaren Franchise nach Artikel 93 angeboten werden.

Art. 97 b. Bei- und Austritt

1 Die Bonusversicherung steht sämtlichen Versicherten offen. Der Wechsel von der ordentlichen Versicherung zur Bonusversicherung ist nur auf den Beginn eines Kalenderjahres möglich. 2 Der Wechsel zu einer anderen Versicherungsform oder zu einem anderen Versicherer ist unter Einhaltung der in Artikel 7 Absätze 1 und 2 KVG festgesetzten Kündigungsfristen auf das Ende eines Kalenderjahres möglich. 3 Wechselt die versicherte Person den Versicherer auf Grund von Artikel 7 Absatz 2, 3 oder 4 KVG während des Kalenderjahres, so hat der übernehmende Versicherer die leistungsfreie Zeit in der Bonusversicherung des bisherigen Versicherers anzurechnen, sofern er die Bonusversicherung führt und die versicherte Person dieser beitritt. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Juni 2003, in Kraft seit 1. Okt. 2003 (AS 2003 3249). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Juni 2003, in Kraft seit 1. Okt. 2003 (AS 2003 3249).

Art. 98 c. Prämien

1 Die Versicherer haben die Prämien der Bonusversicherung so festzusetzen, dass die Versicherten der ordentlichen Versicherung und der Bonusversicherung im versicherungstechnisch erforderlichen Mass an die Reserven und an den Risikoausgleich beitragen. 2 Die Ausgangsprämien der Bonusversicherung müssen 10 Prozent höher sein als die Prämien der ordentlichen Versicherung. 3 In der Bonusversicherung gelten folgende Prämienstufen: Prämienstufen Bonus in % der Ausgangsprämie 4 0 3 15 2 25 1 35 0 45 4 Nehmen die Versicherten während des Kalenderjahres keine Leistungen in Anspruch, so gilt für sie im folgenden Kalenderjahr die nächsttiefere Prämienstufe. Massgebend für die Prämienermässigung sind allein die leistungsfreien Jahre während der Zugehörigkeit zur Bonusversicherung. 5 Nehmen die Versicherten während des Kalenderjahres Leistungen in Anspruch, so gilt für sie im folgenden Kalenderjahr die nächsthöhere Prämienstufe.

Art. 99 Versicherung mit eingeschränkter Wahl der Leistungserbringer a. Grundsatz

1 Die Versicherer können neben der ordentlichen Krankenpflegeversicherung Versicherungen betreiben, bei denen die Wahl der Leistungserbringer eingeschränkt ist. 1bis Die Versicherungen nach Absatz 1 dürfen nicht die obligatorische Teilnahme an Programmen zur grenzüberschreitenden Zusammenarbeit vorsehen. 2 Bei einer Versicherung mit eingeschränkter Wahl der Leistungserbringer kann der Versicherer auf die Erhebung des Selbstbehaltes und der Franchise ganz oder teilweise verzichten. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6723). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Sept. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2272).

Art. 100 b. Bei- und Austritt

1 Die Versicherungen mit eingeschränkter Wahl der Leistungserbringer stehen sämtlichen Versicherten mit Wohnsitz im Gebiet offen, in dem der Versicherer die betreffende Versicherungsform betreibt. 2 Der Wechsel von einer Versicherung ohne eingeschränkte Wahl der Leistungserbringer in eine Versicherung mit eingeschränkter Wahl der Leistungserbringer ist jederzeit möglich. Artikel 97 Absatz 2 bleibt vorbehalten. 3 Der Wechsel zu einer anderen Versicherungsform oder zu einem anderen Versicherer ist unter Einhaltung der in Artikel 7 Absätze 1 und 2 KVG festgesetzten Kündigungsfristen auf das Ende eines Kalenderjahres möglich. 4 Der Wechsel des Versicherers während des Kalenderjahres auf Grund von Artikel 7 Absatz 2, 3 oder 4 KVG bleibt vorbehalten. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 697). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Juni 2003, in Kraft seit 1. Okt. 2003 (AS 2003 3249). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Juni 2003, in Kraft seit 1. Okt. 2003 (AS 2003 3249).

Art. 101 c. Prämien

1 Versicherungen mit eingeschränkter Wahl der Leistungserbringer sind keine besonderen Risikogemeinschaften innerhalb eines Versicherers. Bei der Festsetzung der Prämien hat der Versicherer die Verwaltungskosten und allfällige Rückversicherungsprämien einzurechnen und darauf zu achten, dass die Versicherten mit eingeschränkter Wahl der Leistungserbringer im versicherungstechnisch erforderlichen Mass an die Reserven und an den Risikoausgleich beitragen. 2 Prämienermässigungen sind nur zulässig für Kostenunterschiede, die auf die eingeschränkte Wahl der Leistungserbringer sowie auf eine besondere Art und Höhe der Entschädigung der Leistungserbringer zurückzuführen sind. Kostenunterschiede aufgrund eines günstigeren Risikobestandes geben keinen Anspruch auf Prämienermässigung. Die Kostenunterschiede müssen durch Erfahrungszahlen von mindestens fünf Rechnungsjahren nachgewiesen sein. 3 Liegen noch keine Erfahrungszahlen von mindestens fünf Rechnungsjahren vor, dürfen die Prämien um höchstens 20 Prozent unter den Prämien der ordentlichen Versicherung des betreffenden Versicherers liegen. 4 Erbringt eine Institution, die der Durchführung einer Versicherung mit eingeschränkter Wahl der Leistungserbringer dient, ihre Leistungen für Versicherte von mehreren Versicherern, kann für die Versicherten eine einheitliche Prämie festgelegt werden.

Art. 101a Besondere Versicherungsformen für Versicherte mit Wohnort in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in Island, in Norwegen oder im Vereinigten Königreich

Die besonderen Versicherungsformen nach den Artikeln 93–101 stehen nicht offen für Versicherte, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in Island, in Norwegen oder im Vereinigten Königreich wohnen. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Juli 2001 (AS 2002 915). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Nov. 2011, in Kraft seit 1. April 2012 (AS 2012 955).

Art. 102

1 Die Entschädigung an Dritte nach Artikel 63 KVG darf die Kosten nicht übersteigen, die dem Versicherer für die dem Dritten übertragenen Aufgaben entstehen würden. 2 Die Entschädigung zählt zu den Verwaltungskosten des Versicherers. Sie darf den Versicherten nicht als Prämienermässigung weitergegeben werden.

Art. 103 Franchise und Selbstbehalt

1 Die Franchise nach Artikel 64 Absatz 2 Buchstabe a KVG beträgt 300 Franken je Kalenderjahr. 2 Der jährliche Höchstbetrag des Selbstbehaltes nach Artikel 64 Absatz 2 Buchstabe b KVG beläuft sich auf 700 Franken für Erwachsene und 350 Franken für Kinder. 3 Massgebend für die Erhebung der Franchise und des Selbstbehaltes ist das Behandlungsdatum. 4 Bei Wechsel des Versicherers im Verlaufe eines Kalenderjahrs rechnet der neue Versicherer die in diesem Jahr bereits in Rechnung gestellte Franchise und den Selbstbehalt an. Wurden keine Franchise und kein Selbstbehalt in Rechnung gestellt, erfolgt eine Anrechnung unter dem Vorbehalt des entsprechenden Nachweises durch die Versicherten. 5 Die Versicherer können für Erwachsene, bei denen der Versicherungsschutz auf weniger als ein Kalenderjahr angelegt ist, eine Pauschale für Franchise und Selbstbehalt bei Inanspruchnahme von Leistungen erheben. Diese Pauschale beträgt 250 Franken innerhalb eines Zeitraumes von 90 Tagen. Sie darf nicht in Verbindung mit besonderen Versicherungsformen nach den Artikeln 93–101a angeboten werden. 6 Bei Versicherten, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in Island, in Liechtenstein, in Norwegen oder im Vereinigten Königreich wohnen und die bei einem Aufenthalt in der Schweiz aufgrund von Artikel 95a KVG oder internationaler Vereinbarungen Anspruch auf internationale Leistungsaushilfe haben, wird eine Pauschale für Franchise und Selbstbehalt erhoben. Die Pauschale beträgt für Erwachsene 92 Franken und für Kinder 33 Franken innerhalb eines Zeitraumes von 30 Tagen. 7 Für Versicherte, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in Island, in Norwegen oder im Vereinigten Königreich wohnen und in der Schweiz versichert sind, gelten die Absätze 1–4 sinngemäss. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3249). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3249). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Dez. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 5075). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Juli 2001 (AS 2002 915). Fassung gemäss Ziff. I 1 der V vom 26. Okt. 2022 über die Änderung von Verordnungen im Bereich der Krankenversicherung zur Umsetzung des Abkommens zur Koordinierung der sozialen Sicherheit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 658). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Juli 2001 (AS 2002 915). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Nov. 2011, in Kraft seit 1. April 2012 (AS 2012 955).

Art. 104 Beitrag an die Kosten des Spitalaufenthalts

1 Der tägliche Beitrag an die Kosten des Aufenthalts im Spital nach Artikel 64 Absatz 5 KVG beträgt 15 Franken. 1bis Er ist nicht zu leisten: a. für den Austrittstag; b. für Urlaubstage, wobei diese nach den Regeln der anwendbaren Tarifstruktur nach Artikel 49 Absatz 1 KVG, wie sie vom Bundesrat genehmigt oder festgelegt wurden, berechnet werden. 2 Keinen Beitrag haben zu entrichten: a. Kinder nach Artikel 61 Absatz 3 KVG; b. junge Erwachsene nach Artikel 61 Absatz 3 KVG, die in Ausbildung sind; c. Frauen, bei denen die Kostenbeteiligung nach Artikel 64 Absatz 7 KVG entfällt. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 6161). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Mai 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 323). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. März 2014 (AS 2013 4523). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes.

Art. 104a Erhöhung, Herabsetzung oder Aufhebung der Kostenbeteiligung

1 Das EDI bezeichnet die Leistungen, für die nach Artikel 64 Absatz 6 Buchstabe a KVG eine höhere Kostenbeteiligung zu entrichten ist, und bestimmt deren Höhe. Es kann auch eine höhere Kostenbeteiligung vorsehen, wenn die Leistungen: a. während einer bestimmten Zeit erbracht worden sind; b. einen bestimmten Umfang erreicht haben. 1bis Das EDI bezeichnet die Arzneimittel, für die nach Artikel 64 Absatz 6 Buchstabe a KVG ein höherer Selbstbehalt zu entrichten ist, und bestimmt dessen Höhe. 2 Ist ein höherer als der in Artikel 64 Absatz 2 Buchstabe b KVG festgelegte Selbstbehalt zu entrichten, wird der den gesetzlichen Ansatz übersteigende Betrag nur zur Hälfte an den Höchstbetrag nach Artikel 103 Absatz 2 angerechnet. 3 Das EDI bezeichnet die Leistungen, für die nach Artikel 64 Absatz 6 Buchstabe b KVG die Kostenbeteiligung herabgesetzt oder aufgehoben ist. Es bestimmt die Höhe der herabgesetzten Kostenbeteiligung. 3bis Das EDI bezeichnet die Leistungen, welche nach Artikel 64 Absatz 6 Buchstabe d KVG von der Franchise ausgenommen sind. 4 Vor Erlass der Bestimmungen nach den Absätzen 1, 3 und 3bis hört das EDI die zuständige Kommission an. Ursprünglich: Art. 105. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5639). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2001 138). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Dez. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2001 138).

Art. 105 Kostenbeteiligung bei Mutterschaft

1 Die Ärztin oder der Arzt, die oder der die Schwangerschaft begleitet, ermittelt den mutmasslichen Beginn der 13. Schwangerschaftswoche und gibt ihn auf der Rechnung an. 2 Eine Totgeburt nach der 23. Schwangerschaftswoche gilt als Niederkunft. 3 Die Frist nach Artikel 64 Absatz 7 Buchstabe b KVG endet am 56. Tag nach der Niederkunft um 24 Uhr. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. März 2014 (AS 2013 4523).

Art. 105a Verzugszins

Der Satz für den Verzugszins auf fälligen Prämien nach Artikel 26 Absatz 1 ATSG beträgt 5 Prozent im Jahr.

Art. 105b Mahnverfahren

1 Der Versicherer muss die Zahlungsaufforderung bei Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen spätestens drei Monate ab deren Fälligkeit zustellen. Er muss sie getrennt von allfälligen anderen Zahlungsausständen zustellen. 2 Verschuldet die versicherte Person Aufwendungen, die bei rechtzeitiger Zahlung nicht entstanden wären, so kann der Versicherer angemessene Bearbeitungsgebühren erheben, sofern er in seinen allgemeinen Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Versicherten eine entsprechende Regelung vorsieht. Das EDI legt die Höchstbeträge dieser Gebühren fest. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Juni 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 3527). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 751).

Art. 105c Ausschluss der Verrechnung

Der Versicherer darf die Versicherungsleistungen nicht mit geschuldeten Prämien oder Kostenbeteiligungen verrechnen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Juni 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 3527).

Art. 105d Meldung der zuständigen kantonalen Behörde

Der Kanton meldet dem Versicherer die zuständige kantonale Behörde. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Juni 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 3527).

Art. 105e Meldungen über Betreibungen

1 Bei der Bekanntgabe von Betreibungen meldet der Versicherer der zuständigen kantonalen Behörde die Daten nach Artikel 105g zu den Schuldnerinnen und Schuldnern. Versichert er diese nicht, so muss er diese Daten nur melden, soweit sie ihm bekannt sind. Betrifft die Betreibung weitere Personen, so meldet der Versicherer zudem die Daten nach Artikel 105g zu diesen Personen. 1bis Teilt eine versicherte Person ihrem Versicherer mit, dass ihre Prämien von einer juristischen Person bezahlt werden, so meldet der Versicherer der zuständigen kantonalen Behörde den Namen dieser juristischen Person und deren eidgenössische Unternehmensidentifikationsnummer, sofern diese ihm bekannt ist. 2 Der Kanton kann den Versicherer anhalten, das Betreibungsverfahren nicht fortzusetzen, bis er entschieden hat, ob er die Forderungen aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung übernimmt. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Juni 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 3527). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6723). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6723).

Art. 105f Meldungen über Verlustscheine und andere Forderungen

1 Der Versicherer meldet den Verlustschein sowie andere Forderungen nach Artikel 64a Absatz 3bis KVG dem Kanton, in dem diese ausgestellt wurden. 2 Er informiert die zuständige kantonale Behörde innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf jedes Quartals über die Entwicklung der seit Jahresbeginn ausgestellten Verlustscheine. 3 Er meldet die Forderungen nach Artikel 64a Absatz 3bis KVG innerhalb der Frist nach Absatz 2 der zuständigen Behörde des Kantons, in dem das Kind bei Entstehung dieser Forderungen Wohnsitz hat. Er begründet den Betrag und gibt an, warum er keinen Verlustschein oder keinen gleichwertigen Rechtstitel erwirken konnte. 4 Er übermittelt der zuständigen kantonalen Behörde bis zum 31. März die Schlussabrechnung der im Vorjahr ausgestellten Verlustscheine und anderen Forderungen nach Artikel 64a Absatz 3bis KVG. Er reicht innerhalb der gleichen Frist den dazugehörigen Revisionsbericht ein. Die Abrechnung enthält eine Zusammenstellung der Gesuche um Übernahme der Forderungen nach Artikel 64a Absätze 3, 3bis und 5 KVG und eine Zusammenstellung der Rückerstattungen nach Artikel 64a Absatz 4 KVG. 5 Auf Verlangen hat der Versicherer der zuständigen kantonalen Behörde kostenlos: a. alle Unterlagen zu übermitteln, die den Bestand und Umfang einer Forderung nachweisen; b. bei einer Abtretung die zur Geltendmachung der Rechte nach Artikel 170 Absatz 2 des Obligationenrechts erforderlichen Informationen mitzuteilen. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Juni 2011 (AS 2011 3527). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Juli 2025 (AS 2023 751). SR 220

Art. 105fbis Zusätzliche Übernahme der gemeldeten Forderungen

1 Die zuständige kantonale Behörde informiert die Versicherer vor dem 1. Dezember, wenn sie nach Artikel 64a Absatz 5 KVG beschliesst, zusätzlich 5 Prozent aller Forderungen zu übernehmen, die im Folgejahr Gegenstand einer Meldung nach Artikel 64a Absätze 3 und 3bis KVG sein werden. Der Beschluss gilt für ein Kalenderjahr. 2 Die zuständige kantonale Behörde kann zwischen einer jährlichen und einer vierteljährlichen Übernahme der vom Versicherer gemeldeten Forderungen wählen. Sie gibt ihre Wahl innerhalb der Frist nach Absatz 1 bekannt. 3 Der Versicherer tritt der kantonalen Behörde die Forderungen ab und überträgt ihr zu seinen Lasten die Verlustscheine zur Übernahme, sofern es sich bei den Forderungen um Prämien, Kostenbeteiligungen, Verzugszinsen oder Betreibungskosten handelt. Der Versicherer veranlasst dies innerhalb von 30 Tagen ab folgendem Zeitpunkt: a. bei jährlicher Übernahme: der Zahlung durch den Kanton nach Artikel 105k Absatz 3 Buchstabe a; b. bei vierteljährlicher Übernahme: der Akontozahlung durch den Kanton nach Artikel 105k Absatz 2. 4 Sofern eine versicherte Person nicht bei anderen Prämien, Kostenbeteiligungen, Verzugszinsen oder Betreibungskosten säumig ist, hebt der Versicherer den Leistungsaufschub nach Artikel 64a Absatz 7 KVG innerhalb von 10 Tagen nach der Abtretung auf und informiert die zuständige kantonale Behörde darüber. 5 Die zuständige kantonale Behörde informiert die betroffenen Versicherten über den Gläubigerwechsel. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024, Abs. 3–5 in Kraft seit 1. Juli 2025 (AS 2023 751).

Art. 105g Personendaten

Nimmt der Versicherer eine Meldung nach Artikel 64a Absätze 3 und 3bis KVG vor, so muss er zur Identifikation der versicherten Personen und der Schuldnerinnen und Schuldner melden: a. den Namen und den Vornamen; b. das Geschlecht; c. das Geburtsdatum; d. die Adresse; e. die AHV-Nummer; f. die Korrespondenzsprache. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Juni 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 3527). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Juli 2025 (AS 2023 751). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Juli 2025 (AS 2023 751). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Juli 2025 (AS 2023 751).

Art. 105h Datenaustausch

Das EDI kann nach Anhörung der Kantone und der Versicherer technische und organisatorische Vorgaben für den Datenaustausch und das Datenformat festlegen. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Juni 2011 (AS 2011 3527). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 751).

Art. 105i Einem Verlustschein gleichzusetzende Rechtstitel

Einem Verlustschein im Sinne von Artikel 64a Absatz 3 KVG sind Verfügungen über die Ausrichtung von Ergänzungsleistungen oder gleichwertige Rechtstitel, die das Fehlen von finanziellen Mitteln der versicherten Person belegen, gleichgesetzt. Der Kanton bezeichnet die Verfügungen und die betroffenen Rechtstitel. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Juni 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 3527).

Art. 105j Revisionsstelle

1 Die Revisionsstelle überprüft die Richtigkeit und die Vollständigkeit der Angaben des Versicherers bezüglich: a. der Forderungen nach Artikel 64a Absätze 3 und 3bis KVG; b. der Bezahlung der Forderungen, die Gegenstand einer Meldung nach Artikel 64a Absätze 3 und 3bis KVG waren; c. der Rückerstattungen an den Kanton nach Artikel 64a Absatz 4 KVG und der weiteren Rückerstattungen. 2 Sie kontrolliert bei Forderungen nach Artikel 64a Absatz 3 KVG, ob: a. die Angaben zu den Schuldnerinnen und Schuldnern sowie zu den Versicherten korrekt sind; b. das Mahnverfahren nach Artikel 105b eingehalten wurde; c. ein Verlustschein oder ein gleichwertiger Rechtstitel vorhanden ist; d. das Ausstellungsdatum des Verlustscheins oder des gleichwertigen Rechtstitels im Vorjahr liegt; e. der Gesamtbetrag der Forderungen richtig ist; f. die Forderung dem Kanton nach Artikel 105f Absatz 1 gemeldet wurde; g. der Verlustschein oder der gleichwertige Rechtstitel nicht eine Forderung nach dem VVG betrifft. 3 Sie kontrolliert bei Forderungen nach Artikel 64a Absatz 3bis KVG, ob: a. die Punkte nach Absatz 2 Buchstaben a, b, e und f erfüllt sind; b. angegeben ist, warum der Versicherer keinen Verlustschein oder keinen gleichwertigen Rechtstitel erwirken konnte. 4 Der Kanton übernimmt die Kosten der Revisionsstelle, wenn er eine andere als die Revisionsstelle nach Artikel 25 KVAG bezeichnet. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Juni 2011 (AS 2011 3527). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Juli 2025 (AS 2023 751). SR 221.229.1 SR 832.12

Art. 105k Begleichung der von den Versicherern übermittelten Abrechnungen

1 Bei Eingang der Personendaten und der Meldungen nach Artikel 64a Absätze 3 und 3bis KVG kann die zuständige kantonale Behörde dem Versicherer die Personendaten nach Artikel 105g für die Versicherten übermitteln, für die sie ausstehende Beträge übernimmt. 2 Hat sich der Kanton für die vierteljährliche Übernahme entschieden, so überweist er dem Versicherer eine Akontozahlung innerhalb von 30 Tagen, nachdem dieser ihm die Forderungen gemeldet hat. Die Akontozahlung entspricht den gemeldeten Forderungen. 3 Der Kanton bezahlt dem Versicherer bis zum 30. Juni: a. bei jährlicher Übernahme: die Forderungen nach Artikel 64a Absatz 4 oder 5 KVG; b. bei vierteljährlicher Übernahme: den Differenzbetrag gemäss der Schlussabrechnung der Forderungen nach Artikel 64a Absatz 5 KVG. 4 Er nimmt die Zahlung nach Abzug der Rückerstattungen nach Artikel 64a Absatz 4 KVG vor. Übersteigen die Rückerstattungen die Forderungen, so zahlt der Versicherer dem Kanton den Differenzbetrag innerhalb der gleichen Frist zurück. 5 Richtet ein Kanton eine Prämienverbilligung für einen Zeitraum aus, für den der Versicherer ihm bereits eine Forderung nach Artikel 64a Absätze 3 und 3bis KVG in seiner Schlussabrechnung bekanntgegeben hat, oder annulliert er eine Prämienverbilligung wegen einer Doppelversicherung, so erstattet der Versicherer dem Kanton einen Prozentsatz dieser Prämienverbilligung in der Höhe des vom Kanton übernommenen Betrags zurück. Die Forderungen gegenüber der versicherten Person werden auf dem Verlustschein oder dem gleichwertigen Rechtstitel um den Betrag der ganzen Prämienverbilligung vermindert. 6 Hat der Versicherer der zuständigen kantonalen Behörde bereits eine Forderung abgetreten und erhält er Beträge zu deren vollständiger oder teilweiser Begleichung, so muss er ihr diese Beträge vollständig zurückerstatten. Die Beträge werden vollumfänglich vom Verlustschein oder dem gleichwertigen Rechtstitel abgezogen. 7 Der Kanton bezahlt dem Versicherer nichts für Forderungen, die Gegenstand einer Meldung nach Artikel 64a Absätze 3 und 3bis KVG waren, wenn sie auch Forderungen nach dem VVG betreffen. 8 Die zuständige kantonale Behörde kann von den Versicherern innerhalb von drei Jahren nach dem Eingang der Schlussabrechnungen nach Artikel 105f Absatz 4 rückwirkende Korrekturen verlangen. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Juni 2011 (AS 2011 3527). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Juli 2025 (AS 2023 751). SR 221.229.1

Art. 105l Wechsel des Versicherers bei Säumigkeit

1 Säumig im Sinne von Artikel 64a Absatz 6 KVG ist die versicherte Person ab Zustellung der Mahnung nach Artikel 105b Absatz 1. 2 Kündigt eine säumige versicherte Person ihr Versicherungsverhältnis, so muss der Versicherer sie informieren, dass die Kündigung keine Wirkung entfaltet, wenn die bis einen Monat vor Ablauf der Kündigungsfrist gemahnten Prämien, Kostenbeteiligungen und Verzugszinse sowie die bis zu diesem Zeitpunkt aufgelaufenen Betreibungskosten bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht vollständig bezahlt sind. 2bis Der Versicherer informiert Versicherte, die das 18. Altersjahr vollenden, dass sie bei vor Erreichen der Volljährigkeit geschuldeten Beträgen nicht als säumig gelten. 3 Sind die ausstehenden Beträge nach Absatz 2 beim Versicherer nicht rechtzeitig eingetroffen, so muss dieser die betroffene Person informieren, dass sie weiterhin bei ihm versichert ist und frühestens auf den nächstmöglichen Termin nach Artikel 7 Absätze 1 und 2 KVG den Versicherer wechseln kann. Der Versicherer muss zudem den neuen Versicherer innerhalb von 60 Tagen darüber informieren, dass die versicherte Person weiterhin bei ihm versichert ist. 4 Versicherte, deren Kanton zusätzlich 5 Prozent der gemeldeten Forderungen übernommen hat, gelten bei diesen Forderungen ab folgendem Zeitpunkt nicht mehr als säumig: a. bei jährlicher Übernahme: ab der Zahlung durch den Kanton; b. bei vierteljährlicher Übernahme: ab der Akontozahlung durch den Kanton. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Juni 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 3527). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 751). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Juli 2025 (AS 2023 751).

Art. 105m in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in Island, in Norwegen oder im Vereinigten Königreich

1 Ist es nach dem Recht eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, Islands, Norwegens oder des Vereinigten Königreichs möglich, dass der Schweizer Versicherer die unbezahlten Prämien und Kostenbeteiligungen einbringt, so sind folgende Bestimmungen anwendbar auf Versicherte, die in einem solchen Staat wohnen und die fälligen Prämien oder Kostenbeteiligungen nicht bezahlen: a. Artikel 64a Absätze 1–7 KVG und die Artikel 105b–105l auf:1. Grenzgänger und Grenzgängerinnen sowie deren Familienangehörige, 2. Familienangehörige von Niedergelassenen, von Aufenthaltern und Aufenthalterinnen und von Kurzaufenthaltern und Kurzaufenthalterinnen, 3. Bezüger und Bezügerinnen einer Leistung der schweizerischen Arbeitslosenversicherung sowie deren Familienangehörige; b. Artikel 64a Absätze 1, 2 und 6 KVG und die Artikel 105b und 105l auf Rentnerinnen und Rentnern sowie deren Familienangehörige; der Versicherer übernimmt die Verlustscheine. 2 Ist es nach dem Recht eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, Islands, Norwegens oder des Vereinigten Königreichs nicht möglich, dass der Schweizer Versicherer die unbezahlten Prämien und Kostenbeteiligungen einbringt, so hat der Versicherer der versicherten Person, die die fälligen Prämien oder Kostenbeteiligungen nicht bezahlt, nach mindestens einer schriftlichen Mahnung, eine Zahlungsaufforderung zuzustellen, ihr eine Nachfrist von 30 Tagen einzuräumen und sie auf die Folgen des Zahlungsverzugs hinzuweisen. Bezahlt die versicherte Person trotz Zahlungsaufforderung die Prämien, Kostenbeteiligungen und Verzugszinse nicht innert der gesetzten Frist, so kann der Versicherer die Übernahme der Kosten für die Leistungen aufschieben. Gleichzeitig muss er die versicherte Person und den zuständigen aushelfenden Träger am Wohnort der versicherten Person informieren. Der Aufschub endet, sobald die gemahnten Prämien und Kostenbeteiligungen sowie die angefallenen Verzugszinse bezahlt sind. Der Versicherer darf während eines Aufschubs der Übernahme der Kosten die Versicherungsleistungen mit geschuldeten Prämien oder Kostenbeteiligungen verrechnen. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Juni 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 3527). Fassung gemäss Ziff. I 1 der V vom 26. Okt. 2022 über die Änderung von Verordnungen im Bereich der Krankenversicherung zur Umsetzung des Abkommens zur Koordinierung der sozialen Sicherheit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 658). Fassung gemäss Ziff. I 1 der V vom 26. Okt. 2022 über die Änderung von Verordnungen im Bereich der Krankenversicherung zur Umsetzung des Abkommens zur Koordinierung der sozialen Sicherheit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 658).

Art. 106 Prämienverbilligung durch die Kantone für Versicherte mit einer Aufenthaltsbewilligung, die mindestens drei Monate gültig ist

Anspruch auf Prämienverbilligung haben auch versicherungspflichtige Personen nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a und f, soweit sie die Anspruchsvoraussetzungen des Kantons erfüllen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Mai 2002, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 1633).

Art. 106a Prämienverbilligung durch die Kantone für Versicherte, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in Island, in Norwegen oder im Vereinigten Königreich wohnen

1 Die Prämienverbilligung richtet sich nach Artikel 65a KVG: a. für Versicherte, die eine schweizerische Rente beziehen, solange sie in der Schweiz erwerbstätig sind oder eine Leistung der schweizerischen Arbeitslosenversicherung beziehen; b. für versicherte Familienangehörige einer versicherten Person nach Buchstabe a, selbst wenn ein anderer versicherter Familienangehöriger nur eine schweizerische Rente bezieht; c. für versicherte Familienangehörige einer versicherten Person, die in der Schweiz erwerbstätig ist oder eine Leistung der schweizerischen Arbeitslosenversicherung bezieht, selbst wenn ein anderer versicherter Familienangehöriger nur eine schweizerische Rente bezieht. 2 Die Kantone dürfen bei der Prüfung der bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnisse der in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in Island, in Norwegen oder im Vereinigten Königreich wohnenden Versicherten das Einkommen und das Reinvermögen derjenigen Familienangehörigen, die dem Verfahren nach Artikel 66a KVG unterstellt sind, nicht berücksichtigen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Nov. 2011, in Kraft seit 1. April 2012 (AS 2012 955). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Nov. 2011, in Kraft seit 1. April 2012 (AS 2012 955).

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