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Verordnung über die Krankenversicherung

Confederation · 832.102 · ordinance

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Contents: 271 provisions
  1. Art. 1 Versicherungspflicht
  2. Art. 2 Ausnahmen von der Versicherungspflicht
  3. Art. 3 Grenzgänger und Grenzgängerinnen
  4. Art. 4 Entsandte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen
  5. Art. 5 Personen im öffentlichen Dienst mit Aufenthalt im Ausland
  6. Art. 6 Personen mit Vorrechten nach internationalem Recht
  7. Art. 6a Angaben im Beitrittsformular
  8. Art. 7 Sonderfälle
  9. Art. 7a Fortdauer des Versicherungsschutzes für nicht mehr unterstellte Personen
  10. Art. 7b Fortdauer der Versicherungspflicht
  11. Art. 8 Prämienzuschlag bei verspätetem Beitritt
  12. Art. 9 Beendigung des Versicherungsverhältnisses
  13. Art. 10
  14. Art. 10a Sistierung der Versicherungspflicht
  15. Art. 11 Sistierung der Unfalldeckung
  16. Art. 12–15
  17. Art. 15a
  18. Art. 16–18
  19. Art. 19 Erfüllung internationaler Verpflichtungen
  20. Art. 19a Aufteilung des kantonalen Anteils auf die Kantone
  21. Art. 19b
  22. Art. 20 und 21
  23. Art. 22 Streitigkeiten
  24. Art. 23
  25. Art. 24–26
  26. Art. 27
  27. Art. 28 Daten der Versicherer
  28. Art. 28a
  29. Art. 28b Veröffentlichung der Daten der Versicherer
  30. Art. 28c Gesuch für besondere Nutzung
  31. Art. 29 Durchschnittlicher Versichertenbestand
  32. Art. 30 Daten der Leistungserbringer
  33. Art. 30a Erhebung und Bearbeitung der Daten der Leistungserbringer
  34. Art. 30b Weitergabe der Daten der Leistungserbringer
  35. Art. 30c Bearbeitungsreglement
  36. Art. 31 Veröffentlichung der Daten der Leistungserbringer
  37. Art. 31a Sicherheit und Aufbewahrung der Daten
  38. Art. 32 Wirkungsanalyse
  39. Art. 33 Allgemeine Leistungen
  40. Art. 34 Analysen und Arzneimittel
  41. Art. 35 Geburtsgebrechen
  42. Art. 35a Komplementärmedizin
  43. Art. 36 Leistungen im Ausland
  44. Art. 36a Kostenübernahme bei grenzüberschreitender Zusammenarbeit
  45. Art. 36b Kostenübernahme für im Ausland wohnhafte Versicherte
  46. Art. 37 Kostenübernahme bei internationaler Leistungsaushilfe für im Ausland versicherte Personen
  47. Art. 37a Beratende Kommissionen
  48. Art. 37b Allgemeine Bestimmungen
  49. Art. 37c
  50. Art. 37d Eidgenössische Kommission für allgemeine Leistungen und Grundsatzfragen
  51. Art. 37e Eidgenössische Arzneimittelkommission
  52. Art. 37f Eidgenössische Kommission für Analysen, Mittel und Gegenstände
  53. Art. 37g
  54. Art. 38 Ärzte und Ärztinnen
  55. Art. 39 Einrichtungen, die der ambulanten Krankenpflege durch Ärzte und Ärztinnen dienen
  56. Art. 40
  57. Art. 41
  58. Art. 42
  59. Art. 43
  60. Art. 44 Chiropraktoren und Chiropraktorinnen
  61. Art. 44a Organisationen der Chiropraktik
  62. Art. 45 Hebammen
  63. Art. 45a Organisationen der Hebammen
  64. Art. 46
  65. Art. 47 Physiotherapeuten und Physiotherapeutinnen
  66. Art. 48 Ergotherapeuten und Ergotherapeutinnen
  67. Art. 49 Pflegefachmänner und Pflegefachfrauen
  68. Art. 50 Logopäden und Logopädinnen
  69. Art. 50a Ernährungsberater und Ernährungsberaterinnen
  70. Art. 50b Neuropsychologen und Neuropsychologinnen
  71. Art. 50c Psychologische Psychotherapeuten und psychologische Psychotherapeutinnen
  72. Art. 50d Podologen und Podologinnen
  73. Art. 51 Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause
  74. Art. 52 Organisationen der Physiotherapie
  75. Art. 52a Organisationen der Ergotherapie
  76. Art. 52b Organisationen der Logopädie
  77. Art. 52c Organisationen der Ernährungsberatung
  78. Art. 52d Organisationen der Neuropsychologie
  79. Art. 52e Organisationen der psychologischen Psychotherapie
  80. Art. 52f Organisationen der Podologie
  81. Art. 53 Grundsatz
  82. Art. 54 Voraussetzungen
  83. Art. 54a Verfahren und Gebühren
  84. Art. 55
  85. Art. 55a
  86. Art. 56
  87. Art. 57 Im Allgemeinen
  88. Art. 58 Heilquellen
  89. Art. 58a Grundsatz
  90. Art. 58b Versorgungsplanung
  91. Art. 58c Art der Planung
  92. Art. 58d Beurteilung der Wirtschaftlichkeit und der Qualität
  93. Art. 58e Interkantonale Koordination der Planungen
  94. Art. 58f Listen und Leistungsaufträge
  95. Art. 58g
  96. Art. 59 Rechnungsstellung im Allgemeinen
  97. Art. 59a Rechnungsstellung bei einem Vergütungsmodell vom Typus DRG
  98. Art. 59abis Rechnungsstellung im ambulanten Bereich
  99. Art. 59ater Datensichernde Massnahmen und Aufbewahrung
  100. Art. 59b
  101. Art. 59c Grundsätze für Tarifverträge
  102. Art. 59cbis Grundsätze für leistungsbezogene Pauschalen im stationären Bereich
  103. Art. 59cter Inhalt des Gesuchs um Genehmigung eines Tarifvertrags
  104. Art. 59cquater Aufgaben der zuständigen Behörde
  105. Art. 59d Pflicht zur Überprüfung der Tarife
  106. Art. 59dbis Anpassung der Tarifverträge
  107. Art. 59e Fallbeitrag
  108. Art. 59f Datenbekanntgabe im Tarifwesen für ambulante Behandlungen
  109. Art. 59g Übermittlung der Daten
  110. Art. 59h Kantonale Bearbeitungsreglemente
  111. Art. 59i Sicherheit und Aufbewahrung der Daten
  112. Art. 60 Veröffentlichung
  113. Art. 61 Aufnahme, Streichung
  114. Art. 62 Separate Bezeichnung bestimmter Analysen
  115. Art. 63
  116. Art. 64
  117. Art. 64a Begriffe
  118. Art. 65 Aufnahmebedingungen
  119. Art. 65a Beurteilung der Wirksamkeit
  120. Art. 65b Beurteilung der Wirtschaftlichkeit: Grundsatz
  121. Art. 65bbis Beurteilung der Wirtschaftlichkeit: therapeutischer Quervergleich
  122. Art. 65bter Beurteilung der Wirtschaftlichkeit: Innovationszuschlag beim therapeutischen Quervergleich
  123. Art. 65bquater Beurteilung der Wirtschaftlichkeit: Auslandpreisvergleich
  124. Art. 65c Beurteilung der Wirtschaftlichkeit bei Generika
  125. Art. 65cbis Beurteilung der Wirtschaftlichkeit bei Biosimilars
  126. Art. 65cter Beurteilung der Wirtschaftlichkeit bei Präparaten mit bekanntem Wirkstoff, die nicht als Generika in der Spezialitätenliste aufgeführt sind
  127. Art. 65cquater Beurteilung der Wirtschaftlichkeit bei für den Parallelimport zugelassenen Arzneimitteln
  128. Art. 65d Überprüfung der Aufnahmebedingungen alle drei Jahre: Allgemeines
  129. Art. 65dbis Überprüfung der Aufnahmebedingungen alle drei Jahre: Überprüfung der Wirtschaftlichkeit von Generika
  130. Art. 65dter Überprüfung der Aufnahmebedingungen alle drei Jahre: Überprüfung der Wirtschaftlichkeit von Biosimilars
  131. Art. 65dquater Überprüfung der Aufnahmebedingungen alle drei Jahre: Überprüfung der Wirtschaftlichkeit von Präparaten mit bekanntem Wirkstoff, die nicht als Generika in der Spezialitätenliste aufgeführt sind
  132. Art. 65dquinquies Überprüfung der Aufnahmebedingungen alle drei Jahre: Überprüfung der Wirtschaftlichkeit von für den Parallelimport zugelassenen Arzneimitteln
  133. Art. 65e Überprüfung der Aufnahmebedingungen nach Patentablauf
  134. Art. 65f Indikationserweiterung und Limitierungsänderung
  135. Art. 65g Indikationseinschränkung
  136. Art. 66 Unabhängigkeit der Preisüberprüfungen
  137. Art. 66a Zwischenüberprüfung
  138. Art. 66b Co-Marketing-Arzneimittel und Generika
  139. Art. 67 Preise
  140. Art. 67a Rückerstattung von Mehreinnahmen
  141. Art. 68 Streichung
  142. Art. 68a Ende der Vergütungspflicht
  143. Art. 69 Gesuche
  144. Art. 69a Vorabklärung und vorzeitige Gesuchseinreichung
  145. Art. 69b Vorübergehend nicht verfügbare Arzneimittel der Spezialitätenliste
  146. Art. 70 Aufnahme ohne Gesuch
  147. Art. 70a Nähere Vorschriften
  148. Art. 70b Gebühren
  149. Art. 71 Veröffentlichungen
  150. Art. 71a Übernahme der Kosten eines Arzneimittels der Spezialitätenliste ausserhalb der genehmigten Fachinformation oder Limitierung
  151. Art. 71b Übernahme der Kosten eines von der Swissmedic zugelassenen nicht in die Spezialitätenliste aufgenommenen Arzneimittels
  152. Art. 71c Übernahme der Kosten eines von der Swissmedic nicht zugelassenen importierten Arzneimittels
  153. Art. 71d Gemeinsame Bestimmungen
  154. Art. 71e
  155. Art. 71f
  156. Art. 72
  157. Art. 73 Limitierungen
  158. Art. 74 Gesuche und Vorschläge
  159. Art. 75 Nähere Vorschriften
  160. Art. 75a Gesamtziele
  161. Art. 75b Ziele für die Kostengruppen
  162. Art. 75c Mitglieder
  163. Art. 75d Aufgaben und Kompetenzen
  164. Art. 75e Organisation
  165. Art. 75f Koordination mit der Eidgenössischen Qualitätskommission
  166. Art. 76 Angaben über die erbrachten Leistungen
  167. Art. 76a Weitergabe der Vergünstigung
  168. Art. 76b Vereinbarung über die nicht vollumfängliche Weitergabe von Vergünstigungen
  169. Art. 76c Berichterstattung an das BAG
  170. Art. 77 Qualitätsverträge
  171. Art. 77a Eidgenössische Qualitätskommission
  172. Art. 77b Daten der Kantone, der Leistungserbringer und der Versicherer
  173. Art. 77c Aufbewahrung, Löschung und Vernichtung der Daten
  174. Art. 77d Auswahlverfahren bei der Übertragung von Aufgaben mit Abgeltung
  175. Art. 77e Finanzhilfen
  176. Art. 77f Leistungsvereinbarungen bei Abgeltungen und Finanzhilfen
  177. Art. 77g Berechnung der Finanzierungsanteile der Kantone und der Versicherer
  178. Art. 77h Einforderung der Beiträge
  179. Art. 77i Abrechnung
  180. Art. 77j Bussen und Sanktionen
  181. Art. 77k Qualitätssicherung
  182. Art. 77kbis Zugriff auf den Dienst zur Abfrage der Gesundheitseinrichtungen und Gesundheitsfachpersonen
  183. Art. 77l Gesuch
  184. Art. 77m Kosten
  185. Art. 77n Bewilligung
  186. Art. 77o Verordnungen des EDI zu den Pilotprojekten
  187. Art. 77p Teilnahme
  188. Art. 77q Evaluationen
  189. Art. 77r Berichterstattung an den Bundesrat
  190. Art. 78
  191. Art. 78a–78c
  192. Art. 79
  193. Art. 80
  194. Art. 80a–80i
  195. Art. 81–85
  196. Art. 85a
  197. Art. 86–88
  198. Art. 89 Angabe der Prämien
  199. Art. 90 Prämienbezahlung
  200. Art. 90a Vergütungszinsen
  201. Art. 90b
  202. Art. 90c Minimale Prämie
  203. Art. 91 Abstufung der Prämien
  204. Art. 91a Prämienreduktion bei anderweitiger Versicherung
  205. Art. 91b Verfahren zur Festlegung der Prämienregionen
  206. Art. 92 Mittlere Prämie
  207. Art. 92a Prämienerhebung
  208. Art. 92b und 92c
  209. Art. 92d
  210. Art. 93 Versicherung mit wählbaren Franchisen a. Wählbare Franchisen
  211. Art. 94 b. Bei- und Austritt, Wechsel der Franchise
  212. Art. 95 c. Prämien
  213. Art. 96 Bonusversicherung a. Grundsatz
  214. Art. 97 b. Bei- und Austritt
  215. Art. 98 c. Prämien
  216. Art. 99 Versicherung mit eingeschränkter Wahl der Leistungserbringer a. Grundsatz
  217. Art. 100 b. Bei- und Austritt
  218. Art. 101 c. Prämien
  219. Art. 101a Besondere Versicherungsformen für Versicherte mit Wohnort in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in Island, in Norwegen oder im Vereinigten Königreich
  220. Art. 102
  221. Art. 103 Franchise und Selbstbehalt
  222. Art. 104 Beitrag an die Kosten des Spitalaufenthalts
  223. Art. 104a Erhöhung, Herabsetzung oder Aufhebung der Kostenbeteiligung
  224. Art. 105 Kostenbeteiligung bei Mutterschaft
  225. Art. 105a Verzugszins
  226. Art. 105b Mahnverfahren
  227. Art. 105c Ausschluss der Verrechnung
  228. Art. 105d Meldung der zuständigen kantonalen Behörde
  229. Art. 105e Meldungen über Betreibungen
  230. Art. 105f Meldungen über Verlustscheine und andere Forderungen
  231. Art. 105fbis Zusätzliche Übernahme der gemeldeten Forderungen
  232. Art. 105g Personendaten
  233. Art. 105h Datenaustausch
  234. Art. 105i Einem Verlustschein gleichzusetzende Rechtstitel
  235. Art. 105j Revisionsstelle
  236. Art. 105k Begleichung der von den Versicherern übermittelten Abrechnungen
  237. Art. 105l Wechsel des Versicherers bei Säumigkeit
  238. Art. 105m in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in Island, in Norwegen oder im Vereinigten Königreich
  239. Art. 106 Prämienverbilligung durch die Kantone für Versicherte mit einer Aufenthaltsbewilligung, die mindestens drei Monate gültig ist
  240. Art. 106a Prämienverbilligung durch die Kantone für Versicherte, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in Island, in Norwegen oder im Vereinigten Königreich wohnen
  241. Art. 106b Meldungen des Kantons
  242. Art. 106c Aufgaben des Versicherers
  243. Art. 106d Datenaustausch
  244. Art. 106e Kosten
  245. Art. 107 und 108
  246. Art. 108a Prämienbezahlung, Verzugs- und Vergütungszinsen
  247. Art. 109 Beitritt
  248. Art. 110 Grundsatz
  249. Art. 111 Unfallmeldung
  250. Art. 112 Im Verhältnis zur Unfallversicherung und zur Militärversicherung
  251. Art. 113 Im Verhältnis zur Invalidenversicherung
  252. Art. 114 Informationspflicht
  253. Art. 115
  254. Art. 116 Unterschiedliche Tarife
  255. Art. 117 Grundsatz
  256. Art. 118 Auswirkungen auf die Versicherten
  257. Art. 119 Unterschiedliche Tarife
  258. Art. 120
  259. Art. 121
  260. Art. 122
  261. Art. 123–126
  262. Art. 127 Verfügung
  263. Art. 128–129
  264. Art. 130 Kosten der Bekanntgabe und Publikation von Daten
  265. Art. 131
  266. Art. 132 Bestehende Versicherungsverhältnisse
  267. Art. 133
  268. Art. 134 Leistungserbringer
  269. Art. 135
  270. Art. 136
  271. Art. 137

271 provisions

Art. 75b Ziele für die Kostengruppen

1 Der Bundesrat legt zusätzlich zu den Zielen nach Artikel 75a Kostenziele namentlich für folgende Kostengruppen fest: a. stationäre Behandlungen; b. ambulante Behandlungen im Spital; c. ambulante Behandlungen durch Ärzte und Ärztinnen ausserhalb des Spitals; d. Arzneimittel; e. Pflege im Pflegeheim oder zu Hause. 2 Für die Festlegung der Kostenziele für die Kostengruppen nach Absatz 1 ist Artikel 75a Absätze 2–4 anwendbar.

Art. 75c Mitglieder

1 Der Bundesrat wählt das Präsidium und die weiteren Mitglieder der Eidgenössischen Kommission für das Kosten- und Qualitätsmonitoring in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung. 2 Die Kommission besteht aus neun Mitgliedern; davon vertreten: a. zwei Personen die Leistungserbringer; b. eine Person die Kantone; c. eine Person die Versicherer; d. eine Person die Versicherten; e. eine Person die Eidgenössische Qualitätskommission (Art. 77a); f. drei Personen die Wissenschaft. 3 Die Mitglieder der Kommission müssen über grosse Fachkompetenzen im Bereich der Kosten der Leistungserbringung, ein grosses Wissen im Kostenmanagement sowie gute Kenntnisse des schweizerischen Gesundheits- und Sozialversicherungssystems verfügen.

Art. 75d Aufgaben und Kompetenzen

1 Die Kommission hat eine beratende Funktion im Zusammenhang mit der Kostenentwicklung und den zu deren Eindämmung zu treffenden Massnahmen. 2 Sie hat namentlich folgende Aufgaben: a. Sie richtet eine systematische und kontinuierliche Überwachung der Kosten ein. b. Sie überwacht die Entwicklung der Leistungsbereiche gestützt auf die Kostengruppen nach Artikel 75b. c. Sie gibt gestützt auf die Kostenüberwachung Empfehlungen zuhanden des Bundes und der Tarifpartner ab. 3 Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Absatz 2 nutzt sie die Datensammlungen im Gesundheitsbereich, insbesondere diejenigen des BAG, des BFS und der Eidgenössischen Qualitätskommission.

Art. 75e Organisation

1 Die Kommission legt ihre Organisation und ihre Arbeitsweise in einer Geschäftsordnung fest; diese bedarf der Genehmigung des EDI. 2 Das BAG führt das Sekretariat der Kommission.

Art. 75f Koordination mit der Eidgenössischen Qualitätskommission

1 Die Kommission stützt sich für das Qualitätsmonitoring auf die Arbeiten der Eidgenössischen Qualitätskommission. 2 Sie koordiniert ihre Arbeiten mit der Eidgenössischen Qualitätskommission.

Art. 76 Angaben über die erbrachten Leistungen

Die Versicherer können gemeinsam Angaben über Art und Umfang der von den verschiedenen Leistungserbringern erbrachten Leistungen und die dafür in Rechnung gestellten Vergütungen bearbeiten, dies ausschliesslich zu folgenden Zwecken: a. Analyse der Kosten und deren Entwicklung; b. Kontrolle und Sicherstellung der Wirtschaftlichkeit der Leistungen im Sinne von Artikel 56 KVG; c. Gestaltung von Tarifverträgen.

Art. 76a Weitergabe der Vergünstigung

1 Die Vergünstigung nach Artikel 56 Absatz 3 KVG ist durch den Leistungserbringer in der Rechnung nach Artikel 42 KVG aufzuführen und dem Schuldner der Vergütung weiterzugeben. 2 Fliessen die Vergünstigungen über niedrigere Kosten bereits in die Berechnung der Tarife und Preise der entsprechenden Leistung ein, so müssen diese nicht mehr im Rahmen der Rechnungsstellung separat ausgewiesen werden. Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 der V vom 10. April 2019 über die Integrität und Transparenz im Heilmittelbereich, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 1395).

Art. 76b Vereinbarung über die nicht vollumfängliche Weitergabe von Vergünstigungen

1 Vereinbarungen nach Artikel 56 Absatz 3bis KVG werden in erster Linie zwischen den Verbänden der Leistungserbringer und der Versicherer abgeschlossen. 2 Die Vereinbarungen über die nicht vollumfängliche Weitergabe der Vergünstigung nach Artikel 56 Absatz 3bis KVG müssen schriftlich abgeschlossen werden und namentlich folgende Angaben enthalten: a. Art und Umfang der Vergünstigung sowie Modalitäten zur transparenten Dokumentation in den Belegen und Rechnungen; b. Verwendungszweck der nicht weitergegebenen Vergünstigung, einschliesslich des Ziels zur Verbesserung der Behandlungsqualität; c. Modalitäten des Nachweises der Verbesserung der Behandlungsqualität; 3 Die nicht weitergegebenen Mittel werden in erster Linie zugunsten national ausgerichteter Programme zur Verbesserung der Behandlungsqualität eingesetzt. 4 Die Versicherer und Leistungserbringer müssen das BAG über abgeschlossene Vereinbarungen unverzüglich informieren. Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 der V vom 10. April 2019 über die Integrität und Transparenz im Heilmittelbereich, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 1395).

Art. 76c Berichterstattung an das BAG

1 Die Versicherer erstatten dem BAG Bericht über die Einhaltung der Vereinbarung nach Artikel 76b. Sie reichen den Bericht unverzüglich nach Beendigung der Vereinbarung dem BAG ein. Bei mehrjährigen Projekten reichen sie jährlich Zwischenberichte ein. 2 Jeder Bericht sowie jeder Zwischenbericht enthält mindestens folgende Angaben: a. Nachweis des Einsatzes der nicht weitergegebenen Vergünstigungen zur Verbesserung der Behandlungsqualität; b. Evaluation der durch die Vereinbarung erreichten Verbesserungen gegenüber der ursprünglichen Behandlungsqualität. 3 Die Evaluation muss durch eine unabhängige Organisation unter Anwendung von wissenschaftlichen Methoden nach anerkannten Standards oder Leitlinien durchgeführt werden. Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 der V vom 10. April 2019 über die Integrität und Transparenz im Heilmittelbereich, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 1395).

Art. 77 Qualitätsverträge

1 Die Verbände der Leistungserbringer und der Versicherer müssen die Qualitätsverträge an die Ziele des Bundesrates nach Artikel 58 KVG und die Empfehlungen der Eidgenössischen Qualitätskommission nach Artikel 58c Absatz 1 Buchstaben c und h KVG anpassen. 2 Sie müssen die Qualitätsverträge veröffentlichen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Febr. 2021, in Kraft seit 1. April 2021 (AS 2021 152).

Art. 77a Eidgenössische Qualitätskommission

1 Der Bundesrat wählt das Präsidium und die weiteren Mitglieder der Eidgenössischen Qualitätskommission. 2 Die Kommission besteht aus 15 Mitgliedern; davon vertreten: a. vier Personen die Leistungserbringer, wobei eine Person die Spitäler, eine Person die Ärzteschaft und eine Person die Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner vertritt; b. zwei Personen die Kantone; c. zwei Personen die Versicherer; d. zwei Personen die Versicherten und die Patientenorganisationen; e. fünf Personen die Wissenschaft. 3 Die Mitglieder der Kommission müssen über eine grosse Fachkompetenz im Bereich der Qualität der Leistungserbringung, ein grosses Wissen im Qualitätsmanagement sowie gute Kenntnisse des schweizerischen Gesundheits- und Sozialversicherungssystems verfügen. 4 Für die Beratung von Themen, die nicht in der Kommission vertretene Kreise betreffen, müssen entsprechende Expertinnen und Experten beigezogen werden. 5 Das Sekretariat der Kommission untersteht fachlich dem Präsidium der Kommission und administrativ dem BAG. 5bis Die Kommission koordiniert ihre Arbeiten mit der Eidgenössischen Kommission für das Kosten- und Qualitätsmonitoring in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung. 6 Die Kommission erstellt jährlich einen Bericht zuhanden des Bundesrates und veröffentlicht diesen in geeigneter Form. 7 Sie veröffentlicht ihre Reglemente und Berichte sowie die Dokumente, die mit den ihr nach Artikel 58c KVG zugewiesenen Aufgaben zusammenhängen. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Febr. 2021, in Kraft seit 1. April 2021 (AS 2021 152). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2025 (Kosten- und Qualitätsziele), in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 834).

Art. 77b Daten der Kantone, der Leistungserbringer und der Versicherer

1 Die Kantone, die Leistungserbringer und die Versicherer müssen die Daten korrekt, vollständig, fristgerecht und auf eigene Kosten liefern. 2 Sie müssen die Daten in verschlüsselter Form elektronisch übermitteln. 3 Stellen die Dritten bei der Erfüllung der Aufgaben, mit denen sie nach Artikel 58c Absatz 1 Buchstaben e und f KVG beauftragt wurden, Mängel in der Datenlieferung fest, so setzen sie dem Kanton, dem Leistungserbringer oder dem Versicherer eine Nachfrist zur Lieferung korrekter und vollständiger Daten und informieren gleichzeitig die Eidgenössische Qualitätskommission. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Febr. 2021, in Kraft seit 1. April 2021 (AS 2021 152).

Art. 77c Aufbewahrung, Löschung und Vernichtung der Daten

1 Für die Aufbewahrung, die Löschung und die Vernichtung der Daten durch die Dritten nach Artikel 77b Absatz 3 gilt Artikel 31a sinngemäss. 2 Die Dritten informieren die Datenlieferanten nach Artikel 77b Absatz 1 und die Eidgenössische Qualitätskommission über die Löschung und die Vernichtung der Daten. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Febr. 2021, in Kraft seit 1. April 2021 (AS 2021 152).

Art. 77d Auswahlverfahren bei der Übertragung von Aufgaben mit Abgeltung

1 Stehen für die Übertragung einer Aufgabe mehrere geeignete Personen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung zur Auswahl, so führt die Eidgenössische Qualitätskommission ein transparentes, objektives und unparteiisches Auswahlverfahren durch. 2 Die Ausschreibungsunterlagen enthalten insbesondere: a. die Teilnahmebedingungen; b. die Eignungskriterien, die insbesondere die fachliche, finanzielle, wirtschaftliche, technische und organisatorische Leistungsfähigkeit sowie die Erfahrung der Anbieterin betreffen können; c. die Zuschlagskriterien. 3 Steht für die Übertragung einer Aufgabe nur eine geeignete Person oder Organisation ausserhalb der Bundesverwaltung zur Verfügung, so kann die Aufgabe ohne Ausschreibung übertragen werden. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Febr. 2021, in Kraft seit 1. April 2021 (AS 2021 152).

Art. 77e Finanzhilfen

1 Die Eidgenössische Qualitätskommission gewährt Finanzhilfen nach Artikel 58e Absatz 1 KVG an nationale oder regionale Projekte zur Qualitätsentwicklung, wenn diese: a. einen Beitrag an die Qualitätsentwicklung im Rahmen der Ziele nach Artikel 58 KVG leisten; b. aufgrund von nachgewiesenem Handlungsbedarf ausgelöst wurden; c. nach wissenschaftlichen Methoden und anerkannten Standards oder Leitlinien durchgeführt werden; d. nicht zu Wettbewerbsverzerrung führen oder führen können. 2 Die Gesuche um Finanzhilfen müssen eine umfassende Beurteilung der beabsichtigten Qualitätsentwicklung ermöglichen. Sie müssen insbesondere enthalten: a. Angaben über die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller; b. eine Projektbeschreibung mit Angaben zum Ziel, zum Handlungsbedarf, zum Vorgehen und zu den erwarteten Wirkungen; c. die Modalitäten zur Überprüfung der Zielerreichung; d. den Zeitplan für die Durchführung des Projekts; e. einen Kostenvoranschlag; f. Unterlagen, welche die Eigenfinanzierung ausweisen, mit einer Begründung, warum eine Realisierung des Projekts ohne finanzielle Unterstützung nicht möglich ist. 3 Die Eidgenössische Qualitätskommission erlässt Richtlinien über die Angaben und Unterlagen zu den Gesuchen nach Absatz 2. 4 Nach Projektabschluss ist der Eidgenössischen Qualitätskommission ein Bericht über die Ergebnisse des Projekts vorzulegen. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Febr. 2021, in Kraft seit 1. April 2021 (AS 2021 152).

Art. 77f Leistungsvereinbarungen bei Abgeltungen und Finanzhilfen

Die Leistungsvereinbarungen nach den Artikeln 58d Absatz 2 und 58e Absatz 2 KVG regeln insbesondere: a. die zu erfüllenden Aufgaben; b. die zu erreichenden Ziele; c. das methodische Vorgehen; d. die Bearbeitung, die Sicherheit und die Aufbewahrung der Daten; e. die Modalitäten der Überprüfung der Zielerreichung; f. die Höhe und die Dauer der finanziellen Beteiligung des Bundes; g. die Zahlungsmodalitäten; h. die Folgen der Nichterfüllung oder mangelhaften Erfüllung der Aufgaben; i. die periodische Berichterstattung; j. die periodische Vorlage von Budgetierung und Rechnungslegung; k. die Anforderungen an den Bericht nach Artikel 77e Absatz 4. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Febr. 2021, in Kraft seit 1. April 2021 (AS 2021 152).

Art. 77g Berechnung der Finanzierungsanteile der Kantone und der Versicherer

1 Für die Ermittlung der Wohnbevölkerung nach Artikel 58f Absatz 4 KVG sind die Zahlen der letzten Erhebung für die Statistik der Bevölkerung und der Haushalte massgebend. 2 Die Anzahl der Versicherten nach Artikel 58f Absatz 5 KVG bestimmt sich nach den Versichertenbeständen am 1. Januar. 3 Das BAG berechnet die Anteile der Kantone und der Versicherer. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Febr. 2021, in Kraft seit 1. April 2021 (AS 2021 152). Fassung gemäss Anhang 3 Ziff. 17 der Bundesstatistikverordnung vom 30. April 2025, in Kraft seit 1. Juni 2025 (AS 2025 318).

Art. 77h Einforderung der Beiträge

1 Das BAG fordert die Beiträge jeweils bis 30. April des Beitragsjahres bei den Kantonen und den Versicherern ein. 2 Versicherer und Kantone, die den geschuldeten Beitrag nicht fristgerecht entrichten, schulden einen Verzugszins von fünf Prozent pro Jahr. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Febr. 2021, in Kraft seit 1. April 2021 (AS 2021 152).

Art. 77i Abrechnung

Das BAG erstellt die Abrechnung für den Beitrag des Bundes, der Kantone und der Versicherer jeweils auf den 31. März des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres. Ergibt sich in der Abrechnung eine Über- oder Unterdeckung, so wird der entsprechende Betrag pro Kanton und Versicherer auf das nächste Beitragsjahr übertragen. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Febr. 2021, in Kraft seit 1. April 2021 (AS 2021 152).

Art. 77j Bussen und Sanktionen

1 Finanzielle Mittel aus Bussen und Sanktionen eines kantonalen Schiedsgerichts wegen Nichteinhaltung der Massnahmen nach den Artikeln 58a und 58h KVG werden für die Finanzierung der Kosten nach Artikel 58f Absatz 1 KVG verwendet. 2 Das kantonale Schiedsgericht leitet die finanziellen Mittel aus Bussen und Sanktionen jeweils auf den 1. Januar des Folgejahres dem BAG weiter. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Febr. 2021, in Kraft seit 1. April 2021 (AS 2021 152).

Art. 77k Qualitätssicherung

Das EDI setzt nach Anhören der zuständigen Kommission die Massnahmen nach Artikel 58h Absatz 1 KVG fest. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Febr. 2021, in Kraft seit 1. April 2021 (AS 2021 152).

Art. 77kbis Zugriff auf den Dienst zur Abfrage der Gesundheitseinrichtungen und Gesundheitsfachpersonen

1 Die Behörden nach Artikel 59abis KVG können auf den Dienst zur Abfrage der Gesundheitseinrichtungen und Gesundheitsfachpersonen nach Artikel 39 Buchstabe b der Verordnung vom 22. März 2017 über das elektronische Patientendossier zugreifen. 2 Das BAG vergibt die Zugriffsberechtigungen. Eingefügt durch Art. 8 Ziff. 2 der V vom 28. Aug. 2024 über die Finanzhilfen für das elektronische Patientendossier, in Kraft seit 1. Okt. 2024 (AS 2024 461). SR 816.11

Art. 77l Gesuch

1 Das Gesuch um Bewilligung eines Pilotprojekts ist beim BAG einzureichen. Es kann namentlich von einem oder mehreren Kantonen, einem oder mehreren Leistungserbringern, einem oder mehreren Versicherern oder einer oder mehreren Patientenorganisationen eingereicht werden. 2 Es muss mindestens umfassen: a. Name oder Bezeichnung der Gesuchsteller; b. ausführliche Beschreibung des Pilotprojekts, der geplanten Massnahmen, der angestrebten Ziele, der erwarteten Wirkung und der Auswirkungen namentlich auf Kantone, Versicherer, Leistungserbringer und Versicherte; c. Bestimmungen des KVG und dieser Verordnung, von denen abgewichen werden soll, und die an ihrer Stelle anwendbare Regelung; d. Kriterien für die Teilnahme am Pilotprojekt einschliesslich der Frist, innerhalb derer der Widerruf der Zustimmung zur Teilnahme wirksam wird; e. Evaluationskonzept mit Angaben zu den regelmässigen Evaluationen und zur Schlussevaluation; f. Finanzierungskonzept für das Pilotprojekt und die Evaluationen; g. Zeitplan für die Durchführung des Pilotprojekts und der Evaluationen.

Art. 77m Kosten

Die Kosten für das Pilotprojekt und die Evaluationen, sowie die mit der Wiederherstellung des vor dessen Durchführung bestehenden Zustands verbundenen Verwaltungskosten gehen zulasten der Inhaber der Bewilligung für das Pilotprojekt.

Art. 77n Bewilligung

1 Das EDI bewilligt nur Pilotprojekte, mit denen Massnahmen erprobt werden, die die folgenden Voraussetzungen erfüllen: a. Die Massnahmen sind in Bezug auf das geltende Recht innovativ. b. Die Massnahmen eignen sich dazu, eines der Ziele nach Artikel 59b Absatz 1 KVG in einem der Bereiche nach Artikel 59b Absatz 2 KVG zu erreichen. c. Die Massnahmen eignen sich dazu, in das KVG aufgenommen zu werden. 2 Die Bewilligungsverfügung enthält namentlich: a. die Namen der Gesuchsteller; b. die erwartete Wirkung und die Auswirkungen namentlich auf Kantone, Versicherer, Leistungserbringer und Versicherte; c. das Evaluationskonzept; d. die Namen einer oder mehrerer unabhängigen Fachpersonen für die Evaluationen des Pilotprojekts. 3 Das EDI verweigert die Bewilligung, wenn für die Versicherten bei einer Teilnahme am Pilotprojekt das Recht auf Übernahme der Kosten von Leistungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung nicht gewährleistet ist. 4 Es widerruft die Bewilligung, wenn sich vor Abschluss des Pilotprojekts herausstellt, dass die erwartete Wirkung nicht erreicht werden kann oder die Rechte der Versicherten verletzt werden. 5 Das BAG informiert die Öffentlichkeit regelmässig über die laufenden Pilotprojekte.

Art. 77o Verordnungen des EDI zu den Pilotprojekten

1 Zusätzlich zu den Punkten nach Artikel 59b Absatz 5 KVG legt die Verordnung des EDI zum jeweiligen Pilotprojekt fest: a. die Voraussetzungen für die Teilnahme; b. die Massnahmen, die mit dem Pilotprojekt umgesetzt werden können; c. die angestrebten Ziele; d. der räumliche Anwendungsbereich des Pilotprojekts; e. die Laufzeit des Pilotprojekts; f. die Frist, innerhalb derer der Widerruf einer versicherten Person der Zustimmung zur Teilnahme am Pilotprojekt wirksam wird. 2 Die Laufzeit des Pilotprojekts beträgt höchstens drei Jahre. Sie kann einmal verlängert werden. 3 Die Frist nach Absatz 1 Buchstabe f darf höchstens bis zum Ende des laufenden Kalenderjahres dauern. Die Kündigungsfrist muss mindestens einen Monat betragen. 4 Das EDI hebt die Verordnung zum Pilotprojekt auf, wenn es die Bewilligung für das Pilotprojekt widerruft.

Art. 77p Teilnahme

1 Am Pilotprojekt dürfen nur Versicherte teilnehmen, die der Teilnahme ausdrücklich zugestimmt haben, nachdem sie über die Auswirkungen dieser Teilnahme auf ihre Rechte und Pflichten informiert worden sind. 2 Sie können die Zustimmung widerrufen.

Art. 77q Evaluationen

1 Das Pilotprojekt muss während seiner Umsetzung regelmässig evaluiert werden. Nach Abschluss des Projekts muss eine Schlussevaluation durchgeführt werden. 2 In den Evaluationsberichten muss insbesondere beurteilt werden: a. ob das Pilotprojekt das angestrebte Ziel erreicht; b. welchen Einfluss die Massnahmen des Pilotprojekts auf das Gesundheitssystem haben; c. ob es einen Konflikt zwischen den Massnahmen des Pilotprojekts und gesetzlichen Bestimmungen gibt, zu denen in der Verordnung keine Abweichung vorgesehen ist; d. ob die erprobten Massnahmen in das KVG aufgenommen werden können.

Art. 77r Berichterstattung an den Bundesrat

1 Das EDI prüft die Evaluationsberichte. 2 Auf der Grundlage dieser Prüfung erstattet es dem Bundesrat Bericht über: a. die Wirkung der erprobten Massnahmen auf die Kostendämpfung, die Stärkung der Qualität oder die Förderung der Digitalisierung; b. die Auswirkungen der Massnahmen namentlich auf Kantone, Versicherer, Leistungserbringer und Versicherte. 3 Erscheint es nach der Prüfung der Berichte zu den Zwischenevaluationen sinnvoll, dass die Bestimmungen nach Abschluss des Pilotprojekts gemäss Artikel 59b Absatz 7 KVG anwendbar bleiben, so kann das EDI dem Bundesrat bereits vor der Schlussevaluation Bericht erstatten.

Art. 78

Aufgehoben durch Anhang Ziff. 3 der Krankenversicherungsaufsichtsverordnung vom 18. Nov. 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5165).

Art. 78a–78c

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Juni 2011 (AS 2011 3449). Aufgehoben durch Anhang Ziff. 3 der Krankenversicherungsaufsichtsverordnung vom 18. Nov. 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5165).

Art. 79

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 22. Juni 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 3449).

Art. 80

Aufgehoben durch Anhang Ziff. 3 der Krankenversicherungsaufsichtsverordnung vom 18. Nov. 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5165).

Art. 80a–80i

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Dez. 2010 (AS 2010 6155). Aufgehoben durch Anhang Ziff. 3 der Krankenversicherungsaufsichtsverordnung vom 18. Nov. 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5165).

Art. 81–85

Aufgehoben durch Anhang Ziff. 3 der Krankenversicherungsaufsichtsverordnung vom 18. Nov. 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5165).

Art. 85a

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Juni 2003 (AS 2003 3249). Aufgehoben durch Anhang Ziff. 3 der Krankenversicherungsaufsichtsverordnung vom 18. Nov. 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5165).

Art. 86–88

Aufgehoben durch Anhang Ziff. 3 der Krankenversicherungsaufsichtsverordnung vom 18. Nov. 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5165).

Art. 89 Angabe der Prämien

Der Versicherer hat gegenüber jeder versicherten Person klar zu unterscheiden zwischen den Prämien: a. der obligatorischen Krankenpflegeversicherung, wobei der Prämienanteil für den Einschluss des Unfallrisikos gesondert aufzuführen ist; b. der Taggeldversicherung; c. der Zusatzversicherungen; d. der weiteren Versicherungsarten. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. April 2006, in Kraft seit 10. Mai 2006 (AS 2006 1717).

Art. 90 Prämienbezahlung

Die Prämien sind im Voraus und in der Regel monatlich zu bezahlen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Juni 2007, in Kraft seit 1. Aug. 2007 (AS 2007 3573).

Art. 90a Vergütungszinsen

1 Vergütungszinsen nach Artikel 26 Absatz 1 ATSG werden ausgerichtet für nicht geschuldete Prämien, die vom Versicherer zurückerstattet oder verrechnet werden, sowie für vom Versicherer zu ersetzende Prämiendifferenzen nach Artikel 7 Absätze 5 und 6 KVG, sofern die Forderung 3 000 Franken übersteigt und vom Versicherer nicht innert sechs Monaten beglichen wird. 2 Der Satz für den Vergütungszins beträgt 5 Prozent im Jahr. Für die Berechnung gelten die Vorschriften von Artikel 7 der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts sinngemäss. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3908). SR 830.11

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