Law

Verordnung über die Krankenversicherung

Confederation · 832.102 · ordinance

Ask the law about thisMore laws of ConfederationFor machines: Markdown

Open at the publisher →

In force since 2026-10-22, as the publisher states.

Copy read on 2026-10-23. The page it was read from

sha256 c35a907f71130021cbc2df0f97838d5bce08643c5e7e9e13caf49ae6e4573f57

Contents: 271 provisions
  1. Art. 1 Versicherungspflicht
  2. Art. 2 Ausnahmen von der Versicherungspflicht
  3. Art. 3 Grenzgänger und Grenzgängerinnen
  4. Art. 4 Entsandte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen
  5. Art. 5 Personen im öffentlichen Dienst mit Aufenthalt im Ausland
  6. Art. 6 Personen mit Vorrechten nach internationalem Recht
  7. Art. 6a Angaben im Beitrittsformular
  8. Art. 7 Sonderfälle
  9. Art. 7a Fortdauer des Versicherungsschutzes für nicht mehr unterstellte Personen
  10. Art. 7b Fortdauer der Versicherungspflicht
  11. Art. 8 Prämienzuschlag bei verspätetem Beitritt
  12. Art. 9 Beendigung des Versicherungsverhältnisses
  13. Art. 10
  14. Art. 10a Sistierung der Versicherungspflicht
  15. Art. 11 Sistierung der Unfalldeckung
  16. Art. 12–15
  17. Art. 15a
  18. Art. 16–18
  19. Art. 19 Erfüllung internationaler Verpflichtungen
  20. Art. 19a Aufteilung des kantonalen Anteils auf die Kantone
  21. Art. 19b
  22. Art. 20 und 21
  23. Art. 22 Streitigkeiten
  24. Art. 23
  25. Art. 24–26
  26. Art. 27
  27. Art. 28 Daten der Versicherer
  28. Art. 28a
  29. Art. 28b Veröffentlichung der Daten der Versicherer
  30. Art. 28c Gesuch für besondere Nutzung
  31. Art. 29 Durchschnittlicher Versichertenbestand
  32. Art. 30 Daten der Leistungserbringer
  33. Art. 30a Erhebung und Bearbeitung der Daten der Leistungserbringer
  34. Art. 30b Weitergabe der Daten der Leistungserbringer
  35. Art. 30c Bearbeitungsreglement
  36. Art. 31 Veröffentlichung der Daten der Leistungserbringer
  37. Art. 31a Sicherheit und Aufbewahrung der Daten
  38. Art. 32 Wirkungsanalyse
  39. Art. 33 Allgemeine Leistungen
  40. Art. 34 Analysen und Arzneimittel
  41. Art. 35 Geburtsgebrechen
  42. Art. 35a Komplementärmedizin
  43. Art. 36 Leistungen im Ausland
  44. Art. 36a Kostenübernahme bei grenzüberschreitender Zusammenarbeit
  45. Art. 36b Kostenübernahme für im Ausland wohnhafte Versicherte
  46. Art. 37 Kostenübernahme bei internationaler Leistungsaushilfe für im Ausland versicherte Personen
  47. Art. 37a Beratende Kommissionen
  48. Art. 37b Allgemeine Bestimmungen
  49. Art. 37c
  50. Art. 37d Eidgenössische Kommission für allgemeine Leistungen und Grundsatzfragen
  51. Art. 37e Eidgenössische Arzneimittelkommission
  52. Art. 37f Eidgenössische Kommission für Analysen, Mittel und Gegenstände
  53. Art. 37g
  54. Art. 38 Ärzte und Ärztinnen
  55. Art. 39 Einrichtungen, die der ambulanten Krankenpflege durch Ärzte und Ärztinnen dienen
  56. Art. 40
  57. Art. 41
  58. Art. 42
  59. Art. 43
  60. Art. 44 Chiropraktoren und Chiropraktorinnen
  61. Art. 44a Organisationen der Chiropraktik
  62. Art. 45 Hebammen
  63. Art. 45a Organisationen der Hebammen
  64. Art. 46
  65. Art. 47 Physiotherapeuten und Physiotherapeutinnen
  66. Art. 48 Ergotherapeuten und Ergotherapeutinnen
  67. Art. 49 Pflegefachmänner und Pflegefachfrauen
  68. Art. 50 Logopäden und Logopädinnen
  69. Art. 50a Ernährungsberater und Ernährungsberaterinnen
  70. Art. 50b Neuropsychologen und Neuropsychologinnen
  71. Art. 50c Psychologische Psychotherapeuten und psychologische Psychotherapeutinnen
  72. Art. 50d Podologen und Podologinnen
  73. Art. 51 Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause
  74. Art. 52 Organisationen der Physiotherapie
  75. Art. 52a Organisationen der Ergotherapie
  76. Art. 52b Organisationen der Logopädie
  77. Art. 52c Organisationen der Ernährungsberatung
  78. Art. 52d Organisationen der Neuropsychologie
  79. Art. 52e Organisationen der psychologischen Psychotherapie
  80. Art. 52f Organisationen der Podologie
  81. Art. 53 Grundsatz
  82. Art. 54 Voraussetzungen
  83. Art. 54a Verfahren und Gebühren
  84. Art. 55
  85. Art. 55a
  86. Art. 56
  87. Art. 57 Im Allgemeinen
  88. Art. 58 Heilquellen
  89. Art. 58a Grundsatz
  90. Art. 58b Versorgungsplanung
  91. Art. 58c Art der Planung
  92. Art. 58d Beurteilung der Wirtschaftlichkeit und der Qualität
  93. Art. 58e Interkantonale Koordination der Planungen
  94. Art. 58f Listen und Leistungsaufträge
  95. Art. 58g
  96. Art. 59 Rechnungsstellung im Allgemeinen
  97. Art. 59a Rechnungsstellung bei einem Vergütungsmodell vom Typus DRG
  98. Art. 59abis Rechnungsstellung im ambulanten Bereich
  99. Art. 59ater Datensichernde Massnahmen und Aufbewahrung
  100. Art. 59b
  101. Art. 59c Grundsätze für Tarifverträge
  102. Art. 59cbis Grundsätze für leistungsbezogene Pauschalen im stationären Bereich
  103. Art. 59cter Inhalt des Gesuchs um Genehmigung eines Tarifvertrags
  104. Art. 59cquater Aufgaben der zuständigen Behörde
  105. Art. 59d Pflicht zur Überprüfung der Tarife
  106. Art. 59dbis Anpassung der Tarifverträge
  107. Art. 59e Fallbeitrag
  108. Art. 59f Datenbekanntgabe im Tarifwesen für ambulante Behandlungen
  109. Art. 59g Übermittlung der Daten
  110. Art. 59h Kantonale Bearbeitungsreglemente
  111. Art. 59i Sicherheit und Aufbewahrung der Daten
  112. Art. 60 Veröffentlichung
  113. Art. 61 Aufnahme, Streichung
  114. Art. 62 Separate Bezeichnung bestimmter Analysen
  115. Art. 63
  116. Art. 64
  117. Art. 64a Begriffe
  118. Art. 65 Aufnahmebedingungen
  119. Art. 65a Beurteilung der Wirksamkeit
  120. Art. 65b Beurteilung der Wirtschaftlichkeit: Grundsatz
  121. Art. 65bbis Beurteilung der Wirtschaftlichkeit: therapeutischer Quervergleich
  122. Art. 65bter Beurteilung der Wirtschaftlichkeit: Innovationszuschlag beim therapeutischen Quervergleich
  123. Art. 65bquater Beurteilung der Wirtschaftlichkeit: Auslandpreisvergleich
  124. Art. 65c Beurteilung der Wirtschaftlichkeit bei Generika
  125. Art. 65cbis Beurteilung der Wirtschaftlichkeit bei Biosimilars
  126. Art. 65cter Beurteilung der Wirtschaftlichkeit bei Präparaten mit bekanntem Wirkstoff, die nicht als Generika in der Spezialitätenliste aufgeführt sind
  127. Art. 65cquater Beurteilung der Wirtschaftlichkeit bei für den Parallelimport zugelassenen Arzneimitteln
  128. Art. 65d Überprüfung der Aufnahmebedingungen alle drei Jahre: Allgemeines
  129. Art. 65dbis Überprüfung der Aufnahmebedingungen alle drei Jahre: Überprüfung der Wirtschaftlichkeit von Generika
  130. Art. 65dter Überprüfung der Aufnahmebedingungen alle drei Jahre: Überprüfung der Wirtschaftlichkeit von Biosimilars
  131. Art. 65dquater Überprüfung der Aufnahmebedingungen alle drei Jahre: Überprüfung der Wirtschaftlichkeit von Präparaten mit bekanntem Wirkstoff, die nicht als Generika in der Spezialitätenliste aufgeführt sind
  132. Art. 65dquinquies Überprüfung der Aufnahmebedingungen alle drei Jahre: Überprüfung der Wirtschaftlichkeit von für den Parallelimport zugelassenen Arzneimitteln
  133. Art. 65e Überprüfung der Aufnahmebedingungen nach Patentablauf
  134. Art. 65f Indikationserweiterung und Limitierungsänderung
  135. Art. 65g Indikationseinschränkung
  136. Art. 66 Unabhängigkeit der Preisüberprüfungen
  137. Art. 66a Zwischenüberprüfung
  138. Art. 66b Co-Marketing-Arzneimittel und Generika
  139. Art. 67 Preise
  140. Art. 67a Rückerstattung von Mehreinnahmen
  141. Art. 68 Streichung
  142. Art. 68a Ende der Vergütungspflicht
  143. Art. 69 Gesuche
  144. Art. 69a Vorabklärung und vorzeitige Gesuchseinreichung
  145. Art. 69b Vorübergehend nicht verfügbare Arzneimittel der Spezialitätenliste
  146. Art. 70 Aufnahme ohne Gesuch
  147. Art. 70a Nähere Vorschriften
  148. Art. 70b Gebühren
  149. Art. 71 Veröffentlichungen
  150. Art. 71a Übernahme der Kosten eines Arzneimittels der Spezialitätenliste ausserhalb der genehmigten Fachinformation oder Limitierung
  151. Art. 71b Übernahme der Kosten eines von der Swissmedic zugelassenen nicht in die Spezialitätenliste aufgenommenen Arzneimittels
  152. Art. 71c Übernahme der Kosten eines von der Swissmedic nicht zugelassenen importierten Arzneimittels
  153. Art. 71d Gemeinsame Bestimmungen
  154. Art. 71e
  155. Art. 71f
  156. Art. 72
  157. Art. 73 Limitierungen
  158. Art. 74 Gesuche und Vorschläge
  159. Art. 75 Nähere Vorschriften
  160. Art. 75a Gesamtziele
  161. Art. 75b Ziele für die Kostengruppen
  162. Art. 75c Mitglieder
  163. Art. 75d Aufgaben und Kompetenzen
  164. Art. 75e Organisation
  165. Art. 75f Koordination mit der Eidgenössischen Qualitätskommission
  166. Art. 76 Angaben über die erbrachten Leistungen
  167. Art. 76a Weitergabe der Vergünstigung
  168. Art. 76b Vereinbarung über die nicht vollumfängliche Weitergabe von Vergünstigungen
  169. Art. 76c Berichterstattung an das BAG
  170. Art. 77 Qualitätsverträge
  171. Art. 77a Eidgenössische Qualitätskommission
  172. Art. 77b Daten der Kantone, der Leistungserbringer und der Versicherer
  173. Art. 77c Aufbewahrung, Löschung und Vernichtung der Daten
  174. Art. 77d Auswahlverfahren bei der Übertragung von Aufgaben mit Abgeltung
  175. Art. 77e Finanzhilfen
  176. Art. 77f Leistungsvereinbarungen bei Abgeltungen und Finanzhilfen
  177. Art. 77g Berechnung der Finanzierungsanteile der Kantone und der Versicherer
  178. Art. 77h Einforderung der Beiträge
  179. Art. 77i Abrechnung
  180. Art. 77j Bussen und Sanktionen
  181. Art. 77k Qualitätssicherung
  182. Art. 77kbis Zugriff auf den Dienst zur Abfrage der Gesundheitseinrichtungen und Gesundheitsfachpersonen
  183. Art. 77l Gesuch
  184. Art. 77m Kosten
  185. Art. 77n Bewilligung
  186. Art. 77o Verordnungen des EDI zu den Pilotprojekten
  187. Art. 77p Teilnahme
  188. Art. 77q Evaluationen
  189. Art. 77r Berichterstattung an den Bundesrat
  190. Art. 78
  191. Art. 78a–78c
  192. Art. 79
  193. Art. 80
  194. Art. 80a–80i
  195. Art. 81–85
  196. Art. 85a
  197. Art. 86–88
  198. Art. 89 Angabe der Prämien
  199. Art. 90 Prämienbezahlung
  200. Art. 90a Vergütungszinsen
  201. Art. 90b
  202. Art. 90c Minimale Prämie
  203. Art. 91 Abstufung der Prämien
  204. Art. 91a Prämienreduktion bei anderweitiger Versicherung
  205. Art. 91b Verfahren zur Festlegung der Prämienregionen
  206. Art. 92 Mittlere Prämie
  207. Art. 92a Prämienerhebung
  208. Art. 92b und 92c
  209. Art. 92d
  210. Art. 93 Versicherung mit wählbaren Franchisen a. Wählbare Franchisen
  211. Art. 94 b. Bei- und Austritt, Wechsel der Franchise
  212. Art. 95 c. Prämien
  213. Art. 96 Bonusversicherung a. Grundsatz
  214. Art. 97 b. Bei- und Austritt
  215. Art. 98 c. Prämien
  216. Art. 99 Versicherung mit eingeschränkter Wahl der Leistungserbringer a. Grundsatz
  217. Art. 100 b. Bei- und Austritt
  218. Art. 101 c. Prämien
  219. Art. 101a Besondere Versicherungsformen für Versicherte mit Wohnort in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in Island, in Norwegen oder im Vereinigten Königreich
  220. Art. 102
  221. Art. 103 Franchise und Selbstbehalt
  222. Art. 104 Beitrag an die Kosten des Spitalaufenthalts
  223. Art. 104a Erhöhung, Herabsetzung oder Aufhebung der Kostenbeteiligung
  224. Art. 105 Kostenbeteiligung bei Mutterschaft
  225. Art. 105a Verzugszins
  226. Art. 105b Mahnverfahren
  227. Art. 105c Ausschluss der Verrechnung
  228. Art. 105d Meldung der zuständigen kantonalen Behörde
  229. Art. 105e Meldungen über Betreibungen
  230. Art. 105f Meldungen über Verlustscheine und andere Forderungen
  231. Art. 105fbis Zusätzliche Übernahme der gemeldeten Forderungen
  232. Art. 105g Personendaten
  233. Art. 105h Datenaustausch
  234. Art. 105i Einem Verlustschein gleichzusetzende Rechtstitel
  235. Art. 105j Revisionsstelle
  236. Art. 105k Begleichung der von den Versicherern übermittelten Abrechnungen
  237. Art. 105l Wechsel des Versicherers bei Säumigkeit
  238. Art. 105m in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in Island, in Norwegen oder im Vereinigten Königreich
  239. Art. 106 Prämienverbilligung durch die Kantone für Versicherte mit einer Aufenthaltsbewilligung, die mindestens drei Monate gültig ist
  240. Art. 106a Prämienverbilligung durch die Kantone für Versicherte, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in Island, in Norwegen oder im Vereinigten Königreich wohnen
  241. Art. 106b Meldungen des Kantons
  242. Art. 106c Aufgaben des Versicherers
  243. Art. 106d Datenaustausch
  244. Art. 106e Kosten
  245. Art. 107 und 108
  246. Art. 108a Prämienbezahlung, Verzugs- und Vergütungszinsen
  247. Art. 109 Beitritt
  248. Art. 110 Grundsatz
  249. Art. 111 Unfallmeldung
  250. Art. 112 Im Verhältnis zur Unfallversicherung und zur Militärversicherung
  251. Art. 113 Im Verhältnis zur Invalidenversicherung
  252. Art. 114 Informationspflicht
  253. Art. 115
  254. Art. 116 Unterschiedliche Tarife
  255. Art. 117 Grundsatz
  256. Art. 118 Auswirkungen auf die Versicherten
  257. Art. 119 Unterschiedliche Tarife
  258. Art. 120
  259. Art. 121
  260. Art. 122
  261. Art. 123–126
  262. Art. 127 Verfügung
  263. Art. 128–129
  264. Art. 130 Kosten der Bekanntgabe und Publikation von Daten
  265. Art. 131
  266. Art. 132 Bestehende Versicherungsverhältnisse
  267. Art. 133
  268. Art. 134 Leistungserbringer
  269. Art. 135
  270. Art. 136
  271. Art. 137

271 provisions

Art. 106b Meldungen des Kantons

1 Der Kanton bestimmt eine Stelle, welche die Daten mit den Versicherern nach Artikel 65 Absatz 2 KVG austauscht. 2 Er meldet dem Versicherer: a. die versicherten Personen, die Anspruch auf Prämienverbilligung haben; b. die Höhe der Prämienverbilligung je berechtigte Person und Monat auf fünf Rappen gerundet; c. den Zeitraum in Monaten, für den die Prämienverbilligung ausgerichtet wird. 3 Er legt die Termine für seine Meldungen, die Meldungen nach Artikel 106c Absätze 1 und 2 und die Lieferung der Jahresrechnung nach Artikel 106c Absatz 3 fest.

Art. 106c Aufgaben des Versicherers

1 Der Versicherer teilt dem Kanton mit, ob er die Meldung einer bei ihm versicherten Person zuordnen kann. Er teilt dem Kanton ausserdem die genehmigte Prämie sowie den Ausgleichsbetrag nach Artikel 26 Absatz 4 der Krankenversicherungsaufsichtsverordnung vom 18. November 2015 (KVAV) mit. 1bis Nimmt der Versicherer einen Ausgleich von zu hohen Prämieneinnahmen nach Artikel 17 KVAG vor, so teilt er dem Kanton zudem die versicherten Personen, deren Prämie vollständig durch die Prämienverbilligung nach Artikel 65 KVG gedeckt ist, sowie den Rückvergütungsbetrag nach Artikel 31a KVAV pro versicherte Person mit. 2 Er meldet dem Kanton wesentliche Änderungen im Verhältnis zwischen der versicherten Person und ihm. Das EDI kann festlegen, welche Änderungen als wesentlich gelten. 3 Der Versicherer legt dem Kanton eine Jahresrechnung vor. Diese umfasst je berechtigte Person die Personendaten nach Artikel 105g, den betroffenen Zeitraum, die Monatsprämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung, die ausgerichteten Beträge und allfällige Rückvergütungsbeträge nach Artikel 31a KVAV. 4 Der Versicherer gibt die Prämienverbilligung je versicherte Person und Monat auf der Prämienrechnung an. Er darf die Prämienverbilligung nicht auf dem Versicherungsausweis angeben. 5 Er darf seine restlichen Prämienforderungen für das laufende Kalenderjahr und seine anderen fälligen Forderungen aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung unter Vorbehalt von Artikel 105k Absatz 5 mit folgenden Beiträgen verrechnen: a. der vom Kanton gewährten Prämienverbilligung; b. dem vom Kanton gewährten Pauschalbeitrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung nach Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe d des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung. 5bis Er bezahlt der versicherten Person den Differenzbetrag innerhalb von 60 Tagen nach der Meldung der Prämienverbilligung durch den Kanton aus. Kantonale Regelungen, wonach die Prämie höchstens bis zu ihrem vollen Umfang verbilligt werden kann und wonach kleine Beträge nicht ausgerichtet werden, bleiben vorbehalten. 6 Der Kanton kann vorsehen, dass der Versicherer ihm die Personendaten nach Artikel 105g und weitere Daten für seine Versicherten im betreffenden Kanton mitteilt. SR 832.121 Fassung gemäss Ziff. II der V vom 5. Juni 2026, in Kraft seit 1. Juli 2026 (AS 2026 321). SR 832.12 Eingefügt durch Ziff. II der V vom 5. Juni 2026, in Kraft seit 1. Juli 2026 (AS 2026 321). Fassung gemäss Ziff. II der V vom 5. Juni 2026, in Kraft seit 1. Juli 2026 (AS 2026 321). SR 831.30 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 751). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 751).

Art. 106d Datenaustausch

1 Die Meldungen nach den Artikeln 106b und 106c enthalten die Personendaten nach Artikel 105g. Der Kanton kann die Meldung weiterer Daten vorsehen. 2 Das EDI kann nach Anhörung der Kantone und der Versicherer technische und organisatorische Vorgaben für den Datenaustausch und das Datenformat festlegen.

Art. 106e Kosten

Die Kantone und die Versicherer tragen die ihnen aus dem Vollzug der Prämienverbilligung erwachsenden Kosten.

Art. 107 und 108

Aufgehoben durch Anhang Ziff. 3 der Krankenversicherungsaufsichtsverordnung vom 18. Nov. 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5165).

Art. 108a Prämienbezahlung, Verzugs- und Vergütungszinsen

Die Artikel 90, 90a, und 105a sind sinngemäss anwendbar. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002 (AS 2002 3908). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Juni 2007, in Kraft seit 1. Aug. 2007 (AS 2007 3573).

Art. 109 Beitritt

Jede Person, welche die Voraussetzungen von Artikel 67 Absatz 1 KVG erfüllt, kann zu den gleichen Bedingungen, namentlich hinsichtlich der Dauer und der Höhe des Taggeldes, wie sie für die anderen Versicherten gelten, der Taggeldversicherung beitreten, soweit dadurch voraussichtlich keine Überentschädigung entsteht.

Art. 110 Grundsatz

Soweit in einem Versicherungsfall Leistungen der Krankenversicherung mit gleichartigen Leistungen der Unfallversicherung nach dem UVG, der Militärversicherung, der Alters- und Hinterlassenenversicherung, der Invalidenversicherung oder dem Erwerbsersatzgesetz vom 25. September 1952 für Dienstleistende und bei Mutterschaft zusammentreffen, gehen die Leistungen dieser anderen Sozialversicherungen vor. Artikel 128 der Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung bleibt vorbehalten. Fassung gemäss Art. 45 Ziff. I der V vom 24. Nov. 2004 zum Erwerbsersatzgesetz, in Kraft seit 1. Juli 2005 (AS 2005 1251). SR 832.20 SR 834.1 SR 832.202

Art. 111 Unfallmeldung

Die Versicherten haben Unfälle, die nicht bei einem UVG-Versicherer oder bei der Militärversicherung angemeldet sind, ihrem Krankenversicherer zu melden. Sie haben Auskunft zu geben über: a. Zeit, Ort, Hergang und Folgen des Unfalles; b. den behandelnden Arzt, die behandelnde Ärztin oder das Spital; c. allfällige betroffene Haftpflichtige und Versicherungen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3908).

Art. 112 Im Verhältnis zur Unfallversicherung und zur Militärversicherung

1 Ist bei Krankheit oder Unfall die Leistungspflicht der Unfallversicherung nach UVG oder der Militärversicherung zweifelhaft, so darf der Krankenversicherer die bei ihm versicherten Leistungen ohne Antrag bei voller Wahrung seiner Rückerstattungsrechte von sich aus vorläufig ausrichten. 2 Ist eine Person bei mehreren Krankenversicherern für Taggeld versichert, so ist jeder dieser Versicherer vorleistungspflichtig. SR 832.20 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3908).

Art. 113 Im Verhältnis zur Invalidenversicherung

Hat sich eine versicherte Person sowohl beim Krankenversicherer als auch bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet, so hat der Krankenversicherer vorläufig für die Krankenpflegekosten Gutsprache zu erteilen oder Zahlungen zu leisten, bis feststeht, welche Versicherung den Fall übernimmt.

Art. 114 Informationspflicht

Der vorleistende Krankenversicherer macht die versicherte Person auf die Rückerstattungsordnung von Artikel 71 ATSG aufmerksam. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3908).

Art. 115

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, mit Wirkung seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3908).

Art. 116 Unterschiedliche Tarife

1 Bei Vorleistung durch den Krankenversicherer haben die anderen Sozialversicherer den Leistungserbringern eine allfällige Differenz zwischen dem für sie geltenden Tarif und dem vom Krankenversicherer angewandten Tarif nachzuzahlen. 2 Hat der Krankenversicherer Leistungserbringern aufgrund seiner Tarife mehr vergütet, als aufgrund der für die anderen Versicherungen geltenden Tarife geschuldet gewesen wäre, so haben ihm die Leistungserbringer die Differenz zurückzuerstatten.

Art. 117 Grundsatz

1 Hat der Krankenversicherer anstelle eines anderen Sozialversicherers zu Unrecht Leistungen ausgerichtet oder hat dies ein anderer Sozialversicherer anstelle des Krankenversicherers getan, so muss der entlastete Versicherer den Betrag, um den er entlastet wurde, dem anderen Versicherer rückvergüten, höchstens jedoch bis zu seiner gesetzlichen Leistungspflicht. 2 Sind mehrere Krankenversicherer rückvergütungsberechtigt oder rückvergütungspflichtig, so bemisst sich ihr Anteil nach den Leistungen, die sie erbracht haben oder hätten erbringen sollen. 3 Der Rückvergütungsanspruch erlischt fünf Jahre nach der Ausrichtung der Leistung.

Art. 118 Auswirkungen auf die Versicherten

1 In laufenden Versicherungsfällen sorgt der weiterhin leistungspflichtige Versicherer für die Ausrichtung der Leistungen nach den für ihn geltenden Vorschriften. Er informiert die versicherte Person darüber. 2 Hätte die versicherte Person bei einer sachgerechten Behandlung des Falles höhere Geldleistungen empfangen, als ihr ausgerichtet wurden, so vergütet ihr der rückvergütungspflichtige Versicherer die Differenz. Dies gilt auch dann, wenn das Versicherungsverhältnis inzwischen aufgelöst wurde.

Art. 119 Unterschiedliche Tarife

1 Der rückvergütungspflichtige Versicherer erstattet den Leistungserbringern eine allfällige Differenz zwischen dem Tarif, den der rückvergütungsberechtigte Versicherer angewandt hat, und dem Tarif, der für ihn selber gilt. 2 Hat der rückvergütungsberechtigte Versicherer mehr erstattet, als aufgrund der für den rückvergütungspflichtigen Versicherer geltenden Tarife geschuldet gewesen wäre, müssen die Leistungserbringer dem rückvergütungsberechtigten Versicherer die Differenz zurückerstatten.

Art. 120

Die Versicherten sind über die Bekanntgabe von Daten (Art. 84a KVG) und über geleistete Verwaltungshilfe (Art. 32 Abs. 2 ATSG und Art. 82 KVG) zu informieren.

Art. 121

Aufgehoben

Art. 122

1 Eine Überentschädigung bei Sachleistungen liegt in dem Masse vor, als die jeweiligen Sozialversicherungsleistungen für denselben Gesundheitsschaden namentlich die folgenden Grenzen übersteigen: a. die der versicherten Person entstandenen Diagnose- und Behandlungskosten; b. die der versicherten Person entstandenen Pflegekosten und andere ungedeckte Krankheitskosten; 2 Ist die versicherte Person bei mehr als einem Krankenversicherer für Taggeld gemäss den Artikeln 67–77 KVG versichert, gilt als Überentschädigungsgrenze diejenige von Artikel 69 Absatz 2 ATSG. Sind die Leistungen zu kürzen, so ist jeder Versicherer im Verhältnis des von ihm versicherten Taggeldes zum Gesamtbetrag der versicherten Taggelder leistungspflichtig. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3908).

Art. 123–126

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, mit Wirkung seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3908).

Art. 127 Verfügung

Wird eine Verfügung auf Grund von Artikel 51 Absatz 2 ATSG verlangt, so hat der Versicherer sie innerhalb von 30 Tagen zu erlassen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3908).

Art. 128–129

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, mit Wirkung seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3908).

Art. 130 Kosten der Bekanntgabe und Publikation von Daten

1 In den Fällen nach Artikel 84a Absatz 5 KVG wird eine Gebühr erhoben, wenn die Datenbekanntgabe zahlreiche Kopien oder andere Vervielfältigungen oder besondere Nachforschungen erfordert. Die Höhe dieser Gebühr entspricht den in den Artikeln 14 und 16 der Verordnung vom 10. September 1969 über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren festgesetzten Beträgen. 2 Für Publikationen nach Artikel 84a Absatz 3 KVG wird eine kostendeckende Gebühr erhoben. 3 Die Gebühr kann wegen Bedürftigkeit der gebührenpflichtigen Person oder aus anderen wichtigen Gründen ermässigt oder erlassen werden. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2911). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3908). SR 172.041.0

Art. 131

Aufgehoben durch Ziff. IV 51 der V vom 22. Aug. 2007 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4477).

Art. 132 Bestehende Versicherungsverhältnisse

1 Die Krankenkassen können beim Inkrafttreten des KVG bestehende Versicherungsverhältnisse mit Personen, die der obligatorischen Krankenpflegeversicherung nicht unterstehen und auch nicht auf Gesuch hin unterstellt werden können, bis spätestens am 31. Dezember 1996 weiterführen. Diese Versicherungsverhältnisse richten sich nach dem bisherigen Recht. 2 Ein neues Versicherungsverhältnis nach Absatz 1 darf nur begründet werden, wenn damit die Weiterführung bis zum 31. Dezember 1996 einer entsprechenden Versicherungsdeckung gewährleistet wird, die von einem Versicherer gewährt worden war, der auf die Fortführung der sozialen Krankenversicherung verzichtet hat (Art. 99 KVG). 3 Die Krankenkassen können den Personen nach den Absätzen 1 und 2 auf vertraglicher Basis eine Fortdauer des Versicherungsschutzes nach dem 31. Dezember 1996 anbieten. Der Vertrag kann bei der gleichen Krankenkasse oder bei einem anderen Versicherer nach Artikel 11 KVG abgeschlossen werden. Die Finanzierung von Leistungen, welche denjenigen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung entsprechen, richtet sich nach den Grundsätzen der sozialen Krankenversicherung. Die Versicherungsverhältnisse unterliegen dem VVG. 4 Läuft eine vor dem 1. Januar 1997 begonnene Behandlung nach diesem Datum weiter, so hat die Krankenkasse das Versicherungsverhältnis bis zum Abschluss dieser Behandlung nach altem Recht weiterzuführen. SR 221.229.1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Nov. 1996 (AS 1996 3139). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Juli 2025 (AS 2023 751). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 3139).

Art. 133

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 25. Juni 1997, mit Wirkung seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 1639).

Art. 134 Leistungserbringer

1 Leistungserbringer im Sinne der Artikel 44–54, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des KVG gestützt auf eine Bewilligung nach altem Recht für die Krankenversicherung tätig sind, bleiben zugelassen, wenn sie innert einem Jahr nach Inkrafttreten des KVG nach kantonalem Recht zugelassen sind. 2 Logopäden und Logopädinnen sowie Ernährungsberater und Ernährungsberaterinnen, welche die Zulassungsbedingungen dieser Verordnung nur teilweise erfüllen, aber vor dem Inkrafttreten des KVG ihre Ausbildung abgeschlossen und ihren Beruf selbständig ausgeübt haben, können unter dem neuen Recht für die Krankenversicherung tätig sein, wenn sie innert vier Jahren nach Inkrafttreten des KVG nach kantonalem Recht zugelassen werden. 3 Laboratorien, die bereits nach den Artikeln 53 und 54 als Leistungserbringer für die Durchführung genetischer Untersuchungen zugelassen sind, können solche Untersuchungen bis zum Bewilligungsentscheid des BAG weiter durchführen, wenn sie: a. die Zulassungsbedingungen nach den Artikeln 53 und 54 erfüllen; und b. innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung vom 14. Februar 2007 über genetische Untersuchungen beim Menschen beim BAG ein Bewilligungsgesuch einreichen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 3139). SR 810.122.1; in Kraft seit 1. April 2007. Eingefügt durch Art. 37 Ziff. 2 der V vom 14. Febr. 2007 über genetische Untersuchungen beim Menschen, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 651).

Art. 135

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 24. Febr. 2021, mit Wirkung seit 1. April 2021 (AS 2021 152).

Art. 136

Aufgehoben durch Ziff. IV 51 der V vom 22. Aug. 2007 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4477). Fassung vom 15. Nov. 2017 gültig vom 1. Jan. bis zum 31. Dez. 2018 (AS 2017 6723).

Art. 137

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1996 in Kraft.

← Find another law