1 Der Bundesrat legt zusätzlich zu den Zielen nach Artikel 75a Kostenziele namentlich für folgende Kostengruppen fest:
a. stationäre Behandlungen;
b. ambulante Behandlungen im Spital;
c. ambulante Behandlungen durch Ärzte und Ärztinnen ausserhalb des Spitals;
d. Arzneimittel;
e. Pflege im Pflegeheim oder zu Hause.
2 Für die Festlegung der Kostenziele für die Kostengruppen nach Absatz 1 ist Artikel 75a Absätze 2–4 anwendbar.
Art. 75c Mitglieder
1 Der Bundesrat wählt das Präsidium und die weiteren Mitglieder der Eidgenössischen Kommission für das Kosten- und Qualitätsmonitoring in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung.
2 Die Kommission besteht aus neun Mitgliedern; davon vertreten:
a. zwei Personen die Leistungserbringer;
b. eine Person die Kantone;
c. eine Person die Versicherer;
d. eine Person die Versicherten;
e. eine Person die Eidgenössische Qualitätskommission (Art. 77a);
f. drei Personen die Wissenschaft.
3 Die Mitglieder der Kommission müssen über grosse Fachkompetenzen im Bereich der Kosten der Leistungserbringung, ein grosses Wissen im Kostenmanagement sowie gute Kenntnisse des schweizerischen Gesundheits- und Sozialversicherungssystems verfügen.
Art. 75d Aufgaben und Kompetenzen
1 Die Kommission hat eine beratende Funktion im Zusammenhang mit der Kostenentwicklung und den zu deren Eindämmung zu treffenden Massnahmen.
2 Sie hat namentlich folgende Aufgaben:
a. Sie richtet eine systematische und kontinuierliche Überwachung der Kosten ein.
b. Sie überwacht die Entwicklung der Leistungsbereiche gestützt auf die Kostengruppen nach Artikel 75b.
c. Sie gibt gestützt auf die Kostenüberwachung Empfehlungen zuhanden des Bundes und der Tarifpartner ab.
3 Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Absatz 2 nutzt sie die Datensammlungen im Gesundheitsbereich, insbesondere diejenigen des BAG, des BFS und der Eidgenössischen Qualitätskommission.
Art. 75e Organisation
1 Die Kommission legt ihre Organisation und ihre Arbeitsweise in einer Geschäftsordnung fest; diese bedarf der Genehmigung des EDI.
2 Das BAG führt das Sekretariat der Kommission.
Art. 75f Koordination mit der Eidgenössischen Qualitätskommission
1 Die Kommission stützt sich für das Qualitätsmonitoring auf die Arbeiten der Eidgenössischen Qualitätskommission.
2 Sie koordiniert ihre Arbeiten mit der Eidgenössischen Qualitätskommission.
Art. 76 Angaben über die erbrachten Leistungen
Die Versicherer können gemeinsam Angaben über Art und Umfang der von den verschiedenen Leistungserbringern erbrachten Leistungen und die dafür in Rechnung gestellten Vergütungen bearbeiten, dies ausschliesslich zu folgenden Zwecken:
a. Analyse der Kosten und deren Entwicklung;
b. Kontrolle und Sicherstellung der Wirtschaftlichkeit der Leistungen im Sinne von Artikel 56 KVG;
c. Gestaltung von Tarifverträgen.
Art. 76a Weitergabe der Vergünstigung
1 Die Vergünstigung nach Artikel 56 Absatz 3 KVG ist durch den Leistungserbringer in der Rechnung nach Artikel 42 KVG aufzuführen und dem Schuldner der Vergütung weiterzugeben.
2 Fliessen die Vergünstigungen über niedrigere Kosten bereits in die Berechnung der Tarife und Preise der entsprechenden Leistung ein, so müssen diese nicht mehr im Rahmen der Rechnungsstellung separat ausgewiesen werden.
Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 der V vom 10. April 2019 über die Integrität und Transparenz im Heilmittelbereich, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 1395).
Art. 76b Vereinbarung über die nicht vollumfängliche Weitergabe von Vergünstigungen
1 Vereinbarungen nach Artikel 56 Absatz 3bis KVG werden in erster Linie zwischen den Verbänden der Leistungserbringer und der Versicherer abgeschlossen.
2 Die Vereinbarungen über die nicht vollumfängliche Weitergabe der Vergünstigung nach Artikel 56 Absatz 3bis KVG müssen schriftlich abgeschlossen werden und namentlich folgende Angaben enthalten:
a. Art und Umfang der Vergünstigung sowie Modalitäten zur transparenten Dokumentation in den Belegen und Rechnungen;
b. Verwendungszweck der nicht weitergegebenen Vergünstigung, einschliesslich des Ziels zur Verbesserung der Behandlungsqualität;
c. Modalitäten des Nachweises der Verbesserung der Behandlungsqualität;
3 Die nicht weitergegebenen Mittel werden in erster Linie zugunsten national ausgerichteter Programme zur Verbesserung der Behandlungsqualität eingesetzt.
4 Die Versicherer und Leistungserbringer müssen das BAG über abgeschlossene Vereinbarungen unverzüglich informieren.
Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 der V vom 10. April 2019 über die Integrität und Transparenz im Heilmittelbereich, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 1395).
Art. 76c Berichterstattung an das BAG
1 Die Versicherer erstatten dem BAG Bericht über die Einhaltung der Vereinbarung nach Artikel 76b. Sie reichen den Bericht unverzüglich nach Beendigung der Vereinbarung dem BAG ein. Bei mehrjährigen Projekten reichen sie jährlich Zwischenberichte ein.
2 Jeder Bericht sowie jeder Zwischenbericht enthält mindestens folgende Angaben:
a. Nachweis des Einsatzes der nicht weitergegebenen Vergünstigungen zur Verbesserung der Behandlungsqualität;
b. Evaluation der durch die Vereinbarung erreichten Verbesserungen gegenüber der ursprünglichen Behandlungsqualität.
3 Die Evaluation muss durch eine unabhängige Organisation unter Anwendung von wissenschaftlichen Methoden nach anerkannten Standards oder Leitlinien durchgeführt werden.
Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 der V vom 10. April 2019 über die Integrität und Transparenz im Heilmittelbereich, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 1395).
Art. 77 Qualitätsverträge
1 Die Verbände der Leistungserbringer und der Versicherer müssen die Qualitätsverträge an die Ziele des Bundesrates nach Artikel 58 KVG und die Empfehlungen der Eidgenössischen Qualitätskommission nach Artikel 58c Absatz 1 Buchstaben c und h KVG anpassen.
2 Sie müssen die Qualitätsverträge veröffentlichen.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Febr. 2021, in Kraft seit 1. April 2021 (AS 2021 152).
Art. 77a Eidgenössische Qualitätskommission
1 Der Bundesrat wählt das Präsidium und die weiteren Mitglieder der Eidgenössischen Qualitätskommission.
2 Die Kommission besteht aus 15 Mitgliedern; davon vertreten:
a. vier Personen die Leistungserbringer, wobei eine Person die Spitäler, eine Person die Ärzteschaft und eine Person die Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner vertritt;
b. zwei Personen die Kantone;
c. zwei Personen die Versicherer;
d. zwei Personen die Versicherten und die Patientenorganisationen;
e. fünf Personen die Wissenschaft.
3 Die Mitglieder der Kommission müssen über eine grosse Fachkompetenz im Bereich der Qualität der Leistungserbringung, ein grosses Wissen im Qualitätsmanagement sowie gute Kenntnisse des schweizerischen Gesundheits- und Sozialversicherungssystems verfügen.
4 Für die Beratung von Themen, die nicht in der Kommission vertretene Kreise betreffen, müssen entsprechende Expertinnen und Experten beigezogen werden.
5 Das Sekretariat der Kommission untersteht fachlich dem Präsidium der Kommission und administrativ dem BAG.
5bis Die Kommission koordiniert ihre Arbeiten mit der Eidgenössischen Kommission für das Kosten- und Qualitätsmonitoring in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung.
6 Die Kommission erstellt jährlich einen Bericht zuhanden des Bundesrates und veröffentlicht diesen in geeigneter Form.
7 Sie veröffentlicht ihre Reglemente und Berichte sowie die Dokumente, die mit den ihr nach Artikel 58c KVG zugewiesenen Aufgaben zusammenhängen.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Febr. 2021, in Kraft seit 1. April 2021 (AS 2021 152).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2025 (Kosten- und Qualitätsziele), in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 834).
Art. 77b Daten der Kantone, der Leistungserbringer und der Versicherer
1 Die Kantone, die Leistungserbringer und die Versicherer müssen die Daten korrekt, vollständig, fristgerecht und auf eigene Kosten liefern.
2 Sie müssen die Daten in verschlüsselter Form elektronisch übermitteln.
3 Stellen die Dritten bei der Erfüllung der Aufgaben, mit denen sie nach Artikel 58c Absatz 1 Buchstaben e und f KVG beauftragt wurden, Mängel in der Datenlieferung fest, so setzen sie dem Kanton, dem Leistungserbringer oder dem Versicherer eine Nachfrist zur Lieferung korrekter und vollständiger Daten und informieren gleichzeitig die Eidgenössische Qualitätskommission.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Febr. 2021, in Kraft seit 1. April 2021 (AS 2021 152).
Art. 77c Aufbewahrung, Löschung und Vernichtung der Daten
1 Für die Aufbewahrung, die Löschung und die Vernichtung der Daten durch die Dritten nach Artikel 77b Absatz 3 gilt Artikel 31a sinngemäss.
2 Die Dritten informieren die Datenlieferanten nach Artikel 77b Absatz 1 und die Eidgenössische Qualitätskommission über die Löschung und die Vernichtung der Daten.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Febr. 2021, in Kraft seit 1. April 2021 (AS 2021 152).
Art. 77d Auswahlverfahren bei der Übertragung von Aufgaben mit Abgeltung
1 Stehen für die Übertragung einer Aufgabe mehrere geeignete Personen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung zur Auswahl, so führt die Eidgenössische Qualitätskommission ein transparentes, objektives und unparteiisches Auswahlverfahren durch.
2 Die Ausschreibungsunterlagen enthalten insbesondere:
a. die Teilnahmebedingungen;
b. die Eignungskriterien, die insbesondere die fachliche, finanzielle, wirtschaftliche, technische und organisatorische Leistungsfähigkeit sowie die Erfahrung der Anbieterin betreffen können;
c. die Zuschlagskriterien.
3 Steht für die Übertragung einer Aufgabe nur eine geeignete Person oder Organisation ausserhalb der Bundesverwaltung zur Verfügung, so kann die Aufgabe ohne Ausschreibung übertragen werden.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Febr. 2021, in Kraft seit 1. April 2021 (AS 2021 152).
Art. 77e Finanzhilfen
1 Die Eidgenössische Qualitätskommission gewährt Finanzhilfen nach Artikel 58e Absatz 1 KVG an nationale oder regionale Projekte zur Qualitätsentwicklung, wenn diese:
a. einen Beitrag an die Qualitätsentwicklung im Rahmen der Ziele nach Artikel 58 KVG leisten;
b. aufgrund von nachgewiesenem Handlungsbedarf ausgelöst wurden;
c. nach wissenschaftlichen Methoden und anerkannten Standards oder Leitlinien durchgeführt werden;
d. nicht zu Wettbewerbsverzerrung führen oder führen können.
2 Die Gesuche um Finanzhilfen müssen eine umfassende Beurteilung der beabsichtigten Qualitätsentwicklung ermöglichen. Sie müssen insbesondere enthalten:
a. Angaben über die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller;
b. eine Projektbeschreibung mit Angaben zum Ziel, zum Handlungsbedarf, zum Vorgehen und zu den erwarteten Wirkungen;
c. die Modalitäten zur Überprüfung der Zielerreichung;
d. den Zeitplan für die Durchführung des Projekts;
e. einen Kostenvoranschlag;
f. Unterlagen, welche die Eigenfinanzierung ausweisen, mit einer Begründung, warum eine Realisierung des Projekts ohne finanzielle Unterstützung nicht möglich ist.
3 Die Eidgenössische Qualitätskommission erlässt Richtlinien über die Angaben und Unterlagen zu den Gesuchen nach Absatz 2.
4 Nach Projektabschluss ist der Eidgenössischen Qualitätskommission ein Bericht über die Ergebnisse des Projekts vorzulegen.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Febr. 2021, in Kraft seit 1. April 2021 (AS 2021 152).
Art. 77f Leistungsvereinbarungen bei Abgeltungen und Finanzhilfen
Die Leistungsvereinbarungen nach den Artikeln 58d Absatz 2 und 58e Absatz 2 KVG regeln insbesondere:
a. die zu erfüllenden Aufgaben;
b. die zu erreichenden Ziele;
c. das methodische Vorgehen;
d. die Bearbeitung, die Sicherheit und die Aufbewahrung der Daten;
e. die Modalitäten der Überprüfung der Zielerreichung;
f. die Höhe und die Dauer der finanziellen Beteiligung des Bundes;
g. die Zahlungsmodalitäten;
h. die Folgen der Nichterfüllung oder mangelhaften Erfüllung der Aufgaben;
i. die periodische Berichterstattung;
j. die periodische Vorlage von Budgetierung und Rechnungslegung;
k. die Anforderungen an den Bericht nach Artikel 77e Absatz 4.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Febr. 2021, in Kraft seit 1. April 2021 (AS 2021 152).
Art. 77g Berechnung der Finanzierungsanteile der Kantone und der Versicherer
1 Für die Ermittlung der Wohnbevölkerung nach Artikel 58f Absatz 4 KVG sind die Zahlen der letzten Erhebung für die Statistik der Bevölkerung und der Haushalte massgebend.
2 Die Anzahl der Versicherten nach Artikel 58f Absatz 5 KVG bestimmt sich nach den Versichertenbeständen am 1. Januar.
3 Das BAG berechnet die Anteile der Kantone und der Versicherer.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Febr. 2021, in Kraft seit 1. April 2021 (AS 2021 152).
Fassung gemäss Anhang 3 Ziff. 17 der Bundesstatistikverordnung vom 30. April 2025, in Kraft seit 1. Juni 2025 (AS 2025 318).
Art. 77h Einforderung der Beiträge
1 Das BAG fordert die Beiträge jeweils bis 30. April des Beitragsjahres bei den Kantonen und den Versicherern ein.
2 Versicherer und Kantone, die den geschuldeten Beitrag nicht fristgerecht entrichten, schulden einen Verzugszins von fünf Prozent pro Jahr.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Febr. 2021, in Kraft seit 1. April 2021 (AS 2021 152).
Art. 77i Abrechnung
Das BAG erstellt die Abrechnung für den Beitrag des Bundes, der Kantone und der Versicherer jeweils auf den 31. März des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres. Ergibt sich in der Abrechnung eine Über- oder Unterdeckung, so wird der entsprechende Betrag pro Kanton und Versicherer auf das nächste Beitragsjahr übertragen.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Febr. 2021, in Kraft seit 1. April 2021 (AS 2021 152).
Art. 77j Bussen und Sanktionen
1 Finanzielle Mittel aus Bussen und Sanktionen eines kantonalen Schiedsgerichts wegen Nichteinhaltung der Massnahmen nach den Artikeln 58a und 58h KVG werden für die Finanzierung der Kosten nach Artikel 58f Absatz 1 KVG verwendet.
2 Das kantonale Schiedsgericht leitet die finanziellen Mittel aus Bussen und Sanktionen jeweils auf den 1. Januar des Folgejahres dem BAG weiter.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Febr. 2021, in Kraft seit 1. April 2021 (AS 2021 152).
Art. 77k Qualitätssicherung
Das EDI setzt nach Anhören der zuständigen Kommission die Massnahmen nach Artikel 58h Absatz 1 KVG fest.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Febr. 2021, in Kraft seit 1. April 2021 (AS 2021 152).
Art. 77kbis Zugriff auf den Dienst zur Abfrage der Gesundheitseinrichtungen und Gesundheitsfachpersonen
1 Die Behörden nach Artikel 59abis KVG können auf den Dienst zur Abfrage der Gesundheitseinrichtungen und Gesundheitsfachpersonen nach Artikel 39 Buchstabe b der Verordnung vom 22. März 2017 über das elektronische Patientendossier zugreifen.
2 Das BAG vergibt die Zugriffsberechtigungen.
Eingefügt durch Art. 8 Ziff. 2 der V vom 28. Aug. 2024 über die Finanzhilfen für das elektronische Patientendossier, in Kraft seit 1. Okt. 2024 (AS 2024 461).
SR 816.11
Art. 77l Gesuch
1 Das Gesuch um Bewilligung eines Pilotprojekts ist beim BAG einzureichen. Es kann namentlich von einem oder mehreren Kantonen, einem oder mehreren Leistungserbringern, einem oder mehreren Versicherern oder einer oder mehreren Patientenorganisationen eingereicht werden.
2 Es muss mindestens umfassen:
a. Name oder Bezeichnung der Gesuchsteller;
b. ausführliche Beschreibung des Pilotprojekts, der geplanten Massnahmen, der angestrebten Ziele, der erwarteten Wirkung und der Auswirkungen namentlich auf Kantone, Versicherer, Leistungserbringer und Versicherte;
c. Bestimmungen des KVG und dieser Verordnung, von denen abgewichen werden soll, und die an ihrer Stelle anwendbare Regelung;
d. Kriterien für die Teilnahme am Pilotprojekt einschliesslich der Frist, innerhalb derer der Widerruf der Zustimmung zur Teilnahme wirksam wird;
e. Evaluationskonzept mit Angaben zu den regelmässigen Evaluationen und zur Schlussevaluation;
f. Finanzierungskonzept für das Pilotprojekt und die Evaluationen;
g. Zeitplan für die Durchführung des Pilotprojekts und der Evaluationen.
Art. 77m Kosten
Die Kosten für das Pilotprojekt und die Evaluationen, sowie die mit der Wiederherstellung des vor dessen Durchführung bestehenden Zustands verbundenen Verwaltungskosten gehen zulasten der Inhaber der Bewilligung für das Pilotprojekt.
Art. 77n Bewilligung
1 Das EDI bewilligt nur Pilotprojekte, mit denen Massnahmen erprobt werden, die die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
a. Die Massnahmen sind in Bezug auf das geltende Recht innovativ.
b. Die Massnahmen eignen sich dazu, eines der Ziele nach Artikel 59b Absatz 1 KVG in einem der Bereiche nach Artikel 59b Absatz 2 KVG zu erreichen.
c. Die Massnahmen eignen sich dazu, in das KVG aufgenommen zu werden.
2 Die Bewilligungsverfügung enthält namentlich:
a. die Namen der Gesuchsteller;
b. die erwartete Wirkung und die Auswirkungen namentlich auf Kantone, Versicherer, Leistungserbringer und Versicherte;
c. das Evaluationskonzept;
d. die Namen einer oder mehrerer unabhängigen Fachpersonen für die Evaluationen des Pilotprojekts.
3 Das EDI verweigert die Bewilligung, wenn für die Versicherten bei einer Teilnahme am Pilotprojekt das Recht auf Übernahme der Kosten von Leistungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung nicht gewährleistet ist.
4 Es widerruft die Bewilligung, wenn sich vor Abschluss des Pilotprojekts herausstellt, dass die erwartete Wirkung nicht erreicht werden kann oder die Rechte der Versicherten verletzt werden.
5 Das BAG informiert die Öffentlichkeit regelmässig über die laufenden Pilotprojekte.
Art. 77o Verordnungen des EDI zu den Pilotprojekten
1 Zusätzlich zu den Punkten nach Artikel 59b Absatz 5 KVG legt die Verordnung des EDI zum jeweiligen Pilotprojekt fest:
a. die Voraussetzungen für die Teilnahme;
b. die Massnahmen, die mit dem Pilotprojekt umgesetzt werden können;
c. die angestrebten Ziele;
d. der räumliche Anwendungsbereich des Pilotprojekts;
e. die Laufzeit des Pilotprojekts;
f. die Frist, innerhalb derer der Widerruf einer versicherten Person der Zustimmung zur Teilnahme am Pilotprojekt wirksam wird.
2 Die Laufzeit des Pilotprojekts beträgt höchstens drei Jahre. Sie kann einmal verlängert werden.
3 Die Frist nach Absatz 1 Buchstabe f darf höchstens bis zum Ende des laufenden Kalenderjahres dauern. Die Kündigungsfrist muss mindestens einen Monat betragen.
4 Das EDI hebt die Verordnung zum Pilotprojekt auf, wenn es die Bewilligung für das Pilotprojekt widerruft.
Art. 77p Teilnahme
1 Am Pilotprojekt dürfen nur Versicherte teilnehmen, die der Teilnahme ausdrücklich zugestimmt haben, nachdem sie über die Auswirkungen dieser Teilnahme auf ihre Rechte und Pflichten informiert worden sind.
2 Sie können die Zustimmung widerrufen.
Art. 77q Evaluationen
1 Das Pilotprojekt muss während seiner Umsetzung regelmässig evaluiert werden. Nach Abschluss des Projekts muss eine Schlussevaluation durchgeführt werden.
2 In den Evaluationsberichten muss insbesondere beurteilt werden:
a. ob das Pilotprojekt das angestrebte Ziel erreicht;
b. welchen Einfluss die Massnahmen des Pilotprojekts auf das Gesundheitssystem haben;
c. ob es einen Konflikt zwischen den Massnahmen des Pilotprojekts und gesetzlichen Bestimmungen gibt, zu denen in der Verordnung keine Abweichung vorgesehen ist;
d. ob die erprobten Massnahmen in das KVG aufgenommen werden können.
Art. 77r Berichterstattung an den Bundesrat
1 Das EDI prüft die Evaluationsberichte.
2 Auf der Grundlage dieser Prüfung erstattet es dem Bundesrat Bericht über:
a. die Wirkung der erprobten Massnahmen auf die Kostendämpfung, die Stärkung der Qualität oder die Förderung der Digitalisierung;
b. die Auswirkungen der Massnahmen namentlich auf Kantone, Versicherer, Leistungserbringer und Versicherte.
3 Erscheint es nach der Prüfung der Berichte zu den Zwischenevaluationen sinnvoll, dass die Bestimmungen nach Abschluss des Pilotprojekts gemäss Artikel 59b Absatz 7 KVG anwendbar bleiben, so kann das EDI dem Bundesrat bereits vor der Schlussevaluation Bericht erstatten.
Art. 78
Aufgehoben durch Anhang Ziff. 3 der Krankenversicherungsaufsichtsverordnung vom 18. Nov. 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5165).
Art. 78a–78c
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Juni 2011 (AS 2011 3449). Aufgehoben durch Anhang Ziff. 3 der Krankenversicherungsaufsichtsverordnung vom 18. Nov. 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5165).
Art. 79
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 22. Juni 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 3449).
Art. 80
Aufgehoben durch Anhang Ziff. 3 der Krankenversicherungsaufsichtsverordnung vom 18. Nov. 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5165).
Art. 80a–80i
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Dez. 2010 (AS 2010 6155). Aufgehoben durch Anhang Ziff. 3 der Krankenversicherungsaufsichtsverordnung vom 18. Nov. 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5165).
Art. 81–85
Aufgehoben durch Anhang Ziff. 3 der Krankenversicherungsaufsichtsverordnung vom 18. Nov. 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5165).
Art. 85a
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Juni 2003 (AS 2003 3249). Aufgehoben durch Anhang Ziff. 3 der Krankenversicherungsaufsichtsverordnung vom 18. Nov. 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5165).
Art. 86–88
Aufgehoben durch Anhang Ziff. 3 der Krankenversicherungsaufsichtsverordnung vom 18. Nov. 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5165).
Art. 89 Angabe der Prämien
Der Versicherer hat gegenüber jeder versicherten Person klar zu unterscheiden zwischen den Prämien:
a. der obligatorischen Krankenpflegeversicherung, wobei der Prämienanteil für den Einschluss des Unfallrisikos gesondert aufzuführen ist;
b. der Taggeldversicherung;
c. der Zusatzversicherungen;
d. der weiteren Versicherungsarten.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. April 2006, in Kraft seit 10. Mai 2006 (AS 2006 1717).
Art. 90 Prämienbezahlung
Die Prämien sind im Voraus und in der Regel monatlich zu bezahlen.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Juni 2007, in Kraft seit 1. Aug. 2007 (AS 2007 3573).
Art. 90a Vergütungszinsen
1 Vergütungszinsen nach Artikel 26 Absatz 1 ATSG werden ausgerichtet für nicht geschuldete Prämien, die vom Versicherer zurückerstattet oder verrechnet werden, sowie für vom Versicherer zu ersetzende Prämiendifferenzen nach Artikel 7 Absätze 5 und 6 KVG, sofern die Forderung 3 000 Franken übersteigt und vom Versicherer nicht innert sechs Monaten beglichen wird.
2 Der Satz für den Vergütungszins beträgt 5 Prozent im Jahr. Für die Berechnung gelten die Vorschriften von Artikel 7 der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts sinngemäss.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3908).
SR 830.11