39 provisions
Art. 1 I. Geltungsbereich
Geltungsbereich Dieses Reglement gilt für
a) Volksabstimmungen und -wahlen in Angelegenheiten der
Gemeinde Köniz,
b) die Durchführung von eidgenössischen und kantonalen
Volksabstimmungen und -wahlen, soweit dafür nicht zwingende bundesrechtliche oder kantonale Vorschriften bestehen.
II. Stimmrecht
1. Begriff und Voraussetzung
Propose a changeArt. 2
Begriff 1 Das Stimmrecht im Sinn dieses Reglements ist das Recht, an
Abstimmungen und Wahlen teilzunehmen.
2 Die Ausübung des Stimmrechts darf mit keinem Zwang verbunden werden.
Propose a changeArt. 3
Stimmrecht
in Gemeindeangelegenheiten
1 Stimmberechtigt in Gemeindeangelegenheiten sind alle Personen, die in kantonalen Angelegenheiten stimmberechtigt sind
und seit drei Monaten in der Gemeinde wohnen.
2 Die Frist von drei Monaten beginnt mit der ordnungsgemässen
Anmeldung bei der zuständigen Stelle der Gemeinde.
1 Die Bezeichnungen sind im ganzen Erlass an die geltende Gemeindeorganisation angepasst
(Verwaltungsorganisationsverordnung vom 26. April 2006).
Propose a changeArt. 4
Stimmregister 1 Die Stimmberechtigung in eidgenössischen, kantonalen und
Gemeindeangelegenheiten richtet sich nach dem Stimmregister.
2 Die Eintragung in das Stimmregister und die Rechte der Stimmberechtigten richten sich nach kantonalem Recht2.
2. Stimmabgabe
Propose a changeArt. 5
Allgemeines 1 Die Stimmabgabe erfolgt durch Teilnahme an einer behördlich
angeordneten Urnenabstimmung oder -wahl nach den Bestimmungen dieses Reglements.
2 Die Stimmberechtigten geben ihre Stimme persönlich an der
Urne in einem Stimmlokal oder brieflich ab. Vorbehalten bleibt
Art. 14 Abs. 2.
3 Das Stimmgeheimnis ist zu wahren.
Propose a changeArt. 6
Stimm- und
Wahlzettel
1 Für Abstimmungen und Wahlen müssen die amtlichen Stimm-
oder Wahlzettel (Art. 11) benützt werden.3
2 ...4
3 Die Stimmberechtigten müssen die Stimm- oder Wahlzettel
handschriftlich ausfüllen. Sie dürfen Wahlzettel mit Vordruck für
Propose a changeArt. 7 Verhältniswahlen nur handschriftlich abändern.5
Stimmabgabe
an der Urne
1 Stimmberechtigte, die ihre Stimme an der Urne abgeben,
müssen im Stimmlokal ihren Stimmrechtsausweis abgeben.
2 Sie müssen ihren Stimm- oder Wahlzettel auf der Rückseite
abstempeln lassen und unter Aufsicht persönlich in die dafür
bestimmten Urnen einwerfen.6
2 Verordnung vom 10. Dezember 1980 über das Stimmregister; BSG 141.113 (Fussnote Fassung
vom 27. September 2020).
3 Fassung vom 27. September 2020
4 Aufgehoben am 27. September 2020
5 Fassung vom 27. September 2020
6 Fassung vom 27. September 2020
Propose a changeArt. 8
Menschen mit
Behinderung Sind urteilsfähige Stimmberechtigte wegen einer Behinderung
nicht in der Lage, die für die Stimmabgabe nötigen Handlungen
selbst vorzunehmen, dürfen sie die Hilfe von Mitgliedern des
Stimmausschusses oder Gemeindeangestellten in Anspruch
Propose a changeArt. 9 nehmen.7
Briefliche
Stimmabgabe Die briefliche Stimmabgabe ist unter den gleichen Voraussetzungen und im gleichen Verfahren gestattet wie für kantonale
Abstimmungen und Wahlen8.
Propose a changeArt. 10
Verbot der
Stellvertretung Die Stimmabgabe mittels Stellvertretung ist nicht zulässig.
III. Organisation der Abstimmungen und Wahlen
Art. 10a9
Termine Der Gemeinderat bestimmt die Termine der kommunalen Abstimmungen und Wahlen sowie die zu behandelnden Vorlagen.
1. Stimm- und Wahlmaterial
Art. 10b10
Amtliches
Stimm- oder
Wahlmaterial
Amtliches Stimm- oder Wahlmaterial sind
a) der Stimmrechtsausweis,
b) die amtlichen Stimm- oder Wahlzettel,
c) für die Abstimmungen eine Botschaft des Parlamentes zur
Vorlage,
d) für die Wahlen eine Wahlanleitung,
7 Fassung vom 27. September 2020
8 Kantonales Gesetz vom 5. Juni 2012 über die politischen Rechte (PRG), BSG 141.1; Kantonale
Verordnung vom 4. Juni 2013 über die politischen Rechte (PRV), BSG 141.112 (Fussnote
Fassung vom 27. September 2020).
9 Eingefügt am 27. September 2020
10 Eingefügt am 27. September 2020
e) für Mehrheitswahlen eine Namensliste der zur Wahl
vorgeschlagenen Personen,
f) ein Antwortcouvert und ein Stimmcouvert für die briefliche
Stimmabgabe.
Propose a changeArt. 11
Amtliche Stimm-
oder Wahlzettel Amtliche Stimm- oder Wahlzettel sind
a) die Stimmzettel für Abstimmungen,11
b) die Wahlzettel mit und ohne Vordruck für Verhältniswahlen,12
c) die Wahlzettel ohne Vordruck für Mehrheitswahlen.
Art. 11a13
Wahlzettel mit
Vordruck für Verhältniswahlen
Die Wahlzettel mit Vordruck für Verhältniswahlen enthalten
jeweils die Bezeichnung und Ordnungsnummer der Liste,
allfällige Listen- und Unterlistenverbindungen sowie folgende
Angaben der wählbaren Personen:
a) Name,
b) Vorname,
c) Geburtsjahr,
d) Beruf,
e) Wohnort,
f) gegebenenfalls den Vermerk «bisher».
Art. 11b14
Namensliste bei
Mehrheitswahlen
1 Bei Mehrheitswahlen wird eine Namensliste mit folgenden
Angaben der wählbaren Personen erstellt:
a) Name,
b) Vorname,
c) Geburtsjahr,
d) Beruf,
e) Wohnort,
f) die Wählergruppe, welche die Person zur Wahl
vorgeschlagen hat,
g) gegebenenfalls den Vermerk «bisher».
11 Fassung vom 27. September 2020
12 Fassung vom 27. September 2020
13 Eingefügt am 27. September 2020
14 Eingefügt am 27. September 2020
2 Die wählbaren Personen werden in alphabetischer Reihenfolge
aufgeführt.
Propose a changeArt. 12
Zustellung des
Stimm- oder
Wahlmaterials
1 Die Stimmberechtigten erhalten das Stimm- oder Wahlmaterial
spätestens drei Wochen vor dem Abstimmungs- oder Wahltag,
bei einem zweiten Wahlgang für die Wahl der Gemeindepräsidentin oder des Gemeindepräsidenten (Art. 57) spätestens fünf
Tage vor dem Wahltag.
1bis Findet eine Abstimmung gleichzeitig mit einer Wahl statt, so
kann der Gemeinderat die Zustellungsfristen in Abweichung von
Absatz 1 festlegen, um einen gemeinsamen Versand von Wahl-
und Abstimmungsmaterial zu ermöglichen.15
2 Sind für gleichzeitig stattfindende eidgenössische oder kantonale Abstimmungen oder Wahlen kürzere Zustellfristen möglich,
gelten diese auch für das Stimm- und Wahlmaterial der
Gemeinde.
3 Die Parteien und Wählergruppen können bei Gemeindewahlen
ihr Wahlmaterial zusammen mit dem amtlichen Material
versenden lassen. Der Gemeinderat legt die Anforderungen an
das Wahlmaterial, die Fristen und das Verfahren für den
Versand fest.16
2. Organisation der Stimmabgabe
Propose a changeArt. 13
Abstimmungs-
und Wahlkreis Die Gemeinde bildet einen einzigen Abstimmungs- und Wahlkreis.
Propose a changeArt. 14
Stimmlokale,
vorzeitige
Stimmabgabe
1 Der Gemeinderat bestimmt die Stimmlokale und deren Öffnungszeiten.
2 Er kann für die vorzeitige Stimmabgabe die Urnen ausserhalb
von Stimmlokalen in einer Amtsstelle aufstellen lassen. Die Bestimmungen für die Stimmlokale gelten sinngemäss.17
Propose a changeArt. 15
Urnen 1 Die Urnen müssen ausserhalb der Öffnungszeiten des Stimmlokals versiegelt oder plombiert und an einem sicheren Ort
aufbewahrt werden.
15 Eingefügt am 27. September 2020
16 Fassung vom 27. September 2020
17 Fassung vom 27. September 2020
2 Die Versiegelung oder die Plomben dürfen erst unmittelbar vor
der Wiedereröffnung des Stimmlokals oder vor der Ermittlung
der Abstimmungs- oder Wahlergebnisse wieder entfernt werden.
Propose a changeArt. 16
Ordnung,
Propaganda
1 Die Stimmberechtigten müssen ihr Stimmrecht frei, ungestört
und geheim ausüben können.
2 In den Stimmlokalen darf keine Propaganda betrieben und
dürfen keine Unterschriften gesammelt werden.
3 Das Sammeln von Unterschriften und das Verteilen von Propagandamaterial sowie von Stimm- und Wahlempfehlungen vor
den Stimmlokalen ist gestattet, muss aber vorgängig der
Gemeinde gemeldet werden.
3. Ermittlung der Ergebnisse
Propose a changeArt. 17
Allgemeines 1 Der Gemeinderat regelt das Ermittlungsverfahren und die Protokollierung.
2 Er kann Zählkreise vorsehen.
Propose a changeArt. 18
Gültigkeit der
Stimm- oder
Wahlzettel
1 Die eingegangenen Stimmrechtsausweise sowie die Stimm-
oder Wahlzettel werden gezählt. Stimm- oder Wahlzettel, welche
keine amtliche Kennzeichnung aufweisen, fallen ausser Betracht.18
2 Übersteigt die Zahl der amtlich gekennzeichneten Stimm- oder
Wahlzettel die Zahl der Stimmrechtsausweise, ist die Abstimmung oder Wahl ungültig. Der Gemeinderat ist darüber
sofort zu informieren.19
3 Ist die Abstimmung oder Wahl gültig, werden die Stimmen nach
den besonderen Bestimmungen über die Abstimmungen, die
Verhältniswahlen oder die Mehrheitswahlen ausgezählt.
18 Fassung vom 27. September 2020
19 Fassung vom 27. September 2020
Propose a changeArt. 19
Zweifelsfälle 1 Ist die Gültigkeit von Stimm- oder Wahlzetteln oder von
einzelnen Stimmen zweifelhaft, entscheiden die in Art. 20 Abs. 1
Bst. b genannten Personen gemeinsam.20
2 Der Gemeinderat kann eine Nachzählung der Stimmen veranlassen, wenn begründete Zweifel an der Richtigkeit des Abstimmungs- oder Wahlergebnisses bestehen.
3 Der Gemeinderat veranlasst bei kommunalen Wahlen und
Abstimmungen eine Nachzählung der Stimmen, wenn bei einer
Abstimmung oder bei Mehrheitswahlen ein sehr knappes
Ergebnis vorliegt. Ob ein sehr knappes Ergebnis vorliegt, richtet
sich nach den kantonalen Bestimmungen21.
4. Stimmausschuss22
Propose a changeArt. 20
Mitglieder,
Aufgaben
1 Der Gemeinderat wählt als Mitglieder des ständigen Stimmausschusses auf eine Amtsdauer von vier Jahren
a) eine Präsidentin oder einen Präsidenten sowie eine
Vizepräsidentin oder einen Vizepräsidenten für jedes
Stimmlokal,
b) die Präsidentin oder den Präsidenten, die Vizepräsidentin
oder den Vizepräsidenten sowie die Sekretärin oder den
Sekretär des ständigen Stimmausschusses.
2 Falls nötig, wählt er für einzelne Termine Ersatzmitglieder des
ständigen Stimmausschusses.
3 Er berücksichtigt bei der Wahl des ständigen Stimmausschusses
die Parteiverhältnisse in der Gemeinde sowie allfällige
Wahlvorschläge, die von den im Parlament vertretenen Parteien
und Wählergruppen eingereicht werden.
4 Die nichtständigen Mitglieder des Stimmausschusses werden
für jeden Abstimmungs- oder Wahltermin durch den
Gemeinderat aus der Mitte der Stimmberechtigten gewählt.
5 Im Übrigen gelten für die Bestellung, die Organisation und die
Aufgaben des Stimmausschusses das kantonale Recht24 und die
Ausführungsbestimmungen zu diesem Reglement.
20 Fassung vom 27. September 2020
21 Art. 27 PRG und Art. 20 f. PRV (Fussnote Fassung vom 27. September 2020).
22 Gliederungstitel Fassung vom 27. September 2020
23 Absätze 1-5 Fassung vom 27. September 2020
24 Kantonales Gesetz vom 5. Juni 2012 über die politischen Rechte (PRG), BSG 141.1; Kantonale
Verordnung vom 4. Juni 2013 über die politischen Rechte (PRV), BSG 141.112.
6 …25
Propose a changeArt. 21 IV. Abstimmungen
Stimmabgabe,
Mehrheitsprinzip
1 Die Stimmenden müssen auf dem Stimmzettel die Frage, ob sie
die Vorlage annehmen wollen, handschriftlich mit Ja oder Nein
beantworten. Sie können einen leeren Stimmzettel einlegen.
2 Über die Annahme der Vorlage entscheidet die Mehrheit der
gültigen Stimmen. Leere Stimmen fallen ausser Betracht.
3 Entfallen auf die Vorlage gleich viele Ja- wie Nein-Stimmen, ist
die Vorlage abgelehnt.
Propose a changeArt. 22
Variantenabstimmung
1 Die Gemeinde kann den Stimmberechtigten im Rahmen einer
Variantenabstimmung zwei oder drei alternative Vorlagen zum
Entscheid vorlegen.
2 Der Stimmzettel enthält
a) für jede Vorlage gesondert die Frage nach Annahme oder
Ablehnung,
b) die Frage, welche Vorlage angenommen werden soll,
wenn mehr als eine Vorlage mehr Ja- als Nein-Stimmen
erhält (Zusatzfrage).
3 Die Stimmberechtigten können gültig sämtliche Fragen nach
Abs. 2 oder nur einzelne derselben beantworten.
4 Das Mehr wird für jede Vorlage getrennt ermittelt. Leere und
ungültige Stimmen fallen ausser Betracht.
5 Erreicht mehr als eine Vorlage mehr Ja- als Nein-Stimmen, ist
die Vorlage angenommen, die auf Grund der Zusatzfrage am
meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das
Los.
Propose a changeArt. 23
Initiative mit
Gegenvorschlag,
Volksvorschlag
Wird einer Initiative ein Gegenvorschlag gegenübergestellt oder
wird ein Volksvorschlag nach Art. 19 der Gemeindeordnung
eingereicht, findet Art. 22 sinngemäss Anwendung.
25 Aufgehoben am 27. September 2020
Propose a changeArt. 24
Gültigkeit der
Stimmzettel
1 Stimmzettel sind ungültig, wenn sie
a) nicht amtlich sind,
b) nicht amtlich gekennzeichnet sind,26
c) anders als handschriftlich ausgefüllt sind,
d) den Willen der stimmenden Person nicht eindeutig
erkennen lassen,
e) ehrverletzende Äusserungen oder offensichtliche Kennzeichnungen enthalten.
2 Ist ein Stimmzettel für mehrere Vorlagen zu verwenden, ist die
Stimmabgabe nur für die Vorlagen ungültig, für die ein
Ungültigkeitsgrund besteht.
3 Vorbehalten bleiben die besonderen Ungültigkeitsgründe bei
der brieflichen Stimmabgabe gemäss den Bestimmungen über
kantonale Abstimmungen und Wahlen27.
V. Gemeindewahlen
1. Allgemeines
Propose a changeArt. 25
Wahlmodus 1 Die Stimmberechtigten wählen im Verhältniswahlverfahren
(Proporz) nach den Bestimmungen in Art. 26 ff.
a) die Mitglieder des Parlaments,
b) die Mitglieder des Gemeinderats (vorbehältlich Art. 51
betreffend die Ersatzwahl).28
c) …29
2 Sie wählen im Mehrheitswahlverfahren (Majorz) nach den
Bestimmungen in Art. 53 ff. die Gemeindepräsidentin oder den
Gemeindepräsidenten.
3 Die in Abs. 1 und 2 genannten Wahlen finden am gleichen Tag
statt. Vorbehalten bleiben Art. 51 und Art. 57 ff.30
4 Für jede dieser Wahlen ist je ein besonderer Wahlzettel
auszufüllen.
26 Fassung vom 27. September 2020
27 Art. 27 Verordnung vom 10. Dezember 1980 über die politischen Rechte (VPR); BSG 141.112.
28 Buchstabe b Fassung vom 27. September 2020
29 Aufgehoben am 30. November 2008
30 Fassung vom 27. September 2020
2. Verhältniswahl des Parlaments und des Gemeinderats
Propose a changeArt. 26
Wahlvorschläge 1 Für die Wahl in das Parlament und in den Gemeinderat müssen
besondere Wahlvorschläge eingereicht werden.
2 Die Wahlvorschläge enthalten Name, Vorname, Geburtsjahr,
Beruf, Adresse, Heimatort und gegebenenfalls den Vermerk
„bisher» der Vorgeschlagenen.
Propose a changeArt. 27
Listen 1 Die Wahlvorschläge müssen auf Listen eingereicht werden, die
zur Unterscheidung ihrer Herkunft eine deutliche und eindeutige
Bezeichnung ihres Ursprungs (Wählergruppe) enthalten.
2 Die Listen
a) dürfen nicht mehr Namen von Vorgeschlagenen enthalten, als Sitze zu besetzen sind,
b) dürfen keinen Namen mehr als zwei Mal enthalten,
c) müssen von mindestens zehn Stimmberechtigten unterzeichnet sein,
d) enthalten Name, Vorname, Geburtsjahr, Adresse und
Heimatort der Unterzeichnenden.32
3 Eine Person darf für eine bestimmte Wahl nur auf einer Liste
vorgeschlagen werden.
4 Die Stimmberechtigten dürfen für eine bestimmte Wahl nur eine
Liste unterzeichnen. Sie können ihre Unterschrift nach Einreichen der Liste nicht mehr zurückziehen.
5 Wer auf einer Liste zur Wahl vorgeschlagen wird, darf die betreffende Liste nicht unterzeichnen.
6 Den Listen wird mittels Los eine Ordnungsnummer (Listennummer) zugeteilt.
Propose a changeArt. 28
…33
31 Fassung vom 27. September 2020
32 Buchstabe d Fassung vom 27. September 2020
33 Aufgehoben am 30. November 2008
Propose a changeArt. 29
Vertretung
der Listen
1 Die Listen geben an,
a) welche der unterzeichnenden Personen zur Vertretung
der Unterzeichnenden befugt ist und in deren Namen
verbindliche Erklärungen abgeben kann,
b) welche der unterzeichnenden Personen Stellvertreterin
oder Stellvertreter dieser Person ist.34
2 Enthält die Liste keine entsprechenden Angaben, gilt die zuerst
genannte unterzeichnende Person als Vertretung der Unterzeichnenden und die an zweiter Stelle genannte als deren
Stellvertretung.
Propose a changeArt. 30
Einreichen
der Listen
1 Die Listen mit den Wahlvorschlägen müssen spätestens am
76. Tag (elftletzten Montag) vor dem Wahltag um 17.00 Uhr bei
der zuständigen Stelle der Gemeinde eingereicht werden.35
2 Der Gemeinderat erklärt verspätet eingereichte Wahlvorschläge
als ungültig.
Propose a changeArt. 31
Listenverbindungen
1 Listenverbindungen sind zulässig.
2 Unterlistenverbindungen innerhalb einer Listenverbindung sind
zulässig.
2bisUnter-Unterlistenverbindungen sind nicht zulässig.37
3 Listenverbindungen und Unterlistenverbindungen müssen der
Gemeinde bis zum 69. Tag (zehntletzten Montag) vor dem
Wahltag um 17.00 Uhr durch übereinstimmende Erklärung
sämtlicher Unterzeichnender oder Vertretungen der betroffenen
Propose a changeArt. 32 Listen (Art. 29) gemeldet werden.38
Prüfung 1 Die Gemeinde prüft die eingegangenen Wahlvorschläge und
Listen.
34 Fassung vom 27. September 2020
35 Fassung vom 27. September 2020
36 Absätze 1 und 2 Fassung vom 30. November 2008
37 Eingefügt am 27. September 2020
38 Fassung vom 27. September 2020
2 Sie fordert die Vertretung der Liste auf, Mängel bis zum 69. Tag
(zehntletzten Montag) vor dem Wahltag um 17.00 Uhr zu
beheben.39
3 Wird ein Mangel nicht fristgerecht behoben, fällt die Liste ausser
Betracht. Betrifft der Mangel nur einzelne Vorgeschlagene,
werden lediglich deren Namen gestrichen.
Propose a changeArt. 33
Mehrfach Vorgeschlagene
1 Die Gemeinde fordert Personen, die auf mehr als einer Liste für
eine bestimmte Wahl vorgeschlagen werden, auf, bis zum 72.
Tag (elftletzten Freitag) vor dem Wahltag um 17.00 Uhr zu
erklären, auf welcher Liste ihr Name stehen soll.40
2 Geht innert dieser Frist keine Antwort ein, wird der Name auf
allen Listen gestrichen.
Propose a changeArt. 34
Rückzug der
Kandidatur
1 Die zur Wahl vorgeschlagenen Personen können ihre Kandidatur
bis zum 72. Tag (elftletzten Freitag) vor dem Wahltag um 17.00
Uhr schriftlich ablehnen oder zurückziehen.41
2 Die Vertretung der Liste kann einen Wahlvorschlag bis zum
69. Tag (zehntletzten Montag) vor dem Wahltag um 17.00 Uhr
zurückziehen.42
3 In diesen Fällen wird der Wahlvorschlag auf der Liste
gestrichen.
Propose a changeArt. 35
Ersatzvorschläge
1 Wird ein Wahlvorschlag auf einer Liste gestrichen, kann die Vertretung der Liste bis zum 69. Tag (zehntletzten Montag) vor dem
Wahltag um 17.00 Uhr mit schriftlicher Zustimmung der neu
vorgeschlagenen Person einen Ersatzvorschlag einreichen.43
2 Ersatzvorschläge werden berücksichtigt, sofern die vorgeschlagene Person wählbar und nicht bereits auf einer andern
Liste für die gleiche Wahl vorgeschlagen ist.44
3 Erklärt die Vertretung der Liste nichts anderes, werden die
Ersatzvorschläge am Ende der Liste aufgenommen.
39 Fassung vom 27. September 2020
40 Fassung vom 27. September 2020
41 Fassung vom 27. September 2020
42 Fassung vom 27. September 2020
43 Fassung vom 27. September 2020
44 Fassung vom 30. November 2008
Propose a changeArt. 36
Stimmabgabe 1 Die Stimmberechtigten können bei jeder Wahl so viele Stimmen
abgeben, als Sitze zu vergeben sind.
2 Sie können den Namen einer Person auf dem Wahlzettel zwei
Mal aufführen (kumulieren).
3 Sie können den Wahlzettel ohne Vordruck
a) leer einlegen oder
b) ganz oder teilweise ausfüllen, indem sie handschriftlich
Namen wählbarer Personen eintragen und die Bezeichnung oder Ordnungsnummer einer Liste anbringen.
4 Sie können einen Wahlzettel mit Vordruck
a) unverändert einlegen oder
b) verändern, indem sie handschriftlich Namen von
vorgeschlagenen Personen streichen, Namen aus anderen Listen eintragen (panaschieren) und die vorgedruckte
Ordnungsnummer und Bezeichnung der Liste streichen
oder durch eine andere ersetzen.
Propose a changeArt. 37
Ungültige
Wahlzettel
1 Wahlzettel sind ungültig, wenn sie
a) nicht amtlich sind,
b) nicht amtlich gekennzeichnet sind,45
c) eine Listenbezeichnung oder eine Ordnungsnummer,
aber keinen auf einer Liste aufgeführten Namen enthalten,
d) anders als handschriftlich ausgefüllt sind,
e) den Willen der stimmenden Person nicht eindeutig erkennen lassen,
f) ehrverletzende Äusserungen oder offensichtliche Kennzeichnungen enthalten.
2 Vorbehalten bleiben die besonderen Ungültigkeitsgründe bei
der brieflichen Stimmabgabe gemäss den Bestimmungen über
kantonale Abstimmungen und Wahlen46.
45 Fassung vom 27. September 2020
46 Kantonales Gesetz vom 5. Juni 2012 über die politischen Rechte (PRG), BSG 141.1; Kantonale
Verordnung vom 4. Juni 2013 über die politischen Rechte (PRV), BSG 141.112 (Fussnote
Fassung vom 27. September 2020).
Propose a changeArt. 38
Ungültige
Stimmen Einzelne Stimmen sind ungültig, wenn
a) ein Name bereits zwei Mal auf dem Wahlzettel steht,
b) ein Name auf keiner Liste für die betreffende Wahl aufgeführt
ist,
c) ein Name unleserlich geschrieben ist,
d) zweifelhaft ist, wem die Stimme gilt,
e) der Wille der stimmenden Person bezüglich einer einzelnen
Stimme aus andern Gründen nicht eindeutig erkennbar ist.
Art. 39
Streichungen 1 Der Stimmausschuss und die beigezogenen Gemeindeangestellten streichen
a) alle ungültigen Stimmen (Art. 38) und
b) soweit nötig alle Stimmen, welche die Zahl der zu
besetzenden Sitze übersteigen; begonnen wird dabei mit
dem letzten Namen auf dem Wahlzettel, bei Wahlzetteln
mit Vordruck mit dem letzten vorgedruckten und nicht
handschriftlich kumulierten Namen, danach mit den
letzten handschriftlich ausgefüllten Namen, jeweils von
unten nach oben.47
2 Streichungen müssen als solche kenntlich gemacht werden.
Art. 40
Zusatzstimmen,
leere Stimmen
1 Enthält ein Wahlzettel nach der Bereinigung gemäss Art. 39
weniger gültige Namen, als Sitze zu vergeben sind, gelten die
leeren Linien als Zusatzstimmen für die Liste, deren Bezeichnung oder Ordnungsnummer der Wahlzettel trägt.
2 Fehlen Bezeichnung und Ordnungsnummer oder trägt der Wahlzettel mehr als eine Listenbezeichnung oder Ordnungsnummer,
gelten die leeren Linien als leere Stimmen.
3 Widersprechen sich Listenbezeichnung und Ordnungsnummer,
gilt die Listenbezeichnung.
47 Fassung vom 27. September 2020
Art. 41
Ermittlung der
Stimmenzahlen
1 Der Stimmausschuss und die beigezogenen Gemeindeangestellten ermitteln48
a) die Zahl der eingelangten Stimmrechtsausweise,
b) die Zahl der gültigen, der ungültigen und der leeren
Wahlzettel,
c) die Zahl der Stimmen, welche die einzelnen Kandidatinnen und Kandidaten jeder Liste erhalten haben (Kandidatenstimmen); die Stimmen für Personen, die seit der
Bereinigung der Wahlvorschläge nicht mehr wählbar
geworden sind, werden dabei mit gezählt,
d) die Zahl der Zusatzstimmen für die einzelnen Listen,
e) die Gesamtzahl der Kandidatenstimmen und der Zusatzstimmen, die den einzelnen Listen zukommen (Parteistimmen),
f) die Gesamtzahl aller Parteistimmen (Summe der gültig
abgegebenen Stimmen),
g) die Zahl der leeren Stimmen.
2 Für die Ermittlung der Stimmenzahlen fallen die leeren und die
ungültigen Wahlzettel ausser Betracht.
Art. 42
Verteilung der
Sitze
1 Nach der Ermittlung der Stimmenzahlen wird die Gesamtzahl
aller Parteistimmen durch die um eins vermehrte Zahl der zu
besetzenden Sitze geteilt. Die nächsthöhere ganze Zahl über
dem so ermittelten Quotienten ist die Verteilungszahl.
2 Die Parteistimmenzahl jeder Liste wird durch die Verteilungszahl
geteilt. Die sich aus diesen Teilungen ergebenden ganzen Zahlen geben an, wie viele Sitze jeder Liste zukommen.
Art. 43
Restmandate 1 Werden durch die Verteilung nach Art. 42 nicht alle Sitze vergeben, wird die Parteistimmenzahl jeder Liste durch die um eins
vermehrte Zahl der ihr schon zugewiesenen Sitze geteilt und der
erste noch zu vergebende Sitz derjenigen Liste zugewiesen, die
bei dieser Teilung den grössten Quotienten aufweist. Dieses
Verfahren wird wiederholt, solange noch weitere Sitze zu
vergeben sind.
48 Fassung vom 27. September 2020
2 Ergibt die Teilung nach Abs. 1 zwei oder mehr gleiche Quotienten, erhält diejenige Liste den Sitz, die bei der Teilung durch die
Verteilungszahl nach Art. 42 den grössten Rest aufweist.
3 Sind auch die Parteistimmen dieser Listen gleich, hat die Liste
den Vorrang, auf welcher die in Betracht kommende Kandidatin
oder der in Betracht kommende Kandidat am meisten Stimmen
erreicht hat.
4 Haben diese Personen gleich viele Kandidatenstimmen erreicht,
entscheidet das Los.
5 Für die Verteilung der Restmandate sind auch die Listen zu
berücksichtigen, die bei der ersten Verteilung nach Art. 42
keinen Sitz erhalten haben.
Art. 44
Verbundene
Listen
1 Jede Gruppe miteinander verbundener Listen wird für die
Verteilung der Sitze vorerst wie eine einzige Liste behandelt.
2 Die der Gruppe zukommenden Sitze werden gemäss den Art. 42
und 43 auf die einzelnen Listen verteilt.
Art. 45
...49
Art. 46
Gewählte
1. Grundsatz
1 Aus jeder Liste sind nach Massgabe der auf die Liste entfallenden Sitze die Kandidatinnen und Kandidaten gewählt, die
am meisten Stimmen erhalten haben. Nicht mehr wählbare
Personen werden dabei nicht berücksichtigt.
2 Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
3 Die nicht Gewählten sind Ersatzpersonen in der Reihenfolge der
erzielten Stimmen. Sie rücken in dieser Reihenfolge nach, wenn
eine nach Abs. 1 und 2 gewählte Person die Wahl nicht annimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
4 Vorbehalten bleibt Art. 48.50
Art. 47
…51
49 Aufgehoben am 30. November 2008
50 Fassung vom 30. November 2008
51 Aufgehoben am 30. November 2008
Art. 4852
3. Vorrang
des Gemeindepräsidiums
1 Wer nach Art. 53 ff. als Gemeindepräsidentin oder Gemeindepräsident gewählt wird, ist auch in den Gemeinderat gewählt.
2 Wird die Gemeindepräsidentin oder der Gemeindepräsident
nicht gleichzeitig auch aus der Liste für die Wahl in den Gemeinderat gewählt, scheidet die nach Art. 46 in den Gemeinderat
gewählte Person aus, die aus der Liste der Wählergruppe, welche die Gemeindepräsidentin oder den Gemeindepräsidenten
vorgeschlagen hat, mit den wenigsten Kandidatenstimmen gewählt worden ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
3 …
Art. 49
Ergänzungswahlen
1 Enthält eine Liste weniger Kandidatinnen und Kandidaten, als
ihr Sitze zufallen, fordert die Gemeinde die Unterzeichnenden
auf, so viele Personen vorzuschlagen, als die Liste noch Sitze
besetzen kann. Sind nur noch weniger als zehn Unterzeichnende
erreichbar, muss die Zahl der Unterzeichnenden ergänzt werden. Der neue Vorschlag muss in jedem Fall von zehn Stimmberechtigten unterzeichnet sein.
2 Der Gemeinderat erklärt die Vorgeschlagenen, nach der
Bereinigung der Wahlvorschläge (Art. 32–35), ohne Wahlgang
als gewählt.
3 Machen die Unterzeichnenden der Liste von ihrem Vorschlagsrecht keinen Gebrauch oder können sie sich nicht einigen,
werden die freien Sitze der Liste zugeteilt, die gemäss Wahlprotokoll das nächste Restmandat (Art. 43) erhalten hätte.
Art. 50
Nachrücken
im Parlament
1 Für jedes während der Amtsdauer aus dem Parlament ausscheidende Mitglied wird von der gleichen Liste die Ersatzperson mit den meisten Stimmen durch den Gemeinderat als
gewählt erklärt. Kann oder will die Ersatzperson das Amt nicht
antreten, rückt die nachfolgende Ersatzperson an ihre Stelle.
2 Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los.
3 Sind auf der betreffenden Liste keine Ersatzpersonen mehr
vorhanden, fordert die Gemeinde die seinerzeitigen Unterzeichnenden auf, einen Ersatzvorschlag einzureichen. Art. 49 ist sinngemäss anwendbar.
52 Absätze 1 und 2 Fassung vom 30. November 2008, Absatz 3 aufgehoben am 30. November
2008.
Art. 50a53
Stellvertretung
von Parlamentsmitgliedern
1 Lässt sich ein Mitglied des Parlaments wegen einer länger
Propose a changeArt. 38a dauernden Verhinderung aus wichtigem Grund vertreten (
Gemeindeordnung), so bestimmt sich die Stellvertretung
gemäss dem Verfahren für das Nachrücken im Parlament (Art.
50).
2 Verzichtet eine Ersatzperson auf die Wahrnehmung einer
Stellvertretung, so verzichtet sie nicht gleichzeitig auf die
Möglichkeit des Nachrückens bei Ausscheiden eines
Parlamentsmitglieds.
3 Rückt ein stellvertretendes Mitglied während der Stellvertretung
nach oder steht es aus anderen Gründen nicht mehr als
Stellvertretung zur Verfügung, so wird gemäss Absatz 1 eine
neue Stellvertretung bestimmt, sofern die zu vertretende
Restdauer mindestens drei Monate beträgt.
Art. 51
Ausscheiden von
Mitgliedern des
Gemeinderats
1 Scheidet ein Mitglied des Gemeinderates früher als acht Monate
vor Ablauf der Amtsdauer aus, findet eine Ersatzwahl statt.54
2 Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen über die
Ersatzwahl der Gemeindepräsidentin oder des Gemeindepräsidenten (Art. 60).55
3 …56
4 Vorbehalten bleiben die gesetzlichen Vorschriften über den
Minderheitenschutz57.
Art. 52
Stille Wahl 1 Werden für eine bestimmte Wahl nicht mehr Personen vorgeschlagen, als Sitze zu besetzen sind, erklärt der Gemeinderat
nach Ablauf der Rückzugsfrist (Art. 34) die vorgeschlagenen
Personen als in stiller Wahl gewählt.
2 Vorbehalten bleibt Art. 48.58
3. Mehrheitswahl des Gemeindepräsidiums
53 Fassung vom 24. November 2024
54 Fassung vom 27. September 2020
55 Fassung vom 24. Februar 2008
56 Aufgehoben am 30. November 2008
57 Art. 38 ff. Gemeindegesetz vom 16. März 1998 (GG); BSG 170.11.
58 Fassung vom 30. November 2008
Art. 53
Wahlvorschläge 1 Für die Wahl der Gemeindepräsidentin oder des Gemeindepräsidenten müssen Wahlvorschläge eingereicht werden.
2 Wahlvorschläge können nur Wählergruppen einreichen, die
auch eine Liste für die Wahl in den Gemeinderat einreichen. Die
Wahlvorschläge müssen von den gleichen Personen unterzeichnet sein.59
3 Listenverbindungen sind nicht zulässig.
4 Die Art. 26–35 gelten sinngemäss auch für die Wahlvorschläge
für das Gemeindepräsidium, sofern sich aus diesen Bestimmungen nichts anderes ergibt. Die Vertretung nach Art. 29
vertritt die Unterzeichnenden auch bei der Wahl der Gemeindepräsidentin oder des Gemeindepräsidenten.
Art. 54
Wahlzettel 1 …60
2 Die Stimmberechtigten können auf dem amtlichen Wahlzettel
handschriftlich den Namen einer wählbaren Person eintragen
oder ihn leer einlegen.61
3 …62
Art. 55
Ungültige
Wahlzettel
1 Wahlzettel sind ungültig, wenn sie
a) nicht amtlich gekennzeichnet sind,63
b) anders als handschriftlich ausgefüllt sind,64
c) mehr als einen Namen enthalten,
d) den Namen einer nicht wählbaren Person enthalten,
e) den Willen der stimmenden Person nicht eindeutig erkennen lassen,
f) ehrverletzende Äusserungen oder offensichtliche Kennzeichnungen enthalten.
2 …65
3 Vorbehalten bleiben die besonderen Ungültigkeitsgründe bei
59 Fassung vom 30. November 2008
60 Aufgehoben am 27. September 2020
61 Fassung vom 27. September 2020
62 Aufgehoben am 27. September 2020
63 Fassung vom 27. September 2020
64 Fassung vom 27. September 2020
65 Aufgehoben am 27. September 2020
der brieflichen Stimmabgabe gemäss den Bestimmungen über
kantonale Abstimmungen und Wahlen66.67
Art. 55a
…68
Art. 56
Erster Wahlgang 1 Im ersten Wahlgang ist gewählt, wer das absolute Mehr erreicht
und von einer Wählergruppe vorgeschlagen worden ist, die
nach Art. 42 ff. mindestens einen Sitz im Gemeinderat erhalten
hat.69
2 Die Gesamtzahl der abgegebenen gültigen Stimmen wird
halbiert. Die nächsthöhere ganze Zahl ist das absolute Mehr.
3 Für die Ermittlung der Stimmenzahlen fallen die leeren und die
ungültigen Wahlzettel ausser Betracht.
Art. 5770
Zweiter
Wahlgang
1 Ist nach dem ersten Wahlgang niemand gewählt (Art. 56), findet,
in der Regel innert drei Wochen, ein zweiter Wahlgang statt.
Vorbehalten bleibt die stille Wahl nach Art. 61.
2 Am zweiten Wahlgang dürfen alle Personen teilnehmen, die
bereits für den ersten Wahlgang kandidiert haben und deren
Wählergruppe mindestens einen Sitz im Gemeinderat erhalten
hat.
3 Die Vertretungen der entsprechenden Wählergruppen teilen der
Gemeinde bis zum vierten Tag (nächster Donnerstag) nach dem
ersten Wahlgang um 17.00 Uhr mit, ob die Kandidatur aufrechterhalten wird oder nicht. Erfolgt keine Meldung, gelten die nach
Abs. 2 teilnahmeberechtigten Kandidatinnen und Kandidaten für
den zweiten Wahlgang als angemeldet.
4 Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer am meisten Stimmen
erhalten hat (relatives Mehr). Für die Ermittlung der Stimmenzahlen fallen die leeren und die ungültigen Wahlzettel ausser
Betracht. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
Art. 58
66 Kantonales Gesetz vom 5. Juni 2012 über die politischen Rechte (PRG), BSG 141.1; Kantonale
Verordnung vom 4. Juni 2013 über die politischen Rechte (PRV), BSG 141.112.
67 Fussnote Fassung vom 27. September 2020
68 Aufgehoben am 27. September 2020
69 Fassung vom 27. September 2020
70 Absätze 1-3 Fassung vom 27. September 2020
…71
Art. 5972
Wiederholung
der Wahl
1 Stehen für einen zweiten Wahlgang keine Kandidatinnen oder
Kandidaten zur Verfügung, die daran teilnehmen dürfen (Art. 57
Abs. 2), findet, in der Regel innert drei Monaten, eine
Wiederholung der Wahl statt.
2 Kandidatinnen oder Kandidaten können nur durch Wählergruppen vorschlagen werden, die mindestens einen Sitz im
Gemeinderat erhalten haben.
3 Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen über die
ordentliche Wahl (Art. 53 ff.). Vorbehalten bleibt die stille Wahl
nach Art. 61.
Art. 60
Ersatzwahl
während der
Amtsdauer
1 Scheidet die Gemeindepräsidentin oder der Gemeindepräsident
früher als acht Monate vor Ablauf der Amtsdauer aus dem Amt,
findet eine Ersatzwahl statt.73
2 Gewählt werden können auch Kandidatinnen und Kandidaten,
die von Wählergruppen vorgeschlagen werden, welche nicht im
Gemeinderat vertreten sind.
3 Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen über die
ordentliche Wahl (Art. 53 ff.). Art. 48 und Art. 53 Abs. 2 finden
keine Anwendung.74
4 Vorbehalten bleibt Art. 61.
Art. 61
Stille Wahl Gibt es bei einem zweiten Wahlgang, bei einer Wiederholung der
Wahl oder bei einer Ersatzwahl nur eine teilnahmeberechtigte
Kandidatin oder einen teilnahmeberechtigen Kandidaten, erklärt
der Gemeinderat diese Person nach Ablauf der Frist nach Art. 57
Abs. 3 oder, im Fall der Ersatzwahl, nach Ablauf der Rückzugsfrist
nach Art. 34 als in stiller Wahl gewählt.75
71 Aufgehoben am 27. September 2020
72 Fassung vom 27. September 2020
73 Fassung vom 27. September 2020
74 Fassung vom 30. November 2008
75 Fassung vom 27. September 2020
Va. Offenlegung der Finanzierung von politischen Parteien
sowie von Abstimmungs- und Wahlkampagnen76
Art. 61a
Politische
Parteien
1 Die im Gemeindeparlament oder im Gemeinderat vertretenen
politischen Parteien müssen jährlich ihre Finanzierung offenlegen.
2 Sie haben der zuständigen Stelle Spenden gemäss Artikel 61c
und die weiteren Einnahmen zu melden.
3 Die Meldung hat pro Kalenderjahr und bis spätestens am
30. Juni des Folgejahres zu erfolgen.
Art. 61b
Abstimmungs-
und
Wahlkampagnen
1 Personen und Organisationen, die im Vorfeld einer kommunalen
Abstimmung oder Wahl eine Kampagne führen und hierfür
Aufwendungen von CHF 3’000 oder mehr vorsehen, müssen die
Finanzierung der Abstimmungs- oder Wahlkampagne offenlegen.
2 Sie haben der zuständigen Stelle die Spenden gemäss Artikel
61c und die weiteren budgetierten Mittel zu melden.
3 Die Meldung hat bis spätestens 45 Tage vor dem Urnengang zu
erfolgen. Werden Personen und Organisationen erst nach Ablauf dieser Frist offenlegungspflichtig, haben sie der zuständigen Stelle innert fünf Tagen Meldung zu erstatten.
4 Bis 90 Tage nach dem Urnengang müssen die Personen und
Organisationen nach Absatz 1 der zuständigen Stelle die
Schlussrechnung über die Finanzierung der Kampagne einreichen.
Art. 61c
Offenlegung von
Spenden
1 Als Spenden gelten erbrachte oder zugesicherte Geldzuwendungen und weitere freiwillige geldwerte Leistungen an politische
Parteien sowie für Abstimmungs- und Wahlkampagnen.
76 Gliederungstitel und Artikel 61a bis 61g eingefügt am 19. November 2023
2 Spenden ab einem Wert von CHF 3’000 sind unter Angabe der
Identität der Spenderin oder des Spenders offenzulegen. Anzugeben sind:
a) bei natürlichen Personen: Name, Vorname, Jahrgang und
Wohnsitzgemeinde;
b) bei juristischen Personen und Personengesellschaften:
Name oder Firma sowie Sitz.
3 Spenden mit einem Wert unter CHF 3’000 sind zusammengerechnet als weitere Einnahmen oder Mittel zu melden.
4 Bestehen Zweifel an der wahren Urheberschaft einer Spende,
hat die politische Partei oder die Akteurin nach Artikel 61b
Absatz 1 Abklärungen zu treffen und die wirtschaftliche Urheberin oder den wirtschaftlichen Urheber offenzulegen.
5 Mehrere Spenden einer Urheberin oder eines Urhebers innerhalb eines Jahres (Art. 61a) oder für eine Kampagne (Art. 61b)
sind zusammenzurechnen.
Art. 61d
Anonyme
Spenden
1 Die Annahme anonymer Spenden ist verboten.
2 Wer eine anonyme Spende erhält, hat innerhalb von 30 Tagen
deren Herkunft zu ermitteln und die Spende gemäss Artikel 61c
offenzulegen oder zurückzuerstatten. Ist dies nicht möglich oder
nicht zumutbar, ist die Spende innert der gleichen Frist der
Gemeinde abzuliefern.
Art. 61e
Meldung und
Veröffentlichung
1 Die politischen Parteien und die Akteure nach Artikel 61b Absatz
1 melden der zuständigen Stelle fristgerecht die Angaben nach
Artikel 61a bis Artikel 61c.
2 Die zuständige Stelle veröffentlicht die offengelegten Angaben
fortlaufend elektronisch auf ihrer Internetseite.
3 Fünf Jahre nach ihrer Veröffentlichung werden die Angaben von
der Internetseite entfernt.
4 Der Gemeinderat regelt die Einzelheiten durch Verordnung. Er
legt namentlich fest, wie die weiteren Einnahmen und Mittel zu
melden sind, und kann die Verwendung einheitlicher Formulare
sowie die Angabe einer verantwortlichen Person vorschreiben.
Art. 61f
Überprüfung 1 Die zuständige Stelle kann die Richtigkeit und Vollständigkeit
der gemeldeten Angaben überprüfen und zu diesem Zweck von
den politischen Parteien oder den Akteuren nach Artikel 61b
Absatz 1 weitere Auskünfte oder die Herausgabe von geeigneten Unterlagen verlangen.
2 Die politischen Parteien und die Akteure nach Artikel 61b
Absatz 1 sind zur Mitwirkung bei der Überprüfung der Angaben
verpflichtet.
Art. 61g
Sanktionen 1 Mit Busse gemäss Artikel 63 wird bestraft
a) wer gegen die Offenlegungspflichten gemäss Artikel 61a
bis Artikel 61c verstösst, namentlich die Offenlegung
verweigert oder falsche Angaben macht;
b) wer anonyme Spenden entgegen den Vorgaben von
Artikel 61d annimmt;
c) wer die Mitwirkung bei der Überprüfung der Angaben
durch die zuständige Stelle verweigert (Art. 61f Abs. 2).
2 Bei geringfügigen Widerhandlungen kann von einer Bestrafung
abgesehen werden.
VI. Rechtspflege und Strafbestimmungen
Art. 62
Rechtsschutz Der Rechtsschutz und das Beschwerdeverfahren in Abstimmungs-
und Wahlangelegenheiten richten sich nach dem kantonalen
Recht77.
Art. 63
Strafbestimmungen
1 Widerhandlungen gegen dieses Reglement, gegen die Verordnung dazu oder gegen gestützt auf das Reglement oder die
Verordnung erlassene Verfügungen werden mit Busse bis zum
Höchstmass nach Art. 58 Abs. 2 des kantonalen Gemeindegesetzes vom 16. März 199878 bestraft, soweit nicht
eidgenössische oder kantonale Strafbestimmungen anwendbar
sind.79
77 Art. 93 ff. Gemeindegesetz vom 16. März 1998 (GG); BSG 170.11.
78 BSG 170.11
79 Fassung vom 27. September 2020
2 Die Leiterin oder der Leiter der Abteilung Sicherheit erlässt die
Bussenverfügung.
3 Das Verfahren betreffend Erlass von Bussen richtet sich nach
den übergeordneten Bestimmungen80.
VII. Schluss- und Übergangsbestimmungen
Art. 64
Ausführungsbestimmungen Der Gemeinderat erlässt die zum Vollzug dieses Reglements
nötigen Ausführungsbestimmungen in Form einer Verordnung.
Art. 65
Ergänzendes
Recht Soweit dieses Reglement eine Frage nicht regelt, gelten sinngemäss die Vorschriften des Kantons über Abstimmungen und
Wahlen und, wenn auch solche fehlen, die entsprechenden
Bestimmungen des Bundes.
Art. 66
Aufhebung bisherigen Rechts Mit dem Inkrafttreten dieses Reglements sind alle widersprechenden Vorschriften aufgehoben, insbesondere das Reglement
vom 13. September 1991 über Wahlen und Abstimmungen in
Gemeindeangelegenheiten.
Art. 67
Inkrafttreten,
Übergangsrecht
1 Dieses Reglement tritt unter Vorbehalt der Genehmigung durch
die zuständige kantonale Stelle auf den 1. September 2005 in
Kraft.
2 Die Gemeindewahlen für die Amtsdauer von 1. Januar 2006 bis
31. Dezember 2009 erfolgen im Herbst 2005 nach den Bestimmungen dieses Reglements.
80 Art. 59 f. Gemeindegesetz vom 16. März 1998 (GG, BSG 170.11); Art. 51 ff.
Gemeindeverordnung vom 16. Dezember 1998 (GV, BSG 170.111); Schweizerische
Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO, SR 312.0) (Fussnote Fassung vom 27.
September 2020).
Am 5. Juni 2005 wurde das Reglement über Abstimmungen und
Wahlen von den Stimmberechtigten mit 9'594:2'715 Stimmen
beschlossen.
Im Namen der Einwohnergemeinde Köniz
Der Gemeindepräsident Die Gemeindeschreiberin
Luc Mentha i.V. Elisabeth Zürcher
Auflagebescheinigung
Gestützt auf Art. 54 des kantonalen Gemeindegesetzes vom
16. März 1998 wurden der Reglementstext und der Bericht des
Amtes für Gemeinden und Raumordnung über die Vorprüfung
vom 6. Mai bis und mit 4. Juni 2005 bei der Gemeindeverwaltung,
Landorfstrasse 1, 3098 Köniz, aufgelegt. Die Auflage wurde im
Anzeiger Region Bern vom 4. Mai 2005 publiziert.
Köniz, 7. Juni 2005
Die Gemeindeschreiberin
i.V. Elisabeth Zürcher
Genehmigt durch das Amt für Gemeinden und Raumordnung am
11. Juli 2005
M. Schürch
Propose a change