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Köniz · 12178 · communal act

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Contents: 39 provisions
  1. Art. 1 I. Geltungsbereich
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7 Verhältniswahlen nur handschriftlich abändern.5
  8. Art. 8
  9. Art. 9 nehmen.7
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 16
  17. Art. 17
  18. Art. 18
  19. Art. 19
  20. Art. 20
  21. Art. 21 IV. Abstimmungen
  22. Art. 22
  23. Art. 23
  24. Art. 24
  25. Art. 25
  26. Art. 26
  27. Art. 27
  28. Art. 28
  29. Art. 29
  30. Art. 30
  31. Art. 31
  32. Art. 32 Listen (Art. 29) gemeldet werden.38
  33. Art. 33
  34. Art. 34
  35. Art. 35
  36. Art. 36
  37. Art. 37
  38. Art. 38
  39. Art. 38a dauernden Verhinderung aus wichtigem Grund vertreten (

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39 provisions

Art. 1 I. Geltungsbereich

Geltungsbereich Dieses Reglement gilt für a) Volksabstimmungen und -wahlen in Angelegenheiten der Gemeinde Köniz, b) die Durchführung von eidgenössischen und kantonalen Volksabstimmungen und -wahlen, soweit dafür nicht zwingende bundesrechtliche oder kantonale Vorschriften bestehen. II. Stimmrecht 1. Begriff und Voraussetzung

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Art. 2

Begriff 1 Das Stimmrecht im Sinn dieses Reglements ist das Recht, an Abstimmungen und Wahlen teilzunehmen. 2 Die Ausübung des Stimmrechts darf mit keinem Zwang verbunden werden.

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Art. 3

Stimmrecht in Gemeindeangelegenheiten 1 Stimmberechtigt in Gemeindeangelegenheiten sind alle Personen, die in kantonalen Angelegenheiten stimmberechtigt sind und seit drei Monaten in der Gemeinde wohnen. 2 Die Frist von drei Monaten beginnt mit der ordnungsgemässen Anmeldung bei der zuständigen Stelle der Gemeinde. 1 Die Bezeichnungen sind im ganzen Erlass an die geltende Gemeindeorganisation angepasst (Verwaltungsorganisationsverordnung vom 26. April 2006).

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Art. 4

Stimmregister 1 Die Stimmberechtigung in eidgenössischen, kantonalen und Gemeindeangelegenheiten richtet sich nach dem Stimmregister. 2 Die Eintragung in das Stimmregister und die Rechte der Stimmberechtigten richten sich nach kantonalem Recht2. 2. Stimmabgabe

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Art. 5

Allgemeines 1 Die Stimmabgabe erfolgt durch Teilnahme an einer behördlich angeordneten Urnenabstimmung oder -wahl nach den Bestimmungen dieses Reglements. 2 Die Stimmberechtigten geben ihre Stimme persönlich an der Urne in einem Stimmlokal oder brieflich ab. Vorbehalten bleibt Art. 14 Abs. 2. 3 Das Stimmgeheimnis ist zu wahren.

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Art. 6

Stimm- und Wahlzettel 1 Für Abstimmungen und Wahlen müssen die amtlichen Stimm- oder Wahlzettel (Art. 11) benützt werden.3 2 ...4 3 Die Stimmberechtigten müssen die Stimm- oder Wahlzettel handschriftlich ausfüllen. Sie dürfen Wahlzettel mit Vordruck für

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Art. 7 Verhältniswahlen nur handschriftlich abändern.5

Stimmabgabe an der Urne 1 Stimmberechtigte, die ihre Stimme an der Urne abgeben, müssen im Stimmlokal ihren Stimmrechtsausweis abgeben. 2 Sie müssen ihren Stimm- oder Wahlzettel auf der Rückseite abstempeln lassen und unter Aufsicht persönlich in die dafür bestimmten Urnen einwerfen.6 2 Verordnung vom 10. Dezember 1980 über das Stimmregister; BSG 141.113 (Fussnote Fassung vom 27. September 2020). 3 Fassung vom 27. September 2020 4 Aufgehoben am 27. September 2020 5 Fassung vom 27. September 2020 6 Fassung vom 27. September 2020

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Art. 8

Menschen mit Behinderung Sind urteilsfähige Stimmberechtigte wegen einer Behinderung nicht in der Lage, die für die Stimmabgabe nötigen Handlungen selbst vorzunehmen, dürfen sie die Hilfe von Mitgliedern des Stimmausschusses oder Gemeindeangestellten in Anspruch

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Art. 9 nehmen.7

Briefliche Stimmabgabe Die briefliche Stimmabgabe ist unter den gleichen Voraussetzungen und im gleichen Verfahren gestattet wie für kantonale Abstimmungen und Wahlen8.

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Art. 10

Verbot der Stellvertretung Die Stimmabgabe mittels Stellvertretung ist nicht zulässig. III. Organisation der Abstimmungen und Wahlen Art. 10a9 Termine Der Gemeinderat bestimmt die Termine der kommunalen Abstimmungen und Wahlen sowie die zu behandelnden Vorlagen. 1. Stimm- und Wahlmaterial Art. 10b10 Amtliches Stimm- oder Wahlmaterial Amtliches Stimm- oder Wahlmaterial sind a) der Stimmrechtsausweis, b) die amtlichen Stimm- oder Wahlzettel, c) für die Abstimmungen eine Botschaft des Parlamentes zur Vorlage, d) für die Wahlen eine Wahlanleitung, 7 Fassung vom 27. September 2020 8 Kantonales Gesetz vom 5. Juni 2012 über die politischen Rechte (PRG), BSG 141.1; Kantonale Verordnung vom 4. Juni 2013 über die politischen Rechte (PRV), BSG 141.112 (Fussnote Fassung vom 27. September 2020). 9 Eingefügt am 27. September 2020 10 Eingefügt am 27. September 2020 e) für Mehrheitswahlen eine Namensliste der zur Wahl vorgeschlagenen Personen, f) ein Antwortcouvert und ein Stimmcouvert für die briefliche Stimmabgabe.

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Art. 11

Amtliche Stimm- oder Wahlzettel Amtliche Stimm- oder Wahlzettel sind a) die Stimmzettel für Abstimmungen,11 b) die Wahlzettel mit und ohne Vordruck für Verhältniswahlen,12 c) die Wahlzettel ohne Vordruck für Mehrheitswahlen. Art. 11a13 Wahlzettel mit Vordruck für Verhältniswahlen Die Wahlzettel mit Vordruck für Verhältniswahlen enthalten jeweils die Bezeichnung und Ordnungsnummer der Liste, allfällige Listen- und Unterlistenverbindungen sowie folgende Angaben der wählbaren Personen: a) Name, b) Vorname, c) Geburtsjahr, d) Beruf, e) Wohnort, f) gegebenenfalls den Vermerk «bisher». Art. 11b14 Namensliste bei Mehrheitswahlen 1 Bei Mehrheitswahlen wird eine Namensliste mit folgenden Angaben der wählbaren Personen erstellt: a) Name, b) Vorname, c) Geburtsjahr, d) Beruf, e) Wohnort, f) die Wählergruppe, welche die Person zur Wahl vorgeschlagen hat, g) gegebenenfalls den Vermerk «bisher». 11 Fassung vom 27. September 2020 12 Fassung vom 27. September 2020 13 Eingefügt am 27. September 2020 14 Eingefügt am 27. September 2020 2 Die wählbaren Personen werden in alphabetischer Reihenfolge aufgeführt.

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Art. 12

Zustellung des Stimm- oder Wahlmaterials 1 Die Stimmberechtigten erhalten das Stimm- oder Wahlmaterial spätestens drei Wochen vor dem Abstimmungs- oder Wahltag, bei einem zweiten Wahlgang für die Wahl der Gemeindepräsidentin oder des Gemeindepräsidenten (Art. 57) spätestens fünf Tage vor dem Wahltag. 1bis Findet eine Abstimmung gleichzeitig mit einer Wahl statt, so kann der Gemeinderat die Zustellungsfristen in Abweichung von Absatz 1 festlegen, um einen gemeinsamen Versand von Wahl- und Abstimmungsmaterial zu ermöglichen.15 2 Sind für gleichzeitig stattfindende eidgenössische oder kantonale Abstimmungen oder Wahlen kürzere Zustellfristen möglich, gelten diese auch für das Stimm- und Wahlmaterial der Gemeinde. 3 Die Parteien und Wählergruppen können bei Gemeindewahlen ihr Wahlmaterial zusammen mit dem amtlichen Material versenden lassen. Der Gemeinderat legt die Anforderungen an das Wahlmaterial, die Fristen und das Verfahren für den Versand fest.16 2. Organisation der Stimmabgabe

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Art. 13

Abstimmungs- und Wahlkreis Die Gemeinde bildet einen einzigen Abstimmungs- und Wahlkreis.

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Art. 14

Stimmlokale, vorzeitige Stimmabgabe 1 Der Gemeinderat bestimmt die Stimmlokale und deren Öffnungszeiten. 2 Er kann für die vorzeitige Stimmabgabe die Urnen ausserhalb von Stimmlokalen in einer Amtsstelle aufstellen lassen. Die Bestimmungen für die Stimmlokale gelten sinngemäss.17

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Art. 15

Urnen 1 Die Urnen müssen ausserhalb der Öffnungszeiten des Stimmlokals versiegelt oder plombiert und an einem sicheren Ort aufbewahrt werden. 15 Eingefügt am 27. September 2020 16 Fassung vom 27. September 2020 17 Fassung vom 27. September 2020 2 Die Versiegelung oder die Plomben dürfen erst unmittelbar vor der Wiedereröffnung des Stimmlokals oder vor der Ermittlung der Abstimmungs- oder Wahlergebnisse wieder entfernt werden.

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Art. 16

Ordnung, Propaganda 1 Die Stimmberechtigten müssen ihr Stimmrecht frei, ungestört und geheim ausüben können. 2 In den Stimmlokalen darf keine Propaganda betrieben und dürfen keine Unterschriften gesammelt werden. 3 Das Sammeln von Unterschriften und das Verteilen von Propagandamaterial sowie von Stimm- und Wahlempfehlungen vor den Stimmlokalen ist gestattet, muss aber vorgängig der Gemeinde gemeldet werden. 3. Ermittlung der Ergebnisse

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Art. 17

Allgemeines 1 Der Gemeinderat regelt das Ermittlungsverfahren und die Protokollierung. 2 Er kann Zählkreise vorsehen.

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Art. 18

Gültigkeit der Stimm- oder Wahlzettel 1 Die eingegangenen Stimmrechtsausweise sowie die Stimm- oder Wahlzettel werden gezählt. Stimm- oder Wahlzettel, welche keine amtliche Kennzeichnung aufweisen, fallen ausser Betracht.18 2 Übersteigt die Zahl der amtlich gekennzeichneten Stimm- oder Wahlzettel die Zahl der Stimmrechtsausweise, ist die Abstimmung oder Wahl ungültig. Der Gemeinderat ist darüber sofort zu informieren.19 3 Ist die Abstimmung oder Wahl gültig, werden die Stimmen nach den besonderen Bestimmungen über die Abstimmungen, die Verhältniswahlen oder die Mehrheitswahlen ausgezählt. 18 Fassung vom 27. September 2020 19 Fassung vom 27. September 2020

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Art. 19

Zweifelsfälle 1 Ist die Gültigkeit von Stimm- oder Wahlzetteln oder von einzelnen Stimmen zweifelhaft, entscheiden die in Art. 20 Abs. 1 Bst. b genannten Personen gemeinsam.20 2 Der Gemeinderat kann eine Nachzählung der Stimmen veranlassen, wenn begründete Zweifel an der Richtigkeit des Abstimmungs- oder Wahlergebnisses bestehen. 3 Der Gemeinderat veranlasst bei kommunalen Wahlen und Abstimmungen eine Nachzählung der Stimmen, wenn bei einer Abstimmung oder bei Mehrheitswahlen ein sehr knappes Ergebnis vorliegt. Ob ein sehr knappes Ergebnis vorliegt, richtet sich nach den kantonalen Bestimmungen21. 4. Stimmausschuss22

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Art. 20

Mitglieder, Aufgaben 1 Der Gemeinderat wählt als Mitglieder des ständigen Stimmausschusses auf eine Amtsdauer von vier Jahren a) eine Präsidentin oder einen Präsidenten sowie eine Vizepräsidentin oder einen Vizepräsidenten für jedes Stimmlokal, b) die Präsidentin oder den Präsidenten, die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten sowie die Sekretärin oder den Sekretär des ständigen Stimmausschusses. 2 Falls nötig, wählt er für einzelne Termine Ersatzmitglieder des ständigen Stimmausschusses. 3 Er berücksichtigt bei der Wahl des ständigen Stimmausschusses die Parteiverhältnisse in der Gemeinde sowie allfällige Wahlvorschläge, die von den im Parlament vertretenen Parteien und Wählergruppen eingereicht werden. 4 Die nichtständigen Mitglieder des Stimmausschusses werden für jeden Abstimmungs- oder Wahltermin durch den Gemeinderat aus der Mitte der Stimmberechtigten gewählt. 5 Im Übrigen gelten für die Bestellung, die Organisation und die Aufgaben des Stimmausschusses das kantonale Recht24 und die Ausführungsbestimmungen zu diesem Reglement. 20 Fassung vom 27. September 2020 21 Art. 27 PRG und Art. 20 f. PRV (Fussnote Fassung vom 27. September 2020). 22 Gliederungstitel Fassung vom 27. September 2020 23 Absätze 1-5 Fassung vom 27. September 2020 24 Kantonales Gesetz vom 5. Juni 2012 über die politischen Rechte (PRG), BSG 141.1; Kantonale Verordnung vom 4. Juni 2013 über die politischen Rechte (PRV), BSG 141.112. 6 …25

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Art. 21 IV. Abstimmungen

Stimmabgabe, Mehrheitsprinzip 1 Die Stimmenden müssen auf dem Stimmzettel die Frage, ob sie die Vorlage annehmen wollen, handschriftlich mit Ja oder Nein beantworten. Sie können einen leeren Stimmzettel einlegen. 2 Über die Annahme der Vorlage entscheidet die Mehrheit der gültigen Stimmen. Leere Stimmen fallen ausser Betracht. 3 Entfallen auf die Vorlage gleich viele Ja- wie Nein-Stimmen, ist die Vorlage abgelehnt.

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Art. 22

Variantenabstimmung 1 Die Gemeinde kann den Stimmberechtigten im Rahmen einer Variantenabstimmung zwei oder drei alternative Vorlagen zum Entscheid vorlegen. 2 Der Stimmzettel enthält a) für jede Vorlage gesondert die Frage nach Annahme oder Ablehnung, b) die Frage, welche Vorlage angenommen werden soll, wenn mehr als eine Vorlage mehr Ja- als Nein-Stimmen erhält (Zusatzfrage). 3 Die Stimmberechtigten können gültig sämtliche Fragen nach Abs. 2 oder nur einzelne derselben beantworten. 4 Das Mehr wird für jede Vorlage getrennt ermittelt. Leere und ungültige Stimmen fallen ausser Betracht. 5 Erreicht mehr als eine Vorlage mehr Ja- als Nein-Stimmen, ist die Vorlage angenommen, die auf Grund der Zusatzfrage am meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

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Art. 23

Initiative mit Gegenvorschlag, Volksvorschlag Wird einer Initiative ein Gegenvorschlag gegenübergestellt oder wird ein Volksvorschlag nach Art. 19 der Gemeindeordnung eingereicht, findet Art. 22 sinngemäss Anwendung. 25 Aufgehoben am 27. September 2020

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Art. 24

Gültigkeit der Stimmzettel 1 Stimmzettel sind ungültig, wenn sie a) nicht amtlich sind, b) nicht amtlich gekennzeichnet sind,26 c) anders als handschriftlich ausgefüllt sind, d) den Willen der stimmenden Person nicht eindeutig erkennen lassen, e) ehrverletzende Äusserungen oder offensichtliche Kennzeichnungen enthalten. 2 Ist ein Stimmzettel für mehrere Vorlagen zu verwenden, ist die Stimmabgabe nur für die Vorlagen ungültig, für die ein Ungültigkeitsgrund besteht. 3 Vorbehalten bleiben die besonderen Ungültigkeitsgründe bei der brieflichen Stimmabgabe gemäss den Bestimmungen über kantonale Abstimmungen und Wahlen27. V. Gemeindewahlen 1. Allgemeines

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Art. 25

Wahlmodus 1 Die Stimmberechtigten wählen im Verhältniswahlverfahren (Proporz) nach den Bestimmungen in Art. 26 ff. a) die Mitglieder des Parlaments, b) die Mitglieder des Gemeinderats (vorbehältlich Art. 51 betreffend die Ersatzwahl).28 c) …29 2 Sie wählen im Mehrheitswahlverfahren (Majorz) nach den Bestimmungen in Art. 53 ff. die Gemeindepräsidentin oder den Gemeindepräsidenten. 3 Die in Abs. 1 und 2 genannten Wahlen finden am gleichen Tag statt. Vorbehalten bleiben Art. 51 und Art. 57 ff.30 4 Für jede dieser Wahlen ist je ein besonderer Wahlzettel auszufüllen. 26 Fassung vom 27. September 2020 27 Art. 27 Verordnung vom 10. Dezember 1980 über die politischen Rechte (VPR); BSG 141.112. 28 Buchstabe b Fassung vom 27. September 2020 29 Aufgehoben am 30. November 2008 30 Fassung vom 27. September 2020 2. Verhältniswahl des Parlaments und des Gemeinderats

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Art. 26

Wahlvorschläge 1 Für die Wahl in das Parlament und in den Gemeinderat müssen besondere Wahlvorschläge eingereicht werden. 2 Die Wahlvorschläge enthalten Name, Vorname, Geburtsjahr, Beruf, Adresse, Heimatort und gegebenenfalls den Vermerk „bisher» der Vorgeschlagenen.

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Art. 27

Listen 1 Die Wahlvorschläge müssen auf Listen eingereicht werden, die zur Unterscheidung ihrer Herkunft eine deutliche und eindeutige Bezeichnung ihres Ursprungs (Wählergruppe) enthalten. 2 Die Listen a) dürfen nicht mehr Namen von Vorgeschlagenen enthalten, als Sitze zu besetzen sind, b) dürfen keinen Namen mehr als zwei Mal enthalten, c) müssen von mindestens zehn Stimmberechtigten unterzeichnet sein, d) enthalten Name, Vorname, Geburtsjahr, Adresse und Heimatort der Unterzeichnenden.32 3 Eine Person darf für eine bestimmte Wahl nur auf einer Liste vorgeschlagen werden. 4 Die Stimmberechtigten dürfen für eine bestimmte Wahl nur eine Liste unterzeichnen. Sie können ihre Unterschrift nach Einreichen der Liste nicht mehr zurückziehen. 5 Wer auf einer Liste zur Wahl vorgeschlagen wird, darf die betreffende Liste nicht unterzeichnen. 6 Den Listen wird mittels Los eine Ordnungsnummer (Listennummer) zugeteilt.

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Art. 28

…33 31 Fassung vom 27. September 2020 32 Buchstabe d Fassung vom 27. September 2020 33 Aufgehoben am 30. November 2008

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Art. 29

Vertretung der Listen 1 Die Listen geben an, a) welche der unterzeichnenden Personen zur Vertretung der Unterzeichnenden befugt ist und in deren Namen verbindliche Erklärungen abgeben kann, b) welche der unterzeichnenden Personen Stellvertreterin oder Stellvertreter dieser Person ist.34 2 Enthält die Liste keine entsprechenden Angaben, gilt die zuerst genannte unterzeichnende Person als Vertretung der Unterzeichnenden und die an zweiter Stelle genannte als deren Stellvertretung.

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Art. 30

Einreichen der Listen 1 Die Listen mit den Wahlvorschlägen müssen spätestens am 76. Tag (elftletzten Montag) vor dem Wahltag um 17.00 Uhr bei der zuständigen Stelle der Gemeinde eingereicht werden.35 2 Der Gemeinderat erklärt verspätet eingereichte Wahlvorschläge als ungültig.

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Art. 31

Listenverbindungen 1 Listenverbindungen sind zulässig. 2 Unterlistenverbindungen innerhalb einer Listenverbindung sind zulässig. 2bisUnter-Unterlistenverbindungen sind nicht zulässig.37 3 Listenverbindungen und Unterlistenverbindungen müssen der Gemeinde bis zum 69. Tag (zehntletzten Montag) vor dem Wahltag um 17.00 Uhr durch übereinstimmende Erklärung sämtlicher Unterzeichnender oder Vertretungen der betroffenen

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Art. 32 Listen (Art. 29) gemeldet werden.38

Prüfung 1 Die Gemeinde prüft die eingegangenen Wahlvorschläge und Listen. 34 Fassung vom 27. September 2020 35 Fassung vom 27. September 2020 36 Absätze 1 und 2 Fassung vom 30. November 2008 37 Eingefügt am 27. September 2020 38 Fassung vom 27. September 2020 2 Sie fordert die Vertretung der Liste auf, Mängel bis zum 69. Tag (zehntletzten Montag) vor dem Wahltag um 17.00 Uhr zu beheben.39 3 Wird ein Mangel nicht fristgerecht behoben, fällt die Liste ausser Betracht. Betrifft der Mangel nur einzelne Vorgeschlagene, werden lediglich deren Namen gestrichen.

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Art. 33

Mehrfach Vorgeschlagene 1 Die Gemeinde fordert Personen, die auf mehr als einer Liste für eine bestimmte Wahl vorgeschlagen werden, auf, bis zum 72. Tag (elftletzten Freitag) vor dem Wahltag um 17.00 Uhr zu erklären, auf welcher Liste ihr Name stehen soll.40 2 Geht innert dieser Frist keine Antwort ein, wird der Name auf allen Listen gestrichen.

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Art. 34

Rückzug der Kandidatur 1 Die zur Wahl vorgeschlagenen Personen können ihre Kandidatur bis zum 72. Tag (elftletzten Freitag) vor dem Wahltag um 17.00 Uhr schriftlich ablehnen oder zurückziehen.41 2 Die Vertretung der Liste kann einen Wahlvorschlag bis zum 69. Tag (zehntletzten Montag) vor dem Wahltag um 17.00 Uhr zurückziehen.42 3 In diesen Fällen wird der Wahlvorschlag auf der Liste gestrichen.

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Art. 35

Ersatzvorschläge 1 Wird ein Wahlvorschlag auf einer Liste gestrichen, kann die Vertretung der Liste bis zum 69. Tag (zehntletzten Montag) vor dem Wahltag um 17.00 Uhr mit schriftlicher Zustimmung der neu vorgeschlagenen Person einen Ersatzvorschlag einreichen.43 2 Ersatzvorschläge werden berücksichtigt, sofern die vorgeschlagene Person wählbar und nicht bereits auf einer andern Liste für die gleiche Wahl vorgeschlagen ist.44 3 Erklärt die Vertretung der Liste nichts anderes, werden die Ersatzvorschläge am Ende der Liste aufgenommen. 39 Fassung vom 27. September 2020 40 Fassung vom 27. September 2020 41 Fassung vom 27. September 2020 42 Fassung vom 27. September 2020 43 Fassung vom 27. September 2020 44 Fassung vom 30. November 2008

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Art. 36

Stimmabgabe 1 Die Stimmberechtigten können bei jeder Wahl so viele Stimmen abgeben, als Sitze zu vergeben sind. 2 Sie können den Namen einer Person auf dem Wahlzettel zwei Mal aufführen (kumulieren). 3 Sie können den Wahlzettel ohne Vordruck a) leer einlegen oder b) ganz oder teilweise ausfüllen, indem sie handschriftlich Namen wählbarer Personen eintragen und die Bezeichnung oder Ordnungsnummer einer Liste anbringen. 4 Sie können einen Wahlzettel mit Vordruck a) unverändert einlegen oder b) verändern, indem sie handschriftlich Namen von vorgeschlagenen Personen streichen, Namen aus anderen Listen eintragen (panaschieren) und die vorgedruckte Ordnungsnummer und Bezeichnung der Liste streichen oder durch eine andere ersetzen.

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Art. 37

Ungültige Wahlzettel 1 Wahlzettel sind ungültig, wenn sie a) nicht amtlich sind, b) nicht amtlich gekennzeichnet sind,45 c) eine Listenbezeichnung oder eine Ordnungsnummer, aber keinen auf einer Liste aufgeführten Namen enthalten, d) anders als handschriftlich ausgefüllt sind, e) den Willen der stimmenden Person nicht eindeutig erkennen lassen, f) ehrverletzende Äusserungen oder offensichtliche Kennzeichnungen enthalten. 2 Vorbehalten bleiben die besonderen Ungültigkeitsgründe bei der brieflichen Stimmabgabe gemäss den Bestimmungen über kantonale Abstimmungen und Wahlen46. 45 Fassung vom 27. September 2020 46 Kantonales Gesetz vom 5. Juni 2012 über die politischen Rechte (PRG), BSG 141.1; Kantonale Verordnung vom 4. Juni 2013 über die politischen Rechte (PRV), BSG 141.112 (Fussnote Fassung vom 27. September 2020).

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Art. 38

Ungültige Stimmen Einzelne Stimmen sind ungültig, wenn a) ein Name bereits zwei Mal auf dem Wahlzettel steht, b) ein Name auf keiner Liste für die betreffende Wahl aufgeführt ist, c) ein Name unleserlich geschrieben ist, d) zweifelhaft ist, wem die Stimme gilt, e) der Wille der stimmenden Person bezüglich einer einzelnen Stimme aus andern Gründen nicht eindeutig erkennbar ist. Art. 39 Streichungen 1 Der Stimmausschuss und die beigezogenen Gemeindeangestellten streichen a) alle ungültigen Stimmen (Art. 38) und b) soweit nötig alle Stimmen, welche die Zahl der zu besetzenden Sitze übersteigen; begonnen wird dabei mit dem letzten Namen auf dem Wahlzettel, bei Wahlzetteln mit Vordruck mit dem letzten vorgedruckten und nicht handschriftlich kumulierten Namen, danach mit den letzten handschriftlich ausgefüllten Namen, jeweils von unten nach oben.47 2 Streichungen müssen als solche kenntlich gemacht werden. Art. 40 Zusatzstimmen, leere Stimmen 1 Enthält ein Wahlzettel nach der Bereinigung gemäss Art. 39 weniger gültige Namen, als Sitze zu vergeben sind, gelten die leeren Linien als Zusatzstimmen für die Liste, deren Bezeichnung oder Ordnungsnummer der Wahlzettel trägt. 2 Fehlen Bezeichnung und Ordnungsnummer oder trägt der Wahlzettel mehr als eine Listenbezeichnung oder Ordnungsnummer, gelten die leeren Linien als leere Stimmen. 3 Widersprechen sich Listenbezeichnung und Ordnungsnummer, gilt die Listenbezeichnung. 47 Fassung vom 27. September 2020 Art. 41 Ermittlung der Stimmenzahlen 1 Der Stimmausschuss und die beigezogenen Gemeindeangestellten ermitteln48 a) die Zahl der eingelangten Stimmrechtsausweise, b) die Zahl der gültigen, der ungültigen und der leeren Wahlzettel, c) die Zahl der Stimmen, welche die einzelnen Kandidatinnen und Kandidaten jeder Liste erhalten haben (Kandidatenstimmen); die Stimmen für Personen, die seit der Bereinigung der Wahlvorschläge nicht mehr wählbar geworden sind, werden dabei mit gezählt, d) die Zahl der Zusatzstimmen für die einzelnen Listen, e) die Gesamtzahl der Kandidatenstimmen und der Zusatzstimmen, die den einzelnen Listen zukommen (Parteistimmen), f) die Gesamtzahl aller Parteistimmen (Summe der gültig abgegebenen Stimmen), g) die Zahl der leeren Stimmen. 2 Für die Ermittlung der Stimmenzahlen fallen die leeren und die ungültigen Wahlzettel ausser Betracht. Art. 42 Verteilung der Sitze 1 Nach der Ermittlung der Stimmenzahlen wird die Gesamtzahl aller Parteistimmen durch die um eins vermehrte Zahl der zu besetzenden Sitze geteilt. Die nächsthöhere ganze Zahl über dem so ermittelten Quotienten ist die Verteilungszahl. 2 Die Parteistimmenzahl jeder Liste wird durch die Verteilungszahl geteilt. Die sich aus diesen Teilungen ergebenden ganzen Zahlen geben an, wie viele Sitze jeder Liste zukommen. Art. 43 Restmandate 1 Werden durch die Verteilung nach Art. 42 nicht alle Sitze vergeben, wird die Parteistimmenzahl jeder Liste durch die um eins vermehrte Zahl der ihr schon zugewiesenen Sitze geteilt und der erste noch zu vergebende Sitz derjenigen Liste zugewiesen, die bei dieser Teilung den grössten Quotienten aufweist. Dieses Verfahren wird wiederholt, solange noch weitere Sitze zu vergeben sind. 48 Fassung vom 27. September 2020 2 Ergibt die Teilung nach Abs. 1 zwei oder mehr gleiche Quotienten, erhält diejenige Liste den Sitz, die bei der Teilung durch die Verteilungszahl nach Art. 42 den grössten Rest aufweist. 3 Sind auch die Parteistimmen dieser Listen gleich, hat die Liste den Vorrang, auf welcher die in Betracht kommende Kandidatin oder der in Betracht kommende Kandidat am meisten Stimmen erreicht hat. 4 Haben diese Personen gleich viele Kandidatenstimmen erreicht, entscheidet das Los. 5 Für die Verteilung der Restmandate sind auch die Listen zu berücksichtigen, die bei der ersten Verteilung nach Art. 42 keinen Sitz erhalten haben. Art. 44 Verbundene Listen 1 Jede Gruppe miteinander verbundener Listen wird für die Verteilung der Sitze vorerst wie eine einzige Liste behandelt. 2 Die der Gruppe zukommenden Sitze werden gemäss den Art. 42 und 43 auf die einzelnen Listen verteilt. Art. 45 ...49 Art. 46 Gewählte 1. Grundsatz 1 Aus jeder Liste sind nach Massgabe der auf die Liste entfallenden Sitze die Kandidatinnen und Kandidaten gewählt, die am meisten Stimmen erhalten haben. Nicht mehr wählbare Personen werden dabei nicht berücksichtigt. 2 Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. 3 Die nicht Gewählten sind Ersatzpersonen in der Reihenfolge der erzielten Stimmen. Sie rücken in dieser Reihenfolge nach, wenn eine nach Abs. 1 und 2 gewählte Person die Wahl nicht annimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. 4 Vorbehalten bleibt Art. 48.50 Art. 47 …51 49 Aufgehoben am 30. November 2008 50 Fassung vom 30. November 2008 51 Aufgehoben am 30. November 2008 Art. 4852 3. Vorrang des Gemeindepräsidiums 1 Wer nach Art. 53 ff. als Gemeindepräsidentin oder Gemeindepräsident gewählt wird, ist auch in den Gemeinderat gewählt. 2 Wird die Gemeindepräsidentin oder der Gemeindepräsident nicht gleichzeitig auch aus der Liste für die Wahl in den Gemeinderat gewählt, scheidet die nach Art. 46 in den Gemeinderat gewählte Person aus, die aus der Liste der Wählergruppe, welche die Gemeindepräsidentin oder den Gemeindepräsidenten vorgeschlagen hat, mit den wenigsten Kandidatenstimmen gewählt worden ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. 3 … Art. 49 Ergänzungswahlen 1 Enthält eine Liste weniger Kandidatinnen und Kandidaten, als ihr Sitze zufallen, fordert die Gemeinde die Unterzeichnenden auf, so viele Personen vorzuschlagen, als die Liste noch Sitze besetzen kann. Sind nur noch weniger als zehn Unterzeichnende erreichbar, muss die Zahl der Unterzeichnenden ergänzt werden. Der neue Vorschlag muss in jedem Fall von zehn Stimmberechtigten unterzeichnet sein. 2 Der Gemeinderat erklärt die Vorgeschlagenen, nach der Bereinigung der Wahlvorschläge (Art. 32–35), ohne Wahlgang als gewählt. 3 Machen die Unterzeichnenden der Liste von ihrem Vorschlagsrecht keinen Gebrauch oder können sie sich nicht einigen, werden die freien Sitze der Liste zugeteilt, die gemäss Wahlprotokoll das nächste Restmandat (Art. 43) erhalten hätte. Art. 50 Nachrücken im Parlament 1 Für jedes während der Amtsdauer aus dem Parlament ausscheidende Mitglied wird von der gleichen Liste die Ersatzperson mit den meisten Stimmen durch den Gemeinderat als gewählt erklärt. Kann oder will die Ersatzperson das Amt nicht antreten, rückt die nachfolgende Ersatzperson an ihre Stelle. 2 Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los. 3 Sind auf der betreffenden Liste keine Ersatzpersonen mehr vorhanden, fordert die Gemeinde die seinerzeitigen Unterzeichnenden auf, einen Ersatzvorschlag einzureichen. Art. 49 ist sinngemäss anwendbar. 52 Absätze 1 und 2 Fassung vom 30. November 2008, Absatz 3 aufgehoben am 30. November 2008. Art. 50a53 Stellvertretung von Parlamentsmitgliedern 1 Lässt sich ein Mitglied des Parlaments wegen einer länger

Propose a change

Art. 38a dauernden Verhinderung aus wichtigem Grund vertreten (

Gemeindeordnung), so bestimmt sich die Stellvertretung gemäss dem Verfahren für das Nachrücken im Parlament (Art. 50). 2 Verzichtet eine Ersatzperson auf die Wahrnehmung einer Stellvertretung, so verzichtet sie nicht gleichzeitig auf die Möglichkeit des Nachrückens bei Ausscheiden eines Parlamentsmitglieds. 3 Rückt ein stellvertretendes Mitglied während der Stellvertretung nach oder steht es aus anderen Gründen nicht mehr als Stellvertretung zur Verfügung, so wird gemäss Absatz 1 eine neue Stellvertretung bestimmt, sofern die zu vertretende Restdauer mindestens drei Monate beträgt. Art. 51 Ausscheiden von Mitgliedern des Gemeinderats 1 Scheidet ein Mitglied des Gemeinderates früher als acht Monate vor Ablauf der Amtsdauer aus, findet eine Ersatzwahl statt.54 2 Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen über die Ersatzwahl der Gemeindepräsidentin oder des Gemeindepräsidenten (Art. 60).55 3 …56 4 Vorbehalten bleiben die gesetzlichen Vorschriften über den Minderheitenschutz57. Art. 52 Stille Wahl 1 Werden für eine bestimmte Wahl nicht mehr Personen vorgeschlagen, als Sitze zu besetzen sind, erklärt der Gemeinderat nach Ablauf der Rückzugsfrist (Art. 34) die vorgeschlagenen Personen als in stiller Wahl gewählt. 2 Vorbehalten bleibt Art. 48.58 3. Mehrheitswahl des Gemeindepräsidiums 53 Fassung vom 24. November 2024 54 Fassung vom 27. September 2020 55 Fassung vom 24. Februar 2008 56 Aufgehoben am 30. November 2008 57 Art. 38 ff. Gemeindegesetz vom 16. März 1998 (GG); BSG 170.11. 58 Fassung vom 30. November 2008 Art. 53 Wahlvorschläge 1 Für die Wahl der Gemeindepräsidentin oder des Gemeindepräsidenten müssen Wahlvorschläge eingereicht werden. 2 Wahlvorschläge können nur Wählergruppen einreichen, die auch eine Liste für die Wahl in den Gemeinderat einreichen. Die Wahlvorschläge müssen von den gleichen Personen unterzeichnet sein.59 3 Listenverbindungen sind nicht zulässig. 4 Die Art. 26–35 gelten sinngemäss auch für die Wahlvorschläge für das Gemeindepräsidium, sofern sich aus diesen Bestimmungen nichts anderes ergibt. Die Vertretung nach Art. 29 vertritt die Unterzeichnenden auch bei der Wahl der Gemeindepräsidentin oder des Gemeindepräsidenten. Art. 54 Wahlzettel 1 …60 2 Die Stimmberechtigten können auf dem amtlichen Wahlzettel handschriftlich den Namen einer wählbaren Person eintragen oder ihn leer einlegen.61 3 …62 Art. 55 Ungültige Wahlzettel 1 Wahlzettel sind ungültig, wenn sie a) nicht amtlich gekennzeichnet sind,63 b) anders als handschriftlich ausgefüllt sind,64 c) mehr als einen Namen enthalten, d) den Namen einer nicht wählbaren Person enthalten, e) den Willen der stimmenden Person nicht eindeutig erkennen lassen, f) ehrverletzende Äusserungen oder offensichtliche Kennzeichnungen enthalten. 2 …65 3 Vorbehalten bleiben die besonderen Ungültigkeitsgründe bei 59 Fassung vom 30. November 2008 60 Aufgehoben am 27. September 2020 61 Fassung vom 27. September 2020 62 Aufgehoben am 27. September 2020 63 Fassung vom 27. September 2020 64 Fassung vom 27. September 2020 65 Aufgehoben am 27. September 2020 der brieflichen Stimmabgabe gemäss den Bestimmungen über kantonale Abstimmungen und Wahlen66.67 Art. 55a …68 Art. 56 Erster Wahlgang 1 Im ersten Wahlgang ist gewählt, wer das absolute Mehr erreicht und von einer Wählergruppe vorgeschlagen worden ist, die nach Art. 42 ff. mindestens einen Sitz im Gemeinderat erhalten hat.69 2 Die Gesamtzahl der abgegebenen gültigen Stimmen wird halbiert. Die nächsthöhere ganze Zahl ist das absolute Mehr. 3 Für die Ermittlung der Stimmenzahlen fallen die leeren und die ungültigen Wahlzettel ausser Betracht. Art. 5770 Zweiter Wahlgang 1 Ist nach dem ersten Wahlgang niemand gewählt (Art. 56), findet, in der Regel innert drei Wochen, ein zweiter Wahlgang statt. Vorbehalten bleibt die stille Wahl nach Art. 61. 2 Am zweiten Wahlgang dürfen alle Personen teilnehmen, die bereits für den ersten Wahlgang kandidiert haben und deren Wählergruppe mindestens einen Sitz im Gemeinderat erhalten hat. 3 Die Vertretungen der entsprechenden Wählergruppen teilen der Gemeinde bis zum vierten Tag (nächster Donnerstag) nach dem ersten Wahlgang um 17.00 Uhr mit, ob die Kandidatur aufrechterhalten wird oder nicht. Erfolgt keine Meldung, gelten die nach Abs. 2 teilnahmeberechtigten Kandidatinnen und Kandidaten für den zweiten Wahlgang als angemeldet. 4 Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer am meisten Stimmen erhalten hat (relatives Mehr). Für die Ermittlung der Stimmenzahlen fallen die leeren und die ungültigen Wahlzettel ausser Betracht. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Art. 58 66 Kantonales Gesetz vom 5. Juni 2012 über die politischen Rechte (PRG), BSG 141.1; Kantonale Verordnung vom 4. Juni 2013 über die politischen Rechte (PRV), BSG 141.112. 67 Fussnote Fassung vom 27. September 2020 68 Aufgehoben am 27. September 2020 69 Fassung vom 27. September 2020 70 Absätze 1-3 Fassung vom 27. September 2020 …71 Art. 5972 Wiederholung der Wahl 1 Stehen für einen zweiten Wahlgang keine Kandidatinnen oder Kandidaten zur Verfügung, die daran teilnehmen dürfen (Art. 57 Abs. 2), findet, in der Regel innert drei Monaten, eine Wiederholung der Wahl statt. 2 Kandidatinnen oder Kandidaten können nur durch Wählergruppen vorschlagen werden, die mindestens einen Sitz im Gemeinderat erhalten haben. 3 Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen über die ordentliche Wahl (Art. 53 ff.). Vorbehalten bleibt die stille Wahl nach Art. 61. Art. 60 Ersatzwahl während der Amtsdauer 1 Scheidet die Gemeindepräsidentin oder der Gemeindepräsident früher als acht Monate vor Ablauf der Amtsdauer aus dem Amt, findet eine Ersatzwahl statt.73 2 Gewählt werden können auch Kandidatinnen und Kandidaten, die von Wählergruppen vorgeschlagen werden, welche nicht im Gemeinderat vertreten sind. 3 Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen über die ordentliche Wahl (Art. 53 ff.). Art. 48 und Art. 53 Abs. 2 finden keine Anwendung.74 4 Vorbehalten bleibt Art. 61. Art. 61 Stille Wahl Gibt es bei einem zweiten Wahlgang, bei einer Wiederholung der Wahl oder bei einer Ersatzwahl nur eine teilnahmeberechtigte Kandidatin oder einen teilnahmeberechtigen Kandidaten, erklärt der Gemeinderat diese Person nach Ablauf der Frist nach Art. 57 Abs. 3 oder, im Fall der Ersatzwahl, nach Ablauf der Rückzugsfrist nach Art. 34 als in stiller Wahl gewählt.75 71 Aufgehoben am 27. September 2020 72 Fassung vom 27. September 2020 73 Fassung vom 27. September 2020 74 Fassung vom 30. November 2008 75 Fassung vom 27. September 2020 Va. Offenlegung der Finanzierung von politischen Parteien sowie von Abstimmungs- und Wahlkampagnen76 Art. 61a Politische Parteien 1 Die im Gemeindeparlament oder im Gemeinderat vertretenen politischen Parteien müssen jährlich ihre Finanzierung offenlegen. 2 Sie haben der zuständigen Stelle Spenden gemäss Artikel 61c und die weiteren Einnahmen zu melden. 3 Die Meldung hat pro Kalenderjahr und bis spätestens am 30. Juni des Folgejahres zu erfolgen. Art. 61b Abstimmungs- und Wahlkampagnen 1 Personen und Organisationen, die im Vorfeld einer kommunalen Abstimmung oder Wahl eine Kampagne führen und hierfür Aufwendungen von CHF 3’000 oder mehr vorsehen, müssen die Finanzierung der Abstimmungs- oder Wahlkampagne offenlegen. 2 Sie haben der zuständigen Stelle die Spenden gemäss Artikel 61c und die weiteren budgetierten Mittel zu melden. 3 Die Meldung hat bis spätestens 45 Tage vor dem Urnengang zu erfolgen. Werden Personen und Organisationen erst nach Ablauf dieser Frist offenlegungspflichtig, haben sie der zuständigen Stelle innert fünf Tagen Meldung zu erstatten. 4 Bis 90 Tage nach dem Urnengang müssen die Personen und Organisationen nach Absatz 1 der zuständigen Stelle die Schlussrechnung über die Finanzierung der Kampagne einreichen. Art. 61c Offenlegung von Spenden 1 Als Spenden gelten erbrachte oder zugesicherte Geldzuwendungen und weitere freiwillige geldwerte Leistungen an politische Parteien sowie für Abstimmungs- und Wahlkampagnen. 76 Gliederungstitel und Artikel 61a bis 61g eingefügt am 19. November 2023 2 Spenden ab einem Wert von CHF 3’000 sind unter Angabe der Identität der Spenderin oder des Spenders offenzulegen. Anzugeben sind: a) bei natürlichen Personen: Name, Vorname, Jahrgang und Wohnsitzgemeinde; b) bei juristischen Personen und Personengesellschaften: Name oder Firma sowie Sitz. 3 Spenden mit einem Wert unter CHF 3’000 sind zusammengerechnet als weitere Einnahmen oder Mittel zu melden. 4 Bestehen Zweifel an der wahren Urheberschaft einer Spende, hat die politische Partei oder die Akteurin nach Artikel 61b Absatz 1 Abklärungen zu treffen und die wirtschaftliche Urheberin oder den wirtschaftlichen Urheber offenzulegen. 5 Mehrere Spenden einer Urheberin oder eines Urhebers innerhalb eines Jahres (Art. 61a) oder für eine Kampagne (Art. 61b) sind zusammenzurechnen. Art. 61d Anonyme Spenden 1 Die Annahme anonymer Spenden ist verboten. 2 Wer eine anonyme Spende erhält, hat innerhalb von 30 Tagen deren Herkunft zu ermitteln und die Spende gemäss Artikel 61c offenzulegen oder zurückzuerstatten. Ist dies nicht möglich oder nicht zumutbar, ist die Spende innert der gleichen Frist der Gemeinde abzuliefern. Art. 61e Meldung und Veröffentlichung 1 Die politischen Parteien und die Akteure nach Artikel 61b Absatz 1 melden der zuständigen Stelle fristgerecht die Angaben nach Artikel 61a bis Artikel 61c. 2 Die zuständige Stelle veröffentlicht die offengelegten Angaben fortlaufend elektronisch auf ihrer Internetseite. 3 Fünf Jahre nach ihrer Veröffentlichung werden die Angaben von der Internetseite entfernt. 4 Der Gemeinderat regelt die Einzelheiten durch Verordnung. Er legt namentlich fest, wie die weiteren Einnahmen und Mittel zu melden sind, und kann die Verwendung einheitlicher Formulare sowie die Angabe einer verantwortlichen Person vorschreiben. Art. 61f Überprüfung 1 Die zuständige Stelle kann die Richtigkeit und Vollständigkeit der gemeldeten Angaben überprüfen und zu diesem Zweck von den politischen Parteien oder den Akteuren nach Artikel 61b Absatz 1 weitere Auskünfte oder die Herausgabe von geeigneten Unterlagen verlangen. 2 Die politischen Parteien und die Akteure nach Artikel 61b Absatz 1 sind zur Mitwirkung bei der Überprüfung der Angaben verpflichtet. Art. 61g Sanktionen 1 Mit Busse gemäss Artikel 63 wird bestraft a) wer gegen die Offenlegungspflichten gemäss Artikel 61a bis Artikel 61c verstösst, namentlich die Offenlegung verweigert oder falsche Angaben macht; b) wer anonyme Spenden entgegen den Vorgaben von Artikel 61d annimmt; c) wer die Mitwirkung bei der Überprüfung der Angaben durch die zuständige Stelle verweigert (Art. 61f Abs. 2). 2 Bei geringfügigen Widerhandlungen kann von einer Bestrafung abgesehen werden. VI. Rechtspflege und Strafbestimmungen Art. 62 Rechtsschutz Der Rechtsschutz und das Beschwerdeverfahren in Abstimmungs- und Wahlangelegenheiten richten sich nach dem kantonalen Recht77. Art. 63 Strafbestimmungen 1 Widerhandlungen gegen dieses Reglement, gegen die Verordnung dazu oder gegen gestützt auf das Reglement oder die Verordnung erlassene Verfügungen werden mit Busse bis zum Höchstmass nach Art. 58 Abs. 2 des kantonalen Gemeindegesetzes vom 16. März 199878 bestraft, soweit nicht eidgenössische oder kantonale Strafbestimmungen anwendbar sind.79 77 Art. 93 ff. Gemeindegesetz vom 16. März 1998 (GG); BSG 170.11. 78 BSG 170.11 79 Fassung vom 27. September 2020 2 Die Leiterin oder der Leiter der Abteilung Sicherheit erlässt die Bussenverfügung. 3 Das Verfahren betreffend Erlass von Bussen richtet sich nach den übergeordneten Bestimmungen80. VII. Schluss- und Übergangsbestimmungen Art. 64 Ausführungsbestimmungen Der Gemeinderat erlässt die zum Vollzug dieses Reglements nötigen Ausführungsbestimmungen in Form einer Verordnung. Art. 65 Ergänzendes Recht Soweit dieses Reglement eine Frage nicht regelt, gelten sinngemäss die Vorschriften des Kantons über Abstimmungen und Wahlen und, wenn auch solche fehlen, die entsprechenden Bestimmungen des Bundes. Art. 66 Aufhebung bisherigen Rechts Mit dem Inkrafttreten dieses Reglements sind alle widersprechenden Vorschriften aufgehoben, insbesondere das Reglement vom 13. September 1991 über Wahlen und Abstimmungen in Gemeindeangelegenheiten. Art. 67 Inkrafttreten, Übergangsrecht 1 Dieses Reglement tritt unter Vorbehalt der Genehmigung durch die zuständige kantonale Stelle auf den 1. September 2005 in Kraft. 2 Die Gemeindewahlen für die Amtsdauer von 1. Januar 2006 bis 31. Dezember 2009 erfolgen im Herbst 2005 nach den Bestimmungen dieses Reglements. 80 Art. 59 f. Gemeindegesetz vom 16. März 1998 (GG, BSG 170.11); Art. 51 ff. Gemeindeverordnung vom 16. Dezember 1998 (GV, BSG 170.111); Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO, SR 312.0) (Fussnote Fassung vom 27. September 2020). Am 5. Juni 2005 wurde das Reglement über Abstimmungen und Wahlen von den Stimmberechtigten mit 9'594:2'715 Stimmen beschlossen. Im Namen der Einwohnergemeinde Köniz Der Gemeindepräsident Die Gemeindeschreiberin Luc Mentha i.V. Elisabeth Zürcher Auflagebescheinigung Gestützt auf Art. 54 des kantonalen Gemeindegesetzes vom 16. März 1998 wurden der Reglementstext und der Bericht des Amtes für Gemeinden und Raumordnung über die Vorprüfung vom 6. Mai bis und mit 4. Juni 2005 bei der Gemeindeverwaltung, Landorfstrasse 1, 3098 Köniz, aufgelegt. Die Auflage wurde im Anzeiger Region Bern vom 4. Mai 2005 publiziert. Köniz, 7. Juni 2005 Die Gemeindeschreiberin i.V. Elisabeth Zürcher Genehmigt durch das Amt für Gemeinden und Raumordnung am 11. Juli 2005 M. Schürch

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