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Reglement über Fundsachen inkl. Gebührentarif

Chur · 417 · regulation

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Contents: 10 provisions
  1. Art. 1 Beschlossen vom Stadtrat am 28. September 2011
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10

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10 provisions

Art. 1 Beschlossen vom Stadtrat am 28. September 2011

Fundbüro Das Fundbüro der Stadtpolizei ist die verantwortliche Stelle für die Entgegennahme von Fundanzeigen und Fundsachen auf Gebiet der Stadt Chur.

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Art. 2

Aufgaben des Fundbüros 1 Das Fundbüro nimmt Fundsachen, deren Wert 10 Franken übersteigt oder deren Aufbewahrung im öffentlichen Interesse liegt (Ausweise, Schlüssel, gefährliche Gegenstände usw.), entgegen. 2 Die Fundsache wird vom Fundbüro registriert und der Finderin/dem Finder eine Empfangsbestätigung ausgestellt.

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Art. 3

Fundgegenstände a) allgemein Die Behandlung von Fundgegenständen richtet sich nach den Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuches1 und des kantonalen Rechts2.

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Art. 4

b) Anlagen der Stadt Nicht abgeholte Fundgegenstände aus städtischen Anlagen (Sportanlagen, Schulen, Kindergärten, Verwaltungsgebäude usw.) sind von der zuständigen Hauswartperson aufzubewahren und spätestens nach einem Jahr an das Fundbüro abzuliefern, sofern die Besitzerin/der Besitzer nicht bekannt wird. Ein Finderlohn ist nicht geschuldet.

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Art. 5

Finderlohn 1 Beansprucht eine Finderin oder ein Finder einen Finderlohn, hat die Vermittlung der Fundsache auf jeden Fall über das Fundbüro zu erfolgen. 2 Die Höhe des Finderlohns beträgt in der Regel 10% des Wertes der Fundsache. 1 Art. 720 - 722 ZGB; SR 210 2 Art. 13 EGzZGB; BR 210.100 417 $$$ 2 1.1.2012

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Art. 6

Weitere Ansprüche 1 Holt die Besitzerin/der Besitzer die Fundsache ab, zieht das Fundbüro die Gebühren und den Finderlohn ein. Erst danach wird die Fundsache ausgehändigt.2 Fundsachen werden der Finderin oder dem Finder innerhalb eines Jahres seit der Hinterlegung, frühestens jedoch nach 90 Tagen, beim Fundbüro gegen Empfangsbestätigung und Entrichtung der Gebühren jederzeit zurückerstattet. Die gesetzliche Aufbewahrungspflicht geht damit wieder auf die Finderin oder den Finder über. 3 Das Fundbüro verfügt über nicht abgeholte Fundsachen und Finderlöhne.

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Art. 7

Versteigerung 1 Das Fundbüro kann Fundsachen, die nicht innert eines Jahres abgeholt werden, in einer öffentlichen Versteigerung verwerten und zeigt diese vorgängig an. 2 Fundsachen, die einen kostspieligen Unterhalt erfordern oder raschem Verderben ausgesetzt sind, werden sofort verwertet. Im Zweifelsfall entscheidet das Polizeikommando. 3 Der Steigerungserlös tritt an Stelle der Fundsache.

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Art. 8

Verwertungsertrag 1 Nicht abgeholte Finderlöhne und der Steigerungserlös aus nicht abgeholten Fundgegenständen werden der laufenden Rechnung des Fundbüros gutgeschrieben. 2 Ein allfälliger Überschuss wird auf Anweisung des Polizeikommandos einer wohltätigen Institution überwiesen. 3 Fundgegenstände, die nicht versteigert werden, können entsorgt oder wohltätigen Institutionen kostenlos und gegen Quittung zur Veräusserung überlassen werden.

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Art. 9

Gebühren 1 Für die Entgegennahme, Registrierung und Vermittlung einer Fundsache hat die Besitzerin/der Besitzer die Gebühren gemäss Gebührentarif zu bezahlen. 2 Bei ausserordentlichen Aufwendungen für Aufbewahrung, Schätzung, Nachforschungen usw. werden der Besitzerin/dem Besitzer zusätzlich die effektiven Auslagen in Rechnung gestellt. 3 Finderinnen und Finder, die Anspruch auf eine nicht abgeholte Sache erheben, haben die Gebühren und Auslagen gemäss Absatz 1 und 2 zu bezahlen. $$$ 417 1.1.2012 3

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Art. 10

Aufhebung bisherigen Rechts und Inkrafttreten 1 Der Stadtratsbeschluss vom 13. Mai 1991 betreffend Handhabung von Fundsachen wird aufgehoben. 2 Das vorliegende Reglement tritt rückwirkend auf den 1. Juli 2011 in Kraft. 417 $$$ 4 1.1.2012 Gebührentarif zum Reglement Fundsachen Vom Stadtrat beschlossen am 28. September 2011 Für die Entgegennahme, Registrierung und Vermittlung einer Fundsache werden folgende Gebühren erhoben: Fundsachen (einschliesslich Bargeld oder Wertschriften) mit einem Wert: Gebühr über Fr. 10.– Fr. 5.– über Fr. 50.– Fr. 10.– über Fr. 100.– Fr. 15.– über Fr. 300.– Fr. 25.– über Fr. 500.– Fr. 35.– über Fr. 1000.– Fr. 50.– Pauschale bei Fundsachen von besonderem Interesse (Art. 2 Abs. 1) Fr. 20.–

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