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Reglement spezialfinanzierung teilautonome volksschule

Köniz · 14808 · communal act

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Contents: 9 provisions
  1. Art. 1 Teilautonome Volksschule Köniz1
  2. Art. 2 Volksschule Köniz.2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9

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9 provisions

Art. 1 Teilautonome Volksschule Köniz1

Bestand Die Gemeinde Köniz führt eine Spezialfinanzierung Teilautonome

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Art. 2 Volksschule Köniz.2

Zweck Die Spezialfinanzierung ist dazu bestimmt, nach Ablauf des Rechnungsjahres nicht verwendete Budgetkredite der Kontengruppen im Volksschulbereich aufzunehmen und in Folgejahren bei Bedarf dem gleichen Zweck zuzuführen.

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Art. 3

Mittel 1 Die Spezialfinanzierung wird geäufnet durch die Einlage der während des Rechnungsjahres nicht verwendeten Mittel, die in den folgenden Dienststellen des Budgets für den Betrieb der Schulen eingestellt sind: a) Kindergärten b) Basisstufe c) Primarschulen d) Schulen mit Sekundarstufe I / Mittelschulen e) Schulsozialdienst (der Volksschule zuzurechnender Anteil) 2 Die im Einzelnen betroffenen Konti werden vom Gemeinderat festgelegt. 1 Titel Fassung vom 17. September 2018 2 Fassung vom 17. September 2018 3 Fassung vom 20. Juni 2016 4 Fassung vom 20. Juni 2016 430.51 Reglement über die Spezialfinanzierung Teilautonome Volksschule Köniz

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Art. 4

Beschränkung 1 Der Bestand der Spezialfinanzierung darf 25 Prozent des Kontengruppensaldos (vor Einlagen in und Entnahmen aus Spezialfinanzierung) nicht übersteigen. 2 Nicht verwendete Mittel der Kontengruppen, welche die Beschränkung von Abs. 1 übersteigen, fallen den allgemeinen Mitteln zu.

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Art. 5

Verzinsung Das Kapital der Spezialfinanzierung wird nicht verzinst.

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Art. 6

Verwendung der Mittel/Nachkredite 1 Der Spezialfinanzierung werden zur Deckung von Ausgaben Mittel entnommen, welche die bewilligten Budgetkredite der Kontengruppen übersteigen. 2 Reicht die Entnahme zur Deckung der Überschreitung nach Ziff. 1 nicht aus, ist ein Nachkredit gemäss den Bestimmungen der Gemeindeordnung zu beantragen. 3 Es dürfen keine Vorschüsse (Aktivsaldi) für die Spezialfinanzierung gebildet werden.

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Art. 7

Zuständigkeit 1 Die Verwendung der Budgetkredite der Kontengruppen obliegen den Schulleitungen. 2 Die Schulleitungen beschliessen im Rahmen dieses Reglementes über Einlagen in die Spezialfinanzierung und Entnahmen daraus, soweit die Mittel ihren Schulen zustehen. 5 Fassung vom 20. Juni 2016 6 Fassung vom 20. Juni 2016 Reglement über die Spezialfinanzierung Teilautonome Volksschule Köniz 430.51

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Art. 8

Liquidation Bei einer allfälligen Auflösung dieser Spezialfinanzierung ist der Saldo den allgemeinen Mitteln zuzuweisen.

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Art. 9

Inkrafttreten Dieses Reglement tritt nach der Genehmigung durch die zuständige kantonale Stelle auf den 1. Dezember 1998 in Kraft. Köniz, 26. Oktober 1998 Im Namen des Grossen Gemeinderates Der Präsident: Der Sekretär: Lorenz Bussard Matthias Burkhalter 7 Fassung vom 20. Juni 2016

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