Art. 1 Teilautonome Volksschule Köniz1
Bestand Die Gemeinde Köniz führt eine Spezialfinanzierung Teilautonome
Propose a changeKöniz · 14808 · communal act
Ask the law about thisMore laws of KönizFor machines: Markdown
The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-11-08.
Copy read on 2026-11-08. The page it was read from
sha256 84bc150947d3ef179b790cbcc965f5b4b7746454e67d27675c0c7a2fdb10c05f
No one has proposed a change to this act yet.
Bestand Die Gemeinde Köniz führt eine Spezialfinanzierung Teilautonome
Propose a changeZweck Die Spezialfinanzierung ist dazu bestimmt, nach Ablauf des Rechnungsjahres nicht verwendete Budgetkredite der Kontengruppen im Volksschulbereich aufzunehmen und in Folgejahren bei Bedarf dem gleichen Zweck zuzuführen.
Propose a changeMittel 1 Die Spezialfinanzierung wird geäufnet durch die Einlage der während des Rechnungsjahres nicht verwendeten Mittel, die in den folgenden Dienststellen des Budgets für den Betrieb der Schulen eingestellt sind: a) Kindergärten b) Basisstufe c) Primarschulen d) Schulen mit Sekundarstufe I / Mittelschulen e) Schulsozialdienst (der Volksschule zuzurechnender Anteil) 2 Die im Einzelnen betroffenen Konti werden vom Gemeinderat festgelegt. 1 Titel Fassung vom 17. September 2018 2 Fassung vom 17. September 2018 3 Fassung vom 20. Juni 2016 4 Fassung vom 20. Juni 2016 430.51 Reglement über die Spezialfinanzierung Teilautonome Volksschule Köniz
Propose a changeBeschränkung 1 Der Bestand der Spezialfinanzierung darf 25 Prozent des Kontengruppensaldos (vor Einlagen in und Entnahmen aus Spezialfinanzierung) nicht übersteigen. 2 Nicht verwendete Mittel der Kontengruppen, welche die Beschränkung von Abs. 1 übersteigen, fallen den allgemeinen Mitteln zu.
Propose a changeVerzinsung Das Kapital der Spezialfinanzierung wird nicht verzinst.
Propose a changeVerwendung der Mittel/Nachkredite 1 Der Spezialfinanzierung werden zur Deckung von Ausgaben Mittel entnommen, welche die bewilligten Budgetkredite der Kontengruppen übersteigen. 2 Reicht die Entnahme zur Deckung der Überschreitung nach Ziff. 1 nicht aus, ist ein Nachkredit gemäss den Bestimmungen der Gemeindeordnung zu beantragen. 3 Es dürfen keine Vorschüsse (Aktivsaldi) für die Spezialfinanzierung gebildet werden.
Propose a changeZuständigkeit 1 Die Verwendung der Budgetkredite der Kontengruppen obliegen den Schulleitungen. 2 Die Schulleitungen beschliessen im Rahmen dieses Reglementes über Einlagen in die Spezialfinanzierung und Entnahmen daraus, soweit die Mittel ihren Schulen zustehen. 5 Fassung vom 20. Juni 2016 6 Fassung vom 20. Juni 2016 Reglement über die Spezialfinanzierung Teilautonome Volksschule Köniz 430.51
Propose a changeLiquidation Bei einer allfälligen Auflösung dieser Spezialfinanzierung ist der Saldo den allgemeinen Mitteln zuzuweisen.
Propose a changeInkrafttreten Dieses Reglement tritt nach der Genehmigung durch die zuständige kantonale Stelle auf den 1. Dezember 1998 in Kraft. Köniz, 26. Oktober 1998 Im Namen des Grossen Gemeinderates Der Präsident: Der Sekretär: Lorenz Bussard Matthias Burkhalter 7 Fassung vom 20. Juni 2016
Propose a change