Art. 39
Anerkennungsverfahren 1 Grangeneuve ist für die Anerkennung der Betriebs- und Gemeinschaftsformen zuständig. 2 Die Gesuche müssen an Grangeneuve gerichtet werden. Sie müssen die nötigen Unterlagen und eine Begründung enthalten.
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Anerkennungsverfahren 1 Grangeneuve ist für die Anerkennung der Betriebs- und Gemeinschaftsformen zuständig. 2 Die Gesuche müssen an Grangeneuve gerichtet werden. Sie müssen die nötigen Unterlagen und eine Begründung enthalten.
Überprüfung der Anerkennung 1 Grangeneuve überprüft periodisch, ob die anerkannten Betriebe und Betriebsgemeinschaften die Voraussetzungen der Verordnung über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen noch erfüllen. 2 Es überprüft unverzüglich die Anerkennung von Betriebsgemeinschaften, namentlich wenn die Umstände vermuten lassen, dass: a) ein Wechsel von beteiligten Bewirtschafterinnen und Bewirtschaftern stattgefunden hat, oder b) das bei der Anerkennung bestehende Eigentum an den Produktionsstätten geändert hat, oder c) die bei der Anerkennung bestehenden landwirtschaftlichen Pachtverträge geändert wurden.
Entscheid 1 Grangeneuve entscheidet, ob die Betriebe und Betriebsgemeinschaften die Voraussetzungen der Verordnung über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen erfüllen. 2 Erfüllt ein Betrieb oder eine Betriebsgemeinschaft die Voraussetzungen nicht mehr, so widerruft es die ausdrückliche oder stillschweigende Anerkennung. Es legt in seinem Entscheid fest, ab welchem Datum der Widerruf gilt. 2.7.2 Ausführung und Koordination der Kontrollen (Art. 181 Abs. 1 LwG
Befugnisse 1 Grangeneuve ist für alle Kontrollen zuständig, die auf den Landwirtschaftsbetrieben durchgeführt werden müssen. 2 Ist für die Kontrollen die Anwesenheit von Fachpersonen erforderlich, so koordiniert es ihre Einsätze auf dem Landwirtschaftsbetrieb. Zu diesem Zweck melden ihm die Facheinheiten die geplanten Einsätze vorgängig. 3 Das gleiche gilt für Kontrollen, die von akkreditierten oder anerkannten Organisationen durchgeführt werden. 4 Stellen die Kontrolleurinnen oder Kontrolleure schwere Unterlassungen fest, so melden sie dies den Facheinheiten des Staates. 2.7.3 Übrige Vollzugsaufgaben
Übertragung von Aufgaben und Befugnissen (Art. 6 und 7 Abs. 2 LandwG) 1 Die übrigen Aufgaben und Befugnisse, die dem Kanton vom Bundesgesetz über die Landwirtschaft und seinen Verordnungen übertragen werden, werden in einer Verordnung der Direktion geregelt. 3 Umsetzung der kantonalen Landwirtschaftspolitik 3.1 Organisation (Art. 5 ff. LandwG)
Staatsrat (Art. 5 und 6 LandwG) 1 Die allgemeinen Ziele der kantonalen Agrarpolitik werden aufgrund des Programms der Agrarpolitik des Bundes festgelegt. 2 Das kantonale Fünfjahresprogramm enthält insbesondere die folgenden Elemente: a) einen Lagebericht; b) einen Überblick über die Entwicklung der Agrarpolitik des Bundes; c) einen Überblick über die Entwicklung der Landwirtschaft im Zusammenhang mit Wirtschaft, Gesellschaft und Umwelt; d) die Entwicklungsperspektiven; e) die Zielsetzungen, die Massnahmen, die ergriffen werden müssen, und die dafür notwendigen Mittel. 3 Die Aufgaben nach Absatz 2 werden von Grangeneuve ausgeführt.
Kommissionen (Art. 11 und 12 LandwG) – Landwirtschaftskommission 1 Der Landwirtschaftskommission (LandwK) gehören neben der Präsidentin oder dem Präsidenten 10 Mitglieder an, und zwar: a) 5 Vertreterinnen und Vertreter aus dem Bereich der Agrarproduktion; b) 2 Vertreterinnen und Vertreter aus dem Bereich der Verarbeitung landwirtschaftlicher Produkte; c) eine Vertreterin oder ein Vertreter aus dem Bereich des Umwelt- und Naturschutzes; d) eine Vertreterin oder ein Vertreter aus dem Bereich des Konsumentenschutzes; e) eine Vertreterin oder ein Vertreter der Wirtschaft oder des Tourismus.
Kommissionen (Art. 11 und 12 LandwG) – Kommission für die Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft 1 Die Mitglieder der Kommission für die Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft (KSL) werden aufgrund ihrer fachlichen Kompetenzen in den Bereichen Agrarwissenschaft, Bauwesen, Wirtschaft und Finanzen ausgewählt. 2 Die Präsidentin oder der Präsident der KSL wird vom Staatsrat bezeichnet. 3 Die KSL gibt zu den im Gesetz über die Bodenverbesserungen vorgesehenen Gesuchen um A-fonds-perdu-Beiträge sowie zu den Gesuchen um rückzahlbare Finanzhilfen eine Stellungnahme ab, wenn es sich um Beträge von über 150'000 Franken handelt. Bei einer kombinierten Finanzhilfe gibt die KSL ihre Stellungahme ab, wenn der Gesamtbetrag mehr als 250'000 Franken beträgt. 4 Sie nimmt ausserdem die Befugnisse wahr, die ihr von der Gesetzgebung im Bereich der Bodenverbesserungen übertragen werden.
Organisation und Arbeitsweise der LandwK und der KSL 1 Die LandwK und die KSL treten so oft zusammen, wie es die Geschäfte erfordern. Die Sitzungen werden von Grangeneuve oder vom Vorstand einberufen. 2 Grangeneuve führt das Sekretariat der LandwK und der KSL. 3 Im Übrigen richtet sich die Arbeitsweise und die Organisation der LandwK und der KSL nach dem Reglement über die Organisation und die Arbeitsweise der Kommissionen des Staates.
… 3.2 Landwirtschaftsfonds (Art. 16 ff. LandwG)
Bewirtschafterinnen oder Bewirtschafter eines Landwirtschaftsbetriebs – Empfänger 1 Die Darlehen werden den Eigentümerinnen oder Eigentümern von Landwirtschaftsbetrieben gewährt, die ihre Betriebe selbst hauptberuflich bewirtschaften, unabhängig davon, ob sie als Einzelpersonen oder als Gemeinschaft auftreten. 2 Pächterinnen oder Pächter können ein Darlehen erhalten, wenn sie über einen langfristigen Pachtvertrag verfügen. Die Bedingungen von Absatz 1 müssen zudem sinngemäss erfüllt sein. 3 In den Bergzonen II, III und IV können auch die in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen, die einen Landwirtschaftsbetrieb nebenberuflich bewirtschaften, ein Darlehen erhalten, wenn der erforderliche Arbeitsbedarf des Betriebs mindestens 0,75 Standardarbeitskräfte (SAK) beträgt.
Bewirtschafterinnen oder Bewirtschafter eines Landwirtschaftsbetriebs – Bedingungen für die Gewährung der Darlehen 1 Die in Artikel 49 genannten Personen können ein Darlehen erhalten, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind: a) Das Zentrum des Landwirtschaftsbetriebs liegt im Kanton Freiburg. b) Der Betrieb wurde unter normalen Umständen erworben oder kann unter normalen Umständen erworben werden. c) Die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller haben ihre eigenen Mittel (Eigenmittel) und Kredit (Normalkredit) bereits so weit zumutbar eingesetzt oder setzen sie so weit zumutbar ein. d) Die Lebensfähigkeit und die landwirtschaftliche Nutzung des Betriebs sind langfristig gewährleistet. e) Die vom Fonds zu fördernde Massnahme ist im Hinblick auf die Strukturentwicklung zweckmässig und wirtschaftlich tragbar. f) Die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller geben die erforderlichen Garantien in Bezug auf die Betriebsführung, insbesondere durch ihre Ausbildung und die Führung einer landwirtschaftlichen Buchhaltung.
Subsidiarität 1 Wer ein Darlehen erhalten möchte, muss zuerst die aufgrund anderer eidgenössischer oder kantonaler Gesetzesbestimmungen gewährte Hilfe beantragen. Der Fonds kann nur beansprucht werden, wenn keine oder keine ausreichenden Hilfen gewährt werden.
Mindest- und Höchstbetrag des Darlehens 1 Es werden keine Darlehen unter 40'000 Franken gewährt, mit Ausnahme der Darlehen für den Kauf von Land, für die ein Mindestbetrag von 20'000 Franken festgelegt wird. 1bis Pro Projekt darf das Darlehen nach Abzug möglicher anderer öffentlicher Hilfen 40 % der Gesamtinvestition nicht überschreiten. Für Gemeinschaftsprojekte kann dieser Satz jedoch bis zu 50 % und für Projekte im Berggebiet bis zu 70 % ausmachen. 2 Die Summe der Darlehen, einschliesslich des Restbetrags noch nicht vollständig zurückbezahlter Darlehen, liegt bei höchstens 500'000 Franken. Der Staatsrat kann Ausnahmen beschliessen.
Weitere Bedingungen (Art. 18 und 19 LandwG) 1 Bei der Gewährung von Darlehen werden die Anforderungen des Natur- und Landschaftsschutzes, des Umwelt- und Tierschutzes, der Raumplanung und der umweltschonenden Produktion berücksichtigt. 2 Das Darlehen wird verweigert, wenn Verpflichtungen eingegangen oder Massnahmen ergriffen wurden, bevor ein formeller Entscheid gefällt wird.
Festlegung des Zinssatzes (Art. 16 und 19 Abs. 2 LandwG) 1 Die Darlehen werden mit einem reduzierten Zinssatz von mindestens 0,75 % bis höchstens 3 % gewährt. 2 Ein über dem Mindestzins nach Absatz 1 liegender reduzierter Zins wird erhoben für: a) den Kauf von zusätzlichem Boden, b) den Bau von Anlagen und Infrastrukturen oder c) Projekte für den Bau oder die Renovation von Infrastrukturen für die Verwertung, den Absatz und die Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse. 3 …
Garantien und Rang der Garantien (Art. 22 LandwG) 1 Die Darlehen sind wenn möglich gegen Realsicherheiten zu gewähren. Darlehen können aufgrund anderer Garantien gewährt werden, namentlich aufgrund: a) einer Versicherungspolice, b) einer Bürgschaft oder c) einer solidarischen Verpflichtung. 2 Grangeneuve kann akzeptieren, dass die Staatsgarantien im Rang hinter die der anderen Gläubiger zurücktreten.
Verfahren (Art. 22 LandwG) 1 Die Darlehensgesuche müssen an Grangeneuve gerichtet werden. 2 Im Entscheid legt die zuständige Behörde insbesondere fest: a) die Höhe des Darlehens und die Verzinsung; b) die Art der Garantien; c) die Amortisationsmodalitäten; d) gegebenenfalls weitere Bedingungen und Auflagen, insbesondere eine allfällige vorzeitige Rückzahlung; e) die Einzelheiten der Auszahlung des Darlehens. 3 Müssen Grundpfandverschreibungen errichtet werden, so gilt der Entscheid als Ausweis zur Eintragung der Grundpfandverschreibung im Grundbuch gemäss Artikel 70 des Einführungsgesetzes vom 10. Februar 2012 zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch 4 …
Entscheid 1 Der Staatsrat entscheidet unter Berücksichtigung von Artikel 3 über die Gewährung von Darlehen über 500'000 Franken. 2 Die Direktion entscheidet über Beträge unter 500'000 Franken. Sie kann Grangeneuve die Befugnis übertragen, über Beträge bis 50'000 Franken zu entscheiden.
Kontrolle 1 Grangeneuve kann Kontrollen auf dem Betrieb vornehmen, um die Verwendung der Darlehen zu überprüfen. Es koordiniert diese Tätigkeiten mit anderen Kontrollen gemäss den Grundsätzen nach Artikel 42.
Rückzahlung 1 Die Rückzahlungsmodalitäten werden je nach Art der vorgeschlagenen Massnahme und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Empfängerin oder des Empfängers festgelegt. 2 Die Darlehen müssen innerhalb einer Frist von höchsten 15 Jahren zurückbezahlt werden; ausnahmsweise kann diese Frist auf 20 Jahre verlängert werden. 3 Der jährliche Mindestbetrag für die Rückzahlung der Darlehen wird jedoch auf 3000 Franken für einzelbetriebliche Massnahmen und auf 6000 Franken für gemeinschaftliche Massnahmen festgelegt. 4 Die jährlichen Rückzahlungen der Darlehen werden mit den Beiträgen des Bundes oder des Kantons an den Kreditnehmer verrechnet. 3.3 Förderung und wirtschaftliche Entwicklung (Art. 23 ff. LandwG)
Förderungsmassnahmen – Im Allgemeinen 1 Die Leistungen nach Artikel 25 Abs. 1 Bst. b LandwG können in den folgenden Bereichen erbracht werden: a) Absatzförderung für landwirtschaftliche Erzeugnisse; b) Unterstützungsbeiträge; c) Veranstaltungen; d) Studien und vorbereitende Arbeiten.
Förderungsmassnahmen – Finanzhilfen für die Absatzförderung landwirtschaftlicher Erzeugnisse 1 Die Entwicklung der Absatzförderung landwirtschaftlicher Erzeugnisse kann in Form von Finanzhilfen zugunsten von Erzeugnissen, für die ein grösserer Markt als der lokale angestrebt wird, oder über Entwicklungsprogramme für konsumentennahe landwirtschaftliche Erzeugnisse erfolgen. 2 Mit den Finanzhilfen für die einen grösseren Markt anstrebenden landwirtschaftlichen Erzeugnisse soll ein Teil der Investitionen für die Entwicklung von Märkten für diese Erzeugnisse, deren wirtschaftliches Potential erwiesen, jedoch noch nicht voll ausgeschöpft ist, finanziert werden können. 3 Die Finanzhilfen für konsumentennahe Erzeugnisse müssen es Erzeugnissen, die zur örtlichen Ernährungskultur gehören, ermöglichen, Bestandteil des überlieferten Kulturguts zu bleiben, das für das gastronomische und agrotouristische Image unabdingbar ist.
Förderungsmassnahmen – Unterstützungsbeiträge 1 Die Unterstützungsbeiträge sollen ermöglichen, die lokale Dynamik und den Einbezug der Produzentinnen und Produzenten in das betreffende Vorgehen zu verstärken. Sie sollen ausserdem zur Imageförderung des Kantons im Bereich der landwirtschaftlichen Erzeugnisse beitragen. Sie können auch zur Promotion von Projekten bei anderen Finanzierungsinstitutionen beitragen. 2 Sie dienen insbesondere der Unterstützung: a) der Bekanntheit der landwirtschaftlichen Erzeugnisse; b) von Veranstaltungen zur Förderung der Zucht und von Selektionstechniken; c) von Veranstaltungen zur Absatzförderung landwirtschaftlicher Erzeugnisse; d) von Initiativen zur qualitativen Verbesserung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse; e) von punktuellen Forschungsprojekten im Zusammenhang mit der Förderung landwirtschaftlicher Erzeugnisse.
Förderungsmassnahmen – Veranstaltungen 1 Die Veranstaltungen sollen dem Kanton dank seinen Qualitäten im Bereich der landwirtschaftlichen Erzeugnisse, vor allem jenseits der Kantonsgrenzen zu mehr Bekanntheit verhelfen und sein Image stärken. Sie sollen auch eine lokale Dynamik schaffen mit dem Ziel, die landwirtschaftlichen Akteure zu motivieren, ihre Erzeugnisse und deren Förderung zu verbessern. 2 Als Veranstaltungen kommen namentlich die Organisation von Ausstellungen, Märkten und Messen zur Förderung landwirtschaftlicher Erzeugnisse in Frage.
Förderungsmassnahmen – Studien und vorbereitende Arbeiten 1 Die Studien und die vorbereitenden Arbeiten sollen dazu beitragen, dass Initiativen zu strategischen Projekten für die Entwicklung landwirtschaftlicher Erzeugnisse im Kanton gut anlaufen.
Stellung der Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller – Empfängerinnen und Empfänger 1 Die Förderungsmassnahmen werden vorrangig Vereinigungen, Gruppierungen und juristischen Personen gewährt, die eine Interessengemeinschaft vertreten oder sich aus den verschiedenen Partnern eines Produktionszweiges zusammensetzen. 2 Die Förderungsmassnahmen können ausnahmsweise Einzelpersonen gewährt werden, jedoch nur zur Unterstützung innovativer Produkte oder der Entwicklung von neuen landwirtschaftlichen Erzeugnissen.
Stellung der Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller – Gegenseitige Ergänzung der Förderungsmassnahmen (Art. 93 Abs. 1 Bst. c LwG und 23 Abs. 2 LandwG) 1 Die kantonalen Förderungsmassnahmen werden mit den in erster Linie landwirtschaftlichen Förderungsmassnahmen des Bundes koordiniert.
Verfahren – Gesuch 1 Das Gesuch wird an Grangeneuve gerichtet. 2 Ein vollständiges Dossier zur Begründung der beantragten Förderungsmassnahmen muss beigelegt werden. 3 Grundsätzlich muss ein Gesuch für das folgende Jahr spätestens Ende Jahr eingereicht werden.
Verfahren – Gesuchsdossier 1 Das Dossier enthält: a) die Ziele des Projekts; b) die Planung seiner Umsetzung; c) die Verwendung der beantragten Hilfen nach Aufgabenbereich; d) der Gesamtbetrag der beantragten Hilfe; e) das Gesamtbudget des Projekts; f) die Finanzierung des Projekts und die persönliche Einlage der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers. 2 Die Ziele des Projekts müssen: a) durch eine Marktstrategie präzisiert werden, wenn es sich um landwirtschaftliche Erzeugnisse handelt, für die ein grösserer Markt angestrebt wird; b) durch eine Gesamtstrategie präzisiert werden, wenn es sich um konsumentennahe landwirtschaftliche Erzeugnisse handelt; c) durch ein Argumentarium präzisiert werden, wenn es sich um Unterstützungsbeiträge, Veranstaltungen, Studien oder vorbereitende Arbeiten handelt.
Verfahren – Prüfung des Gesuchs 1 Grangeneuve prüft, ob die Anforderungen erfüllt sind. 2 Unter Berücksichtigung der Besonderheiten jedes Interventionsbereiches prüft es jedes Projekt namentlich im Hinblick auf: a) die Geschäftsstrategie und die Verkaufsziele; b) das Marktpotential; c) die Produktionskapazitäten; d) das Absatzverfahren; e) die Finanzkraft der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers.
Festlegung der Finanzhilfe 1 Die Finanzhilfe beträgt grundsätzlich nicht mehr als 40 % des gesamten für das Projekt budgetierten Betrages. 2 Die Finanzhilfe kann grundsätzlich 50'000 Franken pro Projekt nicht überschreiten.
Gewährung 1 Im Rahmen des vom Staatsrat beschlossenen Fünfjahresprogramms legt die Direktion den Betrag für die Finanzhilfe sowie die Einzelheiten für die Gewährung fest. Sie kann Grangeneuve die Befugnis übertragen, über Gesuche im Betrag bis 50'000 Franken zu entscheiden.
Kontrolle 1 Grangeneuve kann sich jederzeit bei der Empfängerin oder dem Empfänger der Hilfe nach dem Stand des Projekts erkundigen. Zu diesem Zweck kann es am Umsetzungsprozess des Projekts mitwirken. 2 Nach Abschluss des Projekts legt die Empfängerin oder der Empfänger Grangeneuve einen Bericht über die Verwirklichung des Projekts und der im Gesuch angekündigten Zielsetzungen vor. Grangeneuve kann auch sachdienliche Unterlagen verlangen, um diese Untersuchung selbst vorzunehmen.
Kürzung oder Rückerstattung der Finanzhilfe 1 Die Direktion kann die gewährte Finanzhilfe in Anwendung des kantonalen Subventionsgesetzes kürzen oder sie ganz oder teilweise zurückverlangen. 3.4 Besondere Massnahmen (Art. 30 ff. LandwG) 3.4.1 Sömmerungsbeiträge (Art. 30 ff. LandwG)
Bedingungen für die Gewährung der kantonalen Hilfe 1 Der kantonale Betrag wird gewährt, wenn: a) die Bedingungen des Bundes für die Gewährung von Sömmerungsbeiträgen erfüllt sind; b) die Milchproduktion der Herde auf der Alp verarbeitet, d.h. verkäst wird; c) die Käseproduktion von einem amtlichen Organ oder einer Branchenorganisation, deren Produkt anerkannt ist, bestätigt wird; d) die ganze Alp im Kanton Freiburg und dem gemäss der Bundesgesetzgebung festgelegten Sömmerungsgebiet gelegen ist. 2 Weiden, die ausserhalb der in Buchstabe d festgelegten Zone liegen, können als Teil der Alp betrachtet werden, wenn sie: a) Teil des Sömmerungskomplexes der Alp sind und b) weniger als die Hälfte der Gesamtfläche des Sömmerungsgebiets ausmachen.
Produktionsvolumen 1 Das Produktionsvolumen wird aufgrund des der «TSM – Treuhand Stelle Milch» angegebenen Volumens berechnet.
Auskünfte und Kontrollen 1 Wer Beiträge erhalten möchte, ermächtigt Grangeneuve, insbesondere bei den zuständigen milchwirtschaftlichen Organisationen die nötigen Auskünfte einzuholen. 2 Grangeneuve kann gemäss dem für Direktzahlungen und Beiträge vorgesehenen Verfahren Kontrollen auf dem Betrieb durchführen.
Verfahren und Gewährung 1 Das Gesuch wird im Rahmen des Verfahrens für die Direktzahlungen an Grangeneuve gerichtet. 2 … 3.4.2 Innovation (Art. 34 LandwG)
Organisation 1 Die Direktion schreibt den Innovationspreis aus. 2 Sie lässt die Ausschreibung im Amtsblatt und in anderen geeigneten Medien veröffentlichen. 3 Der Innovationspreis wird von einer Jury verliehen, die von der Direktion ernannt wird. 4 Die Vorsteherin oder der Vorsteher der Direktion präsidiert die Jury. 5 Ausgezeichnet werden das oder die Projekte, die am meisten Stimmen erhalten. Bei Stimmengleichheit hat die Präsidentin oder der Präsident den Stichentscheid.