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Landwirtschaftsreglement

Fribourg · 910.11 · regulation

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Contents: 111 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 14a
  16. Art. 14b
  17. Art. 15
  18. Art. 16
  19. Art. 17
  20. Art. 18
  21. Art. 19
  22. Art. 20
  23. Art. 21
  24. Art. 22
  25. Art. 23
  26. Art. 24
  27. Art. 25
  28. Art. 26
  29. Art. 27
  30. Art. 28
  31. Art. 29
  32. Art. 30
  33. Art. 31
  34. Art. 32
  35. Art. 33
  36. Art. 34
  37. Art. 35
  38. Art. 36
  39. Art. 37
  40. Art. 38
  41. Art. 39
  42. Art. 40
  43. Art. 41
  44. Art. 42 und 7 Abs. 2 LandwG)
  45. Art. 43
  46. Art. 44
  47. Art. 45
  48. Art. 46
  49. Art. 47
  50. Art. 48
  51. Art. 49
  52. Art. 50
  53. Art. 51
  54. Art. 52
  55. Art. 53
  56. Art. 54
  57. Art. 55
  58. Art. 56
  59. Art. 57
  60. Art. 58
  61. Art. 59
  62. Art. 60
  63. Art. 61
  64. Art. 62
  65. Art. 63
  66. Art. 64
  67. Art. 65
  68. Art. 66
  69. Art. 67
  70. Art. 68
  71. Art. 69
  72. Art. 70
  73. Art. 71
  74. Art. 72
  75. Art. 73
  76. Art. 74
  77. Art. 75
  78. Art. 76
  79. Art. 77
  80. Art. 78
  81. Art. 79
  82. Art. 80
  83. Art. 81
  84. Art. 82 Biodiversität (Art. 35 ff. LandwG)
  85. Art. 83
  86. Art. 84
  87. Art. 85
  88. Art. 86
  89. Art. 87
  90. Art. 88
  91. Art. 89
  92. Art. 90
  93. Art. 90a
  94. Art. 91
  95. Art. 92
  96. Art. 92a
  97. Art. 92b
  98. Art. 93
  99. Art. 94
  100. Art. 95
  101. Art. 96
  102. Art. 97
  103. Art. 98
  104. Art. 99
  105. Art. 100
  106. Art. 101
  107. Art. 102
  108. Art. 103
  109. Art. 104
  110. Art. 105
  111. Art. 106

111 provisions

Art. 1

Gegenstand 1 Dieses Reglement führt das Bundesgesetz über die Landwirtschaft und die dazugehörenden Verordnungen sowie das kantonale Landwirtschaftsgesetz aus. 2 In diesem Rahmen legt es insbesondere fest: a) die Organisation und die Befugnisse der Vollzugsorgane der Agrarpolitik des Bundes und des Kantons; b) das Evaluationsverfahren für Projekte, für die ein Darlehen aus dem Landwirtschaftsfonds beantragt wurde, die Kriterien und Modalitäten für die Gewährung eines Darlehens für diese Projekte sowie die Kontrolle seiner Verwendung; c) die Vollzugsmodalitäten für Massnahmen zur Förderung und Entwicklung der freiburgischen Landwirtschaft, insbesondere die Evaluation von Projekten zur Förderung landwirtschaftlicher Erzeugnisse und die Umsetzung der Förderungstätigkeiten; d) die Vollzugsmodalitäten der übrigen im Landwirtschaftsgesetz vorgesehenen Massnahmen im Zusammenhang mit den Sömmerungsbeiträgen, der landwirtschaftlichen Innovation, den Anbaumethoden und –techniken und mit der Betriebshilfe für bäuerliche Betriebe in Schwierigkeiten.

Art. 2

Bezeichnungen 1 In diesem Reglement bedeuten: a) GUB/GGA: Verordnung des Bundes vom 28. Mai 1997 über den Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse, verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, waldwirtschaftliche Erzeugnisse und verarbeitete waldwirtschaftliche Erzeugnisse (GUB/GGA-Verordnung) b) LandwG: Landwirtschaftsgesetz vom 3. Oktober 2006; c) LwG: Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft; d) GnG: Gesetz vom 23. Juni 2006 über Grangeneuve e) MQV: Milchqualitätsverordnung des Bundes vom 23. November 2005; f) LBV: Verordnung des Bundes vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung) g) SBMV: Verordnung des Bundes vom 26. November 2003 über die sozialen Begleitmassnahmen in der Landwirtschaft (SBMV) h) SV: Verordnung des Bundes vom 26. November 2003 über den Schlachtvieh und Fleischmarkt (Schlachtviehverordnung) i) MiPV: Milchprüfungsverordnung des Bundes vom 20. Oktober 2010 j) VPrP: Verordnung des Bundes vom 23. November 2005 über die Primärproduktion k) Direktion: die Direktion der Institutionen und der Land und Forstwirtschaft; l) … m) … n) BLW: das Bundesamt für Landwirtschaft.

Art. 3

Finanzielle Befugnisse 1 Bei finanziellen Hilfen in Form von Darlehen oder Investitionskrediten ist für die Festlegung der Entscheidkompetenz die Summe der vom Kanton gewährten Darlehen und Investitionskredite (einschliesslich des Restbetrags früherer Darlehen oder Investitionskredite) massgebend. 2 Bei einer kombinierten Finanzhilfe (rückzahlbare Finanzhilfen und Afonds-perdu-Beiträge) werden die A-fonds-perdu-Beiträge zur Summe der rückzahlbaren Finanzhilfen dazugerechnet. 2 Umsetzung der Agrarpolitik des Bundes 2.1 Rahmenbedingungen für Produktion und Absatz (Art. 7 ff. LwG) 2.1.1 Allgemeine wirtschaftliche Bestimmungen (Art. 8 ff. LwG)

Art. 4

Qualitätssicherung (Art. 11 LwG) 1 Die Aufgaben im Zusammenhang mit der Qualitätssicherung werden grundsätzlich von Grangeneuve wahrgenommen. 2 Die Kontrollen der Hygienevorschriften und der Auflagen im Bereich Tierschutz in den Tierhaltungen müssen mit den übrigen Kontrollen auf dem Betrieb gemäss den Grundsätzen nach Artikel 42 koordiniert werden. 3 Die kantonale Gesetzgebung über die Kontrolle der Lebensmittelhygiene bleibt vorbehalten.

Art. 5

Kantonale Beteiligung an den Massnahmen zur Marktentlastung (Art. 13 LwG) 1 Der Staatsrat entscheidet über die Höhe der kantonalen Beteiligung an den Kosten für punktuelle Massnahmen zur Marktentlastung, an denen sich der Bund beteiligt. 2 Die kantonale Beteiligung an den Kosten ist nicht höher als die Beteiligung des Bundes.

Art. 6

Ursprungsbezeichnungen, geographische Angaben (Art. 16 LwG und GUB/GGA) 1 Die Direktion vertritt den Kanton im Bereich der Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse und verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse. 2 Sie ist insbesondere ermächtigt, dem BLW die Stellungnahme des Kantons zu den Eintragungsgesuchen abzugeben, eine Eintragung mit Einsprache anzufechten und die Verfahren auf gerichtlicher Ebene weiterzuführen. 2.1.2 Viehwirtschaft (Art. 46 ff. LwG)

Art. 7

Fleischmarkt (Art. 49 Abs. 2 LwG und SV) – Bezeichnung der öffentlichen Märkte für Rinder und Schafe 1 Die Direktion gibt den vom BLW beauftragten Organisationen die kantonale Stellungnahme zur Bezeichnung der öffentlichen Märkte für Tiere der Rinder- und Schafgattung für das Kalenderjahr ab.

Art. 8

Fleischmarkt (Art. 49 Abs. 2 LwG und SV) – Bundesbeiträge für die öffentlichen Märkte im Berggebiet (Art. 50 Abs. 2 LwG und SV) 1 Die Direktion prüft die Gesuche um Infrastrukturbeiträge. 2 Sie leitet die Beitragsgesuche zusammen mit ihrem Antrag und einer Darlegung eventueller kantonaler Bedingungen und Auflagen an das BLW zum Entscheid weiter. 2.1.3 Pflanzenbau (Art. 54 ff. LwG)

Art. 9

Einzelne Kulturen (Art. 54 und 55 LwG) 1 Für Gesuche um Beiträge für einzelne Kulturen und die Zulage für Getreide wird das Verfahren für Direktzahlungen und Beiträge nach Artikel 13 ff. dieses Reglements angewendet. 2.1.4 Weinwirtschaft (Art. 60 ff. LwG)

Art. 10

Behörden und Befugnisse – Direktion 1 Die Direktion hat insbesondere die folgenden Befugnisse: a) Sie definiert und anerkennt die Bezeichnungen von Weinen. b) Sie beschliesst die allgemeinen Bedingungen für die Anerkennung und die Verwendung der kontrollierten Ursprungsbezeichnungen. c) Für die Weine mit Ursprungsbezeichnung legt sie jedes Jahr spätestens Ende Juli für jede Rebsorte die Mindestzuckergehalte der Traubenposten und Höchsterträge pro Flächeneinheit fest. d) Sie bewilligt die Pflanzung neuer Reben und legt die Einzelheiten für die Mitteilung der Erneuerungen fest. e) Sie verfügt die Beseitigung widerrechtlich angepflanzter Reben. f) Sie legt die Einzelheiten zur Führung, Verwaltung und Öffentlichkeit des Rebbaukatasters fest. g) Sie legt die Vorschriften für den Vollzug der Weinlesekontrollen fest.

Art. 11

Behörden und Befugnisse – Amt 1 Grangeneuve führt alle administrativen Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Vollzug der der Direktion übertragenen Aufgaben und Befugnisse aus. 2 Es ist insbesondere verantwortlich für die Führung und die Nachführung der verschiedenen Register, namentlich des Rebbaukatasters, für die Ergreifung von eidgenössischen Hilfsmassnahmen zugunsten der Weinwirtschaft sowie für die Organisation und die Beaufsichtigung der Weinlesekontrollen. 3 Es beschliesst die Deklassierung von Traubenposten gemäss Artikel 27 der eidgenössischen Weinverordnung vom 14. November 2007.

Art. 12

Behörden und Befugnisse – Weinbaukommission 1 Es wird eine Weinbaukommission mit 7 vom Staatsrat ernannten Mitgliedern eingesetzt. Die Berufsorganisationen für Weinbau und Einkellerung der beiden Rebberge Vully und Cheyres/Font sind mit je 2 Mitgliedern vertreten. 2 Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher führt den Vorsitz der Kommission. Grangeneuve besorgt das Sekretariat. 3 Die Weinbaukommissäre nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen der Kommission teil. 4 In ihrer Funktion als beratendes Organ nimmt die Weinbaukommission zu allen Fragen allgemeiner Tragweite im Zusammenhang mit der Weinwirtschaft Stellung. 5 Ausserdem gelten die Gesetzgebung über die Dauer der öffentlichen Nebenämter und das Reglement über die Organisation und die Arbeitsweise der Kommissionen des Staates. 2.2 Direktzahlungen und Beiträge (Art. 54 ff. und 70 ff. LwG und 7 LandwG)

Art. 13

Anmeldung und Bedingungen 1 Um die vom Bundesrecht und vom kantonalen Recht vorgesehenen Direktzahlungen und Beiträge zu erhalten, muss die Bewirtschafterin oder der Bewirtschafter mit einem vollständig ausgefüllten amtlichen Formular ein Gesuch an Grangeneuve stellen. 2 Grangeneuve legt die Fristen und die Anmeldungsmodalitäten für Direktzahlungs- und Beitragsgesuche fest. 3 Es legt gegebenenfalls die Anforderungen im Zusammenhang mit Direktzahlungen und Beiträgen, die das Bundesrecht der Zuständigkeit der Kantone überträgt, fest. 4 Es gewährt die vom Bundesrecht im Bereich Direktzahlungen und Beiträge vorgeschriebene kantonale Beteiligung.

Art. 14

Biodiversitätsbeiträge (Art. 73 LwG) – Allgemein 1 Die kantonalen Anforderungen an Vernetzungsprojekte werden von der Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft erlassen.

Art. 14a

Biodiversitätsbeiträge (Art. 73 LwG) – Konsultativkommission für die Vernetzung 1 Für die Vernetzung wird eine Konsultativkommission eingesetzt. Der Kommission gehören 7 vom Staatsrat ernannte Mitglieder an. Vertreten sind: a) die Naturschutzorganisationen (zwei Vertreter/innen); b) die Landwirtschaft (zwei Vertreter/innen); c) … d) das Amt für Wald und Natur (ein/e Vertreter/in); e) Grangeneuve (zwei Vertreter/innen). 2 Eine Vertreterin oder ein Vertreter von Grangeneuve präsidiert die Kommission und führt ihr Sekretariat. 3 Als beratendes Organ prüft und begutachtet die Kommission die Vernetzungsprojekte. 4 Die gesetzlichen Bestimmungen über die Dauer der öffentlichen Nebenämter und die Bestimmungen des Reglements über die Organisation und die Funktionsweise der Kommissionen des Staates sind anwendbar.

Art. 14b

Biodiversitätsbeiträge (Art. 73 LwG) – Genehmigung der Vernetzungsprojekte 1 Die Vernetzungsprojekte werden unter Einbezug des Gutachtens der Kommission von Grangeneuve genehmigt. 2 Gegen einen ablehnenden Entscheid kann gemäss Artikel 41 LandwG Einsprache erhoben werden.

Art. 15

Sömmerungsbeiträge (Art. 77 Abs. 3 LwG) 1 …

Art. 16

Kontrollen – Befugnisse 1 Grangeneuve ist für den Vollzug der Kontrollen verantwortlich. 2 Es verfügt dazu über örtliche Landwirtschaftsverantwortliche und kann für den Vollzug gewisser spezieller Kontrollen die Unterstützung anderer administrativer Einheiten des Staates anfordern. 3 Es kann einen Teil seiner Kontrollaufgaben durch Vereinbarung an eine oder mehrere Organisationen übertragen, die gemäss den Anforderungen des Bundes akkreditiert sind oder für eine sachgemässe und unabhängige Kontrolle Gewähr bieten. 4 Artikel 42 bleibt vorbehalten.

Art. 17

…

Art. 18

Kontrollen – Überwachung der Kontrollen 1 Grangeneuve überwacht den reibungslosen Ablauf der übertragenen Kontrollen, indem es namentlich in den kontrollierten Betrieben stichprobenweise Nachkontrollen durchführt.

Art. 19

Entscheid 1 Grangeneuve entscheidet, ob die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller Anspruch auf eine Direktzahlung oder einen Beitrag hat, und legt gegebenenfalls den Betrag fest. 2 … 3 Ist ein Gesuch missbräuchlich oder macht die Bearbeitung des Gesuchs besondere administrative Schritte erforderlich, namentlich weil das amtliche Formular ungenaue oder unvollständige Angaben enthält oder zu spät eingereicht wird, so kann eine Gebühr von bis zu 500 Franken erhoben werden. 2.3 Soziale Begleitmassnahmen (Art. 78 ff. LwG und 39 LandwG)

Art. 20

Betriebshilfe (Art. 78 ff. LwG und 39 Abs. 2 LandwG) – Zuständigkeit 1 Für die Gewährung der von der Bundesgesetzgebung vorgesehenen Betriebshilfe ist die Direktion zuständig. 2 Die Direktion kann die Befugnis, über Betriebshilfen zu entscheiden, Grangeneuve übertragen, wenn der Betrag nicht mehr als 50'000 Franken beträgt.

Art. 21

Betriebshilfe (Art. 78 ff. LwG und 39 Abs. 2 LandwG) – Verfahren 1 Gesuche um Betriebshilfe werden an Grangeneuve gerichtet, das alle Fragen im Zusammenhang mit den Betriebshilfen abklärt, den Sachverhalt festhält und gegebenenfalls einen Entscheidentwurf für die Direktion formuliert.

Art. 22

… 2.4 Strukturverbesserungen (Art. 87 ff. LwG) 2.4.1 Beiträge (Art. 93 ff. LwG und SVV)

Art. 23

Bodenverbesserungen, landwirtschaftliche Gebäude und regionale Entwicklung (Art. 93 ff. LwG) 1 Alle Fragen im Zusammenhang mit Bodenverbesserungsprojekten, Projekten zu landwirtschaftlichen Gebäuden und zur regionalen Entwicklung sind in der Gesetzgebung über die Bodenverbesserungen geregelt. 2.4.2 Investitionskredite (Art. 105 ff. LwG)

Art. 24

Verfahren – Gesuch 1 Gesuche um Investitionskredite müssen rechtzeitig an Grangeneuve gerichtet werden, so dass sie vor Baubeginn oder dem geplanten Erwerb geprüft werden können. 2 Grangeneuve prüft, ob für die geplanten Arbeiten oder den geplanten Erwerb ein Investitionskredit in Frage kommt. Wenn dies der Fall ist, lässt es ein Dossier erstellen und legt dessen Inhalt fest. 3 Es informiert die Gesuch stellende Person, wenn das Gesuch um Investitionskredite den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt.

Art. 25

Verfahren – Gewährung des Investitionskredits und vorzeitiger Beginn der Arbeiten oder Erwerb 1 Es ist verboten, mit den Arbeiten zu beginnen oder den Erwerb zu tätigen, bevor über die Gewährung des Investitionskredits entschieden wurde, ausser Grangeneuve bewilligt dies ausdrücklich. 2 Diese vorzeitige Bewilligung begründet keinen Anspruch auf die Gewährung der Investitionskredite.

Art. 26

Verfahren – Garantien und Rang der Garantien 1 Investitionskredite sind wenn möglich gegen Realsicherheiten zu gewähren. 2 Grangeneuve kann akzeptieren, dass die Staatsgarantien im Rang hinter die der anderen Gläubiger zurücktreten.

Art. 27

Mindestbetrag für Investitionskredite 1 Für einzelbetriebliche Massnahmen werden keine Investitionskredite unter 20'000 Franken und für gemeinschaftliche Massnahmen keine Investitionskredite unter 30'000 Franken gewährt.

Art. 28

Rückzahlungen 1 Die jährlichen Rückzahlungen der Investitionskredite werden mit den Beiträgen des Bundes oder des Kantons an die Kreditnehmerin oder den Kreditnehmer verrechnet.

Art. 29

Entscheid 1 Der Staatsrat entscheidet unter Berücksichtigung von Artikel 3 über die Gewährung von Investitionskrediten von über 500'000 Franken. 2 Die Direktion entscheidet über Gesuche um Beträge unter 500'000 Franken. Sie kann Grangeneuve die Befugnis übertragen, über Gesuche im Betrag bis 50'000 Franken zu entscheiden. 3 Müssen Grundpfandverschreibungen errichtet werden, so gilt der Entscheid als Ausweis zur Eintragung der Grundpfandverschreibung im Grundbuch gemäss Artikel 70 des Einführungsgesetzes vom 10. Februar 2012 zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch

Art. 30

Verfahrenskosten (Art. 112 LwG) 1 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 2.4.3 Gemeinsame Bestimmungen (Art. 87 ff. LwG)

Art. 31

Belastungsgrenzen (Art. 89 Abs. 1 Bst. d LwG) 1 Bei Bedarf lässt Grangeneuve die Belastungsgrenze berechnen. Es kann von der Freiburgischen Landwirtschaftskammer berechnete Belastungsgrenzen anerkennen.

Art. 32

Aufsicht (Art. 92 LwG) 1 Grangeneuve beaufsichtigt die zweckentsprechende Verwendung der für Strukturverbesserungen bezahlten Hilfen. 2 Soweit als möglich, koordiniert es die Inspektionen mit anderen Kontrollen auf dem Betrieb gemäss Artikel 42. 2.5 …

Art. 33

… 2.6 Pflanzenschutz und Produktionsmittel (Art. 148 ff. LwG) 2.6.1 Pflanzenschutz (Art. 149 ff. LwG)

Art. 34

Direktion 1 Die Direktion fördert und überwacht den Vollzug der Bestimmungen des Bundes über den Pflanzenschutz. Sie erlässt insbesondere die für die Bekämpfung von Schädlingen, Krankheiten, Unkräutern, Schadorganismen und schädlichen Pflanzen nötigen Vollzugsmassnahmen, wenn diese von der Bundesgesetzgebung obligatorisch erklärt wurden. 2 Sie kann die Bekämpfung anderer Schädlinge, Krankheiten, Unkräuter, Schadorganismen und schädlicher Pflanzen obligatorisch erklären. 3 Sie kann ausserdem auf dem Verordnungsweg alle anderen für die Vorbeugung und Bekämpfung von Schädlingen, Krankheiten, Unkräutern, Schadorganismen und schädlichen Pflanzen nötigen Massnahmen erlassen.

Art. 35

Pflanzenschutzkommission – Befugnisse 1 Die Pflanzenschutzkommission (PSK) ist beratendes Organ im Bereich Pflanzenschutz.

Art. 36

Pflanzenschutzkommission – Zusammensetzung und Organisation 1 Die PSK setzt sich aus 9 Mitgliedern zusammen, und zwar aus einer Vertreterin oder einem Vertreter: a) von Grangeneuve; b) des Amts für Umwelt; c) des Amts für Wald und Natur; d) des Amts für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen / Kantonschemikerin oder Kantonschemiker; e) … f) der landwirtschaftlichen Kreise. 2 Die Vertreterin oder der Vertreter von Grangeneuve hat das Präsidium der PSK inne. 3 Das Sekretariat der PSK wird von Grangeneuve geführt. 4 Im Übrigen richtet sich ihre Arbeitsweise und Organisation nach dem Reglement über die Organisation und die Arbeitsweise der Kommissionen des Staates.

Art. 37

Kantonaler Pflanzenschutzdienst 1 Grangeneuve amtet als kantonaler Pflanzenschutzdienst im Sinne der Bundesgesetzgebung. 2 Es hat namentlich die folgenden Zuständigkeiten und Befugnisse: a) Es führt die ihm im Bereich Pflanzenschutz übertragenen Aufgaben aus. b) Es betreibt die wissenschaftliche und technische Forschung im Bereich der Schutz- und Bekämpfungsmassnahmen gegen Krankheiten, Schädlinge und Unkräuter, die eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellen. c) Es arbeitet mit den betreffenden eidgenössischen und kantonalen Organen zusammen. d) Es koordiniert die Aktivitäten der anderen administrativen Einheiten der Kantonsverwaltung, sofern diese von den vorgesehenen Massnahmen betroffen sind. e) Es ergreift alle sachdienlichen, von der eidgenössischen oder kantonalen Gesetzgebung vorgeschriebenen Massnahmen zur Aufdeckung, Vorbeugung oder Bekämpfung von Verseuchungen oder Infektionen. Es kann namentlich Umfragen, Kontrollen, Probenahmen und Beschlagnahmungen durchführen. 3 Bevor es die Massnahmen nach Absatz 2 Bst. e ergreift, konsultiert es wenn nötig: a) das Amt für Umwelt; b) das Amt für Wald und Natur; c) … d) die PSK. 2.6.2. Produktionsmittel (Art. 158 ff. LwG)

Art. 38

Primärproduktion und Koordination der Kontrollen (Art. 159a und 181 Abs. 1 LwG und VPrP) 1 Bei den Kontrollen der Primärproduktion, die auf den Landwirtschaftsbetrieben durchgeführt werden müssen, müssen die Grundsätze nach Artikel 42 berücksichtigt werden. 2.7 Besondere Vollzugsaufgaben des LwG (Art. 178 LwG) 2.7.1 Betriebs und Gemeinschaftsformen (Art. 29a, 29b, 30 und 30a LBV)

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