Gegenstand
1 Die Projekte und Leistungen, die für den Innovationspreis angemeldet werden können, müssen namentlich die folgenden Bereiche betreffen:
a) Einrichtungen und Infrastrukturen landwirtschaftlicher Betriebe, oder
b) die Anpassung der Betriebe an die neuen Bedingungen der Produktion,
der Vermarktung und der Tierhaltung, oder
c) die Verwertung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, oder
d) die Verwertung von Erzeugnissen und die Verwendung von nicht der
Ernährung dienenden Stoffen insbesondere im Hinblick auf die Entwicklung erneuerbarer Energien, oder
e) die Entwicklung des ländlichen Raumes.
2 Der Innovationspreis ist Projekten vorbehalten, die vorwiegend im Kanton
Freiburg verwirklicht oder entwickelt wurden.
Art. 80
Kriterien
1 Die Projekte werden nach folgenden Kriterien beurteilt:
a) Grad der Innovation und Kreativität;
b) Machbarkeit;
c) technisches, wirtschaftliches und/oder ökologisches Interesse.
Art. 81
Preis
1 Der Preis wird alle zwei Jahre für ein oder mehrere Projekte verliehen; er
besteht aus einem Barbetrag von insgesamt 20'000 Franken und einem Diplom.
2 Ist kein Projekt genügend interessant, so kann der Preis nicht verliehen oder
gekürzt werden.
3.4.3 Beiträge an die effiziente Nutzung natürlicher Ressourcen und an die
Art. 82 Biodiversität (Art. 35 ff. LandwG)
Beiträge an die Reduktion der Risiken von Pflanzenschutzmitteln
1 Im Rahmen der gewährten Kredite können Beiträge bis zu den folgenden
Pauschalbeträgen und Höchstsätzen an die im Folgenden aufgelisteten Massnahmen gewährt werden:
a) Erwerb von Antidrift-Luftinjektordüsen: 5 Franken pro Düse, höchstens
zwei Düsen pro Meter Breite des Spritzbalkens;
b) Erwerb von Maschinen zur nicht-chemischen Unkrautbekämpfung oder
zur Unkrautbekämpfung mit automatischem und selektivem Einsatz
von Herbiziden: 40 % der Beschaffungskosten, höchstens aber 4'000
Franken pro Maschine;
c) Herbizidverzicht auf offenen Ackerflächen: 200 Franken pro Hektare
und Jahr;
d) Verzicht auf synthetische Pflanzenschutzmittel auf Rebflächen und
Obstkulturen in geschlossenen Anlagen: 1'500 Franken pro Hektare und
Jahr;
e) Anpflanzung resistenter Sorten auf Rebflächen und Obstkulturen in geschlossenen Anlagen: 6'000 Franken pro Hektare, bei der Anpflanzung;
f) Mindestens 3 Meter breite Grünstreifen im offenen Ackerland entlang
von Strassen und Wegen oder Grünstreifen zwischen Parzellen: 2 Franken pro Laufmeter Grünstreifen und Jahr;
g) gezielte automatische Anwendung von Herbiziden auf Grünflächen:
100 Franken pro Hektare und Jahr.
2 Flächen, für die Bundesbeiträge für biologische Landwirtschaft oder Bundesbeiträge für den Herbizidverzicht oder den Verzicht auf Fungizide mit besonderem Risikopotenzial ausgerichtet werden, sind von den Beträgen nach
Absatz 1 Bst. d ausgenommen.
3 Flächen, für die Biodiversitätsbeiträge des Bundes ausgerichtet werden, sind
von den Beträgen nach Absatz 1 Bst. f ausgenommen.
Art. 83
Verfahren
1 Die Beitragsgesuche müssen mit einem vollständig ausgefüllten amtlichen
Formular bei Grangeneuve eingereicht werden. Sie müssen zusammen mit
den erforderlichen Anhängen eingereicht werden.
2 Grangeneuve legt die Fristen und die Modalitäten für die Einreichung der
Gesuche fest und entscheidet über die Gewährung der Beiträge.
3 …
4 …
Art. 84
Kontrollen
1 Grangeneuve nimmt gemäss dem für Direktzahlungen und Beiträge vorgesehenen Verfahren Kontrollen vor.
2 …
Art. 85
Widerruf des Entscheids und Rückzahlung des Beitrags
1 Grangeneuve kann gemäss den entsprechenden Bestimmungen des kantonalen Subventionsgesetzes den Entscheid über die Gewährung widerrufen, den
gewährten Beitrag kürzen oder verlangen, dass der Beitrag ganz oder teilweise zurückerstattet wird.
2 …
Art. 86
…
3.4.4 Betriebshilfen für Betriebe in Schwierigkeiten (Art. 39 LandwG und
78 ff LwG)
Art. 87
Gegenstand
1 Die finanziellen Massnahmen des Kantons zur Unterstützung von bäuerlichen Betrieben in Schwierigkeiten bestehen in erster Linie in der finanziellen
Beteiligung des Kantons an dem in der Bundesgesetzgebung vorgesehenen
Betriebshilfeprogramm für bäuerliche Betriebe in Schwierigkeiten nach Artikel 21 dieses Reglements (Art. 39 Abs. 2 LandwG und 78 ff. LwG).
2 Die kantonalen Massnahmen bestehen in der Beratung und Begleitung von
Landwirtschaftsbetrieben in Schwierigkeiten. Sie sollen vor allem verhindern, dass auf Sozialhilfemassnahmen im Sinne der entsprechenden Gesetzgebung zurückgegriffen werden muss (Art. 39 Abs. 1 LandwG).
3 Diese Begleitmassnahmen sind für Landwirtschaftsbetriebe bestimmt, deren
Leiterin oder Leiter oder ihnen nahe stehende Personen zur Führung nicht
mehr in der Lage sind. Sie sind auch dazu bestimmt, die Bewirtschafterinnen
und Bewirtschafter zu unterstützen, deren Schwierigkeiten nicht mit den üblichen Mitteln und Wegen überwunden werden können.
Art. 88
Kantonale Begleitmassnahmen – Anlaufstelle für Landwirtschaftsbetriebe in Schwierigkeiten
1 Es wird eine Anlaufstelle für Landwirtschaftsbetriebe in Schwierigkeiten
(Anlaufstelle) eingesetzt.
2 Die Anlaufstelle setzt sich aus einem Aufsichtsorgan (AO) und einer operativen Koordinationsgruppe (OKG) zusammen.
2a Dem AO gehören die Direktorin oder der Direktor und die Leiterin oder der
Leiter der für die Landwirtschaft zuständigen Sektion von Grangeneuve, die
Vorsteherin oder der Vorsteher des Sozialamts und die Vorsteherin oder der
Vorsteher des Amts für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen an.
2b Der OKG gehören zwei Vertreterinnen oder Vertreter von Grangeneuve
und je eine Vertreterin oder ein Vertreter des Sozialamts und des Amts für
Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen an.
3 Im Rahmen ihrer Beratung und Begleitung kann die Anlaufstelle Unterstützung anfordern insbesondere:
a) von medizinischen Diensten;
b) vom Psychosozialen Dienst;
c) vom betreffenden regionalen Sozialdienst;
d) …
e) vom Amt für Umwelt;
f) von der Kantonspolizei;
g) von den Friedensgerichten;
h) vom betreffenden Oberamtmann;
i) vom betreffenden Betreibungsamt und/oder
j) von der Freiburgischen Vereinigung für den landwirtschaftlichen
Betriebshelferdienst (SECADA).
4 Grangeneuve übernimmt das Präsidium und führt das Sekretariat der Anlaufstelle, sowohl für das AO als auch für die OKG.
Art. 89
Kantonale Begleitmassnahmen – Verfahren
1 Die Verwaltungseinheiten des Staates melden der Anlaufstelle unverzüglich, wenn ein Landwirtschaftsbetrieb auf kantonale Begleitmassnahmen
angewiesen sein könnte.
1a Die Anlaufstelle richtet ein Netz von Brückenpersonen ein, die damit beauftragt sind, Notlagen zu erkennen und zu melden, bildet es aus und unterhält es.
2 Die Anlaufstelle prüft, ob für den gemeldeten Betrieb Begleitmassnahmen
in Frage kommen.
3 Sie erstellt für Landwirtschaftsbetriebe, für die erwiesenermassen Begleitbedarf besteht, einen Massnahmenplan und informiert die Direktion.
Art. 90
Kantonale Begleitmassnahmen – Umsetzung
1 Der Massnahmenplan wird mit der Unterstützung aller betroffenen Verwaltungseinheiten umgesetzt.
2 Die in der Anlaufstelle vertretenen Verwaltungseinheiten, die gegenüber einem gemeldeten Betrieb einen vollstreckbaren Entscheid zu fällen beabsichtigen, unterrichten die Anlaufstelle vorgängig über die beabsichtigte Massnahme. Dringlichkeitsverfahren bleiben vorbehalten.
3 Der Stab koordiniert die Einsätze der betreffenden Verwaltungseinheiten
Wenn nötig kontaktiert er namentlich die Kantonspolizei, das Friedensgericht, den Oberamtmann, das Betreibungsamt und/oder die Freiburgische
Vereinigung für den landwirtschaftlichen Betriebshelferdienst (SECADA).
4 Falls es für den Massnahmenplan erforderlich ist, ernennt die Anlaufstelle
einen Mentor, der den Betrieb in Schwierigkeiten eng begleitet. Der Mentor
und die Anlaufstelle unterzeichnen eine Zusammenarbeitsvereinbarung.
Art. 90a
Kantonale Begleitmassnahmen – Zusammenarbeit
1 Die Anlaufstelle arbeitet mit der Freiburgischen Vereinigung für den landwirtschaftlichen Betriebshelferdienst (SECADA) zusammen, namentlich indem sie den Bewirtschafterinnen und Bewirtschaftern eine Unterstützung
durch diese Vereinigung anbietet.
2 Diese Vereinigung kann finanziell unterstützt werden, insbesondere für ihre
Aufgaben in Notlagen.
4 Schlussbestimmungen
Art. 91
…
Art. 92
Übergangsrecht – Autonome Landwirtschaftliche Amortisationskasse, Kantonale Zentralstelle für Agrarkredite und Amt für
Landwirtschaft
1 Alle im Namen der Autonomen Landwirtschaftlichen Amortisationskasse
(ALAK) und der Kantonalen Zentralstelle für Agrarkredite (ZAKF) und des
Staates Freiburg, Amt für Landwirtschaft, vor Inkrafttreten dieses Reglements und der Änderung vom xxxxxx gewährten Darlehen sowie Eintragungen im Grundbuch zu ihren Gunsten tragen die folgende Überschrift: Staat
Freiburg, Grangeneuve.
2 Für Finanzhilfegesuche in den Bereichen Strukturverbesserungen und soziale Begleitmassnahmen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Reglements noch hängig sind, gilt das neue Recht.
3 Für Finanzhilfegesuche in den Bereichen Strukturverbesserungen und soziale Begleitmassnahmen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung
vom xxxxxx noch hängig sind, gilt das neue Recht.
Art. 92a
Übergangsrecht - Änderung vom 11. November 2013 - Darlehen
aus dem Landwirtschaftsfonds
1 Die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 11. November 2013 dieses
Reglements gewährten Darlehen aus dem Landwirtschaftsfonds unterstehen
bis zum Abschluss des Projekts dem bisherigen Recht.
2 Darlehensgesuche, die beim Inkrafttreten dieser Änderung hängig sind, unterstehen dem neuen Recht.
Art. 92b
Übergangsrecht - Änderung vom XXXXXXXXX - Darlehen aus
dem Landwirtschaftsfonds
1 Die vor dem Inkrafttreten dieser Änderung gewährten Darlehen aus dem
Landwirtschaftsfonds unterstehen bis zum Abschluss des Projekts dem bisherigen Recht.
2 Darlehensgesuche, die beim Inkrafttreten dieser Änderung hängig sind, unterstehen dem neuen Recht.
Art. 93
Aufhebung bisherigen Rechts
1 Aufgehoben werden:
a) der Ausführungsbeschluss vom 3. Mai 1994 zur eidgenössischen und
kantonalen Gesetzgebung über die agrarpolitischen Massnahmen (SGF
910.21);
b) das Ausführungsreglement vom 28. September 2004 zum Gesetz über
die örtlichen Landwirtschaftsverantwortlichen (SGF 910.31);
c) der Beschluss vom 7. Juli 1998 über den landwirtschaftlichen Innovationspreis (SGF 910.44);
d) der Ausführungsbeschluss vom 20. September 1993 zur Bundesgesetzgebung über den Rebbau und die Einfuhr von Wein (SGF 912.4.11);
e) das Reglement vom 15. September 1997 über die kontrollierten Ursprungsbezeichnungen der freiburgischen Weine (AOC-Reglement)
(SGF 912.4.12);
f) der Beschluss vom 12. Juni 2001 über die Bekämpfung des Feuerbrands
(SGF 912.5.15);
g) der Beschluss vom 1. März 1988 zur Vorbeugung der durch Wühlmäuse verursachten Schäden (SGF 912.5.41);
h) der Beschluss vom 29. November 1994 über die Unterstützung des
Nutz- und Schlachtviehabsatzes (SGF 913.0.16);
i) das Reglement vom 26. Februar 1985 betreffend die amtliche Expertenkommission und das Oberpreisgericht für die Anerkennung und die
Herdebuchaufnahme des Rindviehs (SGF 913.1.22);
j) die Verordnung vom 30. Oktober 2006 über den kantonalen Sömmerungsbeitrag für 2006 (SGF 913.5.52);
k) der Ausführungsbeschluss vom 31. Dezember 1963 zum Gesetz vom
22. November 1963 zur Ergänzung des Einführungsgesetzes vom
27. November 1962 über Investitionskredite und Betriebshilfe in der
Landwirtschaft (SGF 915.16);
l) die Verordnung vom 14. Mai 1993 über die Ingenieurhonorare für Bodenverbesserungsarbeiten (SGF 917.116).
Art. 94
Änderungen und terminologische Anpassungen von Reglementen, Beschlüssen und Verordnungen – Kommission für Grundstückerwerb
1 Das Regelement vom 28. Dezember 1984 betreffend die Kommission für
Grundstückerwerb (SGF 122.93.12) wird wie folgt geändert:
Art. 95
Änderungen und terminologische Anpassungen von Reglementen, Beschlüssen und Verordnungen – Verwaltungseinheiten
1 Die Verordnung vom 9. Juli 2002 zur Bezeichnung der Verwaltungseinheiten der Direktionen des Staatsrats und der Staatskanzlei (SGF 122.0.13) wird
wie folgt geändert:
Art. 96
Änderungen und terminologische Anpassungen von Reglementen, Beschlüssen und Verordnungen – Amtliche Vermessung
1 Das Reglement vom 22. März 2005 über die amtliche Vermessung (AVR)
(SGF 214.6.11) wird wie folgt geändert:
Art. 97
Änderungen und terminologische Anpassungen von Reglementen, Beschlüssen und Verordnungen – Subventionen
1 Das Subventionsreglement vom 22. August 2000 (SubR) (SGF 616.11) wird
wie folgt geändert:
Art. 98
Änderungen und terminologische Anpassungen von Reglementen, Beschlüssen und Verordnungen – Raumplanung und Bau
1 Das Ausführungsreglement vom 18. Dezember 1984 zum Raumplanungs-
und Baugesetz vom 9. Mai 1983 (SGF 710.11) wird wie folgt geändert:
Art. 99
Änderungen und terminologische Anpassungen von Reglementen, Beschlüssen und Verordnungen – Beiträge an die Kosten der
Feuerschutz- und Feuerbekämpfungsmassnahmen
1 Das Reglement vom 29. Dezember 1967 betreffend die Richtlinien für die
Gewährung von Beiträgen an die Kosten der Feuerschutz- und Feuerbekämpfungsmassnahmen (SGF 731.0.21) wird wie folgt geändert:
Art. 100
Änderungen und terminologische Anpassungen von Reglementen, Beschlüssen und Verordnungen – Umweltverträglichkeitsprüfungen
1 Die Verordnung vom 2. Juli 2002 über die Umweltverträglichkeitsprüfungen und die massgeblichen Verfahren (UVPVV) (SGF 810.15) wird wie folgt
geändert:
Art. 101
Änderungen und terminologische Anpassungen von Reglementen, Beschlüssen und Verordnungen – Bodenschutz
1 Die Verordnung vom 20. August 2002 über den Bodenschutz (SGF 811.11)
wird wie folgt geändert:
Art. 102
Änderungen und terminologische Anpassungen von Reglementen, Beschlüssen und Verordnungen – Lagerung von Hofdünger
1 Der Beschluss vom 20. Januar 1998 über die Lagerung von Hofdünger
(SGF 812.19) wird wie folgt geändert:
Art. 103
Änderungen und terminologische Anpassungen von Reglementen, Beschlüssen und Verordnungen – Bodenverbesserungen
1 Das Ausführungsreglement vom 11. August 1992 zum Gesetz über die Bodenverbesserungen (SGF 917.11) wird wie folgt geändert:
Art. 104
Änderungen und terminologische Anpassungen von Reglementen, Beschlüssen und Verordnungen – Kantonsbeiträge an die
Bodenverbesserungen
1 Der Beschluss vom 19. Dezember 1995 über die Kantonsbeiträge an die Bodenverbesserungen (SGF 917.16) wird wie folgt geändert:
Art. 105
Terminologische Anpassungen in den Gesetzen
1 Die Vollzugsorgane für die amtlichen Publikationen ersetzen gemäss Artikel 24 des Gesetzes vom 16. Oktober 2001 über die Veröffentlichung der Erlasse (VEG) den Ausdruck «Meliorationsamt» in den folgenden Bestimmungen durch «das für die Bodenverbesserungen zuständige Amt» und nehmen
die erforderlichen grammatikalischen Anpassungen vor:
a) Gesetz vom 1. Mai 1996 über die Handänderungs- und Grundpfandrechtssteuern (SGF 635.1.1): ...
b) Ausführungsgesetz vom 14. Februar 1961 zum Bundesgesetz vom
8. März 1960 über die Nationalstrassen (SGF 741.8): ...