Einreihung
1 Praxislehrkräften mit Grundauftrag wird für die vollzeitliche Betreuung einer
oder eines Studierenden eine Entschädigung von 350 Franken pro Praktikumswoche ausgerichtet.
2 Für die gleichzeitige Betreuung von mehr als einer oder einem Studierenden
wird eine Entschädigung von 200 bis 300 Franken pro Studierende oder Studierenden je Praktikumswoche ausgerichtet.
3 Der Schulrat regelt durch Reglement die Entschädigungen gemäss Absatz 2
für die verschiedenen Praktikumsformen sowie die Entschädigungen bei teilzeitlicher Betreuung. Das Reglement wird der Bildungs- und Kulturdirektion zur
Kenntnis gebracht.
4 Praxislehrkräfte mit erweitertem Auftrag werden nach den Bestimmungen der
Personalgesetzgebung eingereiht.
3.5 Drittmittelangestellte
Art. 42
Krankentaggeldversicherung
1 Die Pädagogische Hochschule kann für Drittmittelangestellte eine Krankentaggeldversicherung abschliessen.
2 Wird eine Krankentaggeldversicherung abgeschlossen, sind die Kosten über
das jeweilige Drittmittelkonto zu finanzieren.
3 Drittmittelangestellte beteiligen sich an der Prämie zu gleichen Teilen wie
durch Staatsmittel finanzierte Angestellte.
13 436.911
Art. 43
Beendigung des Arbeitsverhältnisses
1 Die vorgesetzte Person hat eine Drittmittelangestellte oder einen Drittmittelangestellten mindestens drei Monate vor Ende der Vertragsdauer über das Ende
der Anstellung zu informieren, wenn
a kein neuer Arbeitsvertrag begründet wird, und
b die oder der Drittmittelangestellte befristet angestellt und während über
fünf Jahren ununterbrochen an der Pädagogischen Hochschule angestellt
gewesen ist.
2 Bei späterer Mitteilung endet das Arbeitsverhältnis am Ende des dritten Monats nach dieser Mitteilung, spätestens drei Monate nach dem ursprünglichen
Vertragsende.
Art. 44
Ansprüche bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses
1 Ein Anspruch auf eine Abgangsentschädigung besteht für eine Drittmittelangestellte oder einen Drittmittelangestellten, wenn
a das Arbeitsverhältnis gemäss der vertraglichen Befristung oder infolge
Auslaufens der Drittmittel beendet worden ist,
b sie oder er mindestens zehn Jahre ununterbrochen an der Pädagogischen Hochschule angestellt gewesen ist, und
c keine zumutbare Stelle an der Pädagogischen Hochschule angeboten
werden kann.
2 Die Berechnung der Abgangsentschädigung richtet sich nach Artikel 123 Absätze 2 bis 3 der Personalverordnung vom 18. Mai 2005 (PV)3). Die Entschädigung darf den Betrag nicht übersteigen, der dem Gehalt der betroffenen Person für 18 Monate entspricht.
3 Anstellungen gemäss Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a und b werden für die
Begründung des Anspruchs auf Abgangsentschädigung nicht angerechnet. Die
entsprechenden Anstellungen gelten als Unterbruch der Anstellung.
Art. 45
Ausrichtung der Abgangsentschädigung
1 Bei Anspruch auf eine Abgangsentschädigung wird diese in monatlichen Raten ausgerichtet. Eine Rate entspricht einem gemäss Artikel 44 Absatz 2 berechneten Monatsbruttolohn abzüglich Sozialversicherungsbeiträge.
2 Die betroffene Person hat gegenüber der Pädagogischen Hochschule jeweils
am 10. des jeweiligen Monats schriftlich zu erklären, nicht anderswo zumutbar
angestellt zu sein oder ein vergleichbares Ersatzeinkommen zu erzielen.
3) BSG 153.011.1
436.911 14
3 Tritt die betroffene Person innert 18 Monaten seit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses eine zumutbare Stelle an der Pädagogischen Hochschule oder
bei einer anderen Arbeitgeberin oder einem anderen Arbeitgeber an oder erhält
sie ein vergleichbares Ersatzeinkommen, wird die Abgangsentschädigung ganz
oder teilweise gekürzt.
4 Wird die neue zumutbare Anstellung in der Probezeit aufgelöst oder erweist
sich die Anstellung bei der Pädagogischen Hochschule oder bei einer anderen
Arbeitgeberin oder einem anderen Arbeitgeber als nicht zumutbar, wird der Anspruch auf Abgangsentschädigung wieder fällig, wie wenn die ehemalige Mitarbeiterin oder der ehemalige Mitarbeiter noch keine neue zumutbare Anstellung
gefunden hätte.
5 Für die Beurteilung der Zumutbarkeit einer anderen Stelle sind Artikel 31 PG
sowie die Bestimmungen der Stellenvermittlungsverordnung vom 16. September 2020 (StvV)4) massgeblich.
4 Zulassung zu den Grundausbildungen
4.1 Zulassungsvoraussetzungen
Art. 46
Grundsatz
1 Wer an der Pädagogischen Hochschule studieren und Prüfungen ablegen
will, muss die Zulassungsvoraussetzungen gemäss PHG erfüllen und immatrikuliert sein.
Art. 47
Ergänzungsprüfungen
1 Reglemente über Ergänzungsprüfungen im Rahmen von Zulassungsverfahren werden durch den Schulrat erlassen. Sie bedürfen der Genehmigung der
Bildungs- und Kulturdirektion.
Art. 48
Zulassung nach endgültigem Ausschluss
1 Wer gemäss Artikel 27a Absatz 1 PHG vom Studium ausgeschlossen wurde,
kann nach Ablauf einer Karenzfrist von zwei Jahren zum gleichen Studiengang
zugelassen werden. Die Rektorin oder der Rektor legt die Voraussetzungen
fest und regelt das Verfahren.
2 Eine sofortige Zulassung ist möglich, wenn der Ausschluss aufgrund eines
nicht bestandenen Moduls oder Fachs erfolgte, das nicht Teil des entsprechenden Studiengangs der Pädagogischen Hochschule ist.
4) BSG 153.011.2
15 436.911
3 Die Erfüllung der übrigen Zulassungsvoraussetzungen bleibt vorbehalten.
Art. 49
Nichtzulassung und Ausschluss
1 Der Schulrat regelt durch Reglement das Verfahren für die Nichtzulassung
von Personen bzw. den Ausschluss von Studierenden, welche die persönlichen
Voraussetzungen für den Lehrberuf mit Blick auf die Wahrung der Integrität der
ihnen anvertrauten Schülerinnen und Schüler nicht erfüllen.
2 Das Verfahren muss spätestens vor der Diplomierung abgeschlossen sein.
3 Die persönlichen Voraussetzungen sind insbesondere nicht gegeben, wenn
a eine Verurteilung wegen der Begehung einer der in Artikel 67 Absatz 3
des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB)5) aufgeführten Straftaten
vorliegt oder
b schwere psychische oder körperliche Beeinträchtigungen ärztlich attestiert
worden sind, welche die Berufsausübung unmöglich machen.
4 Liegt lediglich eine geringe Einschränkung der persönlichen Voraussetzungen
für den Lehrberuf vor, insbesondere aufgrund einer körperlichen Beeinträchtigung, so ist diese auf dem entsprechenden Lehrdiplom transparent auszuweisen.
4.2 Zulassungsbeschränkungen
Art. 50
Grundsatz
1 Droht in einem Studiengang eine Zulassungsbeschränkung, sind alle Möglichkeiten auszuschöpfen, die finanziell tragbar und für die Gewährleistung der
Ausbildungsqualität verantwortbar sind, um den Studienanwärterinnen und Studienanwärtern den Zugang zum entsprechenden Studiengang zu ermöglichen.
2 Der Regierungsrat kann auf Antrag des Schulrats unter den Voraussetzungen
von Absatz 1 sowie Artikel 30 Absatz 2 PHG die Anzahl Studienplätze für den
entsprechenden Studiengang festlegen und beschliessen, dass Studienanwärterinnen und Studienanwärter für die Zulassung zu jenem Studiengang eine
Eignungsabklärung absolvieren müssen.
Art. 51
Eignungsabklärung
1 Der Schulrat erlässt auf Antrag der Schulleitung ein Reglement, das Inhalt
und Verfahren der Eignungsabklärung regelt. Das Reglement bedarf der Genehmigung der Bildungs- und Kulturdirektion.
5) SR 311.0
436.911 16
5 Entschädigung betreffend Schulrat
Art. 52
1 Das Taggeld der Mitglieder des Schulrats, die nicht Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter der Pädagogischen Hochschule oder des Kantons sind, sowie der Vertreterin oder des Vertreters der Studierenden beträgt 250 Franken pro Sitzung.
2 Es werden zusätzlich jährlich folgende Pauschalentschädigungen ausgerichtet:
a 12'000 Franken für die Präsidentin oder den Präsidenten,
b 6000 Franken für die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten,
c 2400 Franken für die übrigen Mitglieder, die nicht Mitarbeiterinnen oder
Mitarbeiter der Pädagogischen Hochschule oder des Kantons sind, sowie
für die Vertreterin oder den Vertreter der Studierenden.
3 Die Taggelder und Entschädigungen werden aus den ordentlichen Mitteln der
Pädagogischen Hochschule entrichtet.
4 Im Übrigen gilt die Verordnung vom 2. Juli 1980 über die Taggelder und Reiseentschädigungen der Mitglieder staatlicher Kommissionen6).
6 Verwaltung der Pädagogischen Hochschule
Art. 53
1 Der Verwaltung der Pädagogischen Hochschule steht die Verwaltungsleiterin
oder der Verwaltungsleiter vor.
2 Das Nähere über die Verwaltung, insbesondere über deren Aufgaben und Organisation, regelt die Pädagogische Hochschule im Statut.
7 Rekurskommission
Art. 54
Zusammensetzung
1 Die Rekurskommission setzt sich zusammen aus
a drei Dozentinnen oder Dozenten,
b einer weiteren Mitarbeiterin oder einem weiteren Mitarbeiter,
c einer Studentin oder einem Studenten.
Art. 55
Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung
1 Die Rekurskommission ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder
anwesend sind.
6) BSG 152.256
17 436.911
2 Sie entscheidet mit der Mehrheit der Stimmen der Anwesenden.
3 Die Präsidentin oder der Präsident stimmt mit. Sie oder er hat bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.
4 Die Rekurskommission kann Beschlüsse auf dem Zirkularweg fassen, wenn *
a alle Mitglieder mit diesem Verfahren einverstanden sind und
b es der Gegenstand erlaubt.
Art. 56
Reglement
1 Der Schulrat erlässt ein Reglement über die Rekurskommission, das durch
die Bildungs- und Kulturdirektion zu genehmigen ist. Dieses regelt insbesondere die Arbeitsweise der Rekurskommission und die Entschädigung der Präsidentin oder des Präsidenten sowie der weiteren Mitglieder.
8 Planung, Steuerung und Finanzierung
8.1 Hochschulplanung
Art. 57
1 Die Hochschulplanung berücksichtigt die Legislatur- und Finanzplanung des
Kantons sowie die wissenschafts- und finanzpolitischen Zielsetzungen und Entwicklungen im Hochschulbereich auf gesamtschweizerischer Ebene.
2 Sie trägt zu einer koordinierten Hochschulpolitik des Kantons bei und bildet
die Grundlage für die Mitwirkung des Kantons bei der Hochschulplanung des
Bundes.
3 Die Bildungs- und Kulturdirektion stellt die Mitwirkung der betroffenen Direktionen, die Pädagogische Hochschule diejenige der betroffenen Organisationseinheiten sicher.
8.2 Leistungsauftrag
8.2.1 Leistungsauftrag des Regierungsrates
Art. 58
Zuständigkeiten
1 Der Leistungsauftrag des Regierungsrates wird in der Regel für einen Zeitraum von vier Jahren beschlossen.
2 Die Bildungs- und Kulturdirektion erarbeitet den Leistungsauftrag in Zusammenarbeit mit der Pädagogischen Hochschule.
436.911 18
Art. 59
Finanzielles
1 Die finanziellen Eckwerte der Leistungserbringung werden gemäss Artikel 68
Absätze 2 und 3 bestimmt.
2 Zur Beurteilung der Zielerreichung werden im Leistungsauftrag Indikatoren
und Sollwerte festgelegt.
3 Werden im Rahmen von Massnahmen zur Erhaltung eines ausgeglichenen
Finanzhaushalts Kürzungen vorgenommen, passt der Regierungsrat den Leistungsauftrag entsprechend an.
8.2.2 Leistungsauftrag der Bildungs- und Kulturdirektion
Art. 60
Zuständigkeiten
1 Die Bildungs- und Kulturdirektion erlässt in den Bereichen Weiterbildung sowie Dienstleistungen für Lehrpersonen sowie Schulleiterinnen und Schulleiter
einen konkretisierenden Leistungsauftrag.
2 Dieser wird in der Regel für einen Zeitraum von vier Jahren beschlossen,
kann jedoch jährlich den aktuellen Bedürfnissen angepasst werden.
Art. 61
Finanzielles
1 Die finanziellen Eckwerte der Leistungserbringung werden gemäss Artikel 68
Absatz 2 Buchstabe b und Absatz 3 bestimmt.
2 Die Bestimmungen des Artikels 58 Absatz 2 sowie des Artikels 59 Absätze 2
und 3 sind sinngemäss anwendbar.
8.3 Berichterstattung
8.3.1 Geschäftsbericht
Art. 62
Abgabe
1 Die Pädagogische Hochschule legt dem Amt für Hochschulen jährlich ihren
Geschäftsbericht mit den Tätigkeitsschwerpunkten und der Jahresrechnung
vor.
2 Die Bildungs- und Kulturdirektion bestimmt den Zeitpunkt der Abgabe unter
Berücksichtigung der gesamtstaatlichen Prozesse.
3 Der Geschäftsbericht wird dem Grossen Rat zur Kenntnis gebracht, zusammen mit dem Bericht der Finanzkontrolle zur Jahresrechnung und dem Genehmigungsbeschluss des Regierungsrates.
19 436.911
Art. 63
Tätigkeitsschwerpunkte
1 Die Tätigkeitsschwerpunkte im Geschäftsbericht umfassen eine Übersicht
über generelle Entwicklungen sowie über prägende Ereignisse im Berichtsjahr.
Art. 64
Jahresrechnung
1 Die Jahresrechnung besteht aus Bilanz, Erfolgsrechnung, Geldflussrechnung
und einem Anhang.
2 Der Anhang enthält ergänzende und erläuternde Informationen nach den Vorgaben des Rechnungslegungsstandards der Finanzbuchhaltung gemäss Artikel 70 Absatz 1 Buchstabe a.
3 Die Jahresrechnung ist durch die Finanzkontrolle des Kantons bis zu dem von
der Bildungs- und Kulturdirektion nach Massgabe der gesamtstaatlichen Prozesse vorgegebenen Termin zu prüfen.
4 Die Bildungs- und Kulturdirektion legt dem Regierungsrat die Jahresrechnung
mit dem Bericht der Finanzkontrolle zur Genehmigung vor.
8.3.2 Leistungsbericht und Zwischenberichte
Art. 65
1 Die Pädagogische Hochschule legt der Bildungs- und Kulturdirektion im Jahr
vor Ablauf des Leistungsauftrags des Regierungsrates den Leistungsbericht
und jährlich einen Zwischenbericht über den jeweiligen Stand der Erfüllung des
Leistungsauftrags vor.
2 Im Jahr des Leistungsberichts ist in der Regel kein Zwischenbericht zu erstellen.
8.4 Controllingverfahren
Art. 66
Controllinggespräch
1 Zwischen der Bildungs- und Kulturdirektion und der Pädagogischen Hochschule findet jährlich mindestens ein Controlling-Gespräch statt.
2 Das Controlling-Gespräch dient der Beurteilung des Standes der Zielerreichung des Leistungsauftrags.
3 Grundlage des Gesprächs bildet die Berichterstattung der Pädagogischen
Hochschule.
436.911 20
Art. 67
Controlling durch den Regierungsrat
1 Die Bildungs- und Kulturdirektion erstattet dem Regierungsrat im Rahmen der
Genehmigung der Jahresrechnung und Kenntnisnahme des Geschäftsberichts
jährlich Bericht über ihre Beurteilung des Standes der Zielerreichung.
2 Der Regierungsrat führt mit der Pädagogischen Hochschule periodisch ein
Gespräch über bildungspolitische Herausforderungen und Schwerpunkte.
3 Die Bildungs- und Kulturdirektion stellt die Mitwirkung der betroffenen Direktionen sicher.
8.5 Finanzierung
Art. 68
Jährlicher Kantonsbeitrag
1 Der Regierungsrat beschliesst den jährlichen Kantonsbeitrag an die
Pädagogische Hochschule.
2 Der jährliche Kantonsbeitrag umfasst
a eine Abgeltung für die Grundausbildung, deren Festlegung auf der Anzahl
der Studierenden und den gesamtschweizerischen Durchschnittskosten
der Studiengänge basiert, sowie
b eine Abgeltung für die Bereiche Weiterbildung sowie Dienstleistungen für
Lehrpersonen sowie Schulleiterinnen und Schulleiter, deren Festlegung
auf verfügbaren gesamtschweizerischen Durchschnittskosten dieser Bereiche basiert.
3 Bei der Bestimmung des jährlichen Kantonsbeitrags sind ferner folgende Faktoren zu berücksichtigen:
a Zielerreichung des Leistungsauftrags,
b personalrechtliche und gehaltsmässige Vorgaben des Kantons,
c Jahresrechnung der Pädagogischen Hochschule.
4 Die Rückzahlung oder Erhöhung eines beschlossenen Kantonsbeitrags bei
der Erzielung von Überschüssen oder Unterdeckungen ist ausgeschlossen.
Art. 69
Weitere finanzielle Mittel
1 Die Pädagogische Hochschule finanziert sich über den jährlichen Kantonsbeitrag hinaus durch weitere Finanzierungsquellen, insbesondere durch Beiträge
für Studierende aus interkantonalen Vereinbarungen sowie durch Drittmittel.
2 Sämtliche Mittel sind Vermögen der Pädagogischen Hochschule.
3 Die Pädagogische Hochschule regelt die Bewirtschaftung ihrer Mittel.
21 436.911
Art. 70
Grundsätze der Rechnungslegung
1 Die Pädagogische Hochschule führt eine eigene Rechnung, bestehend aus
a einer Finanzbuchhaltung nach dem Rechnungslegungsstandard SWISS
GAAP FER7),
b einer Betriebsbuchhaltung nach dem Leitfaden der Schweizerischen Konferenz der Rektorinnen und Rektoren der Pädagogischen Hochschulen
zur Erstellung der Kostenrechnung für Pädagogische Hochschulen8).
2 Stichtag des Abschlusses ist der 31. Dezember.
3 Die Pädagogische Hochschule erarbeitet ein Handbuch zur Rechnungslegung, das von der Finanzkontrolle zu prüfen und von der Bildungs- und Kulturdirektion zu genehmigen ist.
Art. 71
Liquiditätsmanagement
1 Der Kanton stellt die Liquidität der Pädagogischen Hochschule sicher.
2 Das Liquiditätsmanagement der Pädagogischen Hochschule erfolgt durch die
zentrale Tresorerie des Kantons.
3 Der Kanton und die Pädagogische Hochschule schliessen einen Vertrag über
die zu erbringenden Leistungen sowie über ihre Rechte und Pflichten ab.
Art. 72
Versicherungsmanagement
1 Der Kanton stellt die Versicherungen der Pädagogischen Hochschule sicher.
2 Das Versicherungsmanagement der Pädagogischen Hochschule erfolgt durch
die Fachstelle Risiko- und Versicherungsmanagement der Finanzdirektion.
3 Der Kanton und die Pädagogische Hochschule schliessen einen Vertrag über
die zu erbringenden Leistungen sowie über ihre Rechte und Pflichten ab.
Art. 73
Gehaltsadministration
1 Für die Gehaltsadministration, die Gehaltsabrechnung und die Gehaltsauszahlung kann die Pädagogische Hochschule das Personal- und Informationssystem des Kantons einsetzen.
2 Der Kanton und die Pädagogische Hochschule schliessen einen Vertrag über
die zu erbringenden Leistungen sowie über ihre Rechte und Pflichten ab.
7) Fachempfehlungen zur Rechnungslegung SWISS GAAP FER.
8) https://www.swissuniversities.ch/de/publikationen/
436.911 22
8.6 Liegenschaften
Art. 74
1 Das Amt für Hochschulen prüft die Entwicklungsplanung und beantragt dem
Amt für Grundstücke und Gebäude die Bereitstellung der notwendigen räumlichen Infrastruktur.
2 Begründet die Pädagogische Hochschule für die Erfüllung von Aufträgen Dritter und zulasten der entsprechenden Mittel ein befristetes Mietverhältnis, so ist
der entsprechende Mietvertrag der Bildungs- und Kulturdirektion sowie der
Bau- und Verkehrsdirektion zur Kenntnis zu bringen.
3 Die Pädagogische Hochschule
a koordiniert ihren Raumbedarf und erstellt hierzu eine periodische, mit der
Hochschulplanung und dem Leistungsauftrag abgestimmte Entwicklungsplanung zuhanden der Bildungs- und Kulturdirektion,
b legt im Rahmen des Controllingverfahrens Rechenschaft über den Flächenkonsum für die vergangene Periode ab,
c teilt dem Amt für Hochschulen sowie dem Amt für Grundstücke und Gebäude mit, welche Liegenschaften ihr durch Legate oder Schenkungen zu
Eigentum übertragen worden sind.
8.7 Gebühren und Abgaben
8.7.1 Gebühren für Vorbereitungskurs, Aufnahmeverfahren und
Art. 75 Eignungsabklärung
Vorbereitungskurs für Grundausbildungen
1 Die Gebühr für die Anmeldung zum Vorbereitungskurs beträgt 100 Franken.
2 Die Gebühr für den Vorbereitungskurs für Grundausbildungen beträgt 750
Franken pro Semester.
3 Für Personen mit ausserkantonalem oder ausländischem stipendienrechtlichen Wohnsitz beträgt die Gebühr für den Vorbereitungskurs für Grundausbildungen 3500 Franken pro Semester.
Art. 76
Aufnahmeverfahren
1 Die Gebühr für Ergänzungsprüfungen im Rahmen von Zulassungsverfahren
beträgt höchstens 300 Franken.
23 436.911
2 Der Schulrat
a regelt die Gebührenhöhe durch Reglement,
b kann für Teilnehmerinnen und Teilnehmer des Vorbereitungskurses eine
reduzierte Gebühr vorsehen.
3 Die Gebühr für das Aufnahmeverfahren sur dossier gemäss Artikel 4 Absatz 3
Buchstabe b des Reglements der Schweizerischen Konferenz der kantonalen
Erziehungsdirektoren (EDK) vom 28. März 2019 über die Anerkennung von
Lehrdiplomen für den Unterricht auf der Primarstufe, der Sekundarstufe I und
an Maturitätsschulen9) beträgt 600 Franken.
Art. 77
Eignungsabklärung
1 Die Gebühr für die Eignungsabklärung beträgt 200 Franken.
8.7.2 Anmelde- und Studiengebühren *
Art. 78
Anmeldegebühr für Grundausbildungen *
1 Die Gebühr für die Anmeldung zum Studium beträgt 150 Franken. *
2 Eine Rückerstattung der Anmeldegebühr ist ausgeschlossen. *
3 … *
Art. 79
Studiengebühr für Grundausbildungen
1 Die Studiengebühr beträgt 750 Franken pro Semester.
1a Ausserkantonale Studierende, deren Wohnsitzkanton keine Studiengebühren
gemäss der Interkantonalen Fachhochschulvereinbarung ab 2005 (FHV) vom
12. Juni 200310) übernimmt, bezahlen eine kostendeckende Studiengebühr. *
2 Ausländische Studierende ohne Niederlassungsbewilligung zum Zeitpunkt der
Aufnahme des Studiums bezahlen eine kostendeckende Studiengebühr; vorbehalten bleibt Absatz 3. Sobald eine Niederlassungsbewilligung vorliegt, wird ab
dem darauffolgenden Semester die Gebühr gemäss Absatz 1 erhoben. *
3 Ausländische Studierende, die einen Studiengang belegen, dessen Abschluss ausschliesslich zum Unterrichten an Schulen in der Schweiz berechtigt, bezahlen die Gebühr gemäss Absatz 1.
9) Rechtssammlung der EDK, Ziffer 4.2.2.10
10) BSG 439.21-1
436.911 24
8.7.3 Prüfungs- und Weiterbildungsgebühren
Art. 80
Prüfungsgebühren für Grundausbildungen
1 Die Prüfungsgebühren dürfen den Gesamtbetrag von 500 Franken pro Studiengang nicht übersteigen.
2 Die Prüfungsgebühren werden in den Studienreglementen festgelegt.
3 Bei Nichtablegen der Prüfungen werden die Prüfungsgebühren in der Regel
nicht zurückerstattet. Über Ausnahmen aus wichtigen Gründen entscheidet die
Institutsleiterin oder der Institutsleiter.
4 Die erhobenen Prüfungsgebühren gelten nicht als Drittmittel.