Art. 81
Weiterbildung der Lehrkräfte 1 Der Schulrat regelt durch Reglement die Gebühren für die Weiterbildung der Lehrkräfte. Das Reglement bedarf der Genehmigung der Bildungs- und Kulturdirektion. 8.7.4 Beurlaubungsgebühr und Gebührenbefreiung
Bern · 436.911 · ordinance
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Weiterbildung der Lehrkräfte 1 Der Schulrat regelt durch Reglement die Gebühren für die Weiterbildung der Lehrkräfte. Das Reglement bedarf der Genehmigung der Bildungs- und Kulturdirektion. 8.7.4 Beurlaubungsgebühr und Gebührenbefreiung
Beurlaubungsgebühr 1 Die Beurlaubungsgebühr beträgt 100 Franken pro Semester. 2 Beurlaubte Studierende, die der Vereinigung der Studierenden der Pädagogischen Hochschule angehören, bezahlen zudem die Gebühr gemäss Artikel 33 Absatz 3 PHG.
Gebührenbefreiung 1 Die Pädagogische Hochschule kann Studierende, die gleichzeitig an der Pädagogischen Hochschule und an einer anderen Hochschule studieren, im Rahmen von Vereinbarungen ganz oder teilweise von der Anmeldegebühr, der Studiengebühr, den Prüfungsgebühren sowie der Abgabe für soziale und kulturelle Einrichtungen befreien. * 8.7.5 Verwaltungsgebühr
1 Für besondere Leistungen ausserhalb des ordentlichen Immatrikulations- oder Beurlaubungsverfahrens, namentlich für das Erstellen von Duplikaten und Übersetzungen, wird eine Gebühr von höchstens 100 Franken erhoben. 2 Die Rektorin oder der Rektor legt die Gebühr in einem Reglement fest. 25 436.911 8.7.6 Weitere Gebühren und Abgaben
Auskultantinnen und Auskultanten 1 Auskultantinnen und Auskultanten sind interessierte Personen, die einzelne Veranstaltungen unter Ausschluss von solchen der Weiterbildung besuchen. 2 Sie entrichten eine einmalige Einschreibegebühr von höchstens 100 Franken sowie eine Besuchsgebühr, die vom Umfang der besuchten Veranstaltungen abhängig ist, jedoch 750 Franken pro Semester nicht überschreitet. Der Schulrat regelt durch Reglement die Höhe der Besuchsgebühr.
Dienstleistungen und Weiterbildungsangebote für Dritte 1 Der Schulrat regelt durch Reglement die Gebühren für die Dienstleistungen für Dritte und für die Weiterbildungsangebote für Dritte.
Dienstleistungen im Bereich Bildungsmedien 1 Der Schulrat regelt durch Reglement die Gebühren für die Inanspruchnahme von Dienstleistungen im Bereich Bildungsmedien. Das Reglement bedarf der Genehmigung der Bildungs- und Kulturdirektion.
Abgabe für soziale und kulturelle Einrichtungen 1 Mit Ausnahme der als Studierende immatrikulierten Hilfsassistentinnen und Hilfsassistenten entrichten die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Pädagogischen Hochschule jährlich eine Abgabe von einem Promille ihres Jahresgehalts (13 Monatsgehälter, ohne Familien- und Betreuungszulagen) zur Unterstützung der im Statut bezeichneten sozialen, kulturellen und sportlichen Einrichtungen. 2 Die Studierenden entrichten pro Semester eine Abgabe von 24 Franken für die im Statut bezeichneten sozialen, kulturellen und sportlichen Einrichtungen. 9 Disziplinarrecht
Verstoss gegen die Disziplinarordnung 1 Ein Verstoss gegen die Disziplinarordnung liegt vor, wenn Studierende gegen die Hausordnungen, die Studienreglemente oder während ihres Studiums gegen Verbote oder Gebote der Rechtsordnung sowie gegen Anordnungen der Rektorin oder des Rektors, der Schulleitung sowie der Institutsleiterinnen oder der Institutsleiter und der Dozentinnen oder Dozenten verstossen. 436.911 26
Verstoss gegen die wissenschaftliche Integrität 1 Ein Verstoss gegen die wissenschaftliche Integrität liegt vor, wenn Studierende gegen die im entsprechenden Reglement der Pädagogischen Hochschule festgelegten Regeln der wissenschaftlichen Integrität und der guten wissenschaftlichen Praxis verstossen.
Schwerer Verstoss 1 Bei einem schweren oder wiederholten Verstoss gegen die Disziplinarordnung oder gegen die wissenschaftliche Integrität kann die Rektorin oder der Rektor a einen Verweis erteilen, b den Ausschluss von einzelnen Lehrveranstaltungen sowie von der Benützung einzelner Einrichtungen der Pädagogischen Hochschule für die Dauer von einem oder mehreren Semestern verfügen, wobei diese Sanktionen miteinander verbunden werden können, c den vorübergehenden oder dauerhaften Ausschluss vom Studium an der Pädagogischen Hochschule verfügen.
Leichter Verstoss 1 Bei einem leichten Verstoss gegen die Disziplinarordnung oder gegen die wissenschaftliche Integrität kann die zuständige Institutsleiterin oder der zuständige Institutsleiter der fehlbaren Person einen Verweis erteilen.
Weitere Massnahmen 1 Wenn die Umstände es erfordern, kann die Rektorin oder der Rektor zusätzlich oder anstelle der in Artikel 91 vorgesehenen Sanktionen weitere, im Interesse der Aufrechterhaltung des regulären Hochschulbetriebs liegende administrative oder organisatorische Massnahmen treffen. 2 Weitere rechtliche Massnahmen, namentlich die Einleitung einer Strafverfolgung oder der Entzug von Titeln, bleiben vorbehalten. 10 Übergangs- und Schlussbestimmungen
Anwendbare Bestimmungen für die Lehrerinnen- und Lehrerbildungsinstitution des Vereins NMS Bern 1 Artikel 2 ist ab dem 1. Februar 2023 anwendbar. 27 436.911
Anspruch auf besondere Rente 1 Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, deren Arbeitsverhältnis vor dem 1. Januar 2023 gekündigt oder nicht verlängert wurde und die zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Voraussetzungen für einen Anspruch auf besondere Renten nach bisherigem Recht (Art. 15b Abs. 2 bis 4 PHV) erfüllen, besteht dieser Anspruch auch nach Inkrafttreten dieser Änderung.
Anrechnung an Anstellungsdauer 1 Die Dauer der nach bisherigem Recht abgeschlossenen Arbeitsverhältnisse ist an die Anstellungsdauer gemäss Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe b anrechenbar.
Studiengebühr für ausländische Studierende 1 Die Studiengebühr gemäss Artikel 79 Absatz 2 wird erstmals für das Herbstsemester 2023 erhoben.
Anpassung bestehender Arbeitsverhältnisse der Pädagogischen Hochschule 1 Der Schulrat regelt die erforderlichen Anpassungen der bestehenden Arbeitsverhältnisse der Pädagogischen Hochschule an das neue Recht durch Reglement.
Aufhebung 1 Die Verordnung vom 13. April 2005 über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule (PHV)11) wird aufgehoben.
Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft. T1 Übergangsbestimmung der Änderung vom 22.05.2024 * Art. T1-1 * Studiengebühren für ausserkantonale Studierende 1 Von ausserkantonalen Studierenden, die ihr Studium vor dem Inkrafttreten dieser Änderung aufgenommen haben und deren Wohnsitzkanton keine Studiengebühren gemäss FHV übernimmt, wird die Studiengebühr nach bisherigem Recht erhoben. 11) BSG 436.911 436.911 28 T2 Übergangsbestimmung der Änderung vom 19.11.2025 * Art. T2-1 * Anmeldegebühr für Grundausbildungen 1 Die Anmeldegebühr gemäss dieser Änderung wird erstmals für die Anmeldung für das Herbstsemester 2026 erhoben. Bern, 16. November 2022 Im Namen des Regierungsrates Die Präsidentin: Häsler Der Staatsschreiber: Auer 29 436.911 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 16.11.2022 01.01.2023 Erlass Erstfassung 22-102 22.05.2024 01.08.2024 Art. 24a eingefügt 24-026 22.05.2024 01.08.2024 Art. 79 Abs. 1a eingefügt 24-026 22.05.2024 01.08.2024 Art. 79 Abs. 2 geändert 24-026 22.05.2024 01.08.2024 Titel T1 eingefügt 24-026 22.05.2024 01.08.2024 Art. T1-1 eingefügt 24-026 19.11.2025 01.01.2026 Art. 18 Titel geändert 25-098 19.11.2025 01.01.2026 Art. 18 Abs. 1 geändert 25-098 19.11.2025 01.01.2026 Art. 31 Abs. 1a eingefügt 25-098 19.11.2025 01.01.2026 Art. 55 Abs. 4 eingefügt 25-098 19.11.2025 01.01.2026 Titel 8.7.2 geändert 25-098 19.11.2025 01.01.2026 Art. 78 Titel geändert 25-098 19.11.2025 01.01.2026 Art. 78 Abs. 1 geändert 25-098 19.11.2025 01.01.2026 Art. 78 Abs. 2 geändert 25-098 19.11.2025 01.01.2026 Art. 78 Abs. 3 aufgehoben 25-098 19.11.2025 01.01.2026 Art. 83 Abs. 1 geändert 25-098 19.11.2025 01.01.2026 Titel T2 eingefügt 25-098 19.11.2025 01.01.2026 Art. T2-1 eingefügt 25-098 436.911 30 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 16.11.2022 01.01.2023 Erstfassung 22-102 Art. 18 19.11.2025 01.01.2026 Titel geändert 25-098 Art. 18 Abs. 1 19.11.2025 01.01.2026 geändert 25-098 Art. 24a 22.05.2024 01.08.2024 eingefügt 24-026 Art. 31 Abs. 1a 19.11.2025 01.01.2026 eingefügt 25-098 Art. 55 Abs. 4 19.11.2025 01.01.2026 eingefügt 25-098 Titel 8.7.2 19.11.2025 01.01.2026 geändert 25-098 Art. 78 19.11.2025 01.01.2026 Titel geändert 25-098 Art. 78 Abs. 1 19.11.2025 01.01.2026 geändert 25-098 Art. 78 Abs. 2 19.11.2025 01.01.2026 geändert 25-098 Art. 78 Abs. 3 19.11.2025 01.01.2026 aufgehoben 25-098 Art. 79 Abs. 1a 22.05.2024 01.08.2024 eingefügt 24-026 Art. 79 Abs. 2 22.05.2024 01.08.2024 geändert 24-026 Art. 83 Abs. 1 19.11.2025 01.01.2026 geändert 25-098 Titel T1 22.05.2024 01.08.2024 eingefügt 24-026 Art. T1-1 22.05.2024 01.08.2024 eingefügt 24-026 Titel T2 19.11.2025 01.01.2026 eingefügt 25-098 Art. T2-1 19.11.2025 01.01.2026 eingefügt 25-098