Gegenstand
1 Diese Verordnung regelt
a die Grundausbildungen und den Vorbereitungskurs für Grundausbildungen,
b die Anstellung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
c die Zulassung zu den Grundausbildungen,
d die Entschädigung betreffend Schulrat,
e die Verwaltung der Pädagogischen Hochschule,
f die Rekurskommission,
g die Planung, Steuerung und Finanzierung,
h das Disziplinarrecht.
Art. 2
Anwendbare Bestimmungen für die Lehrerinnen- und Lehrerbildungsinstitution des Vereins NMS Bern
1 Für die Lehrerinnen- und Lehrerbildungsinstitution des Vereins NMS Bern
a sind die Artikel 75 bis 80 und 85 anwendbar,
b gelten die Artikel 46, 47 bis 51, 54 bis 56, 82 sowie 89 bis 93 sinngemäss.
1) BSG 436.91
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
22-102
436.911 2
2 Grundausbildungen und Vorbereitungskurs für
Art. 3 Grundausbildungen
Studiengänge der Grundausbildungen
1 Die Pädagogische Hochschule bietet folgende Studiengänge der Grundausbildungen an:
a Primarstufe,
b Sekundarstufe I,
c Sekundarstufe II,
d Schulische Heilpädagogik.
2 Die zu erreichenden Ziele der Studiengänge der Grundausbildungen werden
in den Zielen und Vorgaben des Regierungsrates festgelegt.
Art. 4
Vorbereitungskurs für Grundausbildungen
1 Die Pädagogische Hochschule bietet einen Kurs zur Vorbereitung auf Ergänzungsprüfungen im Rahmen von Zulassungsverfahren an.
3 Anstellung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
3.1 Gemeinsame Bestimmungen
Art. 5
Kategorien
1 Es werden folgende Kategorien von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern unterschieden:
a Dozentinnen und Dozenten,
b Assistentinnen und Assistenten,
c Praxislehrkräfte mit Grundauftrag oder mit erweitertem Auftrag,
d Weitere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
2 Drittmittelangestellte gemäss Artikel 11 Absatz 3 PHG gehören ihrer Qualifikation und Stellung entsprechend einer der Kategorien gemäss Absatz 1 an.
Art. 6
Stellenbewirtschaftung und Personalcontrolling
1 Die Rektorin oder der Rektor trägt die Gesamtverantwortung für die Stellenbewirtschaftung sowie das Personalcontrolling der Pädagogischen Hochschule.
3 436.911
Art. 7
Zuständigkeiten für die Anstellung
1 Zuständig sind
a der Schulrat für die Anstellung der Rektorin oder des Rektors sowie der
stimmberechtigten Mitglieder der Schulleitung,
b die Rektorin oder der Rektor für die Anstellung der weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
2 Die Zuständigkeit der Rektorin oder des Rektors kann im Statut an die ihr
oder ihm direkt unterstellten Organisationseinheiten übertragen werden.
Art. 8
Zuständigkeiten für die Gehaltseinstufung
1 Der Schulrat legt das Anfangsgehalt der Rektorin oder des Rektors sowie der
stimmberechtigten Mitglieder der Schulleitung im Rahmen der Personalgesetzgebung fest.
2 Die jeweilige Anstellungsbehörde legt das Anfangsgehalt der übrigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Rahmen der Personalgesetzgebung fest.
Art. 9
Vertragsdauer
1 Artikel 16a Absatz 2 des Personalgesetzes vom 16. September 2004 (PG)2)
gilt nicht für
a Assistentinnen und Assistenten,
b Praxislehrkräfte mit erweitertem Auftrag,
c Drittmittelangestellte.
Art. 10
Freistellung von befristet angestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern
1 Die Anstellungsbehörde kann eine befristet angestellte Mitarbeiterin oder
einen befristet angestellten Mitarbeiter bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses freistellen, wenn es im öffentlichen Interesse liegt.
2 Eine Freistellung kann längstens für die letzten drei Monate vor Beendigung
des Arbeitsverhältnisses infolge Zeitablauf erfolgen.
3 Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Personalgesetzgebung zur Freistellung analog.
2) BSG 153.01
436.911 4
Art. 11
Folgen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses
1 Bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses entstehen keine Ansprüche gemäss Artikel 32 und 33 PG für
a Assistentinnen und Assistenten,
b Praxislehrkräfte mit erweitertem Auftrag,
c Drittmittelangestellte.
Art. 12
Beschäftigungsgrad
1 Der Beschäftigungsgrad von Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter kann als feste
Zahl oder Bandbreite festgelegt werden.
2 Wird der Beschäftigungsgrad als Bandbreite festgelegt, darf die Differenz zwischen dem oberen und dem unteren Wert der Bandbreite höchstens 20 Beschäftigungsgradprozente betragen.
Art. 13
Durchführung des Mitarbeitergesprächs
1 Die Vorgesetzten führen periodisch mit jeder Mitarbeiterin und jedem Mitarbeiter ein Mitarbeitergespräch im Sinne einer Standortbestimmung durch.
2 Kernpunkte des Mitarbeitergesprächs sind die Zielvereinbarung, die Arbeitsbedingungen, das Arbeitsklima, die berufliche Entwicklung und die beruflichen
Perspektiven sowie die Leistungs- und Verhaltensbeurteilung.
3 Das Mitarbeitergespräch wird jährlich durchgeführt, wenn die Leistungs- und
Verhaltensbeurteilung das Gehalt der betroffenen Mitarbeiterin oder des betroffenen Mitarbeiters beeinflusst.
Art. 14
Überprüfung des Mitarbeitergesprächs
1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, welche die Leistungs- und Verhaltensbeurteilung als unzutreffend oder unkorrekt erachten, können innert zehn Tagen
nach Erhalt der schriftlich festgehaltenen Ergebnisse des Mitarbeitergesprächs
eine Überprüfung der Beurteilung bei der oder beim nächsthöheren Vorgesetzten verlangen.
2 Die Überprüfung gemäss Absatz 1 erfolgt im Rahmen einer Aussprache, deren Ergebnis schriftlich festzuhalten ist.
3 Ist die beurteilte Person mit dem Ergebnis der Überprüfung nicht einverstanden, kann sie zuhanden des Personaldossiers eine schriftliche Erklärung abgeben.
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Art. 15
Finanzierung des Gehaltsaufstiegs
1 Der durch den Regierungsrat jährlich festgelegte Anteil der Gehaltssumme,
der für den generellen und individuellen Gehaltsaufstieg zur Verfügung steht,
gilt für die Pädagogische Hochschule analog.
Art. 16
Ausgestaltung Mitarbeitergespräch, Leistungs- und Verhaltensbeurteilung sowie individueller Gehaltsaufstieg
1 Im Übrigen regelt der Schulrat das Mitarbeitergespräch, die Leistungs- und
Verhaltensbeurteilung sowie den individuellen Gehaltsaufstieg durch Reglement.
Art. 17
Arbeitszeitmodell
1 Der Schulrat erlässt für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei Vorliegen hochschulspezifischer Verhältnisse für folgende Bereiche von der Personalgesetzgebung abweichende Bestimmungen durch Reglement:
a finanzielle Abgeltung von Ferien- und Zeitguthaben,
b Langzeitkonti,
c Anspruch und Höhe einer zusätzlichen Entschädigung oder Abgeltung für
Arbeit unter besonderen Verhältnissen,
d Höhe des maximalen Übertrags des jährlichen Arbeitszeitsaldos,
e Arbeitszeiterfassung und Ferienbezug,
f Bezug von Kurzurlaub,
g Bezug der Treueprämie.
2 Der Schulrat informiert die Personalverbände rechtzeitig über alle abweichenden Bestimmungen in den aufgeführten Bereichen.
3 Er hört die Personalverbände an, bevor er wesentliche Abweichungen erlässt
und führt mit diesen nach Bedarf Gespräche.
Art. 18
Arbeitszeiterfassung, Ferien- und Zeitguthaben, Langzeitkonto *
1 Die Rektorin oder der Rektor, die Vizerektorinnen und Vizerektoren, die Institutsleiterinnen und Institutsleiter sowie die Dozentinnen und Dozenten sind
von der Arbeitszeiterfassung sowie den Regelungen betreffend finanzielle Abgeltung von Ferien- und Zeitguthaben ausgenommen und führen kein Langzeitkonto. *
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Art. 19
Nacht- und Wochenendarbeit
1 Bei der Festlegung des zeitlichen Rahmens der Nacht- und Wochenendarbeit
gilt folgender Minimalstandard:
a Die Arbeit zwischen 23.00 Uhr und 06.00 Uhr gilt als Nachtarbeit.
b Die Arbeit am Sonntag und an öffentlichen Feiertagen zwischen 06.00
Uhr und 23.00 Uhr gilt als Wochenendarbeit.
Art. 20
Übertrag, Kompensation und Ausgleich des jährlichen Arbeitszeitsaldos
1 Der Schulrat regelt bei Vorliegen hochschulspezifischer Verhältnisse den
Übertrag, die Kompensation und den Ausgleich des Arbeitszeitsaldos am Ende
einer einjährigen Abrechnungsperiode durch Reglement.
2 Ein Höchstsaldo von 200 Plus- bzw. Minusstunden pro Abrechnungsperiode
darf nicht überschritten werden. In begründeten Ausnahmefällen kann mit Bewilligung der Rektorin oder des Rektors ein höherer Übertrag des Zeitguthabens auf das Folgejahr erfolgen.
Art. 21
Auslagenersatz
1 Den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern werden Auslagen ersetzt, die bei der
Aufgabenerfüllung entstanden sind.
2 Der Schulrat regelt die Einzelheiten durch Reglement. Dieses wird der Bildungs- und Kulturdirektion zur Kenntnis gebracht.
Art. 22
Nebenbeschäftigungen
1 Nebenbeschäftigungen sind zulässig, sofern sie die dienstliche Tätigkeit und
den Betrieb der Pädagogischen Hochschule nicht beeinträchtigen. Eine Beeinträchtigung liegt insbesondere vor, wenn die Nebenbeschäftigung mit der
dienstlichen Stellung unvereinbar ist, ein Interessenkonflikt besteht oder die
Arbeitskraft dauernd und erheblich beansprucht wird.
2 Der Schulrat regelt die Einzelheiten, insbesondere zur Bewilligungs-, Deklarations- und Publikationspflicht, sowie die Abgeltung durch Reglement. Dieses
wird der Bildungs- und Kulturdirektion zur Kenntnis gebracht.
3 Die Rektorin oder der Rektor
a prüft die jährliche Selbstdeklaration der Nebenbeschäftigungen und bringt
die Ergebnisse dem Schulrat zur Kenntnis,
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b erstellt jährlich einen Bericht über die Nebenbeschäftigungen sowie über
allfällige Massnahmen und bringt diesen dem Amt für Hochschulen zur
Kenntnis.
Art. 23
Publikation von Verwaltungsrats- und Stiftungsratsmandaten
1 Verwaltungsrats- und Stiftungsratsmandate der Mitglieder der Schulleitung
sowie der Dozentinnen und Dozenten mit hohem Beschäftigungsgrad werden
jährlich auf der Internetseite der Pädagogischen Hochschule publiziert.
Art. 24
Funktionsbezeichnung Professorin oder Professor
1 Der Schulrat regelt durch Reglement die Voraussetzungen, welche die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Pädagogischen Hochschule erfüllen müssen,
um die Funktionsbezeichnung Professorin oder Professor führen zu dürfen.
Das Reglement wird der Bildungs- und Kulturdirektion zur Kenntnis gebracht.
2 Das Recht, die Funktionsbezeichnung Professorin oder Professor zu führen,
erlischt bei Aufgabe der Tätigkeit an der Pädagogischen Hochschule.
Art. 24a * Meldestelle Missstände
1 Die Finanzkontrolle ist Meldestelle für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
über Missstände an der Pädagogischen Hochschule.
2 Das Melderecht bei Missständen und der Schutz von Mitarbeiterinnen und
Mitarbeitern richtet sich nach Artikel 50a PG.
3.2 Dozentinnen und Dozenten
Art. 25
Auftrag
1 Dozentinnen und Dozenten sind in der Lehre und in der Regel in anwendungsorientierten Forschungs- und Entwicklungsprojekten oder im Bereich
Dienstleistung tätig.
2 Sie sind verpflichtet
a in Organisation und Betrieb der Pädagogischen Hochschule zusammenzuarbeiten und mitzuwirken,
b sich in ihrem Tätigkeitsbereich stetig weiterzubilden.
3 In der jeweiligen Stellenbeschreibung wird der Umfang der einzelnen Tätigkeitsbereiche festgelegt. Sie wird jährlich überprüft und bei Bedarf angepasst.
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Art. 26
Arbeitszeit
1 Die Jahresarbeitszeit der Dozentinnen und Dozenten entspricht grundsätzlich
derjenigen des Personals der bernischen Kantonsverwaltung.
2 Ein Lehrauftrag von 16 Wochenstunden entspricht grundsätzlich einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent.
3 Der Schulrat regelt durch Reglement die im Lehrauftrag enthaltenen Leistungen sowie die vom Grundsatz in Absatz 2 abweichende Anzahl Wochenstunden für besondere Unterrichtsformen.
Art. 27
Entlastung vom Lehrauftrag
1 Dozentinnen und Dozenten mit einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent
werden von Teilen ihres Lehrauftrags entlastet, wenn sie in Forschungs- und
Entwicklungsprojekten oder im Bereich Dienstleistung tätig sind. Die Entlastung
entspricht dem Umfang der Projektstelle oder dem Beschäftigungsgrad im Bereich Dienstleistung.
2 Dozentinnen und Dozenten mit einem Beschäftigungsgrad von weniger als
100 Prozent können von Teilen ihres Lehrauftrags entlastet oder zusätzlich zu
ihrem Lehrauftrag angestellt werden, wenn sie in Forschungs- und Entwicklungsprojekten oder im Bereich Dienstleistung tätig sind.
Art. 28
Anforderungen
1 Dozentinnen und Dozenten für die Grundausbildung der Primarstufe sowie für
die Weiterbildung, welche die Voraussetzungen gemäss Artikel 21 Absatz 1
PHG nicht erfüllen, können ausnahmsweise angestellt werden, wenn sie
a an Stelle einer abgeschlossenen Ausbildung auf Hochschulstufe im zu unterrichtenden Fachgebiet den Nachweis der fachlichen Eignung auf andere Art erbringen können,
b an Stelle eines Lehrdiploms bei der Lehrtätigkeit in berufsbezogenen Fächern den Nachweis einer mehrjährigen Unterrichtserfahrung im entsprechenden oder in einem vergleichbaren Tätigkeitsbereich erbringen können.
Art. 29
Einreihung
1 Dozentinnen und Dozenten werden nach den Bestimmungen der Personalgesetzgebung eingereiht.
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2 Dozentinnen und Dozenten, die über einen bestimmten, für ein Semester
oder ein Studienjahr befristeten Lehrauftrag verfügen, können an Stelle einer
Einreihung in eine Gehaltsklasse durch einen Pauschalbetrag oder pro Einzellektion entschädigt werden.
3 Der Ansatz pro Einzellektion gemäss Absatz 2 beträgt je nach Erfüllung der
fachlichen und methodisch-didaktischen Anforderungen zwischen 85 und 260
Franken pro Lektion. Familien- und Betreuungszulagen und 13. Monatsgehalt
werden nicht ausgerichtet.
Art. 30
Gewährung von Funktionszulagen
1 Dozentinnen und Dozenten, die als Leiterinnen und Leiter in Lehre, Forschung und Entwicklung, Dienstleistung oder Weiterbildung eingesetzt sind,
können von Teilen ihres Auftrags entlastet werden und erhalten eine jährliche
Funktionszulage zwischen 2000 und 12'000 Franken.
2 Der Schulrat regelt durch Reglement den Umfang der Entlastung und die Höhe der Funktionszulage. Das Reglement wird der Bildungs- und Kulturdirektion
zur Kenntnis gebracht.
Art. 31
Beendigung des Arbeitsverhältnisses
1 Die Anstellungsbehörde sowie die Dozentinnen und Dozenten können das
Arbeitsverhältnis schriftlich und unter Wahrung einer Frist von drei Monaten jeweils auf das Ende eines Semesters beenden.
1a Nach Ablauf einer Sperrfrist gemäss Artikel 28 PG ist die Beendigung jeweils
auf das Ende eines Monats zulässig. *
2 Im gegenseitigen Einvernehmen kann von Termin und Frist abgewichen werden.
Art. 32
Zeitpunkt des Rücktritts
1 Die Dozentinnen und Dozenten treten in der Regel spätestens auf Ende des
Semesters zurück, in dem sie ihr 65. Altersjahr vollenden.
2 Die Anstellungsbehörde kann in begründeten Fällen den Rücktritt auf Ende
des Monats bewilligen, in dem die Dozentin oder der Dozent das 65. Altersjahr
vollendet.
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Art. 33
Forschungs- und Bildungsurlaube
1 Forschungs- und Bildungsurlaube werden gewährt, damit die Dozentinnen
und Dozenten frei von ihren auftragsbedingten Verpflichtungen wissenschaftlich arbeiten und sich in ihrem Fachgebiet weiterbilden können.
2 Die durch den Forschungs- und Bildungsurlaub angestrebte Erweiterung oder
Vertiefung der Kompetenz der Dozentin oder des Dozenten muss im Interesse
der Pädagogischen Hochschule liegen.
3 Der Schulrat regelt die Einzelheiten zur Gewährung von Forschungs- und Bildungsurlauben sowie der damit zusammenhängenden Rechte und Pflichten
durch Reglement.
3.3 Assistentinnen und Assistenten
Art. 34
Kategorien
1 Assistentinnen und Assistenten sind
a die Oberassistentinnen und Oberassistenten,
b die wissenschaftlichen Assistentinnen und Assistenten,
c die Hilfsassistentinnen und Hilfsassistenten.
Art. 35
Anforderungen
1 Die Anstellung als Oberassistentin oder als Oberassistent setzt ein Doktorat
voraus.
2 Die Anstellung als wissenschaftliche Assistentin oder als wissenschaftlicher
Assistent setzt einen Master, einen gleichwertigen Abschluss einer universitären Hochschule, ein gleichwertiges Staatsexamen oder einen anderen Abschluss auf Hochschulstufe voraus.
3 Die Anstellung als Hilfsassistentin oder als Hilfsassistent setzt die Immatrikulation als Studentin oder Student an einer Hochschule voraus.
Art. 36
Auftrag der Oberassistentinnen und Oberassistenten sowie der wissenschaftlichen Assistentinnen und wissenschaftlichen Assistenten
1 Die Oberassistentinnen und Oberassistenten sowie die wissenschaftlichen
Assistentinnen und wissenschaftlichen Assistenten können insbesondere eingesetzt werden für
a die Unterstützung bei der Vorbereitung, Durchführung und Auswertung
von Lehrveranstaltungen,
b die Durchführung von parallel geführten Lehrveranstaltungen,
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c die Mitarbeit in Forschungs- und Entwicklungsprojekten,
d Aufträge im Bereich Dienstleistung.
2 Sie verfolgen in der Regel zugleich ihre eigenen wissenschaftlichen Arbeiten,
namentlich Dissertation oder Habilitation.
3 Sie sind berechtigt, einen Drittel ihrer Arbeitszeit für eigene wissenschaftliche
Arbeiten zu verwenden.
Art. 37
Auftrag der Hilfsassistentinnen und Hilfsassistenten
1 Hilfsassistentinnen und Hilfsassistenten werden gemäss ihren Fähigkeiten
und ihrem Ausbildungsstand eingesetzt und können insbesondere eingesetzt
werden für
a die Unterstützung bei der Vorbereitung, Durchführung und Auswertung
von Lehrveranstaltungen,
b die Mitarbeit in Forschungs- und Entwicklungsprojekten,
c Aufträge im Bereich Dienstleistung.
Art. 38
Dauer der Anstellung
1 Die Dauer der Anstellung als Oberassistentin oder Oberassistent sowie als
wissenschaftliche Assistentin oder wissenschaftlicher Assistent ist auf jeweils
höchstens sechs Jahre befristet.
2 Die Gesamtdauer der Anstellungen als Oberassistentin oder Oberassistent
und wissenschaftliche Assistentin oder wissenschaftlicher Assistent beträgt
höchstens zehn Jahre. Aus wichtigen Gründen kann die Anstellungsbehörde
eine Verlängerung um höchstens zwei Jahre bewilligen.
3 Die Dauer der Anstellung als Hilfsassistentin oder Hilfsassistent beträgt
höchstens fünf Jahre.
Art. 39
Beendigung des Arbeitsverhältnisses
1 Das Arbeitsverhältnis kann vor Ablauf der befristeten Anstellung beidseitig unter Einhaltung der folgenden Fristen jeweils auf Ende eines Monats aufgelöst
werden:
a bei einer Anstellungsdauer bis zu einem Jahr: ein Monat,
b bei einer Anstellungsdauer von mehr als einem Jahr: zwei Monate.
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3.4 Praxislehrkräfte
Art. 40
Kategorien und Auftrag
1 Praxislehrkräfte sind
a die Praxislehrkräfte mit Grundauftrag,
b die Praxislehrkräfte mit erweitertem Auftrag.
2 Der Grundauftrag umfasst die Vorbereitung, Durchführung und Auswertung
der Praktika der Studierenden.
3 Der erweiterte Auftrag umfasst die Mitarbeit bei der Planung der berufspraktischen Ausbildung, die Mitarbeit in Ausbildungsteilen, die auf die Praktika vorbereiten bzw. diese auswerten, sowie weitere Aufgaben, die sich aus der Zusammenarbeit mit den Dozentinnen und Dozenten ergeben.