Artikel 41
Rechte der Schülerinnen und Schüler 1 Die Schülerinnen und Schüler haben das Recht: a) im Rahmen der Promotionsordnung und des Übertrittsverfahrens bei der Wahl des Schultyps angehört zu werden
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Rechte der Schülerinnen und Schüler 1 Die Schülerinnen und Schüler haben das Recht: a) im Rahmen der Promotionsordnung und des Übertrittsverfahrens bei der Wahl des Schultyps angehört zu werden
Pflichten der Schülerinnen und Schüler 1 Die Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, den Mitschülerinnen und Mitschülern sowie den Lehrpersonen und weiteren im Schulbetrieb tätigen Personen mit Achtung und Wertschätzung zu begegnen.
Schülerinnen- und Schülerrat 1 Die Schülerinnen und Schüler können einen Schülerinnen- und Schülerrat einrichten. 2 Die Schule unterstützt die Einführung eines Schülerinnen- und Schülerrats und regelt Kompetenzen und Zuständigkeiten.
Disziplinarmassnahmen 1 Die Lehrperson ist für folgende Disziplinarmassnahmen zuständig: a) Ermahnung der Schülerin oder des Schülers b) mündliche oder schriftliche Verwarnung der Schülerin oder des Schülers c) zusätzliche sinnvolle Arbeit zu Hause d) zusätzliche sinnvolle Arbeit in der Schule ausserhalb der Unterrichtszeit nach Orientierung der Eltern e) kurzzeitige Wegweisung vom Unterricht mit Verbleib im Schulhaus f) Wegweisung vom Unterricht für den laufenden Schultag nach Orientierung der Eltern g) Ausschluss aus laufenden besonderen Schulveranstaltungen wie insbesondere Lagern oder Projektwochen nach Orientierung der Eltern 2 Die Schulleitung trifft folgende Disziplinarmassnahmen: a) schriftliche Verwarnung zuhanden der Eltern b) präventiver Ausschluss aus besonderen Schulveranstaltungen wie insbesondere Lagern oder Projektwochen unter Anordnung einer sinnvollen Beschäftigung c) Wegweisung vom Unterricht für maximal fünf Schultage nach Orientierung der Eltern 3 Disziplinarische Massnahmen der Schulleitung und der Lehrpersonen gelten als Realakt. 4 Der Schulrat verfügt folgende Disziplinarmassnahmen: a) Androhung eines Ausschlusses von der Schule b) befristeter Ausschluss von mehr als fünf Tagen aus der Schule c) endgültiger Ausschluss aus der Schule 8 Schulisches Personal 8.1 Lehrpersonen, Schulische Heilpädagoginnen und Heilpädagogen
Lehrdiplome und Studienabschlüsse 1 Der Erziehungsrat bestimmt, welche Lehrdiplome und Studienabschlüsse als ausreichende Ausbildung für den Unterricht an den Volksschulen im Kanton anerkannt werden. Er berücksichtigt dabei die Bestimmungen des Schulkonkordats.
Lehrbewilligung 1 Die Anstellungsbehörde prüft die für die Unterrichtstätigkeit erforderliche Eignung der Lehrperson und stellt das Gesuch um eine Lehrbewilligung. 2 Die zuständige Direktion erteilt die Lehrbewilligung befristet oder unbefristet. 3 Personen ohne anerkanntes Lehrdiplom erhalten in begründeten Fällen eine befristete Lehrbewilligung.
Anstellungsverhältnis 1 Das Anstellungsverhältnis der Lehrpersonen richtet sich sinngemäss nach den Vorschriften der Personalverordnung und deren Ausführungsbestimmungen, soweit die besondere Gesetzgebung oder der Regierungsrat nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt. 2 Der Regierungsrat regelt die Besoldung für Lehrpersonen sowie Schulleiterinnen und Schulleiter. 3 Für die Berechnung der Dienstaltersgeschenke im Sinn von Artikel 49 der Personalverordnung, sind die als Lehrperson im Kanton Uri geleisteten Dienstjahre zu berücksichtigen.
Arbeitszeit 1 Die jährliche Gesamtarbeitszeit der Lehrpersonen entspricht jener der kantonalen Angestellten gemäss Artikel 29 der Personalverordnung. 2 Der Regierungsrat regelt auf Antrag des Erziehungsrats die Verteilung der Arbeitszeit innerhalb des Jahrs und auf die Arbeitsfelder im Berufsauftrag.
Rechte der Lehrperson 1 Die Lehrperson hat das Recht: a) im Rahmen des Lehrplans, der Vorgaben des Erziehungsrats und der pädagogischen Ausrichtung der Schule die Lehrmethoden zu wählen b) für ihre Schulführung durch die Schulleitung beurteilt zu werden c) sich weiterzubilden und beraten zu lassen d) im gesetzlichen Rahmen für ihre Weiterbildung finanziell unterstützt zu werden e) bei der Gestaltung des Schulbetriebs und bei der Weiterentwicklung der Schule angehört zu werden f) im Lehrkörper eine Vertretung zu bestimmen und diese mit beratender Stimme zu einzelnen Geschäften einer Schulratssitzung zu delegieren g) in wichtigen Angelegenheiten, die die Schule betreffen, direkt oder über ihre Berufsorganisation angehört zu werden 2 Eine Vertretung der Lehrerschaft hat in beratender Funktion Einsitz im Erziehungsrat.
Pflichten der Lehrperson 1 Die Pflichten der Lehrpersonen richten sich nach den gesetzlichen Zielen und werden konkretisiert durch diese Verordnung, Lehrpläne, den Berufsauftrag, Leitbilder und Pflichtenhefte in den Schulgemeinden sowie Weisungen der zuständigen Organe. 2 Der Erziehungsrat erlässt den Berufsauftrag.
Weiterbildung 1 Der Erziehungsrat erlässt nähere Vorschriften zur Weiterbildung der Lehrpersonen. 2 Die zuständige Direktion kann Lehrpersonen zu Weiterbildungen und zum Besuch von Veranstaltungen verpflichten.
Beratung 1 Der Erziehungsrat erlässt Vorschriften über die Beratung des pädagogischen Personals. 2 Die zuständige Direktion sorgt für ein bedarfsgerechtes Beratungsangebot. 8.2 Weiteres Personal
Assistenzpersonal 1 Zum Assistenzpersonal zählen namentlich persönliche Assistentinnen und Assistenten, Klassenassistentinnen und assistenten, Praktikantinnen und Praktikanten, Instruktorinnen und Instruktoren für die Schulzahnpflege, Personen der schulergänzenden Betreuung und Personen zur Unterstützung im Schwimmunterricht. 2 Die Anstellungsbedingungen des Assistenzpersonals richten sich nach kommunalem Recht. 3 Der Erziehungsrat kann Vorgaben zu Aufgaben, Qualifikation und Anstellungsbedingungen erlassen. 9 Schulinstanzen 9.1 Gemeindeinstanzen
Schulrat 1 Der Schulrat führt zur Erfüllung seiner Aufsichtspflicht jährlich mindestens einen Schulbesuch oder einen Austausch mit den Lehrpersonen durch. 2 Die Schulleitung ist mit beratender Stimme zu den Sitzungen des Schulrats beizuziehen.
Zuständigkeiten 1 Soweit die Gemeindeordnung diese Aufgabe nicht einem anderen Organ überträgt, hat der Schulrat namentlich: a) die Verantwortung für die Leitung des Schulwesens in der Gemeinde wahrzunehmen b) die Aufträge der Gemeindeversammlung und der kantonalen Behörden im Schulwesen zu vollziehen c) die Lehrpersonen und die Schulleitung zu wählen d) die Geschäfte der Gemeindeversammlung über das Schulwesen vorzubereiten und zu vertreten e) die Amtsführung, der Schulleitung und des Personals der Schulverwaltung zu beaufsichtigen f) die Erfüllung der Schulpflicht zu beaufsichtigen g) die dem Schulwesen dienenden Bauten, Anlagen und Einrichtungen zu verwalten 2 Der Schulrat kann einzelne Aufgaben an die Schulleitung delegieren.
Schulleitung 1 Der Schulrat regelt Aufgaben, Verantwortlichkeiten und Kompetenzen der Schulleitungen in einem Funktionsbeschrieb. 2 Der Erziehungsrat erlässt Vorschriften über die Schulleitung. 9.2 Kantonale Instanzen
Kantonale Schulaufsicht 1 Die kantonale Schulaufsicht wird durch die zuständige Direktion wahrgenommen. 2 Missstände werden der zuständigen Stelle gemeldet. 3 Der Erziehungsrat erlässt nähere Vorschriften. 10 Schlussbestimmungen
Vollzug 1 Der Regierungsrat und, im Rahmen seiner Zuständigkeit, der Erziehungsrat vollziehen diese Verordnung. 2 Der Regierungsrat entscheidet Streitigkeiten über behördliche Zuständigkeiten und Aufgaben zwischen: a) Gemeinderat und Schulrat b) zwei oder mehreren Gemeinden c) Gemeinde und Erziehungsrat d) zuständiger Direktion und Erziehungsrat 3 Der Entscheid des Regierungsrats ist endgültig. Die Bestimmungen der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege gelten sinngemäss.
Übergangsbestimmungen 1 Für die Festlegung der Arbeitszeit und die Berechnung eines Vollpensums gemäss Artikel 48 kann in den Schuljahren 2026/2027 und 2027/2028 noch das alte Recht angewandt werden. Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle 27.05.2026 01.08.2026 Erlass Erstfassung 2026-07 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle Erlass 27.05.2026 01.08.2026 Erstfassung 2026-07