Artikel 1
Gegenstand und Zweck 1 Diese Verordnung vollzieht und ergänzt das Bildungsgesetz im Bereich der Volksschule. 2 Trägerschaft der Schulen
Uri · 10.1115 · decree
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Gegenstand und Zweck 1 Diese Verordnung vollzieht und ergänzt das Bildungsgesetz im Bereich der Volksschule. 2 Trägerschaft der Schulen
Ausreichendes Schulangebot 1 Die Gemeinden sind für ein ausreichendes und zweckmässiges Schulangebot verantwortlich. 2 Der Erziehungsrat entscheidet nach Anhören des Schulrats, ob das Schulangebot ausreichend und zweckmässig ist. 3 Die Gemeinden sind verpflichtet, festgestellte Mängel von sich aus zu beheben; andernfalls trifft der Erziehungsrat geeignete Massnahmen. 4 Für Kreisschullösungen gilt Artikel 3.
Bildung von Kreisschulen 1 Vermag eine Gemeinde kein ausreichendes und zweckmässiges Schulangebot einzurichten oder zu erhalten, kann sie sich für das ganze Schulangebot oder für Teile davon mit einer oder mehreren Gemeinden zu einer Kreisschule zusammenschliessen. 2 Kreisschulen sind als öffentlich-rechtliche Körperschaften zu begründen. Ihre Statuten müssen mindestens Bestimmungen enthalten über: Name und Sitz, Zweck, Schulangebot, Mitgliedschaft, Organisation, Mittel. Der Erziehungsrat erlässt ein Musterstatut. 3 Freiwillige Kreisschullösungen bedürfen der Genehmigung des Regierungsrats. Erzwungene kann nur der Regierungsrat verfügen, nachdem er die betroffenen Gemeinden angehört hat; sein Entscheid ist endgültig. 4 In einfachen Fällen kann der Regierungsrat den betroffenen Gemeinden erlauben oder vorschreiben, statt eine Kreisschule zu bilden, einen öffentlich-rechtlichen Vertrag abzuschliessen, der das gemeinsame Schulangebot regelt. Der Vertrag muss, um gültig zu sein, vom Regierungsrat genehmigt werden.
Privatschulen 1 Der Erziehungsrat erteilt die Bewilligung, eine Privatschule zu führen, wenn diese Schule: a) eine Ausbildung und Erziehung gewährleistet, die jener an den öffentlichen Schulen gleichwertig sind b) sich den Vorgaben des Bildungsgesetzes verpflichtet 2 Der Erziehungsrat kann mit der Bewilligung entsprechende Bedingungen und Auflagen verbinden. 3 Im Übrigen sind das Bildungsgesetz und diese Verordnung für Privatschulen sinngemäss anzuwenden. 3 Gliederung der Volksschule
Zyklen 1 Die Volksschule wird in drei Zyklen unterteilt: a) Zyklus 1: Kindergarten und 1. und 2. Klasse der Primarstufe b) Zyklus 2: 3. bis 6. Klasse der Primarstufe
Kindergarten 1 Kinder, die vor dem Eintritt in den obligatorischen Kindergarten ein freiwilliges Kindergartenjahr absolvieren, sind zum regelmässigen Besuch verpflichtet. 2 Die Schulleitung organisiert die jährliche Aufnahme der eintrittsberechtigten Kinder.
Zyklen 1 und 2 1 Die Klassen der Primarstufe können in ein- oder mehrklassigen Abteilungen geführt werden. 2 Kindergarten und Primarstufe können gemeinsam geführt werden. 3 Der Erziehungsrat erlässt Richtlinien dazu.
Zyklus 3 1 Die Gemeinden oder Kreisschulen organisieren den Zyklus 3. 2 Der Erziehungsrat erlässt Richtlinien zu den möglichen Schulmodellen. 3 Die ersten zwei Klassen des Gymnasiums sind in der Mittelschulverordnung geregelt.
Schülerzahlen 1 Eine Abteilung darf auf die Dauer folgende Schülerzahlen nicht überschreiten: a) Kindergartenstufe: 22 b) Primarstufe: 1. einklassige Abteilungen: 24 2. zweiklassige Abteilungen: 22 3. mehrklassige Abteilungen: 18 4. Gesamtschulen: 16 c) Sekundarstufe I: 1. einklassige Abteilungen: 24 2. zwei- und mehrklassige Abteilungen: 20 2 Klassen mit besonderen Organisationsformen zur Förderung von Schülerinnen und Schüler dürfen maximal 14 Schülerinnen und Schüler umfassen. 3 Für die Führung von anspruchsvollen Abteilungen steht ein Ressourcenpool zur Verfügung. 4 Die Dotierung des Ressourcenpools pro Schule setzt sich minimal zusammen aus einem Sockel von 10 Stellenprozent pro Schule und 0.1 Stellenprozenten pro Schülerin und Schüler. 5 Die Schulleitung weist die Ressourcen des Pools bedarfsgerecht einzelnen Abteilungen zu. 6 Der Erziehungsrat erlässt Richtlinien zu den Abteilungsgrössen und zum Einsatz des Ressourcenpools. 4 Schulbesuch
Rückstellung, vorzeitiger Eintritt 1 Der Eintritt in den Kindergarten kann im Interesse des Kinds um ein Jahr vorverlegt oder aufgeschoben werden. 2 Die Schulleitung entscheidet nach Anhörung der Eltern und der Lehrperson.
Freiwillige Verlängerung der Volksschule 1 Liegen besondere Gründe vor, wie Krankheit oder Repetitionen, können Jugendliche auch nach Vollendung der Schulpflicht für die maximale Dauer von zwei Jahren die Volksschule besuchen. 2 Ein freiwillig begonnenes Schuljahr ist in der Regel zu vollenden.
Schulweg und Schülertransport 1 Für den Schulweg sind die Eltern verantwortlich, vorbehalten sind Massnahmen bei Schülerinnen und Schülern mit unzumutbarem Schulweg. 2 Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit von Schulwegen sind die konkreten Umstände zu berücksichtigen, wie das Alter der Schülerinnen und Schüler, die Länge, die Art und die Beschaffenheit sowie die Gefährlichkeit des Schulwegs. 3 Hat die Gemeinde oder die Kreisschulbehörde einen Mittagstisch eingerichtet, besteht kein Anspruch auf einen Transport vor dem Mittag nach Hause und nach dem Mittag zur Schule zurück. 4 Die Eltern können zur Besorgung des Schülertransports gegen Entschädigung verpflichtet werden, sofern ihnen der Transport möglich und zumutbar ist. 5 Der Schulrat entscheidet über den Anspruch auf Schülertransport. 6 Die Schulleitung organisiert den Schülertransport.
Erfüllungsort 1 Entscheiden sich die Gemeinden für einen besonderen Erfüllungsort der Schulpflicht, entschädigt die entlastete Gemeinde die besondere Schulortsgemeinde nach den Richtlinien des Erziehungsrats.
Privatschulunterricht 1 Die Eltern können ihre Kinder an staatlich anerkannten Privatschulen in der Schweiz unterrichten lassen. Sie teilen das dem Schulrat schriftlich mit. 2 Die Eltern tragen die Kosten des Privatschulunterrichts.
Förderungsmassnahmen 1 Zu den Förderungsmassnahmen zählen namentlich: a) Prävention b) Förderunterricht c) Heilpädagogischer Förderunterricht d) Deutsch als Zweitsprache e) Begabtenförderung f) Klassen mit besonderen Organisationsformen 2 Der Erziehungsrat regelt Umfang und Organisation der Förderungsmassnahmen in Richtlinien. Er legt fest, für welche Massnahmen ein Gutachten des Schulpsychologischen Diensts vorliegen muss. 3 Die Schulen setzen die Förderungsmassnahmen nach einem von der zuständigen Direktion genehmigten lokalen Konzept um.
Weitere Massnahmen 1 Können einzelne Schülerinnen und Schüler trotz Massnahmen der Besonderen Förderung nicht adäquat unterrichtet werden, so kann der Schulrat nach Rücksprache mit dem Schulpsychologischen Dienst weitere pädagogische Massnahmen befristet anordnen. 5 Organisation der Schule
Schuljahr 1 Das Schuljahr beginnt zwischen Mitte und Ende August. 2 Der Erziehungsrat erlässt den Rahmenplan für das Schuljahr und die Schulferien. 3 Gestützt auf den Rahmenplan und nach Rücksprache mit der Schulleitung legt der Schulrat das Schuljahr und die Schulferien fest. Er teilt seinen Beschluss vor Beginn des neuen Schuljahrs der zuständigen Direktion mit.
Unterrichtszeit 1 Die Unterrichtszeit verteilt sich auf die Wochentage Montag bis Freitag. Jede Schülerin und jeder Schüler hat Anspruch auf wöchentlich mindestens einen schulfreien Nachmittag. 2 Die Gemeinden regeln die Unterrichtszeit im Zyklus 1 und 2 in Form von Blockzeiten. 3 Die Blockzeiten umfassen den Vormittag und dauern mindestens 180 Minuten. Der Erziehungsrat erlässt Richtlinien. Er kann in begründeten Fällen besondere Regelungen bewilligen.
Absenzen 1 Als Absenz gilt die nicht voraussehbare beziehungsweise nicht bewilligte Abwesenheit von der Schule. 2 Jede Lehrperson führt Kontrolle über die Absenzen. 3 Absenzen, die nicht innerhalb von drei Tagen begründet werden, gelten als unentschuldigt. Vorbehalten bleiben triftige Gründe für die Unterlassung. Die Lehrperson meldet unentschuldigte Absenzen der Schulleitung. 4 Der Erziehungsrat erlässt nähere Bestimmungen.
Beurlaubung 1 Als Beurlaubung gilt die bewilligte Abwesenheit von der Schule von mindestens einem Schulhalbtag. 2 Beurlaubungsgesuche sind zu begründen und den Lehrpersonen frühzeitig einzureichen. Jede Lehrperson führt Kontrolle über die Beurlaubungen. 3 Zuständig, Beurlaubung zu erteilen, sind: a) die Lehrperson für höchstens sechs Schulhalbtage pro Schuljahr b) die Schulleitung für höchstens zwei Schulwochen pro Schuljahr 4 Der Schulrat kann zudem eine Selbstdispensation durch die Eltern beschliessen, jedoch höchstens vier Schulhalbtage pro Schuljahr. 5 Der Erziehungsrat erlässt nähere Bestimmungen.
Langzeiturlaub 1 Der Schulrat bewilligt Urlaube, die länger als zwei Schulwochen dauern, als Teil der Schulpflicht mit Bedingungen und Auflagen. 2 Der Langzeiturlaub kann bewilligt werden, wenn: a) die persönliche Entwicklung der Schülerinnen und Schüler gefördert wird b) der Urlaub zusammen mit den Erziehungsberechtigten verbracht wird c) das Urlaubsprogramm in den Grundzügen vorliegt d) die mit der Klassenlehrperson abgesprochenen Unterrichtsinhalte während des Urlaubs selbstständig erarbeitet werden e) keine in der Person der Schülerinnen und Schüler liegende besondere Gründe dem Urlaub entgegenstehen 3 Verstösse gegen die Bedingungen und Auflagen können gebüsst werden.
Stundentafel und Stundenplan 1 Der Erziehungsrat räumt in der Stundentafel die für den konfessionellen Religionsunterricht der Landeskirchen erforderliche Zeit ein. 2 Die Schulleitung genehmigt die Stundenpläne. 3 Die kantonale Schulaufsicht überprüft die Stundenpläne.
Zeugnis, Promotion und Übertrittsverfahren 1 Der Erziehungsrat regelt auf Reglementsstufe die Beurteilung, die Promotion und den Übertritt in die nächsthöhere Stufe.
Lehrmittel 1 Die zuständige Direktion betreibt den Lehrmittelverlag, der den Zugang zu den Lehrmitteln sicherstellt. Sie kann diese Aufgabe Dritten übertragen. Allfällige Gewinne aus dem Lehrmittelverlag sind im Interesse der offiziellen Lehrmittel zu verwenden. 2 Die zuständige Direktion führt ein Verzeichnis der offiziellen Lehrmittel. 3 Die Schulleitung sorgt dafür, dass die Schulen mit Lehrmitteln ausgerüstet sind. 6 Dienste
Schulsozialarbeit 1 Der Erziehungsrat regelt die Ausgestaltung der Schulsozialarbeit durch Weisungen.
Schulpsychologischer Dienst: Ziele und Aufgaben 1 Der Schulpsychologische Dienst: a) berät Eltern, Lehrpersonen, Schülerinnen und Schüler, Schulbehörden, Schulsozialarbeitende und Schulleitungen bei erzieherischen, psychischen und schulischen Problemen von Schülerinnen und Schülern b) klärt als zentrale Stelle Schuleignung, Sonderschulbedürftigkeit sowie Lern-, Leistungs- und Verhaltensbeeinträchtigungen bei Schülerinnen und Schülern ab und empfiehlt oder beantragt geeignete Massnahmen c) führt Potenzialanalysen zur kognitiven und zur sozial-emotionalen Entwicklung durch und empfiehlt oder beantragt geeignete Massnahmen d) nimmt die Aufgaben gemäss kantonalem Sonderpädagogikkonzept wahr e) informiert, begleitet und unterstützt Systembeteiligte bedarfsgerecht und allparteilich f) arbeitet mit den Aufsichtsorganen, Behörden, Schulleitungen, kantonalen und ausserkantonalen Spezialdiensten, fachärztlichen Diensten, mit Beratungsstellen und dem Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienst zusammen g) nimmt die im kantonalen Konzept zur Bewältigung von Krisen an den
Schulpsychologischer Dienst: Ausführungsbestimmungen 1 Die kantonalen Behörden erlassen im Rahmen ihrer Zuständigkeit Ausführungsbestimmungen.
Schulpsychologischer Dienst: Aufsicht 1 Der Schulpsychologische Dienst untersteht der Aufsicht der zuständigen Direktion1)).
Schulmedizinischer Dienst: Ziele und Aufgaben 1 Ziel des Schulmedizinischen Diensts ist, die physische und psychische Gesundheit der Schülerinnen und Schüler zu erhalten und zu fördern. Gesundheitliche Gefahren und Beeinträchtigungen sollen möglichst frühzeitig erkannt und die Ausbreitung von Krankheiten verhindert werden. 2 Die Kantonsärztin oder der Kantonsarzt ist zusammen mit den Gemeinden und den zuständigen kantonalen Organen für die Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten an Schulen zuständig. Sie oder er sorgt für die notwendigen epidemiologischen Abklärungen und wirkt bei der Durchführung von Massnahmen mit. 3 Der Schulmedizinische Dienst sorgt für die Durchführung der schulmedizinischen Untersuchungen der Schülerinnen und Schüler. 4 Die schulzahnärztlichen Untersuchungen werden jährlich durchgeführt.
Schulmedizinischer Dienst: Impfungen 1 Impfungen durch den Schulmedizinischen Dienst sind freiwillig und dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Eltern vorgenommen werden. 1) Bildungs- und Kulturdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
Schulmedizinischer Dienst: Schulausschluss und Schliessungen 1 Schülerinnen und Schüler mit übertragbaren Krankheiten können durch die Schulleitung vorübergehend vom Schulbesuch vor Ort ausgeschlossen werden. 2 Die Schulleitung entscheidet nach Rücksprache mit der Kantonsärztin oder dem Kantonsarzt über die Schliessung einzelner Abteilungen. 3 Der Schulrat entscheidet nach Rücksprache mit der Kantonsärztin oder dem Kantonsarzt über die Schliessung von Schulhäusern. 4 Die Schulleitung entscheidet über die Durchführung des Fernunterrichts und die Pflicht zur Teilnahme.
Schulmedizinischer Dienst: Schulmedizinische Kommission 1 Der Erziehungsrat wählt eine Schulmedizinische Kommission und kann dieser Aufgaben übertragen.
Schulmedizinischer Dienst: Ausführungsbestimmungen 1 Der Erziehungsrat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.
Schulmedizinischer Dienst: Kosten 1 Die Gemeinden tragen die Kosten des Schulmedizinischen Diensts. 2 Die schulmedizinischen Untersuchungen sind für die Eltern unentgeltlich, soweit sie im Rahmen der vom Erziehungsrat erlassenen Ausführungsbestimmungen erfolgen.
Schulmedizinischer Dienst: Aufsicht 1 Der Schulmedizinische Dienst untersteht der Aufsicht der zuständigen Direktion2)). 2) Bildungs- und Kulturdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung: Ziele und Aufgaben 1 Die Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung ist eine kantonale Fachstelle und: a) dient der Information und Beratung der Schülerinnen und Schüler sowie beteiligter Dritter wie Eltern und schulisches Personal im Zusammenhang mit der Wahl des Berufs, der Ausbildung, des Studiums b) unterstützt die Lehrpersonen und das weitere schulische Personal Zyklus 3 bei der Berufs-, Schul- und Studienwahlvorbereitung der Schülerinnen und Schüler c) unterstützt Jugendliche im Bewerbungsprozess d) arbeitet mit den Betrieben, den Organisationen der Arbeitswelt und mit den Bildungsinstitutionen aller Stufen zusammen e) stimmt das Leistungsangebot mit den Massnahmen der Arbeitsmarktbehörden sowie anderen Institutionen im Bereich der beruflichen Integration ab f) betreibt ein Berufsinformationszentrum und führt Informationsveranstaltungen sowie Schulungen mit den Beteiligten durch
Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung: Ausführungsbestimmungen 1 Die kantonalen Behörden erlassen im Rahmen ihrer Zuständigkeit Ausführungsbestimmungen.
Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung: Aufsicht 1 Die Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung untersteht der Aufsicht der zuständigen Direktion3)). 3) Bildungs- und Kulturdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322). 7 Eltern, Schülerinnen und Schüler 7.1 Eltern
Rechte der Eltern 1 Die Eltern haben Anspruch darauf: a) vom Schulrat, von der Schulleitung und von den Lehrpersonen alle Informationen zu erhalten, die zur Erfüllung der elterlichen Rechte und Pflichten notwendig sind b) in die beurteilten Leistungen des Kindes Einblick zu nehmen c) Gespräche mit der Lehrperson führen zu können d) über Schulausfälle frühzeitig informiert zu werden e) zu einer Elternzusammenkunft pro Schuljahr eingeladen zu werden f) zu schulinternen Entwicklungen, die für sie von besonderem Interesse sind, angehört zu werden
Pflichten der Eltern 1 Die Eltern haben das Kind zum regelmässigen Schulbesuch und zur Befolgung von schulischen Anordnungen anzuhalten. 2 Die Eltern: a) stehen der Lehrperson, der Schule und den Schuldiensten für Gespräche und weitere Kontakte zur Verfügung b) informieren über Kind und Familie, soweit es der Erziehungs- und Bildungsauftrag erfordert c) unterstützen Lehrperson und Schule in Bildung und Erziehung sowie bei der Umsetzung schulischer Massnahmen d) tragen zur Wahrung des Schulfriedens bei 7.2 Schülerinnen und Schüler