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Verordnung über die Volksschule

Uri · 10.1115 · decree

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Contents: 59 provisions
  1. Artikel 1
  2. Artikel 2
  3. Artikel 3 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
  4. Artikel 4
  5. Artikel 5
  6. Artikel 6 c) Zyklus 3: Sekundarstufe I
  7. Artikel 7
  8. Artikel 8
  9. Artikel 9
  10. Artikel 10
  11. Artikel 11
  12. Artikel 12
  13. Artikel 13
  14. Artikel 14
  15. Artikel 15
  16. Artikel 16
  17. Artikel 17
  18. Artikel 18
  19. Artikel 19
  20. Artikel 20
  21. Artikel 21
  22. Artikel 22
  23. Artikel 23
  24. Artikel 24
  25. Artikel 25
  26. Artikel 26
  27. Artikel 27 Urner Schulen definierten Aufgaben wahr
  28. Artikel 28
  29. Artikel 29
  30. Artikel 30
  31. Artikel 31
  32. Artikel 32
  33. Artikel 33
  34. Artikel 34
  35. Artikel 35
  36. Artikel 36
  37. Artikel 37
  38. Artikel 38
  39. Artikel 39
  40. Artikel 40 g) über Reformen rechtzeitig informiert zu werden
  41. Artikel 41
  42. Artikel 42 b) sich im Schulalltag angemessen einbringen zu können
  43. Artikel 43
  44. Artikel 44
  45. Artikel 45 und Fachkräfte für Therapie
  46. Artikel 46
  47. Artikel 47
  48. Artikel 48
  49. Artikel 49
  50. Artikel 50
  51. Artikel 51
  52. Artikel 52
  53. Artikel 53
  54. Artikel 54
  55. Artikel 55
  56. Artikel 56
  57. Artikel 57
  58. Artikel 58
  59. Artikel 59

59 provisions

Artikel 1

Gegenstand und Zweck 1 Diese Verordnung vollzieht und ergänzt das Bildungsgesetz im Bereich der Volksschule. 2 Trägerschaft der Schulen

Artikel 2

Ausreichendes Schulangebot 1 Die Gemeinden sind für ein ausreichendes und zweckmässiges Schulangebot verantwortlich. 2 Der Erziehungsrat entscheidet nach Anhören des Schulrats, ob das Schulangebot ausreichend und zweckmässig ist. 3 Die Gemeinden sind verpflichtet, festgestellte Mängel von sich aus zu beheben; andernfalls trifft der Erziehungsrat geeignete Massnahmen. 4 Für Kreisschullösungen gilt Artikel 3.

Artikel 3 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses

Bildung von Kreisschulen 1 Vermag eine Gemeinde kein ausreichendes und zweckmässiges Schulangebot einzurichten oder zu erhalten, kann sie sich für das ganze Schulangebot oder für Teile davon mit einer oder mehreren Gemeinden zu einer Kreisschule zusammenschliessen. 2 Kreisschulen sind als öffentlich-rechtliche Körperschaften zu begründen. Ihre Statuten müssen mindestens Bestimmungen enthalten über: Name und Sitz, Zweck, Schulangebot, Mitgliedschaft, Organisation, Mittel. Der Erziehungsrat erlässt ein Musterstatut. 3 Freiwillige Kreisschullösungen bedürfen der Genehmigung des Regierungsrats. Erzwungene kann nur der Regierungsrat verfügen, nachdem er die betroffenen Gemeinden angehört hat; sein Entscheid ist endgültig. 4 In einfachen Fällen kann der Regierungsrat den betroffenen Gemeinden erlauben oder vorschreiben, statt eine Kreisschule zu bilden, einen öffentlich-rechtlichen Vertrag abzuschliessen, der das gemeinsame Schulangebot regelt. Der Vertrag muss, um gültig zu sein, vom Regierungsrat genehmigt werden.

Artikel 4

Privatschulen 1 Der Erziehungsrat erteilt die Bewilligung, eine Privatschule zu führen, wenn diese Schule: a) eine Ausbildung und Erziehung gewährleistet, die jener an den öffentlichen Schulen gleichwertig sind b) sich den Vorgaben des Bildungsgesetzes verpflichtet 2 Der Erziehungsrat kann mit der Bewilligung entsprechende Bedingungen und Auflagen verbinden. 3 Im Übrigen sind das Bildungsgesetz und diese Verordnung für Privatschulen sinngemäss anzuwenden. 3 Gliederung der Volksschule

Artikel 5

Zyklen 1 Die Volksschule wird in drei Zyklen unterteilt: a) Zyklus 1: Kindergarten und 1. und 2. Klasse der Primarstufe b) Zyklus 2: 3. bis 6. Klasse der Primarstufe

Artikel 6 c) Zyklus 3: Sekundarstufe I

Kindergarten 1 Kinder, die vor dem Eintritt in den obligatorischen Kindergarten ein freiwilliges Kindergartenjahr absolvieren, sind zum regelmässigen Besuch verpflichtet. 2 Die Schulleitung organisiert die jährliche Aufnahme der eintrittsberechtigten Kinder.

Artikel 7

Zyklen 1 und 2 1 Die Klassen der Primarstufe können in ein- oder mehrklassigen Abteilungen geführt werden. 2 Kindergarten und Primarstufe können gemeinsam geführt werden. 3 Der Erziehungsrat erlässt Richtlinien dazu.

Artikel 8

Zyklus 3 1 Die Gemeinden oder Kreisschulen organisieren den Zyklus 3. 2 Der Erziehungsrat erlässt Richtlinien zu den möglichen Schulmodellen. 3 Die ersten zwei Klassen des Gymnasiums sind in der Mittelschulverordnung geregelt.

Artikel 9

Schülerzahlen 1 Eine Abteilung darf auf die Dauer folgende Schülerzahlen nicht überschreiten: a) Kindergartenstufe: 22 b) Primarstufe: 1. einklassige Abteilungen: 24 2. zweiklassige Abteilungen: 22 3. mehrklassige Abteilungen: 18 4. Gesamtschulen: 16 c) Sekundarstufe I: 1. einklassige Abteilungen: 24 2. zwei- und mehrklassige Abteilungen: 20 2 Klassen mit besonderen Organisationsformen zur Förderung von Schülerinnen und Schüler dürfen maximal 14 Schülerinnen und Schüler umfassen. 3 Für die Führung von anspruchsvollen Abteilungen steht ein Ressourcenpool zur Verfügung. 4 Die Dotierung des Ressourcenpools pro Schule setzt sich minimal zusammen aus einem Sockel von 10 Stellenprozent pro Schule und 0.1 Stellenprozenten pro Schülerin und Schüler. 5 Die Schulleitung weist die Ressourcen des Pools bedarfsgerecht einzelnen Abteilungen zu. 6 Der Erziehungsrat erlässt Richtlinien zu den Abteilungsgrössen und zum Einsatz des Ressourcenpools. 4 Schulbesuch

Artikel 10

Rückstellung, vorzeitiger Eintritt 1 Der Eintritt in den Kindergarten kann im Interesse des Kinds um ein Jahr vorverlegt oder aufgeschoben werden. 2 Die Schulleitung entscheidet nach Anhörung der Eltern und der Lehrperson.

Artikel 11

Freiwillige Verlängerung der Volksschule 1 Liegen besondere Gründe vor, wie Krankheit oder Repetitionen, können Jugendliche auch nach Vollendung der Schulpflicht für die maximale Dauer von zwei Jahren die Volksschule besuchen. 2 Ein freiwillig begonnenes Schuljahr ist in der Regel zu vollenden.

Artikel 12

Schulweg und Schülertransport 1 Für den Schulweg sind die Eltern verantwortlich, vorbehalten sind Massnahmen bei Schülerinnen und Schülern mit unzumutbarem Schulweg. 2 Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit von Schulwegen sind die konkreten Umstände zu berücksichtigen, wie das Alter der Schülerinnen und Schüler, die Länge, die Art und die Beschaffenheit sowie die Gefährlichkeit des Schulwegs. 3 Hat die Gemeinde oder die Kreisschulbehörde einen Mittagstisch eingerichtet, besteht kein Anspruch auf einen Transport vor dem Mittag nach Hause und nach dem Mittag zur Schule zurück. 4 Die Eltern können zur Besorgung des Schülertransports gegen Entschädigung verpflichtet werden, sofern ihnen der Transport möglich und zumutbar ist. 5 Der Schulrat entscheidet über den Anspruch auf Schülertransport. 6 Die Schulleitung organisiert den Schülertransport.

Artikel 13

Erfüllungsort 1 Entscheiden sich die Gemeinden für einen besonderen Erfüllungsort der Schulpflicht, entschädigt die entlastete Gemeinde die besondere Schulortsgemeinde nach den Richtlinien des Erziehungsrats.

Artikel 14

Privatschulunterricht 1 Die Eltern können ihre Kinder an staatlich anerkannten Privatschulen in der Schweiz unterrichten lassen. Sie teilen das dem Schulrat schriftlich mit. 2 Die Eltern tragen die Kosten des Privatschulunterrichts.

Artikel 15

Förderungsmassnahmen 1 Zu den Förderungsmassnahmen zählen namentlich: a) Prävention b) Förderunterricht c) Heilpädagogischer Förderunterricht d) Deutsch als Zweitsprache e) Begabtenförderung f) Klassen mit besonderen Organisationsformen 2 Der Erziehungsrat regelt Umfang und Organisation der Förderungsmassnahmen in Richtlinien. Er legt fest, für welche Massnahmen ein Gutachten des Schulpsychologischen Diensts vorliegen muss. 3 Die Schulen setzen die Förderungsmassnahmen nach einem von der zuständigen Direktion genehmigten lokalen Konzept um.

Artikel 16

Weitere Massnahmen 1 Können einzelne Schülerinnen und Schüler trotz Massnahmen der Besonderen Förderung nicht adäquat unterrichtet werden, so kann der Schulrat nach Rücksprache mit dem Schulpsychologischen Dienst weitere pädagogische Massnahmen befristet anordnen. 5 Organisation der Schule

Artikel 17

Schuljahr 1 Das Schuljahr beginnt zwischen Mitte und Ende August. 2 Der Erziehungsrat erlässt den Rahmenplan für das Schuljahr und die Schulferien. 3 Gestützt auf den Rahmenplan und nach Rücksprache mit der Schulleitung legt der Schulrat das Schuljahr und die Schulferien fest. Er teilt seinen Beschluss vor Beginn des neuen Schuljahrs der zuständigen Direktion mit.

Artikel 18

Unterrichtszeit 1 Die Unterrichtszeit verteilt sich auf die Wochentage Montag bis Freitag. Jede Schülerin und jeder Schüler hat Anspruch auf wöchentlich mindestens einen schulfreien Nachmittag. 2 Die Gemeinden regeln die Unterrichtszeit im Zyklus 1 und 2 in Form von Blockzeiten. 3 Die Blockzeiten umfassen den Vormittag und dauern mindestens 180 Minuten. Der Erziehungsrat erlässt Richtlinien. Er kann in begründeten Fällen besondere Regelungen bewilligen.

Artikel 19

Absenzen 1 Als Absenz gilt die nicht voraussehbare beziehungsweise nicht bewilligte Abwesenheit von der Schule. 2 Jede Lehrperson führt Kontrolle über die Absenzen. 3 Absenzen, die nicht innerhalb von drei Tagen begründet werden, gelten als unentschuldigt. Vorbehalten bleiben triftige Gründe für die Unterlassung. Die Lehrperson meldet unentschuldigte Absenzen der Schulleitung. 4 Der Erziehungsrat erlässt nähere Bestimmungen.

Artikel 20

Beurlaubung 1 Als Beurlaubung gilt die bewilligte Abwesenheit von der Schule von mindestens einem Schulhalbtag. 2 Beurlaubungsgesuche sind zu begründen und den Lehrpersonen frühzeitig einzureichen. Jede Lehrperson führt Kontrolle über die Beurlaubungen. 3 Zuständig, Beurlaubung zu erteilen, sind: a) die Lehrperson für höchstens sechs Schulhalbtage pro Schuljahr b) die Schulleitung für höchstens zwei Schulwochen pro Schuljahr 4 Der Schulrat kann zudem eine Selbstdispensation durch die Eltern beschliessen, jedoch höchstens vier Schulhalbtage pro Schuljahr. 5 Der Erziehungsrat erlässt nähere Bestimmungen.

Artikel 21

Langzeiturlaub 1 Der Schulrat bewilligt Urlaube, die länger als zwei Schulwochen dauern, als Teil der Schulpflicht mit Bedingungen und Auflagen. 2 Der Langzeiturlaub kann bewilligt werden, wenn: a) die persönliche Entwicklung der Schülerinnen und Schüler gefördert wird b) der Urlaub zusammen mit den Erziehungsberechtigten verbracht wird c) das Urlaubsprogramm in den Grundzügen vorliegt d) die mit der Klassenlehrperson abgesprochenen Unterrichtsinhalte während des Urlaubs selbstständig erarbeitet werden e) keine in der Person der Schülerinnen und Schüler liegende besondere Gründe dem Urlaub entgegenstehen 3 Verstösse gegen die Bedingungen und Auflagen können gebüsst werden.

Artikel 22

Stundentafel und Stundenplan 1 Der Erziehungsrat räumt in der Stundentafel die für den konfessionellen Religionsunterricht der Landeskirchen erforderliche Zeit ein. 2 Die Schulleitung genehmigt die Stundenpläne. 3 Die kantonale Schulaufsicht überprüft die Stundenpläne.

Artikel 23

Zeugnis, Promotion und Übertrittsverfahren 1 Der Erziehungsrat regelt auf Reglementsstufe die Beurteilung, die Promotion und den Übertritt in die nächsthöhere Stufe.

Artikel 24

Lehrmittel 1 Die zuständige Direktion betreibt den Lehrmittelverlag, der den Zugang zu den Lehrmitteln sicherstellt. Sie kann diese Aufgabe Dritten übertragen. Allfällige Gewinne aus dem Lehrmittelverlag sind im Interesse der offiziellen Lehrmittel zu verwenden. 2 Die zuständige Direktion führt ein Verzeichnis der offiziellen Lehrmittel. 3 Die Schulleitung sorgt dafür, dass die Schulen mit Lehrmitteln ausgerüstet sind. 6 Dienste

Artikel 25

Schulsozialarbeit 1 Der Erziehungsrat regelt die Ausgestaltung der Schulsozialarbeit durch Weisungen.

Artikel 26

Schulpsychologischer Dienst: Ziele und Aufgaben 1 Der Schulpsychologische Dienst: a) berät Eltern, Lehrpersonen, Schülerinnen und Schüler, Schulbehörden, Schulsozialarbeitende und Schulleitungen bei erzieherischen, psychischen und schulischen Problemen von Schülerinnen und Schülern b) klärt als zentrale Stelle Schuleignung, Sonderschulbedürftigkeit sowie Lern-, Leistungs- und Verhaltensbeeinträchtigungen bei Schülerinnen und Schülern ab und empfiehlt oder beantragt geeignete Massnahmen c) führt Potenzialanalysen zur kognitiven und zur sozial-emotionalen Entwicklung durch und empfiehlt oder beantragt geeignete Massnahmen d) nimmt die Aufgaben gemäss kantonalem Sonderpädagogikkonzept wahr e) informiert, begleitet und unterstützt Systembeteiligte bedarfsgerecht und allparteilich f) arbeitet mit den Aufsichtsorganen, Behörden, Schulleitungen, kantonalen und ausserkantonalen Spezialdiensten, fachärztlichen Diensten, mit Beratungsstellen und dem Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienst zusammen g) nimmt die im kantonalen Konzept zur Bewältigung von Krisen an den

Artikel 27 Urner Schulen definierten Aufgaben wahr

Schulpsychologischer Dienst: Ausführungsbestimmungen 1 Die kantonalen Behörden erlassen im Rahmen ihrer Zuständigkeit Ausführungsbestimmungen.

Artikel 28

Schulpsychologischer Dienst: Aufsicht 1 Der Schulpsychologische Dienst untersteht der Aufsicht der zuständigen Direktion1)).

Artikel 29

Schulmedizinischer Dienst: Ziele und Aufgaben 1 Ziel des Schulmedizinischen Diensts ist, die physische und psychische Gesundheit der Schülerinnen und Schüler zu erhalten und zu fördern. Gesundheitliche Gefahren und Beeinträchtigungen sollen möglichst frühzeitig erkannt und die Ausbreitung von Krankheiten verhindert werden. 2 Die Kantonsärztin oder der Kantonsarzt ist zusammen mit den Gemeinden und den zuständigen kantonalen Organen für die Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten an Schulen zuständig. Sie oder er sorgt für die notwendigen epidemiologischen Abklärungen und wirkt bei der Durchführung von Massnahmen mit. 3 Der Schulmedizinische Dienst sorgt für die Durchführung der schulmedizinischen Untersuchungen der Schülerinnen und Schüler. 4 Die schulzahnärztlichen Untersuchungen werden jährlich durchgeführt.

Artikel 30

Schulmedizinischer Dienst: Impfungen 1 Impfungen durch den Schulmedizinischen Dienst sind freiwillig und dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Eltern vorgenommen werden. 1) Bildungs- und Kulturdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).

Artikel 31

Schulmedizinischer Dienst: Schulausschluss und Schliessungen 1 Schülerinnen und Schüler mit übertragbaren Krankheiten können durch die Schulleitung vorübergehend vom Schulbesuch vor Ort ausgeschlossen werden. 2 Die Schulleitung entscheidet nach Rücksprache mit der Kantonsärztin oder dem Kantonsarzt über die Schliessung einzelner Abteilungen. 3 Der Schulrat entscheidet nach Rücksprache mit der Kantonsärztin oder dem Kantonsarzt über die Schliessung von Schulhäusern. 4 Die Schulleitung entscheidet über die Durchführung des Fernunterrichts und die Pflicht zur Teilnahme.

Artikel 32

Schulmedizinischer Dienst: Schulmedizinische Kommission 1 Der Erziehungsrat wählt eine Schulmedizinische Kommission und kann dieser Aufgaben übertragen.

Artikel 33

Schulmedizinischer Dienst: Ausführungsbestimmungen 1 Der Erziehungsrat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.

Artikel 34

Schulmedizinischer Dienst: Kosten 1 Die Gemeinden tragen die Kosten des Schulmedizinischen Diensts. 2 Die schulmedizinischen Untersuchungen sind für die Eltern unentgeltlich, soweit sie im Rahmen der vom Erziehungsrat erlassenen Ausführungsbestimmungen erfolgen.

Artikel 35

Schulmedizinischer Dienst: Aufsicht 1 Der Schulmedizinische Dienst untersteht der Aufsicht der zuständigen Direktion2)). 2) Bildungs- und Kulturdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).

Artikel 36

Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung: Ziele und Aufgaben 1 Die Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung ist eine kantonale Fachstelle und: a) dient der Information und Beratung der Schülerinnen und Schüler sowie beteiligter Dritter wie Eltern und schulisches Personal im Zusammenhang mit der Wahl des Berufs, der Ausbildung, des Studiums b) unterstützt die Lehrpersonen und das weitere schulische Personal Zyklus 3 bei der Berufs-, Schul- und Studienwahlvorbereitung der Schülerinnen und Schüler c) unterstützt Jugendliche im Bewerbungsprozess d) arbeitet mit den Betrieben, den Organisationen der Arbeitswelt und mit den Bildungsinstitutionen aller Stufen zusammen e) stimmt das Leistungsangebot mit den Massnahmen der Arbeitsmarktbehörden sowie anderen Institutionen im Bereich der beruflichen Integration ab f) betreibt ein Berufsinformationszentrum und führt Informationsveranstaltungen sowie Schulungen mit den Beteiligten durch

Artikel 37

Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung: Ausführungsbestimmungen 1 Die kantonalen Behörden erlassen im Rahmen ihrer Zuständigkeit Ausführungsbestimmungen.

Artikel 38

Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung: Aufsicht 1 Die Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung untersteht der Aufsicht der zuständigen Direktion3)). 3) Bildungs- und Kulturdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322). 7 Eltern, Schülerinnen und Schüler 7.1 Eltern

Artikel 39

Rechte der Eltern 1 Die Eltern haben Anspruch darauf: a) vom Schulrat, von der Schulleitung und von den Lehrpersonen alle Informationen zu erhalten, die zur Erfüllung der elterlichen Rechte und Pflichten notwendig sind b) in die beurteilten Leistungen des Kindes Einblick zu nehmen c) Gespräche mit der Lehrperson führen zu können d) über Schulausfälle frühzeitig informiert zu werden e) zu einer Elternzusammenkunft pro Schuljahr eingeladen zu werden f) zu schulinternen Entwicklungen, die für sie von besonderem Interesse sind, angehört zu werden

Artikel 40 g) über Reformen rechtzeitig informiert zu werden

Pflichten der Eltern 1 Die Eltern haben das Kind zum regelmässigen Schulbesuch und zur Befolgung von schulischen Anordnungen anzuhalten. 2 Die Eltern: a) stehen der Lehrperson, der Schule und den Schuldiensten für Gespräche und weitere Kontakte zur Verfügung b) informieren über Kind und Familie, soweit es der Erziehungs- und Bildungsauftrag erfordert c) unterstützen Lehrperson und Schule in Bildung und Erziehung sowie bei der Umsetzung schulischer Massnahmen d) tragen zur Wahrung des Schulfriedens bei 7.2 Schülerinnen und Schüler

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