Law

Verordnung über die Volksschule

Uri · 10.1115 · decree

Ask the law about thisMore laws of UriFor machines: Markdown

Open at the publisher →

The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.

Copy read on 2026-10-23. The page it was read from

sha256 e2d7823759414845614f1701b16230434def5895939d18c5f96443f50833672e

Contents: 59 provisions
  1. Artikel 1
  2. Artikel 2
  3. Artikel 3 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
  4. Artikel 4
  5. Artikel 5
  6. Artikel 6 c) Zyklus 3: Sekundarstufe I
  7. Artikel 7
  8. Artikel 8
  9. Artikel 9
  10. Artikel 10
  11. Artikel 11
  12. Artikel 12
  13. Artikel 13
  14. Artikel 14
  15. Artikel 15
  16. Artikel 16
  17. Artikel 17
  18. Artikel 18
  19. Artikel 19
  20. Artikel 20
  21. Artikel 21
  22. Artikel 22
  23. Artikel 23
  24. Artikel 24
  25. Artikel 25
  26. Artikel 26
  27. Artikel 27 Urner Schulen definierten Aufgaben wahr
  28. Artikel 28
  29. Artikel 29
  30. Artikel 30
  31. Artikel 31
  32. Artikel 32
  33. Artikel 33
  34. Artikel 34
  35. Artikel 35
  36. Artikel 36
  37. Artikel 37
  38. Artikel 38
  39. Artikel 39
  40. Artikel 40 g) über Reformen rechtzeitig informiert zu werden
  41. Artikel 41
  42. Artikel 42 b) sich im Schulalltag angemessen einbringen zu können
  43. Artikel 43
  44. Artikel 44
  45. Artikel 45 und Fachkräfte für Therapie
  46. Artikel 46
  47. Artikel 47
  48. Artikel 48
  49. Artikel 49
  50. Artikel 50
  51. Artikel 51
  52. Artikel 52
  53. Artikel 53
  54. Artikel 54
  55. Artikel 55
  56. Artikel 56
  57. Artikel 57
  58. Artikel 58
  59. Artikel 59

59 provisions

Artikel 41

Rechte der Schülerinnen und Schüler 1 Die Schülerinnen und Schüler haben das Recht: a) im Rahmen der Promotionsordnung und des Übertrittsverfahrens bei der Wahl des Schultyps angehört zu werden

Artikel 42 b) sich im Schulalltag angemessen einbringen zu können

Pflichten der Schülerinnen und Schüler 1 Die Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, den Mitschülerinnen und Mitschülern sowie den Lehrpersonen und weiteren im Schulbetrieb tätigen Personen mit Achtung und Wertschätzung zu begegnen.

Artikel 43

Schülerinnen- und Schülerrat 1 Die Schülerinnen und Schüler können einen Schülerinnen- und Schülerrat einrichten. 2 Die Schule unterstützt die Einführung eines Schülerinnen- und Schülerrats und regelt Kompetenzen und Zuständigkeiten.

Artikel 44

Disziplinarmassnahmen 1 Die Lehrperson ist für folgende Disziplinarmassnahmen zuständig: a) Ermahnung der Schülerin oder des Schülers b) mündliche oder schriftliche Verwarnung der Schülerin oder des Schülers c) zusätzliche sinnvolle Arbeit zu Hause d) zusätzliche sinnvolle Arbeit in der Schule ausserhalb der Unterrichtszeit nach Orientierung der Eltern e) kurzzeitige Wegweisung vom Unterricht mit Verbleib im Schulhaus f) Wegweisung vom Unterricht für den laufenden Schultag nach Orientierung der Eltern g) Ausschluss aus laufenden besonderen Schulveranstaltungen wie insbesondere Lagern oder Projektwochen nach Orientierung der Eltern 2 Die Schulleitung trifft folgende Disziplinarmassnahmen: a) schriftliche Verwarnung zuhanden der Eltern b) präventiver Ausschluss aus besonderen Schulveranstaltungen wie insbesondere Lagern oder Projektwochen unter Anordnung einer sinnvollen Beschäftigung c) Wegweisung vom Unterricht für maximal fünf Schultage nach Orientierung der Eltern 3 Disziplinarische Massnahmen der Schulleitung und der Lehrpersonen gelten als Realakt. 4 Der Schulrat verfügt folgende Disziplinarmassnahmen: a) Androhung eines Ausschlusses von der Schule b) befristeter Ausschluss von mehr als fünf Tagen aus der Schule c) endgültiger Ausschluss aus der Schule 8 Schulisches Personal 8.1 Lehrpersonen, Schulische Heilpädagoginnen und Heilpädagogen

Artikel 45 und Fachkräfte für Therapie

Lehrdiplome und Studienabschlüsse 1 Der Erziehungsrat bestimmt, welche Lehrdiplome und Studienabschlüsse als ausreichende Ausbildung für den Unterricht an den Volksschulen im Kanton anerkannt werden. Er berücksichtigt dabei die Bestimmungen des Schulkonkordats.

Artikel 46

Lehrbewilligung 1 Die Anstellungsbehörde prüft die für die Unterrichtstätigkeit erforderliche Eignung der Lehrperson und stellt das Gesuch um eine Lehrbewilligung. 2 Die zuständige Direktion erteilt die Lehrbewilligung befristet oder unbefristet. 3 Personen ohne anerkanntes Lehrdiplom erhalten in begründeten Fällen eine befristete Lehrbewilligung.

Artikel 47

Anstellungsverhältnis 1 Das Anstellungsverhältnis der Lehrpersonen richtet sich sinngemäss nach den Vorschriften der Personalverordnung und deren Ausführungsbestimmungen, soweit die besondere Gesetzgebung oder der Regierungsrat nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt. 2 Der Regierungsrat regelt die Besoldung für Lehrpersonen sowie Schulleiterinnen und Schulleiter. 3 Für die Berechnung der Dienstaltersgeschenke im Sinn von Artikel 49 der Personalverordnung, sind die als Lehrperson im Kanton Uri geleisteten Dienstjahre zu berücksichtigen.

Artikel 48

Arbeitszeit 1 Die jährliche Gesamtarbeitszeit der Lehrpersonen entspricht jener der kantonalen Angestellten gemäss Artikel 29 der Personalverordnung. 2 Der Regierungsrat regelt auf Antrag des Erziehungsrats die Verteilung der Arbeitszeit innerhalb des Jahrs und auf die Arbeitsfelder im Berufsauftrag.

Artikel 49

Rechte der Lehrperson 1 Die Lehrperson hat das Recht: a) im Rahmen des Lehrplans, der Vorgaben des Erziehungsrats und der pädagogischen Ausrichtung der Schule die Lehrmethoden zu wählen b) für ihre Schulführung durch die Schulleitung beurteilt zu werden c) sich weiterzubilden und beraten zu lassen d) im gesetzlichen Rahmen für ihre Weiterbildung finanziell unterstützt zu werden e) bei der Gestaltung des Schulbetriebs und bei der Weiterentwicklung der Schule angehört zu werden f) im Lehrkörper eine Vertretung zu bestimmen und diese mit beratender Stimme zu einzelnen Geschäften einer Schulratssitzung zu delegieren g) in wichtigen Angelegenheiten, die die Schule betreffen, direkt oder über ihre Berufsorganisation angehört zu werden 2 Eine Vertretung der Lehrerschaft hat in beratender Funktion Einsitz im Erziehungsrat.

Artikel 50

Pflichten der Lehrperson 1 Die Pflichten der Lehrpersonen richten sich nach den gesetzlichen Zielen und werden konkretisiert durch diese Verordnung, Lehrpläne, den Berufsauftrag, Leitbilder und Pflichtenhefte in den Schulgemeinden sowie Weisungen der zuständigen Organe. 2 Der Erziehungsrat erlässt den Berufsauftrag.

Artikel 51

Weiterbildung 1 Der Erziehungsrat erlässt nähere Vorschriften zur Weiterbildung der Lehrpersonen. 2 Die zuständige Direktion kann Lehrpersonen zu Weiterbildungen und zum Besuch von Veranstaltungen verpflichten.

Artikel 52

Beratung 1 Der Erziehungsrat erlässt Vorschriften über die Beratung des pädagogischen Personals. 2 Die zuständige Direktion sorgt für ein bedarfsgerechtes Beratungsangebot. 8.2 Weiteres Personal

Artikel 53

Assistenzpersonal 1 Zum Assistenzpersonal zählen namentlich persönliche Assistentinnen und Assistenten, Klassenassistentinnen und assistenten, Praktikantinnen und Praktikanten, Instruktorinnen und Instruktoren für die Schulzahnpflege, Personen der schulergänzenden Betreuung und Personen zur Unterstützung im Schwimmunterricht. 2 Die Anstellungsbedingungen des Assistenzpersonals richten sich nach kommunalem Recht. 3 Der Erziehungsrat kann Vorgaben zu Aufgaben, Qualifikation und Anstellungsbedingungen erlassen. 9 Schulinstanzen 9.1 Gemeindeinstanzen

Artikel 54

Schulrat 1 Der Schulrat führt zur Erfüllung seiner Aufsichtspflicht jährlich mindestens einen Schulbesuch oder einen Austausch mit den Lehrpersonen durch. 2 Die Schulleitung ist mit beratender Stimme zu den Sitzungen des Schulrats beizuziehen.

Artikel 55

Zuständigkeiten 1 Soweit die Gemeindeordnung diese Aufgabe nicht einem anderen Organ überträgt, hat der Schulrat namentlich: a) die Verantwortung für die Leitung des Schulwesens in der Gemeinde wahrzunehmen b) die Aufträge der Gemeindeversammlung und der kantonalen Behörden im Schulwesen zu vollziehen c) die Lehrpersonen und die Schulleitung zu wählen d) die Geschäfte der Gemeindeversammlung über das Schulwesen vorzubereiten und zu vertreten e) die Amtsführung, der Schulleitung und des Personals der Schulverwaltung zu beaufsichtigen f) die Erfüllung der Schulpflicht zu beaufsichtigen g) die dem Schulwesen dienenden Bauten, Anlagen und Einrichtungen zu verwalten 2 Der Schulrat kann einzelne Aufgaben an die Schulleitung delegieren.

Artikel 56

Schulleitung 1 Der Schulrat regelt Aufgaben, Verantwortlichkeiten und Kompetenzen der Schulleitungen in einem Funktionsbeschrieb. 2 Der Erziehungsrat erlässt Vorschriften über die Schulleitung. 9.2 Kantonale Instanzen

Artikel 57

Kantonale Schulaufsicht 1 Die kantonale Schulaufsicht wird durch die zuständige Direktion wahrgenommen. 2 Missstände werden der zuständigen Stelle gemeldet. 3 Der Erziehungsrat erlässt nähere Vorschriften. 10 Schlussbestimmungen

Artikel 58

Vollzug 1 Der Regierungsrat und, im Rahmen seiner Zuständigkeit, der Erziehungsrat vollziehen diese Verordnung. 2 Der Regierungsrat entscheidet Streitigkeiten über behördliche Zuständigkeiten und Aufgaben zwischen: a) Gemeinderat und Schulrat b) zwei oder mehreren Gemeinden c) Gemeinde und Erziehungsrat d) zuständiger Direktion und Erziehungsrat 3 Der Entscheid des Regierungsrats ist endgültig. Die Bestimmungen der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege gelten sinngemäss.

Artikel 59

Übergangsbestimmungen 1 Für die Festlegung der Arbeitszeit und die Berechnung eines Vollpensums gemäss Artikel 48 kann in den Schuljahren 2026/2027 und 2027/2028 noch das alte Recht angewandt werden. Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle 27.05.2026 01.08.2026 Erlass Erstfassung 2026-07 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle Erlass 27.05.2026 01.08.2026 Erstfassung 2026-07

← Find another law