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Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen

Solothurn · 124.11 · statute

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Contents: 113 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5 Verwaltungsgerichtsbehörden
  6. § 6
  7. § 7
  8. § 8
  9. § 8 bis vorbehalten.*
  10. § 9
  11. § 10
  12. § 10 bis
  13. § 11
  14. § 11 bis
  15. § 12
  16. § 13
  17. § 13 bis
  18. § 13 quater
  19. § 14
  20. § 15
  21. § 16
  22. § 17 Zeugnis zu erfolgen.*
  23. § 18
  24. § 19
  25. § 20
  26. § 21
  27. § 22
  28. § 23
  29. § 24
  30. § 25
  31. § 26
  32. § 27
  33. § 28
  34. § 28 bis
  35. § 29
  36. § 30
  37. § 31 allen Fällen auch Unangemessenheit geltend gemacht werden.*
  38. § 31 bis
  39. § 32
  40. § 33
  41. § 34
  42. § 34 bis
  43. § 35
  44. § 36
  45. § 36 bis
  46. § 37
  47. § 38
  48. § 39
  49. § 39 bis zugesprochen oder auferlegt.*
  50. § 39 quater
  51. § 40
  52. § 41
  53. § 42
  54. § 43
  55. § 44
  56. § 45
  57. § 46
  58. § 47
  59. § 48 Verwaltungsgerichtsbehörden
  60. § 49
  61. § 50
  62. § 51
  63. § 52
  64. § 53
  65. § 54
  66. § 55
  67. § 56
  68. § 57
  69. § 57 bis
  70. § 58
  71. § 59
  72. § 60
  73. § 61
  74. § 62
  75. § 63
  76. § 63 bis
  77. § 64
  78. § 65
  79. § 66
  80. § 67
  81. § 67 bis Rechtes und der kantonalen Steuergesetzgebung bleiben vorbehalten.*
  82. § 68
  83. § 69 anwendbar.*
  84. § 70
  85. § 71 ihr von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu. 1)
  86. § 72
  87. § 73
  88. § 74
  89. § 75
  90. § 76 Ordnungsbussen*
  91. § 76 bis
  92. § 76 ter
  93. § 77
  94. § 78
  95. § 78 bis
  96. § 79
  97. § 80 Versicherungsgericht
  98. § 81
  99. § 82
  100. § 83
  101. § 84
  102. § 85
  103. § 86
  104. § 87
  105. § 88
  106. § 89
  107. § 90
  108. § 91 Gerichtsorganisation
  109. § 92
  110. § 93 weiteren Erlassen
  111. § 94
  112. § 95
  113. § 96 vom 5. Dezember 2007*

113 provisions

§ 1

I. Grundsatz 1 Dieses Gesetz gilt für das Verfahren vor den Verwaltungsbehörden und für den Rechtsschutz in Verwaltungssachen, soweit es nicht spezielle Bestimmungen anderer Gesetze vorbehält.

§ 2

II. Verwaltungssachen 1 Verwaltungssachen sind die durch die zuständigen Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbehörden in Anwendung kantonalen oder eidgenössischen öffentlichen Rechtes zu behandelnden und zu entscheidenden Angelegenheiten.

§ 3

III. Behörden 1. Begriff 1 Behörden im Sinne des § 2 sind: a) die Verwaltungsbehörden des Kantons und der Gemeinden; b)* die kantonale Schätzungskommission, das Verwaltungsgericht, das Versicherungsgericht, das Kantonale Steuergericht1) und weitere durch die Gesetzgebung bezeichnete Verwaltungsgerichtsbehörden. 2 Sind einzelne Beamte, Angestellte oder Amtsstellen verfügungsberechtigt, so gelten sie als Behörde.*

§ 4

2. Sinngemässe Anwendung 1 Auf die sonstigen Körperschaften und Anstalten des kantonalen öffentlichen Rechtes, auf Beauftragte und Experten von Behörden sowie auf Private und privatrechtliche Organisationen, die öffentliche Aufgaben erfüllen, findet das Gesetz sinngemäss Anwendung. 1) Bezeichnung im ganzen Erlass Fassung nach § 260 Absatz 5 StG vom 1. Dezember 1985. GS 85, 244 2. Allgemeine Bestimmungen über das Verfahren vor den Verwaltungs- und

§ 5 Verwaltungsgerichtsbehörden

I. Zuständigkeit 1. Grundsatz 1 Die Verwaltungs- und die Verwaltungsgerichtsbehörden handeln im Rahmen ihrer Zuständigkeit. Sie prüfen sie von Amtes wegen.

§ 6

2. Überweisung 1 Erachtet sich eine Behörde in einer Verwaltungssache nicht für zuständig, so überweist sie, allenfalls nach vorherigem Meinungsaustausch mit den in Frage kommenden Amtsstellen, die Angelegenheit der zuständigen Behörde.

§ 7

3. Zuständigkeitskonflikte 1 Zuständigkeitskonflikte zwischen Verwaltungsbehörden entscheiden die Aufsichtsbehörden. 2 Über Zuständigkeitskonflikte zwischen Verwaltungs- und Gerichtsbehörden führen Regierungsrat und Verwaltungsgericht einen Meinungsaustausch durch. Kommt es zu keiner Einigung, so entscheidet der Kantonsrat. 3 Ist die Zuständigkeit zwischen Verwaltungsgerichtsbehörden einerseits und den übrigen Gerichten des Kantons anderseits oder zwischen Verwaltungsgerichtsbehörden streitig, so entscheidet das Gesamtobergericht.

§ 8

II. Ausstand und Ablehnung 1 Die Ausstands- und Ablehnungsgründe des Gesetzes über die Gerichtsorganisation gelten auch für das Verwaltungsverfahren und das Verfahren vor den Verwaltungsgerichtsbehörden. 2 Die Ausstandsbestimmungen des Gemeindegesetzes und des Gesetzes über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung bleiben

§ 8 bis vorbehalten.*

IIbis. Verfahrenssprache 1 Verfahrenssprache ist Deutsch.

§ 9

III. Fristen 1. Im allgemeinen 1 Fristen, die nach Tagen oder anderen Zeiteinheiten bestimmt sind, beginnen an dem Tag zu laufen, der auf ihre Eröffnung oder auf das auslösende Ereignis folgt. Alle Fristen enden am letzten Tag um 24 Uhr. Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Für die Fristbestimmung gelten als vom kantonalen Recht anerkannte Feiertage: Neujahr, der 2. Januar, Karfreitag, der Ostermontag, Auffahrt, der Pfingstmontag, der 1. Mai, Fronleichnam, Mariä Himmelfahrt, Allerheiligen, der 25. und der 26. Dezember.* 2 Eine Frist gilt als eingehalten, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist bei der Behörde eingereicht oder zu deren Handen der schweizerischen Post übergeben wird. Wird eine Eingabe innerhalb der Frist einer unzuständigen solothurnischen Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde eingereicht, so gilt die Frist als eingehalten.*

§ 10

2. Erstreckung 1 Behördlich gesetzte Fristen können aus zureichenden Gründen erstreckt werden, sofern vor Ablauf darum nachgesucht wird. 1bis Die gleiche Frist darf nur ausnahmsweise mehr als einmal erstreckt werden.* 2 Wird die Erstreckung abgelehnt, so ist eine kurze Nachfrist zu setzen.

§ 10 bis

3. Wiederherstellung 1 Eine nicht eingehaltene Frist kann auf Gesuch hin wiederhergestellt werden, wenn der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldet abgehalten worden ist, innert der Frist zu handeln. 2 Das Gesuch um Wiederherstellung ist schriftlich und begründet innert zehn Tagen seit Wegfall des Hindernisses einzureichen. Innert derselben Frist muss zudem die versäumte Rechtshandlung nachgeholt werden.

§ 11

IV. Rechtshilfe 1 Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbehörden sind unter sich zur Rechtshilfe verpflichtet. 2 Die Gewährung von Auskünften aus Steuerakten beurteilt sich nach der Steuer- und der Finanzausgleichsgesetzgebung.* 3 Besondere Bestimmungen über die Auskunfts- und Anzeigepflicht und über Aussagen vor Gericht bleiben vorbehalten. 4 Bei Anständen über die Rechtshilfe findet § 7 sinngemäss Anwendung.

§ 11 bis

V. Parteistellung 1 Im Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren ist Partei, wer durch eine zu erlassende Verfügung oder einen Entscheid berührt werden kann. Vorbehalten bleibt die Parteistellung im verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren.

§ 12

VI. Legitimation 1 Zur Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist legitimiert, wer durch eine Verfügung oder einen Entscheid besonders berührt wird und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.* 2 Gemeinden sind zur Beschwerde legitimiert, wenn sie durch eine Verfügung oder einen Entscheid besonders berührt werden und ein schutzwürdiges kommunales Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben.* 3 Besondere Legitimationsbestimmungen bleiben vorbehalten.

§ 13

VII. Vertretung 1. Im allgemeinen* 1 Die an einem Verwaltungs- oder Verwaltungsgerichtsverfahren beteiligten Parteien können sich, soweit nicht persönliches Erscheinen erforderlich ist, vertreten lassen. 2 Zur Vertretung der Gemeinden ist der Gemeinderat befugt; er kann diese Befugnis generell oder im Einzelfall an ein anderes Gemeindeorgan delegieren. Die Gemeinden können in der Gemeindeordnung oder in einem allgemein-verbindlichen Reglement eine andere Ordnung vorschreiben.* 3 Zur Vertretung anderer Personen des öffentlichen Rechts ist das leitende Organ befugt.* 4 Das Vertretungsverhältnis ist durch schriftliche Vollmacht auszuweisen. Der im kantonalen Anwaltsregister eingetragene Rechtsanwalt und der gesetzliche Vertreter bedürfen keines Ausweises. Die Behörde ist berechtigt, eine schriftliche Vollmacht zu verlangen.* 5 Die Aktuare und Sekretäre von Spezialverwaltungsgerichten sowie ihre Stellvertreter werden als Parteivertreter in Verfahren im Zuständigkeitsbereich des Gerichts, dem sie angehören, nicht zugelassen.*

§ 13 bis

2. Obligatorische Vertretung 1 Treten in einer Sache mehr als zehn Parteien mit kollektiven oder individuellen Eingaben auf, um gleiche Interessen wahrzunehmen, so kann die Behörde verlangen, dass sie für das Verfahren einen oder mehrere Vertreter bestellen. 2 Kommen sie dieser Aufforderung innert angemessener Frist nicht nach, so bezeichnet die Behörde einen oder mehrere Vertreter. 3 Die Verfügungen, die aufgrund von Absatz 1 und 2 erlassen werden, sind nicht selbständig anfechtbar. 4 Die Behörde legt die Entschädigung der obligatorischen Vertreter nach pflichtgemässem Ermessen fest. Entschädigt werden die nachgewiesenen Auslagen und bei Personen, die berufsmässig Personen vor Gericht vertreten, der notwendige Arbeitsaufwand. Die Entschädigung und allfällige weitere Kosten der obligatorischen Vertretung werden nach den Regeln über die Verfahrenskosten (§ 37 Abs. 2) verlegt. Dies gilt auch für das Verwaltungsverfahren vor erster Instanz. Das Gemeinwesen, dem die Behörde angehört, zahlt die Entschädigung an die obligatorischen Vertreter aus. § 13ter* VIII. Protokollierung 1 In der Regel sind keine Protokolle über Beweiserhebungen zu führen, wenn die rechtlich erheblichen Tatsachen in die Entscheidbegründung einfliessen. Die Zeugeneinvernahme und die mündliche Erstattung von Gutachten sind zu protokollieren. Vorbehalten bleiben die Spezialgesetzgebung und § 21bis.

§ 13 quater

IX. Rechtskraftbescheinigungen 1 Rechtskraftbescheinigungen stellt diejenige Behörde aus, die verfügt oder entschieden hat. 3. Das Verfahren vor den Verwaltungsbehörden 3.1. Stellung und Funktion der zuständigen Behörde

§ 14

I. Offizialprinzip 1 Die Verwaltungsbehörden werden im Rahmen ihrer Amtspflicht von Amtes wegen tätig. Sie nehmen die zur Abklärung des Sachverhaltes notwendigen Erhebungen selbständig vor und wenden das Recht von Amtes wegen an.

§ 15

II. Beweisvorkehren 1. Im allgemeinen 1 Die Verwaltungsbehörden sind berechtigt, zur Feststellung des Sachverhaltes Beteiligte und Auskunftspersonen zu befragen, Urkunden beizuziehen, Augenscheine vorzunehmen, Gutachten und schriftliche Auskünfte einzuholen.

§ 16

2. Zeugeneinvernahme 1 Lässt sich ein Sachverhalt auf andere Weise nicht hinreichend abklären, so steht den Departementen und den Oberamtmännern das Recht zur Zeugeneinvernahme zu. § 18 bleibt vorbehalten. 2 Die Einvernahme hat durch einen Angestellten der Departemente oder durch den Vorsteher des Oberamts unter Beizug eines Protokollführers nach den Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung über das

§ 17 Zeugnis zu erfolgen.*

3. Ergänzende Bestimmungen 1 Für das Beweisverfahren und die vorsorgliche Beweissicherung, insbesondere die Zeugnispflicht, das Zeugnisverweigerungsrecht, die Urkundenedition, den Augenschein, die Sachverständigen und die Sanktionen bei Nichtbefolgung von Pflichten im Beweisverfahren gelten sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung.* 2 Gegen strafrechtliche Sanktionen kann beim Verwaltungsgericht Beschwerde geführt werden.*

§ 18

4. Vorbehalt 1 Die Beweisvorschriften der Steuergesetzgebung und des Verantwortlichkeitsgesetzes bleiben vorbehalten.

§ 19

III. Verfügungen und Entscheide 1. Grundsatz 1 Die Behörde verfügt oder entscheidet über die Verwaltungssache, mit der sie befasst ist. 2 Verfügungen und Entscheide sind als solche zu bezeichnen und im vorgeschriebenen Verfahren zu eröffnen.

§ 20

2. Begriff 1 Verfügungen und Entscheide sind Anordnungen von Behörden im Einzelfalle, die sich auf öffentliches Recht des Kantons oder des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: a) Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten und Pflichten; b) Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; c) Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten, oder Nichteintreten auf solche Begehren.

§ 21

3. Eröffnung 1 Verfügungen und Entscheide sind den Parteien schriftlich zu eröffnen, so weit nötig oder durch Gesetz vorgeschrieben zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. 2 Bei Dringlichkeit kann die Eröffnung mündlich erfolgen; sie ist ohne Verzug schriftlich zu bestätigen. 2bis Die Behörde kann Parteien mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland anweisen, ein Zustellungsdomizil in der Schweiz zu bezeichnen.* 3 Ist die Zustellung der Verfügung oder des Entscheids nicht möglich oder hat eine Partei entgegen der Anweisung der Behörde gemäss Absatz 2bis kein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnet, so kann die Verfügung oder der Entscheid amtlich publiziert werden; Artikel 141 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO)1) ist sinngemäss anwendbar.* § 21bis* 3bis. Verzicht auf eine Begründung 1 Auf die Begründung von Verfügungen und Entscheiden kann verzichtet werden, wenn a) unbestrittenen Begehren voll entsprochen wird; b) die Eröffnung durch amtliche Publikation erfolgt; c) den Parteien und den anderen Beteiligten am Verfahren angezeigt wird, dass sie innert zehn Tagen seit Zustellung des Dispositivs schriftlich eine Begründung verlangen können. Die Rechtsmittelfrist beginnt mit der Zustellung der Begründung erneut zu laufen. § 21ter* 3ter. Form der Zustellung 1 Die Zustellung von Verfügungen und Entscheiden, für welche ein Zustellnachweis erbracht werden soll, erfolgt grundsätzlich durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung. 2 Der Regierungsrat kann durch Verordnung Ausnahmen vorsehen und die Einzelheiten, namentlich unter welchen Voraussetzungen eine Form der Zustellung zulässig ist, regeln.

§ 22

4. Abänderung und Widerruf 1 Verfügungen und Entscheide können durch die zuständige Behörde oder die Aufsichtsbehörde abgeändert oder widerrufen werden, falls sich die Verhältnisse geändert haben oder, sofern Rückkommensgründe bestehen, überwiegende Interessen dies erfordern.* 1) SR 272. 2 Vorbehalten bleiben Verfügungen und Entscheide, die nach besonderen Vorschriften oder der Natur der Sache nach nicht oder nur unter erschwerten Voraussetzungen widerrufen werden können. 3 Entsteht dem aus einer Verfügung oder einem Entscheid Berechtigten zufolge des Widerrufes ein Schaden, so hat er Anspruch auf Entschädigung, sofern er im Hinblick auf die Verfügung oder den Entscheid gutgläubig Aufwendungen getätigt und den Widerruf nicht verursacht hat. 4 Für die Geltendmachung und die Verjährung von Entschädigungsansprüchen sind die entsprechenden Bestimmungen des Verantwortlichkeitsgesetzes anwendbar. 3.2. Rechte und Pflichten der Parteien

§ 23

I. Rechtliches Gehör 1. Anhörung 1 Die Parteien sind vor Erlass einer Verfügung oder eines Entscheides anzuhören; sie haben das Recht, sich schriftlich zur Sache zu äussern und an den Beweisvorkehren teilzunehmen. 2 Die vorgängige Anhörung kann bei Dringlichkeit unterbleiben; sie ist möglichst bald nachzuholen. 3 In nichtstreitigen Fällen und im Verfahren zur Festsetzung von Nebensteuern kann sie gänzlich unterbleiben.

§ 24

2. Akteneinsicht 1 Den Parteien steht das Recht der Akteneinsichtnahme zu. 2 Die Einsichtnahme kann verweigert werden, wenn wichtige öffentliche oder schutzwürdige private Interessen zu wahren sind. Die entsprechenden Aktenstücke sind als vertraulich zu bezeichnen. Will bei der Verfügung, dem Entscheid oder der Begründung darauf Bezug genommen werden, so ist der Partei, der die Einsicht verweigert wurde, vorgängig der wesentliche Inhalt des Aktenstückes mündlich oder schriftlich bekanntzugeben und ihr Gelegenheit zu bieten, Gegenbeweismittel zu bezeichnen. 3 Im Vergabeverfahren nach dem Submissionsgesetz kann keine Akteneinsicht verlangt werden.*

§ 25

3. Folgen der Verweigerung 1 Wird das rechtliche Gehör verweigert, so kann hiegegen selbständig Beschwerde geführt werden. 2 Wird die Beschwerde gutgeheissen und ist einer Partei zufolge der Verweigerung Schaden entstanden, so hat sie Anspruch auf angemessenen Ersatz.

§ 26

II. Mitwirkungspflicht 1 Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken, soweit dies nötig und zumutbar ist. 2 Ist das persönliche Erscheinen einer Partei unerlässlich, so ist sie schriftlich vorzuladen. Im Weigerungsfalle kann polizeiliche Vorführung angeordnet werden.

§ 27

III. Beweisanträge 1 Den Parteien steht das Recht zu, über die von der Behörde selbst angeordneten Beweisvorkehren hinaus weitere Beweisanträge zu stellen. 2 Werden sie abgelehnt, so können sie im Beschwerdeverfahren erneuert werden.

§ 28

IV. Wiedererwägung 1 Auf schriftliches Gesuch einer Partei kann eine Verfügung oder ein Entscheid durch diejenige Behörde, die rechtskräftig verfügt oder entschieden hat, in Wiedererwägung gezogen werden, sofern neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorliegen oder geltend gemacht werden. 2 Gegen den Nichteintretensentscheid kann Beschwerde geführt werden. 3 Die besonderen Vorschriften der Steuer- und der Finanzausgleichsgesetzgebung1) bleiben vorbehalten.

§ 28 bis

V. Verfügung über Realakte 1 Wer ein schutzwürdiges Interesse hat, kann von der Behörde, die für Handlungen zuständig ist, welche sich auf öffentliches Recht stützen und Rechte oder Pflichten berühren, verlangen, dass sie: a) widerrechtliche Handlungen unterlässt, einstellt oder widerruft; b) die Folgen widerrechtlicher Handlungen beseitigt; c) die Widerrechtlichkeit von Handlungen feststellt. 2 Die Behörde erlässt eine Verfügung oder einen Entscheid. 3.3. Beschwerdeverfahren

§ 29

I. Grundsatz 1 Verfügungen und Entscheide können durch Beschwerde an die nächsthöhere Verwaltungsbehörde bis zum zuständigen Departement und danach ans Verwaltungsgericht weitergezogen werden, soweit nicht ein anderes Rechtsmittel, insbesondere die Beschwerde an den Regierungsrat, zulässig ist.

§ 30

II. Gründe 1 Mit der Beschwerde können Verfahrensmängel jeder Art, unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhaltes, Unangemessenheit, unrichtige Rechtsanwendung, Verweigerung des rechtlichen Gehörs und sonstige Umstände geltend gemacht werden, die geeignet erscheinen, die Aufhebung oder Abänderung der angefochtenen Verfügung oder des Entscheides oder den Erlass eines Verwaltungsaktes zu begründen. 2 Die Rüge der Unangemessenheit entfällt bei letztinstanzlichen Verfügungen oder Entscheiden der Gemeinden, die im Rahmen der Gemeindeautonomie ergehen. Mit Beschwerden gegen Disziplinarmassnahmen kann in

§ 31 allen Fällen auch Unangemessenheit geltend gemacht werden.*

… 1) Fassung vom 2.12.1984; GS 89, 584.

§ 31 bis

Ilbis. Neue Vorbringen 1 Mit der Beschwerde dürfen keine neuen Begehren vorgebracht werden. Hingegen sind neue tatsächliche Behauptungen und die Bezeichnung neuer Beweismittel, wenn sie mit dem Streitgegenstand zusammenhängen, bis zum Schluss des Beweisverfahrens erlaubt. 2 Die Behörde auferlegt derjenigen Partei, die neue Vorbringen verspätet ins Verfahren einbringt, die daraus entstehenden Mehrkosten, wenn sie ein Verschulden trifft.

§ 32

IV. Beschwerdefrist 1 Beschwerden in Verwaltungssachen jeder Art sind innert 10 Tagen seit Zustellung der angefochtenen Verfügung oder des Entscheides bei der oberen Instanz einzureichen. Die besonderen Beschwerdefristen der Steuergesetzgebung bleiben vorbehalten. 2 Sind Verfügungen oder Entscheide nicht eröffnet worden, so läuft die Beschwerdefrist vom Zeitpunkt an, in welcher die Partei davon Kenntnis erhielt. 3 Wird der Erlass einer Verfügung oder eines Entscheides verweigert oder ungebührlich verzögert, so kann jederzeit wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung Beschwerde geführt werden.

§ 33

V. Beschwerdeschrift 1 Die Beschwerde ist schriftlich bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Sie soll einen Antrag und eine Begründung enthalten. 2 Genügt die Beschwerdeschrift den Anforderungen nicht, so ist eine angemessene Frist zur Verbesserung anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfalle. 3 …*

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