VI. Vernehmlassung und Aktenüberweisung
1 Stellt sich die Beschwerde nicht zum vornherein als unzulässig oder unbegründet dar, so ist sie der Vorinstanz und allfälligen weiteren Beteiligten,
die durch das Beschwerdebegehren betroffen werden, zur Vernehmlassung zuzustellen.
2 Soweit nötig, kann ein weiterer Schriftenwechsel angeordnet werden.
3 Mit der Vernehmlassung hat die Vorinstanz die Akten zu überweisen.
§ 34 bis
VIbis. Rücknahme; neue Verfügung und neuer Entscheid
1 Angefochtene Verfügungen und Entscheide können von der Vorinstanz
bis zu ihrer Vernehmlassung zurückgenommen werden.
2 Die Vorinstanz eröffnet eine neue Verfügung oder einen neuen Entscheid
ohne Verzug den Parteien und den anderen Verfahrensbeteiligten und
setzt die Beschwerdeinstanz darüber in Kenntnis.
3 Die Beschwerdeinstanz setzt die Behandlung der Beschwerde fort, soweit
diese durch die neue Verfügung oder den neuen Entscheid der Vorinstanz
nicht gegenstandslos geworden ist.
§ 35
VII. Entscheid
1 Die Verwaltungsbehörden sind an die Beschwerdebegehren nicht gebunden. Zum Nachteil der Beteiligten darf die angefochtene Verfügung oder
der Entscheid nur abgeändert werden, soweit dies die Beschwerdebegehren verlangen oder wenn die Voraussetzungen des § 22 (Abänderung und
Widerruf) gegeben sind.
1bis Soweit sich aus der Gesetzgebung oder der Natur der Streitsache nichts
anderes ergibt, sind die tatbeständlichen und rechtlichen Verhältnisse im
Zeitpunkt des Beschwerdeentscheides massgebend.*
2 Die besonderen Vorschriften der Steuergesetzgebung bleiben vorbehalten.
§ 36
VIII. Aufschiebende Wirkung und vorsorgliche Massnahmen*
1 Der Beschwerde kommt aufschiebende Wirkung zu.
2 Aus wichtigen Gründen, insbesondere bei Dringlichkeit, kann die verfügende oder entscheidende Behörde die Verfügung oder den Entscheid sofort in Kraft setzen.
3 Wird Beschwerde eingereicht, so hat die Beschwerdeinstanz, bei Kollegialbehörden ihr Vorsitzender, unter den gleichen Voraussetzungen über die
aufschiebende Wirkung zu entscheiden.
4 Nach Einreichung der Beschwerde kann die Beschwerdeinstanz von Amtes
wegen oder auf Begehren andere vorsorgliche Massnahmen anordnen, um
einen tatsächlichen oder rechtlichen Zustand einstweilen unverändert zu
erhalten. Können vorsorgliche Massnahmen einen erheblichen Schaden bewirken, so kann die Partei, die das Begehren gestellt hat, unter Androhung
des Nichteintretens verpflichtet werden, innert angemessener Frist Sicherheiten zu leisten.*
§ 36 bis
IX. Regierungsrat als Beschwerdeinstanz
1 Im Beschwerdeverfahren vor dem Regierungsrat stellt das instruierende
Departement dem Regierungsrat Antrag. Es übt bis zum Entscheid die dem
Regierungsrat als Beschwerdeinstanz zustehenden Befugnisse aus. Dieses
Departement schreibt das Verfahren ab, wenn die Beschwerde zurückgezogen, von der Gegenpartei anerkannt, durch Vergleich erledigt oder gegenstandslos wird. Es verfügt Nichteintreten wegen Nichtbezahlens des
Kostenvorschusses, Nichteinhaltens der Beschwerdefrist oder fehlender Beschwerdebegründung. Es entscheidet in diesen Fällen über Kosten und Parteientschädigung.*
2 Der Regierungsrat beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen des instruierenden Departementes nach Absatz 1.
3.4. Kosten und Entschädigungen
§ 37
I. Kosten
1 Sofern nichts anderes bestimmt ist, ist das Verwaltungsverfahren vor erster Instanz unentgeltlich.
2 Für das Beschwerdeverfahren sind die Grundsätze des Verwaltungsgerichtsverfahrens analog anwendbar. Den am Verfahren beteiligten Behörden werden in der Regel keine Verfahrenskosten auferlegt.
3 …*
4 Für die Gebührenansätze gelten der kantonale Gebührentarif und die Gebührentarife der Gemeinden.
§ 38
II. Vorschuss
1 Für Beweismassnahmen kann ein Vorschuss verlangt werden. Wird er
nicht geleistet, so sind die Massnahmen nur soweit durchzuführen, als das
öffentliche Interesse dies erfordert.
2 Im Beschwerdeverfahren kann die Bevorschussung oder Sicherstellung der
Verfahrenskosten verlangt werden unter Androhung des Nichteintretens
im Unterlassungsfalle. Wird die verlangte Bevorschussung oder Sicherstellung nicht oder nicht fristgerecht geleistet, wird auf die Beschwerde nicht
eingetreten.*
3 Die besonderen Vorschriften der Steuergesetzgebung bleiben vorbehalten.
§ 39
III. Parteientschädigung
1 Im Beschwerdeverfahren vor den Gemeinderäten, den Departementen
und dem Regierungsrat können Parteientschädigungen zugesprochen werden, wofür § 76bis Absatz 3 dieses Gesetzes sowie § 161 des Gebührentarifs
(GT) vom 8. März 20161) sinngemäss anwendbar sind. Den am Verfahren
beteiligten Behörden werden in der Regel keine Parteientschädigungen
§ 39 bis zugesprochen oder auferlegt.*
IV. Solidarische Haftbarkeit
1 Mehrere Personen auf einer Parteiseite (Streitgenossen) tragen die ihnen
gemeinsam auferlegten Kosten und Parteientschädigungen unter solidarischer Haftbarkeit zu gleichen Teilen, soweit in der Verfügung oder im Entscheid nichts anderes bestimmt wird.
§ 39ter* V. Unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltlicher Rechtsbeistand
1 Für die unentgeltliche Rechtspflege und den unentgeltlichen Rechtsbeistand gilt § 76 sinngemäss. Die sich daraus ergebenden Kosten trägt in der
Regel der Kanton, soweit sie in Verfahren vor Verwaltungsbehörden des
Kantons anfallen, und die betroffene Gemeinde, soweit sie in Verfahren
vor den Verwaltungsbehörden der Gemeinde anfallen.*
3.5. Elektronischer Rechtsverkehr*
§ 39 quater
Elektronischer Rechtsverkehr
1 Der Regierungsrat kann in einer Verordnung den elektronischen Rechtsverkehr zwischen Verwaltungsbehörden und Parteien regeln. Er kann insbesondere Bestimmungen über die Anforderungen an die Rechtsschriften,
die Zustellungen, die Einhaltung von Fristen und die Haftung beim elektronischen Rechtsverkehr erlassen.
1) BGS 615.11.
4. Die Verwaltungsgerichtsbarkeit
4.1. Organisation
§ 40
1. Verwaltungsgerichtsbehörden
1 Die Verwaltungsgerichtsbarkeit wird ausgeübt durch:
a)* die kantonale Schätzungskommission;
b) das Verwaltungsgericht;
c) das Versicherungsgericht;
d) das Kantonale Steuergericht
e)* …
f) weitere durch die Gesetzgebung bezeichnete Verwaltungsgerichtsbehörden.
2 Bestand und Wahl richten sich nach dem Gesetz über die Gerichtsorganisation und nach der Spezialgesetzgebung.
§ 41
…
§ 42
…
§ 43
…
§ 44
…
§ 45
…
§ 46
…
4.2. Zuständigkeit
§ 47
Verweisung
1 Die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichtsbehörden beurteilt sich nach
dem Gesetz über die Gerichtsorganisation und nach der Spezialgesetzgebung.
4.3. Allgemeine Vorschriften über das Verfahren vor den
§ 48 Verwaltungsgerichtsbehörden
I. Öffentlichkeit
1 Die Verhandlungen vor den Verwaltungsgerichtsbehörden, ausgenommen vor dem Kantonalen Steuergericht, sind öffentlich1); die Urteilsberatungen sind geheim.
2 Die Verwaltungsgerichtsbehörden können anordnen, dass die Verhandlungen unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfinden, falls dies aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder der Sittlichkeit oder des Schutzes der
Persönlichkeitsrechte als notwendig erscheint.
§ 49
II. Vollzähligkeit
1 Um gültig verhandeln und beraten zu können, müssen die Gerichte vollzählig sein.
2 Die Spezialgesetzgebung bleibt vorbehalten.
§ 50
III. Klageeinreichung und Rechtsmittel
1 Die zulässigen Klagen und Rechtsmittel sind bei der zuständigen Verwaltungsgerichtsbehörde einzureichen.
2 Bei der Eröffnung von Verfügungen, Entscheiden und Urteilen, die an eine Verwaltungsgerichtsbehörde weitergezogen werden können, ist auf
das Rechtsmittel, die Rechtsmittelfrist und die zuständige Behörde hinzuweisen.
§ 51
IV. Instruktionsverfahren
1 Die zuständigen Präsidenten oder ein von ihnen bezeichnetes Mitglied
des Gerichtes führen, soweit nötig, ein Instruktionsverfahren durch.
§ 52
V. Beweisverfahren
1. Grundsätze
1 Die Verwaltungsgerichtsbehörden sind nicht an die Beweisanträge der
Parteien gebunden. Sie können von Amtes wegen Beweiserhebungen anordnen.
2 Neue tatsächliche Behauptungen und die Bezeichnung neuer Beweismittel sind, wenn sie mit dem Streitgegenstand zusammenhängen, bis zum
Schluss des Beweisverfahrens erlaubt. § 31bis Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.*
§ 53
2. Beweismittel
1 Der Beweis wird durch Zeugen, Urkunden, Augenschein, Sachverständige,
Parteibefragung, schriftliche Auskünfte und Auskunftspersonen geleistet.
1) Nach den Art. 17 Absatz 2 und 125 OG dürfen im Verfahren über Versicherungsleistungen und Versicherungsbeiträge nur die Parteien den Verhandlungen beiwohnen. Diese Regelung hat auch für das entsprechende kantonale Verfahren
Geltung; Genehmigung des BR unter diesem Vorbehalt am 12. März 1971.
§ 54
3. Vorsorgliche Beweisaufnahmen und Beweissicherungen
1 Die Verwaltungsgerichtsbehörden sowie die Instruktionsrichter können
von sich aus oder auf Antrag einer Partei vorsorgliche Beweisaufnahmen
und Beweissicherungen durchführen.
§ 55
4. Beweiserhebungen
1 Die Beweise können durch das Gericht, eine Delegation des Gerichtes
oder durch den Instruktionsrichter abgenommen werden. Sie werden
durch das Gericht selbst abgenommen, soweit dies vom übergeordneten
Recht oder von einer Partei ausdrücklich verlangt wird.
§ 56
5. Verweis auf die Schweizerische Zivilprozessordnung
1 Die Parteibefragung, die Pflicht, Urkunden vorzulegen, die Mitwirkungspflicht, das Verweigerungsrecht, die Durchführung des Zeugenverhörs, der
Augenschein, der Sachverständigenbeweis und die schriftlichen Auskünfte
richten sich sinngemäss nach den Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung.
2 Die besonderen Vorschriften dieses Gesetzes und der Spezialgesetzgebung bleiben vorbehalten.
§ 57
VI. Säumnisfolgen
1 Bleiben Parteien im Instruktions- oder Beweisverfahren oder an der
Hauptverhandlung trotz gehöriger Vorladung aus, so wird aufgrund der
Akten verfügt und entschieden.
§ 57 bis
VIbis. Unterzeichnung der gerichtlichen Entscheide
1 Gerichtliche Entscheide werden wie folgt unterzeichnet:
a) Endentscheide sowie selbständig anfechtbare Vor- und Zwischenentscheide: von einem Mitglied des Gerichts und vom Gerichtsschreiber;
b) andere Entscheide, wie verfahrensleitende Verfügungen: von einem
Mitglied des Gerichts, von einem Gerichtsschreiber oder, soweit dies
im Geschäftsreglement des Gerichts vorgesehen ist, vom Kanzleipersonal.
§ 58
VII. Sinngemässe Anwendung der ZPO; Vorbehalt der Spezialgesetzgebung
1 Soweit nichts anderes bestimmt ist, finden auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichtsbehörden die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung sinngemäss Anwendung.*
2 Die besonderen Vorschriften der Spezialgesetzgebung bleiben vorbehalten.
§ 59
…
4.4. Verwaltungsgerichtliche Klage
§ 60
I. Klageanhebung
1 Die Klage kann mündlich oder schriftlich unter Nennung der Gegenpartei
und des Streitgegenstandes anhängig gemacht werden.
2 Der Präsident oder der Instruktionsrichter kann auf Begehren einer Partei
oder von sich aus einen Sühneversuch durchführen.
§ 61
II. Rechtsschriftenwechsel
1 Es findet ein Rechtsschriftenwechsel statt, der in der Regel auf Klage und
Antwort beschränkt ist. Der Präsident oder Instruktionsrichter kann nach
Einreichung der Antwort eine Replik und Duplik zulassen.
2 Die Rechtsschriften müssen ein Rechtsbegehren und eine Begründung
enthalten.
3 …*
§ 62
III. Beweisverfügung
1 Nach Durchführung des Schriftenwechsels erlässt der Präsident oder der
Instruktionsrichter mit oder ohne Parteiverhandlung die Beweisverfügung.
2 …*
§ 63
IV. Hauptverhandlung
1 Die Hauptverhandlung findet in sinngemässer Anwendung der Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung statt.*
2 Zur Begründung ihrer Anträge erhält jede Partei einmal das Wort. Ausnahmsweise kann das Wort ein zweites Mal erteilt werden.
3 Die Urteilsfällung kann, nach Anhören der Parteien, verschoben werden.
4 Der Entscheid wird in der Regel mündlich eröffnet; das begründete Urteil
wird schriftlich zugestellt.
§ 63 bis
IVbis. Verzicht auf Hauptverhandlung
1 Wenn keine Beweiserhebungen mehr erforderlich sind, kann das Verwaltungsgericht auf die Durchführung einer Verhandlung verzichten, wenn
nicht eine Partei sie verlangt.
§ 64
V. Urteil
1 Das Urteil muss enthalten: Ort und Zeit der Verhandlung, Namen der anwesenden Personen, Anträge der Parteien, Urteilsdispositiv samt Begründung und Rechtsmittelbelehrung.
§ 65
VI. Wiedereinsetzung
1 War eine Partei in entschuldbarer Weise verhindert, an der Hauptverhandlung teilzunehmen, so kann sie innert 10 Tagen seit Wegfall des Hindernisses ein Begehren um Wiedereinsetzung einreichen.
2 Dem Begehren ist stattzugeben, sofern anzunehmen ist, dass das Wegbleiben der Partei das Urteil beeinflusst hat.
4.5. Verwaltungsgerichtsbeschwerde
§ 66
I. Zulässigkeit
1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide und Verfügungen, durch
die eine Sache materiell oder durch Nichteintreten erledigt worden ist.
Vor- und Zwischenentscheide, die entweder präjudizierlich oder für eine
Partei von erheblichem Nachteil sind, sind Hauptentscheiden gleichgestellt.
§ 67
II. Beschwerdefrist
1 Die Beschwerdefrist beträgt 10 Tage seit Eröffnung der Verfügung oder
des Entscheides. Besondere Fristen des Bundesrechtes, des interkantonalen