§ 67 bis Rechtes und der kantonalen Steuergesetzgebung bleiben vorbehalten.*
IIbis. Beschwerdegründe
1 Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann geltend gemacht werden:
a) Verletzung von kantonalem oder Bundesrecht; Überschreitung oder
Missbrauch des Ermessens gelten als Rechtsverletzung;
b) unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhaltes.
2 Richtet sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen Verfügungen und
Entscheide von Beamten oder Behörden, die in der Sache als erste und einzige Instanz verfügt oder entschieden haben, kann überdies Unangemessenheit geltend gemacht werden, unter Vorbehalt der Grundsätze der
Gemeindeautonomie.
3 Mit Beschwerden gegen kommunale Nichtwiederwahlen, kommunale
Entlassungen aus wichtigen Gründen, kommunale Kündigungen definitiver Anstellungsverhältnisse, Kündigungen eines Dienstverhältnisses während und nach Ablauf der Probezeit (§ 18bis Absatz 4 und § 27 Gesetz über
das Staatspersonal), fristlose Kündigungen eines Dienstverhältnisses aus
wichtigen Gründen (§ 28 Gesetz über das Staatspersonal) sowie gegen Entscheide des Kantonsrates und der juristischen Prüfungskommission kann
Unangemessenheit nicht geltend gemacht werden. Beschwerden gegen
Disziplinarmassnahmen, ausser vom Kantonsrat beschlossene, können auch
Unangemessenheit rügen.*
4 Besondere Bestimmungen in der Spezialgesetzgebung bleiben vorbehalten.
§ 68
III. Einreichung und Begründung; neue Vorbringen*
1 Die Beschwerde ist schriftlich einzureichen und mit einem Antrag zu versehen; sie ist zu begründen; die Beweismittel sind anzugeben.
2 Genügt die Beschwerdeschrift den Anforderungen nicht, so ist eine angemessene Frist zur Verbesserung anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfalle.*
3 Mit der Beschwerde dürfen keine neuen Begehren vorgebracht werden.
Hingegen sind neue tatsächliche Behauptungen und die Bezeichnung neuer Beweismittel, wenn sie mit dem Streitgegenstand zusammenhängen, bis
zum Schluss des Beweisverfahrens erlaubt. § 31bis Absatz 2 ist sinngemäss
§ 69 anwendbar.*
IV. Vernehmlassung und Akteneinsendung
1 Die Beschwerdeschrift wird der Behörde, deren Verfügung oder Entscheid
angefochten wird, zur Akteneinsendung und allfälligen Vernehmlassung
zugestellt. Dritten Beteiligten ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu bieten.
1bis § 34bis ist sinngemäss anwendbar.*
2 Der Instruktionsrichter oder die Verwaltungsgerichtsbehörde kann einen
weiteren Schriftenwechsel anordnen.
3 Dem Beschwerdeführer ist, soweit nötig, Gelegenheit zu geben, zu neuen
Vorbringen oder Beweismitteln der Vernehmlassung schriftlich Stellung zu
nehmen.
§ 70
V. Aufschiebende Wirkung
1 Einer Beschwerde kommt aufschiebende Wirkung nur zu, wenn der Präsident oder der Instruktionsrichter sie verfügt. Im Steuerverfahren kommt
§ 71 ihr von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu. 1)
VI. Hauptverhandlung
1 Bei Disziplinarbeschwerden findet eine mündliche Verhandlung statt. In
allen übrigen Fällen entscheiden die Verwaltungsgerichtsbehörden aufgrund der Akten; sie können, auf Antrag oder von Amtes wegen, eine Verhandlung anordnen.*
§ 72
VII. Urteil
1 Hebt die Verwaltungsgerichtsbehörde den Entscheid oder die Verfügung
auf, so entscheidet sie selber in der Sache. Ausnahmsweise kann sie die
Angelegenheit zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen.
2 Der angefochtene Entscheid oder die Verfügung darf nicht zum Nachteil
des Beschwerdeführers abgeändert werden. Vorbehalten bleibt die Steuergesetzgebung sowie die Bestimmungen zum Kindes- und Erwachsenenschutz im Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch2).*
4.6. Revision
§ 73
I. Gründe und Fristen
1 Gegen Urteile der Verwaltungsgerichtsbehörden ist die Revision aus den
in der Schweizerischen Zivilprozessordnung genannten Gründen und während der dort genannten Fristen zulässig.*
2 In bezug auf die Urteile des Kantonalen Steuergerichtes bleiben die besonderen Vorschriften der Steuergesetzgebung vorbehalten.
§ 74
II. Legitimation und Form
1 Die Revision kann verlangen, wer durch das Urteil benachteiligt ist. Das
Revisionsbegehren ist schriftlich bei der Verwaltungsgerichtsbehörde einzureichen, die den angefochtenen Entscheid gefällt hat.
§ 75
III. Verfahren
1 Offensichtlich unbegründete Revisionsbegehren werden aufgrund der
Akten entschieden. Im übrigen gelten die Vorschriften der Schweizerischen
Zivilprozessordnung.*
1) Nach Art. 97 Absatz 1 AHVG erwachsen die Verfügungen der Ausgleichskasse
und die Entscheide der kantonalen Rekursinstanzen in Rechtskraft, sofern gegen
diese keine Beschwerde erhoben oder eine solche abgewiesen worden ist. § 70
VRG ist daher in diesen Beschwerdesachen nicht anwendbar. Das gleiche gilt
nach Art. 30 Absatz 4 KUVG für Streitigkeiten auf dem Gebiet der Krankenversicherung. Genehmigung des BR unter diesem Vorbehalt am 12. März 1971.
2) BGS 211.1.
4.7. Unentgeltliche Rechtspflege, unentgeltlicher
Rechtsbeistand, Kosten und Entschädigung,
§ 76 Ordnungsbussen*
I. Unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltlicher Rechtsbeistand
1 Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel für die Prozessführung verfügt, kann die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege verlangen, wenn der Prozess nicht als aussichtslos oder mutwillig erscheint.
Wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist, kann sie die Bestellung
eines unentgeltlichen Rechtsbeistands verlangen.
2 Einer juristischen Person kann die unentgeltliche Rechtspflege nicht bewilligt werden. Für den vor- und ausserprozessualen Aufwand ist sie ausgeschlossen, soweit es sich nicht um den erforderlichen Aufwand des Rechtsbeistandes für das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und für die
gleichzeitig eingereichte Rechtsschrift handelt.
3 Das Gesuch ist schriftlich einzureichen und kann, ab dem Eintritt der
Rechtshängigkeit, jederzeit angebracht werden.
4 Im Übrigen gelten für die unentgeltliche Rechtspflege und den unentgeltlichen Rechtsbeistand die Bestimmungen des Einführungsgesetzes zur
Schweizerischen Zivilprozessordnung und die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung sinngemäss.
§ 76 bis
II. Prozesskosten
1. Begriffe
1 Prozesskosten sind:
a) die Gerichtskosten;
b) die Parteientschädigung.
2 Gerichtskosten sind:
a) die Pauschalen für den Entscheid (Entscheidgebühr);
b) die Kosten der Beweisführung;
c) die Kosten für die Übersetzung.
3 Als Parteientschädigung gilt:
a) der Ersatz notwendiger Auslagen;
b) die Kosten einer berufsmässigen Vertretung durch einen Rechtsanwalt.
§ 76 ter
2. Vorschuss
1 Für Beweismassnahmen kann ein Vorschuss verlangt werden. Wird er
nicht geleistet, so sind die Massnahmen nur soweit durchzuführen, als das
öffentliche Interesse dies erfordert.
2 Von der Beschwerde führenden oder klagenden Partei kann ein Vorschuss
bis zur Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten verlangt werden unter
Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfalle. Wird er nicht innert
der angesetzten Frist geleistet, so tritt das Gericht auf die Beschwerde oder
Klage nicht ein.
§ 77
3. Verteilungsgrundsätze*
1 Die Prozesskosten werden in sinngemässer Anwendung der Artikel 106-
109 der Schweizerischen Zivilprozessordnung auferlegt. Den am verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren beteiligten Behörden werden in
der Regel keine Verfahrenskosten auferlegt und keine Parteientschädigungen zugesprochen.*
§ 78
4. Gebührentarif
1 Die Gerichtskosten, die Parteientschädigung sowie die Entschädigung des
unentgeltlichen Rechtsbeistands sind nach dem Gebührentarif festzusetzen.
§ 78 bis
5. Sicherheit für die Parteientschädigung im Klageverfahren
1 Die klagende Partei hat unter den Voraussetzungen von Artikel 99 der
Schweizerischen Zivilprozessordnung Sicherheit für die Parteientschädigung der beklagten Partei zu leisten. Artikel 100 der Schweizerischen Zivilprozessordnung ist anwendbar.
2 Wird die Sicherheit nicht innert der angesetzten Frist geleistet, so tritt das
Gericht auf die Klage nicht ein, wenn es diese Folge angedroht hat.
§ 79
III. Ordnungsbusse
1 Wegen ungebührlichen Benehmens vor den Verwaltungsgerichtsbehörden kann einem Verfahrensbeteiligten eine Rüge erteilt oder eine Ordnungsbusse in sinngemässer Anwendung von Artikel 128 der Schweizerischen Zivilprozessordnung auferlegt werden.
4.8. Besondere Bestimmungen für das Verfahren vor dem
§ 80 Versicherungsgericht
Verordnung des Kantonsrates
1 Der Kantonsrat regelt das Verfahren vor dem Versicherungsgericht in einer Verordnung1).
§ 81
…
§ 82
…
5. Vollstreckung
§ 83
I. Grundsatz
1 Verfügungen und Entscheide in Verwaltungssachen sind vollstreckbar, sobald kein ordentliches Rechtsmittel mehr zulässig ist oder wenn einem
Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung zukommt.
§ 84
II. Zuständigkeit
1 Die Vollstreckung erfolgt durch die Vollstreckungsbehörde.
1) BGS 125.922.
2 Vollstreckungsbehörde ist der Vorsteher des örtlich zuständigen Oberamtes.
§ 85
III. Geld- und Sicherheitsleistungen
1 Auf Geldzahlung oder Sicherheitsleistung lautende Verfügungen und
Entscheide stehen vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen gleich.
§ 86
IV. Sonstige Leistungen
1 In allen anderen Fällen erlässt die Vollstreckungsbehörde einen Vollstreckungsbefehl. Darin werden die zur Herstellung des verfügungs- und entscheidgemässen Zustandes nötigen und geeigneten Massnahmen angeordnet. Die Vollstreckungsbehörde ist berechtigt, Verfügungen unter Hinweis
auf Artikel 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches zu erlassen, Ersatzvornahme auf Kosten des Pflichtigen anzuordnen oder polizeiliche
Zwangsmittel in Anspruch zu nehmen.
2 Die Vollstreckungsbehörde kann von den um Vollstreckung ersuchenden
Parteien, mit Ausnahme der hoheitlich handelnden Verwaltungen von
Kanton und Gemeinden, die Bevorschussung oder Sicherstellung der
Kosten des Vollstreckungsverfahrens verlangen. Wird die verlangte Bevorschussung oder Sicherstellung nicht geleistet, wird das Vollstreckungsverfahren eingestellt.
3 Die unterlegene Partei trägt in der Regel die Kosten des Vollstreckungsverfahrens.
§ 87
V. Fristansetzung
1 Sieht der Vollstreckungsbefehl das Handeln Pflichtiger oder Dritter vor, so
ist eine angemessene Frist einzuräumen.
§ 88
VI. Beseitigung eines rechtswidrigen Zustandes
1 Stellt eine Verwaltungsbehörde im Sinne des § 3 Absatz 1 litera a und Absatz 2 dieses Gesetzes einen nach dem anwendbaren öffentlichen Recht
rechtswidrigen Zustand fest, so ordnet sie, falls sie in der Sache zuständig
ist, die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes auf Kosten des
Fehlbaren oder Verantwortlichen an. Andernfalls erstattet sie der zuständigen Behörde Meldung.
§ 89
VII. Rechtsmittel
1 Gegen Vollstreckungsbefehle und gegen Anordnungen nach §§ 86 und
88 kann innert zehn Tagen seit Eröffnung Beschwerde beim Verwaltungsgericht eingereicht werden. Die Beschwerde muss schriftlich erhoben werden; sie muss einen Antrag und eine Begründung enthalten; die Beweismittel sind anzugeben. Fehlen diese Erfordernisse, wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.*
2 Zur Begründung kann Unzuständigkeit der verfügenden Behörde, fehlende Vollstreckbarkeit oder Nichtübereinstimmung des Vollstreckungsbefehls
mit der Verfügung geltend gemacht werden.
3 Der Beschwerde kommt aufschiebende Wirkung zu, sofern der Präsident
oder der Instruktionsrichter nicht anders verfügt.
§ 90
VIII. Ersatzvornahme
1 Ist Ersatzvornahme auf Kosten des Pflichtigen angeordnet worden, so
sind die Kostenverfügungen einem vollstreckbaren Urteil gleichgestellt
2 Für die Kosten der Ersatzvornahme steht dem vollstreckenden Gemeinwesen ein gesetzliches Pfandrecht im Sinne von § 284 des Gesetzes über die
Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches zu.
6. Schlussbestimmungen
6.1. Änderung des Gesetzes über die
§ 91 Gerichtsorganisation
…
6.2. Änderung weiterer Erlasse
§ 92
Trinkerfürsorgegesetz
1 Die Änderung wurde im entsprechenden Erlass nachgeführt.
6.3. Aufhebung von Gesetzen, Verordnungen und
§ 93 weiteren Erlassen
Aufhebung
1 Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes werden alle damit in
Widerspruch stehenden Gesetze, Verordnungen, Kantonsratsbeschlüsse
und sonstigen Erlasse aufgehoben.
2 Insbesondere werden aufgehoben:
a) Gesetz vom 31. Mai 1858 über Exekutionsverfahren bei öffentlichen
Leistungen;
b) § 21 des Gesetzes über die Einführung des Bundesgesetzes über die
Kranken- und Unfallversicherung vom 28. Mai 1967;
c) §§ 237 und 238 des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 4. April 1954;
d) §§ 77 Absatz 7 und 80 Absatz 3 des Gesetzes über die direkte Staats-
und Gemeindesteuer vom 29. Januar 1961;
e) Verordnung des Kantonsrates vom 29. November 1961 über Organisation und Verfahren vor dem Kantonalen Verwaltungsgericht;
f) §§ 60-75 der Vollziehungsverordnung vom 13. September 1949 zum
Gemeindegesetz;
g) Reglement des Obergerichtes vom 6. November 1957 über das Verfahren vor der Kantonalen Schätzungskommission und dem Obergericht;
h) §§ 17-19 des Gesetzes vom 20. Juni 1954 über die Versorgung und
Verwahrung in Arbeitsanstalten;
i) Kantonsratsbeschluss vom 27. November 1917/29. März 1960 über
Organisation und Verfahren des Kantonalen Versicherungsgerichtes;
k) Verordnung des Kantonsrates vom 29. November 1949 über die
kantonale Rechtspflege in Militärversicherungssachen;
l) § 32bis des Gesetzes über das Bauwesen vom 10. Juni 1906 in der Fassung vom 24. Mai 1964.
6.4. Übergangsbestimmungen und Inkrafttreten
§ 94
I. Anwendbarkeit des alten Rechts
1 Vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes abhängig gemachte Verwaltungs-,
Verwaltungsgerichts- und Vollstreckungsverfahren werden nach den Bestimmungen des bisherigen Rechts zu Ende geführt.
§ 95
II. Inkrafttreten
1 Das Gesetz tritt nach Annahme durch das Volk in dem vom Regierungsrat
zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft.
6.5. Übergangsbestimmungen zur Gesetzesänderung