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Verordnung über die Gebühren für Siedlungsentwässerungsanlagen (VOGS)

Schaffhausen (city) · 710.2 · ordinance

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Contents: 20 provisions
  1. Art. 1 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
  2. Art. 2 Anschlussgebühren
  3. Art. 3 BENUTZUNGSGEBÜHREN
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10 ANSCHLUSSGEBÜHREN
  11. Art. 11
  12. Art. 12 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 5
  13. Art. 13
  14. Art. 14 ZAHLUNGSMODALITÄTEN
  15. Art. 15
  16. Art. 16 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 6
  17. Art. 17 ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
  18. Art. 18
  19. Art. 19
  20. Art. 20 Stadtrat festzusetzenden Zeitpunkt in Kraft. 1)

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20 provisions

Art. 1 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Die Stadt Schaffhausen erhebt, gestützt auf Art. 3a und 60a des Gewässerschutzgesetzes (GSchG) und auf Art. 19 Einführungsgesetz zum Gewässerschutzgesetz folgende Gebühren: Benützungsgebühren (Mengenpreis und Grundgebühr)

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Art. 2 Anschlussgebühren

Zur Sicherstellung der Kostendeckung und zur Gewährleistung der Transparenz wird eine integrierte Betriebskostenrechnung (Art. 75 des Gemeindegesetzes) mit Spezialfinanzierung (Art. 76 des Gemeindegesetzes) geführt.

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Art. 3 BENUTZUNGSGEBÜHREN

Die Benutzungsgebühr gliedert sich in Einen Mengenpreis aufgrund des genutzten Wassers (Verbrauch Frisch- und Brauchwasser in m3), unabhängig von der Bezugsquelle. Grundsatz Kostendeckung Gliederung der Gebühr Gebühren für Siedlungsentwässerungsanlagen (VOGS) 710.2 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 2 Eine Grundgebühr pro angeschlossenes Grundstück aufgrund der gemäss Art.5 dieser Verordnung festgelegten, gewichteten Fläche in m2.

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Art. 4

1 Von den Eigentümerinnen und Eigentümern der an die öffentliche Kanalisation angeschlossenen Grundstücke, Liegenschaften und Anlagen wird eine jährliche Benutzungsgebühr erhoben. 2 Der Mengenpreis wird auch von Eigentümerinnen und Eigentümern von nicht an die öffentliche Kanalisation angeschlossenen Grundstücken, Liegenschaften und Anlagen erhoben, wenn ihre häuslichen Abwässer in die Anlagen der öffentlichen Siedlungsentwässerungsanlagen überführt werden.

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Art. 5

1 In Abhängigkeit der möglichen Nutzung des Grundstückes nach der jeweils geltenden Zonenzugehörigkeit werden folgende Gewichte (Multiplikatoren) festgelegt: Wohnzone W2: Gewicht 0.35 Wohnzone W3: Gewicht 0.40 Wohnzone W4 Gewicht 0.50 Zone für öffentliche Bauten, Anlagen und Grünfläche ZöBAG Gewicht 0.30 Gewerbezone G Gewicht 0.55 Gewerbe- und Wohnzone GW Gewicht 0.50 Industriezone mit Dienstleistungen ID Gewicht 0.65 Industriezone I Gewicht 0.65 Dorfkernzone D Gewicht 0.55 Altstadtzone A Gewicht 0.65 Ergänzungszone für die Altstadt E Gewicht 0.65 Strassen, Hartbelagsflächen Gewicht 0.80 2 Erfolgt die Strassenentwässerung unter Benützung öffentlicher Siedlungsentwässerungsanlagen, ist die Gebührenpflicht gegeben. Für die der Stadt gehörenden öffentlichen Flächen (Strassen, Plätze, Stiege, Wege, Trottoirs, Radwege) wird eine Pauschalgebühr von Fr. 360'000.- jährlich erhoben. 3 Massgebend für die Flächenermittlung sind die durch das kanntonale Vermessungsamt ausgewiesenen Flächen. 4 Für Bauten in unter Art. 5, Abs. 1 nicht angegebenen Zonen, und für Bauten, die über keine ausgeschiedene Parzellenfläche verfügen, wird die für die Gebühren massgebende Fläche von der Gebührenpflicht Gewichtung der Grundstückflächen Gebühren für Siedlungsentwässerungsanlagen (VOGS) 710.2 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 3 Bruttogeschossfläche abgeleitet. Die Multiplikation von Bruttogeschossfläche mit dem in Abhängigkeit von der Nutzung anzuwendenden Faktor ergibt die massgebende Fläche. Die einzelnen Faktoren (Multiplikatoren) sind: Bei reinen Wohnbauten: Faktor 0.40 Bei gemischten Nutzungen: Faktor 0.50 Bei rein gewerblicher Nutzung: Faktor 0.55 Dazugehörige befestigte Flächen, welche in die öffentlichen Siedlungsentwässerungsanlagen entwässern, sind zu berücksichtigen.

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Art. 6

Benutzerinnen und Benutzer werden gemäss § 18 der kantonalen Gewässerschutzverordnung mit höheren Gebühren belastet, wenn sie Schmutzwasser ableiten, das gegenüber häuslichem Abwasser eine erheblich höhere Konzentration oder Schmutzstofffracht oder eine wesentlich andere Zusammensetzung aufweist. Massgebend für die Ermittlung sind die Empfehlungen des VSA / FES (Verband Schweizerischer Abwasser- und Gewässerschutzfachleute / Städteverband, Kommunale Infrastruktur). Die erhöhte Verschmutzung muss analytisch nachgewiesen sein. Die Untersuchungen werden in der Regel jährlich neu durchgeführt. Die Benutzerinnen und Benutzer sind verpflichtet, die notwendigen Angaben zu liefern und die amtliche Feststellung der Abwasserqualität zu dulden. Die Untersuchungskosten gehen zu ihren Lasten.

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Art. 7

Bei besonderen Verhältnissen kann der Stadtrat die Grundgebühr reduzieren. Als besondere Verhältnisse für eine Reduktion der Grundgebühr gelten: Die befestigte Fläche eines Grundstückes ist kleiner als 15% der gesamten gebührenpflichtigen Grundstücksfläche. Bei Grundstücken mit dem Gewicht 0.5 und höher, welche erst teilweise überbaut sind, sowie für die Zone für öffentliche Bauten, Anlagen und Grünflächen, kann auf Gesuch hin für den noch nicht überbauten Teil die Grundgebühr auf 50% reduziert werden, sofern daraus kein Niederschlagswasser in die öffentliche Kanalisation abgeleitet wird. Liegenschaften, bei denen abfliessendes Niederschlagswasser von befestigten Flächen (Dächern, Plätzen, Wegen usw.), vollständig zur Versickerung gelangt oder vollständig der Verdunstung zugeführt wird und nicht in die öffentliche Siedlungsentwässerungsanlagen gelangt. In diesem Fall wird die Grundgebühr auf die Hälfte herabgesetzt. Bei nur teilweiser Versickerung und / oder Zuschläge Reduktionen bei der Grundgebühr Gebühren für Siedlungsentwässerungsanlagen (VOGS) 710.2 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 4 Verdunstung des abfliessenden Niederschlagswassers, mindestens aber 50%, wird die Reduktion proportional zum nicht in die öffentlichen Siedlungsentwässerungsanlagen eingeleiteten Teil vorgenommen. Wenn der Reduktionsanteil nicht offensichtlich ist, hat die Liegenschaftseigentümerin oder der Liegenschaftseigentümer den Nachweis zu liefern.

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Art. 8

Wird das bezogene und gemessene Wasser rechtmässig und nachgewiesenermassen nur zum Teil in die öffentliche Kanalisation abgeleitet, kann eine Reduktion des Mengenpreises, höchstens im Umfang des nicht in die öffentlichen Siedlungsentwässerungsanlagen eingeleiteten Abwassers gewährt werden. Dabei müssen wenigstens 10% des bezogenen Wassers nicht abgeleitet werden.

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Art. 9

Wo eine Messung der Wassernutzung mittels Wasserzähler fehlt, wird vom Baureferat ein Pauschalbetrag nach pflichtgemässem Ermessen festgesetzt.

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Art. 10 ANSCHLUSSGEBÜHREN

Für den Anschluss von Liegenschaften an die öffentlichen Siedlungsentwässerungsanlagen haben die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer eine einmalige Anschlussgebühr zu entrichten, auch wenn der Anschluss unter Mitbenützung privater Leitungen erfolgt. Die Anschlussgebühr ist dem Sinn nach ein Einkauf in die bestehenden Siedlungsentwässerungsanlagen. Die Gebühr ist einmalig zu entrichten.

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Art. 11

1 Die Gebührenpflicht gilt für Neubauten auf erstmalig zu überbauenden Grundstücksflächen. Dies gilt auch für abparzellierte erstmalig zu überbauende Flächen, sofern dafür bisher noch keine Anschlussgebühren erhoben worden sind. 2 Bei einem Wiederaufbau eines Gebäudes nach einem Brand oder Abbruch wird die früher bezahlte Anschlussgebühr angerechnet. 3 Die Gebührenpflicht gilt nicht für Aus- und Umbauten, sofern dafür bereits einmal Anschlussgebühren geleistet worden sind. Reduktion beim Mengenpreis Ermittlung des Mengenpreises bei fehlenden Angaben Gebührenpflicht Geltungsbereich Gebühren für Siedlungsentwässerungsanlagen (VOGS) 710.2

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Art. 12 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 5

1 Die Anschlussgebühr bemisst sich innerhalb der Bauzone nach der zonengewichteten Grundstücksfläche (m2 Parzellenfläche). Ausserhalb der Bauzone gilt die massgebende Fläche gemäss Artikel 5 Abs. 4 dieser Verordnung. 2 Die Gewichtung erfolgt mit den in Artikel 5 festgelegten Gewichten. 3 Die Gebührenpflicht beginnt mit dem Anschluss an die öffentlichen Siedlungsentwässerungsanlagen. 4 Für Grundstücke, bei denen das Regenwasser zur Versickerung gelangt und nicht in eine öffentliche Siedlungsentwässerungsanlage eingeleitet wird, wird der Anschlussbeitrag um max. 40% reduziert. 5 Für Grundstücke, bei denen das Regenwasser direkt in einen Vorfluter eingeleitet wird, wird der Anschlussbeitrag um max. 20% reduziert.

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Art. 13

Zahlungspflichtig für die Anschlussgebühren ist die Eigentümerin bzw. der Eigentümer, die Baurechtsnehmerin bzw. der Baurechtsnehmer oder die Gemeinschaft der Grund- oder Stockwerkeigentümer zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung. Bei einer Handänderung haftet der Rechtsnachfolgerinnen bzw. Rechtsnachfolger solidarisch für ausstehende Beträge.

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Art. 14 ZAHLUNGSMODALITÄTEN

1 Die Benutzungsgebühr wird mindestens jährlich in Rechnung gestellt. 2 Mit der Erteilung der Bau- bzw. der Kanalisationsanschlussbewilligung ist die Anschlussgebühr in Form eines zinsfreien Bardepots oder einer Bankgarantie sicherzustellen. Sie wird im Rahmen der Schlussabrechnung über das Depot des ausgeführten Bauvorhabens nach erfolgtem Kanalanschluss in Rechnung gestellt. 3 Die nachträgliche Richtigstellung von Irrtümern und Fehlern innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfristen bleiben vorbehalten.

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Art. 15

Alle Gebühren sind mit der Rechnungsstellung fällig. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage. Bemessung der Anschlussgebühr Schuldner Rechnungsstellung Fälligkeit Gebühren für Siedlungsentwässerungsanlagen (VOGS) 710.2

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Art. 16 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 6

1 Gegen Beschlüsse und Verfügungen des Baureferates oder weiterer aufgrund dieser Verordnung ermächtigten städtischen Amtsstellen, kann innert 20 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Stadtrat Schaffhausen schriftlich Einsprache erhoben werden. 2 Gegen Beschlüsse des Stadtrates kann beim Regierungsrat innert 20 Tagen nach der Zustellung schriftlich Rekurs erhoben werden. Der Rekurs hat einen Antrag und dessen Begründung zu enthalten. SCHLUSS- UND

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Art. 17 ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

Die Gebührenhöhe für den Mengenpreis, für die Grundgebühr und für die Anschlussgebühr wird in der Tarifordnung für die Siedlungsentwässerungsanlagen durch den Grossen Stadtrat, unter Beachtung der Kostendeckungspflicht, festgelegt. Die Tarifordnung bildet einen Anhang dieser Verordnung und tritt mit dieser in Rechtskraft.

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Art. 18

Die Gebühren werden der Teuerungsentwicklung angepasst, wenn die Veränderung gegenüber der letzten Festsetzung wenigstens 3% beträgt. Massgebend ist der Index der Konsumentenpreise am 1. Januar des Vorjahres (Basis Januar 2007: 99.9 Punkte).

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Art. 19

Diese Verordnung untersteht nach Art. 11 Abs. 1 lit. i der Stadtverfassung dem fakultativen Referendum. Sie tritt unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Kanton auf einen vom

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Art. 20 Stadtrat festzusetzenden Zeitpunkt in Kraft. 1)

Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung werden alle bisherigen damit in Widerspruch stehenden Vorschriften, insbesondere die Verordnung über die Abwasseranlagen (Kanalisationsverordnung) vom 18.August 1972 (SR 720.1), die Rechtsmittel Gebührenhöhe Teuerung Inkrafttreten Aufhebung früherer Erlasse Gebühren für Siedlungsentwässerungsanlagen (VOGS) 710.2 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 7 Verordnung über den Kanalanschlussbeitrag vom 18. August 1972 (RSS 720.2), und die Verordnung über die Abwassergebühr vom 3. März 1998 (RSS 725.1) aufgehoben. Fussnoten: 1) Beschluss des Stadtrates vom 27. Oktober 2009, vom Regierungsrat genehmigt am 22. Dezember 2009, in Kraft getreten am 1. Januar 2010

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