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Gesetz über die Bundespolizei

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Contents: 109 provisions
  1. § 1 Allgemeines
  2. § 2 Grenzschutz
  3. § 3 Bahnpolizei
  4. § 4 Luftsicherheit
  5. § 5 Sicherheitsmaßnahmen an Bord von Luftfahrzeugen
  6. § 6 Schutz von Bundesorganen
  7. § 7 Aufgaben auf See
  8. § 8 Aufgaben im Notstands- und Verteidigungsfall
  9. § 9 Verwendung im Ausland
  10. § 10 Verwendung zur Unterstützung anderer Bundesbehörden
  11. § 11 Verwendung zur Unterstützung des Bundesamtes für Verfassungsschutz auf dem Gebiet der Funktechnik
  12. § 12 Verwendung zur Unterstützung eines Landes
  13. § 13 Verfolgung von Straftaten
  14. § 14 Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
  15. § 15 Allgemeine Befugnisse; Begriffsbestimmungen
  16. § 16 Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
  17. § 17 Ermessen, Wahl der Mittel
  18. § 18 Verantwortlichkeit für das Verhalten von Personen
  19. § 19 Verantwortlichkeit für das Verhalten von Tieren oder den Zustand von Sachen
  20. § 20 Unmittelbare Ausführung einer Maßnahme
  21. § 21 Inanspruchnahme nicht verantwortlicher Personen
  22. § 22 Erhebung personenbezogener Daten
  23. § 23 Befragung und Auskunftspflicht
  24. § 24 Bestandsdatenauskunft
  25. § 25 Erhebung von Verkehrs- und Nutzungsdaten
  26. § 26 Identitätsfeststellung und Prüfung von Berechtigungsscheinen
  27. § 27 Erkennungsdienstliche Maßnahmen
  28. § 28 Vorladung
  29. § 29 Meldeauflagen
  30. § 30 Datenerhebung bei öffentlichen Veranstaltungen oder Ansammlungen
  31. § 31 Selbsttätige Bildaufnahme- und Bildaufzeichnungsgeräte
  32. § 31a Automatisierte Erkennung von Gefahren
  33. § 31b Biometrische Detektion in Echtzeit
  34. § 32 Mobile Bild- und Tonaufzeichnungsgeräte
  35. § 33 Anlassbezogene automatische Kennzeichenerfassung
  36. § 34 Gesprächsaufzeichnung
  37. § 35 Besondere Mittel der Datenerhebung
  38. § 36 Einsatz von Vertrauenspersonen und Verdeckten Ermittlern
  39. § 37 Einsatz technischer Mittel zur Eigensicherung
  40. § 38 Einsatz mobiler Sensorträger für Bildaufnahme-, Bildaufzeichnungs-, Tonaufnahme- und Tonaufzeichnungsgeräte
  41. § 39 Abwehr unbemannter Fahrzeugsysteme
  42. § 40 Überwachung der Telekommunikation
  43. § 41 Identifizierung und Lokalisierung von Mobilfunkkarten und -endgeräten
  44. § 42 Weiterverarbeitung personenbezogener Daten
  45. § 43 Zweckbindung, Grundsatz der hypothetischen Datenneuerhebung
  46. § 44 Daten zu Verurteilten, Beschuldigten und Tatverdächtigen
  47. § 45 Personenbezogene Daten zu anderen Personen
  48. § 46 Weiterverarbeitung von personenbezogenen Daten zur Aus- und Fortbildung, zur Vorgangsverwaltung oder zur befristeten Dokumentation des polizeilichen Handelns
  49. § 47 Kennzeichnung
  50. § 48 Speicherung von DNA-Identifizierungsmustern zur Erkennung von DNA-Trugspuren
  51. § 49 Ausschreibung zur Fahndung; Verordnungsermächtigung
  52. § 50 Ausschreibung zur grenzpolizeilichen Beobachtung; Verordnungsermächtigung
  53. § 51 Ausschreibungen zur verdeckten Kontrolle, Ermittlungsanfrage oder gezielten Kontrolle
  54. § 52 Erhebung von Fluggastdaten durch Luftfahrtunternehmen und Übermittlung an die Bundespolizei
  55. § 53 Übermittlung personenbezogener Daten im innerstaatlichen Bereich
  56. § 54 Übermittlung personenbezogener Daten an Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Schengen-assoziierte Staaten
  57. § 55 Datenübermittlung und -bereitstellung an Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Schengen-assoziierte Staaten gemäß der Richtlinie (EU) 2023/977
  58. § 56 Übermittlung personenbezogener Daten im internationalen Bereich
  59. § 57 Übermittlungsverbote und Verweigerungsgründe
  60. § 58 Abgleich personenbezogener Daten
  61. § 59 Platzverweisung
  62. § 60 Aufenthaltsverbot
  63. § 61 Gewahrsam
  64. § 62 Richterliche Entscheidung
  65. § 63 Behandlung festgehaltener Personen
  66. § 64 Bild- und Tonüberwachung von Gewahrsamsräumen
  67. § 65 Dauer der Freiheitsentziehung
  68. § 66 Durchsuchung und körperliche Untersuchung von Personen; Entnahme von Blutproben
  69. § 67 Durchsuchung von Sachen
  70. § 68 Betreten und Durchsuchung von Wohnungen
  71. § 69 Verfahren bei der Durchsuchung von Wohnungen
  72. § 70 Schutz zeugnisverweigerungsberechtigter Personen
  73. § 71 Sicherstellung
  74. § 72 Verwahrung
  75. § 73 Verwertung
  76. § 74 Unbrauchbarmachung, Vernichtung und Einziehung
  77. § 75 Beendigung der Sicherstellung, Gebühren und Auslagen
  78. § 76 Vertrauenswürdigkeitsprüfung bei Einstellung
  79. § 77 Ergänzende Befugnisse der oder des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
  80. § 78 Benachrichtigung bei verdeckten und eingriffsintensiven Maßnahmen
  81. § 79 Benachrichtigung über die Speicherung personenbezogener Daten von Minderjährigen
  82. § 80 Aussonderungsprüffrist und Mitteilung von Löschungsverpflichtungen
  83. § 81 Löschung von durch besondere Mittel der Datenerhebung oder vergleichbare Maßnahmen erlangten personenbezogenen Daten
  84. § 82 Berichtigung personenbezogener Daten, Einschränkung der Verarbeitung in Akten und Vernichtung von Akten
  85. § 83 Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten
  86. § 84 Protokollierung
  87. § 85 Protokollierung bei verdeckten und eingriffsintensiven Maßnahmen
  88. § 86 Zum Ausgleich verpflichtende Tatbestände
  89. § 87 Inhalt, Art und Umfang des Ausgleichs
  90. § 88 Ausgleich im Todesfall
  91. § 89 Verjährung des Ausgleichsanspruchs
  92. § 90 Ausgleichspflichtiger, Ersatzansprüche
  93. § 91 Rechtsweg
  94. § 92 Bundespolizeibehörden
  95. § 93 Sachliche und örtliche Zuständigkeit; Widerspruchsbehörde; Verordnungsermächtigung
  96. § 94 Einsatz von Hubschraubern
  97. § 95 Grenzübergangsstellen und Grenzerlaubnis
  98. § 96 Unterstützungspflichten
  99. § 97 Vollzugsdienst, Hilfspolizeibeamtinnen und Hilfspolizeibeamte
  100. § 98 Amtshandlungen von Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten der Länder sowie von Vollzugsbeamtinnen und Vollzugsbeamten anderer Bundesbehörden oder anderer Staaten im Zuständigkeitsbereich der Bundespolizei
  101. § 99 Amtshandlungen von Beamtinnen und Beamten der Bundespolizei im Zuständigkeitsbereich eines Landes oder Tätigkeiten in anderen Staaten
  102. § 100 Amtshandlungen von Beamtinnen und Beamten der Zollverwaltung im Zuständigkeitsbereich der Bundespolizei
  103. § 101 Amtshandlungen von Beamtinnen und Beamten der Bundespolizei im Zuständigkeitsbereich der Zollverwaltung
  104. § 102 Wahrnehmung von Aufgaben durch die Zollverwaltung; Verordnungsermächtigung
  105. § 103 Verwaltungsvorschriften
  106. § 104 Bußgeldvorschriften
  107. § 105 Einschränkung von Grundrechten
  108. § 106 Berichtspflichten; Evaluierung
  109. § 107 Übergangsvorschrift

Proposed changes to this act

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109 provisions

§ 79 Benachrichtigung über die Speicherung personenbezogener Daten von Minderjährigen

(1) Ist ein Minderjähriger von den in § 78 genannten Maßnahmen betroffen, erfolgt die Benachrichtigung gegenüber dessen Sorgeberechtigten. Über die in § 78 genannten Voraussetzungen hinaus kann von der Benachrichtigung der Sorgeberechtigten abgesehen werden, solange zu besorgen ist, dass die Benachrichtigung zu erheblichen Nachteilen für den Minderjährigen führt. (2) Werden außerhalb des Anwendungsbereichs von § 78 personenbezogene Daten von Minderjährigen, die ohne Kenntnis der Sorgeberechtigten durch die Bundespolizei erhoben worden sind, gespeichert, sind die Sorgeberechtigten zu benachrichtigen, sobald die Aufgabenerfüllung hierdurch nicht mehr gefährdet wird. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. (3) Werden der Bundespolizei bei der Speicherung der personenbezogenen Daten Minderjähriger gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder eines Jugendlichen bekannt, informiert die Bundespolizei unverzüglich den zuständigen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe sowie im Falle seiner Zuständigkeit den überörtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe und übermittelt die aus ihrer Sicht zur Einschätzung des Gefährdungsrisikos erforderlichen Daten. (4) Die Bundespolizei informiert den Minderjährigen in Fällen, in denen es auf Grund des Alters und der Reife angemessen ist, zusätzlich in kindgerechter Weise persönlich.

Propose a change

§ 80 Aussonderungsprüffrist und Mitteilung von Löschungsverpflichtungen

(1) Die Bundespolizei prüft nach § 75 des Bundesdatenschutzgesetzes bei der Einzelfallbearbeitung und nach festgesetzten Fristen, ob gespeicherte personenbezogene Daten zu berichtigen oder zu löschen sind. Die Aussonderungsprüffristen nach § 75 Absatz 4 des Bundesdatenschutzgesetzes dürfen bei Erwachsenen zehn Jahre, bei Jugendlichen fünf Jahre und bei Kindern zwei Jahre nicht überschreiten, wobei nach Zweck der Speicherung sowie Art und Schwere des Sachverhalts zu unterscheiden ist. Erfolgte die Speicherung nach § 44 Absatz 1 Nummer 1, 2 oder 3 und wird der Beschuldigte rechtskräftig freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn unanfechtbar abgelehnt oder das Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt, so sind die Daten drei Jahre nach der Erledigung des Verfahrens zu löschen. Die Beachtung der Aussonderungsprüffristen ist durch geeignete technische Maßnahmen zu gewährleisten. (2) In den Fällen von § 45 Absatz 1 dürfen die Aussonderungsprüffristen bei Erwachsenen fünf Jahre, bei Jugendlichen drei Jahre und bei Kindern zwei Jahre nicht überschreiten. Personenbezogene Daten der in § 45 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 bezeichneten Personen können ohne Zustimmung der betroffenen Person nur für die Dauer eines Jahres gespeichert werden. Die Speicherung für jeweils ein weiteres Jahr ist zulässig, soweit die Voraussetzungen des § 45 Absatz 1 weiterhin vorliegen und die Speicherung für die in § 45 Absatz 1 genannten Zwecke erforderlich ist. Die maßgeblichen Gründe für die Aufrechterhaltung der Speicherung nach Satz 3 sind aktenkundig zu machen. Die Speicherung nach Satz 2 darf jedoch insgesamt drei Jahre nicht überschreiten. (3) Die Fristen beginnen mit dem Tag, an dem das letzte Ereignis eingetreten ist, das zur Speicherung der Daten geführt hat, jedoch nicht vor Entlassung der betroffenen Person aus einer Justizvollzugsanstalt oder Beendigung einer mit Freiheitsentziehung verbundenen Maßregel der Besserung und Sicherung. Die Speicherung kann über die in Absatz 1 Satz 2 genannten Fristen hinaus auch allein für Zwecke der Vorgangsverwaltung aufrechterhalten werden, sofern dies erforderlich ist; in diesem Falle können die Daten nur noch für diesen Zweck oder, wenn dies zur Behebung einer bestehenden Beweisnot unerlässlich ist, verwendet werden.

Propose a change

§ 81 Löschung von durch besondere Mittel der Datenerhebung oder vergleichbare Maßnahmen erlangten personenbezogenen Daten

(1) Sind personenbezogene Daten, die durch eine Maßnahme nach § 15 oder durch Maßnahmen nach den §§ 22 bis 41 erlangt worden sind und die nicht dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzuordnen sind, zur Erfüllung der mit der Maßnahme verfolgten Zwecke und für eine etwaige gerichtliche Überprüfung der Maßnahme nicht mehr erforderlich, sind sie unverzüglich zu löschen, soweit keine Weiterverarbeitung der Daten nach den Vorschriften des Abschnitts 2 Unterabschnitt 2 Titel 2 erfolgt. Die Tatsache der Löschung ist zu dokumentieren. Die Dokumentation darf ausschließlich für Zwecke der Datenschutzkontrolle verwendet werden. Sie ist sechs Monate nach der Benachrichtigung nach § 78 oder sechs Monate nach Erteilung der gerichtlichen Zustimmung über das endgültige Absehen von der Benachrichtigung zu löschen. Ist die Datenschutzkontrolle noch nicht beendet, ist die Dokumentation bis zu ihrem Abschluss aufzubewahren. (2) Absatz 1 gilt entsprechend für personenbezogene Daten, die 1. der Bundespolizei übermittelt worden sind und 2. durch Maßnahmen erlangt wurden, die den Maßnahmen nach § 15 oder den §§ 22 bis 41 entsprechen.

Propose a change

§ 82 Berichtigung personenbezogener Daten, Einschränkung der Verarbeitung in Akten und Vernichtung von Akten

(1) Stellt die Bundespolizei die Unrichtigkeit personenbezogener Daten in Akten fest, ist die Berichtigungspflicht des § 75 Absatz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes dadurch zu erfüllen, dass die Unrichtigkeit in der Akte vermerkt oder auf sonstige Weise festgehalten wird. Bestreitet die betroffene Person die Richtigkeit sie betreffender personenbezogener Daten und lässt sich weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit feststellen, sind die Daten entsprechend zu kennzeichnen, um eine Verarbeitungseinschränkung nach § 58 Absatz 3 des Bundesdatenschutzgesetzes zu ermöglichen. (2) Die Bundespolizei hat die Verarbeitung personenbezogener Daten in Akten einzuschränken, wenn 1. die Verarbeitung unzulässig ist oder 2. aus Anlass einer Einzelfallbearbeitung festgestellt wird, dass die Kenntnis der Daten zur Erfüllung der der Bundespolizei obliegenden Aufgaben nicht mehr erforderlich ist oder eine Löschungsverpflichtung nach § 80 Absatz 1 bis 3 besteht. Die Akte ist zu vernichten, wenn sie insgesamt zur Erfüllung der Aufgaben der Bundespolizei nicht mehr erforderlich ist. Die Vernichtung unterbleibt, wenn 1. Grund zu der Annahme besteht, dass andernfalls schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt würden oder 2. die personenbezogenen Daten für Zwecke eines gerichtlichen Verfahrens weiter aufbewahrt werden müssen. In diesen Fällen ist die Verarbeitung der Daten einzuschränken und sind die Unterlagen mit einem entsprechenden Einschränkungsvermerk zu versehen. (3) In ihrer Verarbeitung eingeschränkte Daten dürfen nur für den Zweck verarbeitet werden, für den die Vernichtung der Akte unterblieben ist; sie dürfen auch verarbeitet werden, wenn dies zur Behebung einer bestehenden Beweisnot unerlässlich ist oder die betroffene Person einwilligt. (4) Anstelle der Vernichtung nach Absatz 2 Satz 2 sind die Akten an das zuständige Archiv abzugeben, sofern diesen Unterlagen bleibender Wert im Sinne des § 1 Nummer 11 des Bundesarchivgesetzes in Verbindung mit § 3 des Bundesarchivgesetzes zukommt. (5) § 75 Absatz 4 des Bundesdatenschutzgesetzes gilt entsprechend.

Propose a change

§ 83 Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten

(1) Die Bundespolizei nimmt in das Verzeichnis nach § 70 des Bundesdatenschutzgesetzes zusätzlich Angaben auf 1. zu den Zugriffsberechtigungen, 2. zur Übermittlung im Wege eines automatisierten Abrufverfahrens und 3. zur Auftragsdatenverarbeitung. (2) Das Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten wird beim Bundespolizeipräsidium geführt. Die Datenschutzbeauftragten der Bundespolizeibehörden sind bei der Erstellung und Aktualisierung zu beteiligen. (3) Die Bundespolizei stellt das Verzeichnis und dessen Aktualisierungen der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit und den Datenschutzbeauftragten der Bundespolizeibehörden zur Verfügung.

Propose a change

§ 84 Protokollierung

(1) Die Protokollierung nach § 76 des Bundesdatenschutzgesetzes erfolgt ergänzend zu den dort genannten Anforderungen in einer Weise, dass die Protokolle 1. den Datenschutzbeauftragten der Bundespolizeibehörden und der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit in elektronisch auswertbarer Form für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung zur Verfügung stehen und 2. eine Überprüfung ermöglichen, dass Zugriffe auf personenbezogene Daten innerhalb der Zugriffsberechtigungen erfolgen. (2) Die nach § 76 des Bundesdatenschutzgesetzes und unter Beachtung von Absatz 1 generierten Protokolldaten sind nach zwölf Monaten zu löschen.

Propose a change

§ 85 Protokollierung bei verdeckten und eingriffsintensiven Maßnahmen

(1) Bei der Erhebung von Daten nach den §§ 25, 31b, 35 bis 37, 40, 41, 50 und 51 sind zu protokollieren: 1. das zur Datenerhebung eingesetzte Mittel, 2. der Zeitpunkt des Einsatzes, 3. Angaben, die die Feststellung der erhobenen Daten ermöglichen, 4. die Organisationseinheit, die die Maßnahme durchführt sowie 5. die Gründe für das Absehen von der Benachrichtigung nach § 78 Absatz 1 Satz 2 und 3. (2) Zu protokollieren sind auch 1. bei Maßnahmen nach § 25 Absatz 1 die Beteiligten der betroffenen Telekommunikation, 2. bei Maßnahmen nach § 25 Absatz 2 der Nutzer, 3. bei Maßnahmen nach § 31b die Zielperson sowie die Anzahl von falsch positiven Treffern, 4. bei Maßnahmen nach § 37, bei denen Vorgänge außerhalb von Wohnungen erfasst wurden, und nach § 35 Absatz 2 die Zielperson sowie die erheblich mitbetroffenen Personen, 5. bei Maßnahmen nach § 37, bei denen Vorgänge innerhalb von Wohnungen erfasst wurden, und nach § 36 Absatz 1 a) die Zielperson, b) die erheblich mitbetroffenen Personen sowie c) die Personen, deren nicht allgemein zugängliche Wohnung die beauftragte Person, die Vertrauensperson oder der Verdeckte Ermittler betreten haben, 6. bei Maßnahmen nach § 40 die Beteiligten der überwachten Telekommunikation, 7. bei Maßnahmen nach § 41 die Zielperson, 8. bei Maßnahmen nach den §§ 50 und 51 die Zielperson einer Ausschreibung zur verdeckten Informationserhebung und die Personen, deren personenbezogene Daten gemeldet worden sind. (3) Nachforschungen zur Feststellung der Identität einer in Absatz 2 bezeichneten Person sind nur vorzunehmen, wenn dies unter Berücksichtigung der Eingriffsintensität der Maßnahme gegenüber dieser Person, des Aufwands für die Feststellung ihrer Identität sowie der daraus für diese oder andere Personen folgenden Beeinträchtigungen geboten ist. Die Zahl der Personen, deren Protokollierung unterblieben ist, ist im Protokoll anzugeben. (4) Die Protokolldaten nach den Absätzen 1 bis 3 dürfen nur verwendet werden für Zwecke der Benachrichtigung nach § 78 und um der betroffenen Person oder einer dazu befugten öffentlichen Stelle die Prüfung zu ermöglichen, ob die Maßnahmen rechtmäßig durchgeführt worden sind. Sie sind bis zum Abschluss der Kontrolle nach § 77 Absatz 1 aufzubewahren und sodann automatisiert zu löschen, es sei denn, dass sie für die in Satz 1 genannte Zwecke noch erforderlich sind.

Propose a change

§ 86 Zum Ausgleich verpflichtende Tatbestände

(1) Erleidet eine Person 1. infolge einer rechtmäßigen Inanspruchnahme nach § 21 Absatz 1 oder 2. durch eine Maßnahme nach § 96 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 einen Schaden, so ist ihm ein angemessener Ausgleich zu gewähren. (2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn jemand 1. infolge einer rechtswidrigen Maßnahme oder 2. als unbeteiligter Dritter bei der Erfüllung von Aufgaben der Bundespolizei einen Schaden erleidet. (3) Der Ausgleich des Schadens wird auch Personen gewährt, die 1. mit Zustimmung der zuständigen Behörde freiwillig bei der Erfüllung von Aufgaben der Bundespolizei mitgewirkt oder Sachen zur Verfügung gestellt haben oder 2. nach § 97 Absatz 2 zu Hilfspolizeibeamtinnen oder Hilfspolizeibeamten bestellt worden sind, und im Zusammenhang hiermit einen Schaden erlitten haben. (4) Weitergehende Ersatzansprüche, insbesondere aus Amtspflichtverletzung, bleiben unberührt.

Propose a change

§ 87 Inhalt, Art und Umfang des Ausgleichs

(1) Der Ausgleich nach § 86 wird grundsätzlich nur für Vermögensschaden gewährt. Entgangener Gewinn, der über den Ausfall des gewöhnlichen Verdienstes oder Nutzungsentgeltes hinausgeht, und Nachteile, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der behördlichen Maßnahme stehen, werden nur insoweit ausgeglichen, als dies zur Abwendung unbilliger Härten geboten erscheint. (2) Bei einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit ist auch der Schaden, der nicht Vermögensschaden ist, durch eine billige Entschädigung auszugleichen. (3) Der Ausgleich wird in Geld gewährt. Hat die zum Ausgleich verpflichtende Maßnahme die Aufhebung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit oder eine Vermehrung der Bedürfnisse oder den Verlust oder die Beeinträchtigung eines Rechtes auf Unterhalt zur Folge, so ist der Ausgleich durch Entrichtung einer Rente zu gewähren. § 760 des Bürgerlichen Gesetzbuches gilt entsprechend. Statt der Rente kann eine Abfindung in Kapital verlangt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Der Anspruch wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass ein anderer der geschädigten Person Unterhalt zu gewähren hat. (4) Stehen der geschädigten Person Ansprüche gegen Dritte zu, so ist, soweit diese Ansprüche nach dem Inhalt und Umfang dem Ausgleichsanspruch entsprechen, der Ausgleich nur gegen Abtretung dieser Ansprüche zu gewähren. (5) Bei der Bemessung des Ausgleichs sind alle Umstände zu berücksichtigen, insbesondere Art und Vorhersehbarkeit des Schadens und ob die geschädigte Person oder ihr Vermögen durch die Maßnahme der Behörde geschützt worden ist. Haben Umstände, die die geschädigte Person zu vertreten hat, auf die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ausgleich sowie der Umfang des Ausgleichs insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von der geschädigten Person oder durch die Behörde verursacht worden ist.

Propose a change

§ 88 Ausgleich im Todesfall

(1) Im Falle der Tötung sind im Rahmen des § 87 Absatz 5 die Kosten der Bestattung demjenigen auszugleichen, dem die Verpflichtung obliegt, diese Kosten zu tragen. (2) Stand die getötete Person zur Zeit der Verletzung zu einem Dritten in einem Verhältnis, auf Grund dessen sie diesem gegenüber kraft Gesetzes unterhaltspflichtig war oder unterhaltspflichtig werden konnte, und ist dem Dritten infolge der Tötung das Recht auf den Unterhalt entzogen, so kann der Dritte im Rahmen des § 87 Absatz 5 insoweit einen angemessenen Ausgleich verlangen, als die getötete Person während der mutmaßlichen Dauer ihres Lebens zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet gewesen wäre. § 87 Absatz 3 Satz 3 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. Der Ausgleich kann auch dann verlangt werden, wenn der Dritte zur Zeit der Verletzung gezeugt, aber noch nicht geboren war.

Propose a change

§ 89 Verjährung des Ausgleichsanspruchs

Der Anspruch auf den Ausgleich verjährt in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Geschädigte, im Falle des § 88 der Anspruchsberechtigte, von dem Schaden und dem zum Ausgleich Verpflichteten Kenntnis erlangt, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in 30 Jahren von dem Eintritt des schädigenden Ereignisses an.

Propose a change

§ 90 Ausgleichspflichtiger, Ersatzansprüche

(1) Ausgleichspflichtig ist die Bundesrepublik Deutschland. Dies gilt auch für 1. Amtshandlungen einer Vollzugsbeamtin oder eines Vollzugsbeamten der Polizei des Landes nach § 98 Absatz 1, 2. Amtshandlungen einer Vollzugsbeamtin oder eines Vollzugsbeamten anderer Bundesbehörden nach § 98 Absatz 3 sowie 3. Amtshandlungen ausländischer Vollzugsbeamtinnen oder Vollzugsbeamten, Angehöriger von EU-Agenturen oder sonstiger staatlicher Bediensteter anderer Staaten mit polizeilichen Aufgaben nach § 98 Absatz 4. (2) Die Bundesrepublik Deutschland kann von den nach den §§ 18 und 19 verantwortlichen Personen Ersatz ihrer Aufwendungen verlangen, wenn sie auf Grund des § 86 Absatz 1, 2 Nummer 2 oder Absatz 3 einen Ausgleich gewährt hat. Sind mehrere Personen nebeneinander verantwortlich, so haften sie als Gesamtschuldner. (3) Wurde ein Ausgleich auf Grund einer Amtshandlung einer Vollzugsbeamtin oder eines Vollzugsbeamten der Polizei eines Landes gemäß § 98 Absatz 1 nur wegen der Art und Weise der Durchführung einer Maßnahme gewährt, so kann die Bundesrepublik Deutschland von dem Land, in dessen Dienst die Vollzugsbeamtin oder der Vollzugsbeamte steht, Ersatz ihrer Aufwendungen verlangen, es sei denn, dass sie selbst die Verantwortung für die Art und Weise der Durchführung trägt. (4) Wurde ein Ausgleich auf Grund einer Amtshandlung einer ausländischen Vollzugsbeamtin oder eines ausländischen Vollzugsbeamten, eines Angehörigen von EU-Agenturen oder sonstiger staatlicher Bediensteter anderer Staaten mit polizeilichen Aufgaben nach § 98 Absatz 4 gewährt, so richtet sich der Ersatz der der Bundesrepublik Deutschland entstandenen Aufwendungen nach dem geltenden Unionsrecht, den dafür geltenden völkerrechtlichen Vereinbarungen oder den auf Grund solcher Vereinbarungen getroffenen Regelungen.

Propose a change

§ 91 Rechtsweg

Für Ansprüche auf Schadensausgleich ist der ordentliche Rechtsweg, für Ansprüche auf Aufwendungsersatz nach § 90 Absatz 2 und 3 der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

Propose a change

§ 92 Bundespolizeibehörden

(1) Bundespolizeibehörden sind 1. das Bundespolizeipräsidium, 2. die Bundespolizeidirektionen und 3. die Bundespolizeiakademie. (2) Dem Bundespolizeipräsidium als Oberbehörde unterstehen die Bundespolizeidirektionen als Unterbehörden und die Bundespolizeiakademie. Das Bundespolizeipräsidium untersteht dem Bundesministerium des Innern unmittelbar. (3) Die Bundespolizeiakademie ist die zentrale Aus- und Fortbildungsstätte der Bundespolizei. (4) Zahl und Sitz der Bundespolizeibehörden bestimmt das Bundesministerium des Innern, den Sitz nach Anhörung des beteiligten Landes. (5) Die zahlenmäßige Stärke der Bundespolizei ergibt sich aus dem Haushaltsplan.

Propose a change

§ 93 Sachliche und örtliche Zuständigkeit; Widerspruchsbehörde; Verordnungsermächtigung

(1) Das Bundesministerium des Innern regelt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die sachliche und örtliche Zuständigkeit der einzelnen Bundespolizeibehörden. (2) Beamtinnen und Beamte der Bundespolizei können Amtshandlungen im gesamten Zuständigkeitsbereich der Bundespolizei vornehmen. Sie sollen in der Regel im Zuständigkeitsbereich ihrer Behörde tätig werden. (3) Vollzugsbeamtinnen und Vollzugsbeamte der Bundespolizei können die Verfolgung von Flüchtigen auch über die in den §§ 2 bis 7 bezeichneten räumlichen Zuständigkeitsbereiche der Bundespolizei hinaus fortsetzen und die Flüchtigen ergreifen. (4) Abweichend von § 73 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 der Verwaltungsgerichtsordnung sind die Bundespolizeidirektionen und die Bundespolizeiakademie in den Fällen, in denen sie den Verwaltungsakt erlassen haben, auch für die Entscheidung über den Widerspruch zuständig.

Propose a change

§ 94 Einsatz von Hubschraubern

Die Bundespolizei verfügt nach Maßgabe des Haushaltsplans über Hubschrauber als polizeiliches Einsatz- und Transportmittel sowie zur Beförderung von Mitgliedern der Verfassungsorgane des Bundes, Angehörigen der Bundesregierung und deren Gästen. Das Bundesministerium des Innern bestimmt durch Verwaltungsvorschrift Voraussetzungen und Verfahren für die Beförderung von Personen durch Hubschrauber der Bundespolizei, soweit es sich nicht um die Verwendung von Hubschraubern als polizeiliches Einsatz- und Transportmittel handelt.

Propose a change

§ 95 Grenzübergangsstellen und Grenzerlaubnis

(1) Das Bundesministerium des Innern entscheidet im Benehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen über die Zulassung und Schließung von Grenzübergangsstellen. Es gibt diese Entscheidungen im Bundesanzeiger bekannt. (2) Die Bundespolizei setzt im Benehmen mit der Generalzolldirektion die Verkehrsstunden für die einzelnen Grenzübergangsstellen entsprechend dem Verkehrsbedürfnis fest und macht sie durch Aushang an der Grenzübergangsstelle bekannt. (3) Die Bundespolizei kann Personen oder Personengruppen die Erlaubnis erteilen, die Grenze außerhalb der zugelassenen Grenzübergangsstellen, außerhalb der festgesetzten Verkehrsstunden oder mit anderen als den zugelassenen Verkehrsarten zu überschreiten, wenn ein besonderes Bedürfnis dafür besteht und öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Die Grenzerlaubnis kann unter Bedingungen erteilt und auch nachträglich mit Auflagen versehen und befristet werden; sie kann jederzeit widerrufen werden. Die Erteilung einer Grenzerlaubnis entbindet nicht von der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs. (4) Soweit ein Land im Einvernehmen mit dem Bund die Aufgabe des § 2 Absatz 1 mit eigenen Kräften wahrnimmt, kann in der Vereinbarung gemäß § 2 Absatz 3 bestimmt werden, dass Behörden oder Dienststellen der Polizei des Landes anstelle der Bundespolizei nach den Absätzen 2 und 3 tätig werden. (5) Soweit der Zollverwaltung Aufgaben nach § 2 durch Rechtsverordnung nach § 102 Satz 1 zur Ausübung übertragen sind, kann in der Rechtsverordnung bestimmt werden, dass Behörden der Zollverwaltung anstelle der Bundespolizei nach Absatz 3 tätig werden.

Propose a change

§ 96 Unterstützungspflichten

(1) Die Bundespolizei kann, soweit es zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach § 1 Absatz 2 erforderlich ist, 1. Grundstücke mit Ausnahme von Gebäuden betreten und befahren, 2. verlangen, dass Grundstückseigentümer und -besitzer einen Grenzpfad freilassen, an Einfriedungen Durchlässe oder Übergänge einrichten, Wassergräben überbrücken oder das Anbringen von Grenzmarkierungen oder Warnhinweisen dulden, 3. auf eigene Kosten Grenzmarkierungen oder Warnhinweise setzen, Grenzpfade, Durchlässe, Übergänge oder Brücken einrichten oder verbessern, 4. verlangen, dass Betreiber eines Verkehrsflughafens auf Kosten des Betreibers die geeigneten Infrastrukturen schaffen, um a) die Passagierströme von Binnenflügen und sonstigen Flügen zu trennen, b) eine entsprechende Lenkung der Passagierströme in den Abfertigungsanlagen sicherzustellen, c) die Passagierströme den erforderlichen Grenzübertrittskontrollen zur Durchführung von Grenzkontrollen der Ein- und Ausreise zuzuführen und d) nicht allgemein zugängliche Bereiche und Anlagen vor unberechtigtem Betreten und Verlassen zu sichern. (2) Verkehrsunternehmen, die im grenzüberschreitenden Reiseverkehr oder im räumlichen Zuständigkeitsbereich der Bundespolizei nach § 3 tätig sind, sowie Unternehmen, auf deren Betriebsgelände die Bundespolizei Aufgaben nach den §§ 2 bis 8 oder nach § 71 des Aufenthaltsgesetzes wahrnimmt, sind verpflichtet, 1. den mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben betrauten Beamtinnen und Beamten den Zutritt zu ihren Anlagen und Beförderungsmitteln unentgeltlich zu gestatten, 2. sie bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben unentgeltlich zu befördern, 3. den für die Wahrnehmung dieser Aufgaben zuständigen Dienststellen und von der Bundespolizei zur Aufgabenerfüllung benannten Dritten Fahr- und Flugpläne sowie die tatsächlichen Verkehrsbewegungen rechtzeitig und unentgeltlich mitzuteilen, 4. die unentgeltliche Beförderung der mit der Aufgabenwahrnehmung nach § 5 Satz 1 betrauten Beamtinnen und Beamten entsprechend der konkreten Maßgaben der Bundespolizei auf Grundlage der Gefährdungsbewertung der Bundespolizei vorzunehmen, 5. die für die Wahrnehmung dieser Aufgaben erforderlichen Einrichtungen, insbesondere Dienst- und Lagerräume sowie Parkplätze für die Dienstkraftfahrzeuge der Bundespolizei gemäß ihrer Anforderung zur Verfügung zu stellen und sie während der gesamten Nutzung durch die Bundespolizei in einem guten Zustand zu erhalten, 6. die Versorgung ihrer Betriebsgelände einschließlich der Flächen, die der Bundespolizei überlassen werden, nach dem Stand der Technik sicherzustellen und die dafür notwendigen Anlagen und Kommunikationseinrichtungen, insbesondere Sprech- und Datenfunksysteme sowie Bildaufnahme- und Bildaufzeichnungsgeräte im Sinne des § 31 zu errichten, zu betreiben und zu warten und 7. bei Eintritt eines Ereignisses auf dem Gebiet der Eisenbahnen des Bundes, das den Benutzer, den Bahnbetrieb oder die Anlagen gefährdet, die Bundespolizei unmittelbar zu unterrichten. Die Mitteilung nach Satz 1 Nummer 3 erfolgt mittels Datenfernübertragung; das Datenformat legt die in der Rechtsverordnung nach § 93 Absatz 1 bestimmte Bundespolizeibehörde fest. Die Bundespolizei kann gegenüber Verkehrsunternehmern weitere Einzelheiten der Übermittlung nach Satz 1 Nummer 3, insbesondere den Zeitpunkt der Übermittlung, festlegen. Eine Mitteilung auf einem anderen als dem nach Satz 2 festgelegten Weg ist nur zulässig, wenn eine Datenübertragung im Einzelfall nicht gelingt. Polizeispezifische Ein- und Umbauten der Einrichtungen nach Satz 1 Nummer 5 hat die Bundespolizei auf eigene Kosten und in Absprache mit den Unternehmen zu veranlassen. Wenn die Eisenbahninfrastrukturunternehmen die für die Wahrnehmung der Aufgaben der Bundespolizei erforderlichen Betriebsflächen nach dem 28. Oktober 2026 veräußern, tritt der Erwerber in die Verpflichtung des Eisenbahninfrastrukturunternehmens nach Satz 1 Nummer 5 und 6 ein. Der Umfang der Verpflichtung beschränkt sich auf die zum Zeitpunkt der Veräußerung bereitgestellten Flächen. Die derzeit notwendige Flächeninanspruchnahme für polizeispezifische Aufgaben soll weiterhin gewährleistet werden und kann unter Berücksichtigung von gegebenenfalls notwendigen Personalbedarfsänderungen unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit angepasst werden. Die in der Rechtsverordnung nach § 93 Absatz 1 bestimmte Bundespolizeibehörde legt die Einzelheiten der Unterrichtungspflicht nach Satz 1 Nummer 7 in einer Rechtsverordnung fest. Soweit durch die Bundespolizei Unterstützungspflichten wegen der Erfüllung von Aufgaben nach § 71 des Aufenthaltsgesetzes geltend gemacht werden sollen, trifft diese Pflicht nur die Betreiber von Flughäfen. (3) Die Bundespolizei kann von den in Absatz 2 genannten Unternehmen oder Erwerbern weitere Einrichtungen und Leistungen verlangen, die mit der Wahrnehmung von Aufgaben der Bundespolizei nach § 1 Absatz 2 zusammenhängen und die ihnen nach den Umständen zugemutet werden können. § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zweiter Halbsatz des Luftsicherheitsgesetzes bleibt unberührt. (4) Die Bundespolizei erstattet den in Absatz 2 genannten Unternehmen auf Antrag ihre Selbstkosten für die Erfüllung der Verpflichtungen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 und 6 sowie nach Absatz 3 Satz 1. In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 5 und 6 erfolgt die Erstattung der Selbstkosten nur, soweit die Unternehmen die Einrichtungen nicht ohnehin selbst benötigen. Soweit in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 5 und 6 ein Aufwand über das Maß hinausgeht, das für Einrichtungen der Bundespolizei üblich ist, wird er nicht vergütet. (5) Die Bundespolizei kann dem Betreiber eines Verkehrsflughafens, auf dessen Betriebsgelände sie Aufgaben nach § 1 Absatz 2 wahrnimmt, untersagen, Passagiere fehlzuleiten. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Untersagung haben keine aufschiebende Wirkung. (6) Verkehrsverwaltungen des Bundes gelten als Unternehmen im Sinne der vorstehenden Absätze.

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§ 97 Vollzugsdienst, Hilfspolizeibeamtinnen und Hilfspolizeibeamte

(1) Tätigkeiten des Vollzugsdienstes in der Bundespolizei sind in der Regel Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten zu übertragen. (2) Die Bundespolizei kann geeignete Personen zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben 1. bei der Überwachung der Grenzen und bei der Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs (§ 2 Absatz 2 Nummer 1 und 2), 2. bei der Abwehr von Gefahren auf dem Gebiet der Bahnanlagen der Eisenbahnen des Bundes (§ 3), 3. zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs (§ 4) oder 4. zum Schutz von Verfassungsorganen des Bundes, Bundesministerien und ihnen gleichgestellten Einrichtungen (§ 6) sowie zur Sicherung von Einrichtungen der Bundespolizei (§ 1 Absatz 3), zu Hilfspolizeibeamtinnen und Hilfspolizeibeamten bestellen. Die Bestellung kann jederzeit widerrufen werden. (3) Die Hilfspolizeibeamtinnen und Hilfspolizeibeamten haben im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben die Befugnisse von Beamtinnen und Beamten der Bundespolizei. Sie sind jedoch nicht befugt, unmittelbaren Zwang nach den §§ 9 bis 14 des Gesetzes über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes anzuwenden. (4) Das Bundesministerium des Innern bestimmt die für die Aufsicht über die Hilfspolizeibeamtinnen und Hilfspolizeibeamten und ihre Bestellung zuständigen Bundespolizeibehörden.

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§ 98 Amtshandlungen von Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten der Länder sowie von Vollzugsbeamtinnen und Vollzugsbeamten anderer Bundesbehörden oder anderer Staaten im Zuständigkeitsbereich der Bundespolizei

(1) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte eines Landes können Amtshandlungen zur Wahrnehmung von Aufgaben der Bundespolizei vornehmen 1. auf Anforderung oder mit Zustimmung der zuständigen Bundespolizeibehörde, 2. zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr, zur Verfolgung von Straftaten im Sinne des § 13 Absatz 1 auf frischer Tat sowie zur Verfolgung und Wiederergreifung von aus dem Gewahrsam der Bundespolizei Entwichenen, wenn die zuständige Bundespolizeibehörde die erforderlichen Maßnahmen nicht rechtzeitig treffen kann. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 ist die zuständige Bundespolizeibehörde unverzüglich zu unterrichten. (2) Werden Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte eines Landes nach Absatz 1 Satz 1 tätig, haben sie dieselben Befugnisse wie die Bundespolizei. Ihre Maßnahmen gelten als Maßnahmen der Bundespolizei. Sie unterliegen insoweit den Weisungen der zuständigen Bundespolizeibehörde. (3) Absatz 1 gilt für Vollzugsbeamtinnen und Vollzugsbeamte anderer Bundesbehörden entsprechend. Die Vollzugsbeamtinnen und Vollzugsbeamten haben insoweit dieselben Befugnisse wie die Bundespolizei. Ihre Maßnahmen gelten als Maßnahmen der Bundespolizei. Sie unterliegen insoweit den Weisungen der zuständigen Bundespolizeibehörde. (4) Ausländische Vollzugsbeamtinnen und Vollzugsbeamte, Angehörige von EU-Agenturen oder sonstige staatliche Bedienstete anderer Staaten mit polizeilichen Aufgaben können im Zuständigkeitsbereich der Bundespolizei tätig werden, soweit 1. völkerrechtliche Vereinbarungen oder geltendes Unionsrecht dies vorsehen oder 2. das Bundesministerium des Innern diesen Amtshandlungen allgemein oder im Einzelfall zustimmt.

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§ 99 Amtshandlungen von Beamtinnen und Beamten der Bundespolizei im Zuständigkeitsbereich eines Landes oder Tätigkeiten in anderen Staaten

(1) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte der Bundespolizei dürfen im Zuständigkeitsbereich eines Landes tätig werden, wenn das jeweilige Landesrecht es vorsieht. (2) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte der Bundespolizei dürfen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland tätig werden, soweit 1. völkerrechtliche Vereinbarungen oder geltendes Unionsrecht dies vorsehen oder 2. das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit den zuständigen Stellen des anderen Staates einer Tätigkeit von Beamtinnen und Beamten der Bundespolizei im Ausland allgemein oder im Einzelfall zustimmt.

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§ 100 Amtshandlungen von Beamtinnen und Beamten der Zollverwaltung im Zuständigkeitsbereich der Bundespolizei

(1) Das Bundesministerium des Innern kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen Beamtinnen und Beamte der Zollverwaltung mit der Wahrnehmung von Aufgaben der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs (§ 2 Absatz 2 Nummer 2) an einzelnen Grenzübergangsstellen betrauen, soweit dadurch die Abfertigung des grenzüberschreitenden Reiseverkehrs vereinfacht wird. (2) Nehmen Beamtinnen und Beamte der Zollverwaltung Aufgaben nach Absatz 1 wahr, so haben sie dieselben Befugnisse wie Beamtinnen und Beamte der Bundespolizei. Ihre Maßnahmen gelten als Maßnahmen der Bundespolizei. Das Bundesministerium des Innern und die nachgeordneten Bundespolizeibehörden üben ihnen gegenüber insoweit die Fachaufsicht aus.

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§ 101 Amtshandlungen von Beamtinnen und Beamten der Bundespolizei im Zuständigkeitsbereich der Zollverwaltung

(1) Das Bundesministerium der Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern Beamtinnen und Beamte der Bundespolizei mit der Wahrnehmung von Aufgaben der Zollverwaltung an einzelnen Grenzzollstellen betrauen, soweit dadurch die Abfertigung des grenzüberschreitenden Reiseverkehrs vereinfacht wird. (2) Nehmen Beamtinnen und Beamte der Bundespolizei Aufgaben nach Absatz 1 wahr, so haben sie dieselben Befugnisse wie Beamtinnen und Beamte der Zollverwaltung. Ihre Maßnahmen gelten als Maßnahmen der Zollverwaltung. Das Bundesministerium der Finanzen und die nachgeordneten Zolldienststellen üben ihnen gegenüber insoweit die Fachaufsicht aus.

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§ 102 Wahrnehmung von Aufgaben durch die Zollverwaltung; Verordnungsermächtigung

Das Bundesministerium des Innern kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf die Zollverwaltung zur Ausübung übertragen 1. die polizeiliche Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs (§ 2 Absatz 2 Nummer 2) an einzelnen Grenzübergangsstellen, 2. sonstige Aufgaben nach § 2. Nimmt die Zollverwaltung Aufgaben nach Satz 1 wahr, gilt § 100 Absatz 2 entsprechend.

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§ 103 Verwaltungsvorschriften

Das Bundesministerium des Innern erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes im Bereich der Bundesverwaltung erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften.

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§ 104 Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer einer vollziehbaren Anordnung nach § 29 Absatz 1 zuwiderhandelt. (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 52 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 93 Absatz 1 dort genannte Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt oder 2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 96 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 zuwiderhandelt. (3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro und in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 2 mit einer Geldbuße bis zu tausend Euro geahndet werden. (4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die in der Rechtsverordnung nach § 93 Absatz 1 bestimmte Bundespolizeibehörde. Sie teilt dem Luftfahrt-Bundesamt die Verhängung einer Geldbuße nach Absatz 2 Nummer 1 mit.

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§ 105 Einschränkung von Grundrechten

Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes), der Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes), der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 Absatz 1 des Grundgesetzes), des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes), der Freizügigkeit (Artikel 11 Absatz 1 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) werden nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt.

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§ 106 Berichtspflichten; Evaluierung

(1) Die Bundespolizei berichtet dem Bundesministerium des Innern alle zwei Jahre, erstmals bis zum 1. Oktober 2028 über die Ausübung ihrer Befugnisse zu verdeckten Maßnahmen nach den §§ 25, 30, 31, 31a, 31b, 33, 35 bis 41, 49 bis 51 und diesbezüglichen Übermittlungen nach § 56. In dem Bericht wird insbesondere dargestellt, in welchem Umfang von welchen Befugnissen Gebrauch gemacht wurde und inwieweit die betroffenen Personen hierüber benachrichtigt wurden. Das Bundesministerium des Innern leitet diesen Bericht der Bundesregierung und dem Deutschen Bundestag innerhalb von zwei Monaten zu. Der Deutsche Bundestag macht den Bericht öffentlich zugänglich. (2) Die Unterbringungssituation der Bundespolizei im Bereich der Unternehmen nach § 96 Absatz 2 wird durch die Bundespolizei im Zusammenwirken mit einer wissenschaftlichen Einrichtung evaluiert. Das Bundesministerium des Innern berichtet dem Deutschen Bundestag bis zum 28. Oktober 2028 über die Ergebnisse der Evaluation. (3) Die §§ 31a und 31b werden durch die Bundespolizei im Zusammenwirken mit einer wissenschaftlichen Einrichtung auf wissenschaftlicher Grundlage evaluiert. Der Evaluierungszeitraum beginnt zwei Jahre nach der Inbetriebnahme eines Systems nach § 31a Absatz 1 oder § 31b Absatz 1 Satz 1 durch die Bundespolizei. Das Bundesministerium des Innern berichtet dem Deutschen Bundestag über die Ergebnisse der Evaluierung. Zu evaluieren sind die Wirksamkeit der Maßnahmen nach den §§ 31a und 31b zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit, die Auswirkungen der Maßnahmen nach den §§ 31a und 31b auf die Ausübung von Grundrechten und die Schwere der durch Maßnahmen nach den §§ 31a und 31b verursachten Grundrechtseingriffe.

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§ 107 Übergangsvorschrift

(1) Eine Weiterverarbeitung oder Übermittlung personenbezogener Daten ist auch zulässig nach den Bestimmungen der für die Daten am 27. Oktober 2026 jeweils geltenden Errichtungsanordnung nach § 36 des Bundespolizeigesetzes in der bis zum 27. Oktober 2026 geltenden Fassung. (2) Auf Einstellungen in die Bundespolizei, die vor dem 1. Januar 2027 erfolgen, findet § 76 keine Anwendung.

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Gesetz über die Bundespolizei