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Gesetz über die Bundespolizei

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Contents: 109 provisions
  1. § 1 Allgemeines
  2. § 2 Grenzschutz
  3. § 3 Bahnpolizei
  4. § 4 Luftsicherheit
  5. § 5 Sicherheitsmaßnahmen an Bord von Luftfahrzeugen
  6. § 6 Schutz von Bundesorganen
  7. § 7 Aufgaben auf See
  8. § 8 Aufgaben im Notstands- und Verteidigungsfall
  9. § 9 Verwendung im Ausland
  10. § 10 Verwendung zur Unterstützung anderer Bundesbehörden
  11. § 11 Verwendung zur Unterstützung des Bundesamtes für Verfassungsschutz auf dem Gebiet der Funktechnik
  12. § 12 Verwendung zur Unterstützung eines Landes
  13. § 13 Verfolgung von Straftaten
  14. § 14 Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
  15. § 15 Allgemeine Befugnisse; Begriffsbestimmungen
  16. § 16 Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
  17. § 17 Ermessen, Wahl der Mittel
  18. § 18 Verantwortlichkeit für das Verhalten von Personen
  19. § 19 Verantwortlichkeit für das Verhalten von Tieren oder den Zustand von Sachen
  20. § 20 Unmittelbare Ausführung einer Maßnahme
  21. § 21 Inanspruchnahme nicht verantwortlicher Personen
  22. § 22 Erhebung personenbezogener Daten
  23. § 23 Befragung und Auskunftspflicht
  24. § 24 Bestandsdatenauskunft
  25. § 25 Erhebung von Verkehrs- und Nutzungsdaten
  26. § 26 Identitätsfeststellung und Prüfung von Berechtigungsscheinen
  27. § 27 Erkennungsdienstliche Maßnahmen
  28. § 28 Vorladung
  29. § 29 Meldeauflagen
  30. § 30 Datenerhebung bei öffentlichen Veranstaltungen oder Ansammlungen
  31. § 31 Selbsttätige Bildaufnahme- und Bildaufzeichnungsgeräte
  32. § 31a Automatisierte Erkennung von Gefahren
  33. § 31b Biometrische Detektion in Echtzeit
  34. § 32 Mobile Bild- und Tonaufzeichnungsgeräte
  35. § 33 Anlassbezogene automatische Kennzeichenerfassung
  36. § 34 Gesprächsaufzeichnung
  37. § 35 Besondere Mittel der Datenerhebung
  38. § 36 Einsatz von Vertrauenspersonen und Verdeckten Ermittlern
  39. § 37 Einsatz technischer Mittel zur Eigensicherung
  40. § 38 Einsatz mobiler Sensorträger für Bildaufnahme-, Bildaufzeichnungs-, Tonaufnahme- und Tonaufzeichnungsgeräte
  41. § 39 Abwehr unbemannter Fahrzeugsysteme
  42. § 40 Überwachung der Telekommunikation
  43. § 41 Identifizierung und Lokalisierung von Mobilfunkkarten und -endgeräten
  44. § 42 Weiterverarbeitung personenbezogener Daten
  45. § 43 Zweckbindung, Grundsatz der hypothetischen Datenneuerhebung
  46. § 44 Daten zu Verurteilten, Beschuldigten und Tatverdächtigen
  47. § 45 Personenbezogene Daten zu anderen Personen
  48. § 46 Weiterverarbeitung von personenbezogenen Daten zur Aus- und Fortbildung, zur Vorgangsverwaltung oder zur befristeten Dokumentation des polizeilichen Handelns
  49. § 47 Kennzeichnung
  50. § 48 Speicherung von DNA-Identifizierungsmustern zur Erkennung von DNA-Trugspuren
  51. § 49 Ausschreibung zur Fahndung; Verordnungsermächtigung
  52. § 50 Ausschreibung zur grenzpolizeilichen Beobachtung; Verordnungsermächtigung
  53. § 51 Ausschreibungen zur verdeckten Kontrolle, Ermittlungsanfrage oder gezielten Kontrolle
  54. § 52 Erhebung von Fluggastdaten durch Luftfahrtunternehmen und Übermittlung an die Bundespolizei
  55. § 53 Übermittlung personenbezogener Daten im innerstaatlichen Bereich
  56. § 54 Übermittlung personenbezogener Daten an Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Schengen-assoziierte Staaten
  57. § 55 Datenübermittlung und -bereitstellung an Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Schengen-assoziierte Staaten gemäß der Richtlinie (EU) 2023/977
  58. § 56 Übermittlung personenbezogener Daten im internationalen Bereich
  59. § 57 Übermittlungsverbote und Verweigerungsgründe
  60. § 58 Abgleich personenbezogener Daten
  61. § 59 Platzverweisung
  62. § 60 Aufenthaltsverbot
  63. § 61 Gewahrsam
  64. § 62 Richterliche Entscheidung
  65. § 63 Behandlung festgehaltener Personen
  66. § 64 Bild- und Tonüberwachung von Gewahrsamsräumen
  67. § 65 Dauer der Freiheitsentziehung
  68. § 66 Durchsuchung und körperliche Untersuchung von Personen; Entnahme von Blutproben
  69. § 67 Durchsuchung von Sachen
  70. § 68 Betreten und Durchsuchung von Wohnungen
  71. § 69 Verfahren bei der Durchsuchung von Wohnungen
  72. § 70 Schutz zeugnisverweigerungsberechtigter Personen
  73. § 71 Sicherstellung
  74. § 72 Verwahrung
  75. § 73 Verwertung
  76. § 74 Unbrauchbarmachung, Vernichtung und Einziehung
  77. § 75 Beendigung der Sicherstellung, Gebühren und Auslagen
  78. § 76 Vertrauenswürdigkeitsprüfung bei Einstellung
  79. § 77 Ergänzende Befugnisse der oder des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
  80. § 78 Benachrichtigung bei verdeckten und eingriffsintensiven Maßnahmen
  81. § 79 Benachrichtigung über die Speicherung personenbezogener Daten von Minderjährigen
  82. § 80 Aussonderungsprüffrist und Mitteilung von Löschungsverpflichtungen
  83. § 81 Löschung von durch besondere Mittel der Datenerhebung oder vergleichbare Maßnahmen erlangten personenbezogenen Daten
  84. § 82 Berichtigung personenbezogener Daten, Einschränkung der Verarbeitung in Akten und Vernichtung von Akten
  85. § 83 Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten
  86. § 84 Protokollierung
  87. § 85 Protokollierung bei verdeckten und eingriffsintensiven Maßnahmen
  88. § 86 Zum Ausgleich verpflichtende Tatbestände
  89. § 87 Inhalt, Art und Umfang des Ausgleichs
  90. § 88 Ausgleich im Todesfall
  91. § 89 Verjährung des Ausgleichsanspruchs
  92. § 90 Ausgleichspflichtiger, Ersatzansprüche
  93. § 91 Rechtsweg
  94. § 92 Bundespolizeibehörden
  95. § 93 Sachliche und örtliche Zuständigkeit; Widerspruchsbehörde; Verordnungsermächtigung
  96. § 94 Einsatz von Hubschraubern
  97. § 95 Grenzübergangsstellen und Grenzerlaubnis
  98. § 96 Unterstützungspflichten
  99. § 97 Vollzugsdienst, Hilfspolizeibeamtinnen und Hilfspolizeibeamte
  100. § 98 Amtshandlungen von Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten der Länder sowie von Vollzugsbeamtinnen und Vollzugsbeamten anderer Bundesbehörden oder anderer Staaten im Zuständigkeitsbereich der Bundespolizei
  101. § 99 Amtshandlungen von Beamtinnen und Beamten der Bundespolizei im Zuständigkeitsbereich eines Landes oder Tätigkeiten in anderen Staaten
  102. § 100 Amtshandlungen von Beamtinnen und Beamten der Zollverwaltung im Zuständigkeitsbereich der Bundespolizei
  103. § 101 Amtshandlungen von Beamtinnen und Beamten der Bundespolizei im Zuständigkeitsbereich der Zollverwaltung
  104. § 102 Wahrnehmung von Aufgaben durch die Zollverwaltung; Verordnungsermächtigung
  105. § 103 Verwaltungsvorschriften
  106. § 104 Bußgeldvorschriften
  107. § 105 Einschränkung von Grundrechten
  108. § 106 Berichtspflichten; Evaluierung
  109. § 107 Übergangsvorschrift

Proposed changes to this act

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109 provisions

§ 39 Abwehr unbemannter Fahrzeugsysteme

Zur Abwehr einer Gefahr, die von unbemannten Fahrzeugsystemen ausgeht, die an Land, in der Luft oder zu Wasser betrieben werden, kann die Bundespolizei geeignete Mittel, einschließlich Waffen, gegen das System, dessen Steuerungseinheit oder Steuerungsverbindung einsetzen, wenn die Abwehr der Gefahr durch andere Maßnahmen aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Für Maßnahmen zur Abwehr der in Satz 1 bezeichneten Gefahren kann die Bundespolizei geeignete Mittel zur Erkennung einer Gefahr einsetzen.

Propose a change

§ 40 Überwachung der Telekommunikation

(1) Die Bundespolizei kann, wenn die Abwehr der Gefahr auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre, ohne Wissen der betroffenen Person die Telekommunikation einer Person überwachen und aufzeichnen, 1. die nach § 18 oder § 19 verantwortlich ist und dies zur Abwehr einer dringenden Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse geboten ist, erforderlich ist, 2. bei der bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie innerhalb eines übersehbaren Zeitraums auf eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Weise eine Straftat im Zusammenhang mit lebensgefährdenden Schleusungen oder eine Straftat, die gegen die Sicherheit der Anlagen oder des Betriebes des Luft-, See- oder Bahnverkehrs, insbesondere Straftaten nach den §§ 315, 315b, 316b und 316c des Strafgesetzbuches, gerichtet ist und eine nicht unerhebliche Schädigung eines der in Nummer 1 genannten Rechtsgüter erwarten lässt, begehen wird, 3. deren individuelles Verhalten die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass sie innerhalb eines übersehbaren Zeitraums eine Straftat im Zusammenhang mit lebensgefährdenden Schleusungen oder eine Straftat, die gegen die Sicherheit der Anlagen oder des Betriebes des Luft-, See- oder Bahnverkehrs gerichtet ist, insbesondere Straftaten nach den §§ 315, 315b, 316b und 316c des Strafgesetzbuches, und eine nicht unerhebliche Schädigung eines der in Nummer 1 genannten Rechtsgüter erwarten lässt, begehen wird, 4. wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie für eine Person nach Nummer 1 bestimmte oder von dieser herrührende Mitteilungen entgegennimmt oder weitergibt, oder 5. wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Person nach Nummer 1 deren Telekommunikationsanschluss oder Endgerät benutzen wird. (2) Die Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation nach Absatz 1 darf ohne Wissen der betroffenen Person auch in der Weise erfolgen, dass mit technischen Mitteln in von der betroffenen Person genutzte informationstechnische Systeme eingegriffen wird, wenn dies notwendig ist, um die Überwachung und Aufzeichnung insbesondere in unverschlüsselter Form zu ermöglichen. Auf dem informationstechnischen System der betroffenen Person gespeicherte Inhalte und Umstände der Kommunikation dürfen überwacht und aufgezeichnet werden, wenn sie ab den Zeitpunkt der Anordnung nach Absatz 5 auch während des laufenden Übertragungsvorgangs im öffentlichen Telekommunikationsnetz in verschlüsselter Form hätten überwacht und aufgezeichnet werden können. (3) Bei Maßnahmen nach Absatz 2 ist technisch sicherzustellen, dass 1. ausschließlich überwacht und aufgezeichnet werden können: a) die laufende Telekommunikation (Absatz 2 Satz 1), oder b) Inhalte und Umstände der Kommunikation, die ab dem Zeitpunkt der Anordnung nach Absatz 5 auch während des laufenden Übertragungsvorgangs im öffentlichen Telekommunikationsnetz hätten überwacht und aufgezeichnet werden können (Absatz 2 Satz 2), 2. an dem informationstechnischen System nur Veränderungen vorgenommen werden, die für die Datenerhebung unerlässlich sind, und 3. die vorgenommenen Veränderungen bei Beendigung der Maßnahme, soweit technisch möglich, automatisiert rückgängig gemacht werden. Das eingesetzte Mittel ist nach dem Stand der Technik gegen unbefugte Nutzung zu schützen. Kopierte Daten sind nach dem Stand der Technik gegen Veränderung, unbefugte Löschung und unbefugte Kenntnisnahme zu schützen. (4) Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 dürfen auch durchgeführt werden, wenn andere Personen unvermeidbar betroffen werden. (5) Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 dürfen nur auf Antrag der Präsidentin oder des Präsidenten des Bundespolizeipräsidiums oder einer Bundespolizeidirektion, ihrer oder seiner Vertretung oder der Leiterin oder des Leiters einer Abteilung des Bundespolizeipräsidiums durch das Gericht angeordnet werden. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Behörde des Antragsberechtigten nach Satz 1 ihren Sitz hat. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Buches 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit mit Ausnahme des § 23 Absatz 2, § 37 Absatz 2 und § 41 entsprechend. Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung durch die nach Satz 1 Antragsberechtigten getroffen werden. In diesem Fall ist die gerichtliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen. Soweit die Anordnung nach Satz 4 nicht binnen drei Tagen durch das Gericht bestätigt wird, tritt sie außer Kraft. Die Anordnung ergeht ohne Anhörung der betroffenen Person. Die Anordnung wird mit Erlass wirksam. (6) Im Antrag sind anzugeben: 1. die Person, gegen die sich die Maßnahme richtet, soweit möglich, mit Namen und Anschrift, 2. die Rufnummer oder eine andere Kennung des zu überwachenden Anschlusses oder des Endgeräts, sofern sich nicht aus bestimmten Tatsachen ergibt, dass diese zugleich einem anderen Endgerät zugeordnet ist, 3. Art, Umfang und Dauer der Maßnahme, 4. der Sachverhalt sowie 5. eine Begründung. (7) Die Anordnung ergeht schriftlich. In ihr sind anzugeben: 1. die Person, gegen die sich die Maßnahme richtet, soweit möglich, mit Namen und Anschrift, 2. die Rufnummer oder eine andere Kennung des zu überwachenden Anschlusses oder des Endgeräts, sofern sich nicht aus bestimmten Tatsachen ergibt, dass diese zugleich einem anderen Endgerät zugeordnet ist, 3. Art, Umfang und Dauer der Maßnahme unter Benennung des Endzeitpunktes sowie 4. die wesentlichen Gründe. Die Anordnung ist auf höchstens drei Monate zu befristen. Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als drei weitere Monate ist zulässig, soweit die Voraussetzungen der Anordnung unter Berücksichtigung der gewonnenen Erkenntnisse fortbestehen. Liegen die Voraussetzungen der Anordnung nicht mehr vor, sind die auf Grund der Anordnung ergriffenen Maßnahmen unverzüglich zu beenden. (8) Auf Grund der Anordnung hat jeder, der Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, der Bundespolizei die Maßnahmen nach Absatz 1 zu ermöglichen und die erforderlichen Auskünfte unverzüglich zu erteilen. Ob und in welchem Umfang hierfür Vorkehrungen zu treffen sind, bestimmt sich nach dem Telekommunikationsgesetz und der Telekommunikations-Überwachungsverordnung. (9) Die Bundespolizei hat den Verpflichteten für Leistungen nach Absatz 8 Satz 1 eine Entschädigung zu gewähren. Der Umfang der Entschädigung bemisst sich nach § 23 und Anlage 3 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes; die Vorschriften über die Verjährung in § 2 Absatz 1 und 4 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes finden entsprechend Anwendung. (10) Liegen tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass durch eine Maßnahme nach den Absätzen 1 oder 2 allein Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erlangt würden, ist die Maßnahme unzulässig. Soweit im Rahmen von Maßnahmen nach den Absätzen 1 oder 2 neben einer automatischen Aufzeichnung eine unmittelbare Kenntnisnahme erfolgt, ist die Maßnahme unverzüglich zu unterbrechen, soweit sich während der Überwachung tatsächliche Anhaltspunkte dafür ergeben, dass Inhalte, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind, erfasst werden. Bestehen insoweit Zweifel, darf nur eine automatische Aufzeichnung fortgesetzt werden. Automatische Aufzeichnungen sind unverzüglich dem anordnenden Gericht vorzulegen. Das Gericht entscheidet unverzüglich über die Verwertbarkeit oder Löschung der Daten. Ist die Maßnahme nach Satz 2 unterbrochen worden, so darf sie für den Fall, dass sie nicht nach Satz 1 unzulässig ist, fortgeführt werden. Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung, die durch eine Maßnahme nach Absatz 1 oder 2 erlangt worden sind, dürfen nicht verwertet werden. Aufzeichnungen hierüber sind unverzüglich zu löschen. Die Tatsachen der Erfassung der Daten und der Löschung sind zu dokumentieren. Die Dokumentation darf ausschließlich für Zwecke der Datenschutzkontrolle verwendet werden. Sie ist sechs Monate nach der Benachrichtigung nach § 78 oder sechs Monate nach Erteilung der gerichtlichen Zustimmung über das endgültige Absehen von der Benachrichtigung zu löschen. Ist die Datenschutzkontrolle noch nicht beendet, ist die Dokumentation bis zu ihrem Abschluss aufzubewahren. (11) Bei Gefahr im Verzug kann die Präsidentin oder der Präsident des Bundespolizeipräsidiums oder einer Bundespolizeidirektion oder ihre oder seine Vertretung, im Benehmen mit der oder dem Datenschutzbeauftragten des Bundespolizeipräsidiums oder der Bundespolizeidirektion über die Verwertung der Erkenntnisse entscheiden. Bei der Sichtung der erhobenen Daten kann sie oder er sich der technischen Unterstützung von zwei weiteren Bediensteten der Bundespolizei bedienen, von denen einer die Befähigung zum Richteramt haben muss. Die Bediensteten der Bundespolizei sind zur Verschwiegenheit über die ihnen bekanntgewordenen Erkenntnisse, die nicht verwertet werden dürfen, verpflichtet. Die gerichtliche Entscheidung nach Absatz 10 Satz 5 ist unverzüglich nachzuholen.

Propose a change

§ 41 Identifizierung und Lokalisierung von Mobilfunkkarten und -endgeräten

(1) Die Bundespolizei kann unter den Voraussetzungen des § 40 Absatz 1 durch technische Mittel ermitteln: 1. die Gerätenummer und die temporär oder dauerhaft in einem Mobilfunknetz zugewiesenen Kennungen der in einem Mobilfunkendgerät verwendeten Mobilfunkkarte sowie 2. den Standort eines Mobilfunkendgeräts. (2) Personenbezogene Daten Dritter dürfen anlässlich einer Maßnahme nach Absatz 1 nur erhoben werden, wenn dies aus technischen Gründen zur Erreichung des Zwecks nach Absatz 1 unvermeidbar ist. Über den Datenabgleich zur Ermittlung der gesuchten Geräte- und Kartennummer hinaus dürfen sie nicht verwendet werden und sind nach Beendigung der Maßnahme unverzüglich zu löschen. (3) § 40 Absatz 5 und 7 Satz 1 und 5 gilt entsprechend. Die Anordnung ist auf höchstens sechs Monate zu befristen. Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als sechs Monate ist zulässig, soweit die in Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen fortbestehen. (4) Auf Grund einer Anordnung nach Absatz 3 kann die Bundespolizei zur Ermittlung des Standortes eines Mobilfunkendgeräts nach Absatz 1 Nummer 2 von demjenigen, der Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, Auskunft über die für die Ermittlung des Standortes des Mobilfunkendgeräts erforderliche Gerätenummer und die temporär oder dauerhaft in seinem Mobilfunknetz zugewiesenen Kennungen der darin verwendeten Mobilfunkkarte verlangen. Der Verpflichtete hat die zur Auskunftserteilung erforderlichen ihm vorliegenden Daten unverzüglich und vollständig zu übermitteln. § 40 Absatz 9 gilt entsprechend.

Propose a change

§ 42 Weiterverarbeitung personenbezogener Daten

Die Bundespolizei kann personenbezogene Daten nach Maßgabe des § 43 weiterverarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist und soweit dieses Gesetz keine zusätzlichen besonderen Voraussetzungen vorsieht. Sie kann ferner personenbezogene Daten weiterverarbeiten, soweit dies zur Erledigung besonderer Ersuchen nach § 17 Absatz 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes erforderlich ist. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für personenbezogene Daten, die die Bundespolizei ohne Anforderung von Dritten erhalten hat.

Propose a change

§ 43 Zweckbindung, Grundsatz der hypothetischen Datenneuerhebung

(1) Die Bundespolizei kann personenbezogene Daten, die sie selbst erhoben hat, weiterverarbeiten 1. zur Erfüllung derselben Aufgabe und 2. zum Schutz derselben Rechtsgüter oder zur Verfolgung oder Verhütung derselben Straftaten. (2) Die Bundespolizei kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben personenbezogene Daten zu anderen Zwecken, als denjenigen, zu denen sie von ihr oder von anderen öffentlichen oder nicht öffentlichen Stellen erhoben worden sind, weiterverarbeiten, wenn 1. mindestens a) vergleichbar schwerwiegende Straftaten verhütet, aufgedeckt oder verfolgt oder b) vergleichbar bedeutsame Rechtsgüter geschützt werden sollen und 2. sich im Einzelfall konkrete Ermittlungsansätze a) zur Verhütung, Aufdeckung oder Verfolgung solcher Straftaten ergeben oder b) zur Abwehr von in einem übersehbaren Zeitraum drohenden Gefahren für mindestens vergleichbar bedeutsame Rechtsgüter erkennen lassen. § 46 bleibt unberührt. (3) Abweichend von Absatz 2 kann die Bundespolizei die vorhandenen Grunddaten einer Person auch weiterverarbeiten, um diese Person zu identifizieren. Grunddaten nach Satz 1 sind die Grunddaten nach § 18 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a des Bundeskriminalamtgesetzes. (4) Bei der Weiterverarbeitung von personenbezogenen Daten stellt die Bundespolizei durch organisatorische und technische Vorkehrungen sicher, dass die Absätze 1 bis 3 beachtet werden.

Propose a change

§ 44 Daten zu Verurteilten, Beschuldigten und Tatverdächtigen

(1) Die Bundespolizei kann, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, personenbezogene Daten weiterverarbeiten, die sie bei Wahrnehmung der polizeilichen Aufgaben auf dem Gebiet der Strafverfolgung über folgende Personen erlangt hat, soweit dies zur Abwehr von Gefahren im Rahmen der der Bundespolizei nach § 1 Absatz 2 bis 5 oder nach den §§ 2 bis 8 obliegenden Aufgaben erforderlich ist: 1. Verurteilte, 2. Beschuldigte, 3. Personen, die einer Straftat verdächtig sind, sofern die Weiterverarbeitung der Daten erforderlich ist, weil wegen der Art oder Ausführung der Tat, der Persönlichkeit der betroffenen Person oder sonstiger Erkenntnisse Grund zu der Annahme besteht, dass zukünftig Strafverfahren gegen sie zu führen sind. (2) Die Bundespolizei kann nach Maßgabe des Absatzes 1 weiterverarbeiten 1. von Personen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 a) die Grunddaten nach § 43 Absatz 3 Satz 2, b) andere zur Identifizierung geeignete Merkmale, soweit erforderlich, c) die kriminalaktenführende Dienststelle der Bundespolizei und die Kriminalaktennummer, d) die Tatzeiten und Tatorte und e) die Tatvorwürfe durch Angabe der gesetzlichen Vorschriften und die nähere Bezeichnung der Straftaten; 2. von Personen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 weitere personenbezogene Daten, soweit die Weiterverarbeitung der Daten erforderlich ist, weil wegen der Art oder Ausführung der Tat, der Persönlichkeit der betroffenen Person oder sonstiger Erkenntnisse Grund zu der Annahme besteht, dass zukünftig Strafverfahren gegen sie zu führen sind, 3. von Personen nach Absatz 1 Nummer 3 weitere personenbezogene Daten, soweit dies erforderlich ist. (3) Die Bundespolizei kann personenbezogene Daten weiterverarbeiten, um festzustellen, ob die betreffenden Personen die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllen. Die Daten dürfen ausschließlich zu diesem Zweck weiterverarbeitet werden. Die Daten sind nach Abschluss der Prüfung, spätestens jedoch nach zwölf Monaten zu löschen, soweit nicht festgestellt wurde, dass die betreffende Person die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt. (4) Wird der Beschuldigte rechtskräftig freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn unanfechtbar abgelehnt oder das Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt, ist die Weiterverarbeitung unzulässig, wenn sich aus den Gründen der Entscheidung ergibt, dass er die Tat nicht oder nicht rechtswidrig begangen hat.

Propose a change

§ 45 Personenbezogene Daten zu anderen Personen

(1) Die Bundespolizei kann, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, personenbezogene Daten solcher Personen, 1. die bei einer künftigen Strafverfolgung als Zeugen in Betracht kommen, 2. die als Opfer einer künftigen Straftat in Betracht kommen, 3. die mit in § 44 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 bezeichneten Personen nicht nur flüchtig oder in zufälligem Kontakt und in einer Weise in Verbindung stehen, die erwarten lässt, dass Hinweise für die Verfolgung oder vorbeugende Bekämpfung dieser Straftaten gewonnen werden können, weil Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Personen von der Planung oder der Vorbereitung der Straftaten oder der Verwertung der Tatvorteile Kenntnis haben oder daran mitwirken, oder 4. die Hinweisgeber oder sonstige Auskunftspersonen sind, außer zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit nur dann weiterverarbeiten, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dies zur Verhütung von Straftaten im Sinne des § 13 Absatz 1 mit erheblicher Bedeutung oder für die künftige Verfolgung solcher Straftaten erforderlich ist. Die Weiterverarbeitung nach Satz 1 ist zu beschränken auf die in § 44 Absatz 2 Nummer 1 bis 2 bezeichneten Daten sowie auf die Angabe, in welcher Eigenschaft der Person und in Bezug auf welchen Sachverhalt die Weiterverarbeitung der Daten erfolgt. Personenbezogene Daten über Personen nach Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 dürfen nur mit Einwilligung der betroffenen Person weiterverarbeitet werden. Die Einwilligung ist nicht erforderlich, wenn das Bekanntwerden der Speicherungsabsicht den mit der Speicherung verfolgten Zweck gefährden würde. (2) Die Bundespolizei kann personenbezogene Daten weiterverarbeiten, um festzustellen, ob die betreffenden Personen die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllen. Die Daten dürfen ausschließlich zu diesem Zweck weiterverarbeitet werden. Die Daten sind nach Abschluss der Prüfung, spätestens jedoch nach zwölf Monaten zu löschen, soweit nicht festgestellt wurde, dass die betreffende Person die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt.

Propose a change

§ 46 Weiterverarbeitung von personenbezogenen Daten zur Aus- und Fortbildung, zur Vorgangsverwaltung oder zur befristeten Dokumentation des polizeilichen Handelns

(1) Die Bundespolizei kann bei ihr vorhandene personenbezogene Daten zur polizeilichen Aus- und Fortbildung weiterverarbeiten. Die Daten sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu anonymisieren. Die Anonymisierung kann unterbleiben, wenn 1. sie nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist und die berechtigten Interessen der betroffenen Person an der Geheimhaltung der Daten nicht überwiegen oder 2. der Aus- und Fortbildungszweck mit anonymisierten Daten nicht erreicht werden kann und die berechtigten Interessen der betroffenen Person an der Geheimhaltung der Daten nicht überwiegen. Eine Weiterverarbeitung von personenbezogenen Daten zur polizeilichen Aus- und Fortbildung, die aus der in § 40 genannten Maßnahme erlangt wurden, ist unzulässig. (2) Die Bundespolizei kann, wenn dies zur Vorgangsverwaltung oder zur befristeten Dokumentation des polizeilichen Handelns erforderlich ist, personenbezogene Daten ausschließlich zu diesem Zweck weiterverarbeiten. Die §§ 42 bis 45 finden insoweit keine Anwendung.

Propose a change

§ 47 Kennzeichnung

(1) Bei der Speicherung sind personenbezogene Daten wie folgt zu kennzeichnen: 1. Angabe des Mittels der Erhebung der Daten einschließlich der Angabe, ob die Daten offen oder verdeckt erhoben wurden, 2. Angabe der Kategorie nach den §§ 44 und 45 bei Personen, zu denen Grunddaten angelegt wurden, 3. Angabe der a) Rechtsgüter oder sonstiger Rechte, deren Schutz die Erhebung dient, oder b) Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, deren Verfolgung oder Verhütung die Erhebung dient, 4. Angabe der Stelle, die sie erhoben hat, sofern nicht die Bundespolizei die Daten erhoben hat. Die Kennzeichnung nach Satz 1 Nummer 1 kann auch durch Angabe der Rechtsgrundlage der jeweiligen Mittel der Datenerhebung ergänzt werden. Personenbezogene Daten, die die Bundespolizei ohne Anforderung von einem Dritten erhalten hat, sind, soweit möglich, nach Satz 1 zu kennzeichnen; dabei sind die erste datenverarbeitende Stelle und der Dritte, von dem die Daten erlangt wurden, soweit möglich, anzugeben. (2) Personenbezogene Daten, die nicht entsprechend den Anforderungen des Absatzes 1 gekennzeichnet sind, dürfen so lange nicht weiterverarbeitet oder übermittelt werden, bis eine Kennzeichnung entsprechend den Anforderungen des Absatzes 1 erfolgt ist. (3) Nach einer Übermittlung an eine andere Stelle ist die Kennzeichnung nach Absatz 1 durch diese Stelle aufrechtzuerhalten. (4) Personenbezogene Daten, die nach den §§ 30 bis 34 und 63 erhoben worden sind, müssen erst mit der Speicherung in einem Vorgangs- oder Fallbearbeitungssystem gekennzeichnet werden.

Propose a change

§ 48 Speicherung von DNA-Identifizierungsmustern zur Erkennung von DNA-Trugspuren

(1) Um zur Erkennung von DNA-Trugspuren festzustellen, ob an Spurenmaterial festgestellte DNA-Identifizierungsmuster von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Bundespolizei stammen, kann die Bundespolizei von ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die Umgang mit Spurenmaterial haben oder die Bereiche in ihren Liegenschaften und Einrichtungen betreten müssen, in denen mit Spurenmaterial umgegangen oder dieses gelagert wird, 1. mittels eines Mundschleimhautabstrichs oder einer hinsichtlich ihrer Eingriffsintensität vergleichbaren Methode Körperzellen entnehmen, 2. diese zur Feststellung des DNA-Identifizierungsmusters molekulargenetisch untersuchen und 3. die festgestellten DNA-Identifizierungsmuster mit den an Spurenmaterial festgestellten DNA-Identifizierungsmustern automatisiert abgleichen. (2) Die Entnahme ist nur mit der schriftlich erklärten vorherigen Einwilligung der betroffenen Person zulässig. Die entnommenen Körperzellen dürfen nur für die in Absatz 1 Nummer 2 genannte molekulargenetische Untersuchung verwendet werden; sie sind unverzüglich zu vernichten, sobald sie hierfür nicht mehr erforderlich sind. Bei der molekulargenetischen Untersuchung dürfen andere Feststellungen als diejenigen, die zur Ermittlung des DNA-Identifizierungsmusters erforderlich sind, nicht getroffen werden; hierauf gerichtete Untersuchungen sind unzulässig. (3) Untersuchungen und Abgleiche im Sinne des Absatzes 1 können auch zur Vermeidung von DNA-Trugspuren von Personen, die regelmäßig Aufgaben im Rahmen polizeilicher oder strafprozessualer Ermittlungen wahrnehmen, oder Liegenschaftsbereiche betreten müssen, in denen mit Spurenmaterial umgegangen oder dieses gelagert werden, oder sonst mit der Wartung und dem Einsatz kriminaltechnischer Ausstattung betraut sind. Absatz 2 gilt entsprechend. (4) Die nach den Absätzen 1 bis 3 erhobenen Daten sind zu pseudonymisieren und in einem gesonderten Informationssystem zu speichern. Eine Verwendung dieser Daten zu anderen als den in den Absätzen 1 bis 3 genannten Zwecken ist unzulässig. Die DNA-Identifizierungsmuster sind zu löschen, wenn sie für die genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind. Die Löschung hat spätestens drei Jahre nach dem letzten Umgang der betreffenden Person mit Spurenmaterial oder spätestens drei Jahre nach dem letzten Zutritt zu einem Bereich, in dem mit Spurenmaterial umgegangen oder dieses gelagert wird, zu erfolgen. Betroffene Personen sind schriftlich über den Zweck und die Weiterverarbeitung sowie die Löschung der erhobenen Daten zu informieren.

Propose a change

§ 49 Ausschreibung zur Fahndung; Verordnungsermächtigung

(1) Die Bundespolizei kann personenbezogene Daten, insbesondere die Personalien einer Person, das amtliche Kennzeichen des von ihr benutzten oder eingesetzten Kraftfahrzeugs und, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, die Seriennummer des von ihr verwendeten Ausweisdokuments oder Sichtvermerks ausschreiben und hierfür in einer für die Grenzfahndung geführten Datei einschließlich der erforderlichen Vorgangsdaten sowie der personenbezogenen Hinweise speichern (Ausschreibung zur Grenzfahndung). Das Bundesministerium des Innern bestimmt das Nähere über die Art der Daten, die nach Satz 1 bei der Ausschreibung zur Grenzfahndung gespeichert werden dürfen, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates. (2) Die Ausschreibung einer Person oder einer Sache zur Grenzfahndung ist zulässig zum Zweck 1. der Ingewahrsamnahme, wenn a) die Person nach § 61 in Gewahrsam genommen werden kann, b) der Aufenthalt der Person nicht bekannt ist und c) angenommen werden kann, dass die Person bei der Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs angetroffen wird, 2. der grenzpolizeilichen Überprüfung, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Überprüfung der Person bei der Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs erforderlich ist, um a) eine erhebliche Gefahr abzuwehren, b) begründete Zweifel an der Berechtigung der Person zum Grenzübertritt auszuräumen oder zu bestätigen oder c) das Antreffen der als vermisst geltenden Person festzustellen, oder 3. der Einreiseverweigerung oder Ausreiseuntersagung, sofern diese Maßnahmen auf Grund von Rechtsvorschriften zulässig sind. (3) Die Bundespolizei kann auf Veranlassung einer anderen öffentlichen Stelle eine Person oder eine Sache zur Grenzfahndung zu den in Absatz 2 bezeichneten Zwecken ausschreiben, wenn die veranlassende Stelle nach dem für sie geltenden Recht befugt ist, die mit der Ausschreibung bezweckte Maßnahme vorzunehmen oder durch eine Polizeibehörde vornehmen zu lassen. Die veranlassende Stelle trägt die Verantwortung für die Zulässigkeit der Maßnahme. Sie hat die bezweckte Maßnahme sowie Umfang und Dauer der Ausschreibung zu bezeichnen. (4) Die Speicherung in der für die Grenzfahndung geführten Datei erfolgt durch die in der Rechtsverordnung nach § 93 Absatz 1 bestimmte Bundespolizeibehörde. Die Berechtigung zum Abruf von Daten im automatisierten Verfahren aus der für die Grenzfahndung geführten Datei darf nur den mit der Wahrnehmung der polizeilichen Kontrollen des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden und der nationalen zentralen Stelle für die Verarbeitung von Fluggastdaten (§ 1 Absatz 1 des Fluggastdatengesetzes) eingeräumt werden. (5) Die Bundespolizei kann ferner personenbezogene Daten im automatisierten Verfahren in den Fahndungsbestand des polizeilichen Informationsverbundes zum Zweck der Einreiseverweigerung, Ingewahrsamnahme, Aufenthaltsermittlung oder Überprüfung der Person eingeben, wenn sie nach den Vorschriften dieses Gesetzes befugt ist, die mit der Ausschreibung bezweckte Maßnahme selbst vorzunehmen oder durch eine zum Abruf der Daten im automatisierten Verfahren berechtigte Stelle vornehmen zu lassen. Nach Satz 1 dürfen nur Daten gespeichert werden, die in § 20 Satz 2 des Bundeskriminalamtgesetzes genannt sind.

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§ 50 Ausschreibung zur grenzpolizeilichen Beobachtung; Verordnungsermächtigung

(1) Die Bundespolizei kann personenbezogene Daten nach § 49 Absatz 1 Satz 1 ausschreiben und hierfür in der für die Grenzfahndung geführten Datei einschließlich der erforderlichen Vorgangsdaten sowie der personenbezogenen Hinweise speichern, damit die mit der Wahrnehmung der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden Erkenntnisse über Ort und Zeit des Antreffens der Person, etwaiger Begleiter, des Kraftfahrzeugs und des Führers des Kraftfahrzeugs sowie über Reiseweg und Reiseziel, mitgeführte Sachen und Umstände des Antreffens melden, wenn diese bei Gelegenheit der grenzpolizeilichen Kontrolle festgestellt werden (Ausschreibung zur grenzpolizeilichen Beobachtung). Das Bundesministerium des Innern bestimmt das Nähere über die Art der Daten, die nach Satz 1 bei der Ausschreibung zur grenzpolizeilichen Beobachtung gespeichert werden dürfen, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates. (2) Die Ausschreibung zur grenzpolizeilichen Beobachtung ist nur zulässig, wenn 1. die Gesamtwürdigung der Person und ihrer bisher begangenen Straftaten erwarten lässt, dass sie auch künftig Straftaten im Sinne des § 13 Absatz 1 von erheblicher Bedeutung begehen wird, oder 2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person solche Straftaten begehen wird, und die grenzpolizeiliche Beobachtung zur Verhütung dieser Straftaten erforderlich ist. (3) Die Ausschreibung zur grenzpolizeilichen Beobachtung darf nur von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundespolizeipräsidiums oder einer Bundespolizeidirektion, ihrer oder seiner Vertretung oder von der Leiterin oder dem Leiter einer Abteilung des Bundespolizeipräsidiums angeordnet werden. Die Anordnung ist unter Angabe der maßgeblichen Gründe aktenkundig zu machen. (4) Die Anordnung ist auf höchstens sechs Monate zu befristen. Spätestens nach Ablauf von drei Monaten ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Anordnung noch bestehen. Das Ergebnis dieser Prüfung ist aktenkundig zu machen. Die Verlängerung der Laufzeit über insgesamt sechs Monate hinaus bedarf einer richterlichen Anordnung. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Behörde des Antragsberechtigten nach Absatz 3 Satz 1 ihren Sitz hat. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Buches 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit mit Ausnahme des § 23 Absatz 2, § 37 Absatz 2 und § 41 entsprechend. Die Anordnung ergeht ohne Anhörung der betroffenen Person. Die Anordnung wird mit Erlass wirksam. (5) Liegen die Voraussetzungen für die Anordnung nicht mehr vor, ist der Zweck der Maßnahme erreicht oder zeigt sich, dass er nicht mehr erreicht werden kann, ist die Ausschreibung unverzüglich zu löschen. (6) § 49 Absatz 4 findet Anwendung. (7) Soweit in besonderen Ersuchen nach § 17 Absatz 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes Personen benannt sind, können deren Daten entsprechend Absatz 1 für Meldungen an die ersuchende Behörde durch die in der Rechtsverordnung nach § 93 Absatz 1 bestimmte Bundespolizeibehörde ausgeschrieben und hierfür in der für die Grenzfahndung geführten Datei gespeichert werden; § 49 Absatz 4 Satz 2 findet Anwendung. Die Ausschreibungen sind auf höchstens ein Jahr zu befristen. Die Verlängerung der Laufzeit bedarf eines erneuten Ersuchens.

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§ 51 Ausschreibungen zur verdeckten Kontrolle, Ermittlungsanfrage oder gezielten Kontrolle

(1) Die Bundespolizei kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 1 Absatz 2 und 3 sowie den §§ 2 bis 8 und 13 eine Person, eine Sache oder bargeldlose Zahlungsmittel zur verdeckten Kontrolle, Ermittlungsanfrage oder gezielten Kontrolle im polizeilichen Informationsverbund ausschreiben, wenn die Voraussetzungen des Artikels 36 Absatz 1 und 3 Buchstabe a und c der Verordnung (EU) 2018/1862 vorliegen. (2) Die Ausschreibung zur verdeckten Kontrolle darf nur durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundespolizeipräsidiums oder einer Bundespolizeidirektion, ihrer oder seiner Vertretung oder durch die Leiterin oder den Leiter einer Abteilung des Bundespolizeipräsidiums angeordnet werden. Bei Gefahr im Verzug darf die Ausschreibung nach Satz 1 auch durch Beamte des höheren Dienstes des Bundespolizeipräsidiums angeordnet werden. (3) Die Ausschreibung ist unter Angabe der maßgeblichen Gründe zu dokumentieren. (4) Die Anordnung einer Personenausschreibung nach Absatz 1 ist auf höchstens ein Jahr zu befristen. Spätestens nach Ablauf von sechs Monaten ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Anordnung noch bestehen. Das Ergebnis dieser Prüfung ist zu dokumentieren. Eine Verlängerung der Anordnung um jeweils nicht mehr als ein Jahr ist zulässig, sofern die Voraussetzungen der Anordnung weiterhin vorliegen; bei einer Personenausschreibung zur verdeckten Kontrolle bedarf die Verlängerung einer richterlichen Anordnung. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Bundespolizeibehörde nach Absatz 2 Satz 1 ihren Sitz hat. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Buches 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit mit Ausnahme des § 23 Absatz 2, § 37 Absatz 2 und § 41 entsprechend. Die Anordnung ergeht ohne Anhörung der betroffenen Person. Die Anordnung wird mit Erlass wirksam. (5) Liegen die Voraussetzungen für die Anordnung nicht mehr vor, ist der Zweck der Maßnahme erreicht oder zeigt sich, dass er nicht mehr erreicht werden kann, ist die Ausschreibung unverzüglich zu löschen.

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§ 52 Erhebung von Fluggastdaten durch Luftfahrtunternehmen und Übermittlung an die Bundespolizei

(1) Zum Zweck der Erfüllung der Aufgaben nach § 2 Absatz 2 Nummer 2 sowie § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und Satz 2 Nummer 1 haben Luftfahrtunternehmen, die Fluggäste über die Schengen-Außengrenzen in das Bundesgebiet befördern, die in Absatz 3 genannten Daten in den von den Fluggästen mitgeführten Dokumenten zu erheben. Sobald die Annahme der Fluggäste für den betreffenden Flug geschlossen ist, haben die Luftfahrtunternehmen die erhobenen Daten unverzüglich an die in der Rechtsverordnung nach § 93 Absatz 1 bestimmte Bundespolizeibehörde zu übermitteln. (2) Die Übermittlung erfolgt mittels Datenfernübertragung; das Datenformat legt die in der Rechtsverordnung nach § 93 Absatz 1 bestimmte Bundespolizeibehörde fest. Eine Übermittlung auf anderem Weg ist ausnahmsweise nur zulässig, wenn eine Datenfernübertragung im Einzelfall nicht gelingt. (3) Für den betreffenden Flug ist die Gesamtzahl der beförderten Fluggäste zu übermitteln. Ferner sind für jeden Fluggast folgende Daten zu erheben und zu übermitteln: 1. der Familienname und die Vornamen, 2. das Geburtsdatum, 3. das Geschlecht, 4. die Staatsangehörigkeit, 5. die Nummer, die Art sowie der ausstellende Staat des mitgeführten Reisedokuments, 6. die Nummer und der ausstellende Staat des erforderlichen Aufenthaltstitels oder Flughafentransitvisums, 7. die für die Einreise in das Bundesgebiet vorgesehene Grenzübergangsstelle, 8. die Flugnummer, 9. die planmäßige Abflug- und Ankunftszeit und 10. der ursprüngliche Abflugort sowie die gebuchte Flugroute, soweit sich dies aus den vorgelegten oder vorhandenen Buchungsunterlagen ergibt. (4) Bei der Erhebung der Fluggastdaten haben die Luftfahrtunternehmen die Fluggäste darüber zu informieren, dass die vorgenannten Daten zum Zweck der Grenzkontrolle der in der Rechtsverordnung nach § 93 Absatz 1 bestimmten Bundespolizeibehörde vorab elektronisch übermittelt und nach Maßgabe des Absatzes 5 gespeichert werden. (5) Die Daten werden bei den Luftfahrtunternehmen 24 Stunden nach ihrer Übermittlung gelöscht. Die bei der in der Rechtsverordnung nach § 93 Absatz 1 bestimmten Bundespolizeibehörde eingegangenen Daten werden 24 Stunden nach der Einreise der Fluggäste des betreffenden Fluges gelöscht, sofern sie nicht zur Erfüllung von Aufgaben nach § 2 Absatz 2 Nummer 2 sowie § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und Satz 2 Nummer 1 benötigt werden. (6) Die §§ 63 und 64 des Aufenthaltsgesetzes bleiben unberührt.

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§ 53 Übermittlung personenbezogener Daten im innerstaatlichen Bereich

(1) Die Bundespolizei kann unter Beachtung von § 43 Absatz 2 und 4 Behörden des Polizeivollzugsdienstes und, wenn sie Aufgaben nach § 2 Absatz 2 oder Aufgaben auf dem Gebiet der Strafverfolgung wahrnehmen, Behörden der Zollverwaltung personenbezogene Daten übermitteln, soweit dies zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben erforderlich ist. (2) Die Bundespolizei kann personenbezogene Daten an andere als die in Absatz 1 genannten Behörden und sonstige inländische öffentliche Stellen übermitteln, soweit dies 1. in anderen Rechtsvorschriften vorgesehen ist oder 2. unter Beachtung von § 43 Absatz 2 und 4 erforderlich ist zur a) Erfüllung einer der Bundespolizei obliegenden Aufgabe, b) Abwehr von Gefahren, c) Abwehr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte einzelner, d) Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, zur Strafvollstreckung und zum Strafvollzug oder e) Erledigung besonderer Ersuchen nach § 17 Absatz 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. (3) Die Bundespolizei kann personenbezogene Daten an inländische nicht öffentliche Stellen übermitteln, soweit dies unter Beachtung von § 43 Absatz 2 und 4 erforderlich ist zur 1. Verhinderung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten von erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit, 2. Erfüllung einer der Bundespolizei obliegenden Aufgabe oder 3. Abwehr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte einzelner. (4) Daten, die den §§ 41 und 61 des Bundeszentralregistergesetzes unterfallen würden, dürfen nach den Absätzen 2 und 3 nur den in den §§ 41 und 61 des Bundeszentralregistergesetzes genannten Stellen zu den dort genannten Zwecken übermittelt werden. Die Verwertungsverbote nach den §§ 51, 52 und 63 des Bundeszentralregistergesetzes sind zu beachten. (5) Der Empfänger darf die übermittelten personenbezogenen Daten nur zu dem Zweck verarbeiten, für den sie ihm übermittelt worden sind. Eine Verarbeitung für andere Zwecke ist unter Beachtung des § 43 Absatz 2 und 4 zulässig; im Falle des Absatzes 3 gilt dies nur, soweit zusätzlich die Bundespolizei zustimmt. Bei Übermittlungen an nicht öffentliche Stellen hat die Bundespolizei die empfangende Stelle darauf hinzuweisen. (6) Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt die Bundespolizei. Erfolgt die Übermittlung auf Grund eines Ersuchens einer öffentlichen Stelle, trägt diese die Verantwortung. In diesem Fall prüft die Bundespolizei nur, ob das Ersuchen im Rahmen der Aufgaben des Empfängers liegt, es sei denn, dass besonderer Anlass zur Prüfung der Zulässigkeit der Übermittlung besteht. Es sind angemessene Maßnahmen zur ergreifen, um zu gewährleisten, dass personenbezogene Daten, die unrichtig, unvollständig oder nicht mehr aktuell sind, nicht übermittelt oder bereitgestellt werden. Die Qualität der personenbezogenen Daten ist, soweit durchführbar, vor jeder Übermittlung oder Bereitstellung zu prüfen. Bei jeder Übermittlung von personenbezogenen Daten werden nach Möglichkeit die erforderlichen Informationen beigefügt, die es der empfangenden Behörde gestatten, die Richtigkeit, die Vollständigkeit und Zuverlässigkeit der personenbezogenen Daten und deren Aktualität zu beurteilen. Bestehen nach Unionsrecht oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften besondere Bedingungen für die Verarbeitung der Daten, ist die empfangende Behörde hierauf hinzuweisen. (7) In den Fällen des Absatzes 3 hat die Bundespolizei einen Nachweis zu führen, aus dem Anlass, Inhalt, Empfänger und Tag der Übermittlung ersichtlich sind. Die Nachweise sind gesondert aufzubewahren, gegen unberechtigten Zugriff zu sichern und am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr ihrer Erstellung folgt, zu vernichten. Die Vernichtung unterbleibt, solange der Nachweis für Zwecke der Datenschutzkontrolle benötigt wird oder Grund zu der Annahme besteht, dass im Falle einer Vernichtung schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt würden. (8) Sind mit personenbezogenen Daten, die nach den Absätze 1 und 2 übermittelt werden dürfen, weitere personenbezogene Daten der betroffenen Person oder eines Dritten in Akten so verbunden, dass eine Trennung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist, so ist die Übermittlung auch dieser Daten zulässig, soweit nicht berechtigte Interessen der betroffenen Person oder eines Dritten an der Geheimhaltung offensichtlich überwiegen. Eine Verwendung dieser Daten ist unzulässig. (9) Die Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens, das die Übermittlung von bei der Bundespolizei verarbeiteten personenbezogenen Daten ermöglicht, ist nur zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben und nur mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern zulässig, soweit diese Form der Datenübermittlung unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person wegen der Vielzahl der Übermittlungen oder wegen ihrer besonderen Eilbedürftigkeit angemessen ist. Die Berechtigung zum Abruf darf, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur den in Absatz 1 bezeichneten Stellen eingeräumt werden. (10) Die Bundespolizei kann unter Beachtung des § 43 Absatz 2 und 4 den Behörden nach Absatz 1 auf deren Ersuchen hin einen unmittelbaren Zugriff auf gemäß § 31 Nummer 2 gewonnene Bildaufnahmen gestatten, soweit diese den unmittelbaren Zugriff für die eigene Wahrnehmung einer ihnen obliegenden polizeilichen Aufgabe benötigen. Der unmittelbare Zugriff nach Satz 1 ist auf bestimmte Örtlichkeiten zu beschränken und auf die Zeiträume zu befristen, in denen die Behörde nach Absatz 1 an der jeweiligen Örtlichkeit oder in deren unmittelbaren Nähe ihr obliegende Aufgaben selbst mit eigenen Kräften wahrnimmt. Für die Behörde nach Absatz 1 gelten Absatz 5 Satz 1 und 2 sowie § 31 Satz 3 entsprechend. Die Behörde nach Absatz 1 trägt die Kosten für ihre Anbindung an die selbsttätigen Bildaufnahmegeräte der Bundespolizei und die Übermittlung der Daten.

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§ 54 Übermittlung personenbezogener Daten an Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Schengen-assoziierte Staaten

§ 53 Absatz 1 bis 5 und 7 bis 9 gilt entsprechend für die Übermittlung von personenbezogenen Daten an 1. öffentliche und nicht öffentliche Stellen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, 2. zwischen- und überstaatliche Stellen der Europäischen Union oder deren Mitgliedstaaten, die mit Aufgaben der Verhütung und Verfolgung von Straftaten befasst sind, und 3. öffentliche und nicht öffentliche Stellen in Staaten sowie zwischen- und überstaatliche Stellen in Staaten, welche die Bestimmungen des Schengen-Besitzstandes auf Grund eines Assoziierungsübereinkommens mit der Europäischen Union über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstandes anwenden. Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Datenübermittlung trägt die Bundespolizei. Für die Übermittlung an Polizei- und Justizbehörden sowie an sonstige für die Verhütung oder Verfolgung von Straftaten zuständige öffentliche Stellen zum Zweck der Verfolgung von Straftaten und zur Strafvollstreckung bleiben die Vorschriften über die internationale Rechtshilfe in strafrechtlichen Angelegenheiten unberührt. Die Zulässigkeit der Übermittlung personenbezogener Daten durch die Bundespolizei an eine Polizeibehörde oder eine sonstige für die Verhütung und Verfolgung von Straftaten zuständige öffentliche Stelle eines Mitgliedstaates der Europäischen Union auf der Grundlage besonderer völkerrechtlicher Vereinbarungen bleibt unberührt. § 53 Absatz 6 Satz 3 bis 6 gilt entsprechend.

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§ 55 Datenübermittlung und -bereitstellung an Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Schengen-assoziierte Staaten gemäß der Richtlinie (EU) 2023/977

(1) Für die Übermittlung von Daten an Polizeibehörden oder sonstige für die Verhütung oder Verfolgung von Straftaten zuständige öffentliche Stellen in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der in § 54 Satz 1 Nummer 3 genannten Staaten gelten im Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2023/977 ergänzend zu den §§ 53 und 54 die nachstehenden Regelungen. Im Rahmen der Wahrnehmung der Aufgabe nach § 13 bleiben gemäß § 54 Satz 3 die Vorschriften über die internationale Rechtshilfe in strafrechtlichen Angelegenheiten unberührt. § 3 des Bundeskriminalamtgesetzes bleibt unberührt. (2) Eine für die Übermittlung von Daten nach deutschem Recht erforderliche Erlaubnis durch eine Justizbehörde ist unverzüglich einzuholen. (3) Bei der Übermittlung oder Bereitstellung von Daten ist mitzuteilen, dass die Verwendung als Beweismittel in einem Gerichtsverfahren unzulässig ist, es sei denn, 1. es liegt eine Zustimmung derjenigen Stelle vor, die für eine Zustimmung der Verwendung als Beweismittel zuständig ist, oder 2. die Verwendung als Beweismittel ist durch eine anwendbare völkerrechtliche Vereinbarung oder einen unmittelbar anwendbaren Rechtsakt der Europäischen Union zugelassen. Die Zuständigkeit für die Zustimmung einer Verwendung als Beweismittel nach Satz 1 Nummer 1 richtet sich nach den Vorschriften über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen. (4) Ersucht die Bundespolizei als benannte Stelle im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2023/977 Daten bei einer zentrale Kontaktstelle eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines der in § 54 Satz 1 Nummer 3 genannten Staaten, erfolgt dies in einer Sprache, die der Staat für diese Zwecke zugelassenen hat. Dem Bundeskriminalamt als zentrale Kontaktstelle ist eine Kopie zu übermitteln. (5) Ein an eine zentrale Kontaktstelle gerichtetes Ersuchen muss mindestens die folgenden Angaben enthalten: 1. die Angabe, ob das Ersuchen dringend ist und, wenn dies der Fall ist, Angabe der Gründe für die Dringlichkeit, 2. eine Präzisierung der angeforderten Informationen, die so detailliert ist, wie dies unter den gegebenen Umständen in angemessener Weise möglich ist, 3. die Beschreibung des Zwecks, zu dem die Informationen angefordert werden, einschließlich einer Beschreibung des Sachverhalts und der zugrunde liegenden Straftat, und 4. etwaige Beschränkungen einer Verwendung der in dem Ersuchen enthaltenen Informationen zu anderen Zwecken als denen, für die sie übermittelt wurden. (6) Bei der Übermittlung von Daten an Polizeibehörden oder sonstige für die Verhütung oder Verfolgung von Straftaten zuständige öffentliche Stellen, die nicht zugleich zentrale Kontaktstellen sind, ist dem Bundeskriminalamt sowie der zentralen Kontaktstelle des jeweiligen Staates gleichzeitig eine Kopie der Daten zu übermitteln. (7) Daten, welche die Bundespolizei selbst erhoben hat, sind unter den Voraussetzungen von § 54 in Verbindung mit § 53 aus eigener Initiative dem Mitgliedstaaten oder zuständigen Strafverfolgungsbehörden zu übermitteln oder bereitzustellen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese Daten für einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einen der in § 54 Satz 1 Nummer 3 genannten Staaten zum Zweck der Verhütung von Straftaten nach Artikel 2 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2023/977 relevant sein können und diese Daten dem Mitgliedstaat nicht bereits anderweitig übermittelt oder bereitgestellt wurden.

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§ 56 Übermittlung personenbezogener Daten im internationalen Bereich

(1) Die Bundespolizei kann unter Beachtung des § 43 Absatz 2 und 4 und unter Beachtung der §§ 78 bis 80 des Bundesdatenschutzgesetzes an Polizei- und Justizbehörden sowie an sonstige für die Verhütung oder Verfolgung von Straftaten zuständige öffentliche Stellen in anderen als den in § 54 genannten Staaten (Drittstaaten) und an andere als die in § 54 genannten zwischen- und überstaatlichen Stellen, die mit Aufgaben der Verhütung oder Verfolgung von Straftaten befasst sind, personenbezogene Daten übermitteln, soweit dies erforderlich ist zur Erfüllung von Zwecken im Sinne des § 45 des Bundesdatenschutzgesetzes und 1. zur Erfüllung einer ihr obliegenden Aufgabe, 2. zur Abwehr einer im Einzelfall bestehenden erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit. Entsprechendes gilt, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Straftaten von erheblicher Bedeutung begangen werden sollen. (2) Die Bundespolizei kann unter den Voraussetzungen des § 81 des Bundesdatenschutzgesetzes und unter Beachtung des § 43 Absatz 2 und 4 personenbezogene Daten an die in § 81 des Bundesdatenschutzgesetzes genannten Stellen übermitteln, soweit dies zu den in Absatz 1 genannten Zwecken erforderlich ist. Nach Maßgabe von Kapitel V der Verordnung (EU) 2016/679 kann die Bundespolizei unter den Voraussetzungen des Satzes 1 an andere als die in Absatz 1 genannten zwischen- und überstaatlichen Stellen personenbezogene Daten übermitteln, soweit dies erforderlich ist 1. zur Erfüllung einer ihr obliegenden Aufgabe oder 2. zur Abwehr einer im Einzelfall bestehenden erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit. Entsprechendes gilt, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Straftaten von erheblicher Bedeutung begangen werden sollen. (3) Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt die Bundespolizei. § 54 Satz 3 gilt entsprechend. Die Bundespolizei hat die Übermittlung und ihren Anlass aufzuzeichnen. Die empfangende Stelle personenbezogener Daten ist darauf hinzuweisen, dass sie nur zu dem Zweck genutzt werden dürfen, zu dem sie übermittelt worden sind. Ferner ist ihr der bei der Bundespolizei vorgesehene Löschungszeitpunkt mitzuteilen. (4) Völkerrechtliche Vereinbarungen über die Übermittlung personenbezogener Daten bleiben unberührt.

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§ 57 Übermittlungsverbote und Verweigerungsgründe

(1) Die Datenübermittlung nach den Vorschriften dieses Gesetzes unterbleibt, wenn für die Bundespolizei erkennbar ist, dass unter Berücksichtigung der Art der Daten und ihrer Erhebung die schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person das Allgemeininteresse an der Übermittlung überwiegen. (2) Die Datenübermittlung nach den §§ 54 und 55 unterbleibt über die in Absatz 1 genannten Gründe hinaus auch dann, 1. wenn hierdurch wesentliche Sicherheitsinteressen des Bundes oder der Länder beeinträchtigt würden, 2. wenn hierdurch der Erfolg laufender Ermittlungen oder Leib, Leben oder Freiheit einer Person gefährdet würde, 3. soweit Grund zu der Annahme besteht, dass durch sie gegen den Zweck eines deutschen Gesetzes verstoßen würde, oder 4. wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Übermittlung der Daten zu den in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union enthaltenen Grundsätzen, insbesondere dadurch, dass durch die Nutzung der übermittelten Daten im Empfängerstaat Verletzungen von elementaren rechtsstaatlichen Grundsätzen oder Menschenrechtsverletzungen drohen, in Widerspruch stünde. (3) Die Bundespolizei berücksichtigt im Rahmen der Prüfung, ob die Datenübermittlung nach Absatz 2 Nummer 4 zu unterbleiben hat, insbesondere die in § 28 Absatz 3 des Bundeskriminalamtgesetzes genannten Erkenntnisquellen, länderspezifische Quellen sowie sonstige Quellen der Sicherheitsbehörden.

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§ 58 Abgleich personenbezogener Daten

(1) Die Bundespolizei kann personenbezogene Daten mit Daten abgleichen, die sie zur Erfüllung der ihr obliegenden Aufgaben weiterverarbeitet oder für die sie Berechtigung zum Abruf hat, 1. zur polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs oder 2. wenn Grund zu der Annahme besteht, dass dies zur Erfüllung einer sonstigen Aufgabe der Bundespolizei erforderlich ist. Die Bundespolizei kann ferner im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung erlangte personenbezogene Daten mit dem Fahndungsbestand abgleichen. Die betroffene Person kann für die Dauer des Abgleichs angehalten werden. (2) Die Bundespolizei kann personenbezogene Daten mit dem gemeinsamen Speicher für Identitätsdaten abgleichen, wenn sie zur Feststellung der Identität der jeweiligen Person oder des jeweiligen menschlichen Überrests befugt ist und die Voraussetzungen des Artikels 20 Absatz 1 und 2 oder Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/817 oder des Artikels 20 Absatz 1 und 2 oder Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/818 vorliegen. (3) Rechtsvorschriften über den Datenabgleich in anderen Fällen bleiben unberührt.

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§ 59 Platzverweisung

Die Bundespolizei kann zur Abwehr einer Gefahr eine Person vorübergehend von einem Ort verweisen oder ihr vorübergehend das Betreten eines Ortes verbieten.

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§ 60 Aufenthaltsverbot

Die Bundespolizei kann einer Person für höchstens drei Monate den Aufenthalt an einem Ort untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person dort innerhalb eines übersehbaren Zeitraums eine Straftat im Sinne des § 13 Absatz 1 von erheblicher Bedeutung oder eine Straftat, die die Sicherheit des Luftverkehrs in erheblichem Maße beeinträchtigt, begehen wird. Das Verbot ist zeitlich und örtlich auf den zur Verhütung der Straftat erforderlichen Umfang zu beschränken. Es hat berechtigte Interessen der betroffenen Person zu berücksichtigen. Die Verlängerung der Maßnahme bedarf der richterlichen Entscheidung. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Polizeidienststelle ihren Sitz hat. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Buches 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Die Anordnung sowie deren Verlängerung sind sofort vollziehbar. Die Vorschriften des Versammlungsrechts bleiben unberührt.

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§ 61 Gewahrsam

(1) Die Bundespolizei kann eine Person in Gewahrsam nehmen, wenn dies 1. zum Schutz der Person gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist, insbesondere weil die Person sich erkennbar in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand oder sonst in hilfloser Lage befindet, 2. unerlässlich ist, um eine Platzverweisung nach § 59 oder ein Aufenthaltsverbot nach § 60 durchzusetzen, 3. unerlässlich ist, um die unmittelbar bevorstehende Begehung oder Fortsetzung einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit von erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit zu verhindern, oder 4. unerlässlich ist, um eine Ausreiseuntersagung durchzusetzen, die auf Grund von § 10 Absatz 1 Satz 1 und 2 erster Halbsatz des Passgesetzes oder Rechtsvorschriften, die auf diese Norm Bezug nehmen, erlassen wurde. (2) Die Bundespolizei kann Minderjährige, die der Obhut der personensorgeberechtigten Person widerrechtlich entzogen wurden oder sich dieser entzogen haben, in Gewahrsam nehmen, damit sie der sorgeberechtigten Person oder dem Jugendamt zugeführt werden können. Die Maßnahmen gegenüber Minderjährigen sollen in kindgerechter Weise und unter Berücksichtigung kinderspezifischer Bedürfnisse durchgeführt werden. (3) Die Bundespolizei kann eine Person, die aus dem Vollzug von Untersuchungshaft, Freiheitsstrafen, Jugendstrafen oder freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung entwichen ist oder sich sonst ohne Erlaubnis außerhalb der Justizvollzugsanstalt oder einer Anstalt nach den §§ 63 und 64 des Strafgesetzbuches aufhält, in Gewahrsam nehmen, damit sie in die Anstalt zurückgebracht werden kann. (4) Die Bundespolizei kann eine Person in Gewahrsam nehmen, um einem Ersuchen, das eine Freiheitsentziehung zum Inhalt hat, nachzukommen.

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§ 62 Richterliche Entscheidung

(1) Wird eine Person auf Grund des § 26 Absatz 3 Satz 3, § 28 Absatz 3, § 61 Absatz 1 oder 2 oder § 66 Absatz 5 festgehalten, hat die Bundespolizei unverzüglich eine richterliche Entscheidung über Zulässigkeit und Fortdauer der Freiheitsentziehung herbeizuführen, es sei denn, die Herbeiführung der richterlichen Entscheidung würde voraussichtlich längere Zeit in Anspruch nehmen, als zur Durchführung der Maßnahme notwendig wäre. (2) Für die Entscheidung nach Absatz 1 ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Person festgehalten wird. Das Verfahren richtet sich nach Buch 7 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Satz 1 gilt für die Anordnung der Fortdauer der Freiheitsentziehung entsprechend. (3) Im Falle des § 61 Absatz 4 hat die ersuchende Behörde der Bundespolizei mit dem Ersuchen auch die richterliche Entscheidung über die Zulässigkeit der Freiheitsentziehung vorzulegen. Ist eine vorherige richterliche Entscheidung nicht ergangen, hat die Bundespolizei die festgehaltene Person zu entlassen, wenn die ersuchende Behörde diese nicht übernimmt oder die richterliche Entscheidung nicht unverzüglich nachträglich beantragt.

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§ 63 Behandlung festgehaltener Personen

(1) Wird eine Person auf Grund des § 26 Absatz 3 Satz 3, § 28 Absatz 3, § 61 Absatz 1 oder 2 oder § 66 Absatz 5 festgehalten, sind ihr unverzüglich der Grund dieser Maßnahme und die zulässigen Rechtsbehelfe bekanntzugeben. (2) Der festgehaltenen Person ist unverzüglich Gelegenheit zu geben, einen Angehörigen oder eine Person ihres Vertrauens zu benachrichtigen, soweit dadurch der Zweck der Freiheitsentziehung nicht gefährdet wird. Die Bundespolizei hat die Benachrichtigung zu übernehmen, wenn die festgehaltene Person nicht in der Lage ist, von dem Recht nach Satz 1 Gebrauch zu machen und die Benachrichtigung ihrem mutmaßlichen Willen nicht widerspricht. Ist die festgehaltene Person minderjährig oder ist für sie ein Betreuer bestellt, so ist in jedem Falle unverzüglich derjenige zu benachrichtigen, dem die Sorge für die Person oder die Betreuung der Person nach dem ihm übertragenen Aufgabenkreis obliegt. Die Benachrichtigungspflicht bei einer richterlichen Freiheitsentziehung bleibt unberührt. (3) Die in Gewahrsam genommene Person ist darauf hinzuweisen, dass sie das Recht hat, die Untersuchung durch eine Ärztin oder einen Arzt ihrer Wahl auf eigene Kosten zu verlangen. (4) Die festgehaltene Person soll gesondert, insbesondere ohne ihre Einwilligung nicht in demselben Raum mit Straf- oder Untersuchungsgefangenen untergebracht werden. Männer und Frauen sollen getrennt untergebracht werden. Bei Personen, für die im Personenstandsregister kein Geschlechtseintrag oder der Geschlechtseintrag divers vermerkt ist, ist eine Unterbringung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu gewährleisten. Der festgehaltenen Person dürfen nur solche Beschränkungen auferlegt werden, die der Zweck der Freiheitsentziehung oder die Ordnung im Gewahrsam erfordert.

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§ 64 Bild- und Tonüberwachung von Gewahrsamsräumen

(1) Die Bundespolizei kann in ihren polizeilichen Gewahrsamsbereichen einschließlich der Gewahrsamsräume durch die offene Anfertigung von Bild- und Tonaufzeichnungen personenbezogene Daten erheben und weiterverarbeiten, soweit diese Maßnahme zum Schutz der festgehaltenen Person oder von anwesenden Polizeivollzugsbeamtinnen oder Polizeivollzugsbeamten erforderlich ist. (2) Befindet sich keine Polizeivollzugsbeamtin und kein Polizeivollzugsbeamter in dem Gewahrsamsraum der festgehaltenen Person, darf die Bundespolizei durch die offene Anfertigung von Bildaufzeichnungen personenbezogene Daten nur erheben und weiterverarbeiten, soweit dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben der festgehaltenen Person oder der höchstens kurzzeitigen Erforschung dieser Gefahr erforderlich ist. (3) Die Datenerhebung ist für die festgehaltene Person wahrnehmbar und verständlich durch ein optisches oder akustisches Signal anzuzeigen. Der Schutz der Intimsphäre der festgehaltenen Person ist zu wahren. (4) Beginn, Ende, Umfang und Anlass der Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 sind zu dokumentieren. (5) Für die Fälle des Absatzes 1 findet § 32 Absatz 4 entsprechende Anwendung. In den Fällen des Absatzes 2 findet keine Speicherung statt.

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§ 65 Dauer der Freiheitsentziehung

(1) Die festgehaltene Person ist zu entlassen, 1. sobald der Grund für die Maßnahme weggefallen ist, 2. wenn die Fortdauer der Freiheitsentziehung durch richterliche Entscheidung für unzulässig erklärt wird, 3. in jedem Falle spätestens bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen, wenn nicht vorher die Fortdauer der Freiheitsentziehung durch richterliche Entscheidung angeordnet ist. Die Fortdauer der Freiheitsentziehung kann auf Grund dieses Gesetzes nur in den Fällen des § 61 Absatz 1 Nummer 3 durch richterliche Entscheidung angeordnet werden, wenn eine Straftat nach den §§ 125, 125a des Strafgesetzbuches, eine gemeinschaftlich begangene Nötigung nach § 240 des Strafgesetzbuches oder eine Straftat nach § 13 Absatz 1 von erheblicher Bedeutung begangen worden ist und Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die betroffene Person sich an einer solchen Straftat beteiligt hat oder beteiligen wollte und ohne die Freiheitsentziehung eine Fortsetzung dieser Verhaltensweise zu erwarten ist. In der Entscheidung ist die höchstzulässige Dauer der Freiheitsentziehung zu bestimmen; sie darf nicht mehr als vier Tage betragen. (2) Eine Freiheitsentziehung zum Zweck der Feststellung der Identität darf die Dauer von insgesamt zwölf Stunden nicht überschreiten.

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§ 66 Durchsuchung und körperliche Untersuchung von Personen; Entnahme von Blutproben

(1) Die Bundespolizei kann außer in den Fällen des § 26 Absatz 3 Satz 4 und Absatz 5 Satz 2 eine Person durchsuchen, wenn 1. sie nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften festgehalten werden kann, 2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Sachen mit sich führt, die sichergestellt werden dürfen, 3. sie sich erkennbar in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand oder sonst in hilfloser Lage befindet, 4. sie sich in einem Objekt im Sinne des § 26 Absatz 1 Nummer 4 oder in dessen unmittelbarer Nähe aufhält und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dort Straftaten begangen werden sollen, durch die in oder an diesen Objekten befindliche Personen oder diese Objekte selbst unmittelbar gefährdet sind, und die Durchsuchung auf Grund der Gefährdungslage oder auf die Person bezogener Anhaltspunkte erforderlich ist, 5. sie nach § 51 zur Kontrolle ausgeschrieben ist oder 6. gegenüber der Person Maßnahmen nach § 23 Absatz 3 durchgeführt werden. (2) Zur Erfüllung der Aufgaben nach § 8 kann die Bundespolizei ferner eine Person durchsuchen, wenn sie 1. sich an einem der in § 26 Absatz 2 Nummer 1 bezeichneten Orte aufhält oder 2. sich in einem Objekt im Sinne des § 26 Absatz 2 Nummer 2 oder in dessen unmittelbarer Nähe aufhält und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass in oder an diesen Objekten Straftaten begangen werden sollen, durch die in oder an diesen Objekten befindliche Personen oder diese Objekte selbst unmittelbar gefährdet sind, und die Durchsuchung auf Grund der Gefährdungslage oder von auf die Person bezogener Anhaltspunkte erforderlich ist. (3) Die Bundespolizei kann eine Person, deren Identität nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften festgestellt werden kann, nach Waffen, Explosionsmitteln und anderen gefährlichen Gegenständen durchsuchen, wenn dies nach den Umständen zum Schutz von Beamtinnen oder Beamten der Bundespolizei, der Person selbst oder eines Dritten gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist. (4) Personen dürfen nur von Personen gleichen Geschlechts oder von Ärztinnen oder Ärzten durchsucht werden. Bei Personen, für die im Personenstandsregister kein Geschlechtseintrag oder der Geschlechtseintrag divers vermerkt ist, ist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls, einschließlich einer etwaigen Äußerung der betroffenen Person, zu entscheiden, ob eine Durchsuchung durch eine männliche oder weiblichen Person angemessen ist; hierzu ist die betroffene Person anzuhören. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die sofortige Durchsuchung zum Schutz gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist. (5) Die Person kann festgehalten und zur Dienststelle mitgenommen werden, wenn die Durchsuchung auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten durchgeführt werden kann. (6) Zur Abwehr einer Gefahr für Leib oder Leben der Beschäftigten der Bundespolizei können Personen körperlich untersucht sowie Abstriche und Blutproben entnommen werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Übertragung besonders gefährlicher Krankheitserreger auf Beschäftigte der Bundespolizei während der Dienstausübung stattgefunden haben könnte und die Kenntnis des Untersuchungsergebnisses für die Abwehr der Gefahr erforderlich ist. Die Maßnahme bedarf außer bei Gefahr im Verzug der richterlichen Anordnung. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Polizeibehörde ihren Sitz hat. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Buches 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit mit Ausnahme des § 23 Absatz 2 und des § 37 Absatz 2 entsprechend. Die Anordnung wird mit Erlass wirksam. Maßnahmen nach Satz 1 dürfen nur von Ärztinnen oder Ärzten durchgeführt werden.

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§ 67 Durchsuchung von Sachen

(1) Die Bundespolizei kann außer in den Fällen des § 23 Absatz 3, § 26 Absatz 3 Satz 4 und Absatz 5 Satz 2 eine Sache durchsuchen, wenn 1. sie von einer Person mitgeführt wird, die nach § 66 durchsucht werden darf, 2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr eine Person befindet, die a) in Gewahrsam genommen werden darf, b) widerrechtlich festgehalten wird oder c) hilflos ist, 3. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr eine andere Sache befindet, die sichergestellt werden darf, 4. sie sich in einem Objekt im Sinne des § 26 Absatz 1 Nummer 4 oder in dessen unmittelbarer Nähe befindet und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass in oder an diesen Objekten Straftaten begangen werden sollen, durch die in oder an diesen Objekten befindliche Personen oder diese Objekte selbst unmittelbar gefährdet sind, und die Durchsuchung auf Grund der Gefährdungslage oder auf die Sache bezogener Anhaltspunkte erforderlich ist oder 5. es sich um ein Kraftfahrzeug handelt, dessen Kennzeichen nach § 51 zur gezielten Kontrolle ausgeschrieben ist. (2) Im Grenzgebiet bis zu einer Tiefe von 30 Kilometern kann die Bundespolizei eine Sache auch zur Verhinderung oder Unterbindung unerlaubter Einreise in das Bundesgebiet oder zur Verhütung von Straftaten im Sinne des § 13 Absatz 1 durchsuchen. Das in Satz 1 genannte Grenzgebiet erstreckt sich im Küstengebiet von der seewärtigen Begrenzung an bis zu einer Tiefe von 80 Kilometern. (3) Zur Erfüllung der Aufgaben nach § 8 kann die Bundespolizei ferner eine Sache durchsuchen, wenn 1. sie sich an einem der in § 26 Absatz 2 Nummer 1 bezeichneten Orte befindet, 2. sie sich in einem Objekt im Sinne des § 26 Absatz 2 Nummer 2 oder in dessen unmittelbarer Nähe befindet und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dort Straftaten begangen werden sollen, durch die in oder an diesen Objekten befindliche Personen oder diese Objekte selbst unmittelbar gefährdet sind, und die Durchsuchung auf Grund der Gefährdungslage oder von auf die Sache bezogener Anhaltspunkte erforderlich ist, oder 3. es sich um ein Land-, Wasser- oder Luftfahrzeug handelt, in dem sich eine Person befindet, deren Identität nach § 26 Absatz 2 Nummer 3 festgestellt werden darf; die Durchsuchung kann sich auch auf die in dem Fahrzeug enthaltenen Sachen erstrecken. (4) Bei der Durchsuchung von Sachen hat der Inhaber der tatsächlichen Gewalt das Recht, anwesend zu sein. Ist er abwesend, so sollen sein Vertreter oder ein anderer Zeuge hinzugezogen werden. Der Inhaber der tatsächlichen Gewalt ist auf Verlangen eine Bescheinigung über die Durchsuchung und ihren Grund zu erteilen.

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§ 68 Betreten und Durchsuchung von Wohnungen

(1) Die Bundespolizei kann eine Wohnung ohne Einwilligung des Inhabers betreten und durchsuchen, wenn 1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr eine Person befindet, die nach § 28 Absatz 3 vorgeführt oder nach § 61 in Gewahrsam genommen werden darf, 2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr eine Sache befindet, die nach § 71 Absatz 1 Nummer 1 sichergestellt werden darf, oder 3. dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse geboten ist, erforderlich ist. Die Wohnung umfasst die Wohn- und Nebenräume, Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume sowie anderes befriedetes Besitztum. (2) Während der Nachtzeit (§ 104 Absatz 3 der Strafprozessordnung) ist das Betreten und Durchsuchen einer Wohnung nur in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 zulässig. (3) Wohnungen dürfen jedoch zur Verhütung dringender Gefahren jederzeit betreten werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dort erfahrungsgemäß 1. Personen Straftaten im Sinne des § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 verabreden, vorbereiten oder verüben, 2. sich Personen verbergen, die solche Straftaten begangen haben, oder 3. sich Personen ohne erforderlichen Aufenthaltstitel treffen. (4) Zur Erfüllung der Aufgaben nach § 8 kann die Bundespolizei Wohnungen zur Abwehr dringender Gefahren jederzeit betreten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dort erfahrungsgemäß 1. Personen Straftaten verabreden, vorbereiten, verüben oder 2. sich Straftäterinnen oder Straftäter verbergen. (5) Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume sowie andere Räume und Grundstücke, die der Öffentlichkeit zugänglich sind, dürfen zum Zweck der Gefahrenabwehr im Rahmen von der Bundespolizei zugewiesenen Aufgaben während der Arbeits-, Geschäfts- oder Aufenthaltszeit betreten werden.

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§ 69 Verfahren bei der Durchsuchung von Wohnungen

(1) Durchsuchungen dürfen, außer bei Gefahr im Verzug, nur richterlich angeordnet werden. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Wohnung liegt. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Buches 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit mit Ausnahme des § 23 Absatz 2 und des § 37 Absatz 2 entsprechend. Die Anordnung ergeht ohne Anhörung der betroffenen Person. Die Anordnung wird mit Erlass wirksam. (2) Bei der Durchsuchung einer Wohnung hat der Wohnungsinhaber das Recht, anwesend zu sein. Ist sie oder er abwesend, so ist, wenn möglich, seine Vertretung oder eine erwachsene Angehörige oder ein erwachsener Angehöriger, eine erwachsene Hausgenossin oder ein erwachsener Hausgenosse oder eine erwachsene Nachbarin oder ein erwachsener Nachbar hinzuzuziehen. (3) Dem Wohnungsinhaber oder ihrer oder seiner Vertretung ist der Grund der Durchsuchung unverzüglich bekanntzugeben, soweit dadurch der Zweck der Maßnahmen nicht gefährdet wird. (4) Über die Durchsuchung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie muss die verantwortliche Dienststelle, Grund, Zeit und Ort der Durchsuchung enthalten. Die Niederschrift ist von einer durchsuchenden Beamtin oder einem durchsuchenden Beamten und dem Wohnungsinhaber oder der zugezogenen Person zu unterzeichnen. Wird die Unterschrift verweigert, so ist hierüber ein Vermerk aufzunehmen. Dem Wohnungsinhaber oder seiner Vertretung ist auf Verlangen eine Abschrift der Niederschrift auszuhändigen. (5) Ist die Anfertigung der Niederschrift oder die Aushändigung einer Abschrift nach den besonderen Umständen des Falles nicht möglich oder würde sie den Zweck der Durchsuchung gefährden, so sind dem Wohnungsinhaber oder der hinzugezogenen Person lediglich die Durchsuchung unter Angabe der verantwortlichen Dienststelle sowie Zeit und Ort der Durchsuchung schriftlich zu bestätigen.

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§ 70 Schutz zeugnisverweigerungsberechtigter Personen

(1) Maßnahmen nach diesem Abschnitt, die sich gegen eine in § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 3 oder Nummer 4 der Strafprozessordnung genannte Person richten und voraussichtlich Erkenntnisse erbringen würden, über die diese Person das Zeugnis verweigern dürfte, sind unzulässig. § 23 Absatz 4 bleibt unberührt. Dennoch erlangte Erkenntnisse dürfen nicht verwertet werden. Aufzeichnungen hierüber sind unverzüglich zu löschen. Die Tatsache ihrer Erlangung und Löschung ist zu dokumentieren. Die Sätze 3 bis 5 gelten entsprechend, wenn durch eine Maßnahme, die sich nicht gegen eine in § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 3 oder Nummer 4 der Strafprozessordnung genannte Person richtet, von einer dort genannten Person Erkenntnisse erlangt werden, über die sie das Zeugnis verweigern dürfte. Für Personen nach § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der Strafprozessordnung gelten die Sätze 1 bis 6 nur, soweit es sich um Rechtsanwälte oder Kammerrechtsbeistände handelt. (2) Soweit durch eine Maßnahme eine in § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 3a und 3b oder Nummer 5 der Strafprozessordnung genannte Person betroffen wäre und dadurch voraussichtlich Erkenntnisse erlangt würden, über die diese Person das Zeugnis verweigern dürfte, ist dies im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit unter Würdigung des öffentlichen Interesses an den von dieser Person wahrgenommenen Aufgaben und des Interesses an der Geheimhaltung der dieser Person anvertrauten oder bekannt gewordenen Tatsachen besonders zu berücksichtigen. Soweit hiernach geboten, ist die Maßnahme zu unterlassen oder, soweit dies nach der Art der Maßnahme möglich ist, zu beschränken. Für Personen nach § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der Strafprozessordnung gelten die Sätze 1 und 2 nur, soweit es sich nicht um Rechtsanwälte oder Kammerrechtsbeistände handelt. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, soweit die in § 53a der Strafprozessordnung genannten Personen das Zeugnis verweigern dürften. (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht, sofern Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die zeugnisverweigerungsberechtigte Person für die Gefahr verantwortlich ist.

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§ 71 Sicherstellung

(1) Die Bundespolizei kann eine Sache sicherstellen, 1. um eine gegenwärtige Gefahr abzuwehren, 2. um den Eigentümer oder die Person, die rechtmäßig die tatsächliche Gewalt innehat, vor Verlust oder Beschädigung einer Sache zu schützen oder 3. wenn sie von einer Person mitgeführt wird, die nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften festgehalten wird, und die Sache verwendet werden kann, um a) sich zu töten oder zu verletzen, b) Leben oder Gesundheit anderer zu schädigen, c) fremde Sachen zu beschädigen oder d) sich oder einem anderen die Flucht zu ermöglichen oder zu erleichtern. (2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 kann die Bundespolizei durch Pfändung auch eine Forderung sowie sonstige Vermögensrechte sicherstellen. Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte sind sinngemäß anzuwenden.

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§ 72 Verwahrung

(1) Sichergestellte Sachen sind in Verwahrung zu nehmen. Lässt die Beschaffenheit der Sachen das nicht zu oder erscheint die Verwahrung bei der Bundespolizei unzweckmäßig, sind die Sachen auf andere geeignete Weise aufzubewahren oder zu sichern. In diesem Falle kann die Verwahrung auch einem Dritten übertragen werden. (2) Der betroffenen Person ist eine Bescheinigung auszustellen, die den Grund der Sicherstellung erkennen lässt und die sichergestellten Sachen bezeichnet. Kann nach den Umständen des Falles eine Bescheinigung nicht ausgestellt werden, so ist über die Sicherstellung eine Niederschrift aufzunehmen, die auch erkennen lässt, warum eine Bescheinigung nicht ausgestellt worden ist. Der Eigentümer oder die Person, die rechtmäßig die tatsächliche Gewalt innehat, ist unverzüglich zu unterrichten. (3) Wird eine sichergestellte Sache verwahrt, so hat die Bundespolizei nach Möglichkeit Wertminderungen vorzubeugen. Das gilt nicht, wenn die Sache durch den Dritten auf Verlangen einer berechtigten Person verwahrt wird. (4) Die verwahrten Sachen sind zu verzeichnen und so zu kennzeichnen, dass Verwechslungen vermieden werden.

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§ 73 Verwertung

(1) Die Verwertung einer sichergestellten Sache ist zulässig, wenn 1. ihr Verderb oder eine wesentliche Wertminderung droht, 2. ihre Verwahrung, Pflege oder Erhaltung mit unverhältnismäßig hohen Kosten oder Schwierigkeiten verbunden ist, 3. sie infolge ihrer Beschaffenheit nicht so verwahrt werden kann, dass weitere Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeschlossen sind, 4. sie nach einer Frist von einem Jahr nicht an eine berechtigte Person herausgegeben werden kann, ohne dass die Voraussetzungen der Sicherstellung erneut eintreten würden, oder 5. die berechtigte Person sie nicht innerhalb einer ausreichend bemessenen Frist abholt, obwohl ihr eine Mitteilung über die Frist mit dem Hinweis zugestellt worden ist, dass die Sache verwertet wird, wenn sie nicht innerhalb der Frist abgeholt wird. (2) Die betroffene Person, der Eigentümer und andere Personen, denen ein Recht an der Sache zusteht, sollen vor der Verwertung gehört werden. Die Anordnung sowie Zeit und Ort der Verwertung sind ihnen mitzuteilen, soweit die Umstände und der Zweck der Maßnahmen es erlauben. (3) Die Sache wird durch öffentliche Versteigerung verwertet; § 979 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches gilt entsprechend. Bleibt die Versteigerung erfolglos, erscheint sie von vornherein aussichtslos oder würden die Kosten der Versteigerung voraussichtlich den zu erwartenden Erlös übersteigen, so kann die Sache freihändig verkauft werden. Der Erlös tritt an die Stelle der verwerteten Sache. Lässt sich innerhalb angemessener Frist kein Käufer finden, so kann die Sache einem gemeinnützigen Zweck zugeführt werden.

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§ 74 Unbrauchbarmachung, Vernichtung und Einziehung

(1) Sichergestellte Sachen können unbrauchbar gemacht, vernichtet oder eingezogen werden, wenn 1. im Falle einer Verwertung die Gründe, die zu ihrer Sicherstellung berechtigten, fortbestehen oder Sicherstellungsgründe erneut entstehen würden oder 2. die Verwertung aus anderen Gründen nicht möglich ist. § 73 Absatz 2 gilt entsprechend. (2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 kann die Bundespolizei auch eine Forderung sowie sonstige Vermögensrechte einziehen. Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte sind sinngemäß anzuwenden.

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§ 75 Beendigung der Sicherstellung, Gebühren und Auslagen

(1) Sobald die Voraussetzungen für die Sicherstellung weggefallen sind, ist die Sicherstellung zu beenden. Die Beendigung der Sicherstellung ist ausgeschlossen, wenn dadurch erneut die Voraussetzungen für eine Sicherstellung eintreten würden. (2) Sachen sind an denjenigen herauszugeben, bei dem sie sichergestellt worden sind. Ist die Herausgabe an ihn nicht möglich, können sie an einen anderen herausgegeben werden, der seine Berechtigung glaubhaft macht. Sind sichergestellte Sachen verwertet worden, ist der Erlös herauszugeben. Ist eine berechtigte Person nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln, ist der Erlös nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches zu hinterlegen. Der Anspruch auf Herausgabe des Erlöses erlischt ein Jahr nach Ablauf des Jahres, in dem die Sache verwertet worden ist. (3) Die Beendigung der Sicherstellung kann von der Zahlung der Gebühren und Auslagen abhängig gemacht werden. Ist eine Sache verwertet worden, können die Gebühren und Auslagen aus dem Erlös gedeckt werden. § 15 Absatz 3 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes findet keine Anwendung. (4) § 983 des Bürgerlichen Gesetzbuches bleibt unberührt.

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§ 76 Vertrauenswürdigkeitsprüfung bei Einstellung

(1) Für Personen, die in die Bundespolizei eingestellt werden sollen (zu überprüfende Personen), ist zu überprüfen, ob Erkenntnisse vorliegen, die Zweifel an ihrer Vertrauenswürdigkeit bei der Ausübung einer Tätigkeit für die Bundespolizei, insbesondere an ihrem jederzeitigen Eintreten für die freiheitliche demokratische Grundordnung begründen. (2) Die zu überprüfende Person 1. hat sich zu Beziehungen zu erklären zu a) kriminellen und terroristischen Vereinigungen sowie b) Personenzusammenschlüssen und Einzelpersonen, bei denen tatsächliche Anhaltspunkte für das Verfolgen von Bestrebungen im Sinne des § 3 Absatz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes vorliegen, 2. beantragt für die Bundespolizei ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes, 3. benennt die Adressen eigener Internetseiten sowie die Mitgliedschaft in sozialen Netzwerken im Internet, einschließlich der verwendeten Nutzernamen und 4. überlässt eine Ablichtung eines amtlichen Identitätsdokuments sowie ein aktuelles digitales Lichtbild. (3) Die zu überprüfende Person ist zu wahrheitsgemäßen Angaben verpflichtet. (4) Zum Zweck der Überprüfung trifft die Bundespolizei die folgenden Maßnahmen: 1. Feststellung der Identität der zu überprüfenden Person anhand der nach Absatz 2 Nummer 4 überlassenen Ablichtung eines amtlichen Identitätsdokuments und eines Abrufs der in § 34 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 10 sowie Satz 2 Nummer 1 des Bundesmeldegesetzes bezeichneten Meldedaten, 2. Auswertung der Erklärung nach Absatz 2 Nummer 1 und des Führungszeugnisses nach Absatz 2 Nummer 2, 3. Abfrage der zu überprüfenden Person a) in den Informationssystemen der Bundespolizei, b) im Informationssystem des Bundeskriminalamts und c) im polizeilichen Informationsverbund, 4. Anfragen zu der zu überprüfenden Person an a) die Polizeibehörden der Länder, b) das Bundesamt für Verfassungsschutz, c) den Bundesnachrichtendienst und d) den Militärischen Abschirmdienst. Die Bundespolizei kann auch Informationen auf öffentlich zugänglichen Internetplattformen, einschließlich sozialer Netzwerke, in erforderlichem Maße einholen. (5) Haben die Maßnahmen gemäß Absatz 4 Hinweise auf Zweifel an der Vertrauenswürdigkeit der zu überprüfenden Person ergeben, kann die Bundespolizei 1. die Person selbst befragen und sie zum Beibringen geeigneter Unterlagen auffordern, 2. andere geeignete öffentliche Stellen befragen und von ihnen Akten beiziehen, von Gerichten, Staatsanwaltschaften oder Finanzbehörden auch über Strafverfahren wegen Steuerstraftaten im Sinne des § 369 der Abgabenordnung. (6) Die Bundespolizei bewertet die Vertrauenswürdigkeit der zu überprüfenden Person auf Grund einer Gesamtwürdigung des Einzelfalls. Bevor die Überprüfung nach Absatz 1 nicht mit dem Ergebnis abgeschlossen worden ist, dass keine Zweifel an der Vertrauenswürdigkeit der zu überprüfenden Person bestehen, darf diese nicht von der Bundespolizei eingestellt werden. Abweichend von Satz 2 kann die zu überprüfende Person schon vor Abschluss der Überprüfung nach Absatz 1 auf Widerruf eingestellt werden, wenn hierfür im Einzelfall ein dringender Bedarf der Bundespolizei besteht. Soweit die Bundespolizei eine zu überprüfende Person nach Satz 3 vor Abschluss der Überprüfung nach Absatz 1 einstellt, hat sie die Überprüfung nach Absatz 1 innerhalb von sechs Monaten abzuschließen. (7) Die Bundespolizei bewahrt die nach den Absätzen 2, 4 und 5 erhobenen Daten in einer gesonderten Überprüfungsakte getrennt von den übrigen für die Durchführung des Einstellungsverfahrens erforderlichen Daten und der Personalakte auf. Die Überprüfungsakte darf der zu überprüfenden Person nicht zugänglich gemacht werden. Auf Antrag ist der zu überprüfenden Person unentgeltlich Auskunft zu erteilen, welche personenbezogenen Daten über sie im Rahmen der Vertrauenswürdigkeitsprüfung gespeichert wurden. (8) Die nach den Absätzen 2, 4 und 5 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur verarbeitet und übermittelt werden für 1. den Ausschluss einer Person, deren Vertrauenswürdigkeit nicht festgestellt wurde, aus dem Einstellungsverfahren bei der Bundespolizei und 2. die in § 21 Absatz 1 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes genannten Zwecke. (9) Die nach den Absätzen 2, 4 und 5 gespeicherten personenbezogenen Daten und die Überprüfungsakte sind zu löschen 1. unverzüglich nach Wegfall des Grundes für die Überprüfung, soweit über diese noch nicht entschieden wurde, 2. innerhalb von zwei Jahren nach Ablehnung der Feststellung der Vertrauenswürdigkeit sowie 3. innerhalb von fünf Jahren nach erfolgter Einstellung. (10) Ist beabsichtigt, die betroffene Person mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit im Sinne des § 1 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes zu betrauen, tritt an die Stelle der Überprüfung nach Absatz 1 eine Sicherheitsüberprüfung nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz, es sei denn, die Sicherheitsüberprüfung kann nicht positiv abgeschlossen werden. Eine Überprüfung nach Absatz 1 kann unterbleiben, wenn für die betroffene Person bereits vor weniger als fünf Jahren eine Überprüfung nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz oder eine Überprüfung der Vertrauenswürdigkeit beim Tätigwerden für eine andere Sicherheitsbehörde des Bundes mit positivem Ergebnis abgeschlossen wurde.

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§ 77 Ergänzende Befugnisse der oder des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit

(1) Die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit führt unbeschadet ihrer oder seiner in § 14 des Bundesdatenschutzgesetzes genannten Aufgaben Kontrollen bezüglich der Datenverarbeitung bei Maßnahmen nach den §§ 25, 31b, 35 bis 37, 40, 41, 50 und 51 und von deren Übermittlungen nach § 56 mindestens alle zwei Jahre durch. (2) Sofern die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Verstöße nach § 16 Absatz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes beanstandet hat, kann sie oder er geeignete Maßnahmen anordnen, wenn dies zur Beseitigung eines erheblichen Verstoßes gegen datenschutzrechtliche Vorschriften erforderlich ist.

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§ 78 Benachrichtigung bei verdeckten und eingriffsintensiven Maßnahmen

(1) Über eine Maßnahme nach den §§ 25, 31b, 35 bis 37, 40, 41, 50 und 51 sind zu benachrichtigen im Falle 1. des § 25 Absatz 1 (Erhebung von Verkehrsdaten) die Beteiligten der betroffenen Telekommunikation, 2. des § 25 Absatz 2 (Erhebung von Nutzungsdaten) der Nutzer, 3. des § 31b (biometrische Detektion in Echtzeit) die Zielperson, 4. des § 37, bei der Vorgänge außerhalb von Wohnungen erfasst wurden, und des § 35 Absatz 2 die Zielperson sowie die erheblich mitbetroffenen Personen, 5. des § 37, bei der Vorgänge innerhalb von Wohnungen erfasst wurden, und des § 36 Absatz 1 (Einsatz Vertrauensperson und Verdeckter Ermittler), a) die Zielperson, b) die erheblich mitbetroffenen Personen, c) die Personen, deren nicht allgemein zugängliche Wohnung die beauftragte Person, die Vertrauensperson oder der Verdeckte Ermittler betreten haben, 6. des § 40 (Telekommunikationsüberwachung) die Beteiligten der überwachten Telekommunikation, 7. des § 41 (Identifizierung und Lokalisierung von Mobilfunkkarten und -endgeräten) die Zielperson, 8. der §§ 50 und 51 die Zielperson einer Ausschreibung zur verdeckten Informationserhebung und die Personen, deren personenbezogene Daten gemeldet worden sind. Die Benachrichtigung unterbleibt, wenn ihr überwiegende schutzwürdige Belange einer betroffenen Person entgegenstehen. Zudem kann die Benachrichtigung einer in Satz 1 Nummer 1, 5, 7 bezeichneten Person, gegen die sich die Maßnahme nicht gerichtet hat, unterbleiben, wenn diese von der Maßnahme nur unerheblich betroffen ist und anzunehmen ist, dass sie kein Interesse an einer Benachrichtigung hat. Nachforschungen zur Feststellung der Identität einer in Satz 1 bezeichneten Person sind nur vorzunehmen, wenn dies unter Berücksichtigung der Eingriffsintensität der Maßnahme gegenüber dieser Person, des Aufwands für die Feststellung ihrer Identität sowie der daraus für diese oder andere Personen folgenden Beeinträchtigungen geboten ist. (2) Die Benachrichtigung erfolgt, sobald dies ohne Gefährdung des Zwecks der Maßnahme, des Bestandes des Staates, von Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse geboten ist, möglich ist. Im Falle des § 36 Absatz 1 und des § 37 erfolgt die Benachrichtigung erst, sobald dies auch ohne Gefährdung der Möglichkeit der weiteren Verwendung des Verdeckten Ermittlers oder der Vertrauensperson möglich ist. Wird wegen des zugrunde liegenden Sachverhaltes ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren geführt, entscheidet die Strafverfolgungsbehörde entsprechend den Vorschriften des Strafverfahrensrechts, ob eine Benachrichtigung vorgenommen wird. Die Benachrichtigung erfolgt durch die Bundespolizeibehörde, die die Maßnahme veranlasst hat. Wird die Benachrichtigung aus einem der vorgenannten Gründe zurückgestellt, ist dies zu dokumentieren. (3) Erfolgt die nach Absatz 2 zurückgestellte Benachrichtigung nicht binnen zwölf Monaten nach Beendigung der Maßnahme, bedarf die weitere Zurückstellung der gerichtlichen Zustimmung. Fünf Jahre nach Beendigung der Maßnahme kann mit gerichtlicher Zustimmung endgültig von der Benachrichtigung abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen für die Benachrichtigung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft nicht eintreten werden, eine weitere Verwendung der Daten gegen den Betroffenen ausgeschlossen ist und die Daten gelöscht werden. Sind mehrere Maßnahmen in einem engen zeitlichen Zusammenhang durchgeführt worden, beginnt die in Satz 1 genannte Frist mit der Beendigung der letzten Maßnahme. Für die Entscheidung ist das für die Ausgangsmaßnahme zuständige Gericht zuständig. (4) Im Falle einer Ausschreibung nach § 50 Absatz 7 erfolgt die Benachrichtigung abweichend von den Absätzen 1 und 2 durch die Stelle, die die Ausschreibung veranlasst hat, nach Beendigung der Ausschreibung, sobald eine Gefährdung des Zwecks der Ausschreibung ausgeschlossen werden kann.

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