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21 provisions
Art. 1
Gegenstand und Geltungsbereich
1 Dieses Reglement gilt im Rahmen von Art. 1 des Personalgesetzes für alle Personen im öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis zur
Stadt.
2 Es regelt die Entlöhnung sowie weitere finanzielle Massnahmen
und Leistungen.
3 Der Stadtrat kann ergänzende oder ausführende Richtlinien erlassen.
4 Vorbehalten bleiben besondere Regelungen.
2. Abschnitt: Funktionsbewertung
Propose a changeArt. 2
Bewertung der Funktionen
1 Jede Funktion wird analytisch bewertet unter Berücksichtigung
der Anforderungen und Belastungen. Massgebend sind die Voraussetzungen für eine ausreichende Erfüllung der Aufgaben.
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 10. Dezember 2024) 2
2 Der Stadtrat setzt ein Bewertungsteam zur Bewertung von Ankerfunktionen und zur Plausibilisierung von Schlüsselfunktionen ein.
Darin vertreten sind Personaldienst, Fachbereiche und Personalverbände. Die Verbandsvertretenden werden durch die Vertretungen der Personalverbände in der Personalkommission vorgeschlagen. Der Stadtrat kann dem Bewertungsteam weitere Aufgaben erteilen.
3 Die Anker- und Schlüsselfunktionen werden grundsätzlich durch
Mitglieder des Bewertungsteams (Personaldienst sowie der betroffene Fachbereich und Personalverband) bewertet.
4 Die weiteren Funktionen werden grundsätzlich durch den Personaldienst bewertet und haben sich nach den Anker- und Schlüsselfunktionen auszurichten. Für Informationen über die Funktionen
werden Vorgesetzte beigezogen. Der Stadtrat kann Funktionen einer bewerteten Funktion zuordnen.
5 Bei Bedarf können weitere Personen für die Bewertung sowie für
Informationen beratend beigezogen werden.
6 Bewertungsarbeiten können in Zusammenarbeit mit dem Kanton
Schaffhausen erfolgen. Der Stadtrat und der Regierungsrat ordnen
die Zusammenarbeit durch Vereinbarungen oder gleichlautende
Beschlüsse. Sie orientieren sich gegenseitig über alle Begebenheiten, welche die Ausübung ihrer Pflichten bei der Funktionsbewertung betreffen können, und koordinieren die zu treffenden Massnahmen.
Propose a changeArt. 3
Zuordnung
1 Der Funktionswert ergibt sich aus der Summe der Einzelbewertungen.
2 Der Personaldienst ordnet jede Stelle, in Absprache mit den betroffenen Bereichen, einer Funktion zu. Auf Grund des Funktionswertes weist der Personaldienst die Funktion einem Lohnband zu.
Bei Uneinigkeit entscheidet der Stadtrat. 2)
3 (aufgehoben) 2)
Propose a changeArt. 4
Genehmigung und Änderung
1 Die Lohnbandzuteilungen der Anker- und Schlüsselfunktionen
sind dem Stadtrat zur Genehmigung vorzulegen. Die Lohnbandzuteilung der weiteren Funktionen erfolgt durch den Personaldienst,
sofern sich der Stadtrat nicht die Genehmigung der Lohnbandzuteilung einzelner weiterer Funktionen vorbehält. Der im Bewertungsteam vertretene Personaldienst kann dem Stadtrat über das zuständige Referat von sich aus weitere Funktionen zur Genehmigung unterbreiten.
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 10. Dezember 2024) 3
2 Der Personaldienst überprüft aus eigener Beurteilung oder auf
Antrag von Bereichsleitungen, ob Gründe für Änderungen an Bewertungen vorliegen. Er leitet nötigenfalls das Verfahren nach
Art. 2 ein.
3 Ändern sich die Aufgaben einer Stelle unbefristet und wesentlich,
ist die Zuordnung zu einer Funktion zu überprüfen und nötigenfalls
anzupassen. 2)
4 Allfällige Anpassungen erfolgen auf den Zeitpunkt das Inkrafttreten der Anpassung. Für neue Funktionen ist der Zeitpunkt des Stellenantrittes bzw. der Übernahme massgebend. Ändern sich Ausbildungswege, so erfolgen allfällige Anpassungen von Funktionswerten frühestens auf den Zeitpunkt, in dem mehr als die Hälfte der
Personen mit der betreffenden Funktion über die neue Ausbildung
verfügt, und nur noch Personen mit der neuen Ausbildung angestellt werden können. 2)
3. Abschnitt: Lohnsystem und Entlöhnung
Propose a changeArt. 5
Funktionslohn und Lohnband
1 Der Stadtrat legt die Lohnpolitik und die Lohnbänder fest. 2)
2 Das Lohnbandminimum entspricht dem Funktionslohn, also dem
jährlichen Grundeinkommen, unabhängig von Leistung und Erfahrung.
3 Das Lohnbandmaximum entspricht 160 Prozent des Funktionslohnes.
4 Die Lohnbänder werden mit Berücksichtigung von Alter und
Marktkurven als Lohnleitlinie dargestellt. 5)
5 Das Lohnband bildet den Rahmen für die individuelle leistungsgerechte Lohnentwicklung. Die individuelle Lohnentwicklung erfolgt
nach Massgabe folgender drei Berechnungskriterien: 5)
1. Lage im Lohnband
2. Erfahrungs- und Altersanstieg
3. Leistung und Zielerreichung (Gesamtbeurteilung im Personalgespräch)
6 Für die individuelle Lohnentwicklung gilt eine Minimalbegrenzung,
basierend auf einem Beschäftigungsgrad von 100%. Fällt die errechnete individuelle Lohnentwicklung unter die massgebliche Minimalbegrenzung, so wird die Lohnentwicklung auf null gesetzt. 5)
7 Der Stadtrat verhandelt die Gewichtung der drei Berechnungskriterien nach Abs. 5 und die Minimalbegrenzung nach Abs. 6 jährlich
mit der Personalkommission und legt sie für das Folgejahr fest. 5)
Propose a changeArt. 5a Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 10. Dezember 2024) 4
1 Gestützt auf Art. 5 dieses Reglements berechnet der Personaldienst die individuellen Lohnentwicklungsvorschläge für die Mitarbeitenden. Die errechneten Lohnentwicklungsvorschläge können
durch den jeweiligen Vorgesetzten angepasst und unter den Mitarbeitenden des Teams umverteilt werden.
2 Bei der Umverteilung der individuellen Lohnentwicklung durch
Eingriff des Vorgesetzten dürfen nachfolgende Grundsätze nicht
verletzt werden:
a) Budgetkonstanz: Mit dem Eingriff des Vorgesetzten kann lediglich eine interne Umverteilung der Lohnentwicklungsvorschläge
vorgenommen werden. Die Summe aller Lohnentwicklungen
bleibt unverändert und darf durch den Eingriff des Vorgesetzten
nicht überschritten werden.
b) Mindestbetragsschutz: Der Stadtrat legt jährlich einen Mindestbetrag fest, welcher durch den Eingriff des Vorgesetzten nicht
unterschritten werden darf. Der Mindestbetrag basiert auf einem
Beschäftigungsgrad von 100%.
c) Verhältnismässigkeit: Der Eingriff des Vorgesetzten darf nicht
zu einer unverhältnismässigen Begünstigung eines Mitarbeitenden bei der individuellen Lohnentwicklung führen. Der Stadtrat legt jährlich einen Prozentsatz für die maximale, durch Eingriff des Vorgesetzten mögliche Lohnentwicklung fest, um die
Verhältnismässigkeit zu gewährleisten. Als Berechnungsbasis
gilt der Lohn aus dem Vorjahr.
Propose a changeArt. 6
Lohnfindung und Neuanstellung
1 Soweit nicht der Stadtrat zuständig ist, legt die Anstellungsbehörde den Anfangslohn im Einvernehmen mit dem Personaldienst fest.
2 Der Anfangslohn hängt von der Funktion und der nutzbaren Erfahrung ab. Ergänzend werden der interne Vergleich und die Lage
auf dem Arbeitsmarkt berücksichtigt.
3 Der Anfangslohn kann unter dem für eine Funktion vorgesehenen
Lohnband liegen, wenn noch nicht alle Voraussetzungen erfüllt
werden. Der Lohn kann in diesem Fall schrittweise angehoben
werden.
4 Für die Einarbeitungszeitkann ein fester Lohn vereinbart werden.
Dieser kann angepasst werden. 2)
Propose a changeArt. 7 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 10. Dezember 2024) 5
Lohnfestsetzung und Lohnauszahlung
1 Der Jahresgrundlohn wird in 13 Raten ausbezahlt, zwei davon im
Monat Dezember.
2 Die Gewährung individueller Lohnerhöhungen sowie Lohnkürzungen sind vom Ergebnis der Leistungsbeurteilung sowie der Lage im
Lohnband abhängig. Der Stadtrat erlässt Richtlinien. 5)
3 Die Lohnvorschläge werden auf Grund der Berechnungskriterien
gemäss Art. 5 unter Berücksichtigung der Budgetvorgaben innerhalb der vom Stadtrat bestimmten Abrechnungskreise rechnerisch
ermittelt. In begründeten Fällen kann die Bereichsleitung im Einvernehmen mit dem Personaldienst von den berechneten Lohnvorschlägen abweichen. Dabei ist die dem Bereich zur Verfügung stehende Lohnsumme einzuhalten. 5)
4 Erfolgt der Eintritt einer Mitarbeiterin bzw. eines Mitarbeiters oder
die Festlegung eines neuen Lohnes in der zweiten Jahreshälfte, so
tritt die erste ordentliche, individuelle Lohnanpassung in der Regel
auf Beginn des übernächsten Kalenderjahres ein.
5 Auf eine Lohnerhöhung kann verzichtet werden, wenn die Abwesenheit einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters vom Arbeitsplatz
sechs Monate übersteigt oder wenn aus anderen Gründen eine
Leistungsbeurteilung nicht sinnvoll ist.
6 (aufgehoben) 2)
7 Über die Lohnänderungen wird jährlich in geeigneter Form Bericht
erstattet.
8 Der Personaldienst begleitet die Jahreslohnrunde administrativ.
Er sorgt für die notwendigen Führungsinformationen. In den Städtischen Werken (SH Power) und Verkehrsbetrieben sind die Personalverantwortlichen dafür zuständig. 2)
Propose a changeArt. 8 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 10. Dezember 2024) 6
Berechnung Lohn 1) 2)
1 Der Stundenlohn berechnet sich wie folgt:
Jahresgrundlohn (Vollpensum)
: 13 = Besoldung pro Monat
: 176 = Besoldung pro Stunde (auf 5 Rappen gerundet)
zuzüglich Ferien-Zuschlag gemäss Art. 37a Personalreglement
vom 10. Januar 2006
gerundet auf 5 Rappen = Stundenlohn inkl. Ferienentschädigung.
2 Der Lohn pro Tag berechnet sich wie folgt:
Monatslohn (Jahreslohn : 13) : 21.75 (durchschnittliche Arbeitstage
Propose a changeArt. 9 pro Monat) = Tageslohn
Informationen zum Lohnsystem
Die folgenden Informationen zum Lohnsystem sind öffentlich zugänglich und können von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern über
den Personaldienst bezogen werden:
a) eine Übersicht über die Lohnbänder inkl. Lohnleitlinien; 5)
b) der Funktionsraster;
4. Abschnitt: Generelle Lohnanpassungen
Propose a changeArt. 10
Generelle Lohnanpassungen
1 Der Stadtrat kann im Rahmen der vom Grossen Stadtrat beschlossenen Lohnsumme generelle Lohnanpassungen festsetzen,
welche sich an der Teuerung orientieren. Eine allfällige Anpassung
erfolgt jeweils auf den 1. Januar.
2 Die generelle Lohnanpassung wird in den Grundlohn eingebaut.
Die Lohnbänder werden entsprechend angepasst.
5. Abschnitt: Zulagen, Entschädigungen, Prämien
Propose a changeArt. 11 und Jubiläumsgabe
Zulagen und Entschädigungen
1 Zulagen und Entschädigungen für unregelmässige oder zusätzliche Dienstleistungen werden vom Stadtrat in einem separaten
Reglement festgelegt.
2 Zur Gewinnung und Erhaltung hervorragend qualifizierter Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter kann der Stadtrat ausnahmsweise eine
angemessene Erhöhung des Grundlohnes beschliessen.
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 10. Dezember 2024) 7
3 Der Anspruch auf Familienzulagen richtet sich nach dem kantonalen Gesetz über Familien- und Sozialzulagen.
Propose a changeArt. 12
Gemeindezulage für Lehrkräfte
1 Die bisher angestellten Lehrkräfte erhalten zu ihrem kantonalen
Grundlohn eine Gemeindezulage in der Höhe von maximal 5 %,
solange es die kantonale Regelung zulässt. Diese wird in 13 Raten
ausbezahlt, zwei davon im Monat Dezember.
2 Die Entschädigungen für die Verwaltungsarbeit der Lehrerinnen
Propose a changeArt. 13 und Lehrer werden vom Stadtrat festgesetzt. 7)
Sitzungsgelder / Protokollentschädigung 2)
1 Der Vorsitz oder die Teilnahme an Sitzungen im Zusammenhang
mit dem Arbeitsverhältnis inkl. Protokollführung wird nicht speziell
vergütet, gilt aber als Arbeitszeit und wird entsprechend kompensiert.
2 Für die Protokollführung in Kommissionen des Grossen Stadtrates in der Freizeit erhalten Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter eine
finanzielle Entschädigung (Stundenansatz wird vom Grossen Stadtrat 3) festgelegt). Gleiches gilt, wenn das Protokoll von einer externen Protokollführerin bzw. einem externen Protokollführer erstellt
wird. Erfolgt die Protokollführung während der Arbeitszeit, geht die
finanzielle Entschädigung an die entsprechende Verwaltungsstelle.
3 Die Mitglieder der städtischen Personalkommission erhalten für
die Teilnahme an den Sitzungen eine finanzielle Entschädigung.
Für das Präsidium wird eine doppelte finanzielle Entschädigung
ausgerichtet. Erfolgt die Teilnahme an den Sitzungen in der Freizeit, erhalten die Mitglieder der Personalkommission die finanzielle
Entschädigung. Erfolgt die Teilnahme während der Arbeitszeit, geht
die finanzielle Entschädigung an die entsprechende Verwaltungsstelle.
4 Die Ansätze der Sitzungsgelder, sowohl für das Präsidium, die
Mitgliedschaft, richten sich nach der Geschäftsordnung des Grossen Stadtrates.
Propose a changeArt. 14
Besondere Tätigkeiten
1 Der Stadtrat setzt die Entschädigung fest für:
a) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die keiner Leistungsbeurteilung unterliegen;
b) weitere, zur Bearbeitung bestimmter Geschäfte oder für begrenzte Zeit beigezogene Fachpersonen.
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 10. Dezember 2024) 8
2 Die Entschädigung richtet sich insbesondere nach Massgabe des
Zeitaufwandes, der Fachkenntnisse und des Umfanges der schriftlichen Arbeiten und wird periodisch auf Angemessenheit überprüft.
Dabei ist auch die Entwicklung der Teuerung einzubeziehen.
Propose a changeArt. 15
Stellvertretungen
1 Stellvertretungen werden im Normalfall nicht zusätzlich entschädigt.
2 Entschädigungen für ausserordentliche Stellvertretungen bei längeren Absenzen infolge Krankheit, Unfall, Urlaub und Militär werden durch eine interne Weisung geregelt. 2)
3 Die durch Ämterkumulation verursachten Stellvertretungskosten
sind in der Regel von den Amtsinhaberinnen und Amtsinhabern
selbst zu tragen.
Propose a changeArt. 16
Prämien
Einmalige Leistungen oder besondere Belastungen können speziell
belohnt werden. Der Stadtrat erlässt Richtlinien.
Propose a changeArt. 17
Jubiläumsgabe
1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erhalten nach 15 bei der Stadt
geleisteten Dienstjahren eine Jubiläumsgabe von Fr. 2'000.--, nach
25 und nach 40 Dienstjahren eine Jubiläumsgabe in der Höhe eines Zwölftels des Jahresbruttolohnes.
2 Für den Jubiläumstag wird zusätzlich zur Jubiläumsgabe ein freier
Arbeitstag gewährt. Er soll nach Möglichkeit am Jubiläumstag bezogen werden.
3 Bei Teilzeitbeschäftigung oder wechselndem Beschäftigungsgrad
ist für die Berechnung der Jubiläumsgabe der in den letzten zwölf
Monaten bezogene Lohn massgebend, wobei die Jubiläumsgabe in
allen Fällen mindestens 300 Franken beträgt. 4)
4 Bei Wiedereintritt werden frühere Dienstjahre und die bei der
Stadt absolvierten Lehrjahre angerechnet. Nicht berücksichtigt wird
die nebenamtliche Tätigkeit.
5 Die Jubiläumsgabe für 25 bzw. 40 Dienstjahre kann, sofern es der
Dienstbetrieb zulässt, in Form von zusätzlichen freien Tagen,
längstens 22 Arbeitstagen, bezogen werden.
6 Über Gesuche um volle oder teilweise Umwandlung der Jubiläumsgabe in zusätzliche freie Tage entscheidet die vorgesetzte
Stelle. Der Personaldienst bzw. die Personalverantwortlichen der
Städtischen Werke (SH Power) und Verkehrsbetriebe sind über
den Entscheid zu informieren. 2)
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 10. Dezember 2024) 9
6. Abschnitt: Übergangs- und Schlussbestimmungen
Propose a changeArt. 18
Überführung in neue Lohnstruktur 5)
Propose a changeArt. 19
Übergangsbestimmungen 2)
1 Die Entschädigungen für die Schulverwaltung werden neu durch
separaten Beschluss des Stadtrates festgelegt.
2 aufgehoben 7)
Propose a changeArt. 20
In-Kraft-Treten
1 Dieses Reglement tritt am 1. Oktober 2006 in Kraft.
2 Alle mit ihm in Widerspruch stehenden Bestimmungen sind aufgehoben.
3 Es löst in Anwendung von Art. 45 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 2
des Personalgesetzes die Verordnung über die Besoldungen, die
Zulagen und die Ferienregelung der dem Personalgesetz unterstellten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Stadt Schaffhasen (Besoldungsverordnung) vom 4. Dezember 1990 (Stand
1. Januar 2005) ab.
Fussnoten:
1) Stadtratsbeschluss vom 23. Januar 2007.
2) Stadtratsbeschluss vom 15. Dezember 2015, in Kraft seit
1. Januar 2016.
3) Bereinigung vom 22. Juli 2016. Entschädigung gemäss
Beschluss des Büros des Grossen Stadtrates vom
24. Oktober 2012.
4) Stadtratsbeschluss vom 19. Dezember 2017.
5) Stadtratsbeschluss vom 23.November 2021, in Kraft rückwirkend auf den 1. Januar 2021.
6) Stadtrastbeschluss vom 23. November 2021, in Kraft per 1.
Januar 2022.
7) Stadtratsbeschluss vom 10. Dezember 2024, in Kraft per 1.
Januar 2025
Anhang: aufgehoben 2) 7)
Propose a change