1) Der AIFM hat der FMA eine Anzeige für jeden EWR-AIF, den er zu vertreiben beabsichtigt, in elektronischer Form in englischer oder einer anderen von der FMA anerkannten Sprache vorzulegen.
2) Die Vertriebsanzeige muss die Angaben nach Anhang 4 enthalten.
3) Die Regierung regelt das Nähere, insbesondere die Form und den Inhalt der Vertriebsanzeige, mit Verordnung.
Art. 114 Prüfung durch die FMA
1) Die FMA prüft nach vollständigem Eingang der Unterlagen nach Art. 113 ausschliesslich, ob der AIFM die Vorschriften dieses Gesetzes bzw. der Richtlinie 2011/61/EU einhält.
2) Der Umstand, dass nach einer Anzeige eine Untersagung nicht sofort erfolgt, schliesst die spätere Untersagung des Vertriebs an professionelle Anleger auch nach Zugang der Eingangsbestätigung nach Art. 115 nicht aus.
Art. 115 Eingangsbestätigung und Weiterleitung durch die FMA
1) Die FMA übermittelt dem AIFM nicht später als zehn Arbeitstage nach Eingang der vollständigen Anzeige eine Eingangsbestätigung. Im Fall des selbstverwalteten AIF beträgt die Frist drei Monate.
2) Die FMA ist berechtigt, die Frist nach Abs. 1 auf bis zu 20 Arbeitstage, im Fall des selbstverwalteten AIF auf bis zu sechs Monate, zu verlängern.
3) Die FMA übermittelt die Unterlagen nach Art. 113 nicht später als zehn Arbeitstage nach Erhalt der vollständigen Unterlagen in elektronischer Form an die Vertriebsstaatbehörde. Der Übermittlung ist eine Bestätigung in englischer oder einer anderen in der Finanzwelt gebräuchlichen und zwischen den Behörden abgestimmten Sprache beizufügen, dass der AIFM zur Verwaltung eines AIF mit der betreffenden Anlagestrategie zugelassen ist. Die Frist kann durch begründete Mitteilung auf bis zu 20 Arbeitstage verlängert werden; die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.
4) Die FMA teilt die Übermittlung der Unterlagen nach Abs. 3 unverzüglich mit:
a) dem AIFM; und
b) soweit die FMA für die Aufsicht über den AIF nicht zuständig ist, der für den AIF zuständigen Behörde.
5) Mit Zustellung der Mitteilung nach Abs. 4 darf der AIFM mit dem Vertrieb von AIF an professionelle Anleger im Vertriebsstaat beginnen.
6) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln, insbesondere:
a) die Fälle, in denen die Frist nach Abs. 2 verlängert werden kann;
b) die Form und den Inhalt der Übermittlung nach Abs. 4.
Art. 116 Anzeigepflicht bei wesentlichen Änderungen
1) Wesentliche Änderungen der nach Art. 113 Abs. 2 übermittelten Angaben teilt der AIFM der FMA mindestens einen Monat vor Durchführung der Änderung oder unverzüglich nach Eintreten einer ungeplanten Änderung schriftlich mit.
2) Die FMA teilt dem AIFM innerhalb von 15 Arbeitstagen nach vollständigem Eingang der Angaben und Unterlagen nach Art. 113 Abs. 2 mit, dass eine geplante Änderung unzulässig ist, soweit diese zu einem Verstoss gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes bzw. der Richtlinie 2011/61/EU führt und informiert unverzüglich die Vertriebsstaatsbehörde. Die FMA ergreift alle gebotenen Massnahmen nach Art. 157, einschliesslich, falls erforderlich, die Untersagung des Vertriebs, und setzt die Vertriebsstaatbehörde unverzüglich in Kenntnis, wenn:
a) eine geplante Änderung ungeachtet der Untersagung durch die FMA durchgeführt wird; oder
b) eine ungeplante bzw. nicht nach Abs. 1 angezeigte Änderung zu einem Verstoss des AIFM gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes führt.
3) Sind die Änderungen mit den Bestimmungen dieses Gesetzes bzw. der Richtlinie 2011/61/EU vereinbar, zeigt die FMA die Änderungen allen Vertriebsstaatbehörden innerhalb eines Monats an.
4) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln, insbesondere:
a) in welchen Fällen eine wesentliche Änderung im Sinne des Abs. 1 vorliegt;
b) die Form und den Inhalt der Anzeige nach Abs. 1.
Art. 116a Widerrufsanzeige des Vertriebs
1) Der AIFM hat der FMA eine Anzeige für den Widerruf des Vertriebs eines jeden EWR-AIF, für den eine Anzeige nach Art. 113 erfolgt ist, in elektronischer Form in englischer oder einer anderen von der FMA anerkannten Sprache vorzulegen.
2) Die Widerrufsanzeige nach Abs. 1 muss enthalten:
a) ein Pauschalangebot ohne Gebühren oder Abzüge zum Rückkauf oder zur Rücknahme sämtlicher von Anlegern gehaltener EWR-AIF, ausgenommen AIF der geschlossenen Form und ELTIF, das für die Dauer von mindestens 30 Arbeitstagen öffentlich zugänglich und individuell - direkt oder über Finanzintermediäre - an alle Anleger in diesem EWR-Mitgliedstaat gerichtet ist, deren Identität bekannt ist;
b) die Bekanntmachung der Absicht des Widerrufs des Vertriebs einiger oder aller EWR-AIF mittels eines allgemein verfügbaren Mediums, einschliesslich elektronischer Mittel, das für den Vertrieb von EWR-AIF üblich und für Anleger geeignet ist;
c) die Änderung oder Beendigung vertraglicher Vereinbarungen mit Finanzintermediären oder Vertretern mit Wirkung vom Datum des Widerrufs des Vertriebs.
3) Der AIFM unterlässt ab dem Datum nach Abs. 2 Bst. c jedes neue oder weitere unmittelbare oder mittelbare Anbieten oder Platzieren des von ihm verwalteten EWR-AIF.
4) Die FMA prüft, ob die vom AIFM übermittelte Widerrufsanzeige vollständig ist. Spätestens 15 Arbeitstage nach Eingang der vollständigen Anzeige leitet die FMA diese an die zuständige Vertriebsstaatbehörde sowie an die ESMA weiter. Die FMA unterrichtet den AIFM unverzüglich von der Weiterleitung der Anzeige.
5) Der AIFM betreibt für die Dauer von drei Jahren ab dem Datum nach Abs. 2 Bst. c in dem in der Widerrufsanzeige genannten EWR-Mitgliedstaat kein Pre-Marketing in Bezug auf die in der Anzeige genannten EWR-AIF oder auf vergleichbare Anlagestrategien oder -konzepte.
6) Der AIFM stellt den Anlegern, die ihre Investitionen in den EWR-AIF beibehalten, sowie der FMA den Jahresbericht nach Art. 103 und die Anlegerinformationen nach Art. 105 in elektronischer Form oder unter Nutzung sonstiger Fernkommunikationsmittel bereit.
7) Die FMA übermittelt den zuständigen Vertriebsstaatbehörden sämtliche Änderungen an den in Art. 113 Abs. 2 Bst. b bis f genannten Angaben und Unterlagen.
Art. 117 FMA als Vertriebsstaatbehörde
1) Ist die FMA Vertriebsstaatbehörde:
a) akzeptiert sie die Übermittlung der Art. 113 Abs. 2, Art. 116 Abs. 1 und Art. 116a Abs. 2 entsprechenden Unterlagen bzw. deren Änderungen nach Art. 116a Abs. 7 durch die Herkunftsmitgliedstaatsbehörden in elektronischer Form;
b) veranlasst sie die elektronische Archivierung und den kostenlosen Abruf der Unterlagen nach Art. 113 sowie deren Löschung nach erfolgter Widerrufsanzeige.
2) Im Übrigen verlangt sie im Rahmen des in Art. 113 bis 116a beschriebenen Anzeigeverfahrens weder zusätzliche Unterlagen oder Informationen noch die Einhaltung nationaler Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu Vertriebsanforderungen nach Art. 5 der Verordnung (EU) 2019/1156 ab dem Zeitpunkt der Übermittlung einer Anzeige nach Art. 116a Abs. 7.
3) Die Anteile des AIF dürfen erst nach Eingang der Anzeige durch die Herkunftsmitgliedstaatsbehörde entsprechend Art. 115 Abs. 4 an professionelle Anleger in Liechtenstein vertrieben werden.
Art. 118 Vertriebsanzeige
1) Ein EWR-AIFM mit Sitz in einem anderen EWR-Mitgliedstaat, der die Voraussetzungen nach Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2011/61/EU erfüllt, kann von ihm verwaltete EWR-AIF in Liechtenstein vertreiben, wenn:
a) er bei der Herkunftsmitgliedstaatsbehörde registriert ist; und
b) der Herkunftsmitgliedstaat einen Vertrieb von EWR-AIF, die von einem AIFM nach Art. 6 verwaltet werden, ebenfalls gestattet und den Vertrieb dieser EWR-AIF nicht an strengere Voraussetzungen knüpft als dieses Gesetz.
2) Der AIFM hat einen beabsichtigten Vertrieb nach Abs. 1 vorab der FMA anzuzeigen. Er hat der Vertriebsanzeige folgende Angaben und Dokumente beizufügen:
a) eine Bescheinigung der Herkunftsmitgliedstaatsbehörde über seine Registrierung;
b) eine Erklärung, dass er der FMA sämtliche wesentlichen Änderungen über seine Registrierung mitteilt, zuzüglich dem Nachweis der Änderungsangaben;
c) weitere Angaben und Unterlagen über seine Geschäftstätigkeit, soweit dies von der FMA verlangt wird.
3) Der Vertrieb kann aufgenommen werden, soweit die Voraussetzungen nach Abs. 1 und 2 erfüllt sind und die FMA der Anzeige nicht binnen eines Monats widerspricht. Auf Antrag und Kosten des AIFM kann die FMA die Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 1 und 2 bestätigen.
Art. 119
Aufgehoben
Art. 120 Anzeigepflicht
1) Der EWR-AIFM hat der FMA die Absicht der grenzüberschreitenden Verwaltung eines EWR-AIF mit Sitz in einem anderen EWR-Mitgliedstaat und der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen nach Art. 29 Abs. 3 Bst. a und b in einem anderen EWR-Mitgliedstaat in elektronischer Form in englischer oder einer anderen von der FMA anerkannten Sprache anzuzeigen.
2) Erfolgen die beabsichtigten grenzüberschreitenden Tätigkeiten nach Abs. 1 im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs, muss die Anzeige zumindest folgende Angaben enthalten:
a) den EWR-Mitgliedstaat, in dem EWR-AIF verwaltet oder Dienstleistungen nach Art. 29 Abs. 3 Bst. a und b erbracht werden sollen;
b) einen Geschäftsplan mit Angabe, welche EWR-AIF verwaltet oder welche Dienstleistungen nach Art. 29 Abs. 3 Bst. a und b erbracht werden sollen.
3) Für die Errichtung einer Zweigniederlassung in dem Aufnahmemitgliedstaat muss der AIFM der FMA zusätzlich zu den Angaben nach Abs. 2 folgende Informationen mitteilen:
a) eine Organisationsstruktur der Zweigniederlassung;
b) eine Adresse, unter der im Aufnahmemitgliedstaat Unterlagen abgerufen werden können;
c) Namen und Kontaktangaben der Geschäftsführer der Zweigniederlassung.
4) Die Regierung kann das Nähere, insbesondere die Form und den Inhalt der Anzeige nach Abs. 2 und 3, mit Verordnung regeln.
Art. 121 Prüfung durch die FMA
1) Die FMA prüft die Vollständigkeit der nach Art. 120 eingereichten Unterlagen.
2) Die FMA prüft zudem, ob der AIFM:
a) zur Ausübung der beschriebenen Tätigkeiten in Liechtenstein zugelassen ist; und
b) in Bezug auf die im Aufnahmemitgliedstaat zu verwaltenden AIF die Vorschriften der Richtlinie 2011/61/EU einhält.
Art. 122 Weiterleitung durch die FMA
1) Die FMA übermittelt binnen zehn Arbeitstagen nach deren Erhalt die vollständigen Unterlagen nach Art. 120 Abs. 2 und 3 in elektronischer Form an die Aufnahmemitgliedstaatsbehörde.
2) Die Frist nach Abs. 1 kann durch begründete Mitteilung im Fall des Art. 120 Abs. 2 auf höchstens einen Monat, im Fall des Art. 120 Abs. 3 auf höchstens zwei Monate verlängert werden.
3) Den Unterlagen ist eine Bestätigung in englischer oder einer anderen in der Finanzwelt gebräuchlichen und zwischen den Behörden abgestimmten Sprache beizufügen, dass der AIFM zur Ausübung der beschriebenen Tätigkeiten zugelassen ist.
4) Die FMA teilt die Übermittlung der Unterlagen an die Aufnahmemitgliedstaatsbehörde unverzüglich dem AIFM mit.
5) Mit Zugang der Mitteilung nach Abs. 4 darf der AIFM mit seiner Tätigkeit im Aufnahmemitgliedstaat beginnen.
6) Der AIFM muss im Aufnahmemitgliedstaat:
a) in den von der Richtlinie 2011/61/EU erfassten Bereichen über die Anforderungen der Richtlinie 2011/61/EU hinaus keine weiteren Vorschriften einhalten;
b) im Übrigen die im Aufnahmemitgliedstaat geltenden Vorschriften einhalten.
7) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln, insbesondere:
a) die Fälle einer Fristverlängerung nach Abs. 2;
b) die vom AIFM nach Abs. 6 Bst. b zu beachtenden Vorschriften;
c) die Form und den Inhalt der Übermittlung nach Abs. 1.
Art. 123 Anzeigepflicht bei wesentlichen Änderungen
1) Wesentliche Änderungen der nach Art. 120 Abs. 2 und 3 übermittelten Angaben teilt der AIFM der FMA mindestens einen Monat vor Durchführung der Änderung oder unverzüglich nach Eintreten einer ungeplanten Änderung schriftlich mit.
2) Die FMA teilt dem AIFM innerhalb von 15 Arbeitstagen nach vollständigem Eingang der Angaben und Unterlagen nach Art. 120 Abs. 2 und 3 mit, dass eine geplante Änderung unzulässig ist, soweit diese zu einem Verstoss gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes bzw. der Richtlinie 2011/61/EU führt. Die FMA ergreift alle gebotenen Massnahmen nach Art. 157 und setzt die Aufnahmemitgliedstaatsbehörde unverzüglich in Kenntnis, wenn:
a) eine geplante Änderung ungeachtet der Untersagung durch die FMA durchgeführt wird; oder
b) eine ungeplante bzw. nicht nach Abs. 1 angezeigte Änderung zu einem Verstoss des AIFM gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes führt.
3) Sind die Änderungen mit den Bestimmungen dieses Gesetzes bzw. der Richtlinie 2011/61/EU vereinbar, zeigt die FMA die Änderungen allen Aufnahmemitgliedstaatsbehörden innerhalb eines Monats an.
4) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln, insbesondere:
a) die Fälle, in denen eine wesentliche Änderung im Sinne des Abs. 1 vorliegt;
b) die Form und den Inhalt der Anzeige nach Abs. 1.
Art. 124 FMA als Aufnahmemitgliedstaatsbehörde: Aufnahme der Tätigkeit
1) Ein in einem anderen EWR-Mitgliedstaat zugelassener AIFM darf die durch seine Herkunftsmitgliedstaatsbehörde entsprechend Art. 29 erlaubten Tätigkeiten in Liechtenstein ohne Zulassung durch die FMA über eine inländische Zweigniederlassung oder im Rahmen des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs ausüben, wenn die Herkunftsmitgliedstaatsbehörde der FMA die Absicht zur Errichtung einer Zweigniederlassung entsprechend Art. 120 Abs. 3 oder zur Tätigkeit im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs entsprechend Art. 120 Abs. 2 angezeigt hat.
2) Die FMA hat dem AIFM innerhalb von einem Monat nach Eingang der Anzeige nach Abs. 1 die der FMA gegenüber bestehenden Meldepflichten und die für ihre Tätigkeit über die Vorschriften der Richtlinie 2011/61/EU hinausgehenden massgeblichen Bestimmungen dieses Gesetzes mitzuteilen.
3) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.
Art. 125 Grundsatz
1) Ein in Liechtenstein zugelassener AIFM darf Nicht-EWR-AIF verwalten, die ausschliesslich in Drittstaaten vertrieben werden, wenn:
a) der AIFM alle in der Richtlinie 2011/61/EU für diese AIF festgelegten Anforderungen mit Ausnahme der Anforderungen an die Verwahrstelle und den Jahresbericht erfüllt;
b) geeignete Vereinbarungen über die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen der FMA und den Drittstaatbehörden am Sitz des Nicht-EWR-AIF bestehen, die der FMA ermöglichen, ihre Aufgaben nach der Richtlinie 2011/61/EU wahrzunehmen.
2) Der AIFM hat neben den Anforderungen nach Abs. 1 beim Vertrieb in Drittstaaten das jeweilige Recht des Vertriebsstaats einzuhalten.
3) Die Regierung kann das Nähere in Übereinstimmung mit den Vorschriften des EWR-Rechts mit Verordnung regeln, insbesondere die Vorschriften, die an die Stelle der nach Abs. 1 Bst. a ausgenommenen Vorschriften treten.
Art. 126
[…]
Art. 127
[…]
Art. 128 Grundsatz
1) Unbeschadet der Art. 126 und 127 ist ein EWR-AIFM zum ausschliesslichen Vertrieb von Anteilen von ihm verwalteter Nicht-EWR-AIF sowie von EWR-Feeder-AIF, deren Master-AIF kein EWR-AIF ist, an professionelle Anleger befugt, wenn zumindest folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
a) Der AIFM erfüllt alle in der Richtlinie 2011/61/EU festgelegten Anforderungen, mit Ausnahme der Anforderungen an die Verwahrstelle nach Art. 21 der Richtlinie 2011/61/EU. Der AIFM hat jedoch mindestens eine Stelle mit der Überwachung von Zahlungen, der Verwahrung sowie den Überwachungsaufgaben nach Art. 21 Abs. 7 bis 9 der Richtlinie 2011/61/EU zu beauftragen. Der AIFM selbst darf diese Aufgaben nicht wahrnehmen. Der AIFM hat die von ihm benannte Stelle seiner Herkunftsmitgliedstaatsbehörde anzuzeigen, in Liechtenstein der FMA.
b) Zwischen der FMA bzw. der Herkunftsmitgliedstaatsbehörde des AIFM und den Aufsichtsbehörden des Sitzstaats des Nicht-EWR-AIF bestehen für die Überwachung von Systemrisiken geeignete Vereinbarungen zur Zusammenarbeit und zum Informationsaustausch.
c) Der Drittstaat, in dem der Nicht-EWR-AIF seinen Sitz hat, ist nicht als Drittstaat mit hohem Risiko nach Art. 9 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2015/849 eingestuft.
d) Der Drittstaat, in dem der Nicht-EWR-AIF seinen Sitz hat, hat mit Liechtenstein sowie mit jedem anderen EWR-Mitgliedstaat, in dem die Anteile des Nicht-EWR-AIF vertrieben werden sollen, eine Vereinbarung unterzeichnet, die den Standards nach Art. 26 des OECD-Musterabkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Einkommen und Vermögen vollständig entspricht und einen wirksamen Informationsaustausch in Steuerangelegenheiten, gegebenenfalls einschliesslich etwaiger multilateraler Abkommen über die Besteuerung, gewährleistet, und dieser Drittstaat gilt nicht als ein von der Regierung unter Berücksichtigung von Art. 36 Abs. 1 Bst. d der Richtlinie 2011/61/EU mit Verordnung bestimmtes nicht kooperatives Land oder Gebiet für Steuerzwecke.
2) Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Art. 112 und 112a entsprechend.
3) Aufgehoben
4) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln, insbesondere:
a) die weiteren Anforderungen für die Zulassung nach Abs. 1 zum Schutz der Anleger und des öffentlichen Interesses;
b) die zum Nachweis der Voraussetzungen nach Abs. 1 erforderlichen Angaben und Unterlagen.
Art. 129
Aufgehoben
Art. 130
Aufgehoben
Art. 131
Aufgehoben
Art. 132
Aufgehoben
Art. 133
[…]
Art. 134
[…]
Art. 135
[…]
Art. 136
[…]
Art. 137
[…]
Art. 138
[…]
Art. 139
[…]
Art. 140
[…]
Art. 141
[…]
Art. 142
[…]
Art. 143
[…]
Art. 144
[…]
Art. 145
[…]
Art. 146
[…]
Art. 147
[…]
Art. 148
[…]
Art. 149
[…]
Art. 150 Vertrieb eines von einem Nicht-EWR-AIFM verwalteten AIF in Liechtenstein
1) Unbeschadet Art. 134 bis 149 gestattet die FMA einem Nicht-EWR-AIFM, Anteile der von ihm verwalteten AIF in Liechtenstein zu vertreiben, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
a) Für jeden AIF müssen die Bestimmungen zum Jahresbericht (Art. 104), zu den Anlegerinformationen (Art. 105 und 106) und den Berichtspflichten gegenüber den zuständigen Behörden (Art. 107) sowie gegebenenfalls die Bestimmungen zum Kontrollerwerb an Zielgesellschaften eingehalten sein. Zuständige Behörden und Anleger sind die Behörden und Anleger in Liechtenstein.
b) Es bestehen für die Überwachung der Systemrisiken geeignete Vereinbarungen zwischen der FMA und den zuständigen Behörden anderer EWR-Mitgliedstaaten, in denen die AIF auch vertrieben werden, und gegebenenfalls den zuständigen Behörden des Drittstaats, in dem der Nicht-EWR-AIFM oder der Nicht-EWR-AIF seinen Sitz hat, so dass ein wirksamer Informationsaustausch gewährleistet ist, der die Aufgabenerfüllung nach diesem Gesetz ermöglicht.
c) Der Drittstaat, in dem der Nicht-EWR-AIFM oder der Nicht-EWR-AIF seinen Sitz hat, ist nicht als Drittstaat mit hohem Risiko nach Art. 9 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2015/849 eingestuft.
d) Der Drittstaat, in dem der Nicht-EWR-AIF seinen Sitz hat, hat mit Liechtenstein sowie mit jedem anderen EWR-Mitgliedstaat, in dem die Anteile des Nicht-EWR-AIF vertrieben werden sollen, eine Vereinbarung unterzeichnet, die den Standards nach Art. 26 des OECD-Musterabkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Einkommen und Vermögen vollständig entspricht und einen wirksamen Informationsaustausch in Steuerangelegenheiten, gegebenenfalls einschliesslich etwaiger multilateraler Abkommen über die Besteuerung, gewährleistet, und dieser Drittstaat gilt nicht als ein von der Regierung unter Berücksichtigung von Art. 42 Abs. 1 Bst. d der Richtlinie 2011/61/EU mit Verordnung bestimmtes nicht kooperatives Land oder Gebiet für Steuerzwecke.
2) Wenn die für einen EWR-AIF zuständige Behörde die nach Abs. 1 Bst. b geforderte Vereinbarung über die Zusammenarbeit nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums abschliesst, kann die FMA nach Massgabe des EWR-Abkommens die Angelegenheit der ESMA zur Kenntnis bringen, die im Rahmen ihrer Befugnisse tätig werden kann.
3) Im Übrigen gelten die Art. 112 und 112a entsprechend.
3a) Der Vertrieb von Anteilen eines Nicht-EWR-AIF bedarf keiner Vertriebsanzeige nach Abs. 3, wenn:
a) keine öffentliche Werbung stattfindet;
b) der Personenkreis bestimmt ist und die Angesprochenen in einer qualifizierten Beziehung zum Werbenden stehen;
c) der Personenkreis zahlenmässig klein und begrenzt ist, wobei es irrelevant ist, in welchem Zeitraum und ob diese Personen gleichzeitig oder gestaffelt angesprochen werden oder ob die Werbung Erfolg hatte;
d) die öffentliche Werbung eine gewisse Häufigkeit nicht erreicht; oder
e) ein Vermögensverwaltungsvertrag vorliegt, welcher die reine Vermittlung von Anteilen eines AIF ohne Beratungstätigkeit beinhaltet.
4) Aufgehoben
Art. 151 Voraussetzungen für den Vertrieb
1) EWR-AIFM und Nicht-EWR-AIFM dürfen Anteile von AIF, die von ihnen nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder der Richtlinie 2011/61/EU verwaltet werden, an Privatanleger in Liechtenstein vertreiben, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
a) eine Vertriebsanzeige:
1. beim Vertrieb von EWR-AIF durch einen AIFM mit Sitz in Liechtenstein nach Art. 112;
2. beim Vertrieb von EWR-AIF durch einen AIFM mit Sitz in einem anderen EWR-Mitgliedstaat nach Art. 117 bzw. Art. 32 der Richtlinie 2011/61/EU;
3. beim Vertrieb von Nicht-EWR-AIF durch einen EWR-AIFM nach Art. 127 oder 128;
4. beim Vertrieb von AIF durch einen Nicht-EWR-AIFM nach Art. 144 oder 148 oder Art. 150;
b) eine "wesentliche Anlegerinformation" (Key Investor Information Document; KIID) nach Art. 78 ff. der Richtlinie 2009/65/EG oder ein Basisinformationsblatt nach Art. 5 ff. der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014;
c) ein Prospekt nach den Bestimmungen des Wertpapierprospektrechts, soweit es sich um einen AIF der geschlossenen Form handelt; enthält dieser Prospekt zusätzlich Anlegerinformationen, die im Rahmen einer Vertriebsanzeige nach Bst. a vorzulegen sind, oder wesentliche Anlegerinformationen nach Bst. b, müssen diese nicht mehr beigefügt werden; und
d) die in den konstituierenden Dokumenten aufgeführte Hebelfinanzierung darf nicht höher als das Dreifache des Nettoinventarwertes (NAV), berechnet nach der Commitment-Methode, sein.
2) Für Änderungen der Vertriebsanzeigen nach Abs. 1 Bst. a finden die Bestimmungen der Art. 112a und 117 Abs. 2 sinngemäss Anwendung.
3) Bei Prospekten nach Abs. 1 Bst. c beschränkt sich die Prüfung der FMA:
a) auf die Übereinstimmung des Inhalts mit den Mindestanforderungen nach dem Wertpapierprospektrecht für AIF des geschlossenen Typs, deren Anteile Wertpapiere sind; oder
b) in den übrigen Fällen, auf die Übereinstimmung des Inhalts mit den von der Regierung durch Verordnung festgelegten Mindestanforderungen in formeller Hinsicht.
4) Soweit der Prospekt von der im Wertpapierprospektrecht bestimmten Reihenfolge der Anhänge abweicht oder andere Gliederungspunkte aufführt, hat der AIFM eine Übersicht einzureichen, aus der die Übereinstimmung mit den Anforderungen nach dem Wertpapierprospektrecht oder den von der Regierung mit Verordnung festgelegten Mindestanforderungen hervorgeht.
4a) Vertreibt ein AIFM mit Sitz in Liechtenstein oder mit Sitz in einem anderen EWR-Mitgliedstaat Anteile eines EWR-AIF, der überwiegend in Anteile eines bestimmten Unternehmens investiert, in Liechtenstein nur an die Beschäftigten dieses Unternehmens oder der mit ihm verbundenen Unternehmen im Rahmen von Arbeitnehmerbeteiligungssystemen oder Arbeitnehmersparplänen, finden Abs. 1 bis 4 sinngemäss Anwendung.
5) Ein AIFM mit Sitz in Liechtenstein hat für den grenzüberschreitenden Vertrieb von AIF an Privatanleger in anderen EWR-Mitgliedstaaten oder Drittstaaten das jeweilige Recht des Vertriebsstaats einzuhalten.
6) Die Regierung kann das Nähere über den Vertrieb an Privatanleger mit Verordnung regeln.