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G vom 19. Dezember 2012 über die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFMG)

Liechtenstein · 951.32 · statute

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Contents: 202 provisions
  1. Art. 1 Gegenstand und Zweck
  2. Art. 2 Geltungsbereich
  3. Art. 3 Kleiner AIFM
  4. Art. 3a Konsolidierte und zusätzliche Beaufsichtigung
  5. Art. 4 Begriffsbestimmungen und Bezeichnungen
  6. Art. 5 Bezeichnung und Verantwortung des AIFM
  7. Art. 6 Grundsatz
  8. Art. 7 Grundsatz
  9. Art. 8 Grundsatz
  10. Art. 9 Grundsatz
  11. Art. 10 Grundsatz
  12. Art. 11 Gesellschaftsvertrag
  13. Art. 12 Komplementär und Kommanditär
  14. Art. 13 Entstehung der Anlage-Kommanditgesellschaft
  15. Art. 14 Grundsatz
  16. Art. 15 Grundsatz
  17. Art. 15a Grundsatz
  18. Art. 16
  19. Art. 17
  20. Art. 18
  21. Art. 19
  22. Art. 20
  23. Art. 21
  24. Art. 22
  25. Art. 23
  26. Art. 24
  27. Art. 25
  28. Art. 26
  29. Art. 27
  30. Art. 28 Zulassungspflicht und anwendbares Recht
  31. Art. 29 Umfang der Zulassung
  32. Art. 30 Zulassungsvoraussetzungen
  33. Art. 31 Antrag und Zulassungsverfahren
  34. Art. 32 Kapitalausstattung
  35. Art. 33 Mitteilungspflichtige Änderungen
  36. Art. 34 Qualifizierte Beteiligungen
  37. Art. 35 Wohlverhaltensregeln
  38. Art. 36 Vergütung
  39. Art. 37 Interessenkonflikte
  40. Art. 38 Organisation
  41. Art. 39 Risikomanagement im Allgemeinen
  42. Art. 39b b) Einbehalt
  43. Art. 40 Liquiditätsmanagement
  44. Art. 41
  45. Art. 42 Bewertungspflicht
  46. Art. 43 Grundsätze der Bewertung
  47. Art. 44 Anforderungen an die externe Bewertung
  48. Art. 45
  49. Art. 46 Grundsatz
  50. Art. 47 Haftung
  51. Art. 48 Geheimnisschutz
  52. Art. 49
  53. Art. 50 Erlöschen der Zulassung
  54. Art. 50a Folgen des Erlöschens einer Zulassung
  55. Art. 51 Entzug der Zulassung
  56. Art. 52 Folgen des Entzugs einer Zulassung
  57. Art. 53 Grundsatz
  58. Art. 54
  59. Art. 55 Ernennung eines Sachwalters
  60. Art. 56 Auflösung und Liquidation eines AIF
  61. Art. 57 Verwahrstelle eines inländischen AIF und eines EWR-AIF
  62. Art. 57a Verwahrstelle in einem anderen EWR-Mitgliedstaat
  63. Art. 58 Verwahrstelle eines Nicht-EWR-AIF
  64. Art. 59 Pflichten der Verwahrstelle
  65. Art. 60 Aufgabenübertragung
  66. Art. 61 Haftung der Verwahrstelle
  67. Art. 62 Verwahrstellenzwang in Drittstaat
  68. Art. 63 Informationsaustausch
  69. Art. 64
  70. Art. 65 Zulassungspflicht
  71. Art. 66 Zulassungsvoraussetzungen und Pflichten
  72. Art. 67 Delegation an zugelassene Administratoren und Risikomanager
  73. Art. 68 Haftung des Administrators und Risikomanagers
  74. Art. 69 Zulassungspflicht
  75. Art. 70 Zulassungsvoraussetzungen und Pflichten
  76. Art. 71 Delegation an zugelassene Vertriebsträger
  77. Art. 72 Haftung des Vertriebsträgers
  78. Art. 73 Beauftragung eines Primebrokers
  79. Art. 74 Primebroker als Unterverwahrstelle
  80. Art. 75 Primebroker als Geschäftspartner des AIFM
  81. Art. 76 Grundsatz
  82. Art. 77
  83. Art. 78 Genehmigungspflicht, -voraussetzungen und -verfahren
  84. Art. 79 Verschmelzung von AIF mit Vertrieb an Privatanleger
  85. Art. 80 Grundsatz
  86. Art. 81
  87. Art. 82
  88. Art. 83
  89. Art. 84
  90. Art. 85
  91. Art. 86
  92. Art. 87
  93. Art. 88
  94. Art. 89
  95. Art. 90
  96. Art. 91
  97. Art. 92
  98. Art. 93
  99. Art. 94 Nutzung und Austausch von Informationen durch Aufsichtsbehörden
  100. Art. 95 Begrenzung der Hebelfinanzierung
  101. Art. 96 Anwendungsbereich
  102. Art. 97 Anzeige des Kontrollerwerbs
  103. Art. 98 Offenlegungspflicht bei Kontrollerwerb
  104. Art. 99 Mitteilung über den Erwerb bedeutender Beteiligungen
  105. Art. 100 Jahresbericht des AIF
  106. Art. 101 Zerschlagen von Unternehmen
  107. Art. 102
  108. Art. 103
  109. Art. 104 Jahresbericht
  110. Art. 105 Anlegerinformation
  111. Art. 106 Regelmässige Informationen
  112. Art. 107 Periodische und anlassbezogene Berichtspflichten gegenüber der FMA
  113. Art. 108 Grundsatz
  114. Art. 109 Bestellung der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
  115. Art. 110 Pflichten der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bzw. des Wirtschaftsprüfers
  116. Art. 111 Anzeigepflichten
  117. Art. 111a Voraussetzungen
  118. Art. 111b FMA als Aufnahmemitgliedstaatsbehörde
  119. Art. 112 Vertriebsanzeige
  120. Art. 112a Anzeigepflicht bei wesentlichen Änderungen
  121. Art. 113 Anzeigepflicht
  122. Art. 114 Prüfung durch die FMA
  123. Art. 115 Eingangsbestätigung und Weiterleitung durch die FMA
  124. Art. 116 Anzeigepflicht bei wesentlichen Änderungen
  125. Art. 116a Widerrufsanzeige des Vertriebs
  126. Art. 117 FMA als Vertriebsstaatbehörde
  127. Art. 118 Vertriebsanzeige
  128. Art. 119
  129. Art. 120 Anzeigepflicht
  130. Art. 121 Prüfung durch die FMA
  131. Art. 122 Weiterleitung durch die FMA
  132. Art. 123 Anzeigepflicht bei wesentlichen Änderungen
  133. Art. 124 FMA als Aufnahmemitgliedstaatsbehörde: Aufnahme der Tätigkeit
  134. Art. 125 Grundsatz
  135. Art. 126
  136. Art. 127
  137. Art. 128 Grundsatz
  138. Art. 129
  139. Art. 130
  140. Art. 131
  141. Art. 132
  142. Art. 133
  143. Art. 134
  144. Art. 135
  145. Art. 136
  146. Art. 137
  147. Art. 138
  148. Art. 139
  149. Art. 140
  150. Art. 141
  151. Art. 142
  152. Art. 143
  153. Art. 144
  154. Art. 145
  155. Art. 146
  156. Art. 147
  157. Art. 148
  158. Art. 149
  159. Art. 150 Vertrieb eines von einem Nicht-EWR-AIFM verwalteten AIF in Liechtenstein
  160. Art. 151 Voraussetzungen für den Vertrieb
  161. Art. 151a Einrichtungen, Anlegerinformationen und Rechtsformbezeichnung
  162. Art. 152 Grundsatz
  163. Art. 153 Verarbeitung personenbezogener Daten
  164. Art. 154 Amtsgeheimnis
  165. Art. 155 Aufsichtsabgaben und Gebühren
  166. Art. 156 Aufgaben
  167. Art. 157 Befugnisse
  168. Art. 158 Sofortmassnahmen
  169. Art. 159 Zulassung unter Auflagen, verbindliche Auskunft und Musterdokumente
  170. Art. 160
  171. Art. 161 Haftung der FMA
  172. Art. 162 Grundsatz
  173. Art. 163 Gemeinsame Missbrauchsbekämpfung
  174. Art. 164 Vor-Ort-Untersuchungen der FMA in anderen EWR-Mitgliedstaaten
  175. Art. 165 Vor-Ort-Untersuchungen zuständiger Behörden eines anderen EWR-Mitgliedstaats in Liechtenstein
  176. Art. 166 Schlichtung von Streitigkeiten zwischen der FMA und den zuständigen Behörden anderer EWR-Mitgliedstaaten unter Einbindung der ESMA
  177. Art. 167 Informationsaustausch
  178. Art. 168 Informationsweitergabe an Zentralbanken und ähnliche Einrichtungen
  179. Art. 169 Informationsaustausch zu systemischen Risiken der Aktivitäten der AIFM
  180. Art. 170 Datenaustausch mit der ESMA
  181. Art. 171 Grundsatz
  182. Art. 172 Übernahme der Leitlinien, Empfehlungen und Standards der ESMA
  183. Art. 173 Information und Verfahren vor der ESMA bei abweichender Auffassung
  184. Art. 174 Rechtsmittel und Verfahren
  185. Art. 175 Aussergerichtliche Schlichtungsstelle
  186. Art. 176 Vergehen
  187. Art. 176a Übertretungen
  188. Art. 176b Verhältnismässigkeit und Effizienzgebot
  189. Art. 177 Vorteilsabschöpfung
  190. Art. 178 Verantwortlichkeit
  191. Art. 179 Veröffentlichung von Bussen
  192. Art. 180 Mitteilungspflichten
  193. Art. 181 Durchführungsverordnungen
  194. Art. 182 Elektronische Bereitstellung von Rechtsvorschriften
  195. Art. 183 Übergangsbestimmungen zur Gesetzesänderung vom 4. Dezember 2019
  196. Art. 184
  197. Art. 185
  198. Art. 186
  199. Art. 187
  200. Art. 188
  201. Art. 189
  202. Art. 190 Inkrafttreten

202 provisions

Art. 151a Einrichtungen, Anlegerinformationen und Rechtsformbezeichnung

1) Unbeschadet des Art. 26 der Verordnung (EU) 2015/760 haben ein EWR-AIFM und ein Nicht-EWR-AIFM, die den Vertrieb von Anteilen eines AIF an Privatanleger in Liechtenstein beabsichtigen, Einrichtungen zur Wahrnehmung folgender Aufgaben bereitzustellen: a) Verarbeitung der Zeichnungs-, Zahlungs-, Rückkauf- und Rücknahmeaufträge von Anlegern für Anteile des AIF nach Massgabe der in den Unterlagen des AIF festgelegten Voraussetzungen; b) Information der Anleger darüber, wie die Aufträge nach Bst. a erteilt werden können und wie Rückkaufs- und Rücknahmeerlöse ausgezahlt werden; c) Erleichterung der Handhabung von Informationen und des Zugangs zu Verfahren und Vorkehrungen in Bezug auf die Wahrnehmung von Anlegerrechten aus Anlagen in AIF in Liechtenstein; d) Versorgung der Anleger mit dem Jahresbericht nach Art. 103 und den Anlegerinformationen nach Art. 105 zur Ansicht und Anfertigung von Kopien; e) Versorgung der Anleger mit relevanten Informationen in Bezug auf die Aufgaben, die die Einrichtungen erfüllen, auf einem dauerhaften Datenträger nach Art. 3 Abs. 1 Ziff. 15 UCITSG; und f) Fungieren als Kontaktstelle für die Kommunikation mit der FMA. 2) Die Einrichtungen werden auch zur elektronischen Erfüllung der in Abs. 1 genannten Aufgaben bereitgestellt, und zwar: a) in deutscher oder einer von der FMA anerkannten Sprache; b) vom AIFM, von einem Dritten, der den für die wahrzunehmenden Aufgaben geltenden Bestimmungen und der für die wahrzunehmenden Aufgaben geltenden Aufsicht der FMA unterliegt, oder von beiden. 3) Sofern für die Zwecke des Abs. 2 Bst. b die Aufgaben durch einen Dritten erfüllt werden, ist dieser in einem schriftlichen Vertrag zu benennen. Der Vertrag hat ausserdem festzulegen, welche der in Abs. 1 genannten Aufgaben nicht vom AIFM erfüllt werden und, dass der AIFM dem Dritten alle relevanten Informationen und Unterlagen zur Verfügung stellt. 4) Neben den Aufgaben nach Abs. 1 hat der AIFM weiters: a) die "wesentlichen Informationen" oder "Basisinformationsblätter" nach Art. 151 Abs. 1 Bst. b und die Zusammenfassung des Prospekts nach Art. 151 Abs. 1 Bst. c für den Anleger in die deutsche Sprache zu übersetzen; b) andere Informationen oder Unterlagen nach Wahl des AIFM in die deutsche, eine von der FMA anerkannte oder die englische Sprache zu übersetzen. 5) Die Übersetzungen von Informationen und Unterlagen nach Abs. 4 haben den Inhalt der ursprünglichen Informationen getreu wiederzugeben. 6) Die Abs. 4 und 5 gelten sinngemäss für Änderungen an den Informationen und Unterlagen. 7) Die Häufigkeit der Veröffentlichung der Ausgabe-, Verkaufs-, Wiederverkaufs- oder Rücknahmepreise für die Anteile eines AIF bestimmt sich nach dem Recht des Herkunftsstaats des AIF. 8) Werden Anteile von AIF mit Sitz in einem anderen EWR-Mitgliedstaat oder Drittstaat in Liechtenstein vertrieben, dürfen AIF denselben Hinweis auf ihre Rechtsform wie in ihrem Herkunftsstaat verwenden. 9) Diese Bestimmung gilt nicht, wenn die Voraussetzungen des Art. 150 Abs. 3a vorliegen. 10) Die Regierung kann das Nähere über die Einrichtungen, Anlegerinformationen und Rechtsformbezeichnung mit Verordnung regeln.

Art. 152 Grundsatz

Mit der Durchführung dieses Gesetzes werden betraut: a) die Finanzmarktaufsicht (FMA); b) das Landgericht; c) die Schlichtungsstelle.

Art. 153 Verarbeitung personenbezogener Daten

Die zuständigen inländischen Behörden und Stellen dürfen personenbezogene Daten, einschliesslich personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, verarbeiten oder verarbeiten lassen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist.

Art. 154 Amtsgeheimnis

1) Organe und Mitarbeiter der FMA und allfällig durch diese beigezogene weitere Personen unterliegen hinsichtlich der vertraulichen Informationen, die ihnen bei ihrer dienstlichen Tätigkeit bekannt werden, zeitlich unbeschränkt dem Amtsgeheimnis. 2) Vertrauliche Informationen, welche die Organe und Personen nach Abs. 1 bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben erhalten, dürfen nur in zusammengefasster oder aggregierter Form weitergegeben werden, so dass der AIF, der AIFM, der Administrator, der Vertriebsträger und die Verwahrstelle nicht zu erkennen sind, es sei denn, eine Weitergabe vertraulicher Informationen in nicht zusammengefasster oder aggregierter Form ist zur Erfüllung der Aufgaben der FMA erforderlich. Vorbehalten bleibt § 53 der Strafprozessordnung. 3) Wurde gegen einen AIF oder ein an seiner Geschäftstätigkeit mitwirkendes Unternehmen durch Gerichtsbeschluss das Konkursverfahren eröffnet oder die Liquidation eingeleitet, können vertrauliche Informationen, die sich nicht auf Dritte beziehen, welche an Rettungsversuchen beteiligt sind, in zivilgerichtlichen oder handelsgerichtlichen Verfahren weitergegeben werden. 4) Das Amtsgeheimnis steht dem Informationsaustausch zwischen der FMA und den zuständigen Behörden anderer EWR-Mitgliedstaaten oder zuständigen Behörden von Drittstaaten nach diesem Gesetz nicht entgegen. Die ausgetauschten Informationen fallen unter das Amtsgeheimnis. Die FMA hat bei der Übermittlung von Informationen an die zuständigen Behörden anderer EWR-Mitgliedstaaten darauf hinzuweisen, dass die übermittelten Informationen nur mit ausdrücklicher Zustimmung der FMA veröffentlicht und weitergegeben werden dürfen. Die Zustimmung darf nur erteilt werden, wenn der Informationsaustausch mit dem öffentlichen Interesse sowie dem Schutz der Anleger vereinbar ist. 4a) Die FMA ist befugt, den Wirtschaftsprüfungsgesellschaften bzw. Wirtschaftsprüfern die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen zu übermitteln. 5) Die Regierung oder mit deren Ermächtigung die FMA kann Kooperationsvereinbarungen über den Informationsaustausch mit den zuständigen Behörden von Drittstaaten oder mit Behörden oder Stellen von Drittstaaten im Sinne von Abs. 4 sowie Art. 167 Abs. 1 nur zur Erfüllung der aufsichtsrechtlichen Aufgaben dieser Behörden oder Stellen und nur dann treffen, wenn die Geheimhaltung der mitgeteilten Informationen ebenso gewährleistet ist wie nach diesem Artikel. Stammen die Informationen aus einem anderen EWR-Mitgliedstaat, dürfen sie nur mit ausdrücklicher Zustimmung der übermittelnden Behörden und gegebenenfalls nur für Zwecke veröffentlicht und weitergegeben werden, denen diese Behörden zugestimmt haben. 6) Erhält die FMA nach Abs. 1 bis 4 vertrauliche Informationen, darf sie diese Informationen nur für folgende Zwecke verwenden: a) zur Prüfung, ob die Anzeige- oder Zulassungsbedingungen für den AIF oder die Unternehmen, die an seiner Geschäftstätigkeit mitwirken, erfüllt werden und zur leichteren Überwachung der Bedingungen der Tätigkeitsausübung, der verwaltungsmässigen und buchhalterischen Organisation und der internen Kontrollmechanismen; b) zur Verhängung von Sanktionen; c) im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens über die Anfechtung einer Entscheidung der zuständigen Behörden; d) im Rahmen von Verfahren nach Art. 170. 7) Die Regierung kann mit Verordnung für die nach Abs. 5 erhaltenen Informationen Ausnahmen vorsehen. 8) Abs. 1 bis 3 und 6 stehen der Übermittlung vertraulicher Informationen an die mit der Verwaltung der Entschädigungssysteme betrauten Stellen im EWR nicht entgegen.

Art. 155 Aufsichtsabgaben und Gebühren

Die Aufsichtsabgaben und Gebühren richten sich nach der Finanzmarktaufsichtsgesetzgebung.

Art. 156 Aufgaben

1) Die FMA überwacht den Vollzug dieses Gesetzes und der dazu erlassenen Durchführungsverordnungen sowie der nach Art. 1 Abs. 3 anwendbaren EWR-Rechtsvorschriften. Sie trifft die notwendigen Massnahmen direkt, in Zusammenarbeit mit anderen Aufsichtsorganen oder durch Anzeige bei der Staatsanwaltschaft. 2) Der FMA obliegen insbesondere: a) die Erteilung, die Abänderung und der Entzug von Zulassungen sowie die Genehmigung und Untersagung von Vertriebsanzeigen; b) die Genehmigung von Musterdokumenten; bbis) die Überwachung der Einhaltung der Informationspflichten nach Art. 104 Abs. 3 Bst. g und Art. 105 Abs. 1 Bst. t; c) die Überprüfung von Prüfungsberichten und sonstigen periodisch einzureichenden Meldungen und Berichten; d) die Ernennung von Sachwaltern und die Entscheidung über deren Vergütung; e) die Registrierung der Verwalter von EuVECA und EuSEF und ihre Streichung aus den jeweiligen Registern nach den Verordnungen (EU) Nr. 345/2013 und 346/2013, einschliesslich der diesbezüglichen Mitteilung an die ESMA und die zuständigen Behörden der EWR-Aufnahmemitgliedstaaten; ebis) die Registrierung eines AIF als EuVECA und EuSEF auf Antrag eines zugelassenen AIFM nach den Verordnungen (EU) Nr. 345/2013 und 346/2013; f) der Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung, soweit eine Registrierung nach Bst. e und ebis abgelehnt wird; fbis) die Zulassung von ELTIF und die Genehmigung für den EWR-AIFM zur Verwaltung von ELTIF nach der Verordnung (EU) 2015/760, einschliesslich der diesbezüglichen Mitteilung an die ESMA; fter) die Zulassung von Geldmarktfonds sowie die Genehmigung des AIFM zur Verwaltung von Geldmarktfonds; g) die Zusammenarbeit zur Erleichterung der Aufsicht mit den zuständigen Behörden der anderen EWR-Mitgliedstaaten; h) die Ahndung von Übertretungen nach Art. 176a.

Art. 157 Befugnisse

1) Erhält die FMA von Verletzungen oder nachweislich drohenden Verletzungen dieses Gesetzes sowie der nach Art. 1 Abs. 3 anwendbaren EWR-Rechtsvorschriften oder von sonstigen Missständen Kenntnis, so ergreift sie die zur Herstellung des rechtmässigen Zustandes und zur Beseitigung der Missstände notwendigen Massnahmen. 2) Die FMA ist insbesondere befugt: a) von den diesem Gesetz, den nach Art. 1 Abs. 3 anwendbaren EWR-Rechtsvorschriften und ihrer Aufsicht Unterstellten, der Verwahrstelle, jeder mit den Tätigkeiten des AIFM, des Verwalters von EuVECA oder EuSEF, des AIF, EuVECA, EuSEF, ELTIF oder Geldmarktfonds in Verbindung stehenden Person sowie solchen Personen, die im Verdacht stehen, unter Verstoss gegen die Zulassungs- und Registrierungspflicht nach diesem Gesetz oder den nach Art. 1 Abs. 3 anwendbaren EWR-Rechtsvorschriften Tätigkeiten auszuüben, alle für den Vollzug dieses Gesetzes sowie der nach Art. 1 Abs. 3 anwendbaren EWR-Rechtsvorschriften erforderlichen Auskünfte, Informationen und Unterlagen zu verlangen; b) Entscheidungen und Verfügungen zu erlassen; sie kann diese nach vorhergehender Androhung veröffentlichen, wenn sich der AIFM oder der Verwalter von EuVECA oder EuSEF diesen dauerhaft widersetzt bzw. sich weigert, den gesetzlichen Zustand wiederherzustellen; c) ein vorübergehendes Berufsausübungsverbot zu verhängen; d) die Staatsanwaltschaft zu ersuchen, Massnahmen zur Sicherung des Verfalls von Vermögenswerten nach Massgabe der Strafprozessordnung zu beantragen; e) angekündigte und unangekündigte Überprüfungen oder Ermittlungen vor Ort vorzunehmen oder durch Wirtschaftsprüfungsgesellschaften oder Sachverständige vornehmen zu lassen; f) im Interesse der Anteilinhaber unter aussergewöhnlichen Umständen und nach vorheriger Konsultation von den AIFM zu verlangen, das Liquiditätsmanagement-Instrument nach Anhang 5 Ziff. 1 zu aktivieren oder zu deaktivieren, wenn Risiken für den Anlegerschutz oder die Finanzstabilität bestehen, die bei vernünftiger und ausgewogener Betrachtung eine solche Massnahme erforderlich machen; g) bereits existierende Aufzeichnungen von Telefongesprächen und Datenübermittlungen anzufordern; h) Praktiken, die gegen dieses Gesetz oder die nach Art. 1 Abs. 3 anwendbaren EWR-Rechtsvorschriften verstossen, zu untersagen; i) gegenüber dem Verwalter von EuVECA oder EuSEF ein Verbot zur Verwendung der Bezeichnung "EuVECA" oder "EuSEF" nach Massgabe der nach Art. 1 Abs. 3 anwendbaren EWR-Rechtsvorschriften zu verhängen und den Verwalter von EuVECA oder EuSEF aus dem jeweiligen Register zu streichen. k) gegenüber dem AIFM von ELTIF ein Verbot zur Verwendung der Bezeichnung "ELTIF" oder "europäischer langfristiger Investmentfonds" nach Massgabe der nach Art. 1 Abs. 3 anwendbaren EWR-Rechtsvorschriften zu verhängen. 3) Die FMA ist berechtigt, von den Zulassungsträgern nach diesem Gesetz oder den Verwaltern von EuVECA oder EuSEF in Bezug auf sie selbst und die Verwahrstelle und beim AIFM oder den Verwaltern von EuVECA oder EuSEF auch für jeden von ihm verwalteten AIF oder Teilfonds einen Quartalsbericht zu verlangen. Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln. 4) Aufgehoben 5) Die FMA kann für alle oder einzelne einem Zulassungs- oder Genehmigungsantrag beigefügte oder zu Aufsichtszwecken erhobene Darstellungen, Angaben zu oder Informationen über Tatsachen die Bestätigung durch eine anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft verlangen. Die Regierung kann mit Verordnung die Befugnis der FMA auf bestimmte Tatsachen beschränken. 6) Veröffentlicht die FMA Formulare für die Erstattung von nach diesem Gesetz oder den nach Art. 1 Abs. 3 anwendbaren EWR-Rechtsvorschriften erforderlichen Anträgen, Meldungen, Mitteilungen und Anzeigen, sind diese von den Antragstellern und Melde-, Mitteilungs- und Anzeigepflichtigen zu verwenden. Andernfalls ist die FMA berechtigt, den Antrag als nicht gestellt und die Melde-, Mitteilungs- und Anzeigepflicht als nicht erfüllt anzusehen. 7) Bei der Beaufsichtigung der Wirtschaftsprüfungsgesellschaften bzw. Wirtschaftsprüfer kann die FMA insbesondere Qualitätskontrollen durchführen und die Wirtschaftsprüfungsgesellschaften bzw. Wirtschaftsprüfer bei ihrer Prüftätigkeit bei den AIF und deren AIFM begleiten. Die Befugnis zur Vor-Ort-Kontrolle nach Art. 26 Abs. 4 FMAG bleibt unberührt. 8) Besteht Grund zur Annahme, dass ein Nicht-EWR-AIFM seinen Pflichten nach diesem Gesetz nicht nachkommt, hat die FMA die ESMA sobald als möglich darüber in Kenntnis zu setzen.

Art. 158 Sofortmassnahmen

1) Liegen Umstände vor, die den Schutz der Anleger, den Ruf des Finanzplatzes Liechtenstein oder die Stabilität des Finanzsystems als gefährdet erscheinen lassen, kann die FMA insbesondere ohne Mahnung und Fristsetzung: a) vom AIFM, von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, von der Verwahrstelle, von allen Auftragnehmern im Sinne von Art. 46 und 60 sowie von allen sonstigen Beteiligten Informationen erheben; dabei kann die FMA auch vor Ort tätig werden; b) einen Beobachter einsetzen, der Informationen für die FMA erhebt und dem alle Geschäftsvorfälle zu berichten sind; c) einen Kommissär einsetzen, ohne dessen Zustimmung der AIFM oder dessen Geschäftsleiter keine Willenserklärungen für den AIFM oder die AIF abgeben dürfen; d) in Bezug auf einige oder alle AIF: 1. die Sistierung der Anteilsausgabe und -rücknahme verlangen; 2. den Vertrieb von AIF untersagen; 3. Aufgehoben e) einen Kommissär einsetzen, ohne dessen Mitwirkung der AIFM oder die Geschäftsleiter des AIFM keine Willenserklärungen für den AIFM oder die AIF abgeben können; f) in Bezug auf die Vermögensgegenstände des AIFM ein Verfügungsverbot erlassen; g) anstelle der bisherigen Geschäftsleiter einen Sachwalter mit den Aufgaben nach Art. 55 einsetzen; h) den Entzug der Zulassung des AIFM verfügen; hbis) den Geschäftsabwickler nach Art. 52 Abs. 1 oder den Liquidator nach Art. 56 abberufen; i) die Auflösung des AIFM verfügen. 2) Die Massnahmen nach Abs. 1 Bst. d bis i sind abweichend von Art. 963 Abs. 5 PGR unter Hinweis auf die ausstehende Rechtskraft der Verfügung im Handelsregister beim AIFM und den betroffenen AIF zu vermerken und können, soweit dies zum Schutz der Anleger und des öffentlichen Interesses erforderlich ist, den Anlegern mitgeteilt und auf der Internetseite der FMA veröffentlicht werden. 3) Die FMA kann vom AIFM für die Massnahmen nach Abs. 1 und 2 einen Kostenvorschuss verlangen. Die Pflicht zum Kostenvorschuss kann mit der Massnahme verbunden werden. Der Vorschuss ist zurückzuerstatten, wenn keine Rechtsverstösse festzustellen sind. Er darf einbehalten werden, soweit aufgrund weiterer Massnahmen nach Abs. 1 und 2 mit Kosten in mindestens derselben Höhe zu rechnen ist. 4) Die FMA hat bei der Auswahl der Massnahmen nach Abs. 1 der Verhältnismässigkeit der Mittel Rechnung zu tragen. 5) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln, insbesondere über: a) die Aufgaben des Beobachters nach Abs. 1 Bst. b; b) die Zusammenarbeit der bisherigen Geschäftsleiter mit dem Kommissär nach Abs. 1 Bst. c und e; c) die Art der Veröffentlichung und der Mitteilung an die Anleger nach Abs. 2; d) die näheren Anforderungen zur Auswahl der Beobachter, Kommissäre und Sachwalter.

Art. 159 Zulassung unter Auflagen, verbindliche Auskunft und Musterdokumente

1) Soweit das öffentliche Interesse nicht entgegensteht, kann die FMA in geeigneten Fällen auf Antrag eine oder mehrere Zulassungen unter Auflagen erteilen. Auflagen können formeller, zeitlicher oder sachlicher Art sein. Die Zulassungswirkung tritt mit der Erfüllung der Auflagen ein. 2) Sofern die massgeblichen Tatsachen bei Antragstellung vollständig und richtig offengelegt werden, kann die FMA Einschätzungen zu Rechts- und Tatsachenfragen auf Antrag durch verbindliche Auskunft vorab beantworten. Soweit das öffentliche Interesse nicht entgegensteht, ist die FMA durch eine verbindliche Auskunft bei einer nachfolgenden Tatbestandsauslegung und Ermessensausübung im Umfang ihrer schriftlichen Feststellungen gebunden. Mündliche Aussagen begründen keinen Vertrauensschutz. 3) Die FMA kann Musterdokumente von konstituierenden Dokumenten genehmigen. 4) Die FMA kann für die Massnahmen und Erklärungen nach diesem Artikel separate Gebühren erheben. 5) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln.

Art. 160

Aufgehoben

Art. 161 Haftung der FMA

Die zivilrechtliche Haftung der FMA richtet sich nach Art. 21 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes.

Art. 162 Grundsatz

1) Die FMA arbeitet im Rahmen ihrer Aufsicht mit anderen inländischen Behörden, den zuständigen Behörden anderer EWR-Mitgliedstaaten und der ESMA zusammen. 1a) Die zuständigen inländischen Behörden dürfen einander personenbezogene Daten, einschliesslich personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, übermitteln, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufsichtsaufgaben erforderlich ist. 1b) Die Zusammenarbeit mit ausländischen Behörden richtet sich vorbehaltlich der nachfolgenden Absätze sowie Art. 154 Abs. 4 bis 6 und Art. 163 bis 170 nach Art. 26b Abs. 2 und 4 FMAG. 2) Sie ist im Rahmen der Zusammenarbeit nach Abs. 1 mit den zuständigen Behörden anderer EWR-Mitgliedstaaten, der ESMA und dem ESRB berechtigt und verpflichtet: a) von ihren Befugnissen Gebrauch zu machen, auch wenn die Verhaltensweise, die Gegenstand der Ermittlung ist, keinen Verstoss gegen liechtensteinische Rechtsvorschriften darstellt; b) unverzüglich die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Befugnisse erforderlichen Informationen zu übermitteln; c) eine Abschrift der nach Art. 126 Abs. 1 Bst. b, Art. 138 und/oder Art. 147 Abs. 1 Bst. b sowie nach Art. 166 geschlossenen Vereinbarungen über die Zusammenarbeit zu übermitteln oder anzufordern. 3) Die FMA als Aufnahmemitgliedstaatsbehörde kann von einem AIFM, der in Liechtenstein AIF verwaltet oder vertreibt - unabhängig davon, ob dies über eine Zweigniederlassung erfolgt oder nicht -, die Vorlage von Informationen verlangen, die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Befugnisse erforderlich sind. 4) Ist die FMA als Aufnahmemitgliedstaatsbehörde der Auffassung, dass der Inhalt der in Abs. 2 Bst. c genannten Vereinbarungen über die Zusammenarbeit nicht den anwendbaren technischen Standards entspricht, kann sie die Angelegenheit nach Massgabe des EWR-Abkommens der ESMA zur Kenntnis bringen, die im Rahmen ihrer Befugnisse tätig werden kann. 5) Zur Wahrnehmung der Aufgaben der FMA im Rahmen der nach Art. 1 Abs. 3 anwendbaren EWR-Rechtsvorschriften gelten die Bestimmungen dieses Abschnitts sinngemäss.

Art. 163 Gemeinsame Missbrauchsbekämpfung

1) Hat die FMA begründeten Anlass zur Vermutung, dass ein AIFM, der nicht ihrer Aufsicht unterliegt, gegen die Richtlinie 2011/61/EU verstösst oder verstossen hat, teilt sie diesen Umstand der ESMA und der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats und Aufnahmemitgliedstaats des AIFM so genau wie möglich mit. Die Befugnisse der FMA bleiben davon unberührt. 2) Erhält die FMA eine Mitteilung im Sinne von Abs. 1 von der zuständigen Behörde eines anderen EWR-Mitgliedstaats, so ergreift sie geeignete Massnahmen und unterrichtet die ESMA und die mitteilende Behörde über den Ausgang dieser Massnahmen sowie - soweit möglich - über wesentliche zwischenzeitlich eingetretene Entwicklungen. 3) Macht die FMA von ihrer Befugnis nach Art. 157 Abs. 2 Bst. f Gebrauch, so unterrichtet sie die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats des AIFM, die ESMA und, soweit potenzielle Risiken für die Stabilität und Integrität des Finanzsystems bestehen, den ESRB darüber. 4) Die FMA kann die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats eines AIFM ersuchen, die in Art. 46 Abs. 2 Bst. j der Richtlinie 2011/61/EU festgelegten Befugnisse auszuüben, wobei sie die Gründe für das Ersuchen angibt, sowie die ESMA, und soweit potenzielle Risiken für die Stabilität und Integrität des Finanzsystems bestehen, den ESRB davon in Kenntnis setzen. 5) Stimmt die FMA einem Ersuchen der zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats des AIFM auf Ausübung der Befugnisse nach Art. 46 Abs. 2 Bst. j der Richtlinie 2011/61/EU nicht zu, so unterrichtet sie diese, die ESMA und, soweit der ESRB unterrichtet wurde, den ESRB unter Angabe der Gründe für die Nichtzustimmung. 6) Handelt die FMA nicht im Einklang mit der Stellungnahme der ESMA oder beabsichtigt sie nicht, dieser nachzukommen, so unterrichtet sie die ESMA und die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats des AIFM unter Angabe der Gründe für die Nichtbefolgung oder ihre entsprechende Absicht. 7) Die FMA kann in begründeten Fällen die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM ersuchen, unverzüglich die Befugnisse nach Art. 46 Abs. 2 mit Ausnahme von Bst. j der Richtlinie 2011/61/EU auszuüben, wobei sie die Gründe für ihr Ersuchen so genau wie möglich angibt, sowie die ESMA und, falls potenzielle Risiken für die Stabilität und Integrität des Finanzsystems bestehen, den ESRB davon in Kenntnis setzen. 8) Erhält die FMA ein Ersuchen nach Art. 50 Abs. 5f Unterabs. 1 der Richtlinie 2011/61/EU, so unterrichtet sie unverzüglich die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats des AIFM, die ESMA und, falls potenzielle Risiken für die Stabilität und Integrität des Finanzsystems bestehen, den ESRB über die ausgeübten Befugnisse und ihre Erkenntnisse. 9) Hat ein EWR-Mitgliedstaat von der Ausnahmeregelung in Art. 21 Abs. 5a der Richtlinie 2011/61/EU Gebrauch gemacht, die die Bestellung einer Verwahrstelle in einem anderen EWR-Mitgliedstaat gestattet, und hat die FMA als zuständige Behörde für einen AIF mit Sitz in Liechtenstein oder für einen von einem AIFM mit Sitz in Liechtenstein verwalteten AIF begründeten Anlass zur Vermutung, dass die nicht ihrer Aufsicht unterstehende Verwahrstelle gegen die genannte Richtlinie verstösst oder verstossen hat, teilt sie diesen Umstand der zuständigen Behörde und der ESMA so genau wie möglich mit. 10) Soweit die FMA eine Information nach Abs. 9 empfängt, ergreift sie geeignete Massnahmen und unterrichtet die ESMA und die zuständigen übermittelnden Behörden über den Ausgang dieser Massnahmen.

Art. 164 Vor-Ort-Untersuchungen der FMA in anderen EWR-Mitgliedstaaten

1) Die FMA kann die zuständigen Behörden eines anderen EWR-Mitgliedstaats um Zusammenarbeit bei einer Überwachung, einer Überprüfung vor Ort oder einer Ermittlung im Hoheitsgebiet dieses EWR-Mitgliedstaats ersuchen. 2) Die FMA kann die ESMA in Kenntnis setzen, wenn ein Ersuchen: a) um eine Überprüfung oder eine Ermittlung vor Ort oder einen Informationsaustausch zurückgewiesen wurde oder innerhalb einer angemessenen Frist zu keiner Reaktion geführt hat; oder b) um die Zulassung zur Begleitung der zuständigen Behörde zurückgewiesen wurde oder innerhalb einer angemessenen Frist zu keiner Reaktion geführt hat. 3) Aufgehoben

Art. 165 Vor-Ort-Untersuchungen zuständiger Behörden eines anderen EWR-Mitgliedstaats in Liechtenstein

1) Erhält die FMA ein Ersuchen um Zusammenarbeit bei einer Überwachung, einer Überprüfung vor Ort oder einer Ermittlung in Liechtenstein von der zuständigen Behörde eines anderen EWR-Mitgliedstaats: a) nimmt sie die Überprüfung oder Ermittlung selbst vor. Die ersuchende Behörde kann die FMA begleiten; b) gestattet sie der ersuchenden Behörde die Durchführung der Überprüfung oder Ermittlung. Die FMA hat die ersuchende Behörde zu begleiten; oder c) beauftragt sie Wirtschaftsprüfungsgesellschaften oder Sachverständige mit der Durchführung der Überprüfung oder Ermittlung. 2) Die FMA kann ein Ersuchen um Informationsaustausch oder Zusammenarbeit bei einer Ermittlung oder einer Überprüfung vor Ort ablehnen, wenn: a) die Ermittlung, die Überprüfung vor Ort oder der Informationsaustausch die Souveränität, die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung Liechtensteins beeinträchtigen könnte; b) gegen die betreffende Person aufgrund derselben Handlungen in Liechtenstein ein Gerichtsverfahren anhängig oder bereits rechtskräftig entschieden ist. 3) Die Ablehnung ist der ersuchenden Behörde unter Angabe von Gründen mitzuteilen. 4) Aufgehoben 5) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln.

Art. 166 Schlichtung von Streitigkeiten zwischen der FMA und den zuständigen Behörden anderer EWR-Mitgliedstaaten unter Einbindung der ESMA

1) Stellt die FMA als Aufnahmemitgliedstaatsbehörde eines AIFM, der in Liechtenstein AIF verwaltet und/oder vertreibt - unabhängig davon, ob dies über eine Zweigniederlassung erfolgt oder nicht - fest, dass dieser gegen eine der Bestimmungen dieses Gesetzes verstösst, so fordert sie den betreffenden AIFM auf, den Verstoss zu beenden und unterrichtet die zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats entsprechend. 2) Lehnt es der betreffende AIFM ab, der FMA die in deren Zuständigkeit fallenden Informationen zukommen zu lassen oder unternimmt er nicht die erforderlichen Schritte, um den Verstoss nach Abs. 1 zu beenden, so setzt die FMA die zuständigen Behörden seines Herkunftsmitgliedstaats hiervon in Kenntnis. 3) Wird die FMA als Herkunftsmitgliedstaatsbehörde eines AIFM ihrerseits von den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats des AIFM von Verstössen bzw. von einer Ablehnung der Informationspflichten in Kenntnis gesetzt: a) trifft sie unverzüglich alle geeigneten Massnahmen, um sicherzustellen, dass der betreffende AIFM die von den zuständigen Behörden seines Aufnahmemitgliedstaats entsprechend Art. 162 Abs. 3 geforderten Informationen vorlegt oder den Verstoss nach Abs. 1 beendet; die Art der Massnahmen ist den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats des AIFM mitzuteilen; b) ersucht sie die betreffenden Aufsichtsbehörden in Drittstaaten unverzüglich um Erteilung der erforderlichen Informationen. 4) Weigert sich der AIFM trotz der nach Abs. 3 von der FMA getroffenen Massnahmen oder weil sich solche Massnahmen als unzureichend erweisen oder nicht verfügbar sind, weiterhin, die von den zuständigen Behörden seines Aufnahmemitgliedstaats nach Abs. 2 geforderten Informationen vorzulegen, oder verstösst er weiterhin gegen die in Abs. 1 genannten Rechts- und Verwaltungsvorschriften seines Aufnahmemitgliedstaats, so können die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats des AIFM nach Unterrichtung der FMA geeignete Massnahmen einschliesslich der entsprechenden Massnahmen der Art. 156 bis 158 und 176a ergreifen, um weitere Verstösse zu verhindern oder zu ahnden; soweit erforderlich, können sie diesem AIFM auch neue Geschäfte in seinem Aufnahmemitgliedstaat untersagen. Handelt es sich bei der im Aufnahmemitgliedstaat des AIFM durchgeführten Aufgabe um die Verwaltung von AIF, so kann der Aufnahmemitgliedstaat verlangen, dass der AIFM die Verwaltung dieser AIF einstellt. 5) Hat die FMA als Aufnahmemitgliedstaatsbehörde eines AIFM klare und nachweisbare Gründe für die Annahme, dass der AIFM gegen die Verpflichtungen verstösst, die ihm aus Vorschriften erwachsen, hinsichtlich derer sie nicht für die Überwachung der Einhaltung zuständig ist, so teilt sie ihre Erkenntnisse den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM mit. 6) Verhält sich der AIFM trotz der von den zuständigen Behörden seines Herkunftsmitgliedstaats getroffenen Massnahmen oder weil sich solche Massnahmen als unzureichend erweisen oder der Herkunftsmitgliedstaat des AIFM nicht rechtzeitig handelt, weiterhin auf eine Art und Weise, die den Interessen der Anleger des betreffenden AIF, der Finanzstabilität oder der Integrität des Marktes in Liechtenstein eindeutig abträglich ist, so kann die FMA nach Unterrichtung der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM alle erforderlichen Massnahmen ergreifen, um die Anleger des betreffenden AIF, die Finanzstabilität und die Integrität des Marktes zu schützen; sie hat auch die Möglichkeit, dem betreffenden AIFM den weiteren Vertrieb von Anteilen des betreffenden AIF in Liechtenstein zu untersagen. 7) Das Verfahren nach Abs. 5 und 6 kommt ferner zur Anwendung, wenn die FMA klare und belegbare Einwände gegen die Zulassung eines Nicht-EWR-AIFM durch den Referenzmitgliedstaat hat. 8) Besteht zwischen der FMA und den betreffenden zuständigen Behörden keine Einigkeit in Bezug auf eine von einer zuständigen Behörde nach den Abs. 1 bis 7 getroffene Massnahme, so können sie die Angelegenheit der ESMA nach Massgabe des EWR-Abkommens zur Kenntnis bringen, die im Rahmen ihrer Befugnisse tätig werden kann. 9) Die FMA hat sich auch bei Uneinigkeiten mit zuständigen Behörden anderer EWR-Mitgliedstaaten über eine Bewertung, Massnahme oder Unterlassung in einem Bereich, in dem dieses Gesetz eine Zusammenarbeit oder Koordinierung vorschreibt, nach Massgabe des EWR-Abkommens die Angelegenheit an die ESMA zu verweisen, die im Rahmen ihrer Befugnisse tätig werden kann.

Art. 167 Informationsaustausch

1) Die FMA tauscht mit anderen inländischen Behörden, den zuständigen Behörden anderer EWR-Mitgliedstaaten und der ESMA Informationen aus, wenn diese Behörden: a) mit der Überwachung von Banken, Kreditinstituten, Wertpapierfirmen, Versicherungsunternehmen oder anderen Finanzinstituten oder mit der Überwachung der Finanzmärkte betraut sind; b) mit der Liquidation, dem Insolvenzverfahren oder vergleichbaren Verfahren eines AIF und an seiner Geschäftstätigkeit mitwirkenden Unternehmen befasst sind; c) mit der Beaufsichtigung der Personen, denen die Kontrolle der Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen, Banken, Kreditinstituten, Wertpapierfirmen oder anderen Finanzinstituten obliegt, betraut sind. 2) Informationen von zuständigen Behörden anderer EWR-Mitgliedstaaten, den europäischen Aufsichtsbehörden und des ESRB sind von der FMA als vertraulich zu betrachten, es sei denn: a) die betreffende Behörde oder Stelle erklärt zum Zeitpunkt der Mitteilung, dass diese Informationen offengelegt werden können; b) die Offenlegung ist für ein Gerichtsverfahren erforderlich; oder c) die offengelegten Informationen werden in einer Zusammenfassung oder in einer aggregierten Form verwendet, bei der die einzelnen Finanzmarktteilnehmer nicht identifiziert werden können. 2a) Abs. 2 steht dem Informationsaustausch zwischen der FMA und der Steuerverwaltung nicht entgegen. Stammen die Informationen aus einem anderen EWR-Mitgliedstaat, so dürfen sie jedoch nur mit ausdrücklicher Zustimmung der zuständigen Behörden, die sie offengelegt haben, weitergegeben werden. 3) Die Weitergabe von Informationen, die im Rahmen eines Informationsaustausches nach Abs. 1 übermittelt wurden, ist zulässig, wenn: a) die Informationen nur zur Erfüllung der spezifischen Beaufsichtigungsaufgabe verwendet werden; b) das Amtsgeheimnis nach Art. 154 gewahrt wird; c) bei Informationen, die von der zuständigen Behörde eines anderen EWR-Mitgliedstaats übermittelt wurden, deren Zustimmung zur Weitergabe vorliegt. Die FMA teilt im Auftrag der zuständigen inländischen Behörden nach Abs. 1 den übermittelnden Behörden die Namen und die genaue Aufgabe der Personen mit, an die die betreffenden Informationen weitergegeben werden sollen.

Art. 168 Informationsweitergabe an Zentralbanken und ähnliche Einrichtungen

1) Die FMA tauscht mit den Zentralbanken anderer EWR-Mitgliedstaaten und anderen Einrichtungen mit ähnlichen Aufgaben in ihrer Eigenschaft als Währungsbehörden Informationen aus, die diesen zur Erfüllung ihrer Aufgaben dienen. 2) Die FMA tauscht Informationen, die unter das Amtsgeheimnis nach Art. 154 fallen, mit einer Clearingstelle oder einer ähnlichen anerkannten Stelle aus, um Clearing- oder Abwicklungsdienstleistungen in Liechtenstein sicherzustellen, sofern diese Informationen erforderlich sind, um das ordnungsgemässe Funktionieren dieser Stellen im Fall von Verstössen - oder auch nur möglichen Verstössen - der Marktteilnehmer sicherzustellen. Die im Wege des Informationsaustauschs von zuständigen Behörden anderer EWR-Mitgliedstaaten übermittelten Informationen darf die FMA nur mit der ausdrücklichen Zustimmung der übermittelnden Behörden weitergeben. 3) Die nach Abs. 1 und 2 übermittelten Informationen fallen unter das Amtsgeheimnis (Art. 154). 4) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln.

Art. 169 Informationsaustausch zu systemischen Risiken der Aktivitäten der AIFM

1) Die FMA teilt den für die Aufsicht über AIFM und Verwahrstellen zuständigen Behörden anderer EWR-Mitgliedstaaten sowie der ESMA und dem ESRB Informationen mit, die für die Aufsicht und die Reaktion auf Bedrohungen für die Stabilität systemisch relevanter Institute und die ordnungsgemässen Marktfunktionen durch Aktivitäten einzelner oder aller AIFM auf den Märkten, auf denen sie tätig sind, von Bedeutung sind. 2) Die FMA teilt nach Massgabe des EWR-Abkommens die zusammengefassten Informationen zur Tätigkeit der AIFM der ESMA und dem ESRB mit. 3) Aufgehoben

Art. 170 Datenaustausch mit der ESMA

Die FMA unterrichtet die ESMA vierteljährlich über: a) die in Liechtenstein erteilten und entzogenen Zulassungen für AIFM; sowie b) alle Änderungen der Liste der AIF, die im EWR von zugelassenen AIFM in Liechtenstein verwaltet oder vermarktet werden.

Art. 171 Grundsatz

Die FMA kann nach Massgabe von Art. 26b Abs. 3 und 4 FMAG mit zuständigen Behörden von Drittstaaten Informationen austauschen, wenn: a) die Informationsweitergabe zum Schutz der Anleger und des öffentlichen Interesses notwendig ist; Art. 167 und 168 finden sinngemäss Anwendung; und b) bei der Übermittlung personenbezogener Daten die Voraussetzungen des Kapitels V der Verordnung (EU) 2016/679 erfüllt sind.

Art. 172 Übernahme der Leitlinien, Empfehlungen und Standards der ESMA

1) Die FMA unternimmt nach Massgabe des EWR-Abkommens alle erforderlichen Massnahmen, um den Leitlinien, Empfehlungen, Standards und anderen beschlossenen Massnahmen der ESMA für einheitliche, effiziente und wirksame Praktiken für die Aufsicht zu entsprechen. 2) Die FMA bestätigt nach Massgabe des EWR-Abkommens binnen zwei Monaten nach der Herausgabe einer Leitlinie oder Empfehlung, ob sie dieser Leitlinie oder Empfehlung nachkommt. Im Fall der Ablehnung teilt sie dies der ESMA unter Angabe von Gründen mit. 3) Die FMA hat sich an den Tätigkeiten der ESMA und gegebenenfalls des ESRB zu beteiligen.

Art. 173 Information und Verfahren vor der ESMA bei abweichender Auffassung

Die FMA kann der ESMA zur Kenntnis bringen, dass: a) sie nicht einverstanden ist mit: 1. der Handhabung des Art. 136 Abs. 2; 2. der Entscheidung des AIFM hinsichtlich des EWR-Referenzstaats; 3. der Bewertung der Anwendung der Kriterien für die Auswahl des EWR-Referenzstaats; 4. der von der EWR-Referenzstaatbehörde erteilten Zulassung des Nicht-EWR-AIFM; 5. einem Antrag auf Informationsaustausch nach den durch die ESMA und die Europäische Kommission erarbeiteten Standards; 6. einer Befreiung von Bestimmungen der Richtlinie 2011/61/EU durch die EWR-Referenzstaatbehörde; 7. der Festlegung des neuen EWR-Referenzstaats; 8. der Bewertung der Anwendung von Art. 147 Abs. 2 durch die EWR-Referenzstaatbehörde; b) eine für einen EWR-AIF zuständige Behörde eines anderen EWR-Mitgliedstaats die nach Art. 125, 126, 128, 138, 147 oder 150 geforderte Kooperationsvereinbarung nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums geschlossen hat.

Art. 174 Rechtsmittel und Verfahren

1) Gegen Entscheidungen und Verfügungen der FMA kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der FMA-Beschwerdekommission erhoben werden. 2) Wird über einen vollständigen Antrag auf Zulassung oder Registrierung eines AIFM, eines selbstverwalteten AIF, eines ELTIF oder eines Geldmarktfonds bzw. auf Registrierung eines Verwalters von EuVECA oder EuSEF nicht binnen drei Monaten nach seinem Eingang entschieden, kann Beschwerde bei der FMA-Beschwerdekommission erhoben werden. 3) Gegen Entscheidungen und Verfügungen der FMA-Beschwerdekommission kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. 4) Im Interesse oder auf Initiative der Anleger stehen dem Amt für Volkswirtschaft sämtliche Rechtsmittel und -behelfe zur Verfügung, um dafür zu sorgen, dass die Vorschriften dieses Gesetzes angewandt werden. 5) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, finden auf das Verfahren die Bestimmungen des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltungspflege Anwendung.

Art. 175 Aussergerichtliche Schlichtungsstelle

1) Zur Beilegung von Streitfällen zwischen Anlegern, AIFM, selbstverwalteten AIF, Verwaltern von EuVECA oder EuSEF, Verwahrstellen, Administratoren und Vertriebsträgern bestimmt die Regierung mit Verordnung eine Schlichtungsstelle. 2) Die Schlichtungsstelle hat zur Aufgabe, im Streitfall zwischen den Parteien auf geeignete Weise zu vermitteln und auf diese Weise eine Einigung zwischen den Parteien herbeizuführen. 3) Kann keine Einigung zwischen den Parteien erzielt werden, so sind sie auf den ordentlichen Rechtsweg zu verweisen. 4) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung, insbesondere die organisatorische Ausgestaltung, die Zusammensetzung und das Verfahren. Sie kann dabei für professionelle Kunden und Privatkunden unterschiedliche Regelungen treffen.

Art. 176 Vergehen

1) Vom Landgericht wird wegen Vergehens mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft, wer: a) als Organmitglied, Mitarbeiter oder sonst für einen AIF, einen AIFM oder einen Verwalter von EuVECA oder EuSEF oder eine anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft tätige Person, als Geschäftsabwickler, Beobachter oder Kommissär die Pflicht zur Geheimhaltung verletzt oder wer hierzu verleitet oder zu verleiten versucht; b) ohne Zulassung nach Kapitel III Abschnitt A als AIFM oder Kapitel XII Abschnitt B als Nicht-EWR-AIFM tätig ist. 2) Vom Landgericht wird wegen Vergehens mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit einer Geldstrafe bis 360 Tagessätzen bestraft, wer: a) ohne die erforderliche Registrierung nach Art. 3 Abs. 3 Bst. a als kleiner AIFM tätig ist; b) ohne die erforderliche Zulassung als Administrator, Risikomanager oder Vertriebsträger nach Art. 65 oder 69 tätig ist; c) ohne Anerkennung nach Art. 109 als anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder anerkannter Wirtschaftsprüfer für einen AIFM tätig ist; d) ohne Vertriebsanzeige nach Art. 112, 144, 148 oder 150 Anteile eines AIF in Liechtenstein an professionelle Anleger vertreibt; e) ohne die erforderlichen Anforderungen nach Art. 151 Anteile eines AIF in Liechtenstein an Privatanleger vertreibt; f) in den konstituierenden Dokumenten, periodischen Berichten, Prospekten oder wesentlichen Informationen für den Anleger sowie den Mitteilungen und Anzeigen an die FMA oder andere zuständige Aufsichtsbehörden von EWR-Mitgliedstaaten oder von Drittstaaten wissentlich falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschweigt. 3) Die Verantwortlichkeit von juristischen Personen für ein Vergehen nach Abs. 1 oder 2 richtet sich nach §§ 74a ff. des Strafgesetzbuches. 4) Ein Schuldspruch nach diesem Artikel ist mit Bezug auf die Beurteilung der Schuld und der Widerrechtlichkeit sowie die Bestimmung des Schadens für den Zivilrichter nicht verbindlich. 5) Bei fahrlässiger Begehung werden die Strafobergrenzen nach Abs. 1 und 2 auf die Hälfte herabgesetzt.

Art. 176a Übertretungen

1) Von der FMA wird, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wegen Übertretung mit Busse nach Abs. 2 und 3 bestraft, wer: 1. die mit einer Zulassung oder Registrierung verbundenen Auflagen der FMA verletzt; 2. die Zulassung oder Registrierung aufgrund falscher Angaben oder auf andere rechtswidrige Weise erschlichen hat; 3. die Pflicht zur Stellung eines fristgerechten Zulassungsantrags nach Art. 3 Abs. 4 verletzt; 4. die Pflichten zur Kapitalausstattung nach Art. 32 verletzt; 5. die Mitteilungspflichten bei wesentlichen Änderungen nach Art. 33 verletzt; 6. die Meldepflichten betreffend den Erwerb einer qualifizierten Beteiligung nach Art. 34 Abs. 1 oder 3 verletzt oder entgegen Art. 34 Abs. 4 die Stimmrechte ausübt; 7. den Wohlverhaltensregeln nach Art. 35 nicht nachkommt; 8. den Anforderungen an die Vergütung nach Art. 36 nicht nachkommt; 9. entgegen Art. 37 keine wirksamen organisatorischen und verwaltungsmässigen Vorkehrungen trifft oder beibehält; 10. entgegen Art. 38 über keine ordnungsgemässe Verwaltung und Buchhaltung, Kontroll- und Sicherheitsvorkehrungen in Bezug auf die elektronische Datenverarbeitung oder angemessene interne Kontrollverfahren verfügt; 11. die Anforderungen an das Risikomanagement nach Art. 39 nicht erfüllt; 12. die Anforderungen an das Risikomanagement bei der Vergabe von Krediten durch den AIF nach Art. 39a nicht erfüllt; 13. entgegen Art. 39b keinen Einbehalt sicherstellt; 14. die Anforderungen an das Liquiditätsmanagement nach Art. 40 nicht erfüllt; 15. entgegen Art. 42 keine angemessenen und stimmigen Bewertungsverfahren einsetzt oder die Grundsätze der Bewertung nach Art. 43 verletzt; 16. als externer Bewerter nach Art. 43 Abs. 5 seine Pflichten nach Art. 43 und 44 verletzt; 17. entgegen Art. 46 Abs. 1 oder 2 die Voraussetzungen für die Übertragung von Aufgaben verletzt oder die übertragenen Aufgaben nicht wirksam überwacht; 18. entgegen Art. 46 Abs. 3 Aufgaben auslagert und Informationen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt; 19. gegen die Mitteilungspflicht nach Art. 53 verstösst; 20. als Liquidator die Pflichten nach Art. 56 verletzt; 21. als Verwahrstelle die Pflichten nach Art. 59 oder 63 verletzt oder als Verwahrstelle bzw. als deren Auftragnehmer gegen Anforderungen bei der Aufgabenübertragung nach Art. 60 verstösst; 22. als Administrator oder Risikomanager die Pflicht nach Art. 66 Abs. 1 Bst. b oder Art. 67 Abs. 4 verletzt; 23. als Vertriebsträger die Pflicht nach Art. 70 Abs. 1 Bst. b oder Art. 71 Abs. 4 verletzt; 24. gegen die Vorschriften betreffend die Bestellung und Aufgaben eines Primebrokers nach Art. 73 oder 74 verstösst; 25. ohne Genehmigung der FMA nach Art. 78 eine Verschmelzung von AIF durchführt; 26. entgegen Art. 95 Abs. 3 Bst. a die Begrenzung der Hebelfinanzierung nicht einhält oder andere von der FMA festgelegte Massnahmen nicht befolgt; 27. entgegen Art. 97 Abs. 1 die Anzeige des Kontrollerwerbs nicht oder verspätet erstattet oder gegen die Informationspflichten nach Art. 98 Abs. 2 verstösst; 28. die Mitteilung über den Erwerb bedeutender Beteiligungen nach Art. 99 nicht oder verspätet erstattet; 29. gegen die Bestimmungen über die Zerschlagung von Unternehmen nach Art. 101 verstösst; 30. die periodischen und anlassbezogenen Berichte nach Art. 104 oder 107 nicht vorschriftsgemäss erstellt oder nicht oder nicht fristgerecht einreicht; 31. die regelmässigen Informationen an die Anleger nach Art. 106 nicht vorschriftsgemäss oder nicht oder nicht fristgerecht vornimmt; 32. die von der FMA vorgeschriebene Prüfung durch eine von dem zu prüfenden AIF und jedem Zulassungsträger nach diesem Gesetz unabhängige und von der FMA nach Art. 109 Abs. 2 anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft im Ganzen oder bezogen auf einzelne Bereiche nach Art. 110 Abs. 1 nicht durchführen lässt; 33. der FMA oder der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bzw. dem Wirtschaftsprüfer falsche Auskünfte erteilt oder seine Pflichten gegenüber diesen nicht erfüllt; 34. als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder Wirtschaftsprüfer ihre bzw. seine Pflichten nach Art. 109 Abs. 4, Art. 110 Abs. 1 und 2 oder Art. 111 Abs. 1 und 2 verletzt; 35. die nach Art. 112 Abs. 2 Bst. g und Art. 113 Abs. 2 Bst. h beschriebenen Vorkehrungen zur Verhinderung eines Vertriebs von AIF an Privatanleger nicht trifft und für den Fall des indirekten Vertriebs diesen nicht ausreichend überwacht; 36. die "wesentlichen Anlegerinformationen" bzw. "Basisinformationsblätter" nach Art. 151 Abs. 1 Bst. b oder den Prospekt nach Art. 151 Abs. 1 Bst. c in einer Form präsentiert, die für Privatanleger aller Voraussicht nach unverständlich ist, bzw. diese Informationen nicht, unzutreffend, unvollständig oder verspätet macht; 37. gegen die Pflicht zur Bereitstellung von Einrichtungen und Anlegerinformationen nach Art. 151a verstösst; 38. die Geschäftsbücher nicht ordnungsgemäss führt oder Geschäftsbücher, Unterlagen und Belege nicht aufbewahrt; 39. die vorgeschriebenen Berichte, Meldungen und Anzeigen an die FMA oder zuständigen Behörden eines anderen EWR-Mitgliedstaats unzutreffend, nicht oder verspätet erstattet; 40. einer Aufforderung zur Herstellung des rechtmässigen Zustandes oder einer anderen Verfügung der FMA nicht nachkommt; 41. einer Aufforderung zur Zusammenarbeit in einem Ermittlungsverfahren der FMA nicht nachkommt; 42. gegen die Verordnung (EU) Nr. 345/2013 verstösst, in dem er: a) entgegen Art. 5 nicht den Anforderungen an die Zusammensetzung des Portfolios nachkommt; b) entgegen Art. 6 einen dort genannten Anteil vertreibt; c) entgegen Art. 7 Bst. a seiner Tätigkeit nicht ehrlich, redlich oder mit der gebotenen Sachkenntnis, Sorgfalt oder Gewissenhaftigkeit nachgeht; d) entgegen Art. 7 Bst. b keine geeigneten Strategien und Verfahren zur Verhinderung unzulässiger Praktiken anwendet; e) die Pflichten zur Kapitalausstattung nach Art. 10 verletzt; f) entgegen Art. 12 wiederholt einen Jahresbericht der FMA nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt; g) entgegen Art. 13 wiederholt eine Unterrichtung der Anleger oder entgegen Art. 15 eine Unterrichtung der FMA nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vornimmt; h) entgegen Art. 14 ohne erforderliche Registrierung die Bezeichnung "EuVECA" verwendet oder die Registrierung aufgrund falscher Erklärungen oder auf sonstige rechtswidrige Weise erlangt hat; i) entgegen Art. 14a ohne erforderliche Registrierung die Bezeichnung "EuVECA" verwendet oder die Registrierung aufgrund falscher Erklärungen oder auf sonstige rechtswidrige Weise erlangt hat; oder k) die Bezeichnung "EuVECA" für den Vertrieb eines Fonds verwendet, der nicht in einem EWR-Mitgliedstaat niedergelassen ist; 43. gegen die Verordnung (EU) Nr. 346/2013 verstösst, in dem er: a) entgegen Art. 5 nicht den Anforderungen an die Zusammensetzung des Portfolios nachkommt; b) entgegen Art. 6 einen dort genannten Anteil vertreibt; c) entgegen Art. 7 Bst. a seiner Tätigkeit nicht ehrlich, redlich oder mit der gebotenen Sachkenntnis, Sorgfalt oder Gewissenhaftigkeit nachgeht; d) entgegen Art. 7 Bst. b keine geeigneten Strategien und Verfahren zur Verhinderung unzulässiger Praktiken anwendet; e) die Pflichten zur Kapitalausstattung nach Art. 11 verletzt; f) entgegen Art. 13 wiederholt einen Jahresbericht der FMA nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt; g) entgegen Art. 14 wiederholt eine Unterrichtung der Anleger oder entgegen Art. 16 eine Unterrichtung der FMA nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vornimmt; h) entgegen Art. 15 ohne die erforderliche Registrierung die Bezeichnung "EuSEF" verwendet oder die Registrierung aufgrund falscher Erklärungen oder auf sonstige rechtswidrige Weise erlangt hat; i) entgegen Art. 15a ohne die erforderliche Registrierung die Bezeichnung "EuSEF" verwendet oder die Registrierung aufgrund falscher Erklärungen oder auf sonstige rechtswidrige Weise erlangt hat; oder k) die Bezeichnung "EuSEF" für den Vertrieb eines Fonds verwendet, der nicht in einem EWR-Mitgliedstaat niedergelassen ist; 44. gegen die Verordnung (EU) 2015/760 verstösst, in dem er: a) entgegen Art. 4 und 5 ohne die erforderliche Zulassung die Bezeichnung "ELTIF" oder "europäischer langfristiger Investmentfonds" verwendet oder die Zulassung aufgrund falscher Erklärungen oder auf sonstige rechtswidrige Weise erlangt hat; b) entgegen Art. 9 in einen unzulässigen Anlagevermögenswert investiert oder ein unzulässiges Geschäft tätigt; c) entgegen Art. 13 Abs. 1 nicht mindestens 55 % seines Kapitals im Sinne von Art. 2 Ziff. 1 in einen zulässigen Anlagevermögenswert investiert; d) entgegen Art. 13 Abs. 2 bis 6 und Art. 14 die Anforderungen an die Portfoliozusammensetzung und Diversifizierung nicht einhält; e) entgegen Art. 16 einen Barkredit aufnimmt; f) entgegen Art. 18 über keine klaren Verfahren für die Rücknahme von Anteilen und die Veräusserung von Vermögenswerten verfügt; g) entgegen Art. 19 den Zugang zum Sekundärmarkt verhindert; h) entgegen Art. 21 die FMA nicht rechtzeitig unterrichtet oder auf deren Ersuchen keinen aufgeschlüsselten Zeitplan vorlegt; i) entgegen Art. 22 Abs. 4 keine Grundsätze für Ausschüttungen während der Laufzeit festlegt; k) entgegen Art. 23 Abs. 1 bis 4, Art. 24 Abs. 2 bis 5 oder Art. 25 Abs. 1 und 2 einen Prospekt oder entgegen Art. 23 Abs. 5 einen Jahresbericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise veröffentlicht; l) entgegen Art. 23 Abs. 6 die dort genannten Informationen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise veröffentlicht; m) entgegen Art. 24 Abs. 1 einen Prospekt oder eine Änderung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt; n) entgegen Art. 29 Abs. 5 einen Vermögenswert wiederverwendet; o) entgegen Art. 30 einen Anteil an einen Privatanleger vertreibt; 45. gegen die Verordnung (EU) 2017/1131 verstösst, in dem er: a) entgegen Art. 5 die Zulassung von Geldmarktfonds aufgrund falscher Angaben oder durch andere irreguläre Mittel erhalten hat; b) entgegen Art. 6 ohne Zulassung die Bezeichnung "Geldmarktfonds" verwendet; c) entgegen Art. 9 bis 16 eine der Anforderungen bezüglich der Zusammensetzung der Vermögenswerte nicht erfüllt; d) entgegen Art. 17, 18, 24 oder 25 eine der Anforderungen bezüglich des Portfolios nicht erfüllt; e) entgegen Art. 19 oder 20 eine der Anforderungen bezüglich der internen Bewertung der Kreditqualität nicht erfüllt; f) entgegen Art. 21, 23, 26 bis 28 oder 36 eine der Anforderungen bezüglich der Geschäftsführung, Dokumentation oder Transparenz nicht erfüllt; g) entgegen Art. 29 bis 34 eine der Anforderungen bezüglich der Bewertung nicht erfüllt; oder h) entgegen Art. 37 eine der Anforderungen bezüglich der Meldepflichten nicht erfüllt; 46. gegen die Anforderungen an Marketing-Anzeigen nach Art. 4 der Verordnung (EU) 2019/1156 verstösst. 2) Die Busse nach Abs. 1 beträgt vorbehaltlich Abs. 3: a) bei juristischen Personen bis zu 500 000 Franken; b) bei natürlichen Personen bis zu 300 000 Franken. 3) Bei schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstössen beträgt die Busse nach Abs. 1: a) bei juristischen Personen bis zu 1 000 000 Franken oder bis zu 10 % des jährlichen Gesamtnettoumsatzes, einschliesslich des Bruttoertrags des Unternehmens im vorangegangenen Geschäftsjahr oder bis zu dem Zweifachen des aus dem Verstoss gezogenen Nutzens, einschliesslich eines vermiedenen Verlustes, soweit sich der Nutzen beziffern lässt, auch wenn dieser Betrag 10 % des jährlichen Gesamtumsatzes bzw. den Betrag von 1 000 000 Franken übersteigt; b) bei natürlichen Personen bis zu 600 000 Franken oder bis zu dem Zweifachen des aus dem Verstoss gezogenen Nutzens, einschliesslich eines vermiedenen Verlustes, soweit sich der Nutzen beziffern lässt, auch wenn dieser Betrag den Betrag von 600 000 Franken übersteigt. 4) Die FMA kann den aus einem Verstoss gezogenen Nutzen nach Abs. 3 schätzen, wenn dieser nicht ermittelt oder berechnet werden kann. 5) Wenn es sich bei der in Abs. 3 Bst. a genannten juristischen Person um ein Mutterunternehmen oder ein Tochterunternehmen des Mutterunternehmens handelt, das einen konsolidierten Abschluss vorzulegen hat, so ist der relevante Gesamtnettoumsatz der jährliche Gesamtnettoumsatz oder die entsprechende Einkunftsart, der bzw. die im letzten verfügbaren konsolidierten Abschluss ausgewiesen ist, der vom Leitungsorgan des Mutterunternehmens an der Spitze gebilligt wurde. 6) Die FMA hat Bussen nach Abs. 2 Bst. a oder Abs. 3 Bst. a gegen juristische Personen zu verhängen, wenn die Übertretungen nach Abs. 1 in Ausübung geschäftlicher Verrichtungen der juristischen Person (Anlasstaten) durch Personen begangen werden, die entweder allein oder als Mitglied des Verwaltungsrats, der Geschäftsleitung, des Vorstands oder Aufsichtsrats der juristischen Person oder aufgrund einer anderen Führungsposition innerhalb der juristischen Person gehandelt haben, aufgrund derer sie: a) befugt sind, die juristische Person nach aussen zu vertreten; b) Kontrollbefugnisse in leitender Stellung ausüben; oder c) sonst massgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung der juristischen Person ausüben. 7) Für Übertretungen nach Abs. 1, welche von Mitarbeitern der juristischen Person, wenngleich nicht schuldhaft, begangen werden, ist die juristische Person auch dann verantwortlich, wenn die Übertretung dadurch ermöglicht oder wesentlich erleichtert worden ist, dass die in Abs. 6 genannten Personen es unterlassen haben, die erforderlichen und zumutbaren Massnahmen zur Verhinderung derartiger Anlasstaten zu ergreifen. 8) Die Verantwortlichkeit der juristischen Person für die Anlasstat und die Strafbarkeit der in Abs. 6 genannten Personen oder von Mitarbeitern nach Abs. 7 wegen derselben Tat schliessen einander nicht aus. Die FMA kann von der Bestrafung einer natürlichen Person absehen, wenn für denselben Verstoss bereits eine Busse gegen die juristische Person verhängt wurde und keine besonderen Umstände vorliegen, die einem Absehen von der Bestrafung entgegenstehen. 9) Bei fahrlässiger Begehung werden die Strafobergrenzen nach Abs. 2 und 3 auf die Hälfte herabgesetzt. 10) Die Verfolgungsverjährung beträgt drei Jahre.

Art. 176b Verhältnismässigkeit und Effizienzgebot

1) Bei der Verhängung von Strafen nach Art. 176 und 176a berücksichtigen das Landgericht und die FMA: a) in Bezug auf den Verstoss insbesondere: 1. dessen Schwere und Dauer; 2. die erzielten Gewinne oder verhinderten Verluste, soweit bezifferbar; 3. Dritten entstandener Schaden, soweit bezifferbar; 4. mögliche systemrelevante Auswirkungen; b) in Bezug auf die für den Verstoss verantwortlichen natürlichen oder juristischen Personen insbesondere: 1. den Grad der Verantwortung; 2. die Finanzkraft; 3. die Kooperationsbereitschaft mit der FMA; 4. Meldungen an das interne Meldesystem eines AIFM nach Art. 38 Abs. 3; 5. frühere Verstösse und die Massnahmen zur Verhinderung einer Wiederholung dieser Verstösse. 2) Im Übrigen findet der Allgemeine Teil des Strafgesetzbuches sinngemäss Anwendung.

Art. 177 Vorteilsabschöpfung

1) Wird eine Übertretung nach Art. 176a begangen und dadurch ein wirtschaftlicher Vorteil erlangt, kann die FMA die Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils anordnen. Sie verpflichtet den Begünstigten sodann zur Zahlung eines entsprechenden Geldbetrages. 2) Abs. 1 findet keine Anwendung, wenn der wirtschaftliche Vorteil durch Schadenersatz- oder sonstige Leistungen ausgeglichen ist. Soweit der Begünstigte solche Leistungen erst nach der Vorteilsabschöpfung erbringt, ist der bezahlte Geldbetrag in Höhe der nachgewiesenen Zahlungen zurückzuerstatten. Die Höhe des wirtschaftlichen Vorteils kann geschätzt werden. 3) Die Vorteilsabschöpfung verjährt nach einem Ablauf von fünf Jahren seit Beendigung der Zuwiderhandlung. 4) Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes. 5) Der Verfall bei Vergehen nach Art. 176 Abs. 1 und 2 richtet sich nach den §§ 20 ff. des Strafgesetzbuches.

Art. 178 Verantwortlichkeit

Werden Widerhandlungen im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person, einer Kollektiv-, Anlage-Kommandit- oder Anlage-Kommanditärengesellschaft oder einer Einzelfirma im Zusammenhang mit einem AIF begangen, so finden die Strafbestimmungen auf die Personen Anwendung, die für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen, jedoch unter solidarischer Mithaftung der juristischen Person, der Gesellschaft oder der Einzelfirma für Geldstrafen und Bussen.

Art. 179 Veröffentlichung von Bussen

Die FMA kann die Verhängung von rechtskräftigen Bussen des Betroffenen veröffentlichen, sofern die Veröffentlichung die Stabilität der Finanzmärkte nicht ernstlich gefährdet, die Interessen der Anleger nicht beeinträchtigt und verhältnismässig ist.

Art. 180 Mitteilungspflichten

1) Die Gerichte übermitteln der FMA in vollständiger Ausfertigung alle Urteile und Einstellungsbeschlüsse, welche Mitglieder der Verwaltung oder Geschäftsführung von AIFM und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften bzw. Wirtschaftsprüfer betreffen. 2) Die FMA übermittelt der ESMA jährlich eine Zusammenfassung über alle verhängten Verwaltungsmassnahmen und Sanktionen nach Art. 176 und 176a.

Art. 181 Durchführungsverordnungen

Die Regierung erlässt die für die Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verordnungen. Sie bestimmt insbesondere diejenigen Drittländer, die nach Art. 58 Abs. 3 Bst. d, Art. 126 Abs. 1 Bst. b Ziff. 3, Art. 128 Abs. 1 Bst. d, Art. 138 Abs. 1 Bst. f, Art. 147 Abs. 1 Bst. b Ziff. 3 oder Art. 150 Abs. 1 Bst. d als nicht kooperative Länder und Gebiete für Steuerzwecke gelten.

Art. 182 Elektronische Bereitstellung von Rechtsvorschriften

Die FMA stellt dieses Gesetz und die dazu erlassenen Durchführungsverordnungen in deutscher und englischer Sprache in der jeweils geltenden Fassung auf ihrer oder einer von ihrer Internetseite erreichbaren Internetseite zum Abruf bereit. Die Regierung regelt mit Verordnung, wer die Übersetzung der Rechtsvorschriften zu veranlassen hat.

Art. 183 Übergangsbestimmungen zur Gesetzesänderung vom 4. Dezember 2019

1) Kleine AIFM, die bereits vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zugelassen wurden, gelten im Sinne des Art. 3 Abs. 3 als registriert und können ihre Tätigkeit nach Massgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes fortsetzen. 2) Konstituierende Dokumente eines zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden AIF des offenen Typs sind innerhalb von fünf Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes an das neue Recht anzupassen. 3) Investmentgesellschaften, die bereits vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in der Rechtsform einer Anstalt oder Stiftung zugelassen wurden, bedürfen einer Anerkennung der FMA nach Art. 6 Abs. 2, soweit kein Wechsel in eine andere gesetzlich geregelte Rechtsform erfolgt. Ein entsprechender Antrag ist binnen drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu stellen. 4) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes bestehende Zulassungen von AIFM für alle Anlagestrategien werden im Hinblick auf nicht verwaltete Anlagestrategien binnen drei Jahren von der FMA auf die tatsächlich verwalteten Anlagestrategien eingeschränkt. 5) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes bestehende Zulassungen von Administratoren, Risikomanager und Vertriebsträger bleiben weiterhin aufrecht, soweit die Anforderungen dieses Gesetzes eingehalten werden. 6) AIF, die bereits vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes autorisiert bzw. zugelassen wurden, dürfen nach Massgabe ihrer Autorisierung bzw. Zulassung weiterhin verwaltet und/oder vertrieben werden. 7) Qualifizierte Anleger sind innerhalb von fünf Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes als professionelle Anleger oder als Privatanleger einzustufen. Soweit keine Einstufung möglich ist, haben AIFM die Bestimmungen für den Vertrieb an Privatanleger nach Art. 151 und 151a zu erfüllen. 8) Auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes hängige Verfahren findet das bisherige Recht Anwendung.

Art. 184

Aufgehoben

Art. 185

Aufgehoben

Art. 186

Aufgehoben

Art. 187

Aufgehoben

Art. 188

Aufgehoben

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