1) Soweit in diesem Kapitel nichts anderes bestimmt ist:
a) schliesst für die Zwecke dieses Kapitels ein AIF, unabhängig von der Rechtsform, die dazugehörigen Teilfonds ein;
b) finden die Bestimmungen dieses Kapitels sinngemäss auf selbstverwaltete AIF Anwendung;
c) sind die Bestimmungen dieses Kapitels auf in- und ausländische AIF anzuwenden, sofern das Recht des ausländischen AIF nicht entgegen steht; vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die grenzüberschreitende Tätigkeit nach Kapitel XI, XII und XIIa.
2) Beteiligen sich AIF in Form der Aktiengesellschaft und der Europäischen Gesellschaft (SE) an einer Spaltung oder Fusion, so gelten folgende Vorschriften:
a) bei einer Spaltung neben den Vorschriften dieses Kapitels die Vorschriften der Richtlinie (EU) 2017/1132;
b) bei einer Fusion (Verschmelzung) sowie bei Beteiligung des geschlossenen Typs aus verschiedenen EWR-Mitgliedstaaten in der Rechtsform von Kapitalgesellschaften neben den Vorschriften dieses Kapitels die Vorschriften der Richtlinie (EU) 2017/1132.
3) In den Fällen nach Abs. 2 sind die nach diesem Kapitel erforderlichen Prüfvorgänge, Dokumente und Informationen mit den nach den EWR-Rechtsvorschriften erforderlichen Prüfvorgängen, Dokumenten und Informationen möglichst zusammenzufassen. Sind die Bestimmungen der in Abs. 2 genannten EWR-Rechtsvorschriften mit einzelnen Bestimmungen dieses Kapitels unvereinbar, gehen die Bestimmungen in den genannten EWR-Rechtsvorschriften vor. Soweit sonstige Bestimmungen des PGR mit den Bestimmungen dieses Kapitels unvereinbar sind, gehen jene dieses Kapitels vor.
4) Für Strukturmassnahmen zwischen OGAW und AIF gelten die Bestimmungen des UCITSG.
5) Auf Strukturmassnahmen in Bezug auf ausschliesslich verwaltete AIF desselben AIFM findet Art. 33 mit der Massgabe, dass zusätzlich die Dokumente nach Art. 78 Abs. 3 der FMA vorzulegen sind, Anwendung.
6) Aufgehoben
Art. 77
Aufgehoben
Art. 78 Genehmigungspflicht, -voraussetzungen und -verfahren
1) Die Verschmelzung von AIF bedarf der vorherigen Genehmigung der FMA.
2) Die FMA erteilt die Genehmigung, sofern:
a) die schriftliche Zustimmung der beteiligten Verwahrstellen vorliegt;
b) die konstituierenden Dokumente der an der Verschmelzung beteiligten AIF die Möglichkeit der Verschmelzung vorsehen;
c) die Zulassung des AIFM des übernehmenden AIF zur Verwaltung der Anlagestrategien des zu übernehmenden AIF berechtigt;
d) am gleichen Tag die Vermögen der an der Verschmelzung beteiligten AIF bewertet, das Umtauschverhältnis berechnet und die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten übernommen werden.
3) Der AIFM hat der FMA folgende Unterlagen zu übermitteln:
a) einen Verschmelzungsplan mit Angaben zu:
1. den beteiligten AIF;
2. den zu erwartenden Auswirkungen der geplanten Verschmelzung auf die Anleger der beteiligten AIF;
3. den beschlossenen Kriterien für die Bewertung des Vermögens und gegebenenfalls der Verbindlichkeiten zu dem Zeitpunkt der Berechnung des Umtauschverhältnisses; und
4. dem geplanten Verschmelzungstermin;
b) die konstituierenden Dokumente des übernehmenden AIF;
c) eine Anlegerinformation mit Angaben zur Verschmelzung und zum Rückgaberecht des Anlegers.
4) Die FMA entscheidet binnen eines Monats nach Zugang der vollständigen Unterlagen über die Genehmigung der Verschmelzung. Die Frist kann in begründeten Fällen auf sechs Monate verlängert werden. Die FMA teilt die Entscheidung dem AIFM mit.
5) Die Verschmelzung wird mit dem Verschmelzungstermin wirksam. Der übertragende AIF erlischt mit Wirksamwerden der Verschmelzung.
6) Der AIFM des übertragenden AIF meldet der FMA den Abschluss der Verschmelzung und übermittelt die Bestätigung der zuständigen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zur ordnungsgemässen Durchführung, gegebenenfalls die Barzahlung je Anteil sowie das Umtauschverhältnis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Verschmelzung nach Abs. 5. Die Anleger sind über den Abschluss der Verschmelzung entsprechend zu informieren.
7) Im Jahresbericht des übernehmenden AIF ist im darauffolgenden Jahr die Verschmelzung aufzuführen. Für den übertragenden AIF ist ein geprüfter Abschlussbericht zu erstellen.
8) Die Regierung kann das Nähere über die Genehmigung der Verschmelzung mit Verordnung regeln.
Art. 79 Verschmelzung von AIF mit Vertrieb an Privatanleger
Sofern ein an der Verschmelzung beteiligter AIF auch an Privatanleger vertrieben wird, sind neben den in Art. 78 zusätzlich folgende Voraussetzungen einzuhalten:
a) die Privatanleger sind mindestens 30 Tage vor dem Stichtag über die beabsichtigte Verschmelzung zu informieren; und
b) weder den AIF noch den Privatanlegern dürfen Kosten der Verschmelzung belastet werden, soweit die Privatanleger nicht mit qualifizierter Mehrheit der Kostenübernahme zugestimmt haben.
Art. 80 Grundsatz
Auf die Spaltung von AIF finden die Bestimmungen für die Verschmelzung nach Art. 78 und 79 sinngemäss Anwendung.
Art. 81
Aufgehoben
Art. 82
Aufgehoben
Art. 83
Aufgehoben
Art. 84
Aufgehoben
Art. 85
Aufgehoben
Art. 86
Aufgehoben
Art. 87
Aufgehoben
Art. 88
Aufgehoben
Art. 89
Aufgehoben
Art. 90
Aufgehoben
Art. 91
Aufgehoben
Art. 92
Aufgehoben
Art. 93
Aufgehoben
Art. 94 Nutzung und Austausch von Informationen durch Aufsichtsbehörden
1) Die FMA hat die nach Art. 107 erlangten Informationen zu nutzen, um festzustellen, inwieweit die Nutzung von Hebelfinanzierungen zur Entstehung von Systemrisiken im Finanzsystem, des Risikos von Marktstörungen oder zu Risiken für das langfristige Wirtschaftswachstum beiträgt.
2) Die FMA hat sämtliche Informationen, die sie nach Art. 107 erhoben hat, sowie Informationen nach Art. 31 Abs. 1 und 2 den zuständigen Behörden in anderen EWR-Mitgliedstaaten, den Europäischen Aufsichtsbehörden und dem ESRB im Rahmen der aufsichtsrechtlichen Zusammenarbeit zur Verfügung zu stellen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Die Informationspflicht besteht auch dann, wenn von einem von ihr beaufsichtigten AIFM oder von diesem AIFM verwalteten AIF ein wesentliches Gegenparteirisiko für ein EWR-Kreditinstitut oder ein systemisch wichtiges EWR-Finanzinstitut oder für die Stabilität des Finanzsystems in einem anderen EWR-Mitgliedstaat ausgehen könnte.
3) Die FMA stellt sämtliche Informationen, die sie nach Art. 107 erhoben hat, dem Europäischen System für Zentralbanken (ESZB) allein für statistische Zwecke im Rahmen der aufsichtsrechtlichen Zusammenarbeit zur Verfügung.
Art. 95 Begrenzung der Hebelfinanzierung
1) Der AIFM muss nachweisen, dass die Begrenzung der Hebelfinanzierung für jeden AIF angemessen ist und die festgelegten Grenzwerte zu keinem Zeitpunkt überschritten werden.
2) Die FMA hat die Risiken aus dem Einsatz von Hebelfinanzierungen für AIFM mit Sitz in Liechtenstein einzuschätzen.
3) Zur Sicherung der Stabilität und Integrität des Finanzsystems hat die FMA:
a) den Umfang der Hebelfinanzierung nach Abs. 1 zu begrenzen und/oder andere geeignete Massnahmen zu treffen, um Systemrisiken im Finanzsystem und Marktstörungen zu vermeiden oder einzudämmen; der AIFM ist dafür verantwortlich, dass die Begrenzung eingehalten und den anderen Massnahmen Folge geleistet wird;
b) spätestens zehn Arbeitstage vor dem geplanten Wirksamwerden oder der Erneuerung der vorgeschlagenen Massnahme nach Bst. a die ESMA, den ESRB und gegebenenfalls die zuständige Behörde des AIF zu unterrichten; die Mitteilung enthält Einzelheiten der vorgeschlagenen Massnahme, deren Gründe und den Zeitpunkt, zu dem sie wirksam werden soll;
c) in dringenden Fällen die sofortige oder alsbaldige Wirksamkeit der Massnahme nach Bst. a zu verfügen; die Unterrichtung nach Bst. b erfolgt in diesem Fall unverzüglich.
4) Aufgehoben
5) Aufgehoben
Art. 96 Anwendungsbereich
1) Dieser Abschnitt ist auf AIFM anzuwenden, die über AIF allein oder aufgrund einer Vereinbarung mit anderen AIFM zusammen die Kontrolle über eine nicht börsennotierte Zielgesellschaft erlangen oder erlangen können.
2) Kontrolle im Sinne dieses Abschnitts bedeutet in Bezug auf nicht börsennotierte Zielgesellschaften das Halten von mehr als 50 % der Stimmrechte. Der Anteil der Stimmrechte berechnet sich ausgehend von der Gesamtzahl der mit Stimmrechten versehenen Aktien, auch wenn die Ausübung dieser Stimmrechte ausgesetzt ist. Bei der Berechnung des Anteils gehaltener Stimmrechte werden neben den von AIF direkt gehaltenen Stimmrechten diejenigen Stimmrechte berücksichtigt, die gehalten werden von:
a) Unternehmen, die der AIF kontrolliert;
b) natürlichen oder juristischen Personen, die in ihrem eigenen Namen, aber im Auftrag des AIF oder eines von dem AIF kontrollierten Unternehmens handeln.
3) Dieser Abschnitt ist nicht anwendbar auf den Kontrollerwerb an:
a) kleinen und mittleren Unternehmen; kleine und mittlere Unternehmen sind Unternehmen, die weniger als 250 Personen beschäftigen und die entweder höchstens einen Jahresumsatz erzielen, der 50 Millionen Euro oder dem Gegenwert in einer anderen Währung entspricht, oder deren Jahresbilanzsumme höchstens einen Betrag ausmacht, der 43 Millionen Euro oder dem Gegenwert in einer anderen Währung entspricht;
b) Zweckgesellschaften für den Erwerb, den Besitz und die Verwaltung von Immobilien.
4) Art. 98 Abs. 1 und 2 sowie Art. 101 sind auch auf den Kontrollerwerb an Emittenten sinngemäss anzuwenden. Abweichend von Abs. 2 bemisst sich die Kontrolle in Bezug auf Emittenten nach Art. 25 des Übernahmegesetzes.
5) Die Bedingungen und Beschränkungen nach Art. 6 der Richtlinie 2002/14/EG bleiben von den Bestimmungen dieses Abschnitts unberührt.
6) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln, insbesondere über:
a) den Kontrollerwerb an Zielgesellschaften mit Sitz in Liechtenstein; die Regierung kann abweichend von Abs. 1 bis 5 strengere Vorschriften über den Kontrollerwerb erlassen;
b) die Rechtsformen der Zielgesellschaft;
c) die Voraussetzungen, die ein Unternehmen erfüllen muss, um Emittent im Sinne dieses Abschnitts zu sein.
Art. 97 Anzeige des Kontrollerwerbs
1) Ein AIFM mit Sitz in Liechtenstein hat binnen zehn Arbeitstagen nach dem Kontrollerwerb den Umstand des Kontrollerwerbs der Zielgesellschaft, den Gesellschaftern, deren Adressen ihm bekannt oder zugänglich sind, sowie der FMA mitzuteilen.
2) Die Mitteilung nach Abs. 1 muss die folgenden Informationen enthalten:
a) die durch den Kontrollerwerb entstandenen Stimmrechtsverhältnisse;
b) die Bedingungen des Kontrollerwerbs, insbesondere Informationen über die beteiligten Gesellschafter, über Personen, die für Gesellschafter Stimmrechte ausüben dürfen, sowie über die Unternehmen, über welche der AIF die Stimmrechte hält;
c) den Tag des Kontrollerwerbs;
d) eine Aufforderung an die Geschäftsleitung der Zielgesellschaft, die Arbeitnehmervertreter oder die Arbeitnehmer unverzüglich über den Kontrollerwerb zu informieren; der AIFM soll bestmöglich gewährleisten, dass die Geschäftsleitung dieser Aufforderung nachkommt.
Art. 98 Offenlegungspflicht bei Kontrollerwerb
1) Ein AIFM mit Sitz in Liechtenstein hat nach dem Kontrollerwerb die in Abs. 2 genannten Informationen mitzuteilen:
a) der Zielgesellschaft;
b) den Gesellschaftern der Zielgesellschaft, deren Adressen ihm bekannt oder zugänglich sind;
c) der FMA;
d) der für die Zielgesellschaft zuständigen Behörde; hat die Zielgesellschaft ihren Sitz in Liechtenstein, ist eine Mitteilung nach Bst. c ausreichend.
2) Die Mitteilung nach Abs. 1 hat die folgenden Informationen zu enthalten:
a) den Namen des AIFM, der allein oder mit anderen AIFM zusammen die Kontrolle erworben hat;
b) die Regeln zur Vermeidung und Behandlung von Interessenkonflikten, insbesondere zwischen AIFM und Zielgesellschaft, einschliesslich Informationen zu den besonderen Sicherheitsmassnahmen, die sicherstellen sollen, dass Vereinbarungen zwischen dem AIFM und/oder den AIF und dem Unternehmen als solche zwischen unabhängigen Partnern geschlossen werden;
c) die Regeln für die externe und interne Kommunikation in Bezug auf die Zielgesellschaft, insbesondere in Bezug auf die Arbeitnehmer;
d) eine Aufforderung an die Geschäftsleitung der Zielgesellschaft, die Arbeitnehmervertreter oder die Arbeitnehmer unverzüglich über die Informationen nach Bst. a bis c zu informieren; der AIFM hat bestmöglich zu gewährleisten, dass die Geschäftsleitung dieser Aufforderung nachkommt.
3) Die Mitteilung an Zielgesellschaft und Gesellschafter nach Abs. 1 hat zudem die Absichten bezüglich der zukünftigen Geschäftsentwicklung und die voraussichtlichen Auswirkungen auf die Beschäftigung, einschliesslich wesentlicher Änderungen der Arbeitsbedingungen, darzulegen.
Art. 99 Mitteilung über den Erwerb bedeutender Beteiligungen
1) Beim Erwerb, Verkauf oder Halten von Anteilen an einer Zielgesellschaft durch einen AIF teilt der AIFM der FMA mit, wenn der Anteil des AIF Schwellenwerte von 10 %, 20 %, 30 %, 50 % und 75 % der Stimmrechte erreicht, überschreitet oder unterschreitet.
2) Sobald ein AIF die Kontrolle über eine nicht börsennotierte Gesellschaft ausüben kann, informiert der AIFM die Anleger des AIF und die FMA über die Finanzierung des Kontrollerwerbs.
Art. 100 Jahresbericht des AIF
1) Der AIFM stellt die fristgerechte Offenlegung des Jahresberichts der Zielgesellschaft nach Abs. 2 oder der Informationen über die Zielgesellschaft im Jahresbericht des AIF nach Abs. 3 sicher und macht diese nach Abs. 4 bekannt.
2) Der AIFM stellt sicher, dass der Jahresbericht der Zielgesellschaft innerhalb der einschlägigen nationalen Fristen, bei einer Zielgesellschaft mit Sitz in Liechtenstein innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres (Art. 1048 Abs. 2 PGR), unter Einbeziehung der in Abs. 3 genannten Informationen erstellt wird.
3) Der AIFM nimmt die folgenden Informationen zu den Zielgesellschaften in ihren Jahresbericht nach Art. 104 auf:
a) einen Bericht über die Lage am Ende des Geschäftsjahres, der ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt;
b) Ereignisse von besonderer Bedeutung nach Abschluss des Geschäftsjahres;
c) die voraussichtliche Entwicklung der Zielgesellschaft;
d) die in Art. 1068 PGR bezeichneten Angaben über den Erwerb eigener Aktien.
4) Der AIFM:
a) wirkt bestmöglich darauf hin, dass die Geschäftsleitung der Zielgesellschaft die Berichte nach Abs. 2 und 3, den Arbeitnehmervertretern oder den Arbeitnehmern übermittelt; die Übermittlung hat in den Fällen nach Abs. 3 binnen sechs Monaten nach Ende des Geschäftsjahres zu erfolgen;
b) macht die Berichte nach Abs. 1 ihren Anlegern nach Beendigung der Abschlusserstellung, spätestens aber binnen sechs Monaten nach Ende des Geschäftsjahres zugänglich.
Art. 101 Zerschlagen von Unternehmen
1) Der AIFM darf innerhalb von 24 Monaten nach dem Kontrollerwerb die Reduzierung der Eigenkapitalausstattung der Zielgesellschaft durch Ausschüttung, Kapitalherabsetzung oder Aktienrückkauf weder gestatten noch ermöglichen, unterstützen oder anordnen noch in den Leitungsgremien der Zielgesellschaft dafür stimmen. Der AIFM hat sich bestmöglich gegen die Reduzierung der Eigenkapitalausstattung einzusetzen.
2) Die Regierung regelt das Nähere, insbesondere den Umfang der Pflichten nach Abs. 1, mit Verordnung.
Art. 102
Aufgehoben
Art. 103
Aufgehoben
Art. 104 Jahresbericht
1) Der AIFM muss für jeden EWR-AIF und jeden in den EWR-Mitgliedstaaten vertriebenen AIF binnen der ersten sechs Monate nach dem Ende des Geschäftsjahres:
a) einen Jahresbericht erstellen;
b) den Jahresbericht der Herkunftsmitgliedstaatsbehörde des AIFM und des AIF zur Verfügung stellen;
c) den Jahresbericht auf Verlangen den Anlegern kostenlos zur Verfügung stellen.
2) Soweit der AIF einen Jahresbericht nach dem Offenlegungsgesetz oder der Richtlinie 2004/109/EG erstellen und zugänglich machen muss:
a) ist der Jahresbericht binnen der ersten vier Monate nach dem Ende des Geschäftsjahres zugänglich zu machen;
b) sind den Anlegern die in Abs. 3 genannten Informationen gesondert oder als Teil des Jahresberichts zur Verfügung zu stellen.
3) Der Jahresbericht nach Abs. 1 hat in Bezug auf das abgelaufene Geschäftsjahr zu enthalten:
a) eine Bilanz oder Vermögensübersicht;
b) eine Aufstellung der Erträge und Aufwendungen;
c) einen Bericht über die Tätigkeiten;
d) die Gesamtsumme der gezahlten Vergütungen, gegliedert in feste und variable vom AIFM an seine Angestellten gezahlte Vergütungen, die Zahl der Begünstigten und gegebenenfalls die vom AIF gezahlten carried interests;
e) die Gesamtsumme der Vergütung, aufgeteilt nach höherem Management und sonstigen Angestellten, deren Tätigkeit wesentlichen Einfluss auf die Risikostruktur des AIF hat;
f) jede wesentliche Änderung der in Art. 105 aufgeführten Informationen;
g) Informationen über den Einsatz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und Gesamtrendite-Swaps nach Art. 13 der Verordnung (EU) 2015/2365.
4) Die in den Jahresberichten enthaltenen Zahlenangaben werden in Übereinstimmung mit den konstituierenden Dokumenten nach den gesetzlichen Rechnungslegungsvorschriften des Herkunftsmitgliedstaats des EWR-AIF oder des Drittstaats, in dem der Nicht-EWR-AIF seinen Sitz hat, erstellt.
5) Die Zahlenangaben sind von einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu prüfen. Deren Prüfungsvermerk einschliesslich allfälliger Modifizierungen des Prüfurteils sind im Jahresbericht vollständig wiederzugeben.
6) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln, insbesondere:
a) den Inhalt und die Form des Jahresberichts;
b) die für die jeweilige Rechtsform zulässigen Rechnungslegungsstandards;
c) die Fälle, in denen eine wesentliche Änderung im Sinne von Abs. 3 Bst. f vorliegt;
d) wer Begünstigter im Sinne von Abs. 3 Bst. d ist;
e) eine Verkürzung der Frist nach Abs. 1 auf vier Monate oder eine Veröffentlichung des Jahresberichts in den von der Regierung bestimmten Publikationsorganen, sofern der Vertrieb des AIF auch an Privatanleger in Liechtenstein erfolgt.
Art. 105 Anlegerinformation
1) Ein AIFM stellt den Anlegern für jeden von ihm verwalteten sowie für jeden von ihm vertriebenen EWR-AIF oder im EWR vertriebenen AIF die folgenden Informationen in jeweils aktueller Form vor deren Anteilserwerb gemäss der in den konstituierenden Dokumenten bestimmten Form zur Verfügung:
a) die Namensgebung des AIF sowie die Beschreibung der Anlagestrategie und Ziele des AIF;
b) Angaben über den Sitz eines eventuellen Master-AIF, wenn es sich bei dem AIF um einen Feeder-AIF handelt;
c) Angaben über den Sitz der Zielfonds, wenn es sich bei dem AIF um einen Dachfonds handelt;
d) die Beschreibung:
1. der Art der Vermögenswerte, in die der AIF investieren darf;
2. der Techniken, die er einsetzen darf und aller damit verbundener Risiken, etwaiger Anlagebeschränkungen, der Umstände, unter denen der AIF Hebelfinanzierungen einsetzen kann, der Art und Herkunft der zulässigen Hebelfinanzierung und damit verbundener Risiken, sonstiger Beschränkungen für den Einsatz von Hebelfinanzierungen und Vereinbarungen über Sicherheiten und über die Wiederverwendung von Vermögenswerten sowie des maximalen Umfangs der Hebelfinanzierung, die der AIFM für Rechnung des AIF einsetzen darf;
3. des Verfahrens und der Voraussetzungen für die Änderung der Anlagestrategie und -politik;
e) die Beschreibung der wichtigsten rechtlichen Merkmale der für die Anlage eingegangenen Vertragsbeziehung, einschliesslich Informationen über:
1. die zuständigen Gerichte;
2. das anwendbare Recht; und
3. die Vollstreckbarkeit von Urteilen im Sitzstaat des AIF;
f) die Identität und die Pflichten aller für den AIF tätigen Dienstleistungsunternehmen, insbesondere der AIFM, die Verwahrstelle des AIF und die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, mit einer Beschreibung der Rechte der Anleger;
g) die Beschreibung, wie der AIFM eine potenzielle Haftung aus beruflicher Tätigkeit abdeckt;
h) die Beschreibung von übertragenen Verwaltungs- oder Verwahrfunktionen, die Bezeichnung des Auftragnehmers und jedes mit der Übertragung verbundenen Interessenkonflikts;
i) eine Beschreibung der vom AIF verwendeten Bewertungsverfahren und -methoden, unter Berücksichtigung der schwer bewertbaren Vermögensgegenstände nach Kapitel III Abschnitt B;
k) eine Beschreibung der Verfahren zum Umgang mit Liquiditätsrisiken des AIF unter Berücksichtigung von Rücknahmerechten unter normalen und aussergewöhnlichen Umständen, der Rücknahmevereinbarungen mit den Anlegern und der Möglichkeit sowie der Bedingungen für den Einsatz der nach Art. 40 Abs. 3 bis 6 ausgewählten Liquiditätsmanagement-Instrumente;
l) eine Beschreibung aller Entgelte, Gebühren und sonstiger Kosten unter Angabe des jeweiligen Höchstbetrags, soweit diese direkt oder indirekt von den Anlegern zu tragen sind;
lbis) eine Liste der Entgelte, Gebühren und sonstigen Kosten, die vom AIFM im Zusammenhang mit dem Betrieb des AIF getragen werden und die direkt und indirekt dem AIF zugeordnet werden;
m) eine Beschreibung der Art und Weise, wie der AIFM eine faire Behandlung der Anleger gewährleistet, sowie eine Beschreibung gegebenenfalls eingeräumter Vorzugsbehandlungen unter Angabe der Art der begünstigten Anleger sowie gegebenenfalls der rechtlichen oder wirtschaftlichen Verbindungen zwischen diesen Anlegern, dem AIF oder dem AIFM;
n) den letzten Jahresbericht;
o) das Verfahren und die Bedingungen für die Ausgabe und den Verkauf von Anteilen eines AIF;
p) den letzten Nettoinventarwert des AIF oder den letzten Marktpreis seiner Anteile nach Art. 43;
q) sofern verfügbar, die bisherige Wertentwicklung des AIF;
r) gegebenenfalls zum Primebroker:
1. dessen Identität;
2. eine Beschreibung jeder wesentlichen Vereinbarung zwischen AIF und den Primebrokern, der Art und Weise, in der diesbezügliche Interessenskonflikte beigelegt werden, die Bestimmung im Vertrag mit der Verwahrstelle über die Möglichkeit einer Übertragung und einer Wiederverwendung von Vermögenswerten des AIF sowie Angaben über jede eventuell bestehende Haftungsübertragung auf den Primebroker;
s) die Beschreibung, in welcher Weise und zu welchem Zeitpunkt die nach den Art. 106 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 erforderlichen Informationen offengelegt werden;
t) gegebenenfalls Informationen über Wertpapierfinanzierungsgeschäfte und Gesamtrendite-Swaps nach Art. 14 der Verordnung (EU) 2015/2365.
2) Der AIFM muss die Anleger vor deren Anteilserwerb und danach unverzüglich über einen Haftungsausschluss und Änderungen der Haftung der Verwahrstelle nach Art. 61 und 62 in Kenntnis setzen.
3) Sofern der AIF einen Prospekt nach dem Wertpapierprospektrecht erstellen muss, sind die in den Abs. 1 und 2 aufgeführten Informationen, die nicht im Prospekt enthalten sind, gesondert oder ergänzend in dem Prospekt offenzulegen.
4) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln, insbesondere:
a) in welcher Form und zu welchem Zeitpunkt die Informationen nach Abs. 1 und 2 zugänglich zu machen bzw. mitzuteilen sind;
b) den Inhalt der Identitätsangabe und den Umfang der Pflichten im Sinne von Abs. 1 Bst. f;
c) zu den Angaben des Abs. 1 Bst. b und c;
d) die Gliederung der nach diesem Artikel zu erstellenden Vertriebsinformation.
e) Aufgehoben
Art. 106 Regelmässige Informationen
1) Während des Anlagezeitraums ist der AIFM verpflichtet:
a) Anleger über Veränderungen der Haftung der Verwahrstelle eines AIF unverzüglich in Kenntnis zu setzen;
b) für jeden von ihm verwalteten EWR-AIF und von ihm innerhalb des EWR vertriebenen Nicht-EWR-AIF den Anlegern regelmässig offenzulegen:
1. den Prozentanteil der Vermögensgegenstände des AIF, die wegen ihrer Illiquidität speziellen Vorkehrungen unterworfen sind;
2. jede neue Regelung zur Steuerung der Liquidität des AIF;
3. das aktuelle Risikoprofil des AIF und die vom AIFM zur Steuerung dieser Risiken eingesetzten Risikomanagement-Systeme;
4. die Zusammensetzung des Portfolios der vergebenen Kredite;
5. auf Jahresbasis sämtliche Gebühren, Entgelte und sonstige Kosten, die direkt oder indirekt von den Anlegern getragen werden;
6. auf Jahresbasis über jedes Mutterunternehmen, jedes Tochterunternehmen oder jede Zweckgesellschaft, die in Bezug auf die Anlagen des EWR-AIF oder im Namen des AIFM genutzt werden.
2) Ein AIFM, der für von ihm verwaltete EWR-AIF und von ihm innerhalb des EWR vertriebene Nicht-EWR-AIF Hebelfinanzierungen einsetzt, muss regelmässig offen legen:
a) Veränderungen des maximalen Verschuldungsgrads;
b) etwaige Rechte zur Wiederverwendung von für die Hebelfinanzierung bestellter Sicherheiten;
c) die Gesamthöhe der Verschuldung.
3) Aufgehoben
Art. 107 Periodische und anlassbezogene Berichtspflichten gegenüber der FMA
1) Der AIFM mit Sitz in Liechtenstein berichtet der FMA regelmässig über:
a) die für ihre AIF wichtigsten Märkte und Instrumente, auf bzw. mit denen für Rechnung des AIF gehandelt wird; und
b) die wesentlichen Risikopositionen und -konzentrationen.
2) Für jeden von ihm verwalteten EWR-AIF und im EWR vertriebenen AIF stellt der AIFM mit Sitz in Liechtenstein der FMA die folgenden Informationen zur Verfügung:
a) den Prozentanteil der Vermögensgegenstände des AIF, die wegen ihrer Illiquidität speziellen Vorkehrungen unterworfen sind;
b) jede neue Regelung zur Steuerung der Liquidität des AIF;
c) das aktuelle Risikoprofil des AIF und die vom AIFM eingesetzten Risikomanagementsysteme zur Verwaltung der Markt-, Liquiditäts-, Gegenpartei- und anderen, insbesondere operationellen Risiken;
d) die wichtigsten Arten von Vermögensgegenständen;
e) das Ergebnis der Stresstests nach Art. 39 und 40.
3) Auf Verlangen stellt der AIFM mit Sitz in Liechtenstein der FMA die folgenden Informationen zur Verfügung:
a) den Jahresbericht (Art. 104) für jeden verwalteten EWR-AIF und jeden innerhalb des EWR vertriebenen AIF;
b) zum Ende jedes Quartals eine detaillierte Aufstellung der von ihm verwalteten AIF.
4) Ein AIFM mit Sitz in Liechtenstein, der AIF verwaltet, die in beträchtlichem Umfang Hebelfinanzierungen einsetzen, stellt der FMA folgende Angaben zur Verfügung:
a) den Gesamtumfang der eingesetzten Hebelfinanzierungen für jeden der von ihm verwalteten AIF;
b) eine Aufschlüsselung nach Hebelfinanzierungen, die durch Kreditaufnahme oder Wertpapierleihe begründet wurden, und solchen, die in Derivate eingebettet sind;
c) Angaben zu dem Umfang, in dem die Vermögenswerte der AIF im Rahmen von Hebelfinanzierungen wiederverwendet wurden.
5) Die Angaben nach Abs. 4 umfassen für jeden AIF:
a) Angaben zur Identität der fünf grössten Finanzierungspartner; und
b) Angaben zur jeweiligen Höhe der aus diesen Quellen für jeden der genannten AIF erhaltenen Hebelfinanzierung.
6) Für Nicht-EWR-AIFM sind die Berichtspflichten nach Abs. 4 und 5 auf die von ihnen verwalteten EWR-AIF und die von ihnen innerhalb des EWR vertriebenen Nicht-EWR-AIF beschränkt.
7) Die FMA kann, sofern dies für die wirksame Überwachung von Systemrisiken erforderlich ist, regelmässig oder spontan ergänzende Informationen zu den in diesem Artikel festgelegten Informationen anfordern; sie hat die ESMA hierüber zu informieren.
8) Bei Vorliegen aussergewöhnlicher Umstände und soweit zur Sicherung der Stabilität und Integrität des Finanzsystems oder zur Förderung eines langfristigen nachhaltigen Wachstums erforderlich, legt die FMA auf Ersuchen der ESMA dem AIFM mit Sitz in Liechtenstein zusätzliche Berichtspflichten auf.
9) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln, insbesondere:
a) Aufgehoben
b) die Berichts- und Informationspflichten;
c) die Arten von Vermögensgegenständen; und
d) das Formblatt, welches für die Berichterstattung zu verwenden ist.
Art. 108 Grundsatz
Die Regierung kann die Anforderungen an die Anteilsrücknahme, Ausschüttung und Wiederanlage mit Verordnung regeln, wobei diese Anforderungen nicht strenger sein dürfen als die entsprechenden Vorgaben nach Kapitel IX des UCITSG.
Art. 109 Bestellung der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
1) Für jeden AIF und jeden Zulassungsträger nach diesem Gesetz ist eine von ihm unabhängige und von der FMA anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu bestellen. Für die Zwecke dieses Kapitels gilt der kleine AIFM als Zulassungsträger. Sofern eine Verwahrstelle nicht nach anderen Gesetzen einer Prüfung durch eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in Bezug auf ihre Verwahrtätigkeit unterliegt, ist für diese Tätigkeit ebenfalls eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu bestellen.
2) Die Anerkennung einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft wird von der FMA erteilt, wenn sie:
a) über eine Bewilligung nach Art. 12, 62 oder 70 des Wirtschaftsprüfergesetzes oder eine Registrierung nach Art. 69 des genannten Gesetzes verfügt;
b) über verantwortliche nach Abs. 3 anerkannte Wirtschaftsprüfer (leitende Revisoren) verfügt; und
c) aufgrund ihrer Betriebsorganisation eine ordnungsgemässe Prüfungsdurchführung gewährleistet.
3) Die Anerkennung eines Wirtschaftsprüfers wird von der FMA erteilt, wenn er:
a) über eine Bewilligung nach Art. 4, 59 oder 67 des Wirtschaftsprüfergesetzes verfügt; und
b) über besondere Qualifikationen für die Prüfung des Portfolio- und Risikomanagements des AIFM - nach Massgabe des Zulassungsumfangs nach Art. 29 Abs. 6 - verfügt.
4) Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bzw. der Wirtschaftsprüfer hat sich ausschliesslich der Prüfungstätigkeit und den unmittelbar damit zusammenhängenden Geschäften zu widmen. Sie bzw. er darf keine Vermögensverwaltungen besorgen und muss von dem zu prüfenden AIF, dem AIFM und der Verwahrstelle unabhängig sein.
5) Die FMA widerruft die Anerkennung der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bzw. des Wirtschaftsprüfers, wenn:
a) die Voraussetzungen nach Abs. 2 oder 3 nicht mehr erfüllt sind; oder
b) die Pflichten nach diesem Gesetz schwerwiegend oder wiederholt verletzt werden.
6) Eine Anerkennung erlischt, wenn eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder ein Wirtschaftsprüfer gegenüber der FMA schriftlich darauf verzichtet.
7) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln, insbesondere:
a) die Anforderungen für die besondere Qualifikation des Wirtschaftsprüfers;
b) das Verfahren zur Anerkennung von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften bzw. Wirtschaftsprüfern.
Art. 110 Pflichten der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bzw. des Wirtschaftsprüfers
1) Vorbehaltlich abweichender Regelungen in diesem Gesetz prüft die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft insbesondere:
a) die fortwährende Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen;
b) die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der konstituierenden Dokumente bei der Ausübung der Geschäftstätigkeit;
c) die Jahresberichte des AIF, der Zulassungsträger nach diesem Gesetz und der Verwahrstelle.
2) Der Prüfungsbericht mit Ausführungen zum Aufsichtsrecht ist spätestens sechs Monate nach dem Ende des Geschäftsjahres gleichzeitig zu übermitteln:
a) dem Zulassungsträger nach diesem Gesetz bzw. der Verwahrstelle;
b) der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft des Zulassungsträgers nach diesem Gesetz bzw. der Verwahrstelle; und
c) der FMA.
3) Die Pflichten der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nach Abs. 1 und 2 enden erst mit dem rechtskräftigen Verlust der Zulassung oder, wenn dieser Zeitpunkt später liegt, mit der Beendigung der Liquidation des AIF, der Zulassungsträger nach diesem Gesetz oder der bestellten Verwahrstelle.
4) Für die Geheimhaltungspflicht der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bzw. des Wirtschaftsprüfers gilt Art. 48 entsprechend. Art. 26 des Wirtschaftsprüfergesetzes findet sinngemäss Anwendung. Davon abweichend sind die Wirtschaftsprüfungsgesellschaften des AIF, der Zulassungsträger nach diesem Gesetz und die Verwahrstelle zur Zusammenarbeit berechtigt und verpflichtet. Sie haben das Recht, in Bezug auf den AIFM und sämtliche von diesem verwalteten AIF alle für die Prüfung notwendigen Informationen gegenseitig auszutauschen.
5) Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bzw. der Wirtschaftsprüfer haftet für alle Pflichtverletzungen nach den Vorschriften des PGR über die Abschlussprüfung.
6) Die Regierung kann das Nähere über den Inhalt des Prüfungsberichts mit Verordnung regeln.
7) Die FMA legt die Einzelheiten zur Prüfung nach Abs. 1 mit Richtlinien fest.
Art. 111 Anzeigepflichten
1) Wirtschaftsprüfungsgesellschaften müssen der FMA unverzüglich alle Tatsachen oder Entscheidungen anzeigen, von denen sie bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben Kenntnis erhalten haben und die folgende Auswirkungen haben können:
a) eine erhebliche Verletzung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie der konstituierenden Dokumente, welche für die Zulassung oder die Ausübung der Tätigkeit eines AIF, eines AIFM, einer Verwahrstelle und anderer an ihrer Geschäftstätigkeit mitwirkenden Unternehmen gelten;
b) die Behinderung der Tätigkeit des AIF oder einem an seiner Geschäftstätigkeit mitwirkenden Unternehmen; oder
c) die Versagung oder Nichtabgabe des Prüfurteils im Rahmen der Prüfung des Geschäftsberichts.
2) Die Anzeigepflicht nach Abs. 1 besteht auch in Bezug auf Unternehmen, die aus einem Kontrollverhältnis heraus enge Verbindungen zum AIF oder den Unternehmen, die an seiner Geschäftstätigkeit mitwirken, unterhalten.
3) Zeigt die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft der FMA in gutem Glauben die in Abs. 1 genannten Tatsachen oder Entscheidungen an, verletzt sie dabei keine vertragliche oder gesetzliche Geheimhaltungspflicht. Sie ist von jeglicher Haftung für die Anzeige ausgenommen.
4) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.
Art. 111a Voraussetzungen
1) Der AIFM mit Sitz in Liechtenstein kann im EWR Pre-Marketing betreiben, wenn die den potenziellen professionellen Anlegern vorgelegten Informationen:
a) nicht ausreichen, um die Anleger in die Lage zu versetzen, sich zum Erwerb von Anteilen eines bestimmten AIF zu verpflichten;
b) keine Zeichnungsformulare oder vergleichbare Dokumente sind, unabhängig davon, ob sie in einem Entwurf oder in endgültiger Form vorliegen; oder
c) keine Gründungsdokumente, Prospekte oder Angebotsunterlagen eines noch nicht verwalteten bzw. registrierten AIF in endgültiger Form sind.
2) Werden Entwürfe von Prospekten oder Angebotsunterlagen bereitgestellt, so dürfen diese keine Informationen enthalten, die den Anlegern für das Treffen einer Anlageentscheidung genügen würden, und es ist darin klar und deutlich darzulegen, dass:
a) es sich dabei nicht um ein Angebot oder eine Aufforderung zur Zeichnung von Anteilen eines AIF handelt; und
b) die darin dargelegten Informationen nicht als zuverlässig erachtet werden sollten, da sie unvollständig sind und noch geändert werden können.
3) Bevor der AIFM Pre-Marketing betreibt, hat er der FMA weder den Inhalt oder die Adressaten des Pre-Marketings anzuzeigen noch andere als in diesem Artikel festgelegte Bedingungen oder Anforderungen zu erfüllen.
4) Für professionelle Anleger, die innerhalb von 18 Monaten nach Aufnahme des Pre-Marketings Anteile eines AIF zeichnen, gelten die Art. 112 bis 116, wenn der AIF:
a) in den im Rahmen des Pre-Marketings bereitgestellten Informationen genannt wird; oder
b) infolge des Pre-Marketings zum Vertrieb angezeigt wurde.
5) Der AIFM hat die Aufnahme des Pre-Marketings der FMA innerhalb von zwei Wochen auf schriftlichem Weg oder in elektronischer Form mitzuteilen. Die Mitteilung hat folgende Angaben zu enthalten:
a) Angaben darüber, in welchem EWR-Mitgliedstaat das Pre-Marketing stattfindet oder stattgefunden hat;
b) Angaben über die Zeiträume, in welchen das Pre-Marketing stattfindet oder stattgefunden hat;
c) eine Kurzbeschreibung des Pre-Marketings, darunter Informationen zu den vorgestellten Anlagestrategien; und
d) gegebenenfalls eine Liste der AIF und Teilfonds von AIF, die Gegenstand des Pre-Marketings sind oder waren.
6) Die FMA setzt die zuständigen Behörden der anderen EWR-Mitgliedstaaten, in denen der AIFM Pre-Marketing betreibt oder betrieben hat, unverzüglich über die Aufnahme des Pre-Marketings in Kenntnis und stellt diesen auf Anfrage weitere Angaben zum Pre-Marketing bereit.
7) Der AIFM darf Pre-Marketing in seinem Namen durch einen Dritten betreiben lassen, wenn der Dritte als Wertpapierfirma oder vertraglicher Vermittler nach der Richtlinie 2014/65/EU, als Kreditinstitut nach der Richtlinie 2013/36/EU, als OGAW-Verwaltungsgesellschaft nach der Richtlinie 2009/65/EG oder als AIFM nach der Richtlinie 2011/61/EU zugelassen ist. Der Dritte hat die Voraussetzungen dieses Artikels ebenfalls zu erfüllen.
8) Der AIFM hat das Pre-Marketing angemessen zu dokumentieren.
9) Die Regierung kann das Nähere über die Voraussetzungen des Pre-Marketings mit Verordnung regeln.
Art. 111b FMA als Aufnahmemitgliedstaatsbehörde
1) Ist die FMA Aufnahmemitgliedstaatsbehörde:
a) akzeptiert sie die Übermittlung einer Art. 111a Abs. 5 entsprechenden Mitteilung durch die Herkunftsmitgliedstaatsbehörden in elektronischer Form;
b) ist sie berechtigt, weitere Angaben zum in Liechtenstein stattfindenden oder stattgefundenen Pre-Marketing von der Herkunftsmitgliedstaatsbehörde anzufragen;
c) veranlasst sie die elektronische Archivierung und den kostenlosen Abruf der Unterlagen nach Art. 111a.
2) Im Übrigen verlangt sie im Rahmen des in Art. 111a Abs. 4 beschriebenen Anzeigeverfahrens keine zusätzlichen Unterlagen oder Informationen.
Art. 112 Vertriebsanzeige
1) Der AIFM mit Sitz in Liechtenstein hat der FMA für jeden von ihm verwalteten EWR-AIF den beabsichtigten Vertrieb in Liechtenstein schriftlich anzuzeigen.
2) Die Vertriebsanzeige muss die Angaben nach Anhang 3 enthalten.
3) Die FMA teilt dem AIFM innerhalb von 20 Arbeitstagen nach vollständigem Eingang der Unterlagen mit, ob er mit dem Vertrieb des genannten EWR-AIF beginnen kann. Mit Zustellung der Mitteilung kann der AIFM mit dem Vertrieb beginnen.
4) Die FMA kann den Vertrieb des angezeigten EWR-AIF untersagen, wenn der AIFM bei seiner Verwaltungstätigkeit gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes verstösst oder verstossen wird. Wird der Vertrieb nicht sofort untersagt, schliesst dies die spätere Untersagung des Vertriebs nicht aus. Jede Untersagung des Vertriebs ist schriftlich zu begründen. Für den Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung kann die FMA zusätzliche Gebühren erheben.
5) Handelt es sich beim EWR-AIF um einen Feeder-AIF, erteilt die FMA die Erlaubnis zum Vertrieb nach Abs. 3 nur dann, wenn der Master-AIF ebenfalls ein EWR-AIF ist, der von einem in einem EWR-Mitgliedstaat zugelassenen EWR-AIFM verwaltet wird.
6) Handelt es sich beim EWR-AIF um einen AIF mit Sitz in einem anderen EWR-Mitgliedstaat, teilt die FMA der zuständigen Herkunftsstaatsbehörde des EWR-AIF mit, dass der AIFM mit dem Vertrieb von Anteilen des EWR-AIF in Liechtenstein beginnen kann.
7) Die Regierung kann das Nähere, insbesondere die Form und den Inhalt der Vertriebsanzeige, mit Verordnung regeln.
Art. 112a Anzeigepflicht bei wesentlichen Änderungen
1) Wesentliche Änderungen der nach Art. 112 Abs. 2 übermittelten Angaben teilt der AIFM der FMA mindestens einen Monat vor Durchführung der geplanten Änderung oder unverzüglich nach Eintreten einer ungeplanten Änderung schriftlich mit.
2) Die FMA teilt dem AIFM unverzüglich mit, dass eine geplante Änderung unzulässig ist, soweit diese zu einem Verstoss gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes führt. Sie ergreift alle gebotenen Massnahmen oder, falls erforderlich, untersagt den Vertrieb, wenn:
a) die geplante Änderung ungeachtet der Untersagung durch die FMA durchgeführt wird; oder
b) eine ungeplante Änderung zu einem Verstoss des AIFM gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes führt.
3) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln, insbesondere:
a) in welchen Fällen eine wesentliche Änderung im Sinne des Abs. 1 vorliegt;
b) die Form und den Inhalt der Anzeige nach Abs. 1.