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G vom 19. Dezember 2012 über die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFMG)

Liechtenstein · 951.32 · statute

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Contents: 202 provisions
  1. Art. 1 Gegenstand und Zweck
  2. Art. 2 Geltungsbereich
  3. Art. 3 Kleiner AIFM
  4. Art. 3a Konsolidierte und zusätzliche Beaufsichtigung
  5. Art. 4 Begriffsbestimmungen und Bezeichnungen
  6. Art. 5 Bezeichnung und Verantwortung des AIFM
  7. Art. 6 Grundsatz
  8. Art. 7 Grundsatz
  9. Art. 8 Grundsatz
  10. Art. 9 Grundsatz
  11. Art. 10 Grundsatz
  12. Art. 11 Gesellschaftsvertrag
  13. Art. 12 Komplementär und Kommanditär
  14. Art. 13 Entstehung der Anlage-Kommanditgesellschaft
  15. Art. 14 Grundsatz
  16. Art. 15 Grundsatz
  17. Art. 15a Grundsatz
  18. Art. 16
  19. Art. 17
  20. Art. 18
  21. Art. 19
  22. Art. 20
  23. Art. 21
  24. Art. 22
  25. Art. 23
  26. Art. 24
  27. Art. 25
  28. Art. 26
  29. Art. 27
  30. Art. 28 Zulassungspflicht und anwendbares Recht
  31. Art. 29 Umfang der Zulassung
  32. Art. 30 Zulassungsvoraussetzungen
  33. Art. 31 Antrag und Zulassungsverfahren
  34. Art. 32 Kapitalausstattung
  35. Art. 33 Mitteilungspflichtige Änderungen
  36. Art. 34 Qualifizierte Beteiligungen
  37. Art. 35 Wohlverhaltensregeln
  38. Art. 36 Vergütung
  39. Art. 37 Interessenkonflikte
  40. Art. 38 Organisation
  41. Art. 39 Risikomanagement im Allgemeinen
  42. Art. 39b b) Einbehalt
  43. Art. 40 Liquiditätsmanagement
  44. Art. 41
  45. Art. 42 Bewertungspflicht
  46. Art. 43 Grundsätze der Bewertung
  47. Art. 44 Anforderungen an die externe Bewertung
  48. Art. 45
  49. Art. 46 Grundsatz
  50. Art. 47 Haftung
  51. Art. 48 Geheimnisschutz
  52. Art. 49
  53. Art. 50 Erlöschen der Zulassung
  54. Art. 50a Folgen des Erlöschens einer Zulassung
  55. Art. 51 Entzug der Zulassung
  56. Art. 52 Folgen des Entzugs einer Zulassung
  57. Art. 53 Grundsatz
  58. Art. 54
  59. Art. 55 Ernennung eines Sachwalters
  60. Art. 56 Auflösung und Liquidation eines AIF
  61. Art. 57 Verwahrstelle eines inländischen AIF und eines EWR-AIF
  62. Art. 57a Verwahrstelle in einem anderen EWR-Mitgliedstaat
  63. Art. 58 Verwahrstelle eines Nicht-EWR-AIF
  64. Art. 59 Pflichten der Verwahrstelle
  65. Art. 60 Aufgabenübertragung
  66. Art. 61 Haftung der Verwahrstelle
  67. Art. 62 Verwahrstellenzwang in Drittstaat
  68. Art. 63 Informationsaustausch
  69. Art. 64
  70. Art. 65 Zulassungspflicht
  71. Art. 66 Zulassungsvoraussetzungen und Pflichten
  72. Art. 67 Delegation an zugelassene Administratoren und Risikomanager
  73. Art. 68 Haftung des Administrators und Risikomanagers
  74. Art. 69 Zulassungspflicht
  75. Art. 70 Zulassungsvoraussetzungen und Pflichten
  76. Art. 71 Delegation an zugelassene Vertriebsträger
  77. Art. 72 Haftung des Vertriebsträgers
  78. Art. 73 Beauftragung eines Primebrokers
  79. Art. 74 Primebroker als Unterverwahrstelle
  80. Art. 75 Primebroker als Geschäftspartner des AIFM
  81. Art. 76 Grundsatz
  82. Art. 77
  83. Art. 78 Genehmigungspflicht, -voraussetzungen und -verfahren
  84. Art. 79 Verschmelzung von AIF mit Vertrieb an Privatanleger
  85. Art. 80 Grundsatz
  86. Art. 81
  87. Art. 82
  88. Art. 83
  89. Art. 84
  90. Art. 85
  91. Art. 86
  92. Art. 87
  93. Art. 88
  94. Art. 89
  95. Art. 90
  96. Art. 91
  97. Art. 92
  98. Art. 93
  99. Art. 94 Nutzung und Austausch von Informationen durch Aufsichtsbehörden
  100. Art. 95 Begrenzung der Hebelfinanzierung
  101. Art. 96 Anwendungsbereich
  102. Art. 97 Anzeige des Kontrollerwerbs
  103. Art. 98 Offenlegungspflicht bei Kontrollerwerb
  104. Art. 99 Mitteilung über den Erwerb bedeutender Beteiligungen
  105. Art. 100 Jahresbericht des AIF
  106. Art. 101 Zerschlagen von Unternehmen
  107. Art. 102
  108. Art. 103
  109. Art. 104 Jahresbericht
  110. Art. 105 Anlegerinformation
  111. Art. 106 Regelmässige Informationen
  112. Art. 107 Periodische und anlassbezogene Berichtspflichten gegenüber der FMA
  113. Art. 108 Grundsatz
  114. Art. 109 Bestellung der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
  115. Art. 110 Pflichten der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bzw. des Wirtschaftsprüfers
  116. Art. 111 Anzeigepflichten
  117. Art. 111a Voraussetzungen
  118. Art. 111b FMA als Aufnahmemitgliedstaatsbehörde
  119. Art. 112 Vertriebsanzeige
  120. Art. 112a Anzeigepflicht bei wesentlichen Änderungen
  121. Art. 113 Anzeigepflicht
  122. Art. 114 Prüfung durch die FMA
  123. Art. 115 Eingangsbestätigung und Weiterleitung durch die FMA
  124. Art. 116 Anzeigepflicht bei wesentlichen Änderungen
  125. Art. 116a Widerrufsanzeige des Vertriebs
  126. Art. 117 FMA als Vertriebsstaatbehörde
  127. Art. 118 Vertriebsanzeige
  128. Art. 119
  129. Art. 120 Anzeigepflicht
  130. Art. 121 Prüfung durch die FMA
  131. Art. 122 Weiterleitung durch die FMA
  132. Art. 123 Anzeigepflicht bei wesentlichen Änderungen
  133. Art. 124 FMA als Aufnahmemitgliedstaatsbehörde: Aufnahme der Tätigkeit
  134. Art. 125 Grundsatz
  135. Art. 126
  136. Art. 127
  137. Art. 128 Grundsatz
  138. Art. 129
  139. Art. 130
  140. Art. 131
  141. Art. 132
  142. Art. 133
  143. Art. 134
  144. Art. 135
  145. Art. 136
  146. Art. 137
  147. Art. 138
  148. Art. 139
  149. Art. 140
  150. Art. 141
  151. Art. 142
  152. Art. 143
  153. Art. 144
  154. Art. 145
  155. Art. 146
  156. Art. 147
  157. Art. 148
  158. Art. 149
  159. Art. 150 Vertrieb eines von einem Nicht-EWR-AIFM verwalteten AIF in Liechtenstein
  160. Art. 151 Voraussetzungen für den Vertrieb
  161. Art. 151a Einrichtungen, Anlegerinformationen und Rechtsformbezeichnung
  162. Art. 152 Grundsatz
  163. Art. 153 Verarbeitung personenbezogener Daten
  164. Art. 154 Amtsgeheimnis
  165. Art. 155 Aufsichtsabgaben und Gebühren
  166. Art. 156 Aufgaben
  167. Art. 157 Befugnisse
  168. Art. 158 Sofortmassnahmen
  169. Art. 159 Zulassung unter Auflagen, verbindliche Auskunft und Musterdokumente
  170. Art. 160
  171. Art. 161 Haftung der FMA
  172. Art. 162 Grundsatz
  173. Art. 163 Gemeinsame Missbrauchsbekämpfung
  174. Art. 164 Vor-Ort-Untersuchungen der FMA in anderen EWR-Mitgliedstaaten
  175. Art. 165 Vor-Ort-Untersuchungen zuständiger Behörden eines anderen EWR-Mitgliedstaats in Liechtenstein
  176. Art. 166 Schlichtung von Streitigkeiten zwischen der FMA und den zuständigen Behörden anderer EWR-Mitgliedstaaten unter Einbindung der ESMA
  177. Art. 167 Informationsaustausch
  178. Art. 168 Informationsweitergabe an Zentralbanken und ähnliche Einrichtungen
  179. Art. 169 Informationsaustausch zu systemischen Risiken der Aktivitäten der AIFM
  180. Art. 170 Datenaustausch mit der ESMA
  181. Art. 171 Grundsatz
  182. Art. 172 Übernahme der Leitlinien, Empfehlungen und Standards der ESMA
  183. Art. 173 Information und Verfahren vor der ESMA bei abweichender Auffassung
  184. Art. 174 Rechtsmittel und Verfahren
  185. Art. 175 Aussergerichtliche Schlichtungsstelle
  186. Art. 176 Vergehen
  187. Art. 176a Übertretungen
  188. Art. 176b Verhältnismässigkeit und Effizienzgebot
  189. Art. 177 Vorteilsabschöpfung
  190. Art. 178 Verantwortlichkeit
  191. Art. 179 Veröffentlichung von Bussen
  192. Art. 180 Mitteilungspflichten
  193. Art. 181 Durchführungsverordnungen
  194. Art. 182 Elektronische Bereitstellung von Rechtsvorschriften
  195. Art. 183 Übergangsbestimmungen zur Gesetzesänderung vom 4. Dezember 2019
  196. Art. 184
  197. Art. 185
  198. Art. 186
  199. Art. 187
  200. Art. 188
  201. Art. 189
  202. Art. 190 Inkrafttreten

202 provisions

Art. 39 Risikomanagement im Allgemeinen

1) Ein AIFM hat das Risikomanagement und die Portfolioverwaltung verschiedenen Personen zuzuweisen. Ein AIFM, bei dem wegen der Art, Grösse und Komplexität des AIF die Funktionstrennung unangemessen ist, kann für einzelne von der Regierung mit Verordnung bestimmte Bereiche des Risikomanagements mit Zustimmung der FMA auf die Funktionstrennung verzichten. Der Verzicht darf die Wirksamkeit der Risikomanagementverfahren nach Abs. 2 nicht beeinträchtigen. 2) Ein AIFM verwendet geeignete Risikomanagementverfahren, die es ihm erlauben, das mit den Anlagepositionen verbundene Risiko sowie den jeweiligen Anteil am Gesamtrisikoprofil des Anlageportfolios jederzeit zu überwachen und zu messen. Die Risikomanagementverfahren sind mindestens einmal jährlich zu überprüfen und anzupassen. 3) Der AIFM muss: a) für den AIF ein angemessenes, dokumentiertes und regelmässig aktualisiertes Prüfverfahren ("due diligence") durchführen, wenn er für den AIF Anlagen tätigt; b) sicherstellen, dass die Risiken aus jedem Anlagegegenstand und deren Auswirkungen auf das Portfolio des AIF angemessen und fortlaufend erkannt, eingeschätzt und überwacht werden, insbesondere durch angemessene Stresstests; c) sicherstellen, dass die Risikostruktur des AIF seiner Grösse, der Zusammensetzung seiner Anlagegegenstände, seiner Anlagestrategie, den Anlagezielen sowie den Angaben in den konstituierenden Dokumenten und den Vertriebsunterlagen entspricht; cbis) sicherstellen, dass die Vergabe von Krediten nach wirksamen Strategien, Verfahren und Prozessen erfolgt; d) sicherstellen, dass sich die Bonitätsbewertung unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs und der Komplexität der Tätigkeiten des AIF nicht ausschliesslich und automatisch auf Ratings stützt, die von Ratingagenturen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 abgegeben worden sind. 4) Der AIFM begrenzt für jeden AIF: a) den Umfang der maximalen Hebelfinanzierungen; b) die Bestellung von Sicherheiten im Rahmen der Vereinbarung über die Hebelfinanzierung. 5) Der AIFM hat im Rahmen der Begrenzung nach Abs. 4 Folgendes zu berücksichtigen: a) die Art und Anlagestrategie des AIF; b) die Herkunft der Hebelfinanzierung; c) Systemrisiken aus der Verbindung oder relevanten Beziehung zu anderen Finanzdienstleistungsinstituten; d) die Notwendigkeit, das Risiko gegenüber jeder einzelnen Gegenpartei zu begrenzen; e) die Sicherheiten für die Hebelfinanzierung; f) das Verhältnis von Aktiva und Passiva; g) Umfang, Wesen und Ausmass der Geschäftstätigkeiten des AIFM auf den betreffenden Märkten. 6) Der AIFM handelt im besten Interesse der Anleger des betreffenden AIF und ergreift gegebenenfalls Korrekturmassnahmen, soweit er eine Verbriefung eingegangen ist, die die Anforderungen der Verordnung (EU) 2017/2402 nicht mehr erfüllt.

Art. 39b b) Einbehalt

1) Der AIFM hat sicherzustellen, dass der von ihm verwaltete AIF 5 % des Nominalwerts jedes vom AIF vergebenen und anschliessend auf Dritte übertragenen Kredits einbehält. Dieser Prozentsatz jedes Kredits wird wie folgt einbehalten: a) bis zur Fälligkeit bei Krediten mit einer Laufzeit von bis zu acht Jahren oder bei Krediten, die Verbrauchern gewährt werden, unabhängig von ihrer Laufzeit; und b) für einen Zeitraum von mindestens acht Jahren bei sonstigen Krediten. 2) Abs. 1 gilt nicht, wenn: a) der AIFM mit der Veräusserung der Vermögenswerte des AIF beginnt, um als Teil der Auflösung des AIF Anteile zurücknehmen zu können; b) der Verkauf für die Einhaltung der nach der Gesetzgebung über die Durchsetzung internationaler Sanktionen erlassenen Massnahmen oder der Produktanforderungen erforderlich ist; c) der Verkauf des Kredits erforderlich ist, damit der AIFM die Anlagestrategie des von ihm verwalteten AIF im besten Interesse der Anleger des AIF umsetzen kann; oder d) der Verkauf des Kredits auf eine Verschlechterung des mit dem Kredit verbundenen Risikos zurückzuführen ist, die der AIFM im Rahmen seines Verfahrens zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht und des Risikomanagements nach Art. 39 Abs. 3 festgestellt hat, und der Käufer beim Kauf des Kredits über diese Verschlechterung informiert wird. 3) Der AIFM hat auf Ersuchen der FMA nachzuweisen, dass er die Anforderungen für die Anwendung der Ausnahmen nach Abs. 2 erfüllt.

Art. 40 Liquiditätsmanagement

1) Der AIFM hat zur Überwachung und Einschätzung von Liquiditätsrisiken: a) für AIF des offenen Typs oder bei Einsatz von Hebelfinanzierungen angemessene Liquiditätsmanagementsysteme und -verfahren nach Anhang 5 einzusetzen; b) regelmässig Stresstests unter normalen und aussergewöhnlichen Bedingungen durchzuführen; c) sicherzustellen, dass die Anlagestrategie, die Liquidität der Vermögensgegenstände und die Verpflichtungen des AIF, insbesondere zur Anteilsrücknahme, miteinander vereinbar sind. 2) Der AIFM hat unbeschadet der Schwellenwerte, Beschränkungen und Bedingungen nach den Verordnungen (EU) Nr. 345/2013, (EU) Nr. 346/2013 und (EU) 2015/760 sicherzustellen, dass der von ihm verwaltete kreditvergebende AIF ein geschlossener Fonds ist, es sei denn der AIFM kann gegenüber der FMA nachweisen, dass das Liquiditätsmanagementsystem des AIF mit der Anlagestrategie und der Rücknahmepolitik des AIFM vereinbar ist. 3) Zur Gewährleistung der Einhaltung von Abs. 1 und 2 hat der AIFM für jeden von ihm verwalteten offenen AIF mindestens zwei geeignete Liquiditätsmanagement-Instrumente aus den in Anhang 5 Ziff. 2 bis 8 genannten Instrumenten auszuwählen, nachdem er die Eignung dieser Instrumente in Bezug auf die verfolgte Anlagestrategie, das Liquiditätsprofil und die Rücknahmepolitik des AIF bewertet hat. Diese Auswahl darf sich nicht nur auf die in Anhang 5 Ziff. 5 und 6 genannten Instrumente beschränken. 4) Der AIFM hat die nach Abs. 3 ausgewählten Instrumente in die konstituierenden Dokumente des AIF aufzunehmen, damit sie im Interesse der Anleger des AIF eingesetzt werden können. 5) Der AIFM kann abweichend von Abs. 3 beschliessen, für einen von ihm verwalteten AIF nur ein einziges der Liquiditätsmanagement-Instrumente nach Anhang 5 Ziff. 2 bis 8 auszuwählen, wenn dieser AIF als Geldmarktfonds nach der Verordnung (EU) 2017/1131 zugelassen ist. 6) Der AIFM hat detaillierte Strategien und Verfahren für die Aktivierung und Deaktivierung eines ausgewählten Liquiditätsmanagement-Instruments sowie die operativen und administrativen Vorkehrungen für den Einsatz eines solchen Instruments umzusetzen. Die Auswahl nach Abs. 3 bis 5 sowie die detaillierten Strategien und Verfahren für die Aktivierung und Deaktivierung sind der FMA mitzuteilen. 7) Die Sachauslage nach Anhang 5 Ziff. 8 darf nur aktiviert werden, um Rücknahmeverlangen professioneller Anleger zu erfüllen und wenn sie einem proportionalen Anteil an den vom AIF gehaltenen Vermögenswerten entspricht. Die Sachauslage muss nicht einem proportionalen Anteil an den vom AIF gehaltenen Vermögenswerten entsprechen, wenn: a) der AIF ausschliesslich an professionelle Anleger vertrieben wird; oder b) das Ziel der Anlagepolitik des AIF darin besteht, die Zusammensetzung eines bestimmten Aktien- oder Schuldtitelindex nachzubilden, und wenn dieser AIF ein börsengehandelter Fonds nach Art. 3 Abs. 1 Ziff. 21 des Handelsplatz- und Börsegesetzes ist. 8) Ein AIFM, der einen offenen AIF verwaltet, kann im gerechtfertigten Interesse der Anleger des AIF in aussergewöhnlichen Fällen die Zeichnung, den Rückkauf oder die Rücknahme der in Anhang 5 Ziff. 1 genannten AIF-Anteile vorübergehend aussetzen oder, wenn diese Instrumente in den konstituierenden Dokumenten des AIF enthalten sind, andere aus Anhang 5 Ziff. 2 bis 8 ausgewählte Liquiditätsmanagement-Instrumente nach Abs. 3 bis 6 aktivieren oder deaktivieren. Der AIFM kann im Interesse der Anleger des AIF auch die in Anhang 5 Ziff. 9 genannte Abspaltung illiquider Anlagen aktivieren. 9) Der AIFM hat die FMA unverzüglich zu informieren, wenn er: a) das Liquiditätsmanagement-Instrument nach Anhang 5 Ziff. 1 aktiviert oder deaktiviert; oder b) ein Liquiditätsmanagement-Instrument nach Anhang 5 Ziff. 2 bis 8 in einer Weise aktiviert oder deaktiviert, die nicht dem normalen Geschäftsverlauf gemäss den konstituierenden Dokumenten des AIF entspricht. 10) Er hat die FMA zudem innerhalb eines angemessenen Zeitraums vor der Aktivierung oder Deaktivierung des Liquiditätsmanagement-Instruments nach Anhang 5 Ziff. 9 über diese Aktivierung oder Deaktivierung zu unterrichten. 11) Die FMA unterrichtet die zuständigen Behörden eines Aufnahmemitgliedstaats des AIFM, die ESMA, die EFTA-Überwachungsbehörde und - bei potenziellen Risiken für die Stabilität und die Integrität des Finanzsystems - den ESRB unverzüglich über alle nach Abs. 9 und 10 eingegangenen Meldungen. 12) Die Regierung kann das Nähere über das Liquiditätsmanagement, insbesondere die Strategien und Verfahren nach Abs. 6, mit Verordnung regeln.

Art. 41

Aufgehoben

Art. 42 Bewertungspflicht

Der AIFM stellt für jeden AIF angemessene und stimmige Bewertungsverfahren nach Art. 43 bis 45 sicher.

Art. 43 Grundsätze der Bewertung

1) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, richten sich die Bewertung der Vermögensgegenstände sowie die Berechnung des Nettoinventarwertes je Anteil ("net asset value"; NAV) und - im Fall eines offenen AIF - des Ausgabe- oder Verkaufspreises und des Rücknahme- oder Auszahlungspreises nach den konstituierenden Dokumenten des AIF. 2) Mindestens einmal jährlich sind die Vermögensgegenstände zu bewerten und der Nettoinventarwert je Anteil zu berechnen. Die Anleger werden über die Bewertung der Vermögensgegenstände und die Berechnung des Nettoinventarwertes je Anteil nach Massgabe der konstituierenden Dokumente des AIF informiert. 3) Für AIF des offenen Typs werden die Bewertungen und Berechnungen in einer Häufigkeit durchgeführt, die im Verhältnis zu den Eigenheiten der Vermögensgegenstände und den Regeln zur Ausgabe und Rücknahme von Anteilen angemessen sind. 4) Unabhängig von Abs. 2 ist für AIF der geschlossenen Form eine Bewertung zumindest im Fall der Kapitalerhöhung oder Kapitalherabsetzung vorzunehmen. 5) Die Bewertung muss durchgeführt werden: a) von einem externen Bewerter nach Art. 44; b) vom AIFM selbst, wenn die Bewertungsaufgabe von der Portfolioverwaltung und der Vergütungspolitik funktional unabhängig ist und die Vergütungspolitik und andere Massnahmen sicherstellen, dass Interessenkonflikte gemindert und ein unzulässiger Einfluss auf die Mitarbeiter verhindert werden. 6) Findet keine unabhängige Bewertung statt, kann die FMA als Herkunftsmitgliedstaatsbehörde verlangen, dass der AIFM seine Bewertungsverfahren und/oder Bewertungen durch einen externen Bewerter oder die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft überprüfen lässt. 7) Kommt der AIFM dem Verlangen der FMA binnen angemessener Frist nicht nach, darf die FMA auf Kosten des AIFM einen externen Bewerter bestellen.

Art. 44 Anforderungen an die externe Bewertung

1) Der AIFM ist für die ordnungsgemässe Bewertung der Vermögensgegenstände sowie die Berechnung und Bekanntgabe des Nettoinventarwertes verantwortlich. Er muss die Tätigkeit des externen Bewerters wirksam überwachen. Die Tätigkeit eines externen Bewerters darf insbesondere nicht den AIFM daran hindern, im besten Interesse der Anleger zu handeln. 2) Ein externer Bewerter muss: a) qualifiziert, zur Bewertung befähigt und mit Sorgfalt ausgesucht sein; b) einer gesetzlich anerkannten, einer obligatorischen berufsständischen oder einer gesetzlichen Registrierungs-, Bewilligungs- oder Zulassungspflicht unterliegen; c) gewährleisten, dass er die Bewertung wirksam durchführen kann; d) den Anforderungen an die Aufgabenübertragung nach Art. 46 genügen; e) von dem AIF, dem AIFM und anderen Personen mit engen Verbindungen zum AIF oder zum AIFM unabhängig sein. 3) Der externe Bewerter darf die Bewertung nicht an Dritte übertragen. 4) Die für einen AIF bestellte Verwahrstelle kann gleichzeitig als externer Bewerter bestellt werden, soweit eine funktionale und hierarchische Trennung der Ausführung der Verwahrfunktionen von der Ausführung der Bewertungsfunktion vorliegt und die potenziellen Interessenkonflikte ordentlich bestimmt, verwaltet und den Anlegern des AIF mitgeteilt werden. 5) Die Inanspruchnahme eines externen Bewerters ist der FMA als Herkunftsmitgliedstaatsbehörde des AIFM anzuzeigen. Die FMA kann bei Fehlen der Unabhängigkeit und bei einem Verstoss gegen Abs. 2 die Beauftragung eines anderen Bewerters verlangen. Art. 43 Abs. 7 gilt entsprechend. 6) Der AIFM ist für die ordnungsgemässe Bewertung der Vermögensgegenstände, die Berechnung des Nettoinventarwertes und die Bekanntgabe des Anteilwertes verantwortlich. Ein Haftungsausschluss ist gegenüber dem AIF und den Anlegern unwirksam. 7) Der externe Bewerter hat seine Aufgaben mit der gebotenen Sachkenntnis, Sorgfalt und Aufmerksamkeit auszuüben. Er haftet für Schäden, die er beim AIFM durch eine schuldhafte Nicht- oder Schlechterfüllung der Pflichten des Bewerters verursacht.

Art. 45

Aufgehoben

Art. 46 Grundsatz

1) Ein AIFM kann eine oder mehrere seiner Aufgaben oder Dienstleistungen nach Art. 29 Abs. 2 und 3 zum Zwecke einer effizienteren Geschäftsführung auf Dritte übertragen, wenn: a) der AIFM in der Lage ist, seine gesamte Struktur zur Übertragung von Aufgaben mit objektiven Gründen zu rechtfertigen; b) der Auftragnehmer über ausreichende Ressourcen für die Ausführung der jeweiligen Aufgaben verfügt und die Personen, die die Geschäfte des Auftragnehmers tatsächlich führen, gut beleumdet sind und über ausreichende Erfahrung verfügen; c) die Übertragung die Wirksamkeit der Beaufsichtigung des AIFM nicht beeinträchtigt; insbesondere darf sie weder den AIFM daran hindern, im Interesse seiner Anleger zu handeln, noch verhindern, dass der AIF im Interesse der Anleger verwaltet wird; d) der AIFM nachweisen kann, dass: 1. der betreffende Auftragnehmer über die erforderliche Qualifikation verfügt, in der Lage ist, die betreffenden Funktionen wahrzunehmen sowie die Dienstleistungen zu erbringen, und vom AIFM sorgfältig ausgewählt wurde; 2. der AIFM in der Lage ist, jederzeit die übertragenen Aufgaben wirksam zu überwachen, jederzeit weitere Anweisungen an den Auftragnehmer zu erteilen und die Übertragung mit sofortiger Wirkung zurückzunehmen, wenn dies im Interesse der Anleger ist; e) der AIFM fortwährend die von den Auftragnehmern erbrachten Dienstleistungen überprüft; und f) sichergestellt ist, dass der AIFM seine Funktionen nicht in einem Umfang überträgt, der darauf hinaus läuft, dass er nicht länger als Verwalter des AIF angesehen werden kann und er zu einem blossen Briefkastenunternehmen wird. 2) Überträgt ein AIFM die Portfolioverwaltung oder das Risikomanagement, ist zusätzlich zu den Anforderungen des Abs. 1 zu gewährleisten, dass: a) die Übertragung nur an Auftragnehmer erfolgt, die für die Vermögensverwaltung oder - soweit nur das Risikomanagement betroffen ist - das Risikomanagement nach Art. 65 zugelassen und beaufsichtigt sind; kann diese Bedingung nicht eingehalten werden, ist eine Aufgabenübertragung nur nach vorheriger Genehmigung durch die FMA zulässig; b) bei Aufgabenübertragung an einen Auftragnehmer mit Sitz in einem Drittstaat ergänzend zu den Anforderungen nach Bst. a sichergestellt ist, dass die FMA und die für den Auftragnehmer zuständige Aufsichtsbehörde im Drittstaat zusammenarbeiten; c) keine Aufgaben übertragen werden an: 1. die Verwahrstelle oder einen Auftragnehmer der Verwahrstelle; oder 2. einen anderen Auftragnehmer, dessen Interessen mit denen des AIFM oder der Anleger des AIF im Konflikt stehen könnten, ausser wenn ein solcher Auftragnehmer eine funktionale und hierarchische Trennung der Ausführung seiner Aufgaben bei der Anlageverwaltung von seinen anderen potenziell dazu im Interessenkonflikt stehenden Aufgaben vorgenommen hat und die potenziellen Interessenkonflikte ordnungsgemäss ermittelt, gesteuert, beobachtet und den Anlegern des AIF gegenüber offengelegt werden. 3) Der AIFM hat der FMA die Übertragung von Aufgaben vor Wirksamkeit der Übertragungsvereinbarung mitzuteilen. 4) Die Übertragung und Unterübertragung von Aufgaben oder Dienstleistungen lassen die Haftung des AIFM oder der Verwahrstelle unberührt. 5) Der Auftragnehmer kann die Aufgaben oder Dienstleistungen an weitere Personen übertragen, wenn: a) der AIFM vorher zugestimmt hat; b) der AIFM die Unterübertragung der FMA als Herkunftsmitgliedstaatsbehörde vor Wirksamkeit der Übertragung angezeigt hat; c) die in Abs. 1 und 2 genannten Bedingungen in Ansehung des Unterauftragnehmers erfüllt sind; insbesondere muss der Auftragnehmer die Dienstleistungen des Unterauftragnehmers fortwährend überprüfen. 6) Abs. 4 gilt für Übertragungen durch den Unterauftragnehmer und nachfolgende Unterauftragnehmer entsprechend. 7) Der AIFM hat die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes bei der Wahrnehmung der Aufgaben und der Erbringung der Dienstleistungen durch den Beauftragten oder Unterbeauftragten zu überwachen, unabhängig von dessen aufsichtsrechtlichen Status oder seinem Standort. 8) Ungeachtet jeglicher Vertriebsvereinbarung zwischen dem AIFM und der Vertriebsstelle gilt in Fällen, in denen die in Anhang 1 Ziff. 2 Bst. b genannte Vertriebsfunktion von einer oder mehreren Vertriebsstellen wahrgenommen wird, die im eigenen Namen handelt bzw. handeln und die AIF im Einklang mit der Richtlinie 2014/65/EU oder über Versicherungsanlageprodukte im Einklang mit der Richtlinie (EU) 2016/97 vertreibt bzw. vertreiben, diese Funktion nicht als eine den Anforderungen von Abs. 1 und 3 unterliegende Übertragung.

Art. 47 Haftung

1) Ein AIFM, ein Verwalter von EuVECA oder EuSEF, ein Liquidator oder ein Sachwalter haftet den Anlegern für den aus der Verletzung der Art. 32 bis 46 dieses Gesetzes oder der Bestimmungen der nach Art. 1 Abs. 3 anwendbaren EWR-Rechtsvorschriften entstandenen Schaden, sofern er nicht nachweist, dass ihn keinerlei Verschulden trifft. Eine Aufgabenübertragung und eine Unterübertragung nach Art. 46 auf Dritte lassen die Haftung unberührt. Eine Beschränkung dieser Haftung ist ausgeschlossen. 2) Sind wesentliche Angaben in einem Jahresbericht, der nach diesem Gesetz zu erstellen ist, unrichtig oder unvollständig, haften die verantwortlichen Personen nach Abs. 1 jedem Anleger für den Schaden, welcher diesem entstanden ist, sofern sie nicht nachweisen, dass sie keinerlei Verschulden trifft. Für Angaben in den wesentlichen Informationen für den Anleger oder in der Werbung einschliesslich deren Übersetzungen wird nur gehaftet, wenn sie irreführend oder unrichtig sind. 3) Aufgehoben 4) Mehrere Beteiligte haften im Aussenverhältnis als Gesamtschuldner, im Innenverhältnis nach dem ihnen anteilig zurechenbaren Verschulden. Der Rückgriff unter den Beteiligten bestimmt sich unter Würdigung aller Umstände. 5) Der Anspruch auf Schadenersatz nach Abs. 1 und 2 verjährt mit dem Ablauf von fünf Jahren nach Eintritt des Schadens, spätestens aber ein Jahr nach der Rückzahlung des Anteils oder nach Kenntnis vom Schaden. 6) Für Klagen aus dem Rechtsverhältnis mit einem inländischen AIF oder eines inländischen AIFM oder für Klagen eines inländischen Anlegers aus einem ausländischen AIF, dessen Anteile im Inland vertrieben werden, ist jedenfalls das Landgericht zuständig.

Art. 48 Geheimnisschutz

1) Die Mitglieder der Organe von AIFM oder von Verwaltern von EuVECA oder EuSEF und ihre Mitarbeiter sowie sonst für solche AIFM oder Verwalter tätige Personen sind zur Geheimhaltung von Tatsachen verpflichtet, die ihnen auf Grund der Geschäftsverbindungen mit Kunden anvertraut oder zugänglich gemacht worden sind. Die Geheimhaltungspflicht gilt zeitlich unbegrenzt. 2) Vorbehalten bleiben die gesetzlichen Vorschriften über Zeugnis- oder Auskunftspflicht gegenüber den Strafgerichten, der Stabsstelle FIU und den Behörden und Stellen der Aufsicht sowie die Bestimmungen über die Zusammenarbeit mit der Stabsstelle FIU oder mit den zuständigen Behörden und Stellen der Aufsicht.

Art. 49

Aufgehoben

Art. 50 Erlöschen der Zulassung

1) Die Zulassung erlischt, wenn schriftlich darauf verzichtet wird, und: a) zuvor sämtliche zulassungspflichtigen Tätigkeiten und Dienstleistungen nach Art. 29 Abs. 2 und 3 beendet wurden; und b) dem schriftlichen Verzicht eine Bestätigung einer anerkannten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nach Art. 109 beigelegt wurde, dass sämtliche zulassungspflichtige Tätigkeiten und Dienstleistungen beendet sind. 2) Die FMA kann zusätzlich zur Bestätigung nach Abs. 1 Bst. b einen Abschlussbericht der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nach Art. 109 Abs. 1 verlangen. 3) Das Erlöschen einer Zulassung ist von der FMA festzustellen. Die FMA veröffentlicht das Erlöschen der Zulassung auf Kosten des Betroffenen im Amtsblatt und auf ihrer Internetseite. Im Register nach Art. 28 Abs. 1a wird das Erlöschen der Zulassung für einen Zeitraum von fünf Jahren veröffentlicht, bevor der Eintrag endgültig gelöscht wird. 4) Die FMA teilt jedes Erlöschen einer Zulassung den zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten, der EFTA-Überwachungsbehörde und der ESMA mit. 5) Die Regierung kann das Nähere über das Erlöschen der Zulassung, insbesondere den Inhalt der Bestätigung nach Abs. 1 Bst. b und den Abschlussbericht nach Abs. 2, mit Verordnung regeln.

Art. 50a Folgen des Erlöschens einer Zulassung

1) Ist eine Zulassung nach Art. 50 erloschen, hat der AIFM innerhalb von 30 Tagen ab der Feststellung des Erlöschens durch die FMA: a) die konstituierenden Dokumente so zu ändern, dass die Firma und der Geschäftszweck keine Tätigkeit als AIFM mehr vermuten lassen; und b) die Änderungen zur Eintragung im Handelsregister beim Amt für Justiz anzumelden. 2) Die Eintragungen im Handelsregister nach Abs. 1 Bst. b sind der FMA nachzuweisen. Wird der Nachweis nicht erbracht, informiert die FMA das Amt für Justiz. Das Amt für Justiz hat die Auflösung und Liquidation der Gesellschaft nach Art. 971 PGR zu verfügen. 3) Das Erlöschen der Zulassung als AIFM lässt das Bestehen einer Zulassung als Verwaltungsgesellschaft nach dem UCITSG oder einer Bewilligung nach dem IUG unberührt.

Art. 51 Entzug der Zulassung

1) Die Zulassung wird von der FMA entzogen, wenn: a) die Geschäftstätigkeit nicht innert Jahresfrist aufgenommen wird; b) die Geschäftstätigkeit während mindestens sechs Monaten nicht mehr ausgeübt wird; c) die Voraussetzungen für deren Erteilung nicht mehr erfüllt sind und eine Wiederherstellung des gesetzlichen Zustandes binnen angemessener Frist nicht zu erwarten ist; d) der AIFM die gesetzlichen Pflichten schwerwiegend, wiederholt oder systematisch verletzt; e) der AIFM die Zulassung aufgrund falscher Erklärungen oder auf sonstige rechtswidrige Weise erhalten hat; f) die Kapitalausstattung des AIFM den Voraussetzungen nach Art. 32 nicht mehr genügt und eine Wiederherstellung des gesetzlichen Zustandes binnen angemessener Frist nicht zu erwarten ist; g) die Fortsetzung der Geschäftstätigkeit des AIFM voraussichtlich das Vertrauen in den liechtensteinischen Fondsplatz, die Stabilität des Finanzsystems oder den Anlegerschutz gefährdet; h) über das Vermögen des AIFM der Konkurs eröffnet oder ein Konkursantrag mangels kostendeckenden Vermögens rechtskräftig abgewiesen worden ist; i) der AIFM beschliesst, die Gesellschaft aufzulösen und zu liquidieren. 2) Der rechtskräftige Entzug einer Zulassung wird auf Kosten des Zulassungsträgers im Amtsblatt und auf der Internetseite der FMA veröffentlicht. Im Register nach Art. 28 Abs. 1a wird der Entzug für einen Zeitraum von fünf Jahren veröffentlicht bevor der Eintrag endgültig gelöscht wird. 3) Die FMA teilt jeden Entzug einer Zulassung den zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten, der EFTA-Überwachungsbehörde und der ESMA mit. 4) Die Vorschriften über Sofortmassnahmen nach Art. 158 bleiben unberührt. 5) Die Regierung kann das Nähere über den Entzug, insbesondere zu den Fristen nach Abs. 1 Bst. a und b, mit Verordnung regeln.

Art. 52 Folgen des Entzugs einer Zulassung

1) Wird die Zulassung nach Art. 51 Abs. 1 Bst. b bis i entzogen, hat die FMA gleichzeitig die Beendigung sämtlicher zulassungspflichtigen Tätigkeiten und Dienstleistungen nach Art. 29 Abs. 2 und 3 anzuordnen und diese Aufgabe an eine geeignete Person zu übertragen, die zum Geschäftsabwickler bestellt wird. 2) Die FMA legt, auf der Grundlage dessen, was unter den jeweiligen Umständen in Bezug auf die Beendigung von zulassungspflichtigen Tätigkeiten und Dienstleistungen nach Abs. 1 verhältnismässig ist, die Aufgaben und Befugnisse, insbesondere das Zeichnungsrecht, des Geschäftsabwicklers fest. Die Befugnisse können einige oder sämtliche Befugnisse umfassen, über die die Geschäftsleiter des AIFM nach dessen konstituierenden Dokumenten und aufgrund der nationalen Rechtsvorschriften verfügen, unter anderem die Befugnis, einige oder sämtliche Verwaltungsfunktionen der Geschäftsleiter auszuüben. Die Befugnisse des Geschäftsabwicklers in Bezug auf den AIFM müssen dem geltenden Gesellschaftsrecht entsprechen. Ordnet die FMA eine Zusammenarbeit des Geschäftsabwicklers mit den Geschäftsleitern an, so sind die jeweilige Funktion sowie die Aufgaben und Befugnisse festzulegen. Die Geschäftsleiter können verpflichtet werden, vor Beschlussfassung oder dem Ergreifen von Massnahmen den Geschäftsabwickler anzuhören oder dessen Einwilligung einzuholen. Die FMA hat die Bestellung eines Geschäftsabwicklers auf ihrer Internetseite öffentlich bekanntzumachen und das Amt für Justiz anzuweisen, den Geschäftsabwickler samt dessen Zeichnungsrecht im Handelsregister einzutragen. Zudem kann die FMA veranlassen, dass Zeichnungsrechte von bestehenden Geschäftsleitern im Handelsregister gelöscht oder abgeändert werden. 3) Die FMA hat das ausschliessliche Recht zur Bestellung und Abberufung aller Geschäftsabwickler. Sie kann den Umfang der Befugnisse und die sonstigen Bedingungen für die Bestellung eines Geschäftsabwicklers jederzeit nach Massgabe dieses Artikels ändern. 4) Der Geschäftsabwickler hat in fachlicher und persönlicher Hinsicht jederzeit Gewähr für eine ordnungsgemässe Beendigung sämtlicher zulassungspflichtiger Tätigkeiten und Dienstleistungen nach Abs. 1 zu bieten. Die Anforderungen nach Art. 30 Abs. 1 Bst. b gelten sinngemäss. Die FMA kann dem Geschäftsabwickler die für die Beendigung sämtlicher zulassungspflichtiger Tätigkeiten und Dienstleistungen nach Abs. 1 notwendigen Weisungen erteilen. Erfüllt der Geschäftsabwickler die Anforderungen nicht oder nicht mehr oder kommt er den Weisungen der FMA nicht nach, ergreift die FMA die erforderlichen Massnahmen nach Art. 157, insbesondere dessen Abberufung nach Art. 158 Abs. 1 Bst. hbis, unter gleichzeitiger Bestellung eines anderen geeigneten Geschäftsabwicklers. 5) Der Geschäftsabwickler hat der FMA in regelmässigen Abständen über den Fortgang der Beendigung sämtlicher zulassungspflichtiger Tätigkeiten und Dienstleistungen nach Abs. 1 zu berichten. Der Inhalt und die Periodizität der Berichte werden von der FMA festgelegt. Die FMA kann jederzeit zusätzliche Informationen und Dokumente über den Fortgang der Übertragung bzw. Abwicklung verlangen. 6) Wurde die Zulassung nach Art. 51 Abs. 1 Bst. i entzogen oder hat das oberste Organ nach dem Entzug der Zulassung nach Art. 51 Abs. 1 Bst. a bis g die gesellschaftsrechtliche Auflösung und Liquidation des AIFM beschlossen und ist noch keine Beendigung sämtlicher zulassungspflichtiger Tätigkeiten und Dienstleistungen nach Abs. 1 erfolgt, bestellt die FMA für die Dauer dieser Beendigung unbeschadet Art. 132 und 133 PGR einen Liquidator. Abweichend von Abs. 1 kann die FMA den Liquidator gleichzeitig mit der Bestellung auch mit der Beendigung sämtlicher zulassungspflichtiger Tätigkeiten und Dienstleistungen nach Abs. 1 beauftragen. Der Liquidator hat in persönlicher und fachlicher Hinsicht jederzeit die Anforderungen nach Abs. 4 zu erfüllen und den Berichtspflichten nach Abs. 5 sowie den erteilten Weisungen der FMA nachzukommen. Erfüllt der Liquidator die Anforderungen nicht oder nicht mehr oder kommt er den Weisungen der FMA nicht nach, ergreift sie die erforderlichen Massnahmen, insbesondere dessen Abberufung nach Abs. 3 unter gleichzeitiger Bestellung eines anderen geeigneten Liquidators. Art. 146 PGR findet bei einer Auflösung und Liquidation nach diesem Absatz keine Anwendung. Die FMA hat die Bestellung eines Liquidators auf ihrer Internetseite öffentlich bekanntzumachen und das Amt für Justiz anzuweisen, den Liquidator samt dessen Zeichnungsrecht im Handelsregister einzutragen. Zudem kann die FMA veranlassen, dass Zeichnungsrechte von bestehenden Geschäftsleitern im Handelsregister gelöscht oder abgeändert werden. Nach durchgeführter Liquidation hat der Liquidator die Löschung des AIFM zur Eintragung im Handelsregister anzumelden. 7) Entzieht die FMA nach Art. 51 Abs. 1 Bst. a bis g eine Zulassung, kann sie gleichzeitig die gesellschaftsrechtliche Auflösung und Liquidation des AIFM verfügen, sofern dies zum Schutz der Anleger sowie zur Sicherung des Vertrauens in den liechtensteinischen Fondsmarkt und der Stabilität des Finanzsystems notwendig ist. Eine solche Verfügung hat dieselbe Wirkung wie ein Auflösungsbeschluss durch das oberste Organ. Im Übrigen findet Abs. 6 sinngemäss Anwendung. 8) Die FMA kann als Geschäftsabwickler und Liquidator folgende Personen bestellen: a) ein oder mehrere Mitglieder der Geschäftsleitung; b) einen oder mehrere Inhaber von Schlüsselfunktionen; c) eine anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder einen anerkannten Wirtschaftsprüfer nach Art. 109; oder d) sofern sie über gründliche Kenntnisse in der Verwaltung von AIF und sonstigen Tätigkeiten eines AIFM verfügen: 1. eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, die über eine Bewilligung nach dem Wirtschaftsprüfergesetz verfügt oder nach Art. 69 des Wirtschaftsprüfergesetzes registriert ist; oder 2. einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwaltsgesellschaft nach dem Rechtsanwaltsgesetz. 9) Der Wegfall der Zulassung hindert den Geschäftsabwickler oder den Liquidator nicht daran, zulassungspflichtige Geschäfte des AIFM weiter zu betreiben, soweit dies für Zwecke der Beendigung der Geschäfte oder des Liquidationsverfahrens erforderlich ist. Die Aufnahme neuer Tätigkeiten nach Art. 29 Abs. 2 und die Erbringung neuer Dienstleistungen nach Art. 29 Abs. 3 sind unzulässig. Bis zur vollständigen Beendigung sämtlicher zulassungspflichtiger Geschäfte finden die Bestimmungen dieses Gesetzes und des Sorgfaltspflichtgesetzes weiterhin Anwendung. 10) Ein von der FMA eingesetzter Geschäftsabwickler oder Liquidator hat einen Anspruch auf Entlohnung gegenüber dem AIFM. Wird die Höhe der Entlohnung vom AIFM nicht anerkannt, so hat die FMA die Entlohnung festzulegen und dem AIFM deren Auszahlung aufzutragen. 11) Wird eine Zulassung nach Art. 51 Bst. a bis g entzogen und fasst die Gesellschaft keinen Beschluss auf Auflösung und Liquidation, hat der AIFM innerhalb von 30 Tagen nach rechtskräftiger Entscheidung über den Entzug: a) die konstituierenden Dokumente so zu ändern, dass die Firma und der Geschäftszweck keine Tätigkeit als AIFM mehr vermuten lassen; und b) die Änderungen der konstituierenden Dokumente nach Bst. a zur Eintragung im Handelsregister beim Amt für Justiz anzumelden. 12) Die Eintragungen im Handelsregister nach Abs. 11 Bst. b sind der FMA nachzuweisen. Wird der Nachweis nicht erbracht, informiert die FMA das Amt für Justiz. Das Amt für Justiz hat die Auflösung und Liquidation der Gesellschaft nach Art. 971 PGR zu verfügen. 13) Der Entzug der Zulassung als AIFM nach Abs. 11 lässt das Bestehen einer Zulassung nach dem UCITSG oder einer Bewilligung nach dem IUG als Verwaltungsgesellschaft unberührt.

Art. 53 Grundsatz

1) Kann ein AIFM die Einhaltung der Anforderungen dieses Gesetzes oder der Richtlinie 2011/61/EU für AIF nicht sicherstellen, hat er unverzüglich zu unterrichten: a) die zuständige Behörde seines Herkunftsmitgliedstaats; b) die für von ihm verwalteten EWR-AIF zuständigen Behörden in anderen EWR-Mitgliedstaaten; und c) die FMA. 2) Die FMA als zuständige Behörde des AIFM verpflichtet den AIFM zur Wiederherstellung des gesetzlichen Zustandes. Wird dennoch weiterhin gegen die Anforderungen dieses Gesetzes verstossen, entzieht die FMA: a) sofern ein EWR-AIFM oder ein EWR-AIF betroffen ist, als zuständige Behörde dem AIFM das Recht zur Verwaltung des AIF; mit dem Entzug erlischt das Recht zum Vertrieb von AIF an professionelle Anleger in Liechtenstein nach Art. 112 und anderen EWR-Mitgliedstaaten nach Art. 115 sowie das Recht zum Vertrieb von AIF an professionelle Anleger und Privatanleger in Liechtenstein nach Art. 128 und 151; oder b) sofern ein Nicht-EWR-AIFM einen AIF verwaltet, als EWR-Referenzstaatbehörde dem AIFM das Recht zum Vertrieb von AIF an professionelle Anleger in Liechtenstein und anderen EWR-Mitgliedstaaten nach Art. 144 sowie das Recht zum Vertrieb von AIF an professionelle und Privatanleger in Liechtenstein nach Art. 150 und 151. 3) Im Übrigen finden Art. 50 Abs. 3 und 4 sowie Art. 51 sinngemäss Anwendung. 4) Die FMA setzt die zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten über den Entzug in Kenntnis.

Art. 54

Aufgehoben

Art. 55 Ernennung eines Sachwalters

1) Die FMA ernennt für einen geschäftsunfähigen AIFM einen Sachwalter. Die Ernennung eines Sachwalters ist den Anlegern durch den Sachwalter mitzuteilen. 2) Der Sachwalter: a) führt die Geschäfte des AIFM, sieht aber von der Verwaltung neuer AIF ab; b) entscheidet über die Anteilsausgabe und -rücknahme und veranlasst gegebenenfalls die Aussetzung eines vom AIFM veranlassten Anteilshandels; c) beantragt bei der FMA innerhalb von einem Jahr die Zustimmung zur Fortführung der Geschäftstätigkeit, zur Gründung eines neuen AIFM oder dessen Auflösung. 3) Die FMA entscheidet über die Vergütung des Sachwalters. Vergütung und Aufwand des Sachwalters gehen zu Lasten des AIFM. 4) Die Regierung kann das Nähere über den Sachwalter, insbesondere die Kriterien für die Vergütung und die persönlichen Anforderungen an den Sachwalter, mit Verordnung regeln.

Art. 56 Auflösung und Liquidation eines AIF

1) Ein AIFM hat einen AIF aufzulösen und zu liquidieren, insbesondere wenn: a) beim Erlöschen nach Art. 50 iVm 50a oder beim Entzug nach Art. 51 iVm 52 der Zulassung eines AIFM ein AIF nicht an einen anderen AIFM übertragen werden kann; b) der Zeitablauf gemäss angegebener Laufzeitdauer in den konstituierenden Dokumenten eintritt; c) ein entsprechender Beschluss des AIFM gemäss den konstituierenden Dokumenten gefasst wird; d) das von der Regierung nach Art. 29 Abs. 7 Bst. b mit Verordnung festgelegte Mindestvermögen des AIF nicht erreicht oder dauerhaft unterschritten wird. 2) Mit der Meldung über die Auflösung und Liquidation nach Art. 31 Abs. 11 an die FMA sind folgende Unterlagen vorzulegen: a) eine Ausfertigung des Beschlusses über die Auflösung und Liquidation des AIF; b) eine Bestätigung über die Einstellung des Anteilsverkehrs des AIF; c) ein Abwicklungsplan; d) ein Nachweis über die Mitteilung an die Anleger über die Auflösung und Liquidation des AIF. 3) Der AIFM bzw. nach dem Erlöschen oder Entzug seiner Zulassung die fortgeführte Gesellschaft ist als Liquidator für die ordnungsgemässe Durchführung der Liquidation im besten Interesse der Anleger und der Marktintegrität verantwortlich. Art. 136, 137, 139 und 140 PGR finden sinngemäss Anwendung. Art. 47 bleibt vom Zustand der Liquidation unberührt. 4) Der AIFM kann die Durchführung der Liquidation an einen geeigneten Dritten übertragen. Art. 46 findet sinngemäss Anwendung. Die Bestellung eines Dritten als Liquidator ist der FMA unter Nachweis des Vorliegens eines guten Rufs und einer ausreichend fachlichen Qualifikation zur Kenntnis zu bringen. 5) Soweit es zu einem wesentlichen Interessenskonflikt zwischen dem AIFM oder der fortgeführten Gesellschaft und einem Anleger kommt, bestellt die FMA einen geeigneten Liquidator. Der Liquidator hat den Weisungen der FMA nachzukommen. Abs. 7 gilt sinngemäss. 6) Die Ausgabe von Anteilen des AIF ist ab dem Vorliegen eines Auflösungs- bzw. Liquidationsgrundes nach Abs. 1 bei sonstiger Nichtigkeit verboten. Während der Auflösung und Liquidation ist die Erhebung von Gebühren für die Portfolioverwaltung vom AIF nicht zulässig. 7) Die FMA beaufsichtigt die Auflösung und Liquidation. Hierzu stehen ihr die Befugnisse nach Art. 157 und 158 zur Verfügung. 8) Der AIFM bzw. die nach dem Erlöschen oder Entzug fortgeführte Gesellschaft erstellt und veröffentlicht jährlich und bei Beendigung der Liquidation des AIF einen Jahresbericht nach Art. 104. 9) Die Pflichten der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bzw. des Wirtschaftsprüfers nach Art. 110 bleiben unberührt. 10) Soweit Vermögen des aufgelösten AIF keinem Anleger zugeordnet und verteilt werden kann, ist dieses bei Beendigung der Liquidation auf ein Sonderkonto bei der Verwahrstelle des AIF zu übertragen. 11) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln, insbesondere über: a) die Vorlagepflichten, einschliesslich den Inhalten des Abwicklungsplans nach Abs. 2; b) die Gebühren, die im Rahmen der Auflösung und Liquidation nach Abs. 6 erhoben werden dürfen; c) die Beaufsichtigung durch die FMA nach Abs. 7; d) die Berichtspflichten nach Abs. 8; e) den Umfang der aufsichtsrechtlichen Prüfpflichten der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bzw. des Wirtschaftsprüfers nach Abs. 9.

Art. 57 Verwahrstelle eines inländischen AIF und eines EWR-AIF

1) Die Verwahrung des Vermögens ist zu übertragen: a) bei einem inländischen AIF einer Verwahrstelle in Liechtenstein; b) bei einem EWR-AIF einer Verwahrstelle im Herkunftsmitgliedstaat des AIF oder einer Bank nach Abs. 3 Bst. a, soweit nach nationalem Recht des Herkunftsmitgliedstaats des AIF Art. 21 Abs. 5a der Richtlinie 2011/61/EU Anwendung findet. 2) Die Bestellung der Verwahrstelle ist durch einen schriftlichen Verwahrstellenvertrag zu regeln. 3) Als Verwahrstelle darf nur bestellt werden: a) eine Bank: 1. die nach Art. 4 Abs. 2 des Bankengesetzes als Kreditinstitut nach Art. 4 Abs. 1 Ziff. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gilt; oder 2. deren Bewilligung nach dem Bankengesetz das Depotgeschäft nach Art. 6 Abs. 1 Bst. c des genannten Gesetzes umfasst; abis) eine Wertpapierfirma, deren Zulassung nach dem Wertpapierfirmengesetz die Erbringung der Nebendienstleistung der Verwahrung nach Anhang 1 Abschnitt B Ziff. 1 des genannten Gesetzes umfasst; b) eine nach dem Bankengesetz oder nach dem Wertpapierfirmengesetz errichtete und für die Verwahrung zugelassene inländische Zweigstelle oder Zweigniederlassung eines EWR-Kreditinstituts oder einer Wertpapierfirma mit Sitz in einem anderen EWR-Mitgliedstaat; c) ein bzw. eine nach dem Treuhändergesetz zugelassener Treuhänder oder zugelassene Treuhandgesellschaft, soweit es sich um AIF handelt: 1. bei denen innerhalb von fünf Jahren nach Tätigung der ersten Anlagen keine Rücknahmerechte ausgeübt werden können; und 2. die nach ihrer Hauptanlagestrategie grundsätzlich nicht in Vermögenswerte, die nach Art. 59 Abs. 1 Bst. a verwahrt werden müssen, in Emittenten oder nicht börsennotierte Unternehmen investieren, um nach Kapitel VI Abschnitt C möglicherweise die Kontrolle über solche Unternehmen zu erlangen. 4) Als Verwahrstelle darf nicht bestellt werden: a) der AIFM des AIF; b) ein Primebroker, der als Geschäftspartner eines AIF auftritt, ausser wenn die Ausführung seiner Verwahrfunktionen von seinen Aufgaben als Prime-broker funktional und hierarchisch getrennt sind und die potenziellen Interessenkonflikte ordentlich ermittelt, gesteuert, beobachtet und den Anlegern des AIF offengelegt werden. Die Verwahrstelle darf dem Primebroker Verwahraufgaben in Übereinstimmung mit den Bedingungen für die Aufgabenübertragung übertragen.

Art. 57a Verwahrstelle in einem anderen EWR-Mitgliedstaat

1) Die FMA kann abweichend von Art. 57 Abs. 1 Bst. a gestatten, dass ein EWR-Kreditinstitut nach Art. 5 Abs. 1 des Bankengesetzes als Verwahrstelle bestellt wird, sofern: a) die FMA einen begründeten Antrag des AIFM auf Bestellung einer in einem anderen EWR-Mitgliedstaat niedergelassenen Verwahrstelle erhalten hat, und in diesem Antrag nachgewiesen wird, dass es in Liechtenstein keine Verwahrstellendienste gibt, die den Erfordernissen des AIF im Hinblick auf seine Anlagestrategie tatsächlich gerecht werden können; b) der Gesamtbetrag der nach Art. 59 Abs. 1 Bst. a und b verwahrten Vermögenswerte, die im Namen von EWR-AIF, die nach Art. 4 Abs. 1 Ziff. 10 Bst. a zugelassen oder registriert sind und von einem EWR-AIFM verwaltet werden, auf dem liechtensteinischen Markt für Verwahrstellen 50 Milliarden Euro oder den Gegenwert in einer anderen Währung nicht übersteigt. 2) Die Vermögenswerte, die von Verwahrstellen nach Art. 125 Abs. 1 Bst. a in Verwahrung gegeben wurden, und die eigenen Vermögenswerte der Verwahrstellen werden bei der Feststellung, ob die Anforderung nach Abs. 1 Bst. b erfüllt ist, nicht berücksichtigt. 3) Ungeachtet der Erfüllung der Anforderungen nach Abs. 1 und 2 gestattet die FMA die Bestellung einer in einem anderen EWR-Mitgliedstaat niedergelassenen Verwahrstelle nur, nachdem sie im Einzelfall geprüft hat, ob es in Liechtenstein keine einschlägigen Verwahrdienste gibt, wobei die Anlagestrategie des AIF zu berücksichtigen ist. 4) Die FMA setzt die ESMA von jeder Bestellung einer in einem anderen EWR-Mitgliedstaat niedergelassenen Verwahrstelle in Kenntnis. 5) Art. 57 bis 63 mit Ausnahme von Art. 57 Abs. 1 bleiben vorbehalten.

Art. 58 Verwahrstelle eines Nicht-EWR-AIF

1) Für Nicht-EWR-AIF kann die Verwahrstelle unter den in den Abs. 2 und 3 genannten Voraussetzungen auch ein einer Bank oder einer Wertpapierfirma ähnliches Unternehmen sein. 2) Für Nicht-EWR-AIF muss die Verwahrstelle ihren Sitz im Sitzstaat des AIF, im Herkunftsmitgliedstaat des AIFM oder im EWR-Referenzstaat des AIFM haben. 3) Über die Anforderungen für EWR-AIF nach Art. 57 hinaus gelten für Verwahrstellen mit Sitz in einem Drittstaat die folgenden Bedingungen: a) Herkunftsmitgliedstaats- und Vertriebsstaatenbehörden des AIF, des AIFM und der Verwahrstelle haben Vereinbarungen über die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch abgeschlossen. b) In dem Sitzstaat der Verwahrstelle sind Verwahrstellen nach Massgabe der Vorgaben des EWR-Rechts wirksam reguliert und beaufsichtigt. c) Der Drittstaat, in dem die Verwahrstelle ihren Sitz hat, wird nicht als Drittstaat mit hohem Risiko nach Art. 9 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2015/849 eingestuft. d) Vertriebsstaatsbehörden des AIF und, soweit verschieden, der Herkunftsstaat des AIFM haben mit dem Drittstaat, in dem die Verwahrstelle ihren Sitz hat, eine Vereinbarung unterzeichnet, die den Standards nach Art. 26 des OECD-Musterabkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Einkommen und Vermögen vollständig entspricht und einen wirksamen Informationsaustausch in Steuerangelegenheiten, einschliesslich multilateraler Steuerabkommen, gewährleistet, und dieser Drittstaat gilt nicht als ein von der Regierung unter Berücksichtigung von Art. 21 Abs. 6 Bst. d der Richtlinie 2011/61/EU mit Verordnung bestimmtes nicht kooperatives Land oder Gebiet für Steuerzwecke. e) Die Verwahrstelle haftet nach Art. 60 und 61 aus Vertrag gegenüber dem AIF oder dessen Anlegern und stimmt ausdrücklich der Einhaltung der Bestimmungen über die Aufgabenübertragung nach Art. 60 zu. 3a) Abs. 3 Bst. c und d gilt zum Zeitpunkt der Bestellung der Verwahrstelle. Wird ein Drittstaat, in dem eine Verwahrstelle ihren Sitz hat, als Drittstaat nach Abs. 3 Bst. c eingestuft oder nach Abs. 3 Bst. d aufgeführt, so hat der AIFM innerhalb von zwei Jahren eine neue Verwahrstelle zu bestellen, wobei den Interessen der Anleger gebührend Rechnung zu tragen ist. 4) Wenn Behörden eines anderen EWR-Mitgliedstaats nicht mit der Bewertung der Anwendung von Abs. 3 durch die Herkunftsmitgliedstaatsbehörde des AIFM einverstanden sind, können die Behörden nach Massgabe des EWR-Abkommens die Angelegenheit der ESMA zur Kenntnis bringen, die im Rahmen ihrer Befugnisse tätig werden kann.

Art. 59 Pflichten der Verwahrstelle

1) Die Verwahrstelle ist verpflichtet: a) auf einem Konto verbuchungsfähige und sonstige ihr übergebene Finanzinstrumente zu verwahren. Die Verwahrstelle gewährleistet die Verbuchung verbuchungsfähiger Finanzinstrumente auf gesonderten, im Namen oder für Rechnung des AIF geführten Konten in einer Weise, dass diese eindeutig als solche des AIF identifiziert werden können. Die Regierung kann das Nähere in Übereinstimmung mit Art. 16 der Richtlinie 2006/73/EG mit Verordnung regeln; b) bei allen anderen Vermögensgegenständen aufgrund von Informationen oder Unterlagen, die vom AIF oder von der Verwaltungsgesellschaft geliefert werden, die Rechtsinhaberschaft des AIF oder gegebenenfalls des für Rechnung des AIF tätigen AIFM zu prüfen und zu registrieren. Die Beurteilung der Rechtsinhaberschaft beruht, soweit verfügbar, auf externen Nachweisen. Die Verwahrstelle hält das Register der Vermögensgegenstände auf dem neuesten Stand; c) allgemein sicherzustellen, dass: 1. der Zahlungsverkehr des AIF ordnungsgemäss überwacht ist; 2. sämtliche Zahlungen aus der Anteilszeichnung von oder im Namen von Anlegern eingehen; und 3. flüssige Mittel des AIF auf Konten verbucht werden, die für Rechnung des AIF im Namen des AIFM oder der Verwahrstelle geführt werden bei: aa) einer liechtensteinischen Bank; bb) einer Zentralbank; cc) einem Kreditinstitut mit Sitz im EWR; oder dd) einem mit Bst. aa bis cc vergleichbaren Institut in dem Drittstaat, in dem Geldkonten verlangt werden. Falls die Verwahrstelle, die für Rechnung des AIF handelt, Konten eröffnet, dürfen dort keine flüssigen Mittel der Verwahrstelle und/oder der nach Bst. aa bis cc genannten Institute verbucht werden. 2) Über die in Abs. 1 genannten Aufgaben hinaus stellt die Verwahrstelle sicher, dass: a) der Verkauf, die Ausgabe, die Rücknahme, die Auszahlung und die Aufhebung von Anteilen des AIF den Bestimmungen dieses Gesetzes und der konstituierenden Dokumente des AIF entsprechen; b) die Berechnung des Wertes der Anteile des AIF nach den Bestimmungen dieses Gesetzes und den konstituierenden Dokumenten des AIF sowie den Anforderungen an die Bewertung nach Art. 42 bis 45 erfolgt; c) die Weisungen des AIFM ausgeführt werden, soweit sie nicht gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes und die konstituierenden Dokumente des AIF verstossen; verstösst der AIFM gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes oder der konstituierenden Dokumente, ist unverzüglich die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu informieren; verstösst der AIFM in einer Weise, dass ein begründeter Verdacht für den Entzug der Zulassung nach Art. 51 vorliegt, informiert die Verwahrstelle die FMA; d) bei Transaktionen mit Vermögensgegenständen von AIF der Gegenwert innerhalb der üblichen Fristen übertragen wird; e) die Erträge des AIF nach den Bestimmungen dieses Gesetzes und der konstituierenden Dokumente des AIF verwendet werden. 3) Die Verwahrstelle handelt ehrlich, redlich, professionell, unabhängig und im Interesse des AIF oder seiner Anleger. 4) Eine Verwahrstelle darf keine Aufgaben wahrnehmen, die Interessenkonflikte zwischen dem AIF, seinen Anlegern, dem AIFM und der Verwahrstelle schaffen könnten. Dies gilt nicht, wenn die Aufgaben der Verwahrstelle von ihren anderen potenziell dazu in Konflikt stehenden Aufgaben funktional und hierarchisch getrennt sind und die potenziellen Interessenkonflikte ordnungsgemäss ermittelt, gesteuert, beobachtet und den Anlegern des AIF gegenüber offengelegt werden. 5) Die Verwahrstelle oder das Unternehmen, an welche bzw. welches die Verwahrstelle Aufgaben nach Art. 60 übertragen hat, dürfen Vermögensgegenstände des AIF nicht ohne Zustimmung des AIF oder des AIFM wiederverwenden.

Art. 60 Aufgabenübertragung

1) Die Verwahrstelle darf ihre Aufgaben nach Art. 59 nicht an Dritte übertragen; davon ausgenommen sind Aufgaben nach Art. 59 Abs. 1 Bst. a und b. Die Erbringung von Dienstleistungen durch einen Zentralverwahrer, der in seiner Eigenschaft als Zentralverwahrer auf Emittentenseite nach Art. 17 und 28 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/392 handelt, wird nicht als Übertragung der Verwahrfunktion der Verwahrstelle betrachtet. Hingegen gilt die Erbringung von Dienstleistungen durch einen Zentralverwahrer, der in seiner Eigenschaft als Zentralverwahrer auf Investorenseite im Sinne der genannten Delegierten Verordnung handelt, als Übertragung der Verwahrfunktion der Verwahrstelle. 2) Die Aufgaben nach Art. 59 Abs. 1 Bst. a und b können auf Dritte übertragen werden, wenn: a) die Aufgabenübertragung nicht zur Umgehung der Vorschriften dieses Gesetzes und der Richtlinie 2011/61/EU erfolgt; b) ein objektiver Grund für die Übertragung vorliegt; c) die Auswahl und Bestellung des Auftragnehmers mit der gebotenen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit erfolgen, es sei denn, es handelt sich um einen Zentralverwahrer, der in seiner Eigenschaft als Zentralverwahrer auf Investorenseite im Sinne der Delegierten Verordnung (EU) 2017/392 handelt; d) die Verwahrstelle den Auftragnehmer sachkundig, sorgfältig, gewissenhaft und regelmässig kontrolliert und überprüft; e) die Verwahrstelle gewährleistet, dass der Auftragnehmer während der Ausübung der ihm übertragenen Aufgaben: 1. über für die Art und Komplexität der anvertrauten Vermögensgegenstände angemessene und geeignete Organisationsstrukturen und Fachkenntnisse verfügt; 2. bezogen auf die Übertragung von Verwahraufgaben nach Art. 59 Abs. 1 Bst. a einem wirksamen Aufsichtsrecht (einschliesslich Mindesteigenkapitalanforderungen), einer wirksamen Aufsicht und einer regelmässigen Prüfung durch eine externe Wirtschaftsprüfungsgesellschaft unterliegt, welche gewährleistet, dass sich die Finanzinstrumente in seinem Besitz befinden; 3. die Vermögensgegenstände der Kunden der Verwahrstelle von seinem eigenen und dem Vermögen der Verwahrstelle trennt, so dass die Vermögensgegenstände zu jeder Zeit eindeutig als solche der Kunden einer bestimmten Verwahrstelle identifiziert werden können; 4. die Vermögenswerte nicht ohne vorherige Zustimmung des AIF oder des AIFM und vorherige Information der Verwahrstelle verwendet; 5. Art. 59 Abs. 1 Bst. a und b sowie Abs. 3 bis 5 einhält. 3) Die Auftragnehmer der Verwahrstelle nach Abs. 1 können ihrerseits diese Aufgaben unter der Voraussetzung weiter übertragen, dass die gleichen Bedingungen eingehalten werden und auch die jeweiligen Unterauftragnehmer und - im Fall der Unter-Unterübertragung - die nachfolgenden Auftragnehmer zur Einhaltung verpflichtet sind; Art. 61 gilt für die jeweils Beteiligten entsprechend.

Art. 61 Haftung der Verwahrstelle

1) Bei Verlust von Finanzinstrumenten nach Art. 59 Abs. 1 Bst. a muss die Verwahrstelle unverzüglich Finanzinstrumente desselben Typs und der gleichen Anzahl dem AIF beschaffen oder dessen Anlegern übertragen oder Schadenersatz leisten, es sei denn, die Verluste sind Folge höherer Gewalt, deren Konsequenzen trotz aller angemessenen Gegenmassnahmen unabwendbar waren. 2) Die Übertragung an Dritte nach Art. 60 beeinflusst die Haftung der Verwahrstelle nicht. 3) Die Verwahrstelle kann jedoch für den Fall eines Verlusts von Finanzinstrumenten durch eine Unterverwahrstelle durch Vertrag ihre Haftung für den Fall ausschliessen, dass: a) die Verwahrstelle allen ihren Verpflichtungen bei der Aufgabenübertragung und der Überwachung nachgekommen ist; b) ein Vertrag zwischen der Verwahrstelle und dem Auftragnehmer mindestens Folgendes regelt: 1. den Umstand, dass die Haftung der Verwahrstelle ausdrücklich auf den Auftragnehmer übertragen ist; 2. das Recht des AIF oder des für Rechnung des AIF tätigen AIFM oder der Verwahrstelle, einen Anspruch wegen des Abhandenkommens von Finanzinstrumenten gegen den Auftragnehmer geltend zu machen; und c) ein Vertrag zwischen der Verwahrstelle und dem AIF oder dem für Rechnung des AIF handelnden AIFM mindestens enthält: 1. einen Haftungsausschluss der Verwahrstelle; und 2. einen objektiven Grund für den Haftungsausschluss. 4) Die Verwahrstelle haftet dem AIF oder den Anlegern über Abs. 1 hinaus für alle sonstigen Verluste, die diese infolge einer schuldhaften Nichterfüllung der Verwahrstellenpflichten erleiden. 5) Zur Geltendmachung der Haftungsansprüche der Anleger ist jedenfalls der AIFM berechtigt und verpflichtet. Daneben sind die einzelnen Anleger zur Geltendmachung berechtigt. 6) Der Anspruch auf Schadensersatz verjährt mit dem Ablauf von fünf Jahren nach Eintritt des Schadens, spätestens aber ein Jahr nach der Rückzahlung eines Anteils oder der Kenntnis des Anspruchsberechtigten vom Schaden. 7) Die Klage gegen eine Verwahrstelle eines AIF mit Sitz in Liechtenstein kann unbeschadet einer konkurrierenden Zuständigkeit ausländischer Gerichte jedenfalls in Liechtenstein erhoben werden. Zuständig ist das Landgericht.

Art. 62 Verwahrstellenzwang in Drittstaat

1) Wenn nach dem Recht eines Drittstaats bestimmte Finanzinstrumente von einer ortsansässigen Einrichtung verwahrt werden müssen und es keine ortsansässige Verwahrstelle gibt, die den Anforderungen nach Art. 60 Abs. 2 Bst. e Ziff. 2 genügt, gelten die Vorschriften dieses Artikels. 2) Die Verwahrstelle darf ihre Funktionen an eine andere ortsansässige Einrichtung nur insoweit und solange übertragen, wie es von dem Recht des Drittstaats gefordert wird und keine ortsansässige Verwahrstelle den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Des Weiteren müssen: a) die Anleger des jeweiligen AIF vor Tätigung ihrer Anlage ordnungsgemäss unterrichtet werden, dass eine solche Beauftragung aufgrund rechtlicher Zwänge im Recht des Drittstaats erforderlich ist; dabei sind die Umstände anzugeben, die die Übertragung rechtfertigen; und b) der AIF oder der für Rechnung des AIF tätige AIFM die Verwahrstelle anweisen, die Verwahrung dieser Finanzinstrumente an eine solche Einrichtung zu übertragen. 3) Der Auftragnehmer kann seinerseits seine Funktionen unter den Bedingungen nach Abs. 1 und 2 weiter übertragen; Art. 61 Abs. 2 und 3 gilt für die jeweils Beteiligten entsprechend. 4) Die Verwahrstelle ist aus der Haftung nach Art. 61 entlassen, wenn: a) die konstituierenden Dokumente des AIF einen Haftungsausschluss unter den weiteren Voraussetzungen dieses Artikels ausdrücklich gestatten; b) die Anleger in gebührender Weise über den Haftungsausschluss und dessen Voraussetzungen vor der Anlageentscheidung informiert werden; c) der AIF oder AIFM die Verwahrstelle angewiesen hat, die Verwahrung dieser Finanzinstrumente der ortsansässigen Einrichtung zu übertragen; d) ein schriftlicher Vertrag zwischen der Verwahrstelle und dem AIF oder dem AIFM den Haftungsausschluss ausdrücklich gestattet; e) in einem schriftlichen Vertrag zwischen Verwahrstelle und Auftragnehmer der Auftragnehmer die Haftung der Verwahrstelle ausdrücklich übernimmt und dem AIF, dem AIFM oder der Verwahrstelle das Recht einräumt, die Ansprüche nach Art. 61 gegenüber dem Auftragnehmer geltend zu machen.

Art. 63 Informationsaustausch

1) Die Verwahrstelle hat der FMA, den zuständigen Behörden des AIF und des AIFM auf Anfrage alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die die Verwahrstelle bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben erhalten hat. 2) Ist die FMA die zuständige Behörde der Verwahrstelle, jedoch nicht die zuständige Behörde des AIF oder AIFM, oder ist sie zuständige Behörde des AIF oder AIFM, jedoch nicht der Verwahrstelle, stellt sie den jeweils anderen zuständigen Behörden des AIF oder AIFM oder der Verwahrstelle unverzüglich alle Informationen zur Verfügung, die für die Ausübung der Aufsichtsbefugnisse dieser Behörden von Belang sind.

Art. 64

Aufgehoben

Art. 65 Zulassungspflicht

1) Der Administrator und der Risikomanager von AIF bedürfen der Zulassung durch die FMA. 2) Die Zulassung als AIFM nach Kapitel III Abschnitt A beinhaltet auch die Zulassung als Risikomanager und kann die Zulassung als Administrator beinhalten, sofern die jeweils einschlägigen Voraussetzungen erfüllt sind. 3) Für rechtliche, wirtschaftsberatende und buchführende Dienstleistungen nach den dafür massgeblichen berufsständischen Vorschriften bedarf es keiner Zulassung nach Abs. 1.

Art. 66 Zulassungsvoraussetzungen und Pflichten

1) Für Administratoren und Risikomanager gelten sinngemäss die Vorschriften über: a) die Zulassung des AIFM nach Kapitel III Abschnitt A mit der Massgabe, dass dem Zulassungsantrag keine Angaben nach Art. 31 Abs. 2 Bst. e und f beizufügen sind; b) folgende Pflichten des AIFM nach Kapitel III Abschnitte B und C: 1. die Mitteilung von Änderungen (Art. 33); 2. die Wohlverhaltensregeln (Art. 35); 3. den Geheimnisschutz (Art. 48); und 4. das Erlöschen und den Entzug der Zulassung (Art. 50 und 51). 2) Die Regierung kann das Nähere über die Zulassungsvoraussetzungen und die Pflichten eines Administrators und eines Risikomanagers mit Verordnung regeln, insbesondere: a) die Anforderungen an die Geschäftsleitung; b) die organisatorischen Vorkehrungen; c) die Höhe und Berechnungsgrundlage für die Kapitalausstattung, wobei das Anfangskapital bis zu 1 Million Franken betragen darf.

Art. 67 Delegation an zugelassene Administratoren und Risikomanager

1) Überträgt ein zugelassener AIFM nach Massgabe von Art. 46 bestimmte Teile oder die ganze Administration an einen zugelassenen Administrator oder das ganze Risikomanagement oder bestimmte Teile des Risikomanagements an einen zugelassenen Risikomanager, gelten die für die Administration oder das Risikomanagement erforderlichen, personellen und organisatorischen Anforderungen an den AIFM als erfüllt. 2) Die FMA prüft im Rahmen der Zulassung des AIFM in Bezug auf die Administration oder das Risikomanagement nur, ob die Anforderungen an die Aufgabenübertragung nach Art. 46 sowie das Risikomanagement der Gesamtorganisation eingehalten sind. 3) Der zugelassene Administrator oder Risikomanager ist der FMA gegenüber zur Auskunft und Mitteilung in gleicher Weise verpflichtet, als ob die Tätigkeit von dem AIFM selbst ausgeübt wird. 4) Der Administrator oder Risikomanager hat erhebliche Verletzungen von Bestimmungen dieses Gesetzes und der konstituierenden Dokumente der FMA mitzuteilen. Art. 111 gilt entsprechend. 5) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln, insbesondere: a) die Melde- und Mitteilungspflichten des Administrators und Risikomanagers; b) welche Verletzungen von Bestimmungen dieses Gesetzes und der konstituierenden Dokumente jedenfalls als erheblich gelten.

Art. 68 Haftung des Administrators und Risikomanagers

1) Der Administrator und der Risikomanager haften für die schuldhafte Verletzung der ihnen obliegenden Pflichten. 2) Soweit die Aufgaben vom AIFM auf den Administrator oder Risikomanager nach Massgabe von Art. 46 übertragen wurden, haftet der Administrator oder Risikomanager gegenüber dem AIFM. Bei einem Entzug der Zulassung oder der Insolvenz des AIFM haftet der Administrator oder Risikomanager den Anlegern des jeweiligen AIF unmittelbar. In diesem Fall ist nur der nach Befriedigung der Anleger verbleibende Betrag der Liquidations- bzw. Insolvenzmasse des AIFM zuzuordnen. 3) Soweit die Aufgaben des Administrators oder Risikomanagers nicht nach Massgabe von Art. 46 übertragen wurden, besteht die Haftung des Administrators oder Risikomanagers bei der Investmentgesellschaft, Anlage-Kommanditgesellschaft und Anlage-Kommanditärengesellschaft gegenüber dem AIF, im Übrigen gegenüber den Anlegern des jeweiligen AIF.

Art. 69 Zulassungspflicht

1) Der Vertriebsträger von AIF in Liechtenstein bedarf der Zulassung durch die FMA. 2) Die Zulassung als AIFM nach Kapitel III Abschnitt A beinhaltet auch die Zulassung als Vertriebsträger der von ihm verwalteten AIF, soweit der Vertrieb vom Zulassungsumfang erfasst ist. 3) Die Zulassung zum Vertrieb von AIF nach EWR-Recht bleibt von Abs. 1 unberührt.

Art. 70 Zulassungsvoraussetzungen und Pflichten

1) Für Vertriebsträger gelten sinngemäss die Vorschriften über: a) die Zulassung des AIFM nach Kapitel III Abschnitt A mit der Massgabe, dass Art. 30 Abs. 1 Bst. a keine Anwendung findet und dem Zulassungsantrag keine Angaben nach Art. 31 Abs. 2 Bst. e und f beizufügen sind; b) folgende Pflichten des AIFM nach Kapitel III Abschnitte B und C: 1. die Mitteilung von Änderungen (Art. 33); 2. die Wohlverhaltensregeln (Art. 35); 3. den Geheimnisschutz (Art. 48); und 4. das Erlöschen und den Entzug der Zulassung (Art. 50 und 51). 2) Aufgehoben 3) Keine Zulassung zum Vertrieb benötigen Vertriebsträger: a) die nach anderen Vorschriften einer prudentiellen Aufsicht durch die FMA unterliegen; und b) bei denen davon auszugehen ist, dass sie für den Vertrieb von AIF über das erforderliche Fachwissen verfügen. 4) Die Regierung kann das Nähere über die Zulassungsvoraussetzungen und die Pflichten eines Vertriebsträgers mit Verordnung regeln, insbesondere: a) die Anforderungen an die Geschäftsleitung des Vertriebsträgers; b) die organisatorischen Vorkehrungen, die der Vertriebsträger zu treffen hat; c) die Personen und Personengruppen, welche die Voraussetzungen nach Abs. 3 erfüllen; d) das Formblatt, welches für die Antragstellung zu verwenden ist.

Art. 71 Delegation an zugelassene Vertriebsträger

1) Überträgt ein zugelassener AIFM bestimmte Teile oder den ganzen Vertrieb an einen zugelassenen Vertriebsträger nach Massgabe von Art. 46, gelten die für den Vertrieb erforderlichen personellen und organisatorischen Anforderungen an den AIFM als erfüllt. 2) Die FMA prüft im Rahmen der Zulassung des AIFM in Bezug auf den Vertrieb nur, ob die Anforderungen an die Aufgabenübertragung nach Art. 46 sowie das Risikomanagement der Gesamtorganisation eingehalten sind. 3) Der Vertriebsträger ist der FMA gegenüber zur Auskunft und Mitteilung in gleicher Weise verpflichtet, als ob die Tätigkeit von dem AIFM selbst ausgeübt wird. 4) Der Vertriebsträger hat erhebliche Verletzungen von Bestimmungen dieses Gesetzes und der konstituierenden Dokumente der FMA mitzuteilen. Art. 111 gilt entsprechend. 5) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln, insbesondere: a) die Melde- und Mitteilungspflichten des Vertriebsträgers in Bezug auf den Vertrieb; b) welche Verletzungen von Bestimmungen dieses Gesetzes und der konstituierenden Dokumente jedenfalls als erheblich gelten.

Art. 72 Haftung des Vertriebsträgers

1) Der Vertriebsträger haftet für die schuldhafte Verletzung der ihm obliegenden Pflichten. 2) Soweit die Aufgaben von dem AIFM auf den Vertriebsträger nach Massgabe von Art. 46 übertragen wurden, haftet der Vertriebsträger gegenüber dem AIFM. Bei einem Entzug der Zulassung oder der Insolvenz des AIFM haftet der Vertriebsträger gegenüber den Anlegern des jeweiligen AIF unmittelbar. In diesem Fall ist nur der nach Befriedigung der Anleger verbleibende Betrag der Liquidations- bzw. Insolvenzmasse des AIFM zuzuordnen. 3) Soweit die Aufgaben des Vertriebsträgers nicht nach Massgabe von Art. 46 übertragen wurden, besteht die Haftung des Vertriebsträgers gegenüber den Anlegern des jeweiligen AIF.

Art. 73 Beauftragung eines Primebrokers

1) Die Auswahl und Beauftragung eines Primebrokers muss mit den konstituierenden Dokumenten des AIF im Einklang stehen. 2) Der AIFM und der Primebroker müssen die Auftragsbedingungen in einem schriftlichen Vertrag vereinbaren. 3) Im Vertrag nach Abs. 2 muss insbesondere vereinbart werden: a) die Möglichkeit einer Übertragung und Wiederverwendung von Vermögenswerten des AIF; und b) die Bezeichnung der Verwahrstelle. 4) Die Regierung kann das Nähere in Übereinstimmung mit dem EWR-Recht mit Verordnung regeln.

Art. 74 Primebroker als Unterverwahrstelle

Über Art. 73 hinaus gelten für die Bestellung und Aufgaben eines Primebrokers als Unterverwahrstelle die Vorschriften von Kapitel IV.

Art. 75 Primebroker als Geschäftspartner des AIFM

1) Soweit nicht nur Aufgaben einer Verwahrstelle wahrgenommen werden, können Primebroker mit dem AIFM mit Wirkung für oder für Rechnung des AIF sonstige Primebroker-Dienste (Primebroker als Geschäftspartner) erbringen. 2) Die Dienste eines Primebrokers als Geschäftspartner des AIFM sind nicht Teil der Vereinbarungen über die Aufgabenübertragung an eine Unterverwahrstelle. 3) Der AIFM hat einen Primebroker als Geschäftspartner mit der gebotenen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit auszuwählen und zu beauftragen. 4) Die Verantwortung für die Auswahl und Überwachung der Primebroker als Geschäftspartner liegt beim AIFM. 5) Primebroker als Geschäftspartner können eine Kontenbeziehung zum AIFM eingehen. 6) Die Pflichten der Verwahrstelle richten sich nach Art. 59 Abs. 1 Bst. c. 7) Aufgehoben

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