1 Kanton und Gemeinden schützen und fördern die Gesundheit. Sie sorgen für
eine ausreichende und wirtschaftlich tragbare medizinische und pflegerische
Versorgung der Bevölkerung und stellen die dafür notwendigen Einrichtungen
bereit.
2 Der Kanton sichert durch Planung und ein zweckmässiges Finanzierungssystem den wirksamen und wirtschaftlichen Einsatz der öffentlichen Mittel. Er stellt
die Koordination mit privaten Einrichtungen sicher.
3 Kanton und Gemeinden fördern die Hilfe und die Pflege zu Hause. Sie unterstützen wirksame Massnahmen im Bereich der Suchtprävention.
4 Der Kanton fördert natürliche Heilmethoden.
101.1 12
5 Er beaufsichtigt die öffentlichen und privaten Einrichtungen, die Gesundheitsberufe und das Heilmittelwesen.
3.7 Bildung und Forschung
Art. 42
Grundsätze des Bildungswesens
1 Das Bildungswesen hat zum Ziel, die harmonische Entwicklung der körperlichen, geistigen, schöpferischen, emotionalen und sozialen Fähigkeiten zu fördern sowie das Verantwortungsbewusstsein gegenüber der Umwelt zu stärken.
2 Kanton und Gemeinden unterstützen die Eltern in der Erziehung und Ausbildung der Kinder.
Art. 43
Schulen
1 Kanton und Gemeinden führen öffentliche Kindergärten und Schulen. Der Unterricht ist konfessionell und politisch neutral.
2 Sie können an Privatschulen, die öffentliche Aufgaben erfüllen, Beiträge leisten.
3 Der Kanton ordnet die Aufsicht über die Privatschulen und den Privatunterricht.
Art. 44
Universität und Fachhochschulen
1 Der Kanton unterhält eine Universität und Fachhochschulen. Sie erfüllen ihre
Aufgaben im Dienst der Allgemeinheit.
2 Sie fördern die wissenschaftliche Erkenntnis durch Lehre und Forschung und
erbringen Dienstleistungen.
Art. 45
Weitere Aufgaben
1 Kanton und Gemeinden unterstützen die berufliche und die nichtberufliche Erwachsenenbildung.
2 Der Kanton erleichtert die Ausbildung durch finanzielle Beiträge oder andere
Massnahmen zur Förderung der Chancengleichheit.
3 Der Kanton setzt sich für Zusammenarbeit und Koordination im Bildungswesen ein.
13 101.1
3.8 Medien
Art. 46
1 Der Kanton unterstützt die Unabhängigkeit und Vielfalt der Informationen. Das
Gesetz regelt das Redaktionsgeheimnis für Medienschaffende.
3.9 Sonntagsruhe, Kultur und Freizeit
Art. 47
Sonntagsruhe
1 Die Sonntage sowie die vom Gesetz anerkannten Feiertage sind öffentliche
Ruhetage.
Art. 48
Kultur
1 Kanton und Gemeinden erleichtern den Zugang zur Kultur. Sie fördern das
kulturelle Schaffen sowie den kulturellen Austausch.
2 Sie berücksichtigen dabei die Bedürfnisse aller Teile der Bevölkerung und die
kulturelle Vielfalt des Kantons.
Art. 49
Freizeit, Sport und Erholung
1 Kanton und Gemeinden unterstützen die sinnvolle Gestaltung der Freizeit und
Massnahmen zur Förderung von Sport und Erholung.
3.10 Wirtschaft
Art. 50
Allgemeines
1 Kanton und Gemeinden schaffen günstige Rahmenbedingungen für eine
strukturell und regional ausgewogene, leistungsfähige Wirtschaft.
2 Sie streben die Erhaltung existenzfähiger Klein- und Mittelbetriebe sowie eines breit gestreuten Detailhandels an.
Art. 51
Land- und Forstwirtschaft
1 Der Kanton trifft Massnahmen für eine leistungsfähige und umweltgerechte
Land- und Forstwirtschaft.
2 Er unterstützt bäuerliche Familienbetriebe, begünstigt die Selbstbewirtschaftung und fördert naturnahe Bewirtschaftungsweisen.
3 Er sichert die Erhaltung der Wälder in ihrer Schutz-, Nutz- und Wohlfahrtsfunktion.
101.1 14
Art. 52
Regalrechte
1 Die Regalrechte des Kantons sind
a das Salzregal,
b das Wasserregal,
c das Bergregal einschliesslich der Nutzung der Erdwärme,
d das Jagd- und Fischereiregal.
2 Die bestehenden Privatrechte bleiben vorbehalten.
3 Die Regalrechte geben dem Kanton das ausschliessliche Recht zur Nutzung.
Er kann dieses Recht den Gemeinden oder Privaten übertragen.
Art. 53
Kantonalbank
1 Der Kanton betreibt zur Förderung der volkswirtschaftlichen und sozialen Entwicklung eine Bank. Sie unterstützt den Kanton und die Gemeinden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.
3.11 Internationale Zusammenarbeit und Hilfe
Art. 54
1 Der Kanton beteiligt sich an der Zusammenarbeit der Regionen Europas.
2 Er leistet einen Beitrag zum wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Aufbau in benachteiligten Ländern und unterstützt die humanitäre Hilfe für notleidende Menschen und Völker. Er fördert dabei die Einhaltung der Menschenrechte.
4 Volksrechte
4.1 Stimmrecht
Art. 55
1 Das Stimmrecht in kantonalen Angelegenheiten steht allen Schweizerbürgerinnen und Schweizerbürgern zu, die im Kanton wohnen und das 18. Altersjahr
zurückgelegt haben.
2 Das Gesetz regelt das Stimmrecht der Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer sowie den Ausschluss vom Stimmrecht wegen Unmündigkeit und
Urteilsunfähigkeit.
15 101.1
4.2 Wahlen
Art. 56
Wahlen
1 Das Volk wählt
a den Grossen Rat,
b den Regierungsrat,
c die bernischen Mitglieder des Nationalrates,
d die bernischen Mitglieder des Ständerates.
2 Die bernischen Mitglieder des Ständerates werden gleichzeitig mit dem Nationalrat und für dieselbe Amtsdauer gewählt. Es gilt das Mehrheitswahlverfahren.
Art. 57
Ausserordentliche Gesamterneuerung
1 30'000 Stimmberechtigte können jederzeit die Gesamterneuerung des
Grossen Rates oder des Regierungsrates verlangen. Die neu gewählte Behörde beendet die Amtsdauer der abtretenden Behörde.
2 Das Begehren ist innert drei Monaten nach Einreichung der Volksabstimmung
zu unterbreiten. Stimmt das Volk zu, so sind unverzüglich Neuwahlen anzuordnen.
4.3 Initiativen
Art. 58
Anwendungsbereich
1 Mit einer Initiative kann das Begehren gestellt werden auf
a Total- oder Teilrevision der Verfassung,
b Erlass, Aufhebung oder Änderung eines Gesetzes,
c Kündigung oder Aufnahme von Verhandlungen über Abschluss oder Änderung eines interkantonalen oder internationalen Vertrags, soweit er der
Volksabstimmung untersteht, sowie auf
d Ausarbeitung eines Grossratsbeschlusses, welcher der Volksabstimmung
untersteht.
2 Eine Initiative ist zustande gekommen, wenn innert sechs Monaten 15 000
Stimmberechtigte das Begehren unterzeichnen. Für das Begehren um Totalrevision der Verfassung sind 30 000 Unterschriften notwendig.
3 Eine Initiative kann die Form der einfachen Anregung oder, sofern sie nicht
die Totalrevision der Verfassung oder die Ausarbeitung eines Grossratsbeschlusses verlangt, die Form des ausgearbeiteten Entwurfes aufweisen.
101.1 16
Art. 59
Verfahren
1 Der Regierungsrat beurteilt das Zustandekommen, der Grosse Rat die Gültigkeit von Initiativen.
2 Initiativen sind ganz oder teilweise ungültig zu erklären, wenn sie
a gegen übergeordnetes Recht verstossen;
b undurchführbar sind;
c die Einheit der Form oder der Materie nicht wahren.
3 Bei einfachen Anregungen bestimmt der Grosse Rat abschliessend darüber,
in welcher Rechtsform die Vorlage ausgearbeitet werden soll.
4 Initiativen sind ohne Verzug zu behandeln.
Art. 60
Gegenvorschlag
1 Der Grosse Rat kann sowohl einer ausformulierten Initiative wie auch einer
Vorlage, die er aufgrund einer Initiative in der Form der einfachen Anregung
ausformuliert hat, einen Gegenvorschlag gegenüberstellen.
2 Die Abstimmung über die Initiative und den Gegenvorschlag findet gleichzeitig statt. Die Stimmberechtigten können gültig beiden Vorlagen zustimmen und
darüber befinden, welcher sie im Falle der Annahme beider Vorlagen den Vorzug geben würden.
4.4 Volksabstimmungen
Art. 61
Obligatorische Volksabstimmung
1 Obligatorisch unterliegen der Volksabstimmung
a Verfassungsrevisionen,
a1 * dringliche Gesetze,
b Initiativen, denen der Grosse Rat nicht zustimmt oder denen er einen Gegenvorschlag gegenüberstellt,
c interkantonale und internationale Verträge, die mit der Verfassung nicht
vereinbar sind,
d Änderungen des Kantonsgebietes, ausgenommen Grenzkorrekturen.
2 Vorlagen, die der fakultativen Volksabstimmung unterliegen, werden der obligatorischen Volksabstimmung unterstellt, wenn 100 Mitglieder des Grossen
Rates es verlangen. *
17 101.1
Art. 62
Fakultative Volksabstimmung
1 Ferner unterliegen der Volksabstimmung, wenn das Referendum zustande
gekommen ist,
a Gesetze,
b interkantonale und internationale Verträge, die einen Gegenstand zum Inhalt haben, welcher im Kanton der fakultativen Volksabstimmung untersteht,
c Ausgabenbeschlüsse des Grossen Rates, sofern sie einmalige Ausgaben
über zwei Millionen Franken oder wiederkehrende Ausgaben über
400'000 Franken betreffen,
d Konzessionsbeschlüsse des Grossen Rates,
e Grundsatzbeschlüsse des Grossen Rates,
f * weitere Sachbeschlüsse des Grossen Rates, wenn das Gesetz es vorschreibt sowie wenn der Grosse Rat oder 70 seiner Mitglieder es verlangen. Nicht referendumsfähig sind Wahlen, Justizgeschäfte, der Geschäftsbericht und der Voranschlag.
2 Das Referendum ist zustande gekommen, wenn innert drei Monaten seit Publikation der Vorlage 10'000 Stimmberechtigte die Volksabstimmung über den
Gegenstand verlangen.
Art. 63
Verfahren
1 Eine Abstimmungsvorlage ist angenommen, wenn sie die Mehrheit der im
Kanton gültig abgegebenen Stimmen erhalten hat.
2 Der Grosse Rat kann in einer Vorlage, die der Volksabstimmung untersteht,
einen Eventualantrag stellen. Findet die Volksabstimmung statt und wird kein
Volksvorschlag nach Absatz 3 eingereicht, so ist neben der Hauptvorlage auch
der Eventualantrag den Stimmberechtigten zu unterbreiten. Findet keine Volksabstimmung statt oder wird ein Volksvorschlag eingereicht, so fällt der Eventualantrag dahin. *
3 10'000 Stimmberechtigte können innert drei Monaten seit Publikation eines
Gesetzes oder eines Grundsatzbeschlusses einen Volksvorschlag einreichen.
Dieser gilt als Referendum. *
4 Bei Eventualanträgen und Volksvorschlägen findet das gleiche Abstimmungsverfahren wie bei einem Gegenvorschlag zu einer Initiative Anwendung.
101.1 18
4.5 Mitwirkung
Art. 64
Vernehmlassungen
1 Das Recht, im Rahmen von Vernehmlassungen zu Verfassungs- und Gesetzesentwürfen sowie zu weiteren Vorhaben von allgemeiner Tragweite Stellung
zu nehmen, steht allen offen.
2 Die Stellungnahmen sind öffentlich zugänglich.
Art. 65
Politische Parteien
1 Die politischen Parteien wirken bei der Meinungs- und Willensbildung mit.
2 Kanton und Gemeinden können sie in dieser Aufgabe unterstützen.
5 Kantonale Behörden
5.1 Grundsätze
Art. 66
Gewaltenteilung
1 Die Organisation der Behörden richtet sich nach dem Grundsatz der Gewaltenteilung. Keine Behörde darf staatliche Macht unkontrolliert und unbegrenzt
ausüben.
2 Wer öffentliche Aufgaben wahrnimmt, ist an die Verfassung und Gesetzgebung gebunden.
3 Kantonale Erlasse, die höherrangigem Recht widersprechen, dürfen von den
Justizbehörden nicht angewandt werden.
Art. 67
Wählbarkeit, Dienstverhältnis
1 In den Grossen Rat, in den Regierungsrat, in den Ständerat und in die kantonalen richterlichen Behörden sind alle Stimmberechtigten des Kantons wählbar, soweit Verfassung oder Gesetz nicht zusätzliche Voraussetzungen verlangen.
2 Das Gesetz regelt die Wählbarkeit der übrigen Behördemitglieder und des
Personals der kantonalen Verwaltung.
3 Die Gesetzgebung ordnet das Dienstverhältnis.
Art. 68
Unvereinbarkeiten, Ausstand
1 Dem Grossen Rat dürfen nicht gleichzeitig angehören
a die Mitglieder des Regierungsrates,
19 101.1
b * die Mitglieder der kantonalen richterlichen Behörden und der Staatsanwaltschaft,
c * das Personal der zentralen und der dezentralen kantonalen Verwaltung,
c1 * das Personal der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft,
d weitere Personen, sofern das Gesetz es vorsieht.
1a Das Gesetz kann in begründeten Fällen Ausnahmen von Absatz 1 Buchstabe c vorsehen. *
2 Wer Mitglied einer kantonalen Gerichtsbehörde oder der Staatsanwaltschaft
ist, darf nicht gleichzeitig dem Regierungsrat oder der zentralen oder dezentralen kantonalen Verwaltung angehören. *
3 Die Mitglieder des Regierungsrates dürfen nicht der Bundesversammlung
angehören.
4 Mitglieder von Behörden sowie das Personal der kantonalen Verwaltung, der
Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft haben bei Geschäften, die sie
Art. 69 unmittelbar betreffen, in den Ausstand zu treten. *
Delegationen
1 Befugnisse des Volkes können an den Grossen Rat und an den Regierungsrat übertragen werden, falls die Delegation auf ein bestimmtes Gebiet beschränkt ist und das Gesetz den Rahmen der Delegation festlegt. Die direkte
Delegation an andere Behörden ist ausgeschlossen.
2 Unter den gleichen Voraussetzungen können Befugnisse des Grossen Rates
an den Regierungsrat übertragen werden.
3 Der Regierungsrat darf seine Befugnisse auf andere Organe übertragen,
wenn ihn das Gesetz dazu ermächtigt. Befugnisse der Direktionen darf er ohne
Ermächtigung im Gesetz übertragen.
4 Alle grundlegenden und wichtigen Rechtssätze des kantonalen Rechts sind in
der Form des Gesetzes zu erlassen. Dazu gehören Bestimmungen, für welche
die Verfassung ausdrücklich das Gesetz vorsieht, sowie Bestimmungen über
a die Grundzüge der Rechtsstellung der einzelnen,
b den Gegenstand von Abgaben, die Grundsätze ihrer Bemessung und den
Kreis der Abgabepflichtigen mit Ausnahme von Gebühren in geringer Höhe,
c Zweck, Art und Rahmen von bedeutenden kantonalen Leistungen,
d die Grundzüge der Organisation und der Aufgaben der Behörden,
e die Anhandnahme einer neuen dauernden Aufgabe.
101.1 20
Art. 70
Information
1 Die Behörden müssen über ihre Tätigkeit ausreichend informieren.
Art. 71
Haftung
1 Der Kanton und die anderen Träger öffentlicher Aufgaben haften für den
Schaden, den ihre Organe bei der Ausübung ihrer hoheitlichen Tätigkeiten widerrechtlich verursachen.
2 Das Gesetz umschreibt die Haftung in weiteren Fällen. Es regelt die Verantwortlichkeit der Behörden und des Personals der kantonalen Verwaltung.
3 Das Gesetz bestimmt, unter welchen Voraussetzungen der Kanton auch für
Schäden einzustehen hat, die seine Organe durch rechtmässiges Handeln verursachen.
5.2 Grosser Rat
Art. 72 * Mitglieder, Amtsdauer
1 Der Grosse Rat besteht aus 160 Mitgliedern, die für eine vierjährige Amtsdauer gewählt werden.
Art. 73
Wahl
1 Der Grosse Rat wird im Verhältniswahlverfahren gewählt.
2 Das Gesetz bezeichnet die Wahlkreise. *
3 Die Mandate werden entsprechend der Einwohnerzahl den Wahlkreisen zugeordnet. Dem Wahlkreis Berner Jura werden zwölf Mandate garantiert. Es ist
eine angemessene Vertretung der französischsprachigen Minderheit des Wahlkreises Biel-Seeland sicherzustellen. *
4 Die Sitzverteilung an die Listen richtet sich nach den in den Wahlkreisen erzielten Parteistimmen. *
Art. 74
Rechtsetzung
1 Der Grosse Rat erlässt Gesetze und Dekrete. Im Gesetz sind diejenigen Bestimmungen zu bezeichnen, die durch Dekret näher auszuführen sind.
2 Er genehmigt
a die internationalen Verträge sowie
b die interkantonalen Verträge, soweit diese nicht in die alleinige Zuständigkeit des Regierungsrates fallen.
21 101.1
Art. 74a * Rechtsetzung bei Dringlichkeit
1 Ein Gesetz, dessen Inkrafttreten keinen Aufschub duldet, kann sofort in Kraft
gesetzt werden, wenn es der Grosse Rat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln
seiner Mitglieder beschliesst.
2 Zu einem Gesetz gemäss Absatz 1 sind Eventualanträge gemäss Artikel 63
Absatz 2 ausgeschlossen.
3 Die Volksabstimmung gemäss Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe a1 findet spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten des dringlichen Gesetzes statt. Bei
Ablehnung tritt das dringliche Gesetz unmittelbar nach der Volksabstimmung
ausser Kraft.
Art. 75
Planung
1 Der Grosse Rat behandelt den Bericht über die Richtlinien der Regierungspolitik, den Aufgaben- und Finanzplan sowie weitere grundlegende Pläne in einzelnen Aufgabenbereichen. *
Art. 76
Finanzbefugnisse
1 Der Grosse Rat beschliesst über
a den Voranschlag,
b * den Geschäftsbericht,
c die Steueranlage,
d den Rahmen einer Neuverschuldung,
e * Ausgaben, soweit sie nicht in die Zuständigkeit des Regierungsrates oder
der Justizverwaltungsleitung fallen.
Art. 77
Wahlen
1 Der Grosse Rat wählt
a die Grossratspräsidentin oder den Grossratspräsidenten,
b die Regierungspräsidentin oder den Regierungspräsidenten,
c die Staatsschreiberin oder den Staatsschreiber,
d die Präsidentin oder den Präsidenten von Obergericht und Verwaltungsgericht,
e * die übrigen Mitglieder der Gerichte, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt,
f * die Generalstaatsanwältin oder den Generalstaatsanwalt sowie die stellvertretenden Generalstaatsanwältinnen und Generalstaatsanwälte.
2 Das Gesetz kann ihm weitere Wahlen übertragen.
101.1 22
Art. 78
Aufsicht
1 Der Grosse Rat beaufsichtigt *
a * die Regierung,
b * die Geschäftsführung der Justizverwaltungsleitung, der obersten Gerichte
und der Generalstaatsanwaltschaft.
2 Er übt die Oberaufsicht über die Verwaltung und die anderen Träger öffentlicher Aufgaben aus. *
Art. 79
Weitere Befugnisse
1 Der Grosse Rat
a berät und beschliesst über alle Gegenstände, die der Volksabstimmung
unterliegen;
b übt die von der Bundesverfassung den Kantonen eingeräumten Mitwirkungsrechte aus;
c kann bei Vernehmlassungen an Bundesbehörden Stellung nehmen;
d entscheidet Zuständigkeitskonflikte zwischen den obersten kantonalen
Behörden;
e beschliesst über Amnestie und Begnadigungen;
f * …
g erfüllt weitere Aufgaben, die ihm durch Verfassung oder Gesetzgebung
übertragen werden.
2 Das Gesetz überträgt die Kompetenz zur Verleihung, Änderung, Erneuerung
und Übertragung von wichtigen Konzessionen dem Grossen Rat.
Art. 80
Aufträge an den Regierungsrat, Grundsatzbeschlüsse
1 Der Grosse Rat kann dem Regierungsrat Aufträge erteilen. Soweit der Regierungsrat abschliessend zu entscheiden hat, kommt einem Auftrag der Charakter einer Richtlinie zu.
2 Der Grosse Rat kann im Bereich seiner Zuständigkeiten Grundsatzbeschlüsse fassen.
Art. 81
Kommissionen und Fraktionen
1 Der Grosse Rat kann zur Vorbereitung seiner Beratungen Kommissionen bilden.
2 Er kann diesen einzelne seiner Entscheidungsbefugnisse übertragen. Dem
Grossen Rat muss die Möglichkeit gewahrt bleiben, ein einzelnes Geschäft
wieder an sich zu ziehen.
23 101.1
3 Die Kommissionen verfügen zur Erfüllung ihrer Aufgaben über die vom Gesetz bezeichneten besonderen Auskunftsrechte, Einsichtsrechte und Untersuchungsbefugnisse.
4 Die Mitglieder des Grossen Rates können Fraktionen bilden.