Art. 92
Zentralverwaltung
1 Die Zentralverwaltung des Kantons ist in Direktionen gegliedert.
2 Die Staatskanzlei ist Stabs- und Verbindungsstelle des Grossen Rates und
des Regierungsrates.
3 Ein angemessener Anteil des Personals ist französischer Sprache.
Art. 93 * Dezentrale Verwaltung *
1 Die Verwaltungsregionen und die Verwaltungskreise sind die ordentlichen dezentralen Verwaltungseinheiten des Kantons. Sie werden durch das Gesetz
bezeichnet.
2 Die Stimmberechtigten wählen für jeden Verwaltungskreis eine Regierungsstatthalterin oder einen Regierungsstatthalter.
3 Das Gesetz legt die Aufgaben der Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter fest.
4 Es bestimmt, welche weiteren Regional- oder Kreisbehörden durch die
Stimmberechtigten gewählt werden. *
5 … *
Art. 94 Regionale Aufgabenerfüllung
1 Das Gesetz kann vorsehen, dass bestimmte kantonale Aufgaben auf regionaler Ebene wahrgenommen werden.
27 101.1
Art. 95 Andere Träger öffentlicher Aufgaben
1 Der Kanton kann
a Anstalten und andere Institutionen des öffentlichen und privaten Rechts
errichten;
b sich an Institutionen des öffentlichen und privaten Rechts beteiligen;
c öffentliche Aufgaben an Private und Institutionen ausserhalb der Verwaltung übertragen.
2 Im Gesetz zu regeln sind namentlich
a die Grundzüge der Organisation und der Aufgaben der Anstalten und Institutionen, die vom Kanton errichtet werden,
b Art und Rahmen der Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen,
c Art und Umfang von bedeutenden kantonalen Beteiligungen,
d Art und Umfang der Übertragung einer öffentlichen Aufgabe, sofern diese
eine bedeutende Leistung zum Gegenstand hat oder zur Einschränkung
von Grundrechten oder zur Erhebung von Abgaben ermächtigt.
3 Diese Träger öffentlicher Aufgaben stehen unter der Aufsicht des Regierungsrates. Das Gesetz sorgt für eine angemessene Mitwirkung des Grossen Rates.
Art. 96 Ombudsstelle
1 Durch Gesetz kann eine kantonale Ombudsstelle geschaffen werden.
5.5 Gerichte und Staatsanwaltschaft *
Art. 97 Allgemeines
1 Die Gerichte und die Staatsanwaltschaft sind in der Rechtsprechung und der
Strafverfolgung unabhängig und nur dem Recht verpflichtet. *
1a Sie verwalten sich selbst, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. *
2 Die Gerichtsverhandlungen sind öffentlich. Die Urteile sind schriftlich zu begründen. Das Gesetz bezeichnet die Ausnahmen.
3 Das Gesetz regelt die Organisation und die Zuständigkeit der Gerichte und
der Staatsanwaltschaft. *
Art. 97a * Justizverwaltungsleitung
1 Die Justizverwaltungsleitung ist das gemeinsame Organ von Obergericht,
Verwaltungsgericht und Generalstaatsanwaltschaft für die Selbstverwaltung
der Justiz.
101.1 28
2 Das Gesetz regelt die Zusammensetzung und die Zuständigkeit der Justizverwaltungsleitung.
3 Die Justizverwaltungsleitung beschliesst über
a neue einmalige Ausgaben bis eine Million Franken,
b neue wiederkehrende Ausgaben bis 200'000 Franken,
c gebundene Ausgaben.
Art. 98 Zivilgerichte
1 Die Zivilgerichtsbarkeit wird ausgeübt durch
a * die Schlichtungsbehörden,
b * die Regionalgerichte,
c * das Obergericht.
2 Durch Gesetz können besondere richterliche Behörden eingesetzt werden. *
Art. 99 Strafgerichte
1 Die Strafgerichtsbarkeit wird ausgeübt durch
a * die Regionalgerichte,
b–d * …
e das Obergericht.
1a Durch Gesetz können besondere richterliche Behörden eingesetzt werden. *
2 Durch Gesetz können Verwaltungsstrafbefugnisse auch den Verwaltungsbehörden des Kantons und der Gemeinden übertragen werden. Die richterliche
Überprüfung bleibt vorbehalten. *
Art. 100 Verwaltungsgericht
1 Das Verwaltungsgericht beurteilt letztinstanzlich verwaltungsrechtliche Streitigkeiten, soweit das Gesetz sie nicht in die endgültige Zuständigkeit einer
anderen Behörde legt.
2 Durch Gesetz können für die Beurteilung von verwaltungsrechtlichen Streitigkeiten besondere richterliche Behörden eingesetzt werden.
Art. 100a * Staatsanwaltschaft
1 Die Staatsanwaltschaft nimmt die ihr im Gesetz zugewiesenen Aufgaben im
Bereich der Strafverfolgung wahr.
29 101.1
6 Finanzordnung
Art. 101 Allgemeine Grundsätze
1 Der Finanzhaushalt ist sparsam, wirtschaftlich sowie konjunktur- und verursachergerecht zu führen. Er soll mittelfristig ausgeglichen sein.
2 Der Kanton betreibt eine umfassende Finanzplanung und stimmt sie, soweit
möglich, auf die Finanzplanung des Bundes ab.
3 Vor der Übernahme einer neuen Aufgabe ist darzulegen, wie sie finanziert
werden kann.
4 Alle Aufgaben sind periodisch auf ihre Notwendigkeit und Zweckmässigkeit
sowie auf ihre finanziellen Auswirkungen und deren Tragbarkeit zu überprüfen.
Art. 101a * Schuldenbremse für die Erfolgsrechnung *
1 Das Budget darf nur einen Aufwandüberschuss aufweisen, wenn dieser durch
einen Bilanzüberschuss gedeckt ist. *
2 Ein Aufwandüberschuss im Geschäftsbericht ist innert zwei Jahren abzutragen, wenn er nicht durch einen Bilanzüberschuss gedeckt ist. *
3 Der Grosse Rat kann bei der Verabschiedung des Budgets mit Zustimmung
von drei Fünfteln seiner Mitglieder von Absatz 1 abweichen. Bei der Genehmigung des Geschäftsberichts ist Absatz 2 im Umfang des im Budget beschlossenen Aufwandüberschusses nicht anwendbar. Ein Fehlbetrag ist innert fünf
Jahren abzutragen. *
4 Der Grosse Rat kann bei der Genehmigung des Geschäftsberichts mit Zustimmung von drei Fünfteln seiner Mitglieder in einem festzulegenden Umfang
von Absatz 2 abweichen. Ein Fehlbetrag ist innert fünf Jahren abzutragen. *
5 Buchgewinne und Wertberichtigungen auf Anlagen des Finanzvermögens
werden für die Anwendung der Absätze 1 und 2 nicht berücksichtigt. *
Art. 101b * Schuldenbremse für die Investitionsrechnung
1 Der Selbstfinanzierungsgrad der Nettoinvestitionen hat mittelfristig mindestens 100 Prozent zu betragen.
2 Ein Selbstfinanzierungsgrad der Nettoinvestitionen unter 100 Prozent im Budget ist im Aufgaben- und Finanzplan zu kompensieren, soweit er nicht durch Finanzierungsüberschüsse der fünf dem Budgetjahr vorausgegangenen Jahre
gedeckt ist. *
101.1 30
3 Ein Finanzierungsfehlbetrag im Geschäftsbericht ist innert fünf Jahren zu
kompensieren, soweit er nicht durch Finanzierungsüberschüsse der fünf dem
Rechnungsjahr vorausgegangenen Jahre gedeckt ist. *
4 Der Grosse Rat kann die Frist für die Kompensation des Finanzierungsfehlbetrags mit Zustimmung von drei Fünfteln seiner Mitglieder auf neun Jahre verlängern oder ganz auf die Kompensation verzichten. *
5 Die Absätze 1 bis 4 gelangen zur Anwendung, wenn die Nettoschuldenquote,
definiert als Nettoschuld I relativ zum kantonalen Bruttoinlandprodukt, einen
Wert von sechs Prozent übersteigt. Massgebend ist die Quote am Ende des
vorausgegangenen Kalenderjahres. *
Art. 101c * Steuererhöhungsbremse
1 Jede Erhöhung der Steueranlage durch den Grossen Rat, die gesamthaft zu
mehr Steuereinnahmen des Kantons führt, bedarf der Zustimmung der Mehrheit seiner Mitglieder.
Art. 102 Beschaffung von Mitteln
1 Der Kanton beschafft sich seine Mittel insbesondere
a durch die Erhebung von Steuern und anderen Abgaben,
b aus den Erträgnissen seines Vermögens,
c aus Leistungen des Bundes und Dritter,
d durch die Aufnahme von Darlehen und Anleihen.
Art. 103 Steuern
1 Der Kanton erhebt
a eine Einkommens- und Vermögenssteuer von den natürlichen Personen,
b eine Gewinn- und Kapitalsteuer von den juristischen Personen,
c eine Vermögensgewinnsteuer.
2 Er erhebt zudem eine Erbschafts- und Schenkungssteuer, eine
Motorfahrzeugsteuer sowie weitere Aufwand- und Verkehrssteuern nach Massgabe der Gesetzgebung.
Art. 104 Grundsätze der Besteuerung
1 Bei der Ausgestaltung der Steuern sind die Grundsätze der Allgemeinheit, der
Rechtsgleichheit und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu beachten.
31 101.1
2 Die Steuern der natürlichen Personen sind so zu bemessen, dass die
wirtschaftlich Schwachen geschont werden, der Leistungswille der einzelnen
erhalten bleibt und die Selbstvorsorge gefördert wird.
3 Die Steuern der juristischen Personen sind so zu bemessen, dass die Wettbewerbsfähigkeit gewahrt wird und die Sozialleistungen sowie die Anstrengungen zur Sicherung der Vollbeschäftigung berücksichtigt werden.
4 Steuerhinterziehung und Steuerbetrug sind wirksam zu ahnden.
Art. 105 Ausgaben
1 Jede Ausgabe setzt eine Rechtsgrundlage, einen Voranschlagskredit sowie
einen Ausgabenbeschluss des zuständigen Organs voraus.
Art. 106 Finanzaufsicht
1 Die Finanzaufsicht des Kantons ist durch unabhängige Kontrollorgane sicherzustellen.
2 Die Gesetzgebung regelt die Finanzaufsicht über die Organisationen und Personen, die kantonale Leistungen empfangen.
7 Gemeinden
7.1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 107 Allgemeines
1 Die Gemeinden sind öffentlichrechtliche Körperschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit.
2 Der Kanton Bern kennt folgende Gemeindearten:
a die Einwohnergemeinden,
b die Burgergemeinden,
c die gemischten Gemeinden,
d die Kirchgemeinden.
3 Die Unterabteilungen und die öffentlichrechtlichen Gemeindeverbände sind
den Gemeinden grundsätzlich gleichgestellt. Das Gesetz kann weitere Körperschaften dem Gemeinderecht unterstellen.
4 Wo diese Verfassung den Gemeinden Aufgaben überträgt, obliegen diese
den Einwohnergemeinden und den gemischten Gemeinden. Sie können auch
durch andere Gemeinden wahrgenommen werden, falls dies das kantonale
Recht zulässt.
101.1 32
Art. 108 Bestand, Gebiet und Vermögen
1 Bestand, Gebiet und Vermögen der Gemeinden sind gewährleistet.
2 Der Regierungsrat genehmigt die Bildung, Aufhebung oder Veränderung des
Gebiets sowie den Zusammenschluss von Gemeinden, wenn die betroffenen
Gemeinden zugestimmt haben. Lehnt er die Genehmigung ab, entscheidet der
Grosse Rat. *
3 Der Grosse Rat kann den Zusammenschluss von Gemeinden gegen ihren
Willen anordnen, wenn es überwiegende kommunale, regionale oder kantonale
Interessen erfordern. Die betroffenen Gemeinden sind vorher anzuhören. *
4 Das Gesetz regelt das Nähere, insbesondere die Voraussetzungen und das
Verfahren für die Anordnung eines Zusammenschlusses von Gemeinden gegen ihren Willen. *
5 Der Kanton fördert den Zusammenschluss von Gemeinden. *
Art. 109 Gemeindeautonomie
1 Die Autonomie der Gemeinden ist gewährleistet. Ihr Umfang wird durch das
kantonale und das eidgenössische Recht bestimmt.
2 Das kantonale Recht gewährt den Gemeinden einen möglichst weiten Handlungsspielraum.
Art. 110 Zusammenarbeit der Gemeinden
1 Der Kanton fördert die Zusammenarbeit der Gemeinden.
2 Die Gemeinden können sich für die Erfüllung gemeinsamer Aufgaben zu
Gemeindeverbänden oder zu anderen Organisationen zusammenschliessen.
Das Gesetz kann sie dazu verpflichten.
3 Das Gesetz bestimmt, was zwingend in den Verbandsreglementen zu regeln
ist.
4 Die Mitwirkungsrechte der Stimmberechtigten und der Behörden der einzelnen Gemeinden sind zu wahren.
Art. 110a * Regionale Zusammenarbeit
1 Der Kanton sieht besondere gemeinderechtliche Körperschaften für die verbindliche regionale Zusammenarbeit der Gemeinden vor.
2 Die Gesetzgebung legt die Aufgaben und das Gebiet der Körperschaften fest
und regelt die Organisation und das Verfahren.
33 101.1
3 Bildung und Auflösung einer Körperschaft bedürfen der Zustimmung der
Mehrheit der Stimmenden und der Mehrheit der beteiligten Gemeinden.
4 Die Stimmberechtigten äussern ihren Willen in regionalen Abstimmungen.
Stimmberechtigt sind die im Gebiet der Körperschaft wohnhaften, in kantonalen
Angelegenheiten stimmberechtigten Personen.
Art. 111 Organisation
1 Der Kanton regelt die Grundzüge der Gemeindeorganisation, die Finanzordnung sowie die kantonale Aufsicht.
2 Soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht, unterliegen die Gemeinden den
gleichen Haftungsbestimmungen wie der Kanton.
7.2 Besondere Bestimmungen
7.2.1 Einwohnergemeinden
Art. 112 Aufgaben
1 Die Einwohnergemeinden erfüllen die Aufgaben, die ihnen von Bund und
Kanton übertragen werden.
2 Sie können weitere Aufgaben übernehmen, soweit nicht Bund, Kanton oder
andere Organisationen dafür ausschliesslich zuständig sind.
Art. 113 Steuern, Finanzausgleich
1 Die Einwohnergemeinden erheben Einkommens- und Vermögenssteuern,
Gewinn- und Kapitalsteuern sowie Vermögensgewinnsteuern auf den Veranlagungsgrundlagen der kantonalen Steuern. Sie setzen die Steueranlage fest.
2 Sie können weitere Steuern erheben, soweit das Gesetz dies vorsieht.
3 Durch einen Finanzausgleich ist die Steuerkraft der Einwohnergemeinden
auszugleichen, und es sind ausgewogene Verhältnisse in der Steuerbelastung
anzustreben. In den gesetzlich vorgesehenen Fällen können Leistungen aus
dem Finanzausgleich gekürzt oder verweigert werden. *
Art. 114 Stimmrecht
1 Das Stimmrecht steht jeder Person zu, die in kantonalen Angelegenheiten
stimmberechtigt ist und seit drei Monaten in der Einwohnergemeinde wohnt.
101.1 34
Art. 115 Wahlen
1 Die Stimmberechtigten wählen den Gemeinderat und das Gemeindeparlament, falls das Organisationsreglement ein solches vorsieht.
2 Bei der Bestellung von Behörden ist auf die Vertretung der Minderheiten
Rücksicht zu nehmen.
Art. 116 Volksabstimmungen
1 Das Organisationsreglement unterliegt obligatorisch der Volksabstimmung.
Das Gesetz bestimmt, welche Gegenstände zwingend im Organisationsreglement zu regeln sind.
2 Das Gesetz kann weitere grundlegende und wichtige Gegenstände bezeichnen, die den Stimmberechtigten obligatorisch zu unterbreiten sind. Gemeinden
mit einem Gemeindeparlament können diese Gegenstände der fakultativen
Volksabstimmung unterstellen. Die für das Referendum erforderliche Zahl der
Unterschriften darf fünf Prozent der Stimmberechtigten nicht überschreiten.
Art. 117 Initiativen
1 Zehn Prozent der Stimmberechtigten können mit einer Initiative den Erlass,
die Änderung oder die Aufhebung von Reglementen oder Beschlüssen verlangen, die in der Zuständigkeit der Stimmberechtigten oder des Gemeindeparlamentes liegen.
2 Das Organisationsreglement kann weitere Gegenstände dem Initiativrecht unterstellen und die Zahl der erforderlichen Unterschriften herabsetzen.
3 Eine Initiative ist den Stimmberechtigten zu unterbreiten, wenn sie einen Gegenstand regelt, welcher der obligatorischen Volksabstimmung unterliegt, oder
wenn ihr die zuständige Gemeindebehörde nicht zustimmt.
Art. 118 Unterabteilungen
1 Die Einwohnergemeinden können mit Zustimmung des Regierungsrates Unterabteilungen bilden und diesen bestimmte dauernde Aufgaben zuweisen.
2 Die Unterabteilungen können weitere Aufgaben an die Hand nehmen, soweit
die Einwohnergemeinden diese nicht selber erfüllen.
7.2.2 Andere Gemeinden
Art. 119 Burgergemeinden
1 Die Burgergemeinden setzen sich nach Massgabe ihrer Mittel zum Wohl der
Allgemeinheit ein.
35 101.1
2 Sie nehmen ihre angestammten Aufgaben wahr.
Art. 120 Gemischte Gemeinden
1 Eine gemischte Gemeinde entsteht durch die Vereinigung der Einwohnergemeinde mit einer oder mehreren am Orte bestehenden Burgergemeinden.
2 Sie untersteht denselben Vorschriften wie die Einwohnergemeinde und erfüllt
deren Aufgaben.
3 Sie besorgt die bestimmungsgemässe Verwaltung des burgerlichen Vermögens.
8 Landeskirchen und andere Religionsgemeinschaften
8.1 Landeskirchen
Art. 121 Allgemeines
1 Die evangelisch-reformierte, die römisch-katholische und die christkatholische
Kirche sind die vom Kanton anerkannten Landeskirchen.
2 Sie sind öffentlichrechtliche Körperschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit.
Art. 122 Autonomie, Antragsrecht
1 Die Landeskirchen ordnen ihre inneren Angelegenheiten im Rahmen des
kantonalen Rechts selbständig.
2 Sie ordnen das Stimmrecht ihrer Mitglieder in ihren eigenen sowie in den
Angelegenheiten ihrer Kirchgemeinden.
3 Sie haben ein Vorberatungs- und Antragsrecht in den sie betreffenden kantonalen und interkantonalen Angelegenheiten.
Art. 123 Organisation, Finanzen
1 Die Landeskirchen bestellen ihre Behörden nach demokratischen Grundsätzen.
2 Sie gliedern sich in Kirchgemeinden.
3 Sie bestreiten ihren Aufwand durch die Beiträge ihrer Kirchgemeinden und
durch die vom Gesetz bezeichneten Leistungen des Kantons.
Art. 124 Zugehörigkeit
1 Die Zugehörigkeit zu einer Landeskirche richtet sich nach deren kirchlicher
Ordnung.
101.1 36
2 Der Austritt ist jederzeit durch schriftliche Erklärung möglich.
Art. 125 Kirchgemeinden
1 Jeder Kirchgemeinde gehören die in ihrem Gebiet wohnhaften Mitglieder der
betreffenden Landeskirche an.
2 Die Kirchgemeinden wählen ihre Geistlichen.
3 Sie sind zur Erhebung einer Kirchensteuer befugt.
8.2 Israelitische Gemeinden und andere Religionsgemeinschaften
Art. 126
1 Die israelitischen Gemeinden sind öffentlichrechtlich anerkannt. Das Gesetz
regelt die Wirkungen.
2 Weitere Religionsgemeinschaften können öffentlichrechtlich anerkannt werden. Das Gesetz regelt die Voraussetzungen, das Verfahren und die Wirkungen.
9 Verfassungsrevisionen
Art. 127 Allgemeines
1 Die Verfassung kann jederzeit ganz oder teilweise revidiert werden.
2 Die Vorlage ist zweimal zu beraten.
3 Soweit die Verfassung nichts anderes bestimmt, werden Verfassungsrevisionen im Verfahren der Gesetzgebung vorgenommen.
Art. 128 Teilrevision
1 Mit einer Teilrevision können eine einzelne oder mehrere sachlich zusammenhängende Verfassungsbestimmungen geändert werden.
Art. 129 Totalrevision
1 Die Einleitung der Totalrevision wird durch das Volk beschlossen. Es entscheidet zudem, ob ein Verfassungsrat oder der Grosse Rat die Revision vorbereiten soll.
2 Soll die Totalrevision durch einen Verfassungsrat vorbereitet werden, so ist
dieser nach den Vorschriften über die Wahl des Grossen Rates ohne Verzug
zu wählen. Die Bestimmungen über die Unvereinbarkeiten und die Amtsdauer
kommen nicht zur Anwendung. Der Verfassungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
37 101.1
3 Anstelle eines Eventualantrages gemäss Artikel 63 kann die Verfassungsvorlage auch Varianten enthalten, über die vorgängig oder gleichzeitig gesondert
abzustimmen ist.
4 Lehnt das Volk die Vorlage ab, so erarbeitet der mit der Revision beauftragte
Rat einen zweiten Entwurf. Wird auch dieser vom Volk abgelehnt, so fällt der
Revisionsbeschluss dahin.
10 Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 130 Inkrafttreten
1 Diese Verfassung tritt am 1. Januar 1995 in Kraft.
2 Die neuen Ausgabenkompetenzen des Regierungsrates gemäss Artikel 89
Absatz 2 gelten mit Annahme dieser Verfassung. Geschäfte, die der Regierungsrat bereits an den Grossen Rat überwiesen hat, werden nach bisherigem
Recht behandelt.
3 Die Gesamterneuerungswahlen für den Regierungsrat finden im Jahr 1994
gemäss den Vorschriften dieser Verfassung statt.
4 Für Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter, die zugleich als
Gerichtspräsidentinnen oder Gerichtspräsidenten tätig sind, gilt Artikel 68 Absatz 2 erst mit Erlass der neuen Gesetzesbestimmungen über die Gerichtsorganisation, spätestens aber nach Ablauf der ordentlichen Amtsdauer am 31.
Dezember 1998.
5 Artikel 117 über das Initiativrecht in den Gemeinden gilt erst nach Anpassung
der entsprechenden Gemeindereglemente, spätestens aber am 1. Januar
1997.
Art. 131 Aufhebung bisherigen Rechts
1 Die Staatsverfassung des Kantons Bern vom 4. Juni 1893, der Zusatz zur
Staatsverfassung des Kantons Bern hinsichtlich des jurassischen Landesteiles
vom 1. März 1970 sowie die Verfassungsgrundlage für den Kanton Bern in seinen neuen Grenzen vom 5. Dezember 1976 sind aufgehoben.
2 Bestimmungen des bisherigen Rechts, welche dieser Verfassung widersprechen, sind aufgehoben.
101.1 38
Art. 132 Beschränkte Weitergeltung von bisherigem Recht
1 Erlasse, die von einer nicht mehr zuständigen Behörde oder in einem nicht
mehr zulässigen Verfahren geschaffen worden sind, bleiben vorläufig in Kraft.
Änderungen richten sich nach dieser Verfassung.
2 Wahl und Amtsdauer der Regierungspräsidentin oder des Regierungspräsidenten richten sich bis zum Erlass der gesetzlichen Bestimmungen nach Artikel 35 der bisherigen Verfassung.
3 Artikel 49 bis 62 der bisherigen Verfassung über die Gerichtsbehörden gelten
bis zur gesetzlichen Neuordnung, längstens aber bis 31. Dezember 1998.
4 Artikel 113 der bisherigen Verfassung über den Eid und das Gelübde gilt bis
zum Erlass einer gesetzlichen Regelung weiter.
Art. 133 Erlass neuen Rechts
1 Ist nach dieser Verfassung neues Recht zu erlassen, so muss dies ohne Verzug geschehen.
2 Der Grosse Rat erlässt ein Rechtsetzungsprogramm.
Art. 134 Volksrechte
1 Das bisherige Recht ist massgebend für Initiativen, die vor dem 1. Januar
1995 hinterlegt werden, sowie für Referenden, die sich gegen Vorlagen richten,
welche vor diesem Datum verabschiedet werden.
2 Initiativen auf Teilrevision der bisherigen Verfassung, die bis zur Annahme
der neuen Verfassung hinterlegt werden, wandelt der Grosse Rat in Vorlagen
zur Teilrevision der neuen Verfassung um.
Art. 135 Amtsbezirk Laufen
1 Für die Abtrennung des Amtsbezirkes Laufen vom Kanton Bern gelten die Artikel 105 bis 108 der bisherigen Verfassung.
2 Diese Bestimmung tritt in Kraft, sobald dieser Abtrennung in der eidgenössischen Volksabstimmung zugestimmt wird.
T1 Übergangsbestimmung der Änderung vom 03.03.2002
Art. T1-1
1 Artikel 101a Absatz 2 findet auf die Staatsrechnung 2002 keine Anwendung.
2 Diese Änderung gelangt erstmals für den Voranschlag 2003 zur Anwendung.
39 101.1
T2 Übergangsbestimmung der Änderung vom 24.02.2008
Art. T2-1
1 Diese Änderung gelangt erstmals für den Voranschlag 2009 und den Aufgaben- und Finanzplan 2010–2012 sowie den Geschäftsbericht 2009 zur Anwendung.
Bern, 10. November 1992 Im Namen des Grossen Rates
Die Präsidentin: Zbinden
Der Staatsschreiber: Nuspliger
101.1 40
Änderungstabelle - nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
06.06.1993 01.01.1995 Erlass Erstfassung 94-1
03.03.2002 01.05.2002 Art. 101a eingefügt 02-33 | 03-57
22.09.2002 01.06.2006 Art. 61 Abs. 2 geändert 04-9
22.09.2002 01.06.2006 Art. 62 Abs. 1, f geändert 04-9
22.09.2002 01.01.2006 Art. 72 geändert 04-9
22.09.2002 01.01.2006 Art. 73 Abs. 2 geändert 04-9
22.09.2002 01.01.2006 Art. 73 Abs. 3 geändert 04-9
25.09.2005 01.06.2006 Art. 79 Abs. 1, f aufgehoben 05-115
24.09.2006 01.01.2010 Art. 3 Abs. 2 geändert 09-83
24.09.2006 01.01.2010 Art. 5 Abs. 1 geändert 09-83
24.09.2006 01.01.2010 Art. 6 Abs. 2 geändert 09-83
24.09.2006 01.01.2010 Art. 6 Abs. 3 geändert 09-83
24.09.2006 01.01.2010 Art. 68 Abs. 1, c geändert 09-83
24.09.2006 01.01.2010 Art. 93 geändert 09-83
24.09.2006 01.01.2011 Art. 97 Abs. 3 geändert 10-58
24.09.2006 01.01.2011 Art. 99 Abs. 1, b geändert 10-58
17.06.2007 01.01.2008 Art. 110a eingefügt 07-102 | 09-37
24.02.2008 01.01.2008 Art. 62 Abs. 1, f geändert 08-58 | 09-14
24.02.2008 01.01.2008 Art. 75 Abs. 1 geändert 08-58 | 09-14
24.02.2008 01.01.2008 Art. 76 Abs. 1, b geändert 08-58 | 09-14
24.02.2008 01.01.2008 Art. 89 Abs. 1 geändert 08-58 | 09-14
24.02.2008 01.01.2008 Art. 101a Titel geändert 08-58 | 09-14
24.02.2008 01.01.2008 Art. 101a Abs. 2 geändert 08-58 | 09-14
24.02.2008 01.01.2008 Art. 101a Abs. 3 geändert 08-58 | 09-14
24.02.2008 01.01.2008 Art. 101a Abs. 4 geändert 08-58 | 09-14
24.02.2008 01.01.2008 Art. 101a Abs. 5 eingefügt 08-58 | 09-14
24.02.2008 01.01.2008 Art. 101b geändert 08-58 | 09-14
24.02.2008 01.01.2008 Art. 101c eingefügt 08-58 | 09-14
30.11.2008 01.01.2010 Art. 73 Abs. 4 geändert 09-84 | 10-14
23.09.2012 01.01.2013 Art. 108 Abs. 2 geändert 12-82 | 14-93
23.09.2012 01.01.2013 Art. 108 Abs. 3 geändert 12-82 | 14-93
23.09.2012 01.01.2013 Art. 108 Abs. 4 eingefügt 12-82 | 14-93
23.09.2012 01.01.2013 Art. 108 Abs. 5 eingefügt 12-82 | 14-93
23.09.2012 01.01.2013 Art. 113 Abs. 3 geändert 12-82 | 14-93
24.11.2013 11.12.2013 Art. 7 Abs. 1 geändert 14-4 | 15-60
24.11.2013 11.12.2013 Art. 7 Abs. 3 eingefügt 14-4 | 15-60
24.11.2013 11.12.2013 Art. 7 Abs. 4 eingefügt 14-4 | 15-60
26.09.2021 26.09.2021 Titel 3.1 geändert 21-095
26.09.2021 26.09.2021 Art. 31a eingefügt 21-095
15.05.2022 15.05.2022 Art. 63 Abs. 2 geändert 22-049
15.05.2022 15.05.2022 Art. 63 Abs. 3 geändert 22-049
12.03.2023 01.01.2024 Erlasstitel geändert 23-059
41 101.1
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
12.03.2023 01.01.2024 Art. 68 Abs. 1, b geändert 23-059
12.03.2023 01.01.2024 Art. 68 Abs. 1, c1 eingefügt 23-059
12.03.2023 01.01.2024 Art. 68 Abs. 2 geändert 23-059
12.03.2023 01.01.2024 Art. 68 Abs. 4 geändert 23-059
12.03.2023 01.01.2024 Art. 76 Abs. 1, e geändert 23-059
12.03.2023 01.01.2024 Art. 77 Abs. 1, e geändert 23-059
12.03.2023 01.01.2024 Art. 77 Abs. 1, f geändert 23-059
12.03.2023 01.01.2024 Art. 78 Abs. 1 geändert 23-059
12.03.2023 01.01.2024 Art. 78 Abs. 1, a eingefügt 23-059
12.03.2023 01.01.2024 Art. 78 Abs. 1, b eingefügt 23-059
12.03.2023 01.01.2024 Art. 78 Abs. 2 eingefügt 23-059
12.03.2023 01.01.2024 Art. 83a eingefügt 23-059
12.03.2023 01.01.2024 Titel 5.5 geändert 23-059
12.03.2023 01.01.2024 Art. 97 Abs. 1 geändert 23-059
12.03.2023 01.01.2024 Art. 97 Abs. 1a eingefügt 23-059
12.03.2023 01.01.2024 Art. 97 Abs. 3 geändert 23-059
12.03.2023 01.01.2024 Art. 97a eingefügt 23-059
12.03.2023 01.01.2024 Art. 98 Abs. 1, a geändert 23-059
12.03.2023 01.01.2024 Art. 98 Abs. 1, b geändert 23-059
12.03.2023 01.01.2024 Art. 98 Abs. 1, c eingefügt 23-059
12.03.2023 01.01.2024 Art. 98 Abs. 2 geändert 23-059
12.03.2023 01.01.2024 Art. 99 Abs. 1, a geändert 23-059
12.03.2023 01.01.2024 Art. 99 Abs. 1, b aufgehoben 23-059
12.03.2023 01.01.2024 Art. 99 Abs. 1, c aufgehoben 23-059
12.03.2023 01.01.2024 Art. 99 Abs. 1, d aufgehoben 23-059
12.03.2023 01.01.2024 Art. 99 Abs. 1a eingefügt 23-059
12.03.2023 01.01.2024 Art. 99 Abs. 2 geändert 23-059
12.03.2023 01.01.2024 Art. 100a eingefügt 23-059
12.03.2023 01.01.2024 Art. 68 Abs. 1a eingefügt 23-060
18.06.2023 01.01.2024 Art. 101a Titel geändert 23-048
18.06.2023 01.01.2024 Art. 101a Abs. 1 geändert 23-048
18.06.2023 01.01.2024 Art. 101a Abs. 2 geändert 23-048
18.06.2023 01.01.2024 Art. 101a Abs. 3 geändert 23-048
18.06.2023 01.01.2024 Art. 101a Abs. 4 geändert 23-048
18.06.2023 01.01.2024 Art. 101a Abs. 5 geändert 23-048
18.06.2023 01.01.2024 Art. 101b Abs. 2 geändert 23-048
18.06.2023 01.01.2024 Art. 101b Abs. 3 geändert 23-048
18.06.2023 01.01.2024 Art. 101b Abs. 4 geändert 23-048
18.06.2023 01.01.2024 Art. 101b Abs. 5 geändert 23-048
27.11.2023 01.01.2026 Art. 3 Abs. 2 geändert 25-022
27.11.2023 01.01.2026 Art. 84 Abs. 2 geändert 25-022
Art. 93
Titel geändert 25-022
27.11.2023 01.01.2026 Art. 93 Abs. 4 geändert 25-022
27.11.2023 01.01.2026 Art. 93 Abs. 5 aufgehoben 25-022
03.03.2024 03.03.2024 Art. 61 Abs. 1, a1 eingefügt 24-018
101.1 42
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
03.03.2024 03.03.2024 Art. 74a eingefügt 24-018
43 101.1
Änderungstabelle - nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Erlass 06.06.1993 01.01.1995 Erstfassung 94-1
Erlasstitel 12.03.2023 01.01.2024 geändert 23-059
Art. 3 Abs. 2 24.09.2006 01.01.2010 geändert 09-83
Art. 3 Abs. 2 27.11.2023 01.01.2026 geändert 25-022
Art. 5 Abs. 1 24.09.2006 01.01.2010 geändert 09-83
Art. 6 Abs. 2 24.09.2006 01.01.2010 geändert 09-83
Art. 6 Abs. 3 24.09.2006 01.01.2010 geändert 09-83
Art. 7 Abs. 1 24.11.2013 11.12.2013 geändert 14-4 | 15-60
Art. 7 Abs. 3 24.11.2013 11.12.2013 eingefügt 14-4 | 15-60
Art. 7 Abs. 4 24.11.2013 11.12.2013 eingefügt 14-4 | 15-60
Titel 3.1 26.09.2021 26.09.2021 geändert 21-095
Art. 31a 26.09.2021 26.09.2021 eingefügt 21-095
Art. 61 Abs. 1, a1 03.03.2024 03.03.2024 eingefügt 24-018
Art. 61 Abs. 2 22.09.2002 01.06.2006 geändert 04-9
Art. 62 Abs. 1, f 22.09.2002 01.06.2006 geändert 04-9
Art. 62 Abs. 1, f 24.02.2008 01.01.2008 geändert 08-58 | 09-14
Art. 63 Abs. 2 15.05.2022 15.05.2022 geändert 22-049
Art. 63 Abs. 3 15.05.2022 15.05.2022 geändert 22-049
Art. 68 Abs. 1, b 12.03.2023 01.01.2024 geändert 23-059
Art. 68 Abs. 1, c 24.09.2006 01.01.2010 geändert 09-83
Art. 68 Abs. 1, c1 12.03.2023 01.01.2024 eingefügt 23-059
Art. 68 Abs. 1a 12.03.2023 01.01.2024 eingefügt 23-060
Art. 68 Abs. 2 12.03.2023 01.01.2024 geändert 23-059
Art. 68 Abs. 4 12.03.2023 01.01.2024 geändert 23-059
Art. 72 22.09.2002 01.01.2006 geändert 04-9
Art. 73 Abs. 2 22.09.2002 01.01.2006 geändert 04-9
Art. 73 Abs. 3 22.09.2002 01.01.2006 geändert 04-9
Art. 73 Abs. 4 30.11.2008 01.01.2010 geändert 09-84 | 10-14
Art. 74a 03.03.2024 03.03.2024 eingefügt 24-018
Art. 75 Abs. 1 24.02.2008 01.01.2008 geändert 08-58 | 09-14
Art. 76 Abs. 1, b 24.02.2008 01.01.2008 geändert 08-58 | 09-14
Art. 76 Abs. 1, e 12.03.2023 01.01.2024 geändert 23-059
Art. 77 Abs. 1, e 12.03.2023 01.01.2024 geändert 23-059
Art. 77 Abs. 1, f 12.03.2023 01.01.2024 geändert 23-059
Art. 78 Abs. 1 12.03.2023 01.01.2024 geändert 23-059
Art. 78 Abs. 1, a 12.03.2023 01.01.2024 eingefügt 23-059
Art. 78 Abs. 1, b 12.03.2023 01.01.2024 eingefügt 23-059
Art. 78 Abs. 2 12.03.2023 01.01.2024 eingefügt 23-059
Art. 79 Abs. 1, f 25.09.2005 01.06.2006 aufgehoben 05-115
Art. 83a 12.03.2023 01.01.2024 eingefügt 23-059
Art. 84 Abs. 2 27.11.2023 01.01.2026 geändert 25-022
Art. 89 Abs. 1 24.02.2008 01.01.2008 geändert 08-58 | 09-14
101.1 44
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Art. 93 24.09.2006 01.01.2010 geändert 09-83
Art. 93 27.11.2023 01.01.2026 Titel geändert 25-022
Art. 93 Abs. 4 27.11.2023 01.01.2026 geändert 25-022
Art. 93 Abs. 5 27.11.2023 01.01.2026 aufgehoben 25-022
Titel 5.5 12.03.2023 01.01.2024 geändert 23-059
Art. 97 Abs. 1 12.03.2023 01.01.2024 geändert 23-059
Art. 97 Abs. 1a 12.03.2023 01.01.2024 eingefügt 23-059
Art. 97 Abs. 3 24.09.2006 01.01.2011 geändert 10-58
Art. 97 Abs. 3 12.03.2023 01.01.2024 geändert 23-059
Art. 97a 12.03.2023 01.01.2024 eingefügt 23-059
Art. 98 Abs. 1, a 12.03.2023 01.01.2024 geändert 23-059
Art. 98 Abs. 1, b 12.03.2023 01.01.2024 geändert 23-059
Art. 98 Abs. 1, c 12.03.2023 01.01.2024 eingefügt 23-059
Art. 98 Abs. 2 12.03.2023 01.01.2024 geändert 23-059
Art. 99 Abs. 1, a 12.03.2023 01.01.2024 geändert 23-059
Art. 99 Abs. 1, b 24.09.2006 01.01.2011 geändert 10-58
Art. 99 Abs. 1, b 12.03.2023 01.01.2024 aufgehoben 23-059
Art. 99 Abs. 1, c 12.03.2023 01.01.2024 aufgehoben 23-059
Art. 99 Abs. 1, d 12.03.2023 01.01.2024 aufgehoben 23-059
Art. 99 Abs. 1a 12.03.2023 01.01.2024 eingefügt 23-059
Art. 99 Abs. 2 12.03.2023 01.01.2024 geändert 23-059
Art. 100a 12.03.2023 01.01.2024 eingefügt 23-059
Art. 101a 03.03.2002 01.05.2002 eingefügt 02-33 | 03-57
Art. 101a 24.02.2008 01.01.2008 Titel geändert 08-58 | 09-14
Art. 101a 18.06.2023 01.01.2024 Titel geändert 23-048
Art. 101a Abs. 1 18.06.2023 01.01.2024 geändert 23-048
Art. 101a Abs. 2 24.02.2008 01.01.2008 geändert 08-58 | 09-14
Art. 101a Abs. 2 18.06.2023 01.01.2024 geändert 23-048
Art. 101a Abs. 3 24.02.2008 01.01.2008 geändert 08-58 | 09-14
Art. 101a Abs. 3 18.06.2023 01.01.2024 geändert 23-048
Art. 101a Abs. 4 24.02.2008 01.01.2008 geändert 08-58 | 09-14
Art. 101a Abs. 4 18.06.2023 01.01.2024 geändert 23-048
Art. 101a Abs. 5 24.02.2008 01.01.2008 eingefügt 08-58 | 09-14
Art. 101a Abs. 5 18.06.2023 01.01.2024 geändert 23-048
Art. 101b 24.02.2008 01.01.2008 geändert 08-58 | 09-14
Art. 101b Abs. 2 18.06.2023 01.01.2024 geändert 23-048
Art. 101b Abs. 3 18.06.2023 01.01.2024 geändert 23-048
Art. 101b Abs. 4 18.06.2023 01.01.2024 geändert 23-048
Art. 101b Abs. 5 18.06.2023 01.01.2024 geändert 23-048
Art. 101c 24.02.2008 01.01.2008 eingefügt 08-58 | 09-14
Art. 108 Abs. 2 23.09.2012 01.01.2013 geändert 12-82 | 14-93
Art. 108 Abs. 3 23.09.2012 01.01.2013 geändert 12-82 | 14-93
Art. 108 Abs. 4 23.09.2012 01.01.2013 eingefügt 12-82 | 14-93
Art. 108 Abs. 5 23.09.2012 01.01.2013 eingefügt 12-82 | 14-93
Art. 110a 17.06.2007 01.01.2008 eingefügt 07-102 | 09-37
45 101.1
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Art. 113 Abs. 3 23.09.2012 01.01.2013 geändert 12-82 | 14-93