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Verfassung des Kantons Bern

Bern · 101.1 · constitution

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Contents: 92 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 16
  17. Art. 17
  18. Art. 18
  19. Art. 19
  20. Art. 20
  21. Art. 21
  22. Art. 22
  23. Art. 23
  24. Art. 24
  25. Art. 25
  26. Art. 26
  27. Art. 27
  28. Art. 28
  29. Art. 29
  30. Art. 30
  31. Art. 31
  32. Art. 32
  33. Art. 33
  34. Art. 34
  35. Art. 35
  36. Art. 36
  37. Art. 37
  38. Art. 38
  39. Art. 39
  40. Art. 40
  41. Art. 41
  42. Art. 42
  43. Art. 43
  44. Art. 44
  45. Art. 45
  46. Art. 46
  47. Art. 47
  48. Art. 48
  49. Art. 49
  50. Art. 50
  51. Art. 51
  52. Art. 52
  53. Art. 53
  54. Art. 54
  55. Art. 55
  56. Art. 56
  57. Art. 57
  58. Art. 58
  59. Art. 59
  60. Art. 60
  61. Art. 61
  62. Art. 62
  63. Art. 63
  64. Art. 64
  65. Art. 65
  66. Art. 66
  67. Art. 67
  68. Art. 68
  69. Art. 69 unmittelbar betreffen, in den Ausstand zu treten. *
  70. Art. 70
  71. Art. 71
  72. Art. 73
  73. Art. 74
  74. Art. 75
  75. Art. 76
  76. Art. 77
  77. Art. 78
  78. Art. 79
  79. Art. 80
  80. Art. 81
  81. Art. 82
  82. Art. 83
  83. Art. 84
  84. Art. 85
  85. Art. 86
  86. Art. 87
  87. Art. 88
  88. Art. 89
  89. Art. 90
  90. Art. 91
  91. Art. 92
  92. Art. 93

92 provisions

Art. 82

Stellung der Ratsmitglieder 1 Die Mitglieder des Grossen Rates beraten und stimmen ohne Instruktionen. Sie müssen unter Vorbehalt des Berufsgeheimnisses ihre Interessenbindungen offenlegen. 2 Sie sind in ihren parlamentarischen Äusserungen frei und können dafür nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen zur Verantwortung gezogen werden. 3 Sie sind zu den gesetzlich vorgesehenen parlamentarischen Vorstössen und zur parlamentarischen Initiative berechtigt. 4 Sie verfügen gegenüber der Verwaltung über die vom Gesetz bezeichneten besonderen Auskunfts- und Einsichtsrechte. Die Ratspräsidentin oder der Ratspräsident kann jederzeit Einsicht in die Akten des Regierungsrates nehmen.

Art. 83

Stellung des Regierungsrates im Grossen Rat 1 Der Regierungsrat hat das Recht, dem Grossen Rat Anträge zu stellen. 2 Er nimmt an den Sitzungen des Grossen Rates mit beratender Stimme teil. 3 Er kann sich durch seine Mitglieder vertreten lassen. Art. 83a * Stellung der Justizverwaltungsleitung im Grossen Rat 1 Die Justizverwaltungsleitung hat das Recht, dem Grossen Rat in den im Gesetz vorgesehenen Geschäften Anträge zu stellen. 2 Sie nimmt bei diesen Geschäften an den Sitzungen des Grossen Rates mit beratender Stimme teil. 3 Das Gesetz regelt die Mitwirkung des Regierungsrates bei der Vorbereitung der Geschäfte. 5.3 Regierungsrat

Art. 84

Zusammensetzung 1 Der Regierungsrat besteht aus sieben Mitgliedern. 101.1 24 2 Dem Berner Jura ist ein Sitz gewährleistet. Wählbar sind die französischsprachigen Stimmberechtigten, die in der Verwaltungsregion Berner Jura wohnen. *

Art. 85

Wahl und Amtsdauer 1 Die Mitglieder des Regierungsrates werden gleichzeitig mit der ordentlichen Gesamterneuerung des Grossen Rates und für dieselbe Amtsdauer im Mehrheitswahlverfahren gewählt. 2 Für die Wahl bildet das ganze Kantonsgebiet einen einzigen Wahlkreis. 3 Unter Vorbehalt des dem Berner Jura garantierten Sitzes sind in den Regierungsrat gewählt: a im ersten Wahlgang in der Reihenfolge der Stimmenzahl diejenigen, die das absolute Mehr der gültigen Stimmen auf sich vereinigen; b im zweiten Wahlgang diejenigen mit der höchsten Stimmenzahl. 4 Die von den Kandidatinnen und Kandidaten des Berner Jura erzielten Stimmen werden für den Gesamtkanton und für den Berner Jura getrennt ermittelt. Massgebend für die Zuteilung des dem Berner Jura vorbehaltenen Sitzes ist das höchste geometrische Mittel der beiden Ergebnisse. Für die Wahl im ersten Wahlgang ist gleichzeitig die absolute Mehrheit der Stimmen des Gesamtkantons erforderlich.

Art. 86

Planung und Koordination 1 Der Regierungsrat bestimmt unter Vorbehalt der Zuständigkeiten des Grossen Rates die Ziele des staatlichen Handelns. Er plant und koordiniert die Tätigkeiten des Kantons.

Art. 87

Leitung der Verwaltung 1 Der Regierungsrat führt die Verwaltung. Er teilt die Direktionen unter seinen Mitgliedern auf. Jedes Mitglied der Regierung steht einer oder mehreren Direktionen vor. 2 Er bestimmt im Rahmen von Verfassung und Gesetz die zweckmässige Organisation und sorgt für eine rechtmässige, bürgernahe und wirkungsvolle Verwaltungstätigkeit. 3 Er ernennt alle ihm untergeordneten Behörden und das kantonale Personal, soweit dafür nicht gemäss Verfassung oder Gesetz ein anderes Organ zuständig ist. 4 Er legt dem Grossen Rat jährlich, oder so oft es dieser verlangt, über die Tätigkeit der Verwaltung Rechenschaft ab. 25 101.1

Art. 88

Rechtsetzung 1 Der Regierungsrat leitet in der Regel das Vorverfahren der Rechtsetzung. 2 Er erlässt im Rahmen der Verfassung und der Gesetzgebung Verordnungen. 3 Er kann in Fällen zeitlicher Dringlichkeit Bestimmungen, die zur Einführung übergeordneten Rechts nötig sind, in einer Verordnung regeln. Dringliche Einführungsbestimmungen sind ohne Verzug durch ordentliches Recht abzulösen. 4 Er kann unter Vorbehalt des Genehmigungsrechts des Grossen Rates interkantonale und internationale Verträge abschliessen. In die alleinige Zuständigkeit des Regierungsrates fallen kurzfristig kündbare interkantonale Verträge, die entweder im Bereich seiner Verordnungskompetenzen liegen oder von untergeordneter Bedeutung sind.

Art. 89

Finanzbefugnisse 1 Der Regierungsrat erstellt den Aufgaben- und Finanzplan und verabschiedet den Voranschlag und den Geschäftsbericht zuhanden des Grossen Rates. * 2 Er beschliesst über a neue einmalige Ausgaben bis eine Million Franken, b neue wiederkehrende Ausgaben bis 200'000 Franken, c gebundene Ausgaben. 3 Er beschliesst über Grundstücksverkäufe sowie über Grundstückskäufe zu Anlagezwecken. 4 Er stellt die notwendigen Finanzierungsmittel bereit.

Art. 90

Weitere Befugnisse 1 Dem Regierungsrat obliegt weiter a die Vertretung des Kantons nach innen und nach aussen; b die Verantwortung für die Wahrung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit; c die Vorbereitung der Geschäfte des Grossen Rates, soweit dieser sie nicht allein bearbeiten will; d der Vollzug der Gesetzgebung, der Beschlüsse des Grossen Rates und der rechtskräftigen Urteile; e die Verabschiedung von Vernehmlassungen an Bundesbehörden. Er ist dabei an Stellungnahmen des Grossen Rates gebunden; f der Entscheid über Beschwerden, soweit das Gesetz es vorsieht; 101.1 26 g der Entscheid über Korrekturen von kantonalen und kommunalen Grenzen; h die Erfüllung weiterer Aufgaben, die ihm durch Verfassung oder Gesetzgebung übertragen werden.

Art. 91

Ausserordentliche Lagen 1 Der Regierungsrat kann ohne gesetzliche Grundlage Massnahmen ergreifen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden Störungen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie sozialen Notständen zu begegnen. Verordnungen sind sofort durch den Grossen Rat genehmigen zu lassen; sie fallen spätestens ein Jahr nach ihrem Inkrafttreten dahin. 5.4 Kantonale Verwaltung

Art. 92

Zentralverwaltung 1 Die Zentralverwaltung des Kantons ist in Direktionen gegliedert. 2 Die Staatskanzlei ist Stabs- und Verbindungsstelle des Grossen Rates und des Regierungsrates. 3 Ein angemessener Anteil des Personals ist französischer Sprache. Art. 93 * Dezentrale Verwaltung * 1 Die Verwaltungsregionen und die Verwaltungskreise sind die ordentlichen dezentralen Verwaltungseinheiten des Kantons. Sie werden durch das Gesetz bezeichnet. 2 Die Stimmberechtigten wählen für jeden Verwaltungskreis eine Regierungsstatthalterin oder einen Regierungsstatthalter. 3 Das Gesetz legt die Aufgaben der Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter fest. 4 Es bestimmt, welche weiteren Regional- oder Kreisbehörden durch die Stimmberechtigten gewählt werden. * 5 … * Art. 94 Regionale Aufgabenerfüllung 1 Das Gesetz kann vorsehen, dass bestimmte kantonale Aufgaben auf regionaler Ebene wahrgenommen werden. 27 101.1 Art. 95 Andere Träger öffentlicher Aufgaben 1 Der Kanton kann a Anstalten und andere Institutionen des öffentlichen und privaten Rechts errichten; b sich an Institutionen des öffentlichen und privaten Rechts beteiligen; c öffentliche Aufgaben an Private und Institutionen ausserhalb der Verwaltung übertragen. 2 Im Gesetz zu regeln sind namentlich a die Grundzüge der Organisation und der Aufgaben der Anstalten und Institutionen, die vom Kanton errichtet werden, b Art und Rahmen der Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen, c Art und Umfang von bedeutenden kantonalen Beteiligungen, d Art und Umfang der Übertragung einer öffentlichen Aufgabe, sofern diese eine bedeutende Leistung zum Gegenstand hat oder zur Einschränkung von Grundrechten oder zur Erhebung von Abgaben ermächtigt. 3 Diese Träger öffentlicher Aufgaben stehen unter der Aufsicht des Regierungsrates. Das Gesetz sorgt für eine angemessene Mitwirkung des Grossen Rates. Art. 96 Ombudsstelle 1 Durch Gesetz kann eine kantonale Ombudsstelle geschaffen werden. 5.5 Gerichte und Staatsanwaltschaft * Art. 97 Allgemeines 1 Die Gerichte und die Staatsanwaltschaft sind in der Rechtsprechung und der Strafverfolgung unabhängig und nur dem Recht verpflichtet. * 1a Sie verwalten sich selbst, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. * 2 Die Gerichtsverhandlungen sind öffentlich. Die Urteile sind schriftlich zu begründen. Das Gesetz bezeichnet die Ausnahmen. 3 Das Gesetz regelt die Organisation und die Zuständigkeit der Gerichte und der Staatsanwaltschaft. * Art. 97a * Justizverwaltungsleitung 1 Die Justizverwaltungsleitung ist das gemeinsame Organ von Obergericht, Verwaltungsgericht und Generalstaatsanwaltschaft für die Selbstverwaltung der Justiz. 101.1 28 2 Das Gesetz regelt die Zusammensetzung und die Zuständigkeit der Justizverwaltungsleitung. 3 Die Justizverwaltungsleitung beschliesst über a neue einmalige Ausgaben bis eine Million Franken, b neue wiederkehrende Ausgaben bis 200'000 Franken, c gebundene Ausgaben. Art. 98 Zivilgerichte 1 Die Zivilgerichtsbarkeit wird ausgeübt durch a * die Schlichtungsbehörden, b * die Regionalgerichte, c * das Obergericht. 2 Durch Gesetz können besondere richterliche Behörden eingesetzt werden. * Art. 99 Strafgerichte 1 Die Strafgerichtsbarkeit wird ausgeübt durch a * die Regionalgerichte, b–d * … e das Obergericht. 1a Durch Gesetz können besondere richterliche Behörden eingesetzt werden. * 2 Durch Gesetz können Verwaltungsstrafbefugnisse auch den Verwaltungsbehörden des Kantons und der Gemeinden übertragen werden. Die richterliche Überprüfung bleibt vorbehalten. * Art. 100 Verwaltungsgericht 1 Das Verwaltungsgericht beurteilt letztinstanzlich verwaltungsrechtliche Streitigkeiten, soweit das Gesetz sie nicht in die endgültige Zuständigkeit einer anderen Behörde legt. 2 Durch Gesetz können für die Beurteilung von verwaltungsrechtlichen Streitigkeiten besondere richterliche Behörden eingesetzt werden. Art. 100a * Staatsanwaltschaft 1 Die Staatsanwaltschaft nimmt die ihr im Gesetz zugewiesenen Aufgaben im Bereich der Strafverfolgung wahr. 29 101.1 6 Finanzordnung Art. 101 Allgemeine Grundsätze 1 Der Finanzhaushalt ist sparsam, wirtschaftlich sowie konjunktur- und verursachergerecht zu führen. Er soll mittelfristig ausgeglichen sein. 2 Der Kanton betreibt eine umfassende Finanzplanung und stimmt sie, soweit möglich, auf die Finanzplanung des Bundes ab. 3 Vor der Übernahme einer neuen Aufgabe ist darzulegen, wie sie finanziert werden kann. 4 Alle Aufgaben sind periodisch auf ihre Notwendigkeit und Zweckmässigkeit sowie auf ihre finanziellen Auswirkungen und deren Tragbarkeit zu überprüfen. Art. 101a * Schuldenbremse für die Erfolgsrechnung * 1 Das Budget darf nur einen Aufwandüberschuss aufweisen, wenn dieser durch einen Bilanzüberschuss gedeckt ist. * 2 Ein Aufwandüberschuss im Geschäftsbericht ist innert zwei Jahren abzutragen, wenn er nicht durch einen Bilanzüberschuss gedeckt ist. * 3 Der Grosse Rat kann bei der Verabschiedung des Budgets mit Zustimmung von drei Fünfteln seiner Mitglieder von Absatz 1 abweichen. Bei der Genehmigung des Geschäftsberichts ist Absatz 2 im Umfang des im Budget beschlossenen Aufwandüberschusses nicht anwendbar. Ein Fehlbetrag ist innert fünf Jahren abzutragen. * 4 Der Grosse Rat kann bei der Genehmigung des Geschäftsberichts mit Zustimmung von drei Fünfteln seiner Mitglieder in einem festzulegenden Umfang von Absatz 2 abweichen. Ein Fehlbetrag ist innert fünf Jahren abzutragen. * 5 Buchgewinne und Wertberichtigungen auf Anlagen des Finanzvermögens werden für die Anwendung der Absätze 1 und 2 nicht berücksichtigt. * Art. 101b * Schuldenbremse für die Investitionsrechnung 1 Der Selbstfinanzierungsgrad der Nettoinvestitionen hat mittelfristig mindestens 100 Prozent zu betragen. 2 Ein Selbstfinanzierungsgrad der Nettoinvestitionen unter 100 Prozent im Budget ist im Aufgaben- und Finanzplan zu kompensieren, soweit er nicht durch Finanzierungsüberschüsse der fünf dem Budgetjahr vorausgegangenen Jahre gedeckt ist. * 101.1 30 3 Ein Finanzierungsfehlbetrag im Geschäftsbericht ist innert fünf Jahren zu kompensieren, soweit er nicht durch Finanzierungsüberschüsse der fünf dem Rechnungsjahr vorausgegangenen Jahre gedeckt ist. * 4 Der Grosse Rat kann die Frist für die Kompensation des Finanzierungsfehlbetrags mit Zustimmung von drei Fünfteln seiner Mitglieder auf neun Jahre verlängern oder ganz auf die Kompensation verzichten. * 5 Die Absätze 1 bis 4 gelangen zur Anwendung, wenn die Nettoschuldenquote, definiert als Nettoschuld I relativ zum kantonalen Bruttoinlandprodukt, einen Wert von sechs Prozent übersteigt. Massgebend ist die Quote am Ende des vorausgegangenen Kalenderjahres. * Art. 101c * Steuererhöhungsbremse 1 Jede Erhöhung der Steueranlage durch den Grossen Rat, die gesamthaft zu mehr Steuereinnahmen des Kantons führt, bedarf der Zustimmung der Mehrheit seiner Mitglieder. Art. 102 Beschaffung von Mitteln 1 Der Kanton beschafft sich seine Mittel insbesondere a durch die Erhebung von Steuern und anderen Abgaben, b aus den Erträgnissen seines Vermögens, c aus Leistungen des Bundes und Dritter, d durch die Aufnahme von Darlehen und Anleihen. Art. 103 Steuern 1 Der Kanton erhebt a eine Einkommens- und Vermögenssteuer von den natürlichen Personen, b eine Gewinn- und Kapitalsteuer von den juristischen Personen, c eine Vermögensgewinnsteuer. 2 Er erhebt zudem eine Erbschafts- und Schenkungssteuer, eine Motorfahrzeugsteuer sowie weitere Aufwand- und Verkehrssteuern nach Massgabe der Gesetzgebung. Art. 104 Grundsätze der Besteuerung 1 Bei der Ausgestaltung der Steuern sind die Grundsätze der Allgemeinheit, der Rechtsgleichheit und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu beachten. 31 101.1 2 Die Steuern der natürlichen Personen sind so zu bemessen, dass die wirtschaftlich Schwachen geschont werden, der Leistungswille der einzelnen erhalten bleibt und die Selbstvorsorge gefördert wird. 3 Die Steuern der juristischen Personen sind so zu bemessen, dass die Wettbewerbsfähigkeit gewahrt wird und die Sozialleistungen sowie die Anstrengungen zur Sicherung der Vollbeschäftigung berücksichtigt werden. 4 Steuerhinterziehung und Steuerbetrug sind wirksam zu ahnden. Art. 105 Ausgaben 1 Jede Ausgabe setzt eine Rechtsgrundlage, einen Voranschlagskredit sowie einen Ausgabenbeschluss des zuständigen Organs voraus. Art. 106 Finanzaufsicht 1 Die Finanzaufsicht des Kantons ist durch unabhängige Kontrollorgane sicherzustellen. 2 Die Gesetzgebung regelt die Finanzaufsicht über die Organisationen und Personen, die kantonale Leistungen empfangen. 7 Gemeinden 7.1 Allgemeine Bestimmungen Art. 107 Allgemeines 1 Die Gemeinden sind öffentlichrechtliche Körperschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit. 2 Der Kanton Bern kennt folgende Gemeindearten: a die Einwohnergemeinden, b die Burgergemeinden, c die gemischten Gemeinden, d die Kirchgemeinden. 3 Die Unterabteilungen und die öffentlichrechtlichen Gemeindeverbände sind den Gemeinden grundsätzlich gleichgestellt. Das Gesetz kann weitere Körperschaften dem Gemeinderecht unterstellen. 4 Wo diese Verfassung den Gemeinden Aufgaben überträgt, obliegen diese den Einwohnergemeinden und den gemischten Gemeinden. Sie können auch durch andere Gemeinden wahrgenommen werden, falls dies das kantonale Recht zulässt. 101.1 32 Art. 108 Bestand, Gebiet und Vermögen 1 Bestand, Gebiet und Vermögen der Gemeinden sind gewährleistet. 2 Der Regierungsrat genehmigt die Bildung, Aufhebung oder Veränderung des Gebiets sowie den Zusammenschluss von Gemeinden, wenn die betroffenen Gemeinden zugestimmt haben. Lehnt er die Genehmigung ab, entscheidet der Grosse Rat. * 3 Der Grosse Rat kann den Zusammenschluss von Gemeinden gegen ihren Willen anordnen, wenn es überwiegende kommunale, regionale oder kantonale Interessen erfordern. Die betroffenen Gemeinden sind vorher anzuhören. * 4 Das Gesetz regelt das Nähere, insbesondere die Voraussetzungen und das Verfahren für die Anordnung eines Zusammenschlusses von Gemeinden gegen ihren Willen. * 5 Der Kanton fördert den Zusammenschluss von Gemeinden. * Art. 109 Gemeindeautonomie 1 Die Autonomie der Gemeinden ist gewährleistet. Ihr Umfang wird durch das kantonale und das eidgenössische Recht bestimmt. 2 Das kantonale Recht gewährt den Gemeinden einen möglichst weiten Handlungsspielraum. Art. 110 Zusammenarbeit der Gemeinden 1 Der Kanton fördert die Zusammenarbeit der Gemeinden. 2 Die Gemeinden können sich für die Erfüllung gemeinsamer Aufgaben zu Gemeindeverbänden oder zu anderen Organisationen zusammenschliessen. Das Gesetz kann sie dazu verpflichten. 3 Das Gesetz bestimmt, was zwingend in den Verbandsreglementen zu regeln ist. 4 Die Mitwirkungsrechte der Stimmberechtigten und der Behörden der einzelnen Gemeinden sind zu wahren. Art. 110a * Regionale Zusammenarbeit 1 Der Kanton sieht besondere gemeinderechtliche Körperschaften für die verbindliche regionale Zusammenarbeit der Gemeinden vor. 2 Die Gesetzgebung legt die Aufgaben und das Gebiet der Körperschaften fest und regelt die Organisation und das Verfahren. 33 101.1 3 Bildung und Auflösung einer Körperschaft bedürfen der Zustimmung der Mehrheit der Stimmenden und der Mehrheit der beteiligten Gemeinden. 4 Die Stimmberechtigten äussern ihren Willen in regionalen Abstimmungen. Stimmberechtigt sind die im Gebiet der Körperschaft wohnhaften, in kantonalen Angelegenheiten stimmberechtigten Personen. Art. 111 Organisation 1 Der Kanton regelt die Grundzüge der Gemeindeorganisation, die Finanzordnung sowie die kantonale Aufsicht. 2 Soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht, unterliegen die Gemeinden den gleichen Haftungsbestimmungen wie der Kanton. 7.2 Besondere Bestimmungen 7.2.1 Einwohnergemeinden Art. 112 Aufgaben 1 Die Einwohnergemeinden erfüllen die Aufgaben, die ihnen von Bund und Kanton übertragen werden. 2 Sie können weitere Aufgaben übernehmen, soweit nicht Bund, Kanton oder andere Organisationen dafür ausschliesslich zuständig sind. Art. 113 Steuern, Finanzausgleich 1 Die Einwohnergemeinden erheben Einkommens- und Vermögenssteuern, Gewinn- und Kapitalsteuern sowie Vermögensgewinnsteuern auf den Veranlagungsgrundlagen der kantonalen Steuern. Sie setzen die Steueranlage fest. 2 Sie können weitere Steuern erheben, soweit das Gesetz dies vorsieht. 3 Durch einen Finanzausgleich ist die Steuerkraft der Einwohnergemeinden auszugleichen, und es sind ausgewogene Verhältnisse in der Steuerbelastung anzustreben. In den gesetzlich vorgesehenen Fällen können Leistungen aus dem Finanzausgleich gekürzt oder verweigert werden. * Art. 114 Stimmrecht 1 Das Stimmrecht steht jeder Person zu, die in kantonalen Angelegenheiten stimmberechtigt ist und seit drei Monaten in der Einwohnergemeinde wohnt. 101.1 34 Art. 115 Wahlen 1 Die Stimmberechtigten wählen den Gemeinderat und das Gemeindeparlament, falls das Organisationsreglement ein solches vorsieht. 2 Bei der Bestellung von Behörden ist auf die Vertretung der Minderheiten Rücksicht zu nehmen. Art. 116 Volksabstimmungen 1 Das Organisationsreglement unterliegt obligatorisch der Volksabstimmung. Das Gesetz bestimmt, welche Gegenstände zwingend im Organisationsreglement zu regeln sind. 2 Das Gesetz kann weitere grundlegende und wichtige Gegenstände bezeichnen, die den Stimmberechtigten obligatorisch zu unterbreiten sind. Gemeinden mit einem Gemeindeparlament können diese Gegenstände der fakultativen Volksabstimmung unterstellen. Die für das Referendum erforderliche Zahl der Unterschriften darf fünf Prozent der Stimmberechtigten nicht überschreiten. Art. 117 Initiativen 1 Zehn Prozent der Stimmberechtigten können mit einer Initiative den Erlass, die Änderung oder die Aufhebung von Reglementen oder Beschlüssen verlangen, die in der Zuständigkeit der Stimmberechtigten oder des Gemeindeparlamentes liegen. 2 Das Organisationsreglement kann weitere Gegenstände dem Initiativrecht unterstellen und die Zahl der erforderlichen Unterschriften herabsetzen. 3 Eine Initiative ist den Stimmberechtigten zu unterbreiten, wenn sie einen Gegenstand regelt, welcher der obligatorischen Volksabstimmung unterliegt, oder wenn ihr die zuständige Gemeindebehörde nicht zustimmt. Art. 118 Unterabteilungen 1 Die Einwohnergemeinden können mit Zustimmung des Regierungsrates Unterabteilungen bilden und diesen bestimmte dauernde Aufgaben zuweisen. 2 Die Unterabteilungen können weitere Aufgaben an die Hand nehmen, soweit die Einwohnergemeinden diese nicht selber erfüllen. 7.2.2 Andere Gemeinden Art. 119 Burgergemeinden 1 Die Burgergemeinden setzen sich nach Massgabe ihrer Mittel zum Wohl der Allgemeinheit ein. 35 101.1 2 Sie nehmen ihre angestammten Aufgaben wahr. Art. 120 Gemischte Gemeinden 1 Eine gemischte Gemeinde entsteht durch die Vereinigung der Einwohnergemeinde mit einer oder mehreren am Orte bestehenden Burgergemeinden. 2 Sie untersteht denselben Vorschriften wie die Einwohnergemeinde und erfüllt deren Aufgaben. 3 Sie besorgt die bestimmungsgemässe Verwaltung des burgerlichen Vermögens. 8 Landeskirchen und andere Religionsgemeinschaften 8.1 Landeskirchen Art. 121 Allgemeines 1 Die evangelisch-reformierte, die römisch-katholische und die christkatholische Kirche sind die vom Kanton anerkannten Landeskirchen. 2 Sie sind öffentlichrechtliche Körperschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit. Art. 122 Autonomie, Antragsrecht 1 Die Landeskirchen ordnen ihre inneren Angelegenheiten im Rahmen des kantonalen Rechts selbständig. 2 Sie ordnen das Stimmrecht ihrer Mitglieder in ihren eigenen sowie in den Angelegenheiten ihrer Kirchgemeinden. 3 Sie haben ein Vorberatungs- und Antragsrecht in den sie betreffenden kantonalen und interkantonalen Angelegenheiten. Art. 123 Organisation, Finanzen 1 Die Landeskirchen bestellen ihre Behörden nach demokratischen Grundsätzen. 2 Sie gliedern sich in Kirchgemeinden. 3 Sie bestreiten ihren Aufwand durch die Beiträge ihrer Kirchgemeinden und durch die vom Gesetz bezeichneten Leistungen des Kantons. Art. 124 Zugehörigkeit 1 Die Zugehörigkeit zu einer Landeskirche richtet sich nach deren kirchlicher Ordnung. 101.1 36 2 Der Austritt ist jederzeit durch schriftliche Erklärung möglich. Art. 125 Kirchgemeinden 1 Jeder Kirchgemeinde gehören die in ihrem Gebiet wohnhaften Mitglieder der betreffenden Landeskirche an. 2 Die Kirchgemeinden wählen ihre Geistlichen. 3 Sie sind zur Erhebung einer Kirchensteuer befugt. 8.2 Israelitische Gemeinden und andere Religionsgemeinschaften Art. 126 1 Die israelitischen Gemeinden sind öffentlichrechtlich anerkannt. Das Gesetz regelt die Wirkungen. 2 Weitere Religionsgemeinschaften können öffentlichrechtlich anerkannt werden. Das Gesetz regelt die Voraussetzungen, das Verfahren und die Wirkungen. 9 Verfassungsrevisionen Art. 127 Allgemeines 1 Die Verfassung kann jederzeit ganz oder teilweise revidiert werden. 2 Die Vorlage ist zweimal zu beraten. 3 Soweit die Verfassung nichts anderes bestimmt, werden Verfassungsrevisionen im Verfahren der Gesetzgebung vorgenommen. Art. 128 Teilrevision 1 Mit einer Teilrevision können eine einzelne oder mehrere sachlich zusammenhängende Verfassungsbestimmungen geändert werden. Art. 129 Totalrevision 1 Die Einleitung der Totalrevision wird durch das Volk beschlossen. Es entscheidet zudem, ob ein Verfassungsrat oder der Grosse Rat die Revision vorbereiten soll. 2 Soll die Totalrevision durch einen Verfassungsrat vorbereitet werden, so ist dieser nach den Vorschriften über die Wahl des Grossen Rates ohne Verzug zu wählen. Die Bestimmungen über die Unvereinbarkeiten und die Amtsdauer kommen nicht zur Anwendung. Der Verfassungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung. 37 101.1 3 Anstelle eines Eventualantrages gemäss Artikel 63 kann die Verfassungsvorlage auch Varianten enthalten, über die vorgängig oder gleichzeitig gesondert abzustimmen ist. 4 Lehnt das Volk die Vorlage ab, so erarbeitet der mit der Revision beauftragte Rat einen zweiten Entwurf. Wird auch dieser vom Volk abgelehnt, so fällt der Revisionsbeschluss dahin. 10 Übergangs- und Schlussbestimmungen Art. 130 Inkrafttreten 1 Diese Verfassung tritt am 1. Januar 1995 in Kraft. 2 Die neuen Ausgabenkompetenzen des Regierungsrates gemäss Artikel 89 Absatz 2 gelten mit Annahme dieser Verfassung. Geschäfte, die der Regierungsrat bereits an den Grossen Rat überwiesen hat, werden nach bisherigem Recht behandelt. 3 Die Gesamterneuerungswahlen für den Regierungsrat finden im Jahr 1994 gemäss den Vorschriften dieser Verfassung statt. 4 Für Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter, die zugleich als Gerichtspräsidentinnen oder Gerichtspräsidenten tätig sind, gilt Artikel 68 Absatz 2 erst mit Erlass der neuen Gesetzesbestimmungen über die Gerichtsorganisation, spätestens aber nach Ablauf der ordentlichen Amtsdauer am 31. Dezember 1998. 5 Artikel 117 über das Initiativrecht in den Gemeinden gilt erst nach Anpassung der entsprechenden Gemeindereglemente, spätestens aber am 1. Januar 1997. Art. 131 Aufhebung bisherigen Rechts 1 Die Staatsverfassung des Kantons Bern vom 4. Juni 1893, der Zusatz zur Staatsverfassung des Kantons Bern hinsichtlich des jurassischen Landesteiles vom 1. März 1970 sowie die Verfassungsgrundlage für den Kanton Bern in seinen neuen Grenzen vom 5. Dezember 1976 sind aufgehoben. 2 Bestimmungen des bisherigen Rechts, welche dieser Verfassung widersprechen, sind aufgehoben. 101.1 38 Art. 132 Beschränkte Weitergeltung von bisherigem Recht 1 Erlasse, die von einer nicht mehr zuständigen Behörde oder in einem nicht mehr zulässigen Verfahren geschaffen worden sind, bleiben vorläufig in Kraft. Änderungen richten sich nach dieser Verfassung. 2 Wahl und Amtsdauer der Regierungspräsidentin oder des Regierungspräsidenten richten sich bis zum Erlass der gesetzlichen Bestimmungen nach Artikel 35 der bisherigen Verfassung. 3 Artikel 49 bis 62 der bisherigen Verfassung über die Gerichtsbehörden gelten bis zur gesetzlichen Neuordnung, längstens aber bis 31. Dezember 1998. 4 Artikel 113 der bisherigen Verfassung über den Eid und das Gelübde gilt bis zum Erlass einer gesetzlichen Regelung weiter. Art. 133 Erlass neuen Rechts 1 Ist nach dieser Verfassung neues Recht zu erlassen, so muss dies ohne Verzug geschehen. 2 Der Grosse Rat erlässt ein Rechtsetzungsprogramm. Art. 134 Volksrechte 1 Das bisherige Recht ist massgebend für Initiativen, die vor dem 1. Januar 1995 hinterlegt werden, sowie für Referenden, die sich gegen Vorlagen richten, welche vor diesem Datum verabschiedet werden. 2 Initiativen auf Teilrevision der bisherigen Verfassung, die bis zur Annahme der neuen Verfassung hinterlegt werden, wandelt der Grosse Rat in Vorlagen zur Teilrevision der neuen Verfassung um. Art. 135 Amtsbezirk Laufen 1 Für die Abtrennung des Amtsbezirkes Laufen vom Kanton Bern gelten die Artikel 105 bis 108 der bisherigen Verfassung. 2 Diese Bestimmung tritt in Kraft, sobald dieser Abtrennung in der eidgenössischen Volksabstimmung zugestimmt wird. T1 Übergangsbestimmung der Änderung vom 03.03.2002 Art. T1-1 1 Artikel 101a Absatz 2 findet auf die Staatsrechnung 2002 keine Anwendung. 2 Diese Änderung gelangt erstmals für den Voranschlag 2003 zur Anwendung. 39 101.1 T2 Übergangsbestimmung der Änderung vom 24.02.2008 Art. T2-1 1 Diese Änderung gelangt erstmals für den Voranschlag 2009 und den Aufgaben- und Finanzplan 2010–2012 sowie den Geschäftsbericht 2009 zur Anwendung. Bern, 10. November 1992 Im Namen des Grossen Rates Die Präsidentin: Zbinden Der Staatsschreiber: Nuspliger 101.1 40 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 06.06.1993 01.01.1995 Erlass Erstfassung 94-1 03.03.2002 01.05.2002 Art. 101a eingefügt 02-33 | 03-57 22.09.2002 01.06.2006 Art. 61 Abs. 2 geändert 04-9 22.09.2002 01.06.2006 Art. 62 Abs. 1, f geändert 04-9 22.09.2002 01.01.2006 Art. 72 geändert 04-9 22.09.2002 01.01.2006 Art. 73 Abs. 2 geändert 04-9 22.09.2002 01.01.2006 Art. 73 Abs. 3 geändert 04-9 25.09.2005 01.06.2006 Art. 79 Abs. 1, f aufgehoben 05-115 24.09.2006 01.01.2010 Art. 3 Abs. 2 geändert 09-83 24.09.2006 01.01.2010 Art. 5 Abs. 1 geändert 09-83 24.09.2006 01.01.2010 Art. 6 Abs. 2 geändert 09-83 24.09.2006 01.01.2010 Art. 6 Abs. 3 geändert 09-83 24.09.2006 01.01.2010 Art. 68 Abs. 1, c geändert 09-83 24.09.2006 01.01.2010 Art. 93 geändert 09-83 24.09.2006 01.01.2011 Art. 97 Abs. 3 geändert 10-58 24.09.2006 01.01.2011 Art. 99 Abs. 1, b geändert 10-58 17.06.2007 01.01.2008 Art. 110a eingefügt 07-102 | 09-37 24.02.2008 01.01.2008 Art. 62 Abs. 1, f geändert 08-58 | 09-14 24.02.2008 01.01.2008 Art. 75 Abs. 1 geändert 08-58 | 09-14 24.02.2008 01.01.2008 Art. 76 Abs. 1, b geändert 08-58 | 09-14 24.02.2008 01.01.2008 Art. 89 Abs. 1 geändert 08-58 | 09-14 24.02.2008 01.01.2008 Art. 101a Titel geändert 08-58 | 09-14 24.02.2008 01.01.2008 Art. 101a Abs. 2 geändert 08-58 | 09-14 24.02.2008 01.01.2008 Art. 101a Abs. 3 geändert 08-58 | 09-14 24.02.2008 01.01.2008 Art. 101a Abs. 4 geändert 08-58 | 09-14 24.02.2008 01.01.2008 Art. 101a Abs. 5 eingefügt 08-58 | 09-14 24.02.2008 01.01.2008 Art. 101b geändert 08-58 | 09-14 24.02.2008 01.01.2008 Art. 101c eingefügt 08-58 | 09-14 30.11.2008 01.01.2010 Art. 73 Abs. 4 geändert 09-84 | 10-14 23.09.2012 01.01.2013 Art. 108 Abs. 2 geändert 12-82 | 14-93 23.09.2012 01.01.2013 Art. 108 Abs. 3 geändert 12-82 | 14-93 23.09.2012 01.01.2013 Art. 108 Abs. 4 eingefügt 12-82 | 14-93 23.09.2012 01.01.2013 Art. 108 Abs. 5 eingefügt 12-82 | 14-93 23.09.2012 01.01.2013 Art. 113 Abs. 3 geändert 12-82 | 14-93 24.11.2013 11.12.2013 Art. 7 Abs. 1 geändert 14-4 | 15-60 24.11.2013 11.12.2013 Art. 7 Abs. 3 eingefügt 14-4 | 15-60 24.11.2013 11.12.2013 Art. 7 Abs. 4 eingefügt 14-4 | 15-60 26.09.2021 26.09.2021 Titel 3.1 geändert 21-095 26.09.2021 26.09.2021 Art. 31a eingefügt 21-095 15.05.2022 15.05.2022 Art. 63 Abs. 2 geändert 22-049 15.05.2022 15.05.2022 Art. 63 Abs. 3 geändert 22-049 12.03.2023 01.01.2024 Erlasstitel geändert 23-059 41 101.1 Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 12.03.2023 01.01.2024 Art. 68 Abs. 1, b geändert 23-059 12.03.2023 01.01.2024 Art. 68 Abs. 1, c1 eingefügt 23-059 12.03.2023 01.01.2024 Art. 68 Abs. 2 geändert 23-059 12.03.2023 01.01.2024 Art. 68 Abs. 4 geändert 23-059 12.03.2023 01.01.2024 Art. 76 Abs. 1, e geändert 23-059 12.03.2023 01.01.2024 Art. 77 Abs. 1, e geändert 23-059 12.03.2023 01.01.2024 Art. 77 Abs. 1, f geändert 23-059 12.03.2023 01.01.2024 Art. 78 Abs. 1 geändert 23-059 12.03.2023 01.01.2024 Art. 78 Abs. 1, a eingefügt 23-059 12.03.2023 01.01.2024 Art. 78 Abs. 1, b eingefügt 23-059 12.03.2023 01.01.2024 Art. 78 Abs. 2 eingefügt 23-059 12.03.2023 01.01.2024 Art. 83a eingefügt 23-059 12.03.2023 01.01.2024 Titel 5.5 geändert 23-059 12.03.2023 01.01.2024 Art. 97 Abs. 1 geändert 23-059 12.03.2023 01.01.2024 Art. 97 Abs. 1a eingefügt 23-059 12.03.2023 01.01.2024 Art. 97 Abs. 3 geändert 23-059 12.03.2023 01.01.2024 Art. 97a eingefügt 23-059 12.03.2023 01.01.2024 Art. 98 Abs. 1, a geändert 23-059 12.03.2023 01.01.2024 Art. 98 Abs. 1, b geändert 23-059 12.03.2023 01.01.2024 Art. 98 Abs. 1, c eingefügt 23-059 12.03.2023 01.01.2024 Art. 98 Abs. 2 geändert 23-059 12.03.2023 01.01.2024 Art. 99 Abs. 1, a geändert 23-059 12.03.2023 01.01.2024 Art. 99 Abs. 1, b aufgehoben 23-059 12.03.2023 01.01.2024 Art. 99 Abs. 1, c aufgehoben 23-059 12.03.2023 01.01.2024 Art. 99 Abs. 1, d aufgehoben 23-059 12.03.2023 01.01.2024 Art. 99 Abs. 1a eingefügt 23-059 12.03.2023 01.01.2024 Art. 99 Abs. 2 geändert 23-059 12.03.2023 01.01.2024 Art. 100a eingefügt 23-059 12.03.2023 01.01.2024 Art. 68 Abs. 1a eingefügt 23-060 18.06.2023 01.01.2024 Art. 101a Titel geändert 23-048 18.06.2023 01.01.2024 Art. 101a Abs. 1 geändert 23-048 18.06.2023 01.01.2024 Art. 101a Abs. 2 geändert 23-048 18.06.2023 01.01.2024 Art. 101a Abs. 3 geändert 23-048 18.06.2023 01.01.2024 Art. 101a Abs. 4 geändert 23-048 18.06.2023 01.01.2024 Art. 101a Abs. 5 geändert 23-048 18.06.2023 01.01.2024 Art. 101b Abs. 2 geändert 23-048 18.06.2023 01.01.2024 Art. 101b Abs. 3 geändert 23-048 18.06.2023 01.01.2024 Art. 101b Abs. 4 geändert 23-048 18.06.2023 01.01.2024 Art. 101b Abs. 5 geändert 23-048 27.11.2023 01.01.2026 Art. 3 Abs. 2 geändert 25-022 27.11.2023 01.01.2026 Art. 84 Abs. 2 geändert 25-022

Art. 93

Titel geändert 25-022 27.11.2023 01.01.2026 Art. 93 Abs. 4 geändert 25-022 27.11.2023 01.01.2026 Art. 93 Abs. 5 aufgehoben 25-022 03.03.2024 03.03.2024 Art. 61 Abs. 1, a1 eingefügt 24-018 101.1 42 Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 03.03.2024 03.03.2024 Art. 74a eingefügt 24-018 43 101.1 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 06.06.1993 01.01.1995 Erstfassung 94-1 Erlasstitel 12.03.2023 01.01.2024 geändert 23-059 Art. 3 Abs. 2 24.09.2006 01.01.2010 geändert 09-83 Art. 3 Abs. 2 27.11.2023 01.01.2026 geändert 25-022 Art. 5 Abs. 1 24.09.2006 01.01.2010 geändert 09-83 Art. 6 Abs. 2 24.09.2006 01.01.2010 geändert 09-83 Art. 6 Abs. 3 24.09.2006 01.01.2010 geändert 09-83 Art. 7 Abs. 1 24.11.2013 11.12.2013 geändert 14-4 | 15-60 Art. 7 Abs. 3 24.11.2013 11.12.2013 eingefügt 14-4 | 15-60 Art. 7 Abs. 4 24.11.2013 11.12.2013 eingefügt 14-4 | 15-60 Titel 3.1 26.09.2021 26.09.2021 geändert 21-095 Art. 31a 26.09.2021 26.09.2021 eingefügt 21-095 Art. 61 Abs. 1, a1 03.03.2024 03.03.2024 eingefügt 24-018 Art. 61 Abs. 2 22.09.2002 01.06.2006 geändert 04-9 Art. 62 Abs. 1, f 22.09.2002 01.06.2006 geändert 04-9 Art. 62 Abs. 1, f 24.02.2008 01.01.2008 geändert 08-58 | 09-14 Art. 63 Abs. 2 15.05.2022 15.05.2022 geändert 22-049 Art. 63 Abs. 3 15.05.2022 15.05.2022 geändert 22-049 Art. 68 Abs. 1, b 12.03.2023 01.01.2024 geändert 23-059 Art. 68 Abs. 1, c 24.09.2006 01.01.2010 geändert 09-83 Art. 68 Abs. 1, c1 12.03.2023 01.01.2024 eingefügt 23-059 Art. 68 Abs. 1a 12.03.2023 01.01.2024 eingefügt 23-060 Art. 68 Abs. 2 12.03.2023 01.01.2024 geändert 23-059 Art. 68 Abs. 4 12.03.2023 01.01.2024 geändert 23-059 Art. 72 22.09.2002 01.01.2006 geändert 04-9 Art. 73 Abs. 2 22.09.2002 01.01.2006 geändert 04-9 Art. 73 Abs. 3 22.09.2002 01.01.2006 geändert 04-9 Art. 73 Abs. 4 30.11.2008 01.01.2010 geändert 09-84 | 10-14 Art. 74a 03.03.2024 03.03.2024 eingefügt 24-018 Art. 75 Abs. 1 24.02.2008 01.01.2008 geändert 08-58 | 09-14 Art. 76 Abs. 1, b 24.02.2008 01.01.2008 geändert 08-58 | 09-14 Art. 76 Abs. 1, e 12.03.2023 01.01.2024 geändert 23-059 Art. 77 Abs. 1, e 12.03.2023 01.01.2024 geändert 23-059 Art. 77 Abs. 1, f 12.03.2023 01.01.2024 geändert 23-059 Art. 78 Abs. 1 12.03.2023 01.01.2024 geändert 23-059 Art. 78 Abs. 1, a 12.03.2023 01.01.2024 eingefügt 23-059 Art. 78 Abs. 1, b 12.03.2023 01.01.2024 eingefügt 23-059 Art. 78 Abs. 2 12.03.2023 01.01.2024 eingefügt 23-059 Art. 79 Abs. 1, f 25.09.2005 01.06.2006 aufgehoben 05-115 Art. 83a 12.03.2023 01.01.2024 eingefügt 23-059 Art. 84 Abs. 2 27.11.2023 01.01.2026 geändert 25-022 Art. 89 Abs. 1 24.02.2008 01.01.2008 geändert 08-58 | 09-14 101.1 44 Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Art. 93 24.09.2006 01.01.2010 geändert 09-83 Art. 93 27.11.2023 01.01.2026 Titel geändert 25-022 Art. 93 Abs. 4 27.11.2023 01.01.2026 geändert 25-022 Art. 93 Abs. 5 27.11.2023 01.01.2026 aufgehoben 25-022 Titel 5.5 12.03.2023 01.01.2024 geändert 23-059 Art. 97 Abs. 1 12.03.2023 01.01.2024 geändert 23-059 Art. 97 Abs. 1a 12.03.2023 01.01.2024 eingefügt 23-059 Art. 97 Abs. 3 24.09.2006 01.01.2011 geändert 10-58 Art. 97 Abs. 3 12.03.2023 01.01.2024 geändert 23-059 Art. 97a 12.03.2023 01.01.2024 eingefügt 23-059 Art. 98 Abs. 1, a 12.03.2023 01.01.2024 geändert 23-059 Art. 98 Abs. 1, b 12.03.2023 01.01.2024 geändert 23-059 Art. 98 Abs. 1, c 12.03.2023 01.01.2024 eingefügt 23-059 Art. 98 Abs. 2 12.03.2023 01.01.2024 geändert 23-059 Art. 99 Abs. 1, a 12.03.2023 01.01.2024 geändert 23-059 Art. 99 Abs. 1, b 24.09.2006 01.01.2011 geändert 10-58 Art. 99 Abs. 1, b 12.03.2023 01.01.2024 aufgehoben 23-059 Art. 99 Abs. 1, c 12.03.2023 01.01.2024 aufgehoben 23-059 Art. 99 Abs. 1, d 12.03.2023 01.01.2024 aufgehoben 23-059 Art. 99 Abs. 1a 12.03.2023 01.01.2024 eingefügt 23-059 Art. 99 Abs. 2 12.03.2023 01.01.2024 geändert 23-059 Art. 100a 12.03.2023 01.01.2024 eingefügt 23-059 Art. 101a 03.03.2002 01.05.2002 eingefügt 02-33 | 03-57 Art. 101a 24.02.2008 01.01.2008 Titel geändert 08-58 | 09-14 Art. 101a 18.06.2023 01.01.2024 Titel geändert 23-048 Art. 101a Abs. 1 18.06.2023 01.01.2024 geändert 23-048 Art. 101a Abs. 2 24.02.2008 01.01.2008 geändert 08-58 | 09-14 Art. 101a Abs. 2 18.06.2023 01.01.2024 geändert 23-048 Art. 101a Abs. 3 24.02.2008 01.01.2008 geändert 08-58 | 09-14 Art. 101a Abs. 3 18.06.2023 01.01.2024 geändert 23-048 Art. 101a Abs. 4 24.02.2008 01.01.2008 geändert 08-58 | 09-14 Art. 101a Abs. 4 18.06.2023 01.01.2024 geändert 23-048 Art. 101a Abs. 5 24.02.2008 01.01.2008 eingefügt 08-58 | 09-14 Art. 101a Abs. 5 18.06.2023 01.01.2024 geändert 23-048 Art. 101b 24.02.2008 01.01.2008 geändert 08-58 | 09-14 Art. 101b Abs. 2 18.06.2023 01.01.2024 geändert 23-048 Art. 101b Abs. 3 18.06.2023 01.01.2024 geändert 23-048 Art. 101b Abs. 4 18.06.2023 01.01.2024 geändert 23-048 Art. 101b Abs. 5 18.06.2023 01.01.2024 geändert 23-048 Art. 101c 24.02.2008 01.01.2008 eingefügt 08-58 | 09-14 Art. 108 Abs. 2 23.09.2012 01.01.2013 geändert 12-82 | 14-93 Art. 108 Abs. 3 23.09.2012 01.01.2013 geändert 12-82 | 14-93 Art. 108 Abs. 4 23.09.2012 01.01.2013 eingefügt 12-82 | 14-93 Art. 108 Abs. 5 23.09.2012 01.01.2013 eingefügt 12-82 | 14-93 Art. 110a 17.06.2007 01.01.2008 eingefügt 07-102 | 09-37 45 101.1 Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Art. 113 Abs. 3 23.09.2012 01.01.2013 geändert 12-82 | 14-93

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