Freihandelsabkommen vom 8. Juli 2021 zwischen Island, dem Fürstentum Liechtenstein und dem Königreich Norwegen und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland
1) Jede Vertragspartei stellt Informationen zu diesem Abkommen öffentlich und frei verfügbar online bereit, darunter:
a) den Text dieses Abkommens;
b) eine Zusammenfassung dieses Abkommens; und
c) Informationen, die sie als nützlich für die KMU der Vertragsparteien erachtet.
2) Jede Vertragspartei fügt in die Informationen gemäss Abs. 1 Verlinkungen ein:
a) zu den einschlägigen Webseiten der anderen Vertragsparteien; und
b) zu den Webseiten ihrer eigenen Regierungs- oder sonstigen Stellen bzw. anderen entsprechenden Rechtsträgern, die Informationen bereitstellen, welche die Vertragspartei als nützlich für die KMU der übrigen Vertragsparteien erachtet.
Art. 10.3 Ansprechpartner für KMU
1) Jede Vertragspartei hat bei Inkrafttreten dieses Abkommens umgehend einen Ansprechpartner für KMU zu benennen und den übrigen Vertragsparteien die Kontaktdetails mitzuteilen.
2) Jede Vertragspartei hat die übrigen Vertragsparteien umgehend über Änderungen ihres Ansprechpartners für KMU zu benachrichtigen.
3) Unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der KMU bei der Umsetzung dieses Abkommens streben die Ansprechpartner für KMU einzeln oder gemeinsam an:
a) Informationen über die KMU auszutauschen, einschliesslich jeder Angelegenheit, die ihnen KMU bei ihren Handels- und Investitionstätigkeiten mit einer anderen Vertragspartei zur Kenntnis bringen;
b) zu erwägen, auf welchen Wegen die Handels- und Investitionsmöglichkeiten für die KMU aller Vertragsparteien gesteigert werden können, ungeachtet ihrer Grösse und einschliesslich der KMU, deren Eigentümer unterrepräsentierte Gruppen sind;
c) sicherzustellen, dass die Informationen gemäss Art. 10.2 (Informationsaustausch) aktuell und für die KMU relevant sind, und Empfehlungen zu zusätzlichen Informationen abzugeben, welche die Ansprechpartner für KMU der übrigen Vertragsparteien veröffentlichen können;
d) gegebenenfalls andere Gremien, die gemäss diesem Abkommen errichtet wurden, bei der Einbeziehung von Erwägungen zu den KMU in ihrer Arbeit zu bestärken;
e) andere Angelegenheiten, die für die KMU von Interesse sind, als zweckdienlich zu betrachten.
4) Die Ansprechpartner für KMU können eine Angelegenheit im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit einzeln oder gemeinsam vor dem Gemischten Ausschuss zur Sprache bringen.
5) Die Ansprechpartner für KMU können bei der Durchführung ihrer Tätigkeiten gegebenenfalls mit Sachverständigen, externen Organisationen und Interessenvertretern der KMU kooperieren.
Art. 10.4 Streitbeilegung
Die in diesem Kapitel enthaltenen Bestimmungen sind nicht Gegenstand der Streitbeilegung gemäss Kapitel 16 (Streitbeilegung).
Kapitel 11
Art. 11.1 Ziele und allgemeine Grundsätze
1) Dieses Kapitel zielt auf die Förderung von guter Regulierungspraxis und die Zusammenarbeit der Vertragsparteien bei der Regulierung ab mit dem Ziel, Handel und Investitionen zwischen den Parteien zu verbessern durch:
a) die Förderung effektiver, transparenter und berechenbarer Rahmenbedingungen der Regulierung; und
b) die Erörterung regulatorischer Massnahmen, Methoden oder Verfahrensweisen daran interessierter Vertragsparteien, einschliesslich, wie deren effiziente Anwendung verbessert werden kann.
2) Nichts in diesem Kapitel berührt das Recht einer Vertragspartei auf Regulierung im Bestreben nach der Förderung der Ziele ihrer Regierungspolitik.
3) Nichts in diesem Kapitel ist so auszulegen, dass eine Vertragspartei daran gehindert würde, im Einklang mit ihrer Rechtsordnung, ihren Grundsätzen und Fristen regulatorische Massnahmen zu beschliessen, aufrechtzuerhalten und anzuwenden, um die Ziele ihrer Regierungspolitik zu erreichen.
4) Nichts in diesem Kapitel ist so auszulegen, als sei eine Vertragspartei verpflichtet, ein bestimmtes regulatorisches Ergebnis zu erzielen.
Art. 11.2 Definitionen
Für die Zwecke dieses Kapitels bedeutet, sofern nicht anders bestimmt:
a) "Regulierungsbehörde":
i) für Island, Liechtenstein und Norwegen: die Regierung dieser Vertragspartei; und
ii) für das Vereinigte Königreich: die Regierung Ihrer Majestät des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland und die dezentralen Verwaltungen des Vereinigten Königreichs; und
b) "regulatorische Massnahmen": Rechtsvorschriften gemäss Anhang XXV (Zusätzliche Bestimmungen zum Anwendungsbereich von "regulatorischen Massnahmen"). Für Island, Liechtenstein und Norwegen umfassen die Massnahmen gemäss diesem Kapitel keine Massnahmen, die sich aus den Verpflichtungen gemäss dem EWR-Abkommen ergeben.
Art. 11.3 Anwendungsbereich
1) Abschnitt 11.2 (Gute Regulierungspraxis) findet Anwendung auf alle regulatorischen Massnahmen, die von der Regulierungsbehörde einer Vertragspartei in Bezug auf alle in diesem Abkommen behandelten Angelegenheiten erlassen werden.
2) Die Abschnitte 11.3 (Zusammenarbeit bei Regulierungsfragen) und 11.4 (Institutioneller Rahmen) finden Anwendung auf weitere Massnahmen zur allgemeinen Anwendung, die von der Regulierungsbehörde einer Vertragspartei erlassen werden und die für die regulatorische Zusammenarbeit massgeblich sind, wie Richtlinien, Grundsatzdokumente oder Empfehlungen, zusätzlich zu den regulatorischen Massnahmen gemäss Abs. 1.
3) Spezifische Bestimmungen in anderen Kapiteln dieses Abkommens sind gegenüber den Bestimmungen in diesem Kapitel vorrangig, soweit dies für die Anwendung der spezifischen Bestimmungen erforderlich ist.
Abschnitt 11.2
Art. 11.4 Interne Koordinierung
Jede Vertragspartei ist bestrebt, innerstaatliche Prozesse oder Mechanismen zur Unterstützung bewährter regulatorischer Verfahren, einschliesslich der in diesem Abschnitt vorgesehenen Verfahren, anzuwenden.
Art. 11.5 Regulatorische Verfahren und Mechanismen
Jede Vertragspartei hat sicherzustellen, dass ihre Regulierungsbehörde öffentlichen Zugang zu den Beschreibungen der Prozesse und Mechanismen gewährt, nach denen ihre regulatorischen Massnahmen ausgearbeitet, evaluiert und überprüft werden. Sofern umsetzbar, sollten diese Informationen online bereitgestellt werden. Diese Beschreibungen sollten auf die massgeblichen Richtlinien, Vorschriften oder Verfahren verweisen.
Art. 11.6 Öffentliche Anhörungen
1) Bei der Ausarbeitung wesentlicher regulatorischer Massnahmen sollte die Regulierungsbehörde jeder Vertragspartei, soweit umsetzbar und mit ihrem Rechtssystem zur Verabschiedung neuer Massnahmen vereinbar:
a) entweder den Entwurf der regulatorischen Massnahmen oder der Dokumente zur Konsultation veröffentlichen und genügend Details über die regulatorischen Massnahmen in Vorbereitung zur Verfügung stellen, um jedem die Beurteilung zu ermöglichen, ob und wie sich dies massgeblich auf seine Interessen auswirken könnte;
b) ohne jede Benachteiligung für jedermann ausreichende Gelegenheit zur Kommentierung offerieren; und
c) die erhaltenen Kommentare berücksichtigen.
2) Die Regulierungsbehörde jeder Vertragspartei sollte elektronische Kommunikationsmittel nutzen und danach trachten, Online-Dienste zu unterhalten, die zu Zwecken der Information und der Entgegennahme von Kommentaren zu diesen öffentlichen Konsultationen frei und öffentlich verfügbar sind.
3) Die Regulierungsbehörde jeder Vertragspartei hat alle eingegangenen Kommentare oder eine Zusammenfassung der Ergebnisse der Konsultation öffentlich bereitzustellen. Diese Verpflichtung findet keine Anwendung, insoweit dies für den Schutz vertraulicher oder geheim zu haltender Informationen, für die Zurückhaltung personenbezogener Daten oder unangemessener Inhalte oder aus anderen gerechtfertigten Gründen - wie dem Risiko einer Verletzung der Interessen einer Drittpartei - erforderlich ist.
Art. 11.7 Bewertung der Verhältnismässigkeit
1) Die Regulierungsbehörde jeder Vertragspartei ist bestrebt, übereinstimmend mit den massgeblichen Vorschriften und Verfahren eine Bewertung der Verhältnismässigkeit von wesentlichen, in Vorbereitung befindlichen Regulierungsmassnahmen durchzuführen.
2) Bei der Durchführung der Bewertung der Verhältnismässigkeit hat die Regulierungsbehörde jeder Vertragspartei Prozesse und Mechanismen festzulegen und einzuhalten, wonach die folgenden Faktoren berücksichtigt werden sollten:
a) der Grund für die Regulierungsmassnahme, einschliesslich der Natur und Bedeutung der Thematik, auf die mit der Regulierungsmassnahme eingegangen werden soll;
b) machbare und angemessene regulatorische oder nichtregulatorische Alternativen - gegebenenfalls einschliesslich der Option auf eine Nichtregulierung - womit die Ziele der Regierungspolitik der Vertragspartei erreicht würden.
3) Die Regulierungsbehörde jeder Vertragspartei hat im Einklang mit ihren Vorschriften und Verfahren öffentlichen Zugang zu den Ergebnissen ihrer Bewertung der Verhältnismässigkeit zu gewähren. Sofern umsetzbar, sollten diese Informationen zeitnah und online zur Verfügung gestellt werden.
Art. 11.8 Rückwirkende Evaluierung
Die Regulierungsbehörde jeder Vertragspartei sollte gegebenenfalls Prozesse oder Mechanismen zu Zwecken der Durchführung einer rückwirkenden Evaluierung der geltenden Regulierungsmassnahmen aufrechterhalten.
Art. 11.9 Austausch von Informationen über gute Regulierungspraxis
Die Regulierungsbehörden können Informationen über ihre bewährten Regulierungsmethoden austauschen, auf die in diesem Abschnitt Bezug genommen wird, wie Praktiken im Rahmen von Bewertungen der Verhältnismässigkeit oder rückwirkenden Evaluierungen.
Abschnitt 11.3
Art. 11.10 Massnahmen der Zusammenarbeit bei Regulierungsfragen
1) Eine Vertragspartei kann einer anderen Vertragspartei Aktivitäten zur Zusammenarbeit in Regulierungsfragen vorschlagen. Sie hat dieses Angebot über den nach Art. 11.11 (Ansprechpartner) benannten Ansprechpartner zu unterbreiten.
2) Die andere Vertragspartei prüft das Angebot in angemessener Zeit und teilt der anbietenden Vertragspartei mit, ob sie die angebotene Massnahme als geeignet für eine Zusammenarbeit bei der Regulierung erachtet.
3) Falls die betroffenen Vertragsparteien beschliessen, in Regulierungsfragen zusammenzuarbeiten, hat die Regulierungsbehörde jeder Vertragspartei:
a) die Regulierungsbehörde der anderen Vertragspartei über die Entwicklung neuer oder die Änderung bestehender Massnahmen, die für die Aktivität der regulatorischen Zusammenarbeit massgeblich sind, zu informieren;
b) auf Ersuchen Informationen zu erteilen und Massnahmen zu erörtern, die für die Aktivität der regulatorischen Zusammenarbeit relevant sind; und
c) bei der Entwicklung neuer oder der Änderung bestehender regulatorischer oder sonstiger Massnahmen, soweit wie möglich, jede regulatorische Verfahrensweise der anderen Vertragspartei zur selben oder einer damit verbundenen Thematik zu berücksichtigen.
4) Die Vertragsparteien können sich auf freiwilliger Basis an den Aktivitäten der regulatorischen Zusammenarbeit beteiligen. Eine Vertragspartei kann die Beteiligung an der regulatorischen Zusammenarbeit ablehnen oder sich daraus zurückziehen. Eine Vertragspartei, die eine Aktivität der regulatorischen Zusammenarbeit ablehnt oder sich daraus zurückzieht, sollte der anderen Vertragspartei die Gründe für ihren Entscheid erläutern.
5) Gegebenenfalls können die Regulierungsbehörden die Umsetzung einer Aktivität der regulatorischen Zusammenarbeit im gegenseitigen Einvernehmen an die zuständigen Stellen in den Vertragsparteien übertragen.
Abschnitt 11.4
Art. 11.11 Ansprechpartner
Jede Vertragspartei hat bei Inkrafttreten dieses Abkommens einen Ansprechpartner für die Umsetzung dieses Abschnitts und den Austausch von Informationen gemäss Art. 11.12 (Informationsaustausch über geplante oder bestehende Regulierungsmassnahmen) zu benennen und den anderen Vertragsparteien diesen Kontakt mitzuteilen. Die Vertragsparteien teilen sich gegenseitig umgehend jede Änderung dieser Kontaktdetails mit.
Art. 11.12 Informationsaustausch über geplante oder bestehende Regulierungsmassnahmen
1) Eine Vertragspartei kann einer anderen Vertragspartei ein Auskunfts- und Klärungsersuchen zu geplanten oder bestehenden Regulierungsmassnahmen der anderen Vertragspartei übermitteln. Die Vertragspartei, an die das Ersuchen gerichtet ist, ist bestrebt, dieses umgehend zu beantworten.
2) Die Vertragsparteien sollen nicht ersucht werden, vertrauliche oder geheim zu haltende Informationen oder Daten offenzulegen.
Art. 11.13 Streitbeilegung
Die in diesem Kapitel enthaltenen Bestimmungen sind nicht Gegenstand der Streitbeilegung gemäss Kapitel 16 (Streitbeilegung).
Kapitel 12
Art. 12.1 Definitionen
1) Für die Zwecke dieses Kapitels:
a) bezeichnet "Anpassungslehrgang" einen Zeitraum der praktischen Tätigkeit unter Aufsicht, der einer Beurteilung unterliegt und möglicherweise von einer Fortbildung in einem reglementierten Beruf nach der Rechtsordnung des aufnehmenden Staates unter der Verantwortung eines qualifizierten Mitglieds dieser Berufsgruppe flankiert wird;
b) bezeichnet "Eignungsprüfung" eine auf das Fachwissen von Fachkräften beschränkte Prüfung durch die jeweiligen Behörden der Rechtsordnung des aufnehmenden Staates mit dem Ziel, die Fähigkeit der Fachkraft zur Ausübung eines reglementierten Berufes im Rahmen dieser Rechtsordnung zu prüfen;
c) bezeichnet "Ausgleichsmassnahmen" einen Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung;
d) bezeichnet "Nachweis der formalen Qualifikationen" Abschlusszeugnisse, Bescheinigungen und andere Nachweise, die von einer Behörde nach der Rechtsordnung einer der Vertragsparteien ausgestellt wurden und den erfolgreichen Abschluss einer Berufsausbildung bestätigen, der überwiegend in dieser Rechtsordnung erworben wurde;
e) bezeichnet "Heimatrechtsordnung" die Rechtsordnung der Vertragspartei, auf deren Gebiet die Berufsqualifikationen erworben wurden;
f) bezeichnet "Rechtsordnung des aufnehmenden Staates" die Rechtsordnung der Vertragspartei, in der eine Fachkraft Zugang zu einem reglementierten Beruf erhalten und diesen ausüben möchte;
g) bezeichnet "Massnahme" eine Massnahme einer Vertragspartei, ob in Form einer Rechtsgrundlage oder Regel, eines Verfahrens oder Entscheids, einer Verwaltungshandlung, Voraussetzung, Praxis oder in anderer Form;
h) bezeichnet "Massnahmen einer Vertragspartei" Massnahmen, die ergriffen oder aufrechterhalten werden von:
i) zentralen, regionalen oder lokalen Regierungen oder Behörden; und
ii) nichtstaatlichen Stellen in Ausübung der Vollmachten, die von zentralen, regionalen oder lokalen Regierungen oder Behörden an sie delegiert wurden;
i) bezeichnet "Beruf" eine Tätigkeit, ein Gewerbe oder eine Unterteilung oder unterschiedliche Spezialisierung innerhalb eines Berufs;
j) bezeichnet "Fachkraft" eine natürliche Person, die ihre beruflichen Qualifikationen auf dem Gebiet einer Vertragspartei erworben hat und nach der Rechtsordnung eines aufnehmenden Staates Zugang zu einem reglementierten Beruf erhalten und diesen ausüben möchte;
k) bezeichnet "Berufstätigkeit" eine Tätigkeit, die einen Teil eines reglementierten Berufes bildet;
l) bezeichnet "Berufserfahrung" die rechtmässige, tatsächliche Ausübung des jeweiligen Berufes;
m) bezeichnet "Berufsqualifikationen" die Qualifikationen, die durch formale Qualifikationen oder Berufserfahrung nachgewiesen werden;
n) bezeichnet "reglementierter Beruf" einen Beruf, dessen Ausübung - einschliesslich der Verwendung eines Titels oder einer Bezeichnung - davon abhängt, dass spezifische Berufsqualifikationen aufgrund einer Massnahme einer Vertragspartei vorhanden sind; und
o) bezeichnet "zuständige Behörde" eine Behörde oder Stelle, die durch eine Massnahme einer Vertragspartei mit der Anerkennung von Qualifikationen und der Genehmigung der Ausübung eines reglementierten Berufs in einer Rechtsordnung beauftragt wurde.
Art. 12.2 Ziele und Anwendungsbereich
1) In diesem Kapitel werden Rahmenbedingungen festgelegt, um ein transparentes und einheitliches System für die Anerkennung von Berufsqualifikationen durch die Vertragsparteien zu ermöglichen. Dieses Kapitel findet Anwendung, wenn:
a) eine Fachkraft mit einer Berufsqualifikation, die im Vereinigten Königreich erworben wurde, bei der zuständigen Behörde in Island, Liechtenstein oder Norwegen einen Antrag auf Genehmigung des Zugangs zu einem reglementierten Beruf und dessen Ausübung stellt; oder
b) eine Fachkraft mit einer Berufsqualifikation, die in Island, Liechtenstein oder Norwegen erworben wurde, bei einer zuständigen Behörde im Vereinigten Königreich einen Antrag auf Genehmigung des Zugangs zu einem reglementierten Beruf und dessen Ausübung stellt.
2) Zur Klarstellung sei angemerkt, dass dieses Kapitel dann Anwendung findet, wenn der Beruf sowohl nach der Rechtsordnung des Heimatlandes als auch nach derjenigen des aufnehmenden Staates reglementiert ist und ebenso, wenn der Beruf nur nach der Rechtsordnung des aufnehmenden Staates reglementiert ist.
Art. 12.3 Innerstaatliche Regelung
Alle spezifischen Bestimmungen in diesem Kapitel haben Vorrang vor den Bestimmungen in den Unterabschnitten 3.5.1 (Innerstaatliche Regelung) und 3.5.2 (Allgemein geltende Bestimmungen) von Kapitel 3 (Dienstleistungen und Investitionen), insoweit dies erforderlich ist, um der spezifischen Bestimmung Wirksamkeit zu verleihen.
Art. 12.4 Anerkennung von Berufsqualifikationen
1) Gemäss Art. 12.5 (Bedingungen für die Anerkennung) gestattet die Anerkennung der Berufsqualifikationen einer Fachkraft durch die Rechtsordnung des aufnehmenden Staates den Zugang zu dem reglementierten Beruf und dessen Ausübung in dieser Rechtsordnung durch diese Fachkraft.
2) Nach der Anerkennung wird diese Fachkraft von der Rechtsordnung des aufnehmenden Staates im Hinblick auf den Zugang dieser Fachkraft zu dem reglementierten Beruf oder dessen Ausübung ebenso begünstigt behandelt, wie sie in ähnlichen Situationen natürliche Personen behandelt, die ihre Qualifikationen nach der Rechtsordnung des aufnehmenden Staates erworben haben.
3) Jede Vertragspartei ergreift gegebenenfalls die erforderlichen Massnahmen und erhält sie aufrecht, um im Einklang mit Art. 12.5 (Bedingungen für die Anerkennung) bis 12.11 (Gebühren) über die zuständigen Behörden ein Anerkennungssystem einzuführen oder zu unterhalten.
4) Die Massnahmen gemäss Abs. 3 werden für jede Vertragspartei mit ihrer Mitteilung an die anderen Vertragsparteien, dass ihre innerstaatlichen Anforderungen für deren Umsetzung erfüllt sind, wirksam. Jede Vertragspartei ist nach besten Kräften bestrebt, die Massnahmen gemäss Abs. 3 wirksam werden zu lassen und diese Mitteilung innert 24 Monaten nach dem Datum des Inkrafttretens dieses Abkommens vorzunehmen. Eine Vertragspartei, die diese Mitteilung nicht innert dieser Frist vornehmen kann, meldet dies dem Unterausschuss für Dienstleistungen und Investitionen.
Art. 12.5 Bedingungen für die Anerkennung
1) Falls der Zugang zu einem reglementierten Beruf oder dessen Ausübung nach der Rechtsordnung des aufnehmenden Staates vom Besitz spezifischer Berufsqualifikationen abhängig ist, erkennt die zuständige Behörde die Berufsqualifikationen einer Fachkraft an, die Antrag auf Anerkennung nach der Rechtsordnung des aufnehmenden Staates stellt und vergleichbare Berufsqualifikationen für den gleichen Beruf nach der Heimatsrechtsordnung besitzt.
2) Eine zuständige Behörde kann die Anerkennung von Berufsqualifikationen für den gleichen Beruf nur dann verweigern, wenn die Bedingungen 1, 2, 3 oder 4 erfüllt sind.
3) Bedingung 1 ist erfüllt, wenn:
a) ein wesentlicher Unterschied zwischen den Berufsqualifikationen der Fachkraft und den grundlegenden Kenntnissen oder Fähigkeiten besteht, die für die Ausübung des Berufs nach der Rechtsordnung des aufnehmenden Staates erforderlich sind; und
b) die Fachkraft eine Eignungsprüfung oder einen Anpassungslehrgang gemäss Art. 12.6 (Ausgleichsmassnahmen) nicht besteht oder verweigert.
4) Bedingung 2 ist erfüllt, wenn:
a) der reglementierte Beruf nach der Rechtsordnung des aufnehmenden Staates eine oder mehrere berufliche Tätigkeiten beinhaltet, die wesentlich andere Themen umfassen als diejenigen, die von den Berufsqualifikationen der Fachkraft umfasst werden; und
b) die Fachkraft eine Eignungsprüfung oder einen Anpassungslehrgang gemäss Art. 12.6 (Ausgleichsmassnahmen) nicht besteht oder verweigert.
5) Bedingung 3 ist erfüllt, wenn die Forderung an die Fachkraft, eine Eignungsprüfung oder einen Anpassungslehrgang gemäss Art. 12.6 (Ausgleichsmassnahmen) zu absolvieren, auf die Forderung an die Fachkraft hinauslaufen sollte, die Berufsqualifikationen zu erwerben, die für die Ausübung des reglementierten Berufs nach der Rechtsordnung des aufnehmenden Staates erforderlich sind.
6) Bedingung 4 ist erfüllt, wenn der Zugang zu einem reglementierten Beruf und dessen Ausübung durch eine natürliche Person, deren Berufsqualifikationen nach der Rechtsordnung des aufnehmenden Staates erworben wurden, von anderen Bedingungen abhängig ist als dem Besitz spezifischer Berufsqualifikationen und die Fachkraft diese Bedingungen nicht erfüllt.
Art. 12.6 Ausgleichsmassnahmen
1) Eine zuständige Behörde kann von einer Fachkraft das Absolvieren einer standardisierten oder sonstigen Eignungsprüfung oder eines Anpassungslehrgangs verlangen, wenn:
a) ein wesentlicher Unterschied zwischen den Berufsqualifikationen der Fachkraft und den grundlegenden Kenntnissen oder Fähigkeiten besteht, die für die Ausübung des reglementierten Berufs nach der Rechtsordnung des aufnehmenden Staates erforderlich sind; oder
b) der reglementierte Beruf nach der Rechtsordnung des aufnehmenden Staates eine oder mehrere berufliche Tätigkeiten beinhaltet, die grundlegend andere Inhalte umfasst als diejenigen, die von den Berufsqualifikationen der Fachkraft umfasst werden.
2) Die zuständige Behörde kann zwischen einem Anpassungslehrgang oder einem Eignungstest entscheiden.
3) Die zuständigen Behörden sind angehalten, Ausgleichsmassnahmen in einem angemessenen Verhältnis zu dem Unterschied, den sie beheben wollen, anzuwenden.
4) Soweit möglich und auf Antrag der Fachkraft legen die zuständigen Behörden schriftlich dar, aus welchen Gründen sie verlangen, dass die Fachkraft Ausgleichsmassnahmen absolviert.
5) Jede Vertragspartei gewährleistet, dass - sofern eine zuständige Behörde von der Fachkraft eine Eignungsprüfung verlangt - diese zuständige Behörde Eignungsprüfungen gegebenenfalls mit der gebotenen Häufigkeit und mindestens einmal jährlich ansetzt.
Art. 12.7 Antragsverfahren
1) Die zuständige Behörde wird:
a) den Eingang des Antrags der Fachkraft innert eines Monats nach Eingang bestätigen und der Fachkraft mitteilen, ob Unterlagen fehlen;
b) der Fachkraft eine angemessene Frist zur Erfüllung der Voraussetzungen und Verfahren für das Antragsverfahren gewähren;
c) den Antrag der Fachkraft zeitnah bearbeiten; und
d) spätestens vier Monate nach dem Datum der Einreichung des vollständigen Antrags einen Entscheid treffen.
2) Die zuständige Behörde kann die Fachkraft auffordern, Nachweise für die Berufsqualifikationen vorzulegen. Es dürfen nur solche Nachweise angefordert werden, die als Beweis dafür erforderlich sind, dass die Fachkraft über vergleichbare Berufsqualifikationen verfügt.
3) Sofern der Zugang zu einem reglementierten Beruf und dessen Ausübung durch eine natürliche Person, deren Berufsqualifikationen nach der Rechtsordnung des aufnehmenden Staates erworben wurden, andere Bedingungen voraussetzt als den Besitz spezifischer Berufsqualifikationen, kann die zuständige Behörde von der Fachkraft verlangen, den Nachweis zu erbringen, dass sie diese Bedingungen erfüllt. Es dürfen nur solche Nachweise angefordert werden, die als Beweis dafür erforderlich sind, dass die Fachkraft über vergleichbare Berufsqualifikationen verfügt.
4) Die zuständige Behörde hat Abschriften von Dokumenten zu akzeptieren, die nach dem innerstaatlichen Recht der Vertragspartei anstelle der Originaldokumente beglaubigt wurden, sofern die zuständige Behörde nicht Originaldokumente verlangt, um die Integrität des Anerkennungsverfahrens zu schützen.
5) Die zuständigen Behörden nach der Rechtsordnung des aufnehmenden Staates und der Heimatsrechtsordnung arbeiten eng zusammen und tauschen Informationen aus, um den Antrag der Fachkraft gegebenenfalls zu vereinfachen.
6) Gegebenenfalls tauschen die zuständigen Behörden nach der Rechtsordnung des aufnehmenden Staates und der Heimatsrechtsordnung abweichend von der Geheimhaltungspflicht Informationen über Disziplinarmassnahmen oder die Verhängung von strafrechtlichen Sanktionen oder alle sonstigen schwerwiegenden besonderen Umstände aus, die wahrscheinlich Folgen für die Ausübung der reglementierten Berufe durch die Fachkraft haben werden. Die Vertragsparteien erkennen an, dass dies für die folgenden Fachkräfte besonders wichtig ist:
a) Fachkräfte im Gesundheitswesen, die Tätigkeiten ausüben, welche Auswirkungen auf die Sicherheit der Patienten haben; und
b) Fachkräfte, die Tätigkeiten im Bereich der Erziehung Minderjähriger ausüben, einschliesslich Kinderbetreuung und Kindesfrüherziehung, sofern die Fachkraft einen Beruf ausübt, der im Land der Vertragspartei reglementiert ist.
7) Jeder Austausch von Informationen zwischen zuständigen Behörden gemäss diesem Artikel unterliegt den Datenschutzgesetzen jeder der Vertragsparteien.
Art. 12.8 Zulassung und andere Bestimmungen
1) Die zuständige Behörde stellt den Fachkräften Informationen über die Berufsqualifikationen zur Verfügung, die für die Ausübung des reglementierten Berufs erforderlich sind.
2) Die zuständige Behörde stellt den Fachkräften Informationen über alle weiteren Voraussetzungen zur Verfügung, die für die Ausübung des reglementierten Berufs gelten, einschliesslich:
a) sofern eine Zulassung oder Approbation erforderlich ist, die Bedingungen für die Erteilung dieser Zulassung oder Approbation nach dem Entscheid über die Eignung und was diese Zulassung oder Approbation beinhaltet;
b) die Mitgliedschaft in einem Berufsverband;
c) die Verwendung von Berufsbezeichnungen oder akademischen Titeln;
d) der Besitz einer Büroadresse, einer Niederlassung oder eines Wohnsitzes;
e) Sprachkenntnisse;
f) Führungszeugnis;
g) Berufshaftpflichtversicherung;
h) Erfüllung der Voraussetzungen für die Verwendung von Handelsnamen oder Firmenbezeichnungen nach der Rechtsordnung des aufnehmenden Staates;
i) Befolgung des Ethos nach der Rechtsordnung des aufnehmenden Staates, beispielsweise Unabhängigkeit und gute Führung.
3) Die zuständige Behörde stellt den Fachkräften Informationen zur Verfügung über:
a) die einschlägigen Gesetze, die Anwendung finden, beispielsweise im Hinblick auf Disziplinarmassnahmen, finanzielle Verantwortung oder Haftung;
b) die Grundsätze der Fachrichtung und die Durchsetzung beruflicher Standards, einschliesslich der Disziplinargerichtsbarkeit und aller daraus folgenden Auswirkungen auf die Ausübung von beruflichen Tätigkeiten;
c) den Prozess und die Verfahren für die laufende Überprüfung der Befähigung; und
d) die Kriterien und Verfahren für den Widerruf der Registrierung.
4) Die zuständige Behörde stellt den Fachkräften Informationen zur Verfügung über:
a) die von Fachkräften angeforderten Unterlagen und die Form, in der sie einzureichen sind; und
b) die Anerkennung von Dokumenten und Bescheinigungen, die in Bezug auf Berufsqualifikationen und andere Bedingungen für das Ausüben des reglementierten Berufes ausgestellt wurden.
5) Die zuständige Behörde bearbeitet Anfragen von Fachkräften zu den erforderlichen Berufsqualifikationen für die Ausübung des reglementierten Berufs und alle anderen Bedingungen für die Ausübung des reglementierten Berufs zeitnah.
Art. 12.9 Sprachkenntnisse
Die zuständigen Behörden können verlangen, dass Fachkräfte die erforderlichen Sprachkenntnisse für die Ausübung des jeweiligen Berufes nachweisen. Falls der reglementierte Beruf Auswirkungen auf die Sicherheit von Patienten hat, können die Sprachkenntnisse überprüft werden. Sprachtests müssen im Verhältnis zur ausgeübten Tätigkeit angemessen sein.
Art. 12.10 Widersprüche
Jede Vertragspartei ergreift Massnahmen, um Fachkräften ein Widerspruchsrecht einzuräumen gegen:
a) den Entscheid einer zuständigen Behörde, einer Fachkraft den Zugang zum und die Ausübung des reglementierten Berufs zu verwehren; und
b) das Versäumnis einer zuständigen Behörde, über den Zugang zum und die Ausübung des reglementierten Berufs einer Fachkraft zu entscheiden.
Art. 12.11 Gebühren
Jede Vertragspartei gewährleistet, dass die von ihren zuständigen Behörden für die Massnahmen gemäss Art. 12.4 Abs. 3 (Anerkennung von Berufsqualifikationen) erhobenen Gebühren:
a) angemessen und verhältnismässig gegenüber den Kosten für den Antrag der Fachkraft sind;
b) transparent sind, auch im Hinblick auf die Gebührenstrukturen, und vorab veröffentlicht werden; und
c) über die eigene Webseite der zuständigen Behörde elektronisch entrichtet werden können.
Art. 12.12 Umsetzung dieses Kapitels durch den Unterausschuss für Dienstleistungen und Investitionen
1) Der gemäss Art. 3.3 (Unterausschuss für Dienstleistungen und Investitionen) von Kapitel 3 (Dienstleistungen und Investitionen) gegründete Unterausschuss für Dienstleistungen und Investitionen ist für die effektive Umsetzung und Durchführung dieses Abkommens verantwortlich.
2) Die Vertragsparteien können beschliessen, Vertreter anderer massgeblicher Stellen als der Vertragsparteien, einschliesslich Vertreter von zuständigen Behörden, welche die erforderliche Expertise im Hinblick auf die zu erörternden Themen besitzen, zur Teilnahme an Sitzungen des Unterausschusses für Dienstleistungen und Investitionen einzuladen.
3) Der Unterausschuss für Dienstleistungen und Investitionen hat die folgenden Aufgaben:
a) erforderlichenfalls dem gemäss Art. 15.1 (Gemischter Ausschuss) von Kapitel 15 (Institutioneller Rahmen) gegründeten Gemischten Ausschuss zu berichten;
b) die Umsetzung und Durchführung dieses Kapitels zu überprüfen und zu überwachen, auch im Hinblick darauf, wie die zuständigen Behörden die gemäss diesem Kapitel ergriffenen Massnahmen anwenden;
c) Bereiche für Verbesserungen bei der Umsetzung und Durchführung dieses Kapitels zu ermitteln;
d) Informationen über Fragen im Zusammenhang mit diesem Kapitel auszutauschen, einschliesslich des erleichterten gemeinsamen Austauschs bewährter Praktiken bei der Umsetzung und Durchführung dieses Kapitels zwischen den Vertragsparteien;
e) für die Vertragsparteien eine Richtlinie zu bewährten Praktiken für die Umsetzung und Durchführung dieses Kapitels herauszugeben;
f) Empfehlungen auszuarbeiten, die er für die effektive Umsetzung und Durchführung dieses Kapitels für erforderlich hält. Diese Empfehlungen erfolgen an den Gemischten Ausschuss, der seinerseits beschliessen kann, diese Empfehlungen zu übernehmen;
g) Ausarbeitung von Leitlinien für die Entwicklung von Vereinbarungen über die gegenseitige Anerkennung gemäss Art. 12.13 (Errichtung von Vereinbarungen über die Gegenseitige Anerkennung);
h) Erörterung von Fragen im Zusammenhang mit diesem Kapitel und anderen Fragen, die für die Anerkennung von Berufsqualifikationen relevant sind; und
i) Erfüllung aller anderen Aufgaben, die vom Gemischten Ausschuss an ihn übertragen werden.
4) Die Vertragsparteien berücksichtigen alle vom Unterausschuss für Dienstleistungen und Investitionen erstellten Richtlinien gemäss Abs. 3.
Art. 12.13 Errichtung von Vereinbarungen über die gegenseitige Anerkennung
1) Das Vereinigte Königreich einerseits und Island, Liechtenstein und Norwegen andererseits können, gemeinsam oder unabhängig handelnd, Vereinbarungen über die gegenseitige Anerkennung (Mutual Recognition Arrangements, MRAs) entwickeln, um die Anerkennung von Berufsqualifikationen zu erleichtern.
2) Ein MRA kann auf den Bestimmungen dieses Kapitels aufbauen. Ein MRA kann den teilweisen Zugang zu einem Beruf ermöglichen, und die Anerkennung kann von der Erfüllung von Ausgleichsmassnahmen abhängig sein.
3) Die Vertragsparteien können vereinbaren, den Unterausschuss für Dienstleistungen und Investitionen für die erleichterte Erörterung von MRAs zu nutzen.
4) Die Vertragsparteien können einvernehmlich vereinbaren, dass ein gemäss diesem Artikel getroffenes MRA durch einen Anhang oder anderweitig als integraler Bestandteil dieses Abkommens gilt.
Kapitel 13
Art. 13.1 Kontext und Ziele
1) Die Vertragsparteien erinnern an die Erklärung von Rio über Umwelt und Entwicklung von 1992, die Agenda 21 für Umwelt und Entwicklung von 1992, die Erklärung von Johannesburg über nachhaltige Entwicklung von 2002 und den Durchführungsplan des Weltgipfels für nachhaltige Entwicklung von 2002, die Erklärung der IAO über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit und ihre Folgemassnahmen von 1998, die Ministererklärung des Wirtschafts- und Sozialrats der UN über die Gestaltung von Rahmenbedingungen auf nationaler und internationaler Ebene, die der Schaffung produktiver Vollbeschäftigung und einer menschenwürdigen Arbeit für alle dienlich sind, und deren Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung von 2006, die Erklärung der IAO zu sozialer Gerechtigkeit für eine faire Globalisierung aus dem Jahr 2008, die Jahrhunderterklärung der IAO für die Zukunft der Arbeit von 2019, das Abschlussdokument des Weltgipfels Rio+20 von 2012 "The Future We Want", das Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau und die UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung von 2015.
2) Die Vertragsparteien fördern eine nachhaltige Entwicklung, was die wirtschaftliche und soziale Entwicklung und den Umweltschutz umfasst; alle drei sind voneinander abhängige und sich gegenseitig verstärkende Komponenten. Die Vertragsparteien betonen den Nutzen einer Zusammenarbeit bei Aspekten von Arbeits- und Umweltthematiken im Zusammenhang mit Handel und Investitionen als Teil eines globalen Ansatzes für den Handel und eine nachhaltige Entwicklung.
3) Die Vertragsparteien bekräftigen erneut ihre Verpflichtungserklärungen zur Förderung der Entwicklung von internationalem Handel und Investitionen und verpflichten sich, ihre präferentielle Wirtschaftsbeziehung auf eine Weise zu fördern, die für alle vorteilhaft ist und zu einer nachhaltigen Entwicklung beiträgt. Daher sind die Vertragsparteien entschlossen, ihre jeweiligen hohen Standards in den in diesem Kapitel behandelten Bereichen beizubehalten und zu verbessern.
Art. 13.2 Definitionen
1) Im Sinne dieses Kapitels bezeichnen "Arbeitsrecht und -standards" die Gesetze und Standards einer Vertragspartei, die im direkten Zusammenhang zu den nachfolgenden Rechten, Grundsätzen und Sicherungen stehen:
a) die grundlegenden Prinzipien und Rechte bei der Arbeit, auf die in Art. 13.13 Abs. 2 (Internationale Arbeitsnormen und -Übereinkommen) Bezug genommen wird;
b) Arbeitsschutz im Hinblick auf Arbeitsentgelte, Beschäftigungsstandards, Auskunfts- und Anhörungsrechte auf Unternehmensebene, Arbeitszeiten und Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz, die mit der IAO-Agenda für menschenwürdige Arbeit im Einklang stehen, wie in der IAO-Erklärung über soziale Gerechtigkeit für eine faire Globalisierung festgelegt.
2) Im Sinne dieses Kapitels bezeichnet "Umweltschutzrecht" ein Gesetz, einschliesslich einer rechtlich bindenden Massnahme einer Vertragspartei, die auf den Umweltschutz abzielt (was die Abschwächung des Klimawandels mit beinhaltet), eingeschlossen die Abwendung einer Gefahr für das Leben oder die Gesundheit des Menschen durch Umwelteinflüsse wie zum Beispiel jene, die abzielen auf:
a) die Prävention, Reduzierung oder Kontrolle der Freisetzung, Absonderung oder Emission von Schadstoffen oder Umweltgiften, einschliesslich Treibhausgasen;
b) Chemikalien- und Abfallwirtschaft oder die Verbreitung von Informationen in diesem Zusammenhang; oder
c) die Erhaltung und den Schutz der wilden Flora und Fauna, einschliesslich der gefährdeten Arten und ihrer Lebensräume nebst den Schutzzonen;
dies beinhaltet jedoch nicht eine Massnahme einer Vertragspartei lediglich für den Arbeitsschutz und die Arbeitssicherheit.
Art. 13.3 Recht auf Regulierung und Schutzniveaus
1) Die Vertragsparteien bekräftigen das Recht jeder Vertragspartei auf Festlegung ihrer eigenen Politik und eigenen Prioritäten in den durch dieses Kapitel erfassten Bereichen, auf Festlegung ihrer eigenen Schutzniveaus im Hinblick auf Arbeit und Umwelt (einschliesslich der Ressourceneffizienz, der Abschwächung des Klimawandels und der Anpassung daran) und auf Verabschiedung oder Änderung ihrer Rechtsgrundlagen und Politik im Einklang mit ihren internationalen Verpflichtungen und mit diesem Abkommen.
2) Jede Vertragspartei ist bestrebt sicherzustellen, dass ihre Rechtsgrundlagen und Politik den Arbeits- und Umweltschutz auf einem hohen Niveau ermöglichen und unterstützen und trachtet danach, diese Rechtsgrundlagen und Politikmassnahmen und die ihnen zugrundeliegenden Schutzniveaus im Einklang mit ihren internationalen Verpflichtungen kontinuierlich zu verbessern mit dem Ziel, Arbeits- und Umweltschutz auf hohem Niveau zu gewährleisten.
Art. 13.4 Aufrechterhaltung der Schutzniveaus
1) Die Vertragsparteien fördern keinen Handel oder Investitionen zwischen den Vertragsparteien durch eine Lockerung oder Herabsetzung des Schutzniveaus, das durch ihr jeweiliges Umweltschutzrecht oder durch ihr Arbeitsrecht und ihre Arbeitsstandards gewährleistet wird.
2) Eine Vertragspartei verzichtet nicht auf ihr Umweltschutzrecht oder ihr Arbeitsrecht oder ihre Arbeitsstandards oder weicht anderweitig davon ab oder bietet einen solchen Verzicht oder eine anderweitige Abweichung hiervon an, um den Handel oder Investitionen zwischen den Vertragsparteien zu unterstützen.
3) Eine Vertragspartei versäumt es nicht durch eine anhaltende oder wiederkehrende Vorgehensweise oder Untätigkeit, ihrem Umweltschutzrecht oder ihrem Arbeitsrecht oder ihren Arbeitsstandards effektiv Geltung zu verschaffen, um den Handel oder Investitionen zwischen den Vertragsparteien zu fördern.
Art. 13.5 Transparenz
Die Vertragsparteien betonen die Wichtigkeit der Sicherstellung von Transparenz als notwendiges Element, um im Kontext dieses Kapitels und im Einklang mit ihren jeweiligen Rechtsgrundlagen und ihrer Praxis die Beteiligung der Öffentlichkeit zu fördern und Informationen zu veröffentlichen.
Art. 13.6 Information und Wahrnehmung der Öffentlichkeit
1) Zusätzlich zu Art. 13.5 (Transparenz) unterstützt jede Vertragspartei die öffentliche Debatte mit und unter nichtstaatlichen Akteuren im Hinblick auf die Entwicklung der in diesem Kapitel behandelten Rechtsgrundlagen und Politik.
2) Jede Vertragspartei fördert die öffentliche Wahrnehmung ihrer in diesem Kapitel behandelten Rechtsgrundlagen und Standards nebst den Verfahren zu deren Durchsetzung und Einhaltung, indem sie die Verfügbarkeit von Informationen für Interessengruppen sicherstellt und Schritte unternimmt, um das Wissen und die Kenntnisse der Arbeitnehmer und Arbeitgeber und ihrer Vertreter zu fördern.
3) Jede Vertragspartei hat sicherzustellen, dass die Öffentlichkeit auf Anfrage Zugang zu massgeblichen Umweltinformationen erhält, die den oder für die Behörden vorliegen, und sie hat die erforderlichen Schritte zur aktiven öffentlichen Verbreitung dieser Informationen auf elektronischem Wege zu unternehmen.
4) Jede Vertragspartei ist dafür offen, Eingaben aus der Öffentlichkeit zu Angelegenheiten im Zusammenhang mit diesem Kapitel, einschliesslich Mitteilungen zu Bedenken wegen der Umsetzung, entgegenzunehmen und gebührend zu berücksichtigen. Jede Vertragspartei informiert ihre jeweiligen Organisationen der Zivilgesellschaft gemäss ihren Rechtsgrundlagen und ihrer Praxis über jene Eingaben, die sie als relevant erachtet, über die in Art. 13.31 (Unterausschuss für Handel und nachhaltige Entwicklung) genannten Konsultationsmechanismen.
Art. 13.7 Wissenschaftliche und technische Informationen
1) Bei der Ausarbeitung und Umsetzung von Massnahmen im Zusammenhang mit den Umwelt- oder Arbeitsbedingungen, die sich auf den Handel oder Investitionen zwischen ihnen auswirken, berücksichtigen die Vertragsparteien massgebliche und verfügbare wissenschaftliche, technische und sonstige Informationen, wie traditionelle Kenntnisse, und massgebliche internationale Standards, Richtlinien und Empfehlungen.
2) Die Vertragsparteien anerkennen, dass - sofern ernsthafter oder irreversibler Schaden droht - fehlende volle wissenschaftliche Sicherheit nicht als Grund dienen darf, um kosteneffektive Massnahmen zur Vermeidung einer Umweltschädigung aufzuschieben.
Art. 13.8 Zusammenarbeit
1) Die Vertragsparteien erkennen an, wie wichtig die Zusammenarbeit bei Aspekten im Zusammenhang mit Arbeits- und Umweltthemen bei Handel und Investitionen ist, um die Ziele dieses Kapitels zu erreichen. Daher kommen die Vertragsparteien überein, im Hinblick auf Themen der nachhaltigen Entwicklung im Zusammenhang mit dem Handel, die von gegenseitigem Interesse sind, einen Dialog zu führen und sich zu beraten. Jede Vertragspartei kann gegebenenfalls ihre Sozialpartner oder andere wichtige Interessengruppen zur Beteiligung an wichtigen Gemeinschaftsprojekten und zur Festlegung potenzieller Bereiche der Zusammenarbeit einladen.
2) Dementsprechend können die Vertragsparteien bei Themen von gegenseitigem Interesse zusammenarbeiten, wie:
a) ein umfassenderes Verständnis der Auswirkungen der wirtschaftlichen Tätigkeit und der Marktkräfte auf Umwelt und Arbeitsbedingungen;
b) die internationale Förderung und effektive Anwendung der Grundprinzipien und Rechte am Arbeitsplatz, auf die in Art. 13.13 (Internationale Arbeitsnormen und -übereinkommen) verwiesen wird, und der IAO-Agenda für menschenwürdige Arbeit, einschliesslich bei den Verflechtungen zwischen Handel und produktiver Vollbeschäftigung, Kern-Arbeitsnormen, menschenwürdiger Arbeit in globalen Lieferketten, sozialer Sicherung, sozialem Dialog und Gleichberechtigung;
c) über Vorschriften zu Arbeit, Gleichberechtigung und Umwelt in ihren jeweiligen Handelsabkommen und deren Umsetzung einen Dialog zu führen und Informationen auszutauschen; und
d) die Auswirkungen der Umsetzung dieses Abkommens auf die nachhaltige Entwicklung und das wirtschaftliche Empowerment von Frauen zu überwachen und zu überprüfen.
3) Die Vertragsparteien streben den Ausbau ihrer Zusammenarbeit bei Handel und Investitionen im Zusammenhang mit Arbeits- und Umweltthemen von gegenseitigem Interesse in den einschlägigen bilateralen und multilateralen Foren an, an denen sie sich beteiligen, wie IAO, WTO, OECD, dem Umweltprogramm der Vereinten Nationen und multilateralen Umweltprogrammen. Gegebenenfalls können sie Vereinbarungen über eine Zusammenarbeit mit diesen Organisationen schliessen, um auf deren Expertise und Ressourcen zurückzugreifen.
Art. 13.9 Mittel der Zusammenarbeit
1) Die Vertragsparteien streben nach einer Zusammenarbeit bei Themen von gegenseitigem Interesse, um die Ziele dieses Kapitels durch Massnahmen zu fördern, wie:
a) den Austausch von Informationen über bewährte Vorgehensweisen, Massnahmen und Initiativen;
b) die Sondierung einer Zusammenarbeit bei Initiativen, die Drittparteien betreffen;
c) fachlicher Austausch, Forschungsprojekte, Studien, Berichte, Konferenzen und Workshops; und
d) alle anderen Formen der Zusammenarbeit, die als geeignet erachtet werden.
2) Die Zusammenarbeit gemäss diesem Kapitel ist abhängig von der Verfügbarkeit von Geldern und Ressourcen jeder Vertragspartei. Die Kosten der Zusammenarbeit gemäss diesem Kapitel sind von den betroffenen Vertragsparteien zu tragen, wie zwischen ihnen vereinbart.
Art. 13.10 Förderung von Handel und Investitionen zur Begünstigung einer nachhaltigen Entwicklung
1) Die Vertragsparteien anerkennen die wichtige Rolle von Handel und Investitionen bei der Förderung einer nachhaltigen Entwicklung in all ihren Dimensionen.
2) Gemäss Abs. 1 verpflichten sich die Vertragsparteien weiterhin zur:
a) Förderung und Erleichterung ausländischer Investitionen und des Handels mit und der Verbreitung von Waren und Dienstleistungen, die zu einer nachhaltigen Entwicklung beitragen, einschliesslich solcher Waren und Dienstleistungen, die ökologischen, fairen oder ethischen Handelsregelungen unterliegen;
b) Förderung und Unterstützung der Entwicklung und Nutzung von Zertifizierungssystemen für Nachhaltigkeit, welche die Transparenz und Rückverfolgbarkeit über die Lieferkette im Einklang mit innerstaatlichen Prioritäten unterstützen;
c) Förderung einer Handels- und Investitionspolitik, welche die Ziele der Beschäftigung, des sozialen Dialogs und der Rechte am Arbeitsplatz unterstützt;
d) Förderung von Handel mit und Investitionen in Waren und Dienstleistungen, die zur nachhaltigen Entwicklung beitragen, wie erneuerbaren Energien und energieeffizienten Produkten und Dienstleistungen, einschliesslich des Vorgehens gegen damit verbundene nichttarifäre Handelshemmnisse oder der Schaffung politischer Rahmenbedingungen, welche die Nutzung der jeweils praktikabelsten Umweltoptionen unterstützen;
e) Anerkennung der Wichtigkeit von Handel und Investitionen für eine ressourcenschonendere Kreislaufwirtschaft, zur Förderung des Lebenszyklus-Managements von Waren und der Förderung nachhaltiger Produktwertschöpfungsketten, eingeschlossen Kohlenstoffbilanzierung und Ausserbetriebnahme, erweiterte Herstellerhaftung, Recycling und Abfallreduzierung;
f) Förderung nachhaltiger Vergabepraktiken;
g) Unterstützung der Zusammenarbeit zwischen Unternehmen im Hinblick auf Waren, Dienstleistungen und Technologien, die zu einer nachhaltigen Entwicklung beitragen;
h) Unterstützung der Einbeziehung nachhaltiger Betrachtungen bei Entscheidungen des privaten und öffentlichen Konsums; und
i) Förderung der Entwicklung, Schaffung, Aufrechterhaltung oder Verbesserung von Zielen und Standards zur Umweltverträglichkeit.
Die Vertragsparteien verpflichten sich, ein verantwortungsbewusstes Geschäftsgebaren zu fördern, eingeschlossen durch die Unterstützung massgeblicher Verfahren, wie der verantwortungsbewussten Steuerung von Lieferketten durch Unternehmen, nebst der Bereitstellung von unterstützenden politischen Rahmenbedingungen zur Bestärkung der Aufnahme massgeblicher Verfahren durch Unternehmen. In dieser Hinsicht erkennen die Vertragsparteien die Wichtigkeit der Verbreitung, Befolgung, Umsetzung und Nachverfolgung international anerkannter Grundsätze und Richtlinien an, wie der OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen, der Dreigliedrigen Grundsatzerklärung der IAO über multinationale Unternehmen und Sozialpolitik, des Globalen Pakts der Vereinten Nationen und der Leitprinzipien der UN für Wirtschaft und Menschenrechte.