Freihandelsabkommen vom 8. Juli 2021 zwischen Island, dem Fürstentum Liechtenstein und dem Königreich Norwegen und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland
1) Dieser Unterabschnitt gilt für Massnahmen einer Vertragspartei, welche die Erbringung bestimmter Rechtsdienstleistungen durch einen Rechtsanwalt der anderen Vertragspartei betreffen, zusätzlich zu Abschnitt 3.1 bis 3.4 dieses Kapitels (Allgemeine Bestimmungen - Liberalisierung von Investitionen - grenzüberschreitender Dienstleistungshandel - Einreise und vorübergehender Aufenthalt natürlicher Personen) und Unterabschnitt 3.5.1 (Interne Regulierung) und 3.5.2 (Bestimmungen mit allgemeiner Geltung) dieses Abschnitts.
2) Dieser Unterabschnitt gilt unbeschadet der übrigen Rechte und Pflichten der Vertragsparteien gemäss diesem Abkommen, auch in Bezug auf nichtkonforme Massnahmen.
Art. 3.75 Definitionen
Für die Zwecke dieses Unterabschnitts:
a) bezeichnet "CPC" die (vorläufige) Zentrale Güterklassifikation (Statistical Papers Series M Nr. 77, Hauptabteilung Wirtschaftliche und Soziale Angelegenheiten, Statistisches Amt der Vereinten Nationen, New York, 1991);
b) bezeichnet "bestimmte Rechtsdienstleistungen" Rechtsdienstleistungen in Bezug auf das Recht des Herkunftsstaats und das Völkerrecht;
c) bezeichnet "Herkunftsstaat" die Rechtsordnung (oder Teilrechtsordnung) der Vertragspartei, in der ein Rechtsanwalt die Berufsbezeichnung des Herkunftsstaats erworben hat;
d) bezeichnet "Rechtsordnung des Herkunftsstaats" das Recht des Herkunftsstaats des Rechtsanwalts;
e) bezeichnet "Berufsbezeichnung des Herkunftsstaats" die in der zweiten Spalte der folgenden Tabelle aufgeführte Berufsbezeichnung, die ein Rechtsanwalt in der Rechtsordnung (oder Teilrechtsordnung) der entsprechenden, in der ersten Spalte dieser Tabelle aufgeführten Vertragspartei erworben hat und die ihn zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen in dieser Rechtsordnung (oder Teilrechtsordnung) berechtigt:
Vertragspartei (Herkunftsstaat)
Berufsbezeichnung des Herkunftsstaats
Island
Lögmaður
Liechtenstein
Rechtsanwalt
Norwegen
Advokat
Vereinigtes Königreich
Advocate/Barrister/ Solicitor
f) bezeichnet "Rechtsanwalt" eine natürliche Person einer Vertragspartei, die in einer Vertragspartei befugt ist, unter einer Berufsbezeichnung des Herkunftsstaats Rechtsdienstleistungen zu erbringen;
g) bezeichnet "Rechtsanwalt der anderen Vertragspartei":
i) wenn es sich bei der "anderen Vertragspartei" um Island, Liechtenstein oder Norwegen handelt, einen Rechtsanwalt, der eine Berufsbezeichnung des Herkunftsstaats in Island, Liechtenstein oder Norwegen erworben hat;
ii) wenn es sich bei der "anderen Vertragspartei" um das Vereinigte Königreich handelt, einen Rechtsanwalt, der eine Berufsbezeichnung des Herkunftsstaats in einem beliebigen Teil der Gerichtsbarkeit des Vereinigten Königreichs erworben hat;
h) bezeichnet "Rechtsdienstleistungen" dasselbe wie in der CPC 861, jedoch nicht:
i) die rechtliche Vertretung vor Verwaltungsbehörden, Gerichten und anderen ordnungsgemäss eingerichteten offiziellen Spruchkörpern einer Vertragspartei; und
ii) Rechtsberatungs- und rechtliche Dokumentations- und Beglaubigungsdienstleistungen, die im Gebiet einer Vertragspartei nur von mit öffentlichen Aufgaben betrauten Angehörigen von Rechtsberufen wie Notaren erbracht werden können, und Dienstleistungen, die von Gerichtsvollziehern erbracht werden.
Art. 3.76 Verpflichtungen
1) Eine Vertragspartei gestattet einem Rechtsanwalt der anderen Vertragspartei, bestimmte Rechtsdienstleistungen unter der Berufsbezeichnung des Herkunftsstaats zu erbringen, und erlegt der Erbringung solcher Dienstleistungen keine unverhältnismässig komplexen oder belastenden Verwaltungs- oder Regulierungsvorschriften auf.
2) Abs. 3 gilt für die Erbringung bestimmter Rechtsdienstleistungen gemäss Abs. 1 durch:
a) grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel; oder
b) Einreise und vorübergehenden Aufenthalt von natürlichen Personen einer Vertragspartei in der anderen Vertragspartei.
3) Eine Vertragspartei (der Aufnahmestaat) führt keine Massnahmen ein bzw. erhält keine Massnahmen aufrecht, die erfordern, dass ein Rechtsanwalt der anderen Vertragspartei als Voraussetzung dafür, dass er bestimmte Rechtsdienstleistungen erbringen darf:
a) sich bei der entsprechenden zuständigen Behörde oder Berufskammer registrieren muss, die für die Regulierung von Rechtsdienstleistungen im Aufnahmestaat verantwortlich ist; oder
b) Mitglied einer Berufsvereinigung im Aufnahmestaat sein muss.
4) Verlangt eine Vertragspartei (der Aufnahmestaat) von einem Rechtsanwalt der anderen Vertragspartei die Registrierung bei einer zuständigen Behörde oder Berufskammer, die für die Regulierung von Rechtsdienstleistungen im Aufnahmestaat verantwortlich ist, als Voraussetzung dafür, dass dieser Rechtsanwalt unter anderen als den in Abs. 2 genannten Umständen bestimmte Rechtsdienstleistungen im Aufnahmestaat erbringen darf, so dürfen die Anforderungen oder Verfahren für diese Registrierung nicht:
a) weniger günstig sein als die, die für eine natürliche Person gelten, die im Gebiet des Aufnahmestaats Rechtsdienstleistungen in Bezug auf das Recht einer Nichtvertragspartei oder das Völkerrecht unter ihrer Berufsbezeichnung der Nichtvertragspartei erbringt; und
b) einem Erfordernis der Requalifizierung oder der Zulassung zur Anwaltschaft des Aufnahmestaates entsprechen oder gleichwertig sein.
5) Eine Vertragspartei (der Aufnahmestaat) gestattet einer juristischen Person der anderen Vertragspartei, im Gebiet des Aufnahmestaates eine Zweigniederlassung zu errichten, über die bestimmte Rechtsdienstleistungen gemäss Abs. 1 erbracht werden, und zwar in entsprechend und vorbehaltlich der in Abschnitt 3.2 (Liberalisierung von Investitionen) dieses Kapitels festgelegten Bedingungen.
Art. 3.77 Nichtkonforme Massnahmen
1) Die Bestimmungen dieses Unterabschnitts finden keine Anwendung auf:
a) bestehende, von einer Vertragspartei aufrechterhaltene, nichtkonforme Massnahmen auf der Ebene:
i) der Zentralregierung, wie von dieser Vertragspartei in ihrer Liste in Anhang XVI (Bestehende Massnahmen) dargelegt;
ii) einer regionalen Regierung, wie von dieser Vertragspartei in ihrer Liste in Anhang XVI (Bestehende Massnahmen) dargelegt; oder
iii) einer lokalen Regierung;
b) die Fortführung oder umgehende Erneuerung einer nichtkonformen Massnahme nach Bst. a; oder
c) eine Änderung einer unter Bst. a genannten, nichtkonformen Massnahme, soweit dadurch die Konformität der Massnahme, wie sie unmittelbar vor der Änderung bestand, mit den Bestimmungen dieses Unterabschnitts nicht beeinträchtigt wird.
2) Die Bestimmungen in diesem Unterabschnitt finden keine Anwendung auf Massnahmen einer Vertragspartei, die mit den Vorbehalten, Bedingungen oder Qualifikationen in Bezug auf einen Sektor, Teilsektor oder eine Tätigkeit im Einklang stehen, wie von der betreffenden Vertragspartei in ihrer Liste in Anhang XVII (Zukünftige Massnahmen) dargelegt.
3) Dieser Unterabschnitt gilt unbeschadet Anhang XIX (Erbringer vertraglicher Dienstleistungen und Freiberufler).
Kapitel 4
Art. 4.1 Ziele
1) Die Vertragsparteien erkennen das Wirtschaftswachstum und die Möglichkeiten durch den digitalen Handel an, ebenso wie die Bedeutung der Schaffung oder Beibehaltung von Rahmenbedingungen, die das Vertrauen der Verbraucher in den digitalen Handel fördern und unnötige Hemmnisse für seine Nutzung und Entwicklung abwenden.
2) Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung des Prinzips der technologischen Neutralität beim digitalen Handel an.
Art. 4.2 Definitionen
Für die Zwecke dieses Kapitels:
a) bezeichnet "Rechenanlagen" einen Rechenserver oder ein Speichergerät für die Informationsverarbeitung oder Informationsspeicherung zur gewerblichen Nutzung;
b) bezeichnet "elektronische Authentifizierung" ein elektronisches Verfahren, wodurch bestätigt werden kann:
i) die elektronische Identifizierung einer Person; oder
ii) die Herkunft und Integrität von Daten in elektronischer Form;
c) bezeichnet "Dienst für die Zustellung elektronischer Einschreiben" einen Dienst, der die elektronische Übermittlung von Daten zwischen Personen ermöglicht und einen Nachweis für die Bearbeitung der übermittelten Daten liefert, einschliesslich eines Nachweises für die Absendung und den Empfang der Daten, und der die übertragenen Daten vor den Risiken des Verlusts, Diebstahls, Schadens oder unbefugter Veränderungen schützt;
d) bezeichnet "elektronisches Siegel" von einer juristischen Person verwendete Daten in elektronischer Form, die anderen Daten in elektronischer Form beigefügt oder damit logisch verknüpft sind, um deren Herkunft und Integrität zu gewährleisten;
e) bezeichnet "elektronische Signatur" Daten in elektronischer Form, die anderen Daten in elektronischer Form beigefügt oder damit logisch verknüpft sind, die:
i) von einer natürlichen Person verwendet werden, um den Daten in elektronischer Form, auf die sie sich beziehen, zuzustimmen;
ii) mit den Daten in elektronischer Form, auf die sie sich beziehen, so verknüpft sind, dass jede spätere Änderung der Daten erkennbar ist;
f) bezeichnet "elektronischer Zeitstempel" Daten in elektronischer Form, die andere Daten in elektronischer Form an einen bestimmten Zeitpunkt binden und damit nachweisen, dass die letztgenannten Daten zu diesem Zeitpunkt existierten;
g) bezeichnet "elektronischer Vertrauensdienst" einen elektronischen Dienst, bestehend aus:
i) der Erstellung, Überprüfung und Validierung von elektronischen Signaturen, elektronischen Siegeln, elektronischen Zeitstempeln, elektronischen Vertrauensdiensten für die Zustellung elektronischer Einschreiben sowie von diese Dienste betreffenden Zertifikaten;
ii) der Erstellung, Überprüfung und Validierung von Zertifikaten für die Webseiten-Authentifizierung; oder
iii) der Bewahrung von diese Dienste betreffenden elektronischen Signaturen, Siegeln oder Zertifikaten;
h) bezeichnet "neue Technologie" eine innovative Grundlagentechnologie, deren Anwendung potenziell über ein breites Spektrum bestehender und künftiger Branchen hinweg bedeutend ist, einschliesslich:
i) künstliche Intelligenz;
ii) DLT-Datenbanken;
iii) Quantentechnologien;
iv) immersive Technologien; und
v) das Internet der Dinge;
i) bezeichnet "Endverbraucher" eine natürliche oder juristische Person, soweit dies nach der Rechtsordnung einer Vertragspartei vorgesehen ist, die einen öffentlichen Telekommunikationsdienst als Verbraucher oder für Handels-, Geschäfts- oder berufliche Zwecke nutzt oder beantragt;
j) bezeichnet "staatliche Daten" Daten, die sich im Besitz von staatlichen Stellen auf allen Ebenen und von nichtstaatlichen Stellen in Ausübung der Befugnisse, die ihnen von den Behörden aller Ebenen übertragen wurden, befinden oder von ihnen gehalten werden;
k) bezeichnet "juristische Person" eine ordnungsgemäss gegründete oder anderweitig nach geltendem Recht organisierte Körperschaft, gewinnorientiert oder anderer Art, im Privatbesitz oder Staatsbesitz, einschliesslich Kapitalgesellschaften, Treuhandgesellschaften, Partnerschaften, Joint Ventures, Einzelunternehmen oder Verbände;
l) bezeichnet "Massnahmen einer Vertragspartei" Massnahmen, die eingeführt oder aufrechterhalten werden von:
i) zentralen, regionalen oder lokalen Regierungen und Behörden; und
ii) nichtstaatlichen Stellen in Ausübung der Vollmachten, die von zentralen, regionalen oder lokalen Regierungen oder Behörden an sie delegiert wurden;
m) bezeichnet "Person" eine natürliche oder juristische Person;
n) bezeichnet "personenbezogene Daten" alle Informationen über eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person;
o) bezeichnet "öffentlicher Telekommunikationsdienst" jeden der breiten Öffentlichkeit angebotenen Telekommunikationsdienst; und
p) bezeichnet "unerwünschte kommerzielle elektronische Nachricht" [SPAM] eine elektronische Nachricht, die zu Vertriebs- oder Marketingzwecken ohne Zustimmung oder trotz der ausdrücklichen Ablehnung des Empfängers über einen öffentlichen Telekommunikationsdienst direkt an einen Endnutzer versandt wird.
Art. 4.3 Anwendungsbereich
1) Dieses Kapitel findet Anwendung auf die Massnahmen einer Vertragspartei, die sich auf den Handel auf elektronischem Wege auswirken.
2) Dieses Kapitel findet keine Anwendung auf:
a) audiovisuelle Dienstleistungen;
b) Glücksspielangebote;
c) das öffentliche Beschaffungswesen, mit Ausnahme von Art. 4.5 (Elektronische Verträge) und Art. 4.6 (Elektronische Authentifizierung und elektronische Vertrauensdienste); und
d) mit Ausnahme von Art. 4.14 (Offene staatliche Daten) auf Informationen, die von einer oder für eine Vertragspartei gespeichert sind oder verarbeitet werden oder für diese Information betreffende Massnahmen einer Vertragspartei, einschliesslich Massnahmen betreffend ihre Erfassung.
Art. 4.4 Zölle
1) Eine Vertragspartei erhebt keine Zölle auf elektronische Übermittlungen, einschliesslich elektronisch übermittelte Inhalte, zwischen einer Person einer Vertragspartei und einer Person einer anderen Vertragspartei.
2) Zur Klarstellung sei angemerkt, dass Abs. 1 keine Vertragspartei daran hindert, innerstaatliche Steuern, Gebühren oder sonstige Entgelte für elektronische Übermittlungen zu erheben, sofern diese Steuern, Gebühren oder Entgelte auf eine mit diesem Abkommen vereinbare Weise erhoben werden.
Art. 4.5 Elektronische Verträge
Sofern nicht nach ihrem Recht anders vorgesehen, hat eine Vertragspartei keine Massnahmen zu ergreifen oder beizubehalten, welche:
a) die Rechtswirksamkeit, Durchsetzbarkeit oder Gültigkeit eines elektronischen Vertrages lediglich deshalb ausser Kraft setzen, weil dieser Vertrag mit elektronischen Mitteln erstellt wurde; oder
b) andere Hindernisse für die Nutzung elektronischer Verträge schaffen.
Art. 4.6 Elektronische Authentifizierung und elektronische Vertrauensdienste
1) Eine Vertragspartei darf die Rechtswirkung und die Zulässigkeit eines elektronischen Dokuments, einer elektronischen Signatur, eines elektronischen Siegels oder eines elektronischen Zeitstempels, von Authentifizierungsdaten aus einer elektronischen Authentifizierung oder von Daten, die unter Verwendung eines elektronischen registrierten Zustelldienstes gesendet und empfangen werden, als Beweismittel in Gerichtsverfahren nicht allein mit der Begründung verneinen, dass sie in elektronischer Form vorliegen.
2) Eine Vertragspartei darf keine Massnahmen ergreifen oder aufrechterhalten, die bewirken würden, dass:
a) den an einer elektronischen Transaktion beteiligten Parteien untersagt wird, gegenseitig die geeigneten elektronischen Authentifizierungsmethoden für ihre Transaktion festzulegen; oder
b) verhindert wird, dass die Beteiligten an einer elektronischen Transaktion den Justiz- und Verwaltungsbehörden nachweisen können, dass die Verwendung einer elektronischen Authentifizierung oder eines elektronischen Vertrauensdienstes bei dieser Transaktion den geltenden rechtlichen Anforderungen entspricht.
3) Ungeachtet Abs. 2 kann eine Vertragspartei verlangen, dass für eine bestimmte Kategorie von Transaktionen die Methode der elektronischen Authentifizierung oder des elektronischen Vertrauensdienstes von einer nach ihren Rechtsgrundlagen akkreditierten Behörde zertifiziert wird oder bestimmte Leistungsstandards erfüllt, die objektiv, transparent und nichtdiskriminierend sein müssen und sich nur auf die besonderen Merkmale der betreffenden Kategorie von Transaktionen beziehen.
4) Im Einklang mit ihren jeweiligen internationalen Verpflichtungen fördern die Vertragsparteien die Nutzung kompatibler elektronischer Vertrauensdienste und elektronischer Authentifizierung und die gegenseitige Anerkennung elektronischer Vertrauensdienste und elektronischer Authentifizierung, die von einem anerkannten Anbieter elektronischer Vertrauensdienste erstellt werden.
Art. 4.7 Papierloser Handel
1) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Verpflichtungen in Art. 2.53 (Daten, Dokumentation und Automation) von Abschnitt 2.4 (Erleichterung von Zoll und Handel).
2) Die Vertragsparteien unterstützen ihre zuständigen Behörden und andere relevante Stellen bei der Zusammenarbeit in Fragen des papierlosen Handels, wie der Standardisierung von Dokumenten zur Abwicklung des Handels.
3) Bei der Entwicklung von Initiativen zur Nutzung des papierlosen Handels sind die Vertragsparteien bestrebt, die Grundsätze und Richtlinien relevanter internationaler Gremien zu berücksichtigen.
Art. 4.8 Online-Verbraucherschutz
1) Jede Vertragspartei ergreift Massnahmen, die zum Vertrauen der Online-Verbraucher beitragen, oder erhält sie aufrecht, einschliesslich Rechtsgrundlagen, die unfaire, irreführende, betrügerische und täuschende kommerzielle Praktiken verbieten, welche die Verbraucher schädigen oder schädigen könnten.
2) Die Vertragsparteien erkennen an, wie wichtig die Zusammenarbeit zwischen ihren jeweiligen nationalen Verbraucherschutzorganisationen oder anderen relevanten Gremien bei Massnahmen betreffend den digitalen Handel zwischen den Vertragsparteien zwecks Stärkung des Verbraucherwohls ist.
1) Jede Vertragspartei ergreift Massnahmen betreffend unerbetene kommerzielle elektronische Nachrichten oder erhält sie aufrecht, um:
a) die Anbieter unerbetener kommerzieller elektronischer Nachrichten aufzufordern, den Empfängern die Möglichkeit zur Verhinderung des fortlaufenden Empfangs dieser Nachrichten zu erleichtern; oder
b) die Zustimmung der Empfänger zum Erhalt von kommerziellen elektronischen Nachrichten anzufordern, wie in ihren Rechtsgrundlagen vorgesehen.
2) Jede Vertragspartei fordert die Anbieter von unerbetenen kommerziellen elektronischen Nachrichten auf, zu gewährleisten, dass diese Nachrichten als solche klar erkennbar sind, eindeutig offenzulegen, für wen sie erfolgen, und dass sie die notwendigen Informationen enthalten, um Endverbrauchern jederzeit die unentgeltliche Abmeldung zu ermöglichen.
3) Jede Vertragspartei sieht den Regress gegen Anbieter von unerbetenen kommerziellen elektronischen Nachrichten vor, welche die gemäss Abs. 1 und 2 ergriffenen oder aufrechterhaltenen Massnahmen nicht anwenden.
Art. 4.10 Quellcode
1) Eine Vertragspartei verlangt nicht die Übertragung der oder den Zugriff auf den Quellcode von Software, die einer Person auf dem Gebiet einer anderen Vertragspartei gehört, als Bedingung für Einfuhr, Vertrieb, Verkauf oder Nutzung dieser Software oder eines Produkts, dass diese Software enthält, auf dem Gebiet jener Vertragspartei.
2) Abs. 1 findet keine Anwendung auf die freiwillige Übertragung oder die Gewährung des Zugangs zum Quellcode von Software einer Person der anderen Vertragspartei:
a) mit Open-Source-Lizenzen, wie im Kontext der Open-Source-Kodierung; oder
b) auf kommerzieller Basis, wie im Kontext eines frei ausgehandelten Vertrages.
3) Nichts in diesem Artikel schliesst aus, dass eine Regulierungsbehörde oder Justizbehörde einer Vertragspartei oder eine Vertragspartei im Hinblick auf eine Konformitätsbewertungsstelle eine Person einer anderen Vertragspartei auffordert:
a) den Quellcode von Software für eine Ermittlung, Überprüfung, Untersuchung, Vollstreckungshandlung oder ein Gerichtsverfahren zu sichern oder bereitzustellen, oder für die Überwachung der Befolgung von Verhaltenskodizes und anderen Standards, vorbehaltlich der Absicherung gegen eine unbefugte Offenlegung; und
b) den Quellcode einer Software zwecks Auferlegung und Durchsetzung einer Abhilfe, die im Einklang mit dem Recht einer Vertragspartei infolge einer Ermittlung, Überprüfung, Untersuchung, Vollstreckungshandlung oder eines Gerichtsverfahrens gewährt wurde, zu übertragen oder Zugriff darauf zu gewähren.
Art. 4.11 Grenzüberschreitender Datenverkehr
1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, den grenzüberschreitenden Datenverkehr zu gewährleisten, um den Handel in der digitalen Wirtschaft zu erleichtern. Zu diesem Zweck darf der grenzüberschreitende Datenverkehr zwischen den Vertragsparteien nicht durch eine Vertragspartei eingeschränkt werden, indem diese:
a) die Nutzung von Rechenanlagen oder Netzelementen in dieser Vertragspartei für die Verarbeitung vorschreibt, auch durch die Vorgabe der Nutzung von Rechenanlagen oder Netzelementen, die in dieser Vertragspartei zertifiziert oder zugelassen sind;
b) die Datenlokalisierung in der Vertragspartei für die Speicherung oder Verarbeitung vorschreibt;
c) die Speicherung oder Verarbeitung von Daten in einer anderen Vertragspartei verbietet; oder
d) die grenzüberschreitende Übermittlung von Daten von der Nutzung von Rechenanlagen oder Netzelementen in den Vertragsparteien oder von Lokalisierungsanforderungen in den Vertragsparteien abhängig macht.
2) Die Vertragsparteien überprüfen die Umsetzung dieser Bestimmung fortlaufend und bewerten ihr Funktionieren innert 3 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens. Eine Vertragspartei kann jederzeit darum ersuchen, dass die Vertragsparteien die Liste der in Abs. 1 aufgeführten Beschränkungen überprüfen. Ein solches Ersuchen ist wohlwollend zu prüfen.
Art. 4.12 Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre
1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass Einzelpersonen ein Recht auf den Schutz von personenbezogenen Daten und ihrer Privatsphäre haben und dass hohe Standards in dieser Hinsicht zum Vertrauen in die digitale Wirtschaft und zur Entwicklung des Handels beitragen.
2) Nichts in diesem Abkommen hindert eine Vertragspartei daran, Massnahmen zum Schutz von personenbezogenen Daten und der Privatsphäre zu erlassen oder beizubehalten, auch im Hinblick auf den grenzüberschreitenden Datenverkehr, sofern die Rechtsordnung der Vertragspartei Instrumente vorsieht, die Übermittlungen unter allgemein geltenden Bedingungen zum Schutz der übermittelten Daten ermöglichen.
3) Jede Vertragspartei unterrichtet die anderen Vertragsparteien über jede in Abs. 2 genannte Massnahme, die sie ergreift oder beibehält.
Art. 4.13 Offener Internetzugang
Abhängig von ihrer massgeblichen Politik und den Rechtsgrundlagen ergreift jede Vertragspartei geeignete Massnahmen oder behält sie bei, um zu gewährleisten, dass Endnutzer auf dem Gebiet dieser Vertragspartei:
a) auf Dienste und Applikationen ihrer Wahl, die im Internet verfügbar sind, zugreifen, sie verbreiten und nutzen können, vorbehaltlich eines angemessenen, transparenten und nichtdiskriminierenden Netzmanagements;
b) Geräte ihrer Wahl mit dem Internet verbinden können, sofern diese Geräte das Netzwerk nicht beeinträchtigen; und
c) auf Informationen über die Netzwerkmanagement-Praktiken ihres Internetzugangsdienste-Anbieters zugreifen können.
Art. 4.14 Offene staatliche Daten
1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass die Erleichterung des öffentlichen Zugangs zu und der Nutzung von staatlichen Daten die wirtschaftliche und soziale Entwicklung, Wettbewerbsfähigkeit und Innovation unterstützt.
2) Insoweit sich eine Vertragspartei dafür entscheidet, der Öffentlichkeit staatliche Daten zugänglich zu machen, ist sie bestrebt zu gewährleisten, dass diese Daten in einem maschinenlesbaren und offenen Format vorliegen und durchsucht, abgerufen, verwendet, wiederverwendet und weiterverteilt werden können.
3) Die Vertragsparteien sind bestrebt, in Zusammenarbeit Wege zu finden, wie jede Vertragspartei den Zugang zu und die Nutzung von staatlichen Daten, welche die Vertragspartei veröffentlicht hat, im Hinblick auf die Verbesserung und Schaffung von Geschäftsmöglichkeiten - insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen - erweitern kann.
Art. 4.15 Cybersicherheit
1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass Bedrohungen der Cybersicherheit das Vertrauen in den digitalen Handel untergraben.
Dementsprechend sind die Vertragsparteien bestrebt:
a) in ihren jeweiligen nationalen Einrichtungen Kapazitäten aufzubauen, die für die Reaktion auf Cybervorfälle verantwortlich sind, unter Berücksichtigung der sich ständigen wandelnden Bedrohungen der Cybersicherheit;
b) Mechanismen der Zusammenarbeit zu errichten oder bestehende zu stärken, um in Zusammenarbeit böswilliges Eindringen oder die Verbreitung von schädlichen Codes, die den elektronischen Netzwerken schaden, vorzugreifen, festzustellen und zu entschärfen und diese Mechanismen einzusetzen, um Cybervorfälle rasch zu beheben; und
c) einen Dialog zu Fragen der Cybersicherheit zu führen, auch für den Austausch von Informationen und Erfahrungen für Erkenntnisse und bewährte Verfahren im Zusammenhang mit risikobasierten Ansätzen zur Bekämpfung von Bedrohungen der Cybersicherheit.
2) Angesichts der sich ständig wandelnden Bedrohungen der Cybersicherheit erkennen die Vertragsparteien an, dass risikobasierte Ansätze bei der Bekämpfung dieser Bedrohungen effektiver sein können als präskriptive Ansätze. Dementsprechend ist jede Vertragspartei bestrebt, juristische Personen auf ihrem Hoheitsgebiet beim Einsatz risikobasierter Ansätze zum Schutz gegen Cyberbedrohungen zu unterstützen.
Art. 4.16 Zusammenarbeit in Regulierungsfragen in Bezug auf den digitalen Handel
1) Die Vertragsparteien arbeiten gegebenenfalls zusammen und beteiligen sich aktiv an multilateralen Foren wie der WTO, um die Entwicklung internationaler Rahmenbedingungen für den digitalen Handel zu fördern.
2) Die Vertragsparteien sind bestrebt, bei regulatorischen Angelegenheiten von gegenseitigem Interesse im Kontext des digitalen Handels zusammenzuarbeiten, einschliesslich:
a) der Anerkennung und Erleichterung von kompatiblen elektronischen Authentifizierungsdiensten und elektronischen Vertrauensdiensten;
b) der Behandlung von unerbetenen kommerziellen elektronischen Nachrichten;
c) des Abschlusses und der Nutzung elektronischer Verträge; und
d) des Verbraucherschutzes.
Art. 4.17 Dialog über neue Technologie
1) Die Vertragsparteien anerkennen die Bedeutung:
a) des Beitrags von neuer Technologie zum Wirtschaftswachstum und zur Lebensqualität;
b) der Entwicklung von Standards für neue Technologie;
c) der Förderung des öffentlichen Vertrauens in die Entwicklung und Nutzung von neuer Technologie;
d) der Erleichterung und Förderung von Investitionen in die Forschung und Entwicklung von neuer Technologie;
e) der Schulung von Arbeitskräften in der Nutzung von neuer Technologie; und
f) der Zusammenarbeit zwischen staatlichen und nichtstaatlichen Stellen bei der Entwicklung, Nutzung und Regulierung von neuer Technologie.
2) Die Vertragsparteien etablieren einen strategischen Dialog über neue Technologie (Dialog), der zusammenkommen wird wie von den Vertragsparteien beschlossen. Über diesen Dialog sind die Vertragsparteien bestrebt:
a) bei Fragen und Entwicklungen im Zusammenhang mit neuer Technologie zusammenzuarbeiten, wie der ethisch vertretbaren Nutzung, menschlicher Vielfalt und ungewollten Beeinflussungen, technischen Standards und Transparenz der Algorithmen;
b) Informationen, Erfahrungen und bewährte Vorgehensweisen über Rechtsgrundlagen, Politik, Vollzug und Compliance im Zusammenhang mit neuer Technologie auszutauschen;
c) die Zusammenarbeit zwischen staatlichen und nichtstaatlichen Stellen der Vertragsparteien im Hinblick auf die Möglichkeiten bei Investitionen, Forschung und Entwicklung im Zusammenhang mit neuer Technologie zu fördern;
d) die Beteiligung nichtstaatlicher Personen oder Gruppen am Dialog zu fördern; und
e) alle sonstigen Fragen im Zusammenhang mit diesem Artikel, die sie als sachdienlich erachten, zu erörtern.
Kapitel 5
Art. 5.1 Ziele
Ziel dieses Kapitels ist es, den freien Kapital- und Zahlungsverkehr im Zusammenhang mit Transaktionen, die nach diesem Abkommen liberalisiert sind, zu ermöglichen.
Art. 5.2 Leistungsbilanz
Jede Vertragspartei gestattet Zahlungen und Kapitaltransfers im Zusammenhang mit Leistungsbilanztransaktionen, die in den Anwendungsbereich dieses Abkommens fallen, in frei konvertierbarer Währung und gemäss den Artikeln des Übereinkommens über den Internationalen Währungsfonds.
Art. 5.3 Kapitalverkehr
1) Jede Vertragspartei gestattet im Hinblick auf Transaktionen in der Vermögensänderungs- und Kapitalbilanz den freien Kapitalverkehr zu Zwecken der Liberalisierung von Investitionen und anderen Transaktionen, wie in Kapitel 3 (Dienstleistungen und Investitionen) vorgesehen.
2) Die Vertragsparteien konsultieren sich gegenseitig im Unterausschuss für Dienstleistungen und Investitionen, um den Kapitalverkehr zwischen ihnen zwecks Förderung von Handel und Investitionen zu erleichtern.
Art. 5.4 Massnahmen, die sich auf Kapitalverkehr, Zahlungen und Kapitaltransfers auswirken
1) Die Art. 5.2 (Leistungsbilanz) und 5.3 (Kapitalverkehr) sind nicht dahingehend auszulegen, als hielten sie eine Vertragspartei davon ab, ihr Recht anzuwenden im Hinblick auf:
a) Konkurs, Insolvenz oder den Schutz von Gläubigerrechten;
b) Emission von oder Handel mit Wertpapieren oder Futures, Optionen und anderen Finanzinstrumenten;
c) Finanzberichterstattung über oder Aufzeichnungen von Kapitalverkehr, Zahlungen oder Kapitaltransfers, sofern dies für die Unterstützung der Strafverfolgungs- oder Finanzregulierungsbehörden erforderlich ist;
d) strafbare Handlungen und irreführende oder betrügerische Geschäftspraktiken;
e) Sicherstellung der Befolgung von Anordnungen oder Urteilen in Gerichts- oder Verwaltungsverfahren; oder
f) soziale Sicherheit, staatliche Rente oder obligatorische Sparpläne.
2) Das Recht, auf das in Abs. 1 verwiesen wird, darf nicht willkürlich oder auf diskriminierende Weise angewandt werden oder auf sonstige Weise eine verschleierte Beschränkung von Kapitalverkehr, Zahlungen oder Kapitaltransfers darstellen.
Art. 5.5 Einschränkungen im Falle von Zahlungsbilanz- und Aussenfinanzierungsschwierigkeiten
1) Falls eine Vertragspartei mit ihrer Zahlungsbilanz oder mit ihren externen Zahlungen in ernsthafte Schwierigkeiten gerät oder zu geraten droht, kann sie einschränkende Massnahmen im Hinblick auf den Kapitalverkehr, auf Zahlungen oder Kapitaltransfers ergreifen.
2) Die Massnahmen gemäss Abs. 1:
a) müssen mit dem Übereinkommen über den Internationalen Währungsfonds vereinbar sein;
b) dürfen nicht über die Massnahmen hinausgehen, die erforderlich sind, um die in Abs. 1 beschriebenen Umstände zu beheben;
c) müssen temporär sein und schrittweise auslaufen, wenn sich die in Abs. 1 genannte Situation verbessert;
d) müssen unnötige Schädigungen der Handelsinteressen, wirtschaftlichen und finanziellen Interessen der anderen Vertragsparteien vermeiden; und
e) müssen im Vergleich mit Drittländern in ähnlichen Situationen diskriminierungsfrei sein.
3) Beim Warenhandel kann jede Vertragspartei einschränkende Massnahmen ergreifen oder aufrechterhalten, um ihre Aussenfinanzierungsposition oder ihre Zahlungsbilanz zu schützen. Diese Massnahmen müssen mit dem GATT 1994 und der Vereinbarung über Zahlungsbilanzbestimmungen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens von 1994 vereinbar sein.
4) Beim Handel mit Dienstleistungen kann jede Vertragspartei restriktive Massnahmen ergreifen oder aufrechterhalten, um ihre Aussenfinanzierungsposition oder ihre Zahlungsbilanz zu schützen. Diese Massnahmen haben Art. XII des GATS zu entsprechen.
5) Eine Vertragspartei, die Massnahmen gemäss den Abs. 1 und 2 aufrechterhält oder ergriffen hat, muss dies den anderen Vertragsparteien unverzüglich innert 30 Tagen nach ihrer Ergreifung oder Aufrechterhaltung samt der Begründung für ihre Verhängung schriftlich mitteilen.
6) Falls eine Vertragspartei gemäss diesem Artikel Einschränkungen verhängt oder aufrechterhält, halten die Vertragsparteien umgehend im Unterausschuss für Dienstleistungen und Investitionen Konsultationen ab, sofern nicht in anderen Foren Konsultationen stattfinden. Der Unterausschuss prüft die Zahlungsbilanz- oder Aussenfinanzierungsschwierigkeiten, die zu den jeweiligen Massnahmen geführt haben, und berücksichtigt hierbei Faktoren wie:
a) Art und Ausmass der Schwierigkeiten;
b) die externen Rahmenbedingungen für Wirtschaft und Handel; und
c) alternative Korrekturmassnahmen, die verfügbar sein könnten.
7) In den Konsultationen gemäss Abs. 6 wird geprüft, ob die einschränkenden Massnahmen mit den Abs. 1 und 2 im Einklang stehen. Alle massgeblichen statistischen Erkenntnisse oder Tatsachenfeststellungen, die vom Internationalen Währungsfonds präsentiert werden, sind gegebenenfalls zu akzeptieren, und die Schlussfolgerungen haben die Beurteilung der Zahlungsbilanz und der Aussenfinanzierungsposition der betroffenen Vertragspartei durch den Internationalen Währungsfonds zu berücksichtigen.
Kapitel 6
Art. 6.1 Anwendungsbereich und Umfang
1) Die Bestimmungen des Revidierten WTO-Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (2012) (Agreement on Government Procurement, GPA), das in Anlage 1 zum Anhang XXI (Öffentliches Beschaffungswesen) dieses Abkommens enthalten ist, einschliesslich der Anhänge jeder Vertragspartei zu Annex 1 zum GPA, werden hiermit sinngemäss als Bestandteil in dieses Abkommen übernommen.
2) Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet "erfasste Beschaffungen" die Beschaffungen, auf die Art. II des GPA Anwendung findet, und zusätzlich die in Anlage 2 zum Anhang XXI (Öffentliches Beschaffungswesen) zu diesem Abkommen aufgelisteten Beschaffungen.
3) Im Hinblick auf die erfassten Beschaffungen wendet jede Vertragspartei auf bilateraler Basis für Lieferanten, Waren oder Dienstleistungen einer anderen Vertragspartei sinngemäss die Bestimmungen des GPA an, wie sie in Anlage 1 zum Anhang XXI (Öffentliches Beschaffungswesen) zu diesem Abkommen enthalten sind. Jede Vertragspartei wendet ausserdem im Hinblick auf die erfassten Beschaffungen die Bestimmungen über Schwellenwerte in Anlage 5 zum Anhang XXI (Öffentliches Beschaffungswesen) an.
Art. 6.2 Zusätzliche Disziplinen
Zusätzlich zu den Bestimmungen, auf die in Art. 6.1 (Anwendungsbereich und Umfang) verwiesen wird, wenden die Vertragsparteien die Bestimmungen in den Art. 6.3 (Verwendung elektronischer Kommunikationsmittel), 6.4 (Elektronische Veröffentlichung von Beschaffungsmitteilungen), 6.5 (Unterstützende Nachweise), 6.6 (Teilnahmebedingungen), 6.7 (Registrierungssysteme und Qualifikationsverfahren), 6.8 (Beschränkte Ausschreibungen), 6.9 (Ungewöhnlich niedrige Preise), 6.10 (Erleichterung der Beteiligung kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU)), 6.11 (Ökologische, soziale und arbeitsbezogene Erwägungen), 6.12 (Änderungen und Berichtigungen der Marktzugangsverpflichtungen), 6.13 (Änderungen), 6.14 (Berichtigungen) und 6.15 (Weitere Verhandlungen) an.
1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihre Beschaffungsstellen erfasste Beschaffungen so weit wie möglich elektronisch abwickeln.
2) Eine Beschaffungsstelle wickelt erfasste Beschaffungen elektronisch ab, wenn diese Stelle elektronische Informations- und Kommunikationsmittel einsetzt, um:
a) Bekanntmachungen und Ausschreibungsunterlagen in Verfahren zur Beschaffung zu veröffentlichen; und
b) die Einreichung von Teilnahmeanträgen und Angeboten zu ermöglichen.
3) Mit Ausnahme besonderer Umstände müssen diese elektronischen Informations- und Kommunikationsmittel nichtdiskriminierend, allgemein verfügbar und mit allgemein genutzten Informations- und Kommunikationstechnologieprodukten vollständig kompatibel sein und dürfen den Zugang zum Beschaffungsverfahren nicht einschränken.
4) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihre Beschaffungsstellen gemäss ihren Rechtsgrundlagen elektronische Rechnungen empfangen und verarbeiten.
Art. 6.4 Elektronische Veröffentlichung von Beschaffungsmitteilungen
1) Im Hinblick auf die erfassten Beschaffungen müssen alle Bekanntmachungen von Beschaffungen, einschliesslich Bekanntmachungen beabsichtigter Beschaffungen, zusammenfassende Bekanntmachungen, Bekanntmachungen geplanter Beschaffungen und Zuschlagsmitteilungen auf elektronischem Wege über einen einzigen Zugangspunkt im Internet unentgeltlich direkt zugänglich sein.
2) Jede Vertragspartei veröffentlicht Mitteilungen gemäss Anlage 3 zu Anhang XXI (Öffentliches Beschaffungswesen).
Art. 6.5 Unterstützende Nachweise
Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihre Beschaffungsstellen zum Zeitpunkt der Einreichung von Teilnahmeanträgen oder zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe nicht von Lieferanten den ganzen oder teilweisen unterstützenden Nachweis verlangen, dass sie sich nicht in einer Lage befinden, in der ein Lieferant ausgeschlossen würde und dass sie die Teilnahmebedingungen erfüllen, sofern dies nicht erforderlich ist, um die ordnungsgemässe Durchführung der Beschaffung sicherzustellen.
Art. 6.6 Teilnahmebedingungen
Jede Vertragspartei gewährleistet, dass in Fällen, in denen ihre Beschaffungsstellen als Voraussetzung für die Teilnahme an einer erfassten Beschaffung von einem Lieferanten den Nachweis von Vorerfahrung verlangen, diese nicht verlangen, dass der Lieferant diese Erfahrungen auf dem Gebiet dieser Vertragspartei erworben hat.
Art. 6.7 Registrierungssysteme und Qualifikationsverfahren
Eine Vertragspartei, die über ein Lieferantenregistrierungssystem verfügt, gewährleistet, dass interessierte Lieferanten jederzeit die Registrierung beantragen können. Interessierte Lieferanten, die einen Antrag gestellt haben, werden innert einer angemessenen Frist über den Entscheid über Annahme oder Ablehnung des Antrags informiert.
Art. 6.8 Beschränkte Ausschreibungen
Jede Vertragspartei gewährleistet, dass eine Beschaffungsstelle, wenn sie ein selektives Ausschreibungsverfahren anwendet, die Aufforderungen zur Angebotsabgabe an eine ausreichende Anzahl von Lieferanten richtet, um einen echten Wettbewerb zu gewährleisten, ohne die operative Effizienz des Beschaffungssystems zu beeinträchtigen.
Art. 6.9 Ungewöhnlich niedrige Preise
Ergänzend zu Art. XV Abs. 6 GPA gilt, dass eine Beschaffungsstelle, die ein Angebot mit einem im Vergleich zu anderen Angeboten ungewöhnlich niedrigen Preis erhält, beim Lieferanten nachprüfen kann, ob gewährte Subventionen in den Preis eingeflossen sind.
Art. 6.10 Erleichterung der Beteiligung kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU)
1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass die KMU einen bedeutenden Beitrag zu Wirtschaftswachstum und Beschäftigung leisten und die Erleichterung ihrer Beteiligung am öffentlichen Beschaffungswesen von Bedeutung ist.
2) Falls eine Vertragspartei eine Massnahme aufrechterhält, die eine Vorzugsbehandlung der KMU darstellt, gewährleistet diese Vertragspartei, dass diese Massnahme einschliesslich der Voraussetzungen für die Teilnahmeberechtigung transparent und gegenüber Lieferanten aus dem Gebiet der anderen Vertragsparteien nicht diskriminierend ist.
3) Sofern vorhanden, erteilt eine Vertragspartei auf Ersuchen einer anderen Vertragspartei Auskunft über ihre Massnahmen zur Förderung, Unterstützung und Erleichterung der Beteiligung von KMU an der öffentlichen Beschaffung. Die Ansprechpartner der Vertragsparteien sind in Anlage 4 zum Anhang XXI (Öffentliches Beschaffungswesen) aufgelistet.
4) Im Hinblick auf die Erleichterung der Beteiligung von KMU an der öffentlichen Beschaffung hat jede Vertragspartei, soweit dies möglich und angebracht ist:
a) umfassende Informationen zur Beschaffung über ein einziges elektronisches Portal bereitzustellen;
b) bestrebt zu sein, alle Ausschreibungsunterlagen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen;
c) die Vergabe über elektronische Kommunikationsmittel oder andere neue Informations- und Kommunikationstechnologien durchzuführen; und
d) Grösse, Konzeption und Struktur der Beschaffung zu berücksichtigen.
Art. 6.11 Ökologische, soziale und arbeitsbezogene Erwägungen
Jede Vertragspartei hat:
a) ihren Beschaffungsstellen die Berücksichtigung von ökologischen, arbeitsbezogenen und sozialen Erwägungen während des gesamten Beschaffungsverfahrens zu ermöglichen, sofern diese nichtdiskriminierend sind und nicht auf diskriminierende Weise angewandt werden; und
b) angemessene Massnahmen zu ergreifen, um die Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach dem Umwelt-, Sozial- und Arbeitsrecht zu gewährleisten, einschliesslich der in Kapitel 13 (Handel und nachhaltige Entwicklung) vorgesehenen Verpflichtungen.
Art. 6.12 Änderungen und Berichtigungen von Marktzugangsverpflichtungen
Jede Vertragspartei kann ihre Marktzugangsverpflichtungen in Anlage 2 zum Anhang XXI (Öffentliches Beschaffungswesen) gemäss den in Art. 6.13 (Änderungen) und Art. 6.14 (Berichtigungen) vorgesehenen Verfahren ändern oder berichtigen.
Art. 6.13 Änderungen
1) Eine Vertragspartei, die beabsichtigt, Anlage 2 zum Anhang XXI (Öffentliches Beschaffungswesen) zu ändern, hat:
a) die anderen Vertragsparteien schriftlich zu benachrichtigen; und
b) in die Benachrichtigung einen Vorschlag für angemessene Ausgleichsregelungen für die anderen Vertragsparteien einzufügen, um Marktzugangsverpflichtungen auf einem vergleichbaren Niveau beizubehalten wie dem vor der Änderung bestehenden.
2) Abweichend von Abs. 1 Bst. b ist es nicht erforderlich, dass eine Vertragspartei den anderen Vertragsparteien angemessene Ausgleichsregelungen anbietet, wenn die vorgeschlagene Änderung eine Beschaffungsstelle erfasst, über die die Vertragspartei ihre Kontrolle oder ihren Einfluss im Hinblick auf die erfasste Beschaffung effektiv eingestellt hat.
3) Die Kontrolle über die erfasste Beschaffung der Beschaffungsstellen oder der Einfluss einer Vertragspartei auf selbige erfasste Beschaffung gilt als effektiv eingestellt, wenn die Beschaffungsstelle dem Wettbewerb auf Märkten ausgesetzt ist, zu denen der Zugang nicht beschränkt ist.
4) Jede andere Vertragspartei kann der Änderung gemäss Abs. 1 Bst. a widersprechen, wenn sie bestreitet, dass:
a) eine gemäss Abs. 1 Bst. b vorgeschlagene Ausgleichsregelung dazu geeignet ist, die Marktzugangsverpflichtungen auf einem vergleichbaren Niveau beizubehalten; oder
b) diese Änderung eine Beschaffungsstelle betrifft, über die die Vertragspartei ihre Kontrolle oder ihren Einfluss gemäss Abs. 2 effektiv eingestellt hat.
5) Eine Vertragspartei erhebt innert 45 Tagen nach Eingang der Benachrichtigung gemäss Abs. 1 Bst. a schriftlich Widerspruch, oder die Ausgleichsregelung oder Änderung gilt als von dieser Vertragspartei angenommen, auch für die Zwecke von Kapitel 16 (Streitbeilegung).
Art. 6.14 Berichtigungen
1) Eine Vertragspartei, die beabsichtigt, Anlage 2 zum Anhang XXI (Öffentliches Beschaffungswesen) zu berichtigen, benachrichtigt die anderen Vertragsparteien schriftlich.
2) Die nachfolgenden Änderungen einer Anlage zum Anhang XXI (Öffentliches Beschaffungswesen) gelten als Berichtigung, sofern sie die in diesem Kapitel vorgesehenen, gegenseitig vereinbarten Marktzugangsverpflichtungen nicht beeinträchtigen:
a) die Namensänderung einer Beschaffungsstelle;
b) die Fusion zweier oder mehrerer Beschaffungsstellen, die in diesem Unterabschnitt aufgelistet sind; und
c) die Aufspaltung einer in diesem Unterabschnitt aufgelisteten Beschaffungsstelle in zwei oder mehr Beschaffungsstellen, die zu den in selbigem Unterabschnitt aufgelisteten Beschaffungsstellen hinzugefügt werden.
3) Eine Vertragspartei kann den anderen Vertragsparteien einen Widerspruch gegen eine vorgeschlagene Berichtigung innert 45 Tagen nach Erhalt der Benachrichtigung mitteilen. Eine Vertragspartei, die Widerspruch einlegt, hat darzulegen, aus welchen Gründen sie die vorgeschlagene Berichtigung nicht als eine Änderung gemäss Abs. 1 betrachtet, und die Auswirkungen der vorgeschlagenen Berichtigung auf die in diesem Kapitel vorgesehenen, gegenseitig vereinbarten Marktzugangsverpflichtungen zu erläutern. Wird innert 45 Tagen nach Eingang der Benachrichtigung kein solcher Widerspruch eingelegt, gilt dies als Zustimmung der anderen Vertragsparteien zu der vorgeschlagenen Berichtigung.