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Freihandelsabkommen vom 8. Juli 2021 zwischen Island, dem Fürstentum Liechtenstein und dem Königreich Norwegen und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland

Liechtenstein · 0.632.62 · treaty

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Contents: 298 provisions
  1. Art. 1.1 Ziele
  2. Art. 1.2 Räumlicher Anwendungsbereich
  3. Art. 1.3 Räumliche Ausdehnung
  4. Art. 1.4 Durch dieses Abkommen geregelte Handels- und Wirtschaftsbeziehungen
  5. Art. 1.5 Verhältnis zu anderen internationalen Abkommen
  6. Art. 1.6 Erfüllung von Verpflichtungen
  7. Art. 1.7 Transparenz
  8. Art. 3.1 Anwendungsbereich
  9. Art. 3.2 Definitionen
  10. Art. 3.3 Unterausschuss für Dienstleistungen und Investitionen
  11. Art. 3.4 Verweigerung von Vorteilen
  12. Art. 3.5 Anwendungsbereich
  13. Art. 3.6 Marktzugang
  14. Art. 3.7 Inländerbehandlung
  15. Art. 3.8 Meistbegünstigung
  16. Art. 3.9 Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgan
  17. Art. 3.10 Leistungsanforderungen
  18. Art. 3.11 Investitionen und nachhaltige Entwicklung
  19. Art. 3.12 Nichtkonforme Massnahmen
  20. Art. 3.13 Anwendungsbereich
  21. Art. 3.14 Marktzugang
  22. Art. 3.15 Lokale Präsenz
  23. Art. 3.16 Inländerbehandlung
  24. Art. 3.17 Meistbegünstigung
  25. Art. 3.18 Nichtkonforme Massnahmen
  26. Art. 3.19 Allgemeine Bestimmungen und Anwendungsbereich
  27. Art. 3.20 Definitionen
  28. Art. 3.21 Allgemeine Verpflichtungen
  29. Art. 3.22 Antragsverfahren
  30. Art. 3.23 Zusammenarbeit bei Rückkehr und Rückübernahmen
  31. Art. 3.24 Transparenz
  32. Art. 3.25 Zu Niederlassungszwecken einreisende Geschäftsreisende und unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer
  33. Art. 3.26 Erbringer vertraglicher Dienstleistungen und Freiberufler
  34. Art. 3.27 Für kurze Zeit einreisende Geschäftsreisende
  35. Art. 3.28 Nichtkonforme Massnahmen
  36. Art. 3.29 Ansprechpartner
  37. Art. 3.30 Anwendungsbereich
  38. Art. 3.31 Definitionen
  39. Art. 3.32 Antragstellung
  40. Art. 3.33 Zeitrahmen für die Antragstellung
  41. Art. 3.34 Elektronische Anträge und Annahme von Kopien
  42. Art. 3.35 Bearbeitung der Anträge
  43. Art. 3.36 Gebühren
  44. Art. 3.37 Bewertung von Qualifikationen
  45. Art. 3.38 Veröffentlichung und verfügbare Informationen
  46. Art. 3.39 Technische Normen
  47. Art. 3.40 Bedingungen für die Genehmigung
  48. Art. 3.41 Verfahren zur Überprüfung von Verwaltungsentscheidungen
  49. Art. 3.42 Gelegenheit zur Stellungnahme vor dem Inkrafttreten
  50. Art. 3.43 Zusammenarbeit in Regulierungsfragen
  51. Art. 3.44 Anwendungsbereich
  52. Art. 3.45 Definitionen
  53. Art. 3.46 Neue Finanzdienstleistungen
  54. Art. 3.47 Finanzinformationen und -daten
  55. Art. 3.48 Zahlungsverkehr und Clearing
  56. Art. 3.49 Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgan
  57. Art. 3.50 Selbstregulierungsorganisationen
  58. Art. 3.51 Aufsichtsrechtliche Ausnahmeregelung
  59. Art. 3.52 Vertrauliche Informationen
  60. Art. 3.53 Internationale Normen
  61. Art. 3.54 Anerkennung von Aufsichtsmassnahmen
  62. Art. 3.55 Anwendungsbereich
  63. Art. 3.56 Definitionen
  64. Art. 3.57 Zugang und Nutzung
  65. Art. 3.58 Zugang zu den wesentlichen Einrichtungen der Hauptanbieter
  66. Art. 3.59 Zusammenschaltung
  67. Art. 3.60 Zusammenschaltung mit Hauptanbietern
  68. Art. 3.61 Nummernübertragbarkeit
  69. Art. 3.62 Knappe Ressourcen
  70. Art. 3.63 Wettbewerbssichernde Vorkehrungen gegenüber Hauptanbietern
  71. Art. 3.64 Behandlung seitens der Hauptanbieter
  72. Art. 3.65 Regulierungsbehörde für Telekommunikation
  73. Art. 3.66 Genehmigung der Bereitstellung von Telekommunikationsnetzen oder -diensten
  74. Art. 3.67 Transparenz
  75. Art. 3.68 Universaldienstverpflichtung
  76. Art. 3.69 Internationales Mobilfunk-Roaming
  77. Art. 3.70 Streitbeilegung
  78. Art. 3.71 Vertraulichkeit
  79. Art. 3.72 Anwendungsbereich und Definitionen
  80. Art. 3.73 Verpflichtungen
  81. Art. 3.74 Anwendungsbereich
  82. Art. 3.75 Definitionen
  83. Art. 3.76 Verpflichtungen
  84. Art. 3.77 Nichtkonforme Massnahmen
  85. Art. 4.1 Ziele
  86. Art. 4.2 Definitionen
  87. Art. 4.3 Anwendungsbereich
  88. Art. 4.4 Zölle
  89. Art. 4.5 Elektronische Verträge
  90. Art. 4.6 Elektronische Authentifizierung und elektronische Vertrauensdienste
  91. Art. 4.7 Papierloser Handel
  92. Art. 4.8 Online-Verbraucherschutz
  93. Art. 4.9 Unerbetene kommerzielle elektronische Nachrichten
  94. Art. 4.10 Quellcode
  95. Art. 4.11 Grenzüberschreitender Datenverkehr
  96. Art. 4.12 Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre
  97. Art. 4.13 Offener Internetzugang
  98. Art. 4.14 Offene staatliche Daten
  99. Art. 4.15 Cybersicherheit
  100. Art. 4.16 Zusammenarbeit in Regulierungsfragen in Bezug auf den digitalen Handel
  101. Art. 4.17 Dialog über neue Technologie
  102. Art. 5.1 Ziele
  103. Art. 5.2 Leistungsbilanz
  104. Art. 5.3 Kapitalverkehr
  105. Art. 5.4 Massnahmen, die sich auf Kapitalverkehr, Zahlungen und Kapitaltransfers auswirken
  106. Art. 5.5 Einschränkungen im Falle von Zahlungsbilanz- und Aussenfinanzierungsschwierigkeiten
  107. Art. 6.1 Anwendungsbereich und Umfang
  108. Art. 6.2 Zusätzliche Disziplinen
  109. Art. 6.3 Verwendung elektronischer Kommunikationsmittel
  110. Art. 6.4 Elektronische Veröffentlichung von Beschaffungsmitteilungen
  111. Art. 6.5 Unterstützende Nachweise
  112. Art. 6.6 Teilnahmebedingungen
  113. Art. 6.7 Registrierungssysteme und Qualifikationsverfahren
  114. Art. 6.8 Beschränkte Ausschreibungen
  115. Art. 6.9 Ungewöhnlich niedrige Preise
  116. Art. 6.10 Erleichterung der Beteiligung kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU)
  117. Art. 6.11 Ökologische, soziale und arbeitsbezogene Erwägungen
  118. Art. 6.12 Änderungen und Berichtigungen von Marktzugangsverpflichtungen
  119. Art. 6.13 Änderungen
  120. Art. 6.14 Berichtigungen
  121. Art. 6.15 Weitere Verhandlungen
  122. Art. 7.1 Ziele
  123. Art. 7.2 Anwendungsbereich
  124. Art. 7.3 Definitionen
  125. Art. 7.4 Völkerrechtliche Übereinkünfte
  126. Art. 7.5 Erschöpfung
  127. Art. 7.6 Inländerbehandlung
  128. Art. 7.7 Urheber
  129. Art. 7.8 Ausübende Künstler
  130. Art. 7.9 Hersteller von Tonträgern
  131. Art. 7.10 Sendeunternehmen
  132. Art. 7.11 Sendung und öffentliche Wiedergabe von zu gewerblichen Zwecken veröffentlichten Tonträgern
  133. Art. 7.12 Schutzdauer
  134. Art. 7.13 Folgerecht
  135. Art. 7.14 Kollektive Verwertung von Rechten
  136. Art. 7.15 Ausnahmen und Beschränkungen
  137. Art. 7.16 Schutz technischer Massnahmen
  138. Art. 7.17 Pflichten in Bezug auf Informationen für die Wahrnehmung der Rechte
  139. Art. 7.18 Klassifizierung von Marken
  140. Art. 7.19 Formen eingetragener Marken
  141. Art. 7.20 Rechte aus der eingetragenen Marke
  142. Art. 7.21 Eintragungsverfahren
  143. Art. 7.22 Notorisch bekannte Marken
  144. Art. 7.23 Ausnahmen von den Rechten aus einer Marke
  145. Art. 7.24 Verfallsgründe
  146. Art. 7.25 Das Recht auf Untersagung von Vorbereitungshandlungen im Zusammenhang mit der Benutzung der Verpackung oder anderer Kennzeichnungsmittel
  147. Art. 7.26 Bösgläubige Anträge
  148. Art. 7.27 Schutz eingetragener Muster und Modelle
  149. Art. 7.28 Schutzdauer
  150. Art. 7.29 Ausnahmen und Beschränkungen
  151. Art. 7.30 Verhältnis zum Urheberrecht
  152. Art. 7.31 Wirkung dieses Unterabschnitts
  153. Art. 7.32 Anwendungsbereich
  154. Art. 7.33 Systeme für die Eintragung und den Schutz geografischer Angaben
  155. Art. 7.34 Anerkennung spezifischer geografischer Angaben
  156. Art. 7.35 Schutz traditioneller Begriffe
  157. Art. 7.36 Recht auf Verwendung
  158. Art. 7.37 Umfang des Schutzes
  159. Art. 7.38 Durchsetzung des Schutzes
  160. Art. 7.39 Beziehung zu Marken
  161. Art. 7.40 Änderung der Anhänge über geografische Angaben
  162. Art. 7.41 Verarbeitung spezifischer geografischer Angaben
  163. Art. 7.42 Individuelle Anträge auf Schutz geografischer Angaben und traditioneller Begriffe
  164. Art. 7.43 Herkunftsangaben und Länderbezeichnungen
  165. Art. 7.44 Patente und öffentliche Gesundheit
  166. Art. 7.45 Verlängerung der Schutzfrist von Patenten für Arzneimittel sowie für Pflanzenschutzmittel
  167. Art. 7.46 Schutz von Geschäftsgeheimnissen
  168. Art. 7.47 Schutz der mit Anträgen auf Zulassung von Arzneimitteln vorgelegten Daten
  169. Art. 7.48 Schutz der mit einem Antrag auf Zulassung von Pflanzenschutzmitteln oder Biozidprodukten vorgelegten Daten
  170. Art. 7.49 Allgemeine Verpflichtungen
  171. Art. 7.50 Zur Beantragung der Massnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe befugte Personen
  172. Art. 7.51 Massnahmen zur Beweissicherung
  173. Art. 7.52 Beweise
  174. Art. 7.53 Recht auf Auskunft
  175. Art. 7.54 Einstweilige Massnahmen und Sicherungsmassnahmen
  176. Art. 7.55 Abhilfemassnahmen
  177. Art. 7.56 Gerichtliche Anordnungen
  178. Art. 7.57 Ersatzmassnahmen
  179. Art. 7.58 Schadensersatz
  180. Art. 7.59 Prozesskosten
  181. Art. 7.60 Veröffentlichung von Gerichtsentscheiden
  182. Art. 7.61 Vermutung der Urheber- oder Inhaberschaft
  183. Art. 7.62 Zivilrechtliche Verfahren und Rechtsbehelfe bei Geschäftsgeheimnissen
  184. Art. 7.63 Grenzmassnahmen
  185. Art. 7.64 Vereinbarkeit mit GATT 1994 und TRIPS-Übereinkommen
  186. Art. 7.65 Zusammenarbeit
  187. Art. 8.1 Definitionen
  188. Art. 8.2 Wettbewerbsrecht
  189. Art. 8.3 Anwendung des Wettbewerbsrechts auf öffentliche Unternehmen
  190. Art. 8.4 Zusammenarbeit
  191. Art. 8.5 Streitbeilegung
  192. Art. 9.1 Grundsätze
  193. Art. 9.2 Verhältnis zum WTO-Übereinkommen
  194. Art. 9.3 Definition und Anwendungsbereich
  195. Art. 9.4 Transparenz
  196. Art. 9.5 Konsultationen
  197. Art. 9.6 Verwendung von Subventionen
  198. Art. 9.7 Vertraulichkeit
  199. Art. 9.8 Streitbeilegung
  200. Art. 10.1 Allgemeine Grundsätze
  201. Art. 10.2 Informationsaustausch
  202. Art. 10.3 Ansprechpartner für KMU
  203. Art. 10.4 Streitbeilegung
  204. Art. 11.1 Ziele und allgemeine Grundsätze
  205. Art. 11.2 Definitionen
  206. Art. 11.3 Anwendungsbereich
  207. Art. 11.4 Interne Koordinierung
  208. Art. 11.5 Regulatorische Verfahren und Mechanismen
  209. Art. 11.6 Öffentliche Anhörungen
  210. Art. 11.7 Bewertung der Verhältnismässigkeit
  211. Art. 11.8 Rückwirkende Evaluierung
  212. Art. 11.9 Austausch von Informationen über gute Regulierungspraxis
  213. Art. 11.10 Massnahmen der Zusammenarbeit bei Regulierungsfragen
  214. Art. 11.11 Ansprechpartner
  215. Art. 11.12 Informationsaustausch über geplante oder bestehende Regulierungsmassnahmen
  216. Art. 11.13 Streitbeilegung
  217. Art. 12.1 Definitionen
  218. Art. 12.2 Ziele und Anwendungsbereich
  219. Art. 12.3 Innerstaatliche Regelung
  220. Art. 12.4 Anerkennung von Berufsqualifikationen
  221. Art. 12.5 Bedingungen für die Anerkennung
  222. Art. 12.6 Ausgleichsmassnahmen
  223. Art. 12.7 Antragsverfahren
  224. Art. 12.8 Zulassung und andere Bestimmungen
  225. Art. 12.9 Sprachkenntnisse
  226. Art. 12.10 Widersprüche
  227. Art. 12.11 Gebühren
  228. Art. 12.12 Umsetzung dieses Kapitels durch den Unterausschuss für Dienstleistungen und Investitionen
  229. Art. 12.13 Errichtung von Vereinbarungen über die gegenseitige Anerkennung
  230. Art. 13.1 Kontext und Ziele
  231. Art. 13.2 Definitionen
  232. Art. 13.3 Recht auf Regulierung und Schutzniveaus
  233. Art. 13.4 Aufrechterhaltung der Schutzniveaus
  234. Art. 13.5 Transparenz
  235. Art. 13.6 Information und Wahrnehmung der Öffentlichkeit
  236. Art. 13.7 Wissenschaftliche und technische Informationen
  237. Art. 13.8 Zusammenarbeit
  238. Art. 13.9 Mittel der Zusammenarbeit
  239. Art. 13.10 Förderung von Handel und Investitionen zur Begünstigung einer nachhaltigen Entwicklung
  240. Art. 13.11 Verantwortungsbewusstes Geschäftsgebaren
  241. Art. 13.12 Korruptionsbekämpfung
  242. Art. 13.13 Internationale Arbeitsnormen und -übereinkommen
  243. Art. 13.14 Gleichbehandlung und Gleichstellung am Arbeitsplatz
  244. Art. 13.15 Zugang zu Abhilfen und Verfahrensgarantien
  245. Art. 13.16 Ziele
  246. Art. 13.17 Internationale Verpflichtungen
  247. Art. 13.18 Aktivitäten der Zusammenarbeit
  248. Art. 13.19 Streitbeilegung
  249. Art. 13.20 Multilaterale Abkommen und Grundsätze für den Umweltschutz
  250. Art. 13.21 Zugang zu Abhilfen und Verfahrensgarantien
  251. Art. 13.22 Handel und Klimawandel
  252. Art. 13.23 Luftqualität
  253. Art. 13.24 Ozonabbauende Substanzen und ihre Alternativen
  254. Art. 13.25 Handel und Biodiversität
  255. Art. 13.26 Erhaltung der marinen Ökosysteme und Spezies
  256. Art. 13.27 Nachhaltige Forstwirtschaft und damit verbundener Handel
  257. Art. 13.28 Handel und nachhaltige Fischereiwirtschaft und Aquakultur
  258. Art. 13.29 Handel mit Abfall und Chemikalien und Verhütung von Verschmutzung
  259. Art. 13.30 Handel und nachhaltige Landwirtschaft und Ernährungssysteme
  260. Art. 13.31 Unterausschuss für Handel und nachhaltige Entwicklung
  261. Art. 13.32 Umsetzung und Konfliktlösung
  262. Art. 13.33 Konsultationen
  263. Art. 13.34 Expertenpanel
  264. Art. 14.1 Allgemeine Ausnahmen
  265. Art. 14.2 Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit
  266. Art. 14.3 Besteuerung
  267. Art. 15.1 Gemischter Ausschuss
  268. Art. 16.1 Ziel
  269. Art. 16.2 Anwendungsbereich
  270. Art. 16.3 Auskunftsersuchen
  271. Art. 16.4 Konsultationen
  272. Art. 16.5 Vermittlungsdienste, Schlichtung und Mediation
  273. Art. 16.6 Einsetzung eines Panels
  274. Art. 16.7 Zusammensetzung eines Panels
  275. Art. 16.8 Qualifikationen der Schlichter
  276. Art. 16.9 Schlichtungsauftrag
  277. Art. 16.10 Dringende Fälle
  278. Art. 16.11 Verfahren des Panels
  279. Art. 16.12 Auslegungsregeln
  280. Art. 16.13 Erhalt von Informationen
  281. Art. 16.14 Berichte des Panels
  282. Art. 16.15 Befolgung des Abschlussberichts
  283. Art. 16.16 Überprüfung der Befolgung
  284. Art. 16.17 Vorläufige Abhilfen im Falle der Nichtbefolgung
  285. Art. 16.18 Überprüfung der Befolgung nach dem Beschluss einstweiliger Abhilfen
  286. Art. 16.19 Aussetzung und Beendigung von Verfahren
  287. Art. 16.20 Administration des Streitbeilegungsverfahrens
  288. Art. 16.21 Lösung im gegenseitigen Einvernehmen
  289. Art. 16.22 Wahl des Gerichtsstands
  290. Art. 16.23 Frist
  291. Art. 16.24 Kosten
  292. Art. 16.25 Verfahrensregeln und Verhaltenskodex
  293. Art. 17.1 Anhänge und Anlagen
  294. Art. 17.2 Änderungen
  295. Art. 17.3 Rücktritt und Beendigung
  296. Art. 17.4 Überprüfung
  297. Art. 17.5 Inkrafttreten
  298. Art. 17.6 Depositar

298 provisions

Art. 6.15 Weitere Verhandlungen

Falls eine Vertragspartei zukünftig einer Partei, die keine Vertragspartei dieses Abkommens ist, zusätzliche Vorteile im Hinblick auf die in diesem Kapitel vereinbarte Erfassung der jeweiligen Marktzugänge für das öffentliche Beschaffungswesen anbietet, nimmt sie auf das Ersuchen einer anderen Vertragspartei hin Verhandlungen über die Ausweitung der Erfassung gemäss diesem Kapitel auf gegenseitiger Basis auf. Kapitel 7

Art. 7.1 Ziele

Die Ziele dieses Kapitels bestehen darin, a) die Produktion, Bereitstellung und Kommerzialisierung innovativer und kreativer Produkte und Dienstleistungen zwischen den Vertragsparteien zu erleichtern, indem Verzerrungen und Hindernisse für diesen Handel abgebaut werden, und dadurch zu einer nachhaltigeren und integrativeren Wirtschaft beizutragen und b) ein angemessenes und wirksames Niveau beim Schutz und bei der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums zu gewährleisten.

Art. 7.2 Anwendungsbereich

1) Dieses Kapitel ergänzt die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien aus dem am 15. April 1994 in Marrakesch geschlossenen Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (TRIPS-Übereinkommen) und anderen völkerrechtlichen Übereinkünften auf dem Gebiet des geistigen Eigentums, deren Vertragsparteien sie sind. 2) Dieses Kapitel schliesst nicht aus, dass eine Vertragspartei einen weitergehenden Schutz und eine weitergehende Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums einführt, als nach diesem Kapitel erforderlich ist, sofern dieser Schutz und diese Durchsetzung nicht im Widerspruch zu diesem Kapitel stehen.

Art. 7.3 Definitionen

Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck: a) "Pariser Verbandsübereinkunft" die Pariser Übereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums vom 20. März 1883, zuletzt revidiert in Stockholm am 14. Juli 1967; b) "Berner Übereinkunft" die Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst vom 9. September 1886, die am 24. Juli 1971 in Paris revidiert und am 28. September 1979 geändert wurde; c) "Übereinkommen von Rom" das Internationale Abkommen über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen, geschlossen in Rom am 26. Oktober 1961; d) "WIPO" die Weltorganisation für geistiges Eigentum; e) "Rechte des geistigen Eigentums" Urheberrechte, einschliesslich des Schutzes von Computerprogrammen und Zusammenstellungen von Daten, sowie verwandte Schutzrechte, Marken für Waren und Dienstleistungen, geografische Angaben für Waren und Herkunftsangaben für Waren und Dienstleistungen, gewerbliche Geschmacksmuster, Patente, Sortenschutzrechte, Topografien integrierter Schaltkreise sowie nicht offenbarte Informationen; und f) "Inländer" bzw. "Staatsangehöriger" in Bezug auf das betreffende Recht an geistigem Eigentum eine Person einer Vertragspartei, die die Kriterien für die Schutzfähigkeit nach dem TRIPS-Übereinkommen und den unter der Schirmherrschaft der WIPO geschlossenen und verwalteten multilateralen Übereinkünften, deren Vertragspartei eine Vertragspartei ist, erfüllen würde.

Art. 7.4 Völkerrechtliche Übereinkünfte

1) Vorbehaltlich Abs. 2 bekräftigen die Vertragsparteien ihre Verpflichtung zur Einhaltung der völkerrechtlichen Übereinkünfte, denen sie beigetreten sind: a) des TRIPS-Übereinkommens; b) des Abkommens von Rom; c) der Berner Übereinkunft; d) der Pariser Verbandsübereinkunft; e) des am 20. Dezember 1996 in Genf angenommenen WIPO-Urheberrechtsvertrags; f) des am 20. Dezember 1996 in Genf angenommenen WIPO-Vertrags über Darbietungen und Tonträger; g) des am 28. April 1977 geschlossenen Budapester Vertrags über die internationale Anerkennung der Hinterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren; h) des am 27. Juni 1989 in Madrid angenommenen Protokolls zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken, zuletzt geändert am 12. November 2007; i) des am 27. Juni 2013 in Marrakesch angenommenen Vertrags von Marrakesch zur Erleichterung des Zugangs blinder, sehbehinderter oder anderweitig lesebehinderter Personen zu veröffentlichten Werken; j) der am 2. Juli 1999 in Genf angenommenen Genfer Akte des Haager Abkommens über die internationale Eintragung gewerblicher Muster und Modelle; k) des am 2. Dezember 1978 in Paris beziehungsweise 1991 geschlossenen Internationalen Übereinkommens zum Schutz von Pflanzenzüchtungen; und l) des Europäischen Patentübereinkommens vom 5. Oktober 1973 in der Fassung der Akte zur Revision von Art. 63 EPÜ vom 17. Dezember 1991 und der Akte zur Revision des EPÜ vom 29. November 2000. 2) Sollte eine Vertragspartei dieses Abkommens einer oder mehreren der in Abs. 1 aufgeführten multilateralen Übereinkünfte nicht beigetreten sein, dann erkennt diese Vertragspartei die wesentlichen Standards aller aufgeführten Übereinkünfte an, deren Vertragspartei sie nicht ist. 3) Jede Vertragspartei unternimmt alle angemessenen Anstrengungen, um die folgenden völkerrechtlichen Übereinkünfte zu ratifizieren oder ihnen beizutreten: a) dem am 24. Juni 2012 in Peking angenommenen Vertrag von Peking zum Schutz von audiovisuellen Darbietungen; und b) dem am 27. März 2006 in Singapur angenommenen Markenrechtsvertrag von Singapur.

Art. 7.5 Erschöpfung

Dieses Kapitel lässt die Freiheit der Vertragsparteien unberührt, zu bestimmen, ob und unter welchen Bedingungen die Erschöpfung der Rechte des geistigen Eigentums eintritt.

Art. 7.6 Inländerbehandlung

1) In Bezug auf alle unter dieses Kapitel fallenden Kategorien des geistigen Eigentums gewährt jede Vertragspartei den Staatsangehörigen der jeweils anderen Vertragspartei eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die sie ihren eigenen Staatsangehörigen hinsichtlich des Schutzes der Rechte des geistigen Eigentums gewährt, gegebenenfalls vorbehaltlich der Ausnahmen, die bereits in der Pariser Verbandsübereinkunft, der Berner Übereinkunft, dem Rom-Abkommen beziehungsweise dem am 26. Mai 1989 in Washington geschlossenen Vertrag über den Schutz des geistigen Eigentums in Bezug auf integrierte Schaltkreise vorgesehen sind. Für ausübende Künstler, Hersteller von Tonträgern und Sendeunternehmen gilt diese Verpflichtung nur in Bezug auf die in diesem Abkommen vorgesehenen Rechte. 2) Für die Zwecke des Abs. 1 schliesst der Begriff "Schutz" Angelegenheiten ein, die die Verfügbarkeit, den Erwerb, den Umfang, die Aufrechterhaltung und die Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums betreffen, sowie Angelegenheiten, die die Nutzung von Rechten des geistigen Eigentums betreffen, die in diesem Kapitel besonders behandelt werden, einschliesslich Massnahmen zur Verhinderung der Umgehung wirksamer technischer Massnahmen nach Art. 7.16 (Schutz technischer Massnahmen) und Massnahmen betreffend Informationen zur Rechtewahrnehmung nach Art. 7.17 (Pflichten in Bezug auf Informationen für die Wahrnehmung der Rechte). 3) Eine Vertragspartei kann in Bezug auf ihre Gerichts- und Verwaltungsverfahren von den nach Abs. 1 zulässigen Ausnahmen Gebrauch machen, einschliesslich der Verpflichtung eines Staatsangehörigen der anderen Vertragspartei, ein Wahldomizil in ihrem Gebiet zu bestimmen oder einen Zustellungsbevollmächtigten in ihrem Gebiet zu benennen, wenn es sich um solche Ausnahmen handelt, a) die erforderlich sind, um die Einhaltung der Gesetze oder Vorschriften der Vertragspartei zu gewährleisten, die nicht im Widerspruch zu diesem Kapitel stehen, oder b) die nicht so angewandt werden, dass sie zu einer verschleierten Beschränkung des Handels führen. 4) Abs. 1 gilt nicht für Verfahren, die in multilateralen, unter der Schirmherrschaft der WIPO geschlossenen Übereinkünften über den Erwerb oder die Aufrechterhaltung von Rechten des geistigen Eigentums vorgesehen sind. Abschnitt 7.2

Art. 7.7 Urheber

Jede Vertragspartei gewährt Urhebern das ausschliessliche Recht, Folgendes zu erlauben oder zu verbieten: a) die unmittelbare oder mittelbare, die vorübergehende oder dauerhafte Vervielfältigung ihrer Werke auf jede Art und Weise und in jeder Form, ganz oder teilweise; b) die Verbreitung an die Öffentlichkeit des Originals ihrer Werke oder von Vervielfältigungsstücken davon in beliebiger Form durch Verkauf oder auf sonstige Weise; c) die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Wiedergabe ihrer Werke einschliesslich der öffentlichen Zugänglichmachung der Werke in der Weise, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit an einem Ort und zu einer Zeit ihrer Wahl zugänglich sind; und d) ausser in Bezug auf Gebäude oder Werke der angewandten Kunst die gewerbliche Vermietung von Originalen oder Kopien ihrer Werke an die Öffentlichkeit.

Art. 7.8 Ausübende Künstler

Jede Vertragspartei gewährt ausübenden Künstlern das ausschliessliche Recht, Folgendes zu erlauben oder zu verbieten: a) die Aufzeichnung ihrer Darbietungen; b) die unmittelbare oder mittelbare, die vorübergehende oder dauerhafte Vervielfältigung von Aufzeichnungen ihrer Darbietungen auf jede Art und Weise und in jeder Form, ganz oder teilweise; c) die öffentliche Verbreitung von Aufzeichnungen ihrer Darbietungen durch Verkauf oder auf sonstige Weise; d) die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Zugänglichmachung von Aufzeichnungen ihrer Darbietungen in der Weise, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit an einem Ort und zu einer Zeit ihrer Wahl zugänglich sind; e) die drahtlose Sendung und die öffentliche Wiedergabe ihrer Darbietungen, es sei denn, die Darbietung ist selbst bereits eine gesendete Darbietung oder beruht auf einer Aufzeichnung; und f) die kommerzielle Vermietung der Aufzeichnung ihrer Darbietungen an die Öffentlichkeit.

Art. 7.9 Hersteller von Tonträgern

Jede Vertragspartei gewährt Herstellern von Tonträgern das ausschliessliche Recht, Folgendes zu erlauben oder zu verbieten: a) die unmittelbare oder mittelbare, die vorübergehende oder dauerhafte Vervielfältigung ihrer Tonträger auf jede Art und Weise und in jeder Form, ganz oder teilweise; b) die öffentliche Verbreitung ihrer Tonträger, einschliesslich Vervielfältigungsstücken davon, durch Verkauf oder auf sonstige Weise; c) die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Zugänglichmachung ihrer Tonträger in der Weise, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit an einem Ort und zu einer Zeit ihrer Wahl zugänglich sind; und d) die kommerzielle Vermietung ihrer Tonträger an die Öffentlichkeit.

Art. 7.10 Sendeunternehmen

Jede Vertragspartei gewährt Sendeunternehmen das ausschliessliche Recht, Folgendes zu erlauben oder zu verbieten: a) die Aufzeichnung ihrer Sendungen, unabhängig davon, ob es sich hierbei um drahtgebundene oder drahtlose, über Kabel oder Satellit übertragene Sendungen handelt; b) die unmittelbare oder mittelbare, die vorübergehende oder dauerhafte Vervielfältigung von Aufzeichnungen ihrer Sendungen auf jede Art und Weise und in jeder Form, ganz oder teilweise, unabhängig davon, ob es sich hierbei um drahtgebundene oder drahtlose, über Kabel oder Satellit übertragene Sendungen handelt; c) die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Zugänglichmachung von Aufzeichnungen ihrer Sendungen unabhängig davon, ob es sich hierbei um drahtgebundene oder drahtlose, über Kabel oder Satellit übertragene Sendungen handelt, in der Weise, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit an einem Ort und zu einer Zeit ihrer Wahl zugänglich sind; d) die öffentliche Verbreitung von Aufzeichnungen ihrer Sendungen durch Verkauf oder auf sonstige Weise, einschliesslich Kopien, unabhängig davon, ob es sich hierbei um drahtgebundene oder drahtlose, über Kabel oder Satellit übertragene Sendungen handelt; und e) die drahtlose Wiederholung ihrer Sendungen sowie die öffentliche Wiedergabe ihrer Sendungen, wenn die betreffende Wiedergabe an Orten stattfindet, die der Öffentlichkeit gegen Zahlung eines Eintrittsgelds zugänglich sind.

Art. 7.11 Sendung und öffentliche Wiedergabe von zu gewerblichen Zwecken veröffentlichten Tonträgern

1) Jede Vertragspartei sieht ein Recht vor, das bei Nutzung eines zu gewerblichen Zwecken veröffentlichten Tonträgers oder eines Vervielfältigungsstücks eines solchen Tonträgers für eine Sendung oder eine öffentliche Wiedergabe die Zahlung einer einzigen angemessenen Vergütung durch den Nutzer an die ausübenden Künstler und die Hersteller von Tonträgern gewährleistet. 2) Jede Vertragspartei gewährleistet, dass die einzige angemessene Vergütung auf die ausübenden Künstler und die Tonträgerhersteller aufgeteilt wird. Jede Vertragspartei kann Rechtsvorschriften erlassen, die in Ermangelung einer Vereinbarung zwischen ausübenden Künstlern und Tonträgerherstellern die Bedingungen festlegen, nach denen die einzige angemessene Vergütung zwischen ausübenden Künstlern und Tonträgerherstellern aufzuteilen ist. 3) Jede Vertragspartei kann ausübenden Künstlern und Herstellern von Tonträgern weitergehende Rechte in Bezug auf die Sendung und öffentliche Wiedergabe von zu gewerblichen Zwecken veröffentlichten Tonträgern gewähren.

Art. 7.12 Schutzdauer

1) Die Schutzdauer des Urheberrechts an einem Werk umfasst das Leben des Urhebers und 70 Jahre nach seinem Tod, unabhängig von dem Zeitpunkt, zu dem das Werk rechtmässig der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist. 2) Zur Durchführung des Abs. 1 kann jede Vertragspartei besondere Regeln für die Berechnung der Schutzdauer von Musikkompositionen mit Text, von Werken der gemeinsamen Urheberschaft sowie von Filmwerken oder audiovisuellen Werken vorsehen. Jede Vertragspartei kann besondere Regeln für die Berechnung der Schutzdauer von anonymen oder pseudonymen Werken vorsehen. 3) Die Rechte der Sendeunternehmen erlöschen 50 Jahre nach der Erstsendung unabhängig davon, ob es sich hierbei um drahtgebundene oder drahtlose, über Kabel oder Satellit übertragene Sendungen handelt. 4) Die Rechte der ausübenden Künstler für ihre Darbietungen, die nicht auf Tonträgern enthalten sind, erlöschen 50 Jahre nach dem Zeitpunkt der Aufzeichnung der Darbietung oder, wenn sie während dieses Zeitraums erlaubterweise veröffentlicht oder erlaubterweise öffentlich wiedergegeben wurden, 50 Jahre nach der betreffenden ersten Veröffentlichung oder ersten öffentlichen Wiedergabe, je nachdem, welches Ereignis zuerst stattgefunden hat. 5) Die Rechte der ausübenden Künstler für ihre auf Tonträgern festgehaltenen Darbietungen erlöschen 50 Jahre nach dem Zeitpunkt der Aufzeichnung der Darbietung oder, wenn sie während dieses Zeitraums erlaubterweise veröffentlicht oder erlaubterweise öffentlich wiedergegeben wurden, 70 Jahre nach dieser Handlung, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt. 6) Die Rechte der Hersteller von Tonträgern erlöschen 50 Jahre nach der Aufzeichnung oder, wenn sie während dieser Zeit erlaubterweise veröffentlicht werden, 70 Jahre nach dieser Veröffentlichung. Wurde der Tonträger in Ermangelung einer rechtmässigen Veröffentlichung während dieser Zeit rechtmässig öffentlich wiedergegeben, so beträgt die Schutzdauer 70 Jahre ab dieser Wiedergabe. Jede Vertragspartei kann wirksame Massnahmen vorsehen, um zu gewährleisten, dass der Gewinn, der während der 20-jährigen Schutzfrist nach Ablauf von 50 Jahren erzielt wird, in fairer Weise unter den ausübenden Künstlern und den Herstellern von Tonträgern aufgeteilt wird. 7) Die in diesem Artikel festgelegten Fristen werden ab dem ersten Januar des Jahres berechnet, das auf das Jahr folgt, in dem das für den Beginn der Frist massgebende Ereignis eingetreten ist. 8) Jede Vertragspartei kann längere Schutzfristen als die in diesem Artikel vorgesehenen vorsehen.

Art. 7.13 Folgerecht

1) Jede Vertragspartei sieht zugunsten des Urhebers des Originals eines Werks der graphischen oder bildenden Kunst ein Folgerecht vor, das als unveräusserliches Recht konzipiert ist, auf das der Urheber auch im Voraus nicht verzichten kann; dieses Recht gewährt einen Anspruch auf Vergütung auf der Grundlage des Verkaufspreises aus jeder Weiterveräusserung nach der ersten Veräusserung durch den Urheber. 2) Das Recht nach Abs. 1 gilt für alle Weiterveräusserungen, an denen Vertreter des Kunstmarkts wie Auktionshäuser, Kunstgalerien und allgemein Kunsthändler als Verkäufer, Käufer oder Vermittler beteiligt sind. 3) Jede Vertragspartei kann vorsehen, dass das Recht nach Abs. 1 nicht auf Weiterveräusserungen anzuwenden ist, wenn der Veräusserer das Werk weniger als drei Jahre vor der betreffenden Weiterveräusserung unmittelbar beim Urheber erworben hat und wenn der bei der Weiterveräusserung erzielte Preis einen bestimmten Mindestbetrag nicht übersteigt. 4) Das Verfahren für die Einziehung der Vergütung und ihre Höhe werden durch das Recht jeder Vertragspartei bestimmt.

Art. 7.14 Kollektive Verwertung von Rechten

1) Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit zwischen ihren jeweiligen Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung, um die Verfügbarkeit von Werken und sonstigen Schutzgegenständen in den jeweiligen Vertragsparteien sowie den Transfer von Einnahmen dieser Organisationen aus Rechten für die Nutzung solcher Werke oder sonstiger Schutzgegenstände zu fördern. 2) Die Vertragsparteien fördern die Transparenz der Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung, insbesondere was die Einziehung der Einnahmen aus Rechten, die Abzüge, die von diesen Einnahmen aus Rechten vorgenommen werden, die Verwendung eingezogener Einnahmen aus Rechten, die Verteilungspolitik und das Repertoire dieser Organisationen betrifft. 3) Die Vertragsparteien bemühen sich, Vereinbarungen zwischen ihren jeweiligen Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung über die nichtdiskriminierende Behandlung von Rechteinhabern, deren Rechte diese Organisationen im Rahmen von Vertretungsvereinbarungen wahrnehmen, zu erleichtern. 4) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um die in den Vertragsparteien niedergelassenen Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung, die eine andere in einer anderen Vertragspartei ansässige Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung vertreten, durch eine Vertretungsvereinbarung zu unterstützen, um zu gewährleisten, dass sie den vertretenen Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung geschuldete Beträge korrekt, regelmässig und sorgfältig auszahlen und der vertretenen Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung Informationen über die Höhe der in ihrem Namen erhobenen Einnahmen aus den Rechten und über etwaige Abzüge von diesen Einnahmen zur Verfügung stellen.

Art. 7.15 Ausnahmen und Beschränkungen

Jede Vertragspartei begrenzt Beschränkungen oder Ausnahmen von den in den Art. 7.7 (Urheber) bis 7.11 (Sendung und öffentliche Wiedergabe von zu gewerblichen Zwecken veröffentlichten Tonträgern) festgelegten Rechten auf bestimmte Sonderfälle, die einer normalen Verwertung des Werkes oder sonstigen Schutzgegenstands nicht entgegenstehen und die berechtigten Interessen der Rechteinhaber nicht ungebührlich beeinträchtigen.

Art. 7.16 Schutz technischer Massnahmen

1) Jede Vertragspartei sieht einen angemessenen Rechtsschutz gegen die Umgehung wirksamer technischer Massnahmen durch eine Person vor, der bekannt ist oder vernünftigerweise den Umständen nach bekannt sein müsste, dass sie dieses Ziel verfolgt. Jede Vertragspartei kann eine besondere Regelung für den Rechtsschutz von technischen Massnahmen zum Schutz von Computerprogrammen vorsehen. 2) Jede Vertragspartei sieht einen angemessenen Rechtsschutz gegen die Herstellung, die Einfuhr, die Verbreitung, den Verkauf, die Vermietung, die Werbung im Hinblick auf Verkauf oder Vermietung und den Besitz zu gewerblichen Zwecken von Vorrichtungen, Erzeugnissen oder Bestandteilen sowie die Erbringung von Dienstleistungen vor, a) die Gegenstand von Verkaufsförderung, Werbung oder Vermarktung mit dem Ziel der Umgehung wirksamer technischer Massnahmen sind, b) die, abgesehen von der Umgehung wirksamer technischer Massnahmen, nur einen begrenzten wirtschaftlichen Zweck oder Nutzen haben oder c) die hauptsächlich entworfen, hergestellt, angepasst oder erbracht werden, um die Umgehung wirksamer technischer Massnahmen zu ermöglichen oder zu erleichtern. 3) Für die Zwecke dieses Unterabschnitts bezeichnet der Ausdruck "technische Massnahmen" alle Technologien, Vorrichtungen oder Bestandteile, die im normalen Betrieb dazu bestimmt sind, Werke oder sonstige Schutzgegenstände betreffende Handlungen zu verhindern oder einzuschränken, die nicht von der Person genehmigt worden sind, die Inhaber der Urheberrechte oder der dem Urheberrecht verwandten in diesem Unterabschnitt vorgesehenen Schutzrechte ist. Technische Massnahmen sind als "wirksam" anzusehen, soweit die Nutzung eines geschützten Werks oder eines sonstigen Schutzgegenstands von den Rechteinhabern durch eine Zugangskontrolle oder einen Schutzmechanismus wie Verschlüsselung, Verzerrung oder sonstige Umwandlung des Werks oder sonstigen Schutzgegenstands oder einen Mechanismus zur Kontrolle der Vervielfältigung, die die Erreichung des Schutzziels sicherstellen, gesteuert wird. 4) Unbeschadet des in Abs. 1 vorgesehenen Rechtsschutzes kann jede Vertragspartei erforderlichenfalls geeignete Massnahmen ergreifen, um zu gewährleisten, dass der angemessene Rechtsschutz gegen die Umgehung wirksamer technischer Massnahmen nach dem vorliegenden Artikel die Begünstigten der im Einklang mit Art. 7.15 (Ausnahmen und Beschränkungen) vorgesehenen Ausnahmen oder Beschränkungen nicht daran hindert, in den Genuss dieser Ausnahmen oder Beschränkungen zu kommen.

Art. 7.17 Pflichten in Bezug auf Informationen für die Wahrnehmung der Rechte

1) Jede Vertragspartei sieht einen angemessenen Rechtsschutz gegen Personen vor, die wissentlich und unbefugt eine der nachstehenden Handlungen vornehmen: a) die Entfernung oder Änderung elektronischer Informationen für die Rechtewahrnehmung; und b) die Verbreitung, Einfuhr zur Verbreitung, Sendung, öffentliche Wiedergabe oder öffentliche Zugänglichmachung von Werken oder sonstigen unter diesen Unterabschnitt fallenden Schutzgegenständen, bei denen elektronische Informationen für die Rechtewahrnehmung unbefugt entfernt oder geändert wurden, wenn diesen Personen bekannt ist oder ihnen vernünftigerweise den Umständen nach bekannt sein müsste, dass sie dadurch die Verletzung von Urheberrechten oder verwandten Schutzrechten im Sinne der Rechtsvorschriften einer Vertragspartei veranlassen, ermöglichen, erleichtern oder verschleiern. 2) Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck "Informationen für die Rechtewahrnehmung" die von Rechteinhabern stammenden Informationen, die die in diesem Artikel genannten Werke oder sonstigen Schutzgegenstände, den Urheber oder jeden anderen Rechteinhaber identifizieren, oder Informationen über die Bedingungen für die Nutzung der Werke oder sonstigen Schutzgegenstände sowie die Zahlen oder Codes, durch die derartige Informationen ausgedrückt werden. 3) Abs. 2 gilt, wenn irgendeine der betreffenden Informationen an einer Kopie eines Werks oder eines sonstigen Schutzgegenstands, der in diesem Artikel genannt wird, angebracht wird oder im Zusammenhang mit der öffentlichen Wiedergabe eines solchen Werks oder Schutzgegenstands erscheint. Unterabschnitt 7.2.2

Art. 7.18 Klassifizierung von Marken

Jede Vertragspartei unterhält ein Markenklassifikationssystem, das mit dem Abkommen von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in seiner geänderten und revidierten Fassung im Einklang steht.

Art. 7.19 Formen eingetragener Marken

Marken können Zeichen aller Art sein, insbesondere Wörter, einschliesslich Personennamen, oder Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Farben, die Form oder Verpackung der Ware oder Klänge, soweit solche Zeichen geeignet sind, a) Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden und b) im jeweiligen Markenregister der Vertragsparteien in einer Weise dargestellt zu werden, dass die zuständigen Behörden und die Öffentlichkeit den Gegenstand des dem Inhaber einer solchen Marke gewährten Schutzes klar und eindeutig bestimmen können.

Art. 7.20 Rechte aus der eingetragenen Marke

1) Jede Vertragspartei sieht vor, dass die Eintragung einer Marke dem Inhaber ausschliessliche Rechte daran verleiht. Der Inhaber hat das Recht, Dritten zu verbieten, ohne seine Zustimmung im geschäftlichen Verkehr in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen: a) ein mit der eingetragenen Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie eingetragen ist; b) ein Zeichen zu benutzen, bei dem wegen seiner Identität oder Ähnlichkeit mit der eingetragenen Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch diese Marke und das Zeichen erfassten Waren oder Dienstleistungen für die Öffentlichkeit die Gefahr einer Verwechslung besteht, die die Gefahr einschliesst, dass das Zeichen mit der eingetragenen Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird; oder c) ein Zeichen zu benutzen, das mit der Marke identisch oder ihr ähnlich ist (unabhängig davon, ob es für Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, die mit denjenigen identisch sind oder denjenigen ähnlich sind oder nicht ähnlich sind, für die die Marke eingetragen ist), wenn die Marke in der jeweiligen Vertragspartei bekannt ist und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt. 2) Die vorstehend beschriebenen Rechte beeinträchtigen bestehende ältere Rechte nicht; sie beeinträchtigen auch nicht die Möglichkeit, dass eine Vertragspartei Rechte aufgrund von Benutzung vorsieht. 3) Erweckt die Wiedergabe einer Marke in einem Wörterbuch, Lexikon oder ähnlichen Nachschlagewerk in gedruckter oder elektronischer Form den Eindruck, als sei sie eine Gattungsbezeichnung der Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, so gewährleistet der Verleger des Werkes auf schriftliches Ersuchen des Inhabers der Marke, dass der Wiedergabe der Marke unverzüglich - bei Druckerzeugnissen spätestens bei einer Neuauflage des Werkes - der Hinweis beigefügt wird, dass es sich um eine eingetragene Marke handelt.

Art. 7.21 Eintragungsverfahren

1) Jede Vertragspartei sieht ein System für die Eintragung von Marken vor, in dem jeder abschliessende negative Entscheid, der von der zuständigen Markenverwaltung getroffen wird, dem Betroffenen schriftlich mitgeteilt wird, hinreichend begründet ist und Beschwerde dagegen eingelegt werden kann. 2) Jede Vertragspartei sieht die Möglichkeit für Dritte vor, gegen Markenanmeldungen oder gegebenenfalls gegen Markeneintragungen Widerspruch einzulegen. 3) Jede Vertragspartei sieht die Möglichkeit für Dritte vor, die Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit der Markeneintragung zu beantragen. Das Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren ist kontradiktorisch. 4) Jede Vertragspartei stellt eine öffentlich zugängliche elektronische Datenbank für Markenanmeldungen und Markeneintragungen bereit. 5) Die Systeme der jeweiligen Vertragsparteien für die Anmeldung, Bearbeitung, Eintragung und Pflege von Marken können elektronisch bereitgestellt werden.

Art. 7.22 Notorisch bekannte Marken

1) Zur Umsetzung des Schutzes notorisch bekannter Marken im Sinne des Art. 6bis der Pariser Verbandsübereinkunft und des Art. 16 Abs. 2 und 3 des TRIPS-Übereinkommens bekräftigt jede Vertragspartei die Bedeutung des Schutzes notorischer Marken und lässt sich von der Gemeinsamen Empfehlung betreffend Bestimmungen zum Schutz notorischer Marken leiten, welche die Versammlung des Pariser Verbands zum Schutz des gewerblichen Eigentums und die Generalversammlung der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) anlässlich der 34. Sitzungsreihe der Versammlungen der WIPO-Mitgliedstaaten (20. bis 29. September 1999) verabschiedet haben. 2) Eine Vertragspartei darf nicht verlangen, dass zur Feststellung der notorischen Bekanntheit einer Marke die Marke in dieser Vertragspartei oder einem anderen Land eingetragen, auf einer Liste notorisch bekannter Marken erfasst oder bereits als eine notorisch bekannte Marke anerkannt sein muss.

Art. 7.23 Ausnahmen von den Rechten aus einer Marke

1) Jede Vertragspartei sieht begrenzte Ausnahmen von den Rechten aus einer Marke - wie die lautere Benutzung beschreibender Angaben einschliesslich geografischer Angaben - oder andere begrenzte Ausnahmen vor, welche die berechtigten Interessen des Inhabers der Marke und Dritter berücksichtigen. 2) Die Marke gewährt ihrem Inhaber nicht das Recht, einem Dritten zu verbieten: a) den Namen oder die Adresse des Dritten, wenn es sich bei dem Dritten um eine natürliche Person handelt; b) Zeichen oder Angaben über die Art, die Beschaffenheit, die Menge, die Bestimmung, den Wert, die geografische Herkunft oder die Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder über andere Merkmale der Ware oder Dienstleistung; oder c) die Marke zu Zwecken der Identifizierung oder zum Verweis auf Waren oder Dienstleistungen als die des Inhabers dieser Marke, insbesondere wenn die Benutzung der Marke als Hinweis auf die Bestimmung einer Ware, insbesondere als Zubehör oder Ersatzteil einer Dienstleistung erforderlich ist, im geschäftlichen Verkehr zu benutzen, sofern die Benutzung durch den Dritten den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel entspricht. 3) Ist in einer Vertragspartei nach deren Rechtsvorschriften ein älteres Recht von örtlicher Bedeutung anerkannt, so gewährt eine Marke ihrem Inhaber nicht das Recht, einem Dritten die Benutzung dieses Rechts im geschäftlichen Verkehr in dem Gebiet, in dem es anerkannt ist, zu verbieten.

Art. 7.24 Verfallsgründe

1) Jede Vertragspartei sieht vor, dass eine Marke für verfallen erklärt werden kann, wenn sie innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren in der Vertragspartei weder vom Inhaber noch mit dessen Zustimmung für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, ernsthaft benutzt worden ist und keine berechtigten Gründe für die Nichtbenutzung vorliegen. 2) Jede Vertragspartei sieht ferner vor, dass eine Marke für verfallen erklärt werden kann, wenn sie innerhalb von fünf Jahren nach Abschluss des Eintragungsverfahrens vom Inhaber oder mit Zustimmung des Inhabers in dem betreffenden Gebiet für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, nicht ernsthaft benutzt worden ist und keine berechtigten Gründe für die Nichtbenutzung vorliegen. 3) Jedoch kann der Verfall der Rechte des Inhabers nicht geltend gemacht werden, wenn nach Ende dieses Zeitraums und vor Stellung des Antrags auf Verfallserklärung die Benutzung der Marke ernsthaft begonnen oder wieder aufgenommen worden ist. Wird die Benutzung jedoch innert eines nicht vor Ablauf des ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren der Nichtbenutzung beginnenden Zeitraums von drei Monaten vor Stellung des Antrags auf Verfallserklärung begonnen oder wieder aufgenommen, so bleibt sie unberücksichtigt, sofern die Vorbereitungen für die erstmalige oder die erneute Benutzung erst stattgefunden haben, nachdem der Inhaber Kenntnis davon erhalten hat, dass der Antrag auf Verfallserklärung gestellt werden könnte. 4) Eine Marke wird ferner für verfallen erklärt, wenn sie nach dem Zeitpunkt ihrer Eintragung a) infolge des Verhaltens oder der Untätigkeit ihres Inhabers im geschäftlichen Verkehr zur gebräuchlichen Bezeichnung einer Ware oder Dienstleistung geworden ist, für die sie eingetragen wurde, oder b) infolge ihrer Benutzung durch den Inhaber oder mit dessen Zustimmung für Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, geeignet ist, die Öffentlichkeit insbesondere über die Art, die Beschaffenheit oder die geografische Herkunft dieser Waren oder Dienstleistungen irrezuführen.

Art. 7.25 Das Recht auf Untersagung von Vorbereitungshandlungen im Zusammenhang mit der Benutzung der Verpackung oder anderer Kennzeichnungsmittel

Besteht die Gefahr, dass die Verpackung, Etiketten, Anhänger, Sicherheits- oder Echtheitshinweise oder -nachweise oder andere Kennzeichnungsmittel, auf denen die Marke angebracht wird, für Waren oder Dienstleistungen benutzt werden und dass diese Benutzung eine Verletzung der Rechte des Inhabers der Marke darstellt, so hat der Inhaber der Marke das Recht, die folgenden Handlungen zu verbieten, wenn diese im geschäftlichen Verkehr vorgenommen werden: a) das Anbringen eines mit der Marke identischen oder ihr ähnlichen Zeichens auf der Verpackung, auf Etiketten, Anhängern, Sicherheits- oder Echtheitshinweisen oder -nachweisen oder anderen Kennzeichnungsmitteln, auf denen die Marke angebracht werden kann; oder b) das Anbieten, Inverkehrbringen oder Besitzen für diese Zwecke oder die Einfuhr oder Ausfuhr von Verpackungen, Etiketten, Anhängern, Sicherheits- oder Echtheitshinweisen oder -nachweisen oder anderen Kennzeichnungsmitteln, auf denen die Marke angebracht wird.

Art. 7.26 Bösgläubige Anträge

Eine Marke ist für nichtig zu erklären, wenn der Anmelder die Marke bösgläubig zur Eintragung angemeldet hat. Jede Vertragspartei kann vorsehen, dass eine solche Marke nicht eingetragen wird. Unterabschnitt 7.2.3

Art. 7.27 Schutz eingetragener Muster und Modelle

1) Jede Vertragspartei sieht den Schutz von Mustern und Modellen (im Folgenden "Geschmacksmuster") vor, die neu sind und Eigenart aufweisen. Dieser Schutz erfolgt durch Eintragung und verleiht den Inhabern ausschliessliche Rechte nach Massgabe dieses Unterabschnitts. 2) Der Inhaber eines eingetragenen Geschmacksmusters ist berechtigt, Dritten zumindest zu verbieten, ohne seine Zustimmung Erzeugnisse herzustellen, zu benutzen, zum Verkauf anzubieten, zu verkaufen, einzuführen, auszuführen oder zu lagern, in die das Geschmacksmuster eingefügt oder bei denen es verwendet wird, wenn diese Handlungen zu gewerblichen Zwecken vorgenommen werden. 3) Ein Geschmacksmuster, das bei einem Erzeugnis, das Bauelement eines komplexen Erzeugnisses ist, verwendet oder in ein solches Erzeugnis eingefügt wird, gilt nur dann als neu und weist Eigenart auf, a) wenn das Bauelement, das in das komplexe Erzeugnis eingefügt ist, bei dessen bestimmungsgemässer Verwendung sichtbar bleibt und b) soweit diese sichtbaren Merkmale des Bauelements selbst die Voraussetzungen der Neuheit und Eigenart erfüllen. 4) Für die Zwecke des Abs. 3 Bst. a bezeichnet der Ausdruck "bestimmungsgemässe Verwendung" die Verwendung durch den Endnutzer, ausgenommen Instandhaltungs-, Wartungs- oder Reparaturarbeiten.

Art. 7.28 Schutzdauer

Die Schutzdauer für eingetragene Geschmacksmuster, einschliesslich Verlängerungen eingetragener Geschmacksmuster, beträgt insgesamt 25 Jahre ab dem Tag der Anmeldung. Eine Vertragspartei kann für die Geschmacksmuster von Bauelementen, die für die Reparatur eines Erzeugnisses verwendet werden, eine kürzere Schutzdauer vorsehen.

Art. 7.29 Ausnahmen und Beschränkungen

1) Jede Vertragspartei kann begrenzte Ausnahmen vom Schutz von Geschmacksmustern vorsehen, sofern diese Ausnahmen nicht unangemessen im Widerspruch zur normalen Verwertung von Geschmacksmustern stehen und die berechtigten Interessen des Inhabers des Geschmacksmusters nicht unangemessen beeinträchtigen, wobei auch jeweils die berechtigten Interessen Dritter zu berücksichtigen sind. 2) Der Schutz erstreckt sich nicht auf Geschmacksmuster, die ausschliesslich durch technische oder funktionelle Erwägungen bedingt sind. Ein Geschmacksmusterrecht besteht nicht an Erscheinungsmerkmalen eines Erzeugnisses, die in ihrer genauen Form und ihren genauen Abmessungen nachgebildet werden müssen, damit das Erzeugnis, in das das Geschmacksmuster eingefügt oder bei dem es verwendet wird, mit einem anderen Erzeugnis mechanisch verbunden oder in diesem, an diesem oder um dieses herum angebracht werden kann, so dass beide Erzeugnisse ihre Funktion erfüllen können. 3) Abweichend von Abs. 2 besteht ein Geschmacksmuster unter den in Art. 7.27 Abs. 1 (Schutz eingetragener Muster und Modelle) festgelegten Bedingungen in einem Muster, das den Zweck hat, den Zusammenbau oder die Verbindung einer Vielzahl von untereinander austauschbaren Erzeugnissen innerhalb eines modularen Systems zu ermöglichen.

Art. 7.30 Verhältnis zum Urheberrecht

Jede Vertragspartei gewährleistet, dass Geschmacksmuster auch nach dem Urheberrecht dieser Vertragspartei von dem Tag an schutzfähig sind, an dem das Geschmacksmuster geschaffen oder in irgendeiner Form festgelegt wurde. In welchem Umfang und unter welchen Bedingungen ein solcher Schutz gewährt wird, wird einschliesslich der erforderlichen Gestaltungshöhe von jeder Vertragspartei festgelegt. Unterabschnitt 7.2.4

Art. 7.31 Wirkung dieses Unterabschnitts

Die Bestimmungen dieses Unterabschnitts ersetzen die Art. 46 und 47 des in London am 28. Januar 2020 unterzeichneten Abkommens zwischen Island, dem Fürstentum Liechtenstein, dem Königreich Norwegen und dem Vereinigten Königreich Grossbritannien und Nordirland über den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union, dem EWR-Abkommen und anderen Abkommen, die zwischen dem Vereinigten Königreich und den EWR/EFTA-Staaten aufgrund der Mitgliedschaft des Vereinigten Königreichs in der Europäischen Union gelten (Austrittsabkommen) in vollem Umfang.

Art. 7.32 Anwendungsbereich

1) Dieser Unterabschnitt gilt für die Anerkennung und den Schutz geografischer Angaben für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel mit Ursprung in den Gebieten des Vereinigten Königreichs und Islands sowie für Weine, aromatisierte Weine und Spirituosen mit Ursprung in den Gebieten der Vertragsparteien, sowie traditioneller Begriffe mit Ursprung im Vereinigten Königreich. 2) Dieser Unterabschnitt gilt nicht für die Anerkennung und den Schutz geografischer Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel, die ihren Ursprung im Gebiet des Vereinigten Königreichs haben, durch Norwegen.

Art. 7.33 Systeme für die Eintragung und den Schutz geografischer Angaben

1) Die Vertragsparteien betreiben weiterhin Systeme für die Eintragung und den Schutz geografischer Angaben in ihren Gebieten, die mindestens folgende Elemente enthalten: a) ein Register mit den in ihrem jeweiligen Gebiet geschützten geografischen Angaben; b) ein Verwaltungsverfahren, mit dem überprüft wird, ob eine geografische Angabe ein Erzeugnis als aus einem Gebiet, einer Region oder einem Ort stammend kennzeichnet, wenn eine bestimmte Qualität, das Ansehen oder eine andere Eigenschaft des Erzeugnisses im Wesentlichen auf dessen geografischem Ursprung beruht; c) das Erfordernis, dass eine geografische Angabe einem bestimmten Erzeugnis oder bestimmten Erzeugnissen entspricht, für das/die eine Spezifikation festgelegt ist, die nur durch ein ordnungsgemässes Verwaltungsverfahren geändert werden kann; d) Bestimmungen zur Produktionskontrolle; e) Rechtsvorschriften, die vorsehen, dass geografische Angaben von jedem Marktteilnehmer verwendet werden dürfen, der ein Erzeugnis vermarktet, das der betreffenden Spezifikation entspricht; und f) ein Einspruchsverfahren, das die Berücksichtigung der berechtigten Interessen früherer Namensverwender ermöglicht, unabhängig davon, ob diese Namen als eine Form des geistigen Eigentums geschützt sind.

Art. 7.34 Anerkennung spezifischer geografischer Angaben

1) In Island werden die in Anhang XXIV (Geografische Angaben und traditionelle Begriffe des Vereinigten Königreichs) Teile A, B und D aufgeführten geografischen Angaben des Vereinigten Königreichs für diejenigen Erzeugnisse, die diese geografischen Angaben verwenden, entsprechend dem in diesem Unterabschnitt festgelegten Schutzniveau geschützt. 2) In Norwegen werden die in Anhang XXIV (Geografische Angaben und traditionelle Begriffe des Vereinigten Königreichs) Teile B und D aufgeführten geografischen Angaben des Vereinigten Königreichs für diejenigen Erzeugnisse, die diese geografischen Angaben verwenden, entsprechend dem in diesem Unterabschnitt festgelegten Schutzniveau geschützt. 3) Im Vereinigten Königreich werden die in Anhang XXIII (Geografische Angaben Norwegens) aufgeführten geografischen Angaben Norwegens für diejenigen Erzeugnisse, die diese geografischen Angaben verwenden, entsprechend dem in diesem Unterabschnitt festgelegten Schutzniveau geschützt. 4) Im Vereinigten Königreich werden die in Anhang XXII (Geografische Angaben Islands) Teil A aufgeführten geografischen Angaben Islands für diejenigen Erzeugnisse, die diese geografischen Angaben verwenden, entsprechend dem in diesem Unterabschnitt festgelegten Schutzniveau geschützt.

Art. 7.35 Schutz traditioneller Begriffe

In Island und Norwegen werden die in Anhang XXIV (Geografische Angaben und traditionelle Begriffe des Vereinigten Königreichs) Teil C aufgeführten traditionellen Begriffe des Vereinigten Königreichs geschützt vor: a) jeder widerrechtlichen Aneignung, auch wenn der traditionelle Begriff zusammen mit Ausdrücken wie "Art", "Typ", "Verfahren", "Fasson", "Nachahmung", "Aroma" oder ähnlichem verwendet wird; b) allen sonstigen falschen oder irreführenden Angaben bei der Vermarktung eines Erzeugnisses, die sich auf seine Beschaffenheit oder wesentlichen Eigenschaften beziehen; und c) allen sonstigen Praktiken, die den Verbraucher irreführen könnten.

Art. 7.36 Recht auf Verwendung

Eine nach diesem Unterabschnitt geschützte geografische Angabe kann von jedem Marktteilnehmer verwendet werden, der landwirtschaftliche Erzeugnisse, Lebensmittel, Weine, aromatisierte Weine oder Spirituosen vermarktet, die der betreffenden Spezifikation entsprechen.

Art. 7.37 Umfang des Schutzes

1) Die in Art. 7.34 (Anerkennung spezifischer geografischer Angaben) aufgeführten geografischen Angaben, einschliesslich der gemäss Art. 7.40 (Änderung der Anhänge über geografische Angaben) und Art. 7.41 (Verarbeitung spezifischer geografischer Angaben) ergänzten geografischen Angaben, werden geschützt vor: a) der unmittelbaren oder mittelbaren Verwendung jedes Mittels in der Bezeichnung oder Aufmachung eines Erzeugnisses, das auf eine die Öffentlichkeit hinsichtlich des geografischen Ursprungs des Erzeugnisses irreführende Weise angibt oder nahelegt, dass das betreffende Erzeugnis seinen Ursprung in einem anderen geografischen Gebiet als dem tatsächlichen Ursprungsort hat; b) jeder widerrechtlichen Aneignung, Nachahmung oder Anspielung, auch wenn der tatsächliche Ursprung des Erzeugnisses angegeben ist oder die geografische Angabe in Übersetzung oder Transkription oder zusammen mit Ausdrücken wie "Art", "Typ", "Verfahren", "Fasson", "Nachahmung", "Aroma" oder ähnlichem verwendet wird; c) allen sonstigen falschen oder irreführenden Angaben bei der Vermarktung eines Erzeugnisses, die sich auf seinen Ursprung, seine Beschaffenheit oder wesentlichen Eigenschaften beziehen; und d) jeder sonstigen Verwendung, die eine unlautere Wettbewerbshandlung im Sinne des Art. 10bis der Pariser Verbandsübereinkunft darstellt. 2) Dieser Unterabschnitt beeinträchtigt in keiner Weise das Recht einer Person, im Handel ihren Namen oder den Namen ihres Geschäftsvorgängers zu verwenden, es sei denn, dieser Name wird in einer für die Verbraucher irreführenden Weise verwendet. 3) Bei ganz oder teilweise gleichlautenden geografischen Angaben der Vertragsparteien wird jeder Angabe Schutz gewährt, sofern sie in gutem Glauben verwendet wurde. Jede Vertragspartei legt die praktischen Bedingungen für die Unterscheidung zwischen den ganz oder teilweise gleichlautenden geografischen Angaben fest, wobei zu berücksichtigen ist, dass die betreffenden Erzeuger gleich zu behandeln sind und die Verbraucher nicht irregeführt werden dürfen. 4) Dieser Unterabschnitt verpflichtet die Vertragsparteien nicht, eine geografische Angabe zu schützen, die in ihrem Ursprungsland nicht oder nicht mehr geschützt ist oder dort ungebräuchlich geworden ist. Jede Vertragspartei unterrichtet die anderen Vertragsparteien‚ wenn eine geografische Angabe im Gebiet der Ursprungspartei nicht mehr geschützt ist. Diese Unterrichtung erfolgt gemäss Art. 7.40 Abs. 4 (Änderung der Anhänge über geografische Angaben). 5) Der Schutz einer geografischen Angabe gemäss diesem Artikel berührt nicht die weitere Verwendung einer Marke, die vor dem Zeitpunkt der Beantragung des Schutzes der geografischen Angabe im Gebiet einer Vertragspartei angemeldet, eingetragen oder durch Benutzung festgelegt wurde, sofern diese Möglichkeit in den betreffenden Rechtsvorschriften vorgesehen ist. Eine solche Marke kann ungeachtet des Schutzes der geografischen Angabe weiterhin für das betreffende Erzeugnis benutzt und erneuert werden, sofern nach den Rechtsvorschriften der betreffenden Vertragspartei in Bezug auf die Marke keine Gründe für eine Ungültigkeits- oder Verfallserklärung vorliegen. Der Zeitpunkt des Antrags auf Schutz der geografischen Angabe wird gemäss Art. 7.39 Abs. 2 (Beziehung zu Marken) bestimmt. 6) Ein Name darf nicht als geografische Angabe eingetragen werden, wenn er mit dem Namen einer Pflanzensorte, einschliesslich einer Rebsorte, oder einer Tierrasse kollidiert und daher geeignet ist‚ den Verbraucher über den tatsächlichen Ursprung des Erzeugnisses irrezuführen. 7) Eine Vertragspartei ist nicht verpflichtet, einen Namen als geografische Angabe gemäss diesem Unterabschnitt zu schützen, wenn dieser Name der übliche Begriff ist, der in der allgemeinen Sprache der übliche Name für die betreffende Ware im Gebiet dieser Vertragspartei ist. 8) Eine Vertragspartei ist nicht verpflichtet, einen Namen als geografische Angabe gemäss diesem Unterabschnitt zu schützen, wenn die Verbraucher dadurch in Anbetracht des Ansehens, das eine Marke geniesst, ihres Bekanntheitsgrades und der Dauer ihrer Verwendung über die wirkliche Identität des Erzeugnisses irregeführt werden könnten.

Art. 7.38 Durchsetzung des Schutzes

Jede Vertragspartei ermächtigt ihre zuständigen Behörden, von Amts wegen oder auf Ersuchen einer interessierten Partei im Einklang mit ihren Rechtsvorschriften geeignete Massnahmen zum Schutz der nach diesem Unterabschnitt geschützten geografischen Angaben einer anderen Vertragspartei zu treffen.

Art. 7.39 Beziehung zu Marken

1) Die Eintragung einer Marke, auf die einer der in Art. 7.37 Abs. 1 (Umfang des Schutzes) aufgeführten Sachverhalte in Bezug auf eine gemäss Art. 7.34 (Anerkennung spezifischer geografischer Angaben) geschützte geografische Angabe für gleichartige Erzeugnisse, einschliesslich der gemäss Art. 7.40 (Änderung der Anhänge über geografische Angaben) und Art. 7.41 (Verarbeitung spezifischer geografischer Angaben) ergänzten geografischen Angaben zutrifft, wird von den Vertragsparteien verweigert oder für ungültig erklärt, sofern der Antrag auf Eintragung der Marke nach dem Zeitpunkt des Antrags auf Schutz der geografischen Angabe in dem betreffenden Gebiet gestellt wird. 2) Für die Zwecke des Abs. 1 gilt Folgendes: a) für geografische Angaben gemäss Art. 7.34 Abs. 1 (Anerkennung spezifischer geografischer Angaben), die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Abkommens in Anhang XXIV (Geografische Angaben und traditionelle Begriffe des Vereinigten Königreichs) Teil A aufgeführt sind, ist der Zeitpunkt des Schutzantrags der 1. Mai 2018; b) für geografische Angaben gemäss Art. 7.34 Abs. 1 (Anerkennung spezifischer geografischer Angaben), die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Abkommens in Anhang XXIV (Geografische Angaben und traditionelle Begriffe des Vereinigten Königreichs) Teile B und D und in Anhang XXIII (Geografische Angaben Norwegens) aufgeführt sind, ist der Zeitpunkt des Schutzantrags der Zeitpunkt, an dem der Antrag, der zur ersten Eintragung der geografischen Angabe in der Union geführt hat, bei der Europäischen Kommission eingereicht wurde; c) für geografische Angaben gemäss Art. 7.40 (Änderung der Anhänge über geografische Angaben), die nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Abkommens in einen Anhang gemäss Art. 7.40 Abs. 1 (Änderung der Anhänge über geografische Angaben) aufgenommen werden, ist der Zeitpunkt des Schutzantrags der Zeitpunkt, an dem einer Vertragspartei ein Antrag der anderen Vertragspartei auf Schutz einer geografischen Angabe übermittelt wird; und d) für geografische Angaben gemäss Art. 7.41 (Verarbeitung spezifischer geografischer Angaben), die nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Abkommens in Anhang XXIV (Geografische Angaben und traditionelle Begriffe des Vereinigten Königreichs) Teil A oder in Anhang XXII (Geografische Angaben Islands) Teil A aufgenommen werden, ist der Zeitpunkt des Schutzantrags der Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens.

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