Law

Freihandelsabkommen vom 8. Juli 2021 zwischen Island, dem Fürstentum Liechtenstein und dem Königreich Norwegen und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland

Liechtenstein · 0.632.62 · treaty

Ask the law about thisMore laws of LiechtensteinFor machines: Markdown

The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.

Copy read on 2026-10-23. The page it was read from

sha256 9d59db2c3ebbb7760b0acbab1225494095abf3e3ebc9d8b6fae0ac2424a4ddc2

Contents: 298 provisions
  1. Art. 1.1 Ziele
  2. Art. 1.2 Räumlicher Anwendungsbereich
  3. Art. 1.3 Räumliche Ausdehnung
  4. Art. 1.4 Durch dieses Abkommen geregelte Handels- und Wirtschaftsbeziehungen
  5. Art. 1.5 Verhältnis zu anderen internationalen Abkommen
  6. Art. 1.6 Erfüllung von Verpflichtungen
  7. Art. 1.7 Transparenz
  8. Art. 3.1 Anwendungsbereich
  9. Art. 3.2 Definitionen
  10. Art. 3.3 Unterausschuss für Dienstleistungen und Investitionen
  11. Art. 3.4 Verweigerung von Vorteilen
  12. Art. 3.5 Anwendungsbereich
  13. Art. 3.6 Marktzugang
  14. Art. 3.7 Inländerbehandlung
  15. Art. 3.8 Meistbegünstigung
  16. Art. 3.9 Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgan
  17. Art. 3.10 Leistungsanforderungen
  18. Art. 3.11 Investitionen und nachhaltige Entwicklung
  19. Art. 3.12 Nichtkonforme Massnahmen
  20. Art. 3.13 Anwendungsbereich
  21. Art. 3.14 Marktzugang
  22. Art. 3.15 Lokale Präsenz
  23. Art. 3.16 Inländerbehandlung
  24. Art. 3.17 Meistbegünstigung
  25. Art. 3.18 Nichtkonforme Massnahmen
  26. Art. 3.19 Allgemeine Bestimmungen und Anwendungsbereich
  27. Art. 3.20 Definitionen
  28. Art. 3.21 Allgemeine Verpflichtungen
  29. Art. 3.22 Antragsverfahren
  30. Art. 3.23 Zusammenarbeit bei Rückkehr und Rückübernahmen
  31. Art. 3.24 Transparenz
  32. Art. 3.25 Zu Niederlassungszwecken einreisende Geschäftsreisende und unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer
  33. Art. 3.26 Erbringer vertraglicher Dienstleistungen und Freiberufler
  34. Art. 3.27 Für kurze Zeit einreisende Geschäftsreisende
  35. Art. 3.28 Nichtkonforme Massnahmen
  36. Art. 3.29 Ansprechpartner
  37. Art. 3.30 Anwendungsbereich
  38. Art. 3.31 Definitionen
  39. Art. 3.32 Antragstellung
  40. Art. 3.33 Zeitrahmen für die Antragstellung
  41. Art. 3.34 Elektronische Anträge und Annahme von Kopien
  42. Art. 3.35 Bearbeitung der Anträge
  43. Art. 3.36 Gebühren
  44. Art. 3.37 Bewertung von Qualifikationen
  45. Art. 3.38 Veröffentlichung und verfügbare Informationen
  46. Art. 3.39 Technische Normen
  47. Art. 3.40 Bedingungen für die Genehmigung
  48. Art. 3.41 Verfahren zur Überprüfung von Verwaltungsentscheidungen
  49. Art. 3.42 Gelegenheit zur Stellungnahme vor dem Inkrafttreten
  50. Art. 3.43 Zusammenarbeit in Regulierungsfragen
  51. Art. 3.44 Anwendungsbereich
  52. Art. 3.45 Definitionen
  53. Art. 3.46 Neue Finanzdienstleistungen
  54. Art. 3.47 Finanzinformationen und -daten
  55. Art. 3.48 Zahlungsverkehr und Clearing
  56. Art. 3.49 Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgan
  57. Art. 3.50 Selbstregulierungsorganisationen
  58. Art. 3.51 Aufsichtsrechtliche Ausnahmeregelung
  59. Art. 3.52 Vertrauliche Informationen
  60. Art. 3.53 Internationale Normen
  61. Art. 3.54 Anerkennung von Aufsichtsmassnahmen
  62. Art. 3.55 Anwendungsbereich
  63. Art. 3.56 Definitionen
  64. Art. 3.57 Zugang und Nutzung
  65. Art. 3.58 Zugang zu den wesentlichen Einrichtungen der Hauptanbieter
  66. Art. 3.59 Zusammenschaltung
  67. Art. 3.60 Zusammenschaltung mit Hauptanbietern
  68. Art. 3.61 Nummernübertragbarkeit
  69. Art. 3.62 Knappe Ressourcen
  70. Art. 3.63 Wettbewerbssichernde Vorkehrungen gegenüber Hauptanbietern
  71. Art. 3.64 Behandlung seitens der Hauptanbieter
  72. Art. 3.65 Regulierungsbehörde für Telekommunikation
  73. Art. 3.66 Genehmigung der Bereitstellung von Telekommunikationsnetzen oder -diensten
  74. Art. 3.67 Transparenz
  75. Art. 3.68 Universaldienstverpflichtung
  76. Art. 3.69 Internationales Mobilfunk-Roaming
  77. Art. 3.70 Streitbeilegung
  78. Art. 3.71 Vertraulichkeit
  79. Art. 3.72 Anwendungsbereich und Definitionen
  80. Art. 3.73 Verpflichtungen
  81. Art. 3.74 Anwendungsbereich
  82. Art. 3.75 Definitionen
  83. Art. 3.76 Verpflichtungen
  84. Art. 3.77 Nichtkonforme Massnahmen
  85. Art. 4.1 Ziele
  86. Art. 4.2 Definitionen
  87. Art. 4.3 Anwendungsbereich
  88. Art. 4.4 Zölle
  89. Art. 4.5 Elektronische Verträge
  90. Art. 4.6 Elektronische Authentifizierung und elektronische Vertrauensdienste
  91. Art. 4.7 Papierloser Handel
  92. Art. 4.8 Online-Verbraucherschutz
  93. Art. 4.9 Unerbetene kommerzielle elektronische Nachrichten
  94. Art. 4.10 Quellcode
  95. Art. 4.11 Grenzüberschreitender Datenverkehr
  96. Art. 4.12 Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre
  97. Art. 4.13 Offener Internetzugang
  98. Art. 4.14 Offene staatliche Daten
  99. Art. 4.15 Cybersicherheit
  100. Art. 4.16 Zusammenarbeit in Regulierungsfragen in Bezug auf den digitalen Handel
  101. Art. 4.17 Dialog über neue Technologie
  102. Art. 5.1 Ziele
  103. Art. 5.2 Leistungsbilanz
  104. Art. 5.3 Kapitalverkehr
  105. Art. 5.4 Massnahmen, die sich auf Kapitalverkehr, Zahlungen und Kapitaltransfers auswirken
  106. Art. 5.5 Einschränkungen im Falle von Zahlungsbilanz- und Aussenfinanzierungsschwierigkeiten
  107. Art. 6.1 Anwendungsbereich und Umfang
  108. Art. 6.2 Zusätzliche Disziplinen
  109. Art. 6.3 Verwendung elektronischer Kommunikationsmittel
  110. Art. 6.4 Elektronische Veröffentlichung von Beschaffungsmitteilungen
  111. Art. 6.5 Unterstützende Nachweise
  112. Art. 6.6 Teilnahmebedingungen
  113. Art. 6.7 Registrierungssysteme und Qualifikationsverfahren
  114. Art. 6.8 Beschränkte Ausschreibungen
  115. Art. 6.9 Ungewöhnlich niedrige Preise
  116. Art. 6.10 Erleichterung der Beteiligung kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU)
  117. Art. 6.11 Ökologische, soziale und arbeitsbezogene Erwägungen
  118. Art. 6.12 Änderungen und Berichtigungen von Marktzugangsverpflichtungen
  119. Art. 6.13 Änderungen
  120. Art. 6.14 Berichtigungen
  121. Art. 6.15 Weitere Verhandlungen
  122. Art. 7.1 Ziele
  123. Art. 7.2 Anwendungsbereich
  124. Art. 7.3 Definitionen
  125. Art. 7.4 Völkerrechtliche Übereinkünfte
  126. Art. 7.5 Erschöpfung
  127. Art. 7.6 Inländerbehandlung
  128. Art. 7.7 Urheber
  129. Art. 7.8 Ausübende Künstler
  130. Art. 7.9 Hersteller von Tonträgern
  131. Art. 7.10 Sendeunternehmen
  132. Art. 7.11 Sendung und öffentliche Wiedergabe von zu gewerblichen Zwecken veröffentlichten Tonträgern
  133. Art. 7.12 Schutzdauer
  134. Art. 7.13 Folgerecht
  135. Art. 7.14 Kollektive Verwertung von Rechten
  136. Art. 7.15 Ausnahmen und Beschränkungen
  137. Art. 7.16 Schutz technischer Massnahmen
  138. Art. 7.17 Pflichten in Bezug auf Informationen für die Wahrnehmung der Rechte
  139. Art. 7.18 Klassifizierung von Marken
  140. Art. 7.19 Formen eingetragener Marken
  141. Art. 7.20 Rechte aus der eingetragenen Marke
  142. Art. 7.21 Eintragungsverfahren
  143. Art. 7.22 Notorisch bekannte Marken
  144. Art. 7.23 Ausnahmen von den Rechten aus einer Marke
  145. Art. 7.24 Verfallsgründe
  146. Art. 7.25 Das Recht auf Untersagung von Vorbereitungshandlungen im Zusammenhang mit der Benutzung der Verpackung oder anderer Kennzeichnungsmittel
  147. Art. 7.26 Bösgläubige Anträge
  148. Art. 7.27 Schutz eingetragener Muster und Modelle
  149. Art. 7.28 Schutzdauer
  150. Art. 7.29 Ausnahmen und Beschränkungen
  151. Art. 7.30 Verhältnis zum Urheberrecht
  152. Art. 7.31 Wirkung dieses Unterabschnitts
  153. Art. 7.32 Anwendungsbereich
  154. Art. 7.33 Systeme für die Eintragung und den Schutz geografischer Angaben
  155. Art. 7.34 Anerkennung spezifischer geografischer Angaben
  156. Art. 7.35 Schutz traditioneller Begriffe
  157. Art. 7.36 Recht auf Verwendung
  158. Art. 7.37 Umfang des Schutzes
  159. Art. 7.38 Durchsetzung des Schutzes
  160. Art. 7.39 Beziehung zu Marken
  161. Art. 7.40 Änderung der Anhänge über geografische Angaben
  162. Art. 7.41 Verarbeitung spezifischer geografischer Angaben
  163. Art. 7.42 Individuelle Anträge auf Schutz geografischer Angaben und traditioneller Begriffe
  164. Art. 7.43 Herkunftsangaben und Länderbezeichnungen
  165. Art. 7.44 Patente und öffentliche Gesundheit
  166. Art. 7.45 Verlängerung der Schutzfrist von Patenten für Arzneimittel sowie für Pflanzenschutzmittel
  167. Art. 7.46 Schutz von Geschäftsgeheimnissen
  168. Art. 7.47 Schutz der mit Anträgen auf Zulassung von Arzneimitteln vorgelegten Daten
  169. Art. 7.48 Schutz der mit einem Antrag auf Zulassung von Pflanzenschutzmitteln oder Biozidprodukten vorgelegten Daten
  170. Art. 7.49 Allgemeine Verpflichtungen
  171. Art. 7.50 Zur Beantragung der Massnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe befugte Personen
  172. Art. 7.51 Massnahmen zur Beweissicherung
  173. Art. 7.52 Beweise
  174. Art. 7.53 Recht auf Auskunft
  175. Art. 7.54 Einstweilige Massnahmen und Sicherungsmassnahmen
  176. Art. 7.55 Abhilfemassnahmen
  177. Art. 7.56 Gerichtliche Anordnungen
  178. Art. 7.57 Ersatzmassnahmen
  179. Art. 7.58 Schadensersatz
  180. Art. 7.59 Prozesskosten
  181. Art. 7.60 Veröffentlichung von Gerichtsentscheiden
  182. Art. 7.61 Vermutung der Urheber- oder Inhaberschaft
  183. Art. 7.62 Zivilrechtliche Verfahren und Rechtsbehelfe bei Geschäftsgeheimnissen
  184. Art. 7.63 Grenzmassnahmen
  185. Art. 7.64 Vereinbarkeit mit GATT 1994 und TRIPS-Übereinkommen
  186. Art. 7.65 Zusammenarbeit
  187. Art. 8.1 Definitionen
  188. Art. 8.2 Wettbewerbsrecht
  189. Art. 8.3 Anwendung des Wettbewerbsrechts auf öffentliche Unternehmen
  190. Art. 8.4 Zusammenarbeit
  191. Art. 8.5 Streitbeilegung
  192. Art. 9.1 Grundsätze
  193. Art. 9.2 Verhältnis zum WTO-Übereinkommen
  194. Art. 9.3 Definition und Anwendungsbereich
  195. Art. 9.4 Transparenz
  196. Art. 9.5 Konsultationen
  197. Art. 9.6 Verwendung von Subventionen
  198. Art. 9.7 Vertraulichkeit
  199. Art. 9.8 Streitbeilegung
  200. Art. 10.1 Allgemeine Grundsätze
  201. Art. 10.2 Informationsaustausch
  202. Art. 10.3 Ansprechpartner für KMU
  203. Art. 10.4 Streitbeilegung
  204. Art. 11.1 Ziele und allgemeine Grundsätze
  205. Art. 11.2 Definitionen
  206. Art. 11.3 Anwendungsbereich
  207. Art. 11.4 Interne Koordinierung
  208. Art. 11.5 Regulatorische Verfahren und Mechanismen
  209. Art. 11.6 Öffentliche Anhörungen
  210. Art. 11.7 Bewertung der Verhältnismässigkeit
  211. Art. 11.8 Rückwirkende Evaluierung
  212. Art. 11.9 Austausch von Informationen über gute Regulierungspraxis
  213. Art. 11.10 Massnahmen der Zusammenarbeit bei Regulierungsfragen
  214. Art. 11.11 Ansprechpartner
  215. Art. 11.12 Informationsaustausch über geplante oder bestehende Regulierungsmassnahmen
  216. Art. 11.13 Streitbeilegung
  217. Art. 12.1 Definitionen
  218. Art. 12.2 Ziele und Anwendungsbereich
  219. Art. 12.3 Innerstaatliche Regelung
  220. Art. 12.4 Anerkennung von Berufsqualifikationen
  221. Art. 12.5 Bedingungen für die Anerkennung
  222. Art. 12.6 Ausgleichsmassnahmen
  223. Art. 12.7 Antragsverfahren
  224. Art. 12.8 Zulassung und andere Bestimmungen
  225. Art. 12.9 Sprachkenntnisse
  226. Art. 12.10 Widersprüche
  227. Art. 12.11 Gebühren
  228. Art. 12.12 Umsetzung dieses Kapitels durch den Unterausschuss für Dienstleistungen und Investitionen
  229. Art. 12.13 Errichtung von Vereinbarungen über die gegenseitige Anerkennung
  230. Art. 13.1 Kontext und Ziele
  231. Art. 13.2 Definitionen
  232. Art. 13.3 Recht auf Regulierung und Schutzniveaus
  233. Art. 13.4 Aufrechterhaltung der Schutzniveaus
  234. Art. 13.5 Transparenz
  235. Art. 13.6 Information und Wahrnehmung der Öffentlichkeit
  236. Art. 13.7 Wissenschaftliche und technische Informationen
  237. Art. 13.8 Zusammenarbeit
  238. Art. 13.9 Mittel der Zusammenarbeit
  239. Art. 13.10 Förderung von Handel und Investitionen zur Begünstigung einer nachhaltigen Entwicklung
  240. Art. 13.11 Verantwortungsbewusstes Geschäftsgebaren
  241. Art. 13.12 Korruptionsbekämpfung
  242. Art. 13.13 Internationale Arbeitsnormen und -übereinkommen
  243. Art. 13.14 Gleichbehandlung und Gleichstellung am Arbeitsplatz
  244. Art. 13.15 Zugang zu Abhilfen und Verfahrensgarantien
  245. Art. 13.16 Ziele
  246. Art. 13.17 Internationale Verpflichtungen
  247. Art. 13.18 Aktivitäten der Zusammenarbeit
  248. Art. 13.19 Streitbeilegung
  249. Art. 13.20 Multilaterale Abkommen und Grundsätze für den Umweltschutz
  250. Art. 13.21 Zugang zu Abhilfen und Verfahrensgarantien
  251. Art. 13.22 Handel und Klimawandel
  252. Art. 13.23 Luftqualität
  253. Art. 13.24 Ozonabbauende Substanzen und ihre Alternativen
  254. Art. 13.25 Handel und Biodiversität
  255. Art. 13.26 Erhaltung der marinen Ökosysteme und Spezies
  256. Art. 13.27 Nachhaltige Forstwirtschaft und damit verbundener Handel
  257. Art. 13.28 Handel und nachhaltige Fischereiwirtschaft und Aquakultur
  258. Art. 13.29 Handel mit Abfall und Chemikalien und Verhütung von Verschmutzung
  259. Art. 13.30 Handel und nachhaltige Landwirtschaft und Ernährungssysteme
  260. Art. 13.31 Unterausschuss für Handel und nachhaltige Entwicklung
  261. Art. 13.32 Umsetzung und Konfliktlösung
  262. Art. 13.33 Konsultationen
  263. Art. 13.34 Expertenpanel
  264. Art. 14.1 Allgemeine Ausnahmen
  265. Art. 14.2 Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit
  266. Art. 14.3 Besteuerung
  267. Art. 15.1 Gemischter Ausschuss
  268. Art. 16.1 Ziel
  269. Art. 16.2 Anwendungsbereich
  270. Art. 16.3 Auskunftsersuchen
  271. Art. 16.4 Konsultationen
  272. Art. 16.5 Vermittlungsdienste, Schlichtung und Mediation
  273. Art. 16.6 Einsetzung eines Panels
  274. Art. 16.7 Zusammensetzung eines Panels
  275. Art. 16.8 Qualifikationen der Schlichter
  276. Art. 16.9 Schlichtungsauftrag
  277. Art. 16.10 Dringende Fälle
  278. Art. 16.11 Verfahren des Panels
  279. Art. 16.12 Auslegungsregeln
  280. Art. 16.13 Erhalt von Informationen
  281. Art. 16.14 Berichte des Panels
  282. Art. 16.15 Befolgung des Abschlussberichts
  283. Art. 16.16 Überprüfung der Befolgung
  284. Art. 16.17 Vorläufige Abhilfen im Falle der Nichtbefolgung
  285. Art. 16.18 Überprüfung der Befolgung nach dem Beschluss einstweiliger Abhilfen
  286. Art. 16.19 Aussetzung und Beendigung von Verfahren
  287. Art. 16.20 Administration des Streitbeilegungsverfahrens
  288. Art. 16.21 Lösung im gegenseitigen Einvernehmen
  289. Art. 16.22 Wahl des Gerichtsstands
  290. Art. 16.23 Frist
  291. Art. 16.24 Kosten
  292. Art. 16.25 Verfahrensregeln und Verhaltenskodex
  293. Art. 17.1 Anhänge und Anlagen
  294. Art. 17.2 Änderungen
  295. Art. 17.3 Rücktritt und Beendigung
  296. Art. 17.4 Überprüfung
  297. Art. 17.5 Inkrafttreten
  298. Art. 17.6 Depositar

298 provisions

Art. 7.40 Änderung der Anhänge über geografische Angaben

1) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass geografische Angaben gemäss dem in diesem Artikel festgelegten Verfahren nach Abschluss eines Einspruchsverfahrens und nach Prüfung der geografischen Angaben zur Zufriedenheit der betreffenden Vertragsparteien in Anhang XXIV (Geografische Angaben und traditionelle Begriffe des Vereinigten Königreichs) Teile A, B und D, in Anhang XXIII (Geografische Angaben Norwegens) und in Anhang XXII (Geografische Angaben Islands) Teil A aufgenommen werden können. 2) Damit eine geografische Angabe in einen Anhang gemäss Abs. 1 eingetragen werden kann, müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein: a) die Vertragspartei, aus der die betreffende geografische Angabe stammt (im Folgenden "ersuchende Vertragspartei"), stellt bei einer anderen Vertragspartei (im Folgenden "empfangende Vertragspartei") ein Ersuchen auf Einleitung eines Prüfungs- und Einspruchsverfahrens im Hinblick auf die Eintragung in den betreffenden Anhang; b) die ersuchende Vertragspartei übermittelt eine Kopie ihres Ersuchens an den nach Art. 2.19 (Unterausschuss für Warenverkehr) von Abschnitt 2.1 (Allgemeine Bestimmungen zum Warenhandel) eingesetzten Unterausschuss für Warenverkehr; c) nach Eingang des Ersuchens führt die empfangende Vertragspartei unverzüglich alle erforderlichen Prüfungs- und Einspruchsverfahren durch; und d) nach Abschluss dieser Verfahren unterrichtet die empfangende Vertragspartei die ersuchende Vertragspartei und den Unterausschuss für Warenverkehr so schnell, wie es vernünftig und praktikabel ist, über das Ergebnis in Bezug auf die von ihr geprüfte geografische Angabe. 3) In der ersten Sitzung des Unterausschusses für Warenverkehr nach Eingang einer Mitteilung gemäss Abs. 2 Bst. d, in der die Schutzfähigkeit einer geografischen Angabe im Gebiet der empfangenden Vertragspartei bestätigt wird, prüft der Unterausschuss für Warenverkehr das Ersuchen der ersuchenden Vertragspartei im Hinblick auf die Abgabe einer Empfehlung an den Gemischten Ausschuss gemäss Art. 2.19 Abs. 5 (Unterausschuss für Warenverkehr) von Abschnitt 2.1 (Allgemeine Bestimmungen zum Warenhandel), dass die geografische Angabe in den betreffenden Anhang eingetragen werden sollte. 4) Wenn eine geografische Angabe gemäss Art. 7.37 Abs. 4 (Umfang des Schutzes) in ihrem Ursprungsland nicht mehr geschützt ist oder dort ungebräuchlich geworden ist, unterrichtet die Vertragspartei, aus der die geografische Angabe stammt, die anderen Vertragsparteien und den Unterausschuss für Warenverkehr entsprechend. In der ersten Sitzung des Unterausschusses für Warenverkehr nach Eingang der in diesem Absatz beschriebenen Mitteilung erteilt der Unterausschuss für Warenverkehr dem Gemischten Ausschuss die Empfehlung, dass die geografische Angabe aus dem betreffenden Anhang gestrichen werden sollte.

Art. 7.41 Verarbeitung spezifischer geografischer Angaben

1) Ungeachtet der Bestimmungen von Art. 7.40 (Änderung der Anhänge über geografische Angaben) führt Island für die in Anhang XXIV (Geografische Angaben und traditionelle Begriffe des Vereinigten Königreichs) Teil E aufgeführten geografischen Angaben des Vereinigten Königreichs so schnell wie möglich nach Erhalt der entsprechenden Spezifikationen ein Prüfungs- und Einspruchsverfahren durch. 2) Ungeachtet der Bestimmungen von Art. 7.40 (Änderung der Anhänge über geografische Angaben) führt das Vereinigte Königreich für die in Anhang XXII (Geografische Angaben Islands) Teil B aufgeführten geografischen Angaben Islands so schnell wie möglich nach Erhalt der entsprechenden Spezifikationen ein Prüfungs- und Einspruchsverfahren durch. 3) Nach Abschluss der in den Abs. 1 und 2 beschriebenen Verfahren unterrichten Island und das Vereinigte Königreich den Unterausschuss für Warenverkehr so schnell, wie es vernünftig und praktikabel ist, über das Ergebnis in Bezug auf die von ihnen jeweils geprüften geografischen Angaben. 4) Der Unterausschuss für Warenverkehr erteilt dem Gemischten Ausschuss gemäss Art. 2.19 Abs. 5 (Unterausschuss für Warenverkehr) von Abschnitt 2.1 (Allgemeine Bestimmungen zum Warenhandel) eine Empfehlung, die als schutzfähig bestätigten geografischen Angaben in Anhang XXIV (Geografische Angaben und traditionelle Begriffe des Vereinigten Königreichs) Teil A oder in Anhang XXII (Geografische Angaben Islands) Teil A aufzunehmen.

Art. 7.42 Individuelle Anträge auf Schutz geografischer Angaben und traditioneller Begriffe

Die Bestimmungen dieses Unterabschnitts berühren nicht das Recht, Anerkennung und Schutz einer geografischen Angabe nach den einschlägigen Rechtsvorschriften einer Vertragspartei zu erwirken.

Art. 7.43 Herkunftsangaben und Länderbezeichnungen

1) Jede Vertragspartei stellt die rechtlichen Mittel zur Verfügung, um die Eintragung einer Marke zu verhindern, die eine Herkunftsangabe oder Länderbezeichnung in Bezug auf eine Ware oder Dienstleistung beinhaltet, welche die Verbraucher über die Herkunft dieser Ware oder Dienstleistung irreführen könnte. Dies gilt auch dann, wenn die geografische Bezeichnung in übersetzter oder abgewandelter Form verwendet wird, wenn eine solche Verwendung die Öffentlichkeit in Bezug auf den tatsächlichen Ursprungsort dieser Ware oder Dienstleistung irreführt. 2) Jede Vertragspartei trägt im Einklang mit ihren Verpflichtungen aus Art. 6ter der Pariser Verbandsübereinkunft dafür Sorge, dass Wappen, Flaggen und andere staatliche Hoheitszeichen einer anderen Vertragspartei nicht ohne die Genehmigung der jeweils zuständigen Behörden dieser anderen Vertragspartei als Marken oder Geschmacksmuster verwendet oder eingetragen werden dürfen, sofern das Recht dieser Vertragspartei eine solche Genehmigung vorschreibt. Dieser Absatz gilt auch für Zeichen, die mit Wappen, Flaggen und anderen staatlichen Hoheitszeichen einer Vertragspartei verwechselt werden können. Unterabschnitt 7.2.5

Art. 7.44 Patente und öffentliche Gesundheit

1) Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung der am 14. November 2001 von der Ministerkonferenz der Welthandelsorganisation in Doha verabschiedeten Erklärung über das TRIPS-Abkommen und die öffentliche Gesundheit (im Folgenden "Erklärung von Doha") an. Bei der Auslegung und Wahrnehmung der Rechte und Pflichten aus diesem Unterabschnitt gewährleisten die Vertragsparteien die Vereinbarkeit mit der Erklärung von Doha. 2) Jede Vertragspartei setzt Art. 31bis des TRIPS-Übereinkommens sowie den Anhang zum TRIPS-Übereinkommen und die Anlage zum Anhang des TRIPS-Übereinkommens um.

Art. 7.45 Verlängerung der Schutzfrist von Patenten für Arzneimittel sowie für Pflanzenschutzmittel

1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass Arzneimittel und Pflanzenschutzmittel, die in der jeweiligen Vertragspartei durch ein Patent geschützt sind, möglicherweise ein behördliches Zulassungsverfahren durchlaufen müssen, bevor sie auf ihren jeweiligen Märkten in den Verkehr gebracht werden. Die Vertragsparteien erkennen an, dass der Zeitraum zwischen der Einreichung einer Patentanmeldung und der Erstzulassung auf dem Markt nach Massgabe der einschlägigen Rechtsvorschriften die Dauer des tatsächlichen Patentschutzes verringern kann. 2) Jede Vertragspartei sieht im Einklang mit ihren Rechtsvorschriften einen weiteren Schutz für ein Erzeugnis vor, das durch ein Patent geschützt ist und das Gegenstand eines in Abs. 1 genannten behördlichen Genehmigungsverfahrens war, um den Patentinhaber für die Minderung eines wirksamen Patentschutzes zu entschädigen. Die Bedingungen für die Gewährung eines solchen weiteren Schutzes, einschliesslich seiner Dauer, werden im Einklang mit den Rechtsvorschriften der jeweiligen Vertragspartei festgelegt. 3) Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck "Arzneimittel": a) alle Stoffe oder Stoffzusammensetzungen, die als Mittel mit Eigenschaften zur Heilung oder zur Verhütung von Krankheiten bei Menschen oder Tieren bestimmt sind; oder b) alle Stoffe oder Stoffzusammensetzungen, die im oder am menschlichen oder tierischen Körper verwendet oder einem Menschen oder Tier verabreicht werden können, um entweder die physiologischen Funktionen durch eine pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkung wiederherzustellen, zu korrigieren oder zu beeinflussen oder eine medizinische Diagnose zu erstellen. Unterabschnitt 7.2.6

Art. 7.46 Schutz von Geschäftsgeheimnissen

1) Jede Vertragspartei sorgt für angemessene zivilrechtliche Verfahren und Abhilfen, die es Inhabern von Geschäftsgeheimnissen ermöglichen, den Erwerb, die Nutzung oder die Offenlegung ihrer Geschäftsgeheimnisse in einer Weise, die mit einer redlichen Geschäftspraxis nicht vereinbar ist, zu verhindern oder eine Entschädigung zu erlangen. 2) Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck: a) "Geschäftsgeheimnis" Informationen, die alle nachstehenden Kriterien erfüllen: i) sie sind in dem Sinne geheim, dass sie weder in ihrer Gesamtheit noch in der genauen Anordnung und Zusammensetzung ihrer Bestandteile den Personen in den Kreisen, die üblicherweise mit dieser Art von Informationen umgehen, allgemein bekannt oder ohne Weiteres zugänglich sind, ii) sie sind von kommerziellem Wert, weil sie geheim sind, und iii) sie sind Gegenstand von den Umständen entsprechenden angemessenen Geheimhaltungsmassnahmen durch die Person, die die rechtmässige Kontrolle über die Informationen besitzt; und b) "Inhaber eines Geschäftsgeheimnisses" jede natürliche oder juristische Person, die die rechtmässige Kontrolle über ein Geschäftsgeheimnis besitzt. 3) Für die Zwecke dieses Unterabschnitts gelten zumindest die folgenden Verhaltensweisen als mit einer redlichen Geschäftspraxis nicht vereinbar: a) der Erwerb eines Geschäftsgeheimnisses ohne Zustimmung des Inhabers des Geschäftsgeheimnisses, wenn er durch unbefugten Zugang zu, unbefugte Aneignung oder unbefugtes Kopieren von Dokumenten, Gegenständen, Materialien, Stoffen oder elektronischen Dateien erfolgt, die der rechtmässigen Kontrolle durch den Inhaber des Geschäftsgeheimnisses unterliegen und die das Geschäftsgeheimnis enthalten oder aus denen sich das Geschäftsgeheimnis ableiten lässt; b) die Nutzung oder Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses, wenn sie ohne Zustimmung des Inhabers des Geschäftsgeheimnisses durch eine Person erfolgt, von der sich erweist, dass sie: i) das Geschäftsgeheimnis auf eine in Bst. a genannte Weise erworben hat, ii) gegen eine Vertraulichkeitsvereinbarung oder eine sonstige Verpflichtung verstösst, das Geschäftsgeheimnis nicht offenzulegen, oder iii) gegen eine vertragliche Verpflichtung oder eine sonstige Verpflichtung verstösst, die Verwendung des Geschäftsgeheimnisses zu beschränken; c) der Erwerb, die Nutzung oder die Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses, wenn dies durch eine Person erfolgt, die zum Zeitpunkt des Erwerbs, der Nutzung oder der Offenlegung wusste oder unter den gegebenen Umständen hätte wissen müssen, dass sie unmittelbar oder mittelbar über eine andere Person in den Besitz des Geschäftsgeheimnisses gelangt war, die dieses rechtswidrig im Sinne von Bst. b genutzt oder offengelegt hat. 4) Dieser Unterabschnitt kann nicht als Verpflichtung einer Vertragspartei ausgelegt werden, eine der folgenden Verhaltensweisen als mit einer redlichen Geschäftspraxis nicht vereinbar anzusehen: a) unabhängige Entdeckung oder Schöpfung; b) Beobachten, Untersuchen, Zerlegen oder Testen eines Erzeugnisses, das der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde oder sich rechtmässig im Besitz der Person befindet, die die Information erworben hat und die keiner rechtsgültigen Pflicht zur Beschränkung des Erwerbs des Geschäftsgeheimnisses unterliegt; c) den Erwerb, die Nutzung oder die Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses, sofern dies nach dem Recht jeder Vertragspartei vorgeschrieben oder erlaubt ist; oder d) die Ausübung des Rechts auf Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer oder Arbeitnehmervertreter im Einklang mit den Rechtsvorschriften der betreffenden Vertragspartei. 5) Dieser Unterabschnitt kann nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die Ausübung des von den Vertragsparteien jeweils geschützten Rechts auf freie Meinungsäusserung und Informationsfreiheit einschliesslich der Freiheit und des Pluralismus der Medien beeinträchtigt wird, die Mobilität von Arbeitnehmern eingeschränkt wird oder die Autonomie der Sozialpartner und ihr Recht auf Schliessung von Tarifvereinbarungen im Einklang mit den Rechtsvorschriften der betreffenden Vertragspartei beeinträchtigt werden.

Art. 7.47 Schutz der mit Anträgen auf Zulassung von Arzneimitteln vorgelegten Daten

1) Jede Vertragspartei schützt vertrauliche gewerbliche Informationen, die zum Zweck der Genehmigung für das Inverkehrbringen von Arzneimitteln ("Zulassung von Arzneimitteln") vorgelegt werden, vor der Offenlegung gegenüber Dritten, ausgenommen, es werden Massnahmen zum Schutz der Daten vor unlauterem gewerblichen Gebrauch ergriffen oder die Offenlegung ist im Sinne des Gemeinwohls notwendig. 2) Jede Vertragspartei gewährleistet, dass die für die Erteilung einer Zulassung zuständige Behörde während eines begrenzten Zeitraums, der nach ihrem internen Recht bestimmt wird, und im Einklang mit den in ihrem internen Recht festgelegten Bedingungen ohne die ausdrückliche Zustimmung des Inhabers der Erstzulassung keinen nachfolgenden Antrag auf Zulassung annimmt, der sich auf die Ergebnisse vorklinischer oder klinischer Prüfungen stützt, die in dem Antrag für die Erstzulassung bei dieser Behörde eingereicht wurden, es sei denn, völkerrechtliche Übereinkünfte, denen alle Vertragsparteien angehören, sehen andere Regelungen vor. 3) Jede Vertragspartei gewährleistet ferner, dass ein Arzneimittel, das nachfolgend von dieser Behörde aufgrund der Ergebnisse vorklinischer und klinischer Prüfungen nach Abs. 2 zugelassen wird, während eines begrenzten Zeitraums, der nach ihrem internen Recht bestimmt wird, und im Einklang mit den in ihrem internen Recht festgelegten Bedingungen nicht ohne die ausdrückliche Zustimmung des Inhabers der Erstzulassung zugelassen wird, es sei denn, völkerrechtliche Übereinkünfte, denen alle Vertragsparteien angehören, sehen andere Regelungen vor. 4) Dieser Artikel gilt unbeschadet zusätzlicher Schutzfristen, die die Vertragsparteien gegebenenfalls nach ihrem jeweiligen Recht festlegen.

Art. 7.48 Schutz der mit einem Antrag auf Zulassung von Pflanzenschutzmitteln oder Biozidprodukten vorgelegten Daten

1) Jede Vertragspartei erkennt ein vorläufiges Recht des Eigentümers eines Prüf- oder Studienberichts an, der im Zusammenhang mit der Sicherheit und Wirksamkeit eines Wirkstoffs, Pflanzenschutzmittels oder Biozidprodukts erstmalig mit einem Antrag auf Zulassung vorgelegt wird. Der Prüf- oder Studienbericht darf in diesem Zeitraum nicht zugunsten anderer Personen verwendet werden, die die Zulassung eines Wirkstoffs, Pflanzenschutzmittels oder Biozidprodukts anstreben, es sei denn, es wurde die ausdrückliche Zustimmung des Erstzulassungsinhabers nachgewiesen. Für die Zwecke dieses Artikels wird dieses Recht als "Datenschutz" bezeichnet. 2) Der mit einem Antrag auf Zulassung eines Wirkstoffs oder Pflanzenschutzmittels vorgelegte Prüf- oder Studienbericht sollte: a) für die Zulassung oder die Änderung einer Zulassung im Hinblick auf die Verwendung bei anderen Kulturpflanzen erforderlich sein; und b) als mit den Grundsätzen der guten Laborpraxis oder guten experimentellen Praxis übereinstimmend zertifiziert sein. 3) Der Datenschutz gilt für einen Zeitraum von mindestens 10 Jahren ab Erstzulassung durch eine zuständige Behörde in der Vertragspartei. 4) Jede Vertragspartei gewährleistet, dass die für die Zulassung zuständigen öffentlichen Stellen die in den Abs. 1 und 2 genannten Informationen, unabhängig davon, ob diese für die Öffentlichkeit verfügbar sind, nicht zugunsten späterer Antragsteller für nachfolgende Zulassungen verwenden. 5) Jede Vertragspartei stellt Regeln zur Vermeidung von Wiederholungsversuchen an Wirbeltieren auf. Abschnitt 7.3

Art. 7.49 Allgemeine Verpflichtungen

1) Jede Vertragspartei sieht nach ihrem jeweiligen Recht die Massnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe vor, die erforderlich sind, um die Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums zu gewährleisten. 2) Für die Zwecke der Unterabschnitte 7.3.1 (Allgemeine Bestimmungen), 7.3.2 (Zivil- und verwaltungsrechtliche Durchsetzung) und 7.3.4 (Zivilrechtliche Verfahren und Rechtsbehelfe bei Geschäftsgeheimnissen) schliesst der Ausdruck "Rechte des geistigen Eigentums" nicht die Rechte ein, die in Unterabschnitt 7.2.6 (Schutz nicht offenbarter Informationen) erfasst sind. 3) Die in Abs. 1 genannten Massnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe: a) müssen fair und gerecht sein; b) dürfen nicht unnötig kompliziert oder kostspielig sein und keine unangemessenen Fristen oder ungerechtfertigten Verzögerungen mit sich bringen; c) müssen wirksam, verhältnismässig und abschreckend sein; und d) müssen auf eine Weise angewendet werden, dass die Errichtung von Schranken für den rechtmässigen Handel vermieden wird und die Gewähr gegen ihren Missbrauch gegeben ist.

Art. 7.50 Zur Beantragung der Massnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe befugte Personen

Jede Vertragspartei erkennt die folgenden Personen als Personen an, die berechtigt sind, die Anwendung der in den Unterabschnitten 7.3.2 und 7.3.4 dieses Abschnitts genannten Massnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe zu beantragen: a) Inhaber von Rechten des geistigen Eigentums nach dem Recht einer Vertragspartei; b) alle sonstigen Personen, die zur Nutzung solcher Rechte befugt sind, insbesondere Lizenzinhaber, soweit dies nach dem Recht einer Vertragspartei zulässig ist und damit im Einklang steht; und c) Verbände und Vereinigungen, soweit dies nach dem Recht einer Vertragspartei zulässig ist und damit im Einklang steht. Unterabschnitt 7.3.2

Art. 7.51 Massnahmen zur Beweissicherung

1) Jede Vertragspartei trägt dafür Sorge, dass die zuständigen Justizbehörden auch schon vor Einleitung eines Verfahrens in der Sache auf Antrag einer Partei, die alle vernünftigerweise verfügbaren Beweismittel zur Begründung ihrer Ansprüche vorgelegt hat, dass ihre Rechte des geistigen Eigentums verletzt worden sind oder verletzt zu werden drohen, schnelle und wirksame einstweilige Massnahmen zur Sicherung der rechtserheblichen Beweismittel hinsichtlich der behaupteten Verletzung anordnen können, sofern angemessene Garantien bestehen und der Schutz vertraulicher Informationen gewährleistet wird. 2) Derartige Massnahmen können die ausführliche Beschreibung mit oder ohne Einbehaltung von Mustern oder die dingliche Beschlagnahme der mutmasslich rechtsverletzenden Waren sowie gegebenenfalls der für die Herstellung und/oder den Vertrieb dieser Waren notwendigen Werkstoffe und Geräte und der zugehörigen Unterlagen umfassen. 3) Die Justizbehörden einer Vertragspartei sind befugt, einstweilige Massnahmen ohne Anhörung des anderen Verfahrensbeteiligten zu treffen, insbesondere dann, wenn durch eine Verzögerung dem Rechteinhaber wahrscheinlich ein nicht wiedergutzumachender Schaden entstünde oder wenn nachweislich die Gefahr besteht, dass Beweise vernichtet werden.

Art. 7.52 Beweise

1) Jede Vertragspartei ergreift die notwendigen Massnahmen, die es den zuständigen Justizbehörden erlauben, auf Antrag einer Partei, die ihr mit zumutbarem Aufwand zugängliche und zur Untermauerung ihrer Ansprüche ausreichende Beweismittel vorgelegt und die bei der Substantiierung dieser Ansprüche in der Verfügungsgewalt der gegnerischen Partei befindliche Beweismittel benannt hat, die Vorlage dieser Beweismittel durch die gegnerische Partei anzuordnen, sofern der Schutz vertraulicher Informationen gewährleistet wird. 2) Des Weiteren ergreift jede Vertragspartei die notwendigen Massnahmen, die es den zuständigen Justizbehörden bei Verletzungen eines Rechts des geistigen Eigentums in gewerblichem Ausmass erlauben, unter denselben Bedingungen wie in Abs. 1 gegebenenfalls die Übermittlung von in der Verfügungsgewalt der gegnerischen Partei befindlichen Bank-, Finanz- oder Handelsunterlagen anzuordnen, sofern der Schutz vertraulicher Informationen gewährleistet ist.

Art. 7.53 Recht auf Auskunft

1) Jede Vertragspartei gewährleistet, dass die zuständigen Justizbehörden in zivilrechtlichen Verfahren wegen Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums auf begründetes und die Verhältnismässigkeit wahrendes Ersuchen des Klägers hin anordnen können, dass der Verletzte oder jede andere Person Auskünfte über den Ursprung und die Vertriebswege von Waren oder Dienstleistungen, die ein Recht des geistigen Eigentums verletzen, erteilt. 2) Für die Zwecke des Abs. 1 bezeichnet der Ausdruck "jede andere Person" eine Person, die: a) nachweislich rechtsverletzende Waren in gewerblichem Ausmass in ihrem Besitz hatte; b) nachweislich rechtsverletzende Dienstleistungen in gewerblichem Ausmass in Anspruch genommen hat; c) nachweislich für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen in gewerblichem Ausmass erbracht hat; oder d) nach den Angaben einer in Bst. a, b oder c genannten Person an der Herstellung, der Erzeugung oder dem Vertrieb solcher Waren bzw. an der Erbringung solcher Dienstleistungen beteiligt war. 3) Die Auskünfte nach Abs. 1 erstrecken sich, soweit angebracht, auf: a) die Namen und Anschriften der Hersteller, Erzeuger, Vertreiber, Lieferanten und sonstigen Vorbesitzer der Waren oder Dienstleistungen sowie der Gross- und Einzelhändler, für die sie bestimmt waren; und b) Angaben über die Mengen der hergestellten, erzeugten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Waren und über den Preis, der für die betreffenden Waren oder Dienstleistungen erzielt wurde. 4) Die Abs. 1 und 2 gelten unbeschadet der Rechtsvorschriften einer Vertragspartei, die: a) dem Rechteinhaber weitergehende Auskunftsrechte einräumen; b) die Verwendung der nach diesem Artikel erteilten Auskünfte in zivilrechtlichen Verfahren regeln; c) die Haftung wegen Missbrauchs des Auskunftsrechts regeln; d) die Verweigerung von Auskünften zulassen, mit denen eine in Abs. 1 genannte Person gezwungen würde, ihre Beteiligung oder die Beteiligung naher Verwandter an einer Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums zuzugeben; oder e) den Schutz der Vertraulichkeit von Informationsquellen oder die Verarbeitung personenbezogener Daten regeln.

Art. 7.54 Einstweilige Massnahmen und Sicherungsmassnahmen

1) Jede Vertragspartei gewährleistet, dass ihre Justizbehörden die Möglichkeit haben, auf Ersuchen des Antragstellers gegen den angeblichen Verletzer eine einstweilige Massnahme anzuordnen, um eine drohende Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums abzuwenden oder einstweilig und, sofern das Recht der betreffenden Vertragspartei dies vorsieht, in geeigneten Fällen unter Verhängung von Zwangsgeldern die Fortsetzung mutmasslicher Verletzungen dieses Rechts zu untersagen oder die Fortsetzung von der Stellung von Sicherheiten abhängig zu machen, die die Entschädigung des Rechteinhabers gewährleisten sollen. Eine einstweilige Massnahme kann unter denselben Voraussetzungen auch gegen einen Vermittler angeordnet werden, dessen Dienste von einem Dritten in Anspruch genommen werden, um mindestens Urheberrechte und verwandte Schutzrechte zu verletzen. 2) Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass ihre Justizbehörden auf Ersuchen des Antragstellers die Beschlagnahme oder Herausgabe von Waren anordnen können, bei denen der Verdacht auf Verletzung eines Rechtes des geistigen Eigentums besteht, um deren Inverkehrbringen oder deren Umlauf innerhalb der Vertriebswege zu verhindern. 3) Im Falle von mutmasslichen Rechtsverletzungen in gewerblichem Ausmass gewährleistet jede Vertragspartei, dass die zuständigen Justizbehörden die Möglichkeit haben, die vorsorgliche Beschlagnahme beweglichen und unbeweglichen Vermögens des mutmasslichen Verletzers anzuordnen, einschliesslich der Sperrung seiner Bankkonten und der Beschlagnahme sonstiger Vermögenswerte, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass die Erfüllung seiner Schadensersatzforderung fraglich ist. Zu diesem Zweck können die zuständigen Behörden die Übermittlung von Bank-, Finanz- oder Handelsunterlagen oder die Gewährung des Zugangs zu den einschlägigen Unterlagen in angemessenem Umfang anordnen. 4) Jede Vertragspartei gewährleistet, dass ihre Justizbehörden in Bezug auf die in den Abs. 1, 2 und 3 genannten Massnahmen befugt sind, dem Antragsteller aufzuerlegen, alle vernünftigerweise verfügbaren Beweise vorzulegen, um sich mit ausreichender Gewissheit davon überzeugen zu können, dass der Antragsteller der Rechteinhaber ist und dass das Recht des Antragstellers verletzt wird oder dass eine solche Verletzung droht.

Art. 7.55 Abhilfemassnahmen

1) Jede Vertragspartei gewährleistet, dass ihre Justizbehörden auf Ersuchen des Antragstellers anordnen können, dass Waren, die nach ihren Feststellungen ein Recht des geistigen Eigentums verletzen, unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche des Rechteinhabers aus der Verletzung sowie ohne jedwede Entschädigung vernichtet oder mindestens endgültig aus den Vertriebswegen entfernt werden. Unter denselben Bedingungen können die Justizbehörden gegebenenfalls auch die Vernichtung von Materialien und Geräten anordnen, die vorwiegend zur Schaffung oder Herstellung dieser Waren verwendet werden. 2) Die Justizbehörden jeder Vertragspartei sind befugt anzuordnen, dass die betreffenden Massnahmen auf Kosten des Rechtsverletzers durchgeführt werden, es sei denn, es werden besondere Gründe geltend gemacht, die dagegensprechen. 3) Bei der Prüfung eines Ersuchens um Anordnung von Abhilfemassnahmen ist dem Erfordernis, die Verhältnismässigkeit zwischen der Schwere der Verletzungshandlung und den angeordneten Abhilfemassnahmen zu wahren, sowie den Interessen Dritter Rechnung zu tragen.

Art. 7.56 Gerichtliche Anordnungen

1) Jede Vertragspartei gewährleistet, dass die Justizbehörden bei Feststellung einer Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums eine Anordnung gegen den Verletzer erlassen können, die ihm die weitere Verletzung des betreffenden Rechts untersagt. 2) Jede Vertragspartei gewährleistet, dass ihre Justizbehörden einstweilige Verfügungen gegen Vermittler anordnen können, deren Dienste von Dritten in Anspruch genommen werden, um mindestens Urheberrechte und verwandte Schutzrechte zu verletzen.

Art. 7.57 Ersatzmassnahmen

Jede Vertragspartei kann vorsehen, dass die Justizbehörden in geeigneten Fällen und auf Ersuchen der Person, der die in Art. 7.55 (Abhilfemassnahmen) oder Art. 7.56 (Gerichtliche Anordnungen) vorgesehenen Massnahmen gegebenenfalls auferlegt werden, anordnen können, dass anstelle der Anwendung der in den genannten beiden Artikeln vorgesehenen Massnahmen eine Abfindung an die geschädigte Partei zu zahlen ist, sofern die betreffende Person weder vorsätzlich noch fahrlässig gehandelt hat, ihr aus der Durchführung der betreffenden Massnahmen ein unverhältnismässig grosser Schaden entstehen würde und die Zahlung einer Abfindung an die geschädigte Partei als angemessene Entschädigung erscheint.

Art. 7.58 Schadensersatz

1) Jede Vertragspartei trägt dafür Sorge, dass ihre Justizbehörden befugt sind, auf Antrag der geschädigten Partei anzuordnen, dass der Verletzer, der wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass er eine Verletzungshandlung vornahm, dem Rechteinhaber zum Ausgleich des von diesem wegen der Rechtsverletzung erlittenen tatsächlichen Schadens angemessenen Schadensersatz zu leisten hat. 2) Unter den in Abs. 1 genannten Umständen gewährleistet jede Vertragspartei, dass ihre Justizbehörden bei der Festsetzung des Schadensersatzes: a) alle infrage kommenden Aspekte berücksichtigen, unter anderem negative wirtschaftliche Auswirkungen einschliesslich Gewinneinbussen für die geschädigte Partei und die zu Unrecht erzielten Gewinne des Verletzers sowie gegebenenfalls auch andere als die rein wirtschaftlichen Faktoren, wie den immateriellen Schaden für den Rechteinhaber; oder b) als Alternative zu Bst. a den Schadensersatz gegebenenfalls als Pauschalbetrag festsetzen, und zwar auf der Grundlage von Faktoren wie zumindest dem Betrag der Vergütung oder Gebühr, die der Verletzer hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des betreffenden Rechts des geistigen Eigentums eingeholt hätte. 3) Für Fälle, in denen der Verletzer eine Verletzungshandlung vorgenommen hat, ohne dass er dies wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, kann jede Vertragspartei in ihren Rechtsvorschriften die Möglichkeit vorsehen, dass die Justizbehörden die Herausgabe der Gewinne oder die Zahlung von Schadensersatz anordnen, dessen Höhe im Voraus festgesetzt werden kann.

Art. 7.59 Prozesskosten

Jede Vertragspartei trägt dafür Sorge, dass die Prozesskosten und sonstigen Kosten der obsiegenden Partei in der Regel, soweit sie angemessen und verhältnismässig sind, von der unterlegenen Partei getragen werden, sofern Billigkeitsgründe dem nicht entgegenstehen.

Art. 7.60 Veröffentlichung von Gerichtsentscheiden

Jede Vertragspartei gewährleistet, dass die Justizbehörden bei Verfahren wegen Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums auf Ersuchen des Antragstellers und auf Kosten des Verletzers geeignete Massnahmen zur Verbreitung von Informationen über den betreffenden Entscheid, einschliesslich der Bekanntmachung und der vollständigen oder teilweisen Veröffentlichung, anordnen können.

Art. 7.61 Vermutung der Urheber- oder Inhaberschaft

Zum Zwecke der Anwendung der in Abschnitt 7.3 (Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums) vorgesehenen Massnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe gilt Folgendes: a) damit der Urheber eines Werkes der Literatur und Kunst mangels Gegenbeweises als solcher gilt und infolgedessen Verletzungsverfahren anstrengen kann, genügt es, dass sein Name in der üblichen Weise auf dem Werkstück angegeben ist; und b) Bst. a gilt entsprechend für Inhaber von dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten in Bezug auf ihre Schutzgegenstände. Unterabschnitt 7.3.3

Art. 7.62 Zivilrechtliche Verfahren und Rechtsbehelfe bei Geschäftsgeheimnissen

1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass Personen, die an den in Art. 7.46 Abs. 1 (Schutz von Geschäftsgeheimnissen) genannten zivilrechtlichen Verfahren beteiligt sind oder die Zugang zu Dokumenten haben, die Teil eines solchen Gerichtsverfahrens sind, nicht befugt sind, ein Geschäftsgeheimnis oder ein mutmassliches Geschäftsgeheimnis zu nutzen oder offenzulegen, das von den zuständigen Justizbehörden aufgrund eines ordnungsgemäss begründeten Antrags einer interessierten Partei als vertraulich eingestuft wurde und von dem sie aufgrund der Beteiligung an dem Verfahren oder des Zugangs zu den Dokumenten Kenntnis erlangt haben. 2) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die in Abs. 1 genannte Pflicht nach Ende des zivilrechtlichen Verfahrens für die nötige Dauer fortbesteht. 3) Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass im Rahmen der in Art. 7.46 Abs. 1 (Schutz von Geschäftsgeheimnissen) genannten zivilrechtlichen Verfahren ihre Justizbehörden zumindest befugt sind: a) im Einklang mit ihren jeweiligen Rechtsvorschriften einstweilige Massnahmen anzuordnen, um die Nutzung oder Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses in einer Weise, die mit einer redlichen Geschäftspraxis nicht vereinbar ist, einzustellen und zu verbieten; b) im Einklang mit ihren jeweiligen Rechtsvorschriften Massnahmen anzuordnen, die die Einstellung bzw. das Verbot der Nutzung oder Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses in einer Weise, die mit einer redlichen Geschäftspraxis nicht vereinbar ist, anordnen; c) im Einklang mit ihren jeweiligen Rechtsvorschriften anzuordnen, dass eine Person, die ein Geschäftsgeheimnis in einer Weise, die mit einer redlichen Geschäftspraxis nicht vereinbar ist, erworben, genutzt oder offengelegt hat und die wusste oder hätte wissen müssen, dass sie ein Geschäftsgeheimnis in einer Weise, die mit einer redlichen Geschäftspraxis nicht vereinbar ist, erwirbt, verwendet oder offenlegt, dem Inhaber des Geschäftsgeheimnisses Schadensersatz leistet, der dem durch den Erwerb, die Nutzung oder die Offenlegung des Geschäftsgeheimnisses tatsächlich entstandenen Schaden angemessen ist; d) bestimmte erforderliche Massnahmen zu treffen, um die Vertraulichkeit von Geschäftsgeheimnissen oder mutmasslichen Geschäftsgeheimnissen zu wahren, die in den Verfahren nach Art. 7.46 Abs. 1 (Schutz von Geschäftsgeheimnissen) verwendet oder genannt werden. Zu diesen bestimmten Massnahmen kann im Einklang mit den Rechtsvorschriften der jeweiligen Vertragspartei, einschliesslich des Rechts auf Verteidigung, die Möglichkeit gehören, den Zugang zu bestimmten Dokumenten ganz oder teilweise zu beschränken, den Zugang zu mündlichen Verhandlungen und zu den entsprechenden Aufzeichnungen oder Niederschriften zu beschränken und eine nichtvertrauliche Fassung des Gerichtsentscheids bereitzustellen, in dem die Geschäftsgeheimnisse enthaltenden Passagen gelöscht oder unkenntlich gemacht wurden; und e) gegen an dem gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen Sanktionen zu verhängen, die den gerichtlichen Anordnungen zum Schutz des Geschäftsgeheimnisses oder mutmasslichen Geschäftsgeheimnisses nicht nachkommen oder sich weigern, dies zu tun. 4) Jede Vertragspartei gewährleistet, dass die in diesem Artikel genannten Massnahmen, Verfahren oder Rechtsbehelfe ausgesetzt werden, wenn der mutmassliche Erwerb, die mutmassliche Nutzung oder die mutmassliche Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses in einer Weise, die mit einer redlichen Geschäftspraxis nicht vereinbar ist, im Einklang mit ihren Rechtsvorschriften erfolgte: a) um zum Schutz des Gemeinwohls berufliches oder sonstiges Fehlverhalten oder rechtswidrige Handlungen aufzudecken; b) um durch eine Offenlegung durch Arbeitnehmer gegenüber ihren Vertretern sicherzustellen, dass diese Vertreter ihre Funktionen rechtmässig ausüben können, sofern dies nur auf diese Weise möglich ist; oder c) um ein berechtigtes Interesse zu schützen, das durch die Rechtsvorschriften der betreffenden Vertragspartei anerkannt ist. Unterabschnitt 7.3.4

Art. 7.63 Grenzmassnahmen

1) In Bezug auf Waren unter zollamtlicher Überwachung werden von jeder Vertragspartei Verfahren eingeführt oder eingehalten, nach denen ein Rechteinhaber bei einer zuständigen Behörde um Aussetzung der Überlassung oder Zurückhaltung verdächtiger Waren ersuchen kann. Für die Zwecke dieses Unterabschnitts bezeichnet der Ausdruck "verdächtige Waren" Waren, die im Verdacht stehen, Markenrechte, Urheberrechte und verwandte Schutzrechte, geografische Angaben, Patente, Gebrauchsmuster, gewerbliche Geschmacksmuster, Topografien integrierter Schaltkreise oder Sortenschutzrechte zu verletzen. 2) Jede Vertragspartei ist bemüht, elektronische Systeme zur Verwaltung der bewilligten oder erfassten Anträge durch ihre jeweilige Zollbehörde einzurichten. 3) Legt eine Vertragspartei im Zusammenhang mit den in diesem Artikel beschriebenen Verfahren Antragsgebühren sowie Gebühren für die Lagerung oder Vernichtung von Waren fest oder erhebt sie eine solche, so dürfen diese Gebühren nicht so hoch sein, dass sie unangemessen von der Inanspruchnahme dieser Verfahren abschrecken. 4) Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass ihre zuständigen Behörden Anträge innerhalb einer angemessenen Frist erfassen oder bewilligen. 5) Jede Vertragspartei sieht vor, dass die in Abs. 1 genannten Anträge auch für Mehrfachsendungen gestellt werden können. 6) In Bezug auf Waren unter zollamtlicher Überwachung gewährleistet jede Vertragspartei, dass ihre Zollbehörden für die Aussetzung der Überlassung oder Zurückhaltung verdächtiger Waren von sich aus tätig werden können. 7) Jede Vertragspartei kann darauf hinwirken, dass ihre Zollbehörden Risikoanalysen einsetzen, um verdächtige Waren zu erkennen. 8) Jede Vertragspartei kann ihrer Zollbehörde gestatten, einem Rechteinhaber auf ein entsprechendes Ersuchen hin folgende Informationen über die Waren, deren Überlassung ausgesetzt ist oder die zurückgehalten werden, zur Verfügung zu stellen: Beschreibung und tatsächliche oder geschätzte Menge der Waren, und, soweit bekannt, Name und Anschrift des Versenders, des Einführers, des Ausführers oder des Empfängers, sowie das Ursprungs- oder Herkunftsland der Waren. 9) Jede Vertragspartei sieht Verfahren vor, die eine Vernichtung verdächtiger Waren ohne vorheriges Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren zur förmlichen Feststellung der Rechtsverletzungen ermöglichen, wenn die betroffenen Personen der Vernichtung zustimmen oder dieser nicht widersprechen. Unterbleibt die Vernichtung verdächtiger Waren, so trägt jede Vertragspartei dafür Sorge, dass ausser bei Vorliegen aussergewöhnlicher Umstände über derartige Waren ausserhalb der Vertriebswege in einer Weise verfügt wird, dass dem Rechteinhaber kein Schaden entsteht. 10) Jede Vertragspartei sieht Verfahren vor, welche die zügige Vernichtung gefälschter Markenwaren und unerlaubt hergestellter Waren ermöglichen, die in Post- oder Eilkuriersendungen enthalten sind. 11) Jede Vertragspartei sieht vor, dass der Inhaber des bewilligten oder erfassten Antrags auf Ersuchen der Zollbehörden verpflichtet ist, die Kosten zu erstatten, die den Zollbehörden oder anderen im Namen der Zollbehörden handelnden Parteien ab dem Zeitpunkt der Zurückhaltung oder der Aussetzung der Überlassung der Waren entstehen, einschliesslich der Kosten für Lagerung und Handhabung und etwaiger Kosten im Zusammenhang mit der Vernichtung oder Entsorgung der Waren. 12) Jede Vertragspartei kann beschliessen, diesen Artikel nicht auf die Einfuhr von Waren anzuwenden, die in einem anderen Land von den Rechteinhabern oder mit ihrer Zustimmung in Verkehr gebracht wurden. Eine Vertragspartei kann Waren ohne gewerblichen Charakter, die sich im persönlichen Gepäck von Reisenden befinden, von der Anwendung dieses Artikels ausnehmen. 13) Jede Vertragspartei ermöglicht ihren Zollbehörden den regelmässigen Dialog und die Zusammenarbeit mit den einschlägigen Interessenträgern und sonstigen Stellen, die an der Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums beteiligt sind. 14) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, was Angelegenheiten des internationalen Handels mit verdächtigen Waren betrifft. Insbesondere tauschen die Vertragsparteien soweit wie möglich einschlägige Informationen zum Handel mit verdächtigen Waren aus, die die jeweils andere Vertragspartei betreffen.

Art. 7.64 Vereinbarkeit mit GATT 1994 und TRIPS-Übereinkommen

Bei der Durchführung von Grenzmassnahmen zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums durch die Zollbehörden nach diesem Unterabschnitt und sonst gewährleisten die Vertragsparteien die Vereinbarkeit mit ihren Pflichten aus dem GATT 1994 und dem TRIPS-Übereinkommen, insbesondere mit Art. V des GATT 1994 sowie Teil III Art. 41 und Abschnitt 4 des TRIPS-Übereinkommens. Abschnitt 7.4

Art. 7.65 Zusammenarbeit

Massnahmen der Zusammenarbeit im Rahmen dieses Kapitels werden vorbehaltlich ausreichender Ressourcen, auf Ersuchen sowie zu den von den Vertragsparteien einvernehmlich festgelegten Bedingungen durchgeführt. Die Vertragsparteien bekräftigen, dass eine Zusammenarbeit im Rahmen dieses Kapitels zusätzlich zu sonstigen früheren, laufenden und künftigen bilateralen und multilateralen Massnahmen der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien, einschliesslich ihrer jeweiligen Ämter für geistiges Eigentum, und unbeschadet davon erfolgt. Kapitel 8

Art. 8.1 Definitionen

Für die Zwecke dieses Kapitels: a) bezeichnet "wettbewerbswidrige Geschäftspraktiken": i) Vereinbarungen zwischen Unternehmen, abgestimmte Verhaltensweisen oder Beschlüsse von Unternehmensverbänden, deren Ziel oder Wirkung die Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs ist; ii) den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung durch eines oder mehrere Unternehmen; und iii) Zusammenschlüsse von Unternehmen mit beträchtlichen wettbewerbswidrigen Auswirkungen; b) bezeichnet "Unternehmen" einen nach anwendbarem Recht gegründeten oder organisierten Rechtsträger, gewinnorientiert oder nicht, in privatem oder staatlichem Besitz bzw. privat oder staatlich kontrolliert, einschliesslich Körperschaften, Treuhandeinrichtungen, Partnerschaften, Einzelunternehmen, Joint Ventures oder sonstige Vereinigungen; und c) bezeichnet "zuständige Behörde" eine für die Durchsetzung des Wettbewerbsrechts zuständige Behörde.

Art. 8.2 Wettbewerbsrecht

1) Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung eines freien und unverfälschten Wettbewerbs für ihre Handelsbeziehungen an. 2) Die Vertragsparteien ergreifen geeignete Massnahmen, um ein wettbewerbswidriges Geschäftsgebaren zu untersagen, wobei sie anerkennen, dass solche Massnahmen die Erfüllung der Ziele dieses Abkommens unterstützen werden. 3) Die Massnahmen gemäss Abs. 2 entsprechen den Grundsätzen der Transparenz, des Diskriminierungsverbots und der Verfahrensgerechtigkeit. 4) Jede Vertragspartei kann bestimmte Ausnahmen von der Anwendung ihres Wettbewerbsrechts vorsehen, sofern diese Ausnahmen transparent sind und auf die Regierungspolitik oder das öffentliche Interesse gestützt werden. Eine Vertragspartei stellt einer anderen Vertragspartei öffentliche Informationen über solche nach ihrem Wettbewerbsrecht vorgesehenen Massnahmen zur Verfügung.

Art. 8.3 Anwendung des Wettbewerbsrechts auf öffentliche Unternehmen

Jede Vertragspartei gewährleistet, dass die Massnahmen gemäss Art. 8.2 Abs. 2 (Wettbewerbsrecht) auf ihre Staatsbetriebe oder staatlich kontrollierten Unternehmen in dem nach ihrer Rechtsordnung erforderlichen Umfang Anwendung findet.

Art. 8.4 Zusammenarbeit

1) Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung der Zusammenarbeit und Koordinierung zur weiteren effektiven Verbesserung der Durchsetzung ihres Wettbewerbsrechts an. 2) Die jeweils zuständigen Behörden der Vertragsparteien streben die Koordinierung und Zusammenarbeit in Bezug auf die Durchsetzung ihres jeweiligen Wettbewerbsrechts an, um die Ziele dieses Abkommens zu erfüllen. Die Vertragsparteien ergreifen diejenigen Massnahmen, die sie als geeignet betrachten, um unmittelbare oder mittelbare Hindernisse oder Einschränkungen für die effektive Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsparteien bei der Durchsetzung zu minimieren. 3) Interessierte Vertragsparteien können ein gesondertes Abkommen über die Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen ihren zuständigen Behörden abschliessen, das Bedingungen für den Austausch und die Nutzung vertraulicher Informationen beinhalten kann. 4) Nichts in diesem Artikel setzt voraus, dass eine Vertragspartei oder ihre zuständigen Behörden eine Massnahme ergreifen, die der Regierungspolitik oder wichtigen Interessen dieser Vertragspartei entgegenstünde.

Art. 8.5 Streitbeilegung

Dieses Kapitel ist nicht Gegenstand der Streitbeilegung gemäss Kapitel 16 (Streitbeilegung). Kapitel 9

Art. 9.1 Grundsätze

Die Vertragsparteien erkennen an, dass Subventionen von einer Vertragspartei gewährt werden können, wenn sie für das Erreichen der Ziele der Regierungspolitik erforderlich sind. Bestimmte Subventionen haben jedoch das Potenzial, das einwandfreie Funktionieren der Märkte zu verzerren und die Vorteile der Handelsliberalisierung zu beeinträchtigen. Grundsätzlich sollte eine Vertragspartei keine Subventionen gewähren, wenn sie feststellt, dass sie erhebliche negative Auswirkungen auf den Handel zwischen den Vertragsparteien haben oder haben könnten.

Art. 9.2 Verhältnis zum WTO-Übereinkommen

Nichts in diesem Kapitel wirkt sich auf die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien gemäss Art. VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens von 1994 (GATT 1994), Art. XV des Allgemeinen Abkommens über den Handel mit Dienstleistungen (GATS) und des WTO-Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen (WTO-Subventionsübereinkommen) aus.

Art. 9.3 Definition und Anwendungsbereich

1) Im Sinne dieses Kapitels bezeichnet "Subvention" eine handelsbezogene Massnahme, welche die Bedingungen gemäss Art. 1.1 des WTO-Subventionsübereinkommens erfüllt, ungeachtet dessen, ob die Subventionsempfänger mit Waren oder Dienstleistungen handeln. 2) Eine Subvention ist nur dann Gegenstand dieses Kapitels, wenn sie im Sinne von Art. 2 des WTO-Subventionsübereinkommens spezifisch ist. 3) Dieses Kapitel findet nicht auf Subventionen Anwendung, die Unternehmen gewährt werden, die von der Regierung mit der Erbringung öffentlicher Dienstleistungen für Ziele der Regierungspolitik betraut wurden. Solche Ausnahmen von den Vorschriften zu Subventionen sollen transparent sein und dürfen nicht über die angestrebten Ziele der Regierungspolitik hinausgehen. 4) Dieses Kapitel findet keine Anwendung auf Subventionen, die für den Ausgleich eines Schadens gewährt wurden, der durch Naturkatastrophen oder sonstige aussergewöhnliche Ereignisse nicht-wirtschaftlicher Art verursacht wurde. 5) Dieses Kapitel findet keine Anwendung auf temporär gewährte Subventionen als Reaktion auf eine nationale oder globale wirtschaftliche Notlage. Solche Subventionen sollen zielgerichtet, wirtschaftlich, effektiv und effizient sein, um der festgestellten temporären, nationalen oder globalen wirtschaftlichen Notlage abzuhelfen. 6) Dieses Kapitel findet nur Anwendung auf spezifische Subventionen, deren Höhe pro Empfänger über einen Zeitraum von drei Jahren 450 000 Sonderziehungsrechte übersteigt. 7) Dieses Kapitel findet keine Anwendung auf Subventionen betreffend Produkte, die im Anhang 1 des WTO-Übereinkommens über die Landwirtschaft erfasst sind, und andere Subventionen, die im WTO-Übereinkommen über die Landwirtschaft erfasst sind. 8) Dieses Kapitel findet keine Anwendung auf Fischereisubventionen. Die Vertragsparteien haben das Ziel, gemeinsam an der Entwicklung eines globalen, multilateralen Ansatzes für die Bereitstellung von Subventionen für den Fischereisektor zu arbeiten, mit dem Ziel, bestimmte Formen von Fischereisubventionen, die zu Überfischung und Überkapazitäten beitragen, zu verbieten und Subventionen, die zur illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten (IUU) Fischerei beitragen, zu beseitigen. 9) Dieses Kapitel findet keine Anwendung auf Subventionen im Zusammenhang mit dem audiovisuellen Sektor.

Art. 9.4 Transparenz

1) Alle zwei Jahre teilt jede Vertragspartei den anderen Vertragsparteien Folgendes in Bezug auf gewährte oder beibehaltene Subventionen mit: a) die Rechtsgrundlage der Subvention; b) die Form der Subvention; und c) die Höhe der Subvention oder des für die Subvention veranschlagten Betrags. 2) Falls eine Vertragspartei die Informationen gemäss Abs. 1 auf einer offiziellen Webseite öffentlich bereitstellt, gilt die Mitteilung gemäss Abs. 1 als erfolgt. Für Mitteilungen, die gemäss Art. 25.1 des WTO-Subventionsübereinkommens an die WTO erfolgen, gilt das Erfordernis gemäss Abs. 1 als erfüllt.

Art. 9.5 Konsultationen

1) Falls eine Vertragspartei der Auffassung ist, dass eine von einer anderen Vertragspartei gewährte Subvention negative Auswirkungen auf ihre Handelsinteressen hat oder haben könnte, kann sie diese Bedenken jener Partei (der erwidernden Partei) gegenüber schriftlich darlegen und um Konsultationen zu dieser Angelegenheit ersuchen. Die erwidernde Partei hat das Ersuchen umfassend und wohlwollend in Erwägung zu ziehen. 2) Während der Konsultationen kann eine Vertragspartei zusätzliche Auskünfte über eine von der erwidernden Partei gewährte Subvention einholen, eingeschlossen: a) ihr politisches Ziel; b) ihre Höhe; und c) die Massnahmen, die ergriffen werden, um ihre potenziell verzerrende Auswirkung auf den Handel zu begrenzen. 3) Die erwidernde Vertragspartei hat die angeforderten Auskünfte spätestens 60 Tage nach Eingang des Ersuchens schriftlich zu erteilen. Falls eine angeforderte Auskunft nicht erteilt werden kann, hat diese Vertragspartei das Fehlen dieser Auskunft in ihrer schriftlichen Antwort zu erklären. 4) Auf Grundlage der Konsultation ist die erwidernde Partei bestrebt, gegebenenfalls negative Auswirkungen der Subvention auf die Interessen der ersuchenden Partei zu beseitigen oder zu minimieren.

Art. 9.6 Verwendung von Subventionen

Jede Vertragspartei hat sicherzustellen, dass die Unternehmen Subventionen nur zu dem spezifischen Zweck verwenden, für den die Subventionen gewährt wurden.

Art. 9.7 Vertraulichkeit

Bei der Erteilung von Auskünften gemäss diesem Kapitel ist nicht erforderlich, dass eine Vertragspartei vertrauliche Informationen offenlegt.

Art. 9.8 Streitbeilegung

Art. 9.5 (Konsultationen) dieses Kapitels ist nicht Gegenstand der Streitbeilegung gemäss Kapitel 16 (Streitbeilegung). Kapitel 10

Art. 10.1 Allgemeine Grundsätze

Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung der Bestimmungen dieses Kapitels sowie anderer Bestimmungen dieses Abkommens an, die darauf abzielen, die Möglichkeiten kleiner und mittlerer Unternehmen, einschliesslich Kleinstunternehmen (KMU), zur Nutzung der Vorteile dieses Abkommens zu verbessern.

← Find another law