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Freihandelsabkommen vom 8. Juli 2021 zwischen Island, dem Fürstentum Liechtenstein und dem Königreich Norwegen und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland

Liechtenstein · 0.632.62 · treaty

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Contents: 298 provisions
  1. Art. 1.1 Ziele
  2. Art. 1.2 Räumlicher Anwendungsbereich
  3. Art. 1.3 Räumliche Ausdehnung
  4. Art. 1.4 Durch dieses Abkommen geregelte Handels- und Wirtschaftsbeziehungen
  5. Art. 1.5 Verhältnis zu anderen internationalen Abkommen
  6. Art. 1.6 Erfüllung von Verpflichtungen
  7. Art. 1.7 Transparenz
  8. Art. 3.1 Anwendungsbereich
  9. Art. 3.2 Definitionen
  10. Art. 3.3 Unterausschuss für Dienstleistungen und Investitionen
  11. Art. 3.4 Verweigerung von Vorteilen
  12. Art. 3.5 Anwendungsbereich
  13. Art. 3.6 Marktzugang
  14. Art. 3.7 Inländerbehandlung
  15. Art. 3.8 Meistbegünstigung
  16. Art. 3.9 Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgan
  17. Art. 3.10 Leistungsanforderungen
  18. Art. 3.11 Investitionen und nachhaltige Entwicklung
  19. Art. 3.12 Nichtkonforme Massnahmen
  20. Art. 3.13 Anwendungsbereich
  21. Art. 3.14 Marktzugang
  22. Art. 3.15 Lokale Präsenz
  23. Art. 3.16 Inländerbehandlung
  24. Art. 3.17 Meistbegünstigung
  25. Art. 3.18 Nichtkonforme Massnahmen
  26. Art. 3.19 Allgemeine Bestimmungen und Anwendungsbereich
  27. Art. 3.20 Definitionen
  28. Art. 3.21 Allgemeine Verpflichtungen
  29. Art. 3.22 Antragsverfahren
  30. Art. 3.23 Zusammenarbeit bei Rückkehr und Rückübernahmen
  31. Art. 3.24 Transparenz
  32. Art. 3.25 Zu Niederlassungszwecken einreisende Geschäftsreisende und unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer
  33. Art. 3.26 Erbringer vertraglicher Dienstleistungen und Freiberufler
  34. Art. 3.27 Für kurze Zeit einreisende Geschäftsreisende
  35. Art. 3.28 Nichtkonforme Massnahmen
  36. Art. 3.29 Ansprechpartner
  37. Art. 3.30 Anwendungsbereich
  38. Art. 3.31 Definitionen
  39. Art. 3.32 Antragstellung
  40. Art. 3.33 Zeitrahmen für die Antragstellung
  41. Art. 3.34 Elektronische Anträge und Annahme von Kopien
  42. Art. 3.35 Bearbeitung der Anträge
  43. Art. 3.36 Gebühren
  44. Art. 3.37 Bewertung von Qualifikationen
  45. Art. 3.38 Veröffentlichung und verfügbare Informationen
  46. Art. 3.39 Technische Normen
  47. Art. 3.40 Bedingungen für die Genehmigung
  48. Art. 3.41 Verfahren zur Überprüfung von Verwaltungsentscheidungen
  49. Art. 3.42 Gelegenheit zur Stellungnahme vor dem Inkrafttreten
  50. Art. 3.43 Zusammenarbeit in Regulierungsfragen
  51. Art. 3.44 Anwendungsbereich
  52. Art. 3.45 Definitionen
  53. Art. 3.46 Neue Finanzdienstleistungen
  54. Art. 3.47 Finanzinformationen und -daten
  55. Art. 3.48 Zahlungsverkehr und Clearing
  56. Art. 3.49 Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgan
  57. Art. 3.50 Selbstregulierungsorganisationen
  58. Art. 3.51 Aufsichtsrechtliche Ausnahmeregelung
  59. Art. 3.52 Vertrauliche Informationen
  60. Art. 3.53 Internationale Normen
  61. Art. 3.54 Anerkennung von Aufsichtsmassnahmen
  62. Art. 3.55 Anwendungsbereich
  63. Art. 3.56 Definitionen
  64. Art. 3.57 Zugang und Nutzung
  65. Art. 3.58 Zugang zu den wesentlichen Einrichtungen der Hauptanbieter
  66. Art. 3.59 Zusammenschaltung
  67. Art. 3.60 Zusammenschaltung mit Hauptanbietern
  68. Art. 3.61 Nummernübertragbarkeit
  69. Art. 3.62 Knappe Ressourcen
  70. Art. 3.63 Wettbewerbssichernde Vorkehrungen gegenüber Hauptanbietern
  71. Art. 3.64 Behandlung seitens der Hauptanbieter
  72. Art. 3.65 Regulierungsbehörde für Telekommunikation
  73. Art. 3.66 Genehmigung der Bereitstellung von Telekommunikationsnetzen oder -diensten
  74. Art. 3.67 Transparenz
  75. Art. 3.68 Universaldienstverpflichtung
  76. Art. 3.69 Internationales Mobilfunk-Roaming
  77. Art. 3.70 Streitbeilegung
  78. Art. 3.71 Vertraulichkeit
  79. Art. 3.72 Anwendungsbereich und Definitionen
  80. Art. 3.73 Verpflichtungen
  81. Art. 3.74 Anwendungsbereich
  82. Art. 3.75 Definitionen
  83. Art. 3.76 Verpflichtungen
  84. Art. 3.77 Nichtkonforme Massnahmen
  85. Art. 4.1 Ziele
  86. Art. 4.2 Definitionen
  87. Art. 4.3 Anwendungsbereich
  88. Art. 4.4 Zölle
  89. Art. 4.5 Elektronische Verträge
  90. Art. 4.6 Elektronische Authentifizierung und elektronische Vertrauensdienste
  91. Art. 4.7 Papierloser Handel
  92. Art. 4.8 Online-Verbraucherschutz
  93. Art. 4.9 Unerbetene kommerzielle elektronische Nachrichten
  94. Art. 4.10 Quellcode
  95. Art. 4.11 Grenzüberschreitender Datenverkehr
  96. Art. 4.12 Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre
  97. Art. 4.13 Offener Internetzugang
  98. Art. 4.14 Offene staatliche Daten
  99. Art. 4.15 Cybersicherheit
  100. Art. 4.16 Zusammenarbeit in Regulierungsfragen in Bezug auf den digitalen Handel
  101. Art. 4.17 Dialog über neue Technologie
  102. Art. 5.1 Ziele
  103. Art. 5.2 Leistungsbilanz
  104. Art. 5.3 Kapitalverkehr
  105. Art. 5.4 Massnahmen, die sich auf Kapitalverkehr, Zahlungen und Kapitaltransfers auswirken
  106. Art. 5.5 Einschränkungen im Falle von Zahlungsbilanz- und Aussenfinanzierungsschwierigkeiten
  107. Art. 6.1 Anwendungsbereich und Umfang
  108. Art. 6.2 Zusätzliche Disziplinen
  109. Art. 6.3 Verwendung elektronischer Kommunikationsmittel
  110. Art. 6.4 Elektronische Veröffentlichung von Beschaffungsmitteilungen
  111. Art. 6.5 Unterstützende Nachweise
  112. Art. 6.6 Teilnahmebedingungen
  113. Art. 6.7 Registrierungssysteme und Qualifikationsverfahren
  114. Art. 6.8 Beschränkte Ausschreibungen
  115. Art. 6.9 Ungewöhnlich niedrige Preise
  116. Art. 6.10 Erleichterung der Beteiligung kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU)
  117. Art. 6.11 Ökologische, soziale und arbeitsbezogene Erwägungen
  118. Art. 6.12 Änderungen und Berichtigungen von Marktzugangsverpflichtungen
  119. Art. 6.13 Änderungen
  120. Art. 6.14 Berichtigungen
  121. Art. 6.15 Weitere Verhandlungen
  122. Art. 7.1 Ziele
  123. Art. 7.2 Anwendungsbereich
  124. Art. 7.3 Definitionen
  125. Art. 7.4 Völkerrechtliche Übereinkünfte
  126. Art. 7.5 Erschöpfung
  127. Art. 7.6 Inländerbehandlung
  128. Art. 7.7 Urheber
  129. Art. 7.8 Ausübende Künstler
  130. Art. 7.9 Hersteller von Tonträgern
  131. Art. 7.10 Sendeunternehmen
  132. Art. 7.11 Sendung und öffentliche Wiedergabe von zu gewerblichen Zwecken veröffentlichten Tonträgern
  133. Art. 7.12 Schutzdauer
  134. Art. 7.13 Folgerecht
  135. Art. 7.14 Kollektive Verwertung von Rechten
  136. Art. 7.15 Ausnahmen und Beschränkungen
  137. Art. 7.16 Schutz technischer Massnahmen
  138. Art. 7.17 Pflichten in Bezug auf Informationen für die Wahrnehmung der Rechte
  139. Art. 7.18 Klassifizierung von Marken
  140. Art. 7.19 Formen eingetragener Marken
  141. Art. 7.20 Rechte aus der eingetragenen Marke
  142. Art. 7.21 Eintragungsverfahren
  143. Art. 7.22 Notorisch bekannte Marken
  144. Art. 7.23 Ausnahmen von den Rechten aus einer Marke
  145. Art. 7.24 Verfallsgründe
  146. Art. 7.25 Das Recht auf Untersagung von Vorbereitungshandlungen im Zusammenhang mit der Benutzung der Verpackung oder anderer Kennzeichnungsmittel
  147. Art. 7.26 Bösgläubige Anträge
  148. Art. 7.27 Schutz eingetragener Muster und Modelle
  149. Art. 7.28 Schutzdauer
  150. Art. 7.29 Ausnahmen und Beschränkungen
  151. Art. 7.30 Verhältnis zum Urheberrecht
  152. Art. 7.31 Wirkung dieses Unterabschnitts
  153. Art. 7.32 Anwendungsbereich
  154. Art. 7.33 Systeme für die Eintragung und den Schutz geografischer Angaben
  155. Art. 7.34 Anerkennung spezifischer geografischer Angaben
  156. Art. 7.35 Schutz traditioneller Begriffe
  157. Art. 7.36 Recht auf Verwendung
  158. Art. 7.37 Umfang des Schutzes
  159. Art. 7.38 Durchsetzung des Schutzes
  160. Art. 7.39 Beziehung zu Marken
  161. Art. 7.40 Änderung der Anhänge über geografische Angaben
  162. Art. 7.41 Verarbeitung spezifischer geografischer Angaben
  163. Art. 7.42 Individuelle Anträge auf Schutz geografischer Angaben und traditioneller Begriffe
  164. Art. 7.43 Herkunftsangaben und Länderbezeichnungen
  165. Art. 7.44 Patente und öffentliche Gesundheit
  166. Art. 7.45 Verlängerung der Schutzfrist von Patenten für Arzneimittel sowie für Pflanzenschutzmittel
  167. Art. 7.46 Schutz von Geschäftsgeheimnissen
  168. Art. 7.47 Schutz der mit Anträgen auf Zulassung von Arzneimitteln vorgelegten Daten
  169. Art. 7.48 Schutz der mit einem Antrag auf Zulassung von Pflanzenschutzmitteln oder Biozidprodukten vorgelegten Daten
  170. Art. 7.49 Allgemeine Verpflichtungen
  171. Art. 7.50 Zur Beantragung der Massnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe befugte Personen
  172. Art. 7.51 Massnahmen zur Beweissicherung
  173. Art. 7.52 Beweise
  174. Art. 7.53 Recht auf Auskunft
  175. Art. 7.54 Einstweilige Massnahmen und Sicherungsmassnahmen
  176. Art. 7.55 Abhilfemassnahmen
  177. Art. 7.56 Gerichtliche Anordnungen
  178. Art. 7.57 Ersatzmassnahmen
  179. Art. 7.58 Schadensersatz
  180. Art. 7.59 Prozesskosten
  181. Art. 7.60 Veröffentlichung von Gerichtsentscheiden
  182. Art. 7.61 Vermutung der Urheber- oder Inhaberschaft
  183. Art. 7.62 Zivilrechtliche Verfahren und Rechtsbehelfe bei Geschäftsgeheimnissen
  184. Art. 7.63 Grenzmassnahmen
  185. Art. 7.64 Vereinbarkeit mit GATT 1994 und TRIPS-Übereinkommen
  186. Art. 7.65 Zusammenarbeit
  187. Art. 8.1 Definitionen
  188. Art. 8.2 Wettbewerbsrecht
  189. Art. 8.3 Anwendung des Wettbewerbsrechts auf öffentliche Unternehmen
  190. Art. 8.4 Zusammenarbeit
  191. Art. 8.5 Streitbeilegung
  192. Art. 9.1 Grundsätze
  193. Art. 9.2 Verhältnis zum WTO-Übereinkommen
  194. Art. 9.3 Definition und Anwendungsbereich
  195. Art. 9.4 Transparenz
  196. Art. 9.5 Konsultationen
  197. Art. 9.6 Verwendung von Subventionen
  198. Art. 9.7 Vertraulichkeit
  199. Art. 9.8 Streitbeilegung
  200. Art. 10.1 Allgemeine Grundsätze
  201. Art. 10.2 Informationsaustausch
  202. Art. 10.3 Ansprechpartner für KMU
  203. Art. 10.4 Streitbeilegung
  204. Art. 11.1 Ziele und allgemeine Grundsätze
  205. Art. 11.2 Definitionen
  206. Art. 11.3 Anwendungsbereich
  207. Art. 11.4 Interne Koordinierung
  208. Art. 11.5 Regulatorische Verfahren und Mechanismen
  209. Art. 11.6 Öffentliche Anhörungen
  210. Art. 11.7 Bewertung der Verhältnismässigkeit
  211. Art. 11.8 Rückwirkende Evaluierung
  212. Art. 11.9 Austausch von Informationen über gute Regulierungspraxis
  213. Art. 11.10 Massnahmen der Zusammenarbeit bei Regulierungsfragen
  214. Art. 11.11 Ansprechpartner
  215. Art. 11.12 Informationsaustausch über geplante oder bestehende Regulierungsmassnahmen
  216. Art. 11.13 Streitbeilegung
  217. Art. 12.1 Definitionen
  218. Art. 12.2 Ziele und Anwendungsbereich
  219. Art. 12.3 Innerstaatliche Regelung
  220. Art. 12.4 Anerkennung von Berufsqualifikationen
  221. Art. 12.5 Bedingungen für die Anerkennung
  222. Art. 12.6 Ausgleichsmassnahmen
  223. Art. 12.7 Antragsverfahren
  224. Art. 12.8 Zulassung und andere Bestimmungen
  225. Art. 12.9 Sprachkenntnisse
  226. Art. 12.10 Widersprüche
  227. Art. 12.11 Gebühren
  228. Art. 12.12 Umsetzung dieses Kapitels durch den Unterausschuss für Dienstleistungen und Investitionen
  229. Art. 12.13 Errichtung von Vereinbarungen über die gegenseitige Anerkennung
  230. Art. 13.1 Kontext und Ziele
  231. Art. 13.2 Definitionen
  232. Art. 13.3 Recht auf Regulierung und Schutzniveaus
  233. Art. 13.4 Aufrechterhaltung der Schutzniveaus
  234. Art. 13.5 Transparenz
  235. Art. 13.6 Information und Wahrnehmung der Öffentlichkeit
  236. Art. 13.7 Wissenschaftliche und technische Informationen
  237. Art. 13.8 Zusammenarbeit
  238. Art. 13.9 Mittel der Zusammenarbeit
  239. Art. 13.10 Förderung von Handel und Investitionen zur Begünstigung einer nachhaltigen Entwicklung
  240. Art. 13.11 Verantwortungsbewusstes Geschäftsgebaren
  241. Art. 13.12 Korruptionsbekämpfung
  242. Art. 13.13 Internationale Arbeitsnormen und -übereinkommen
  243. Art. 13.14 Gleichbehandlung und Gleichstellung am Arbeitsplatz
  244. Art. 13.15 Zugang zu Abhilfen und Verfahrensgarantien
  245. Art. 13.16 Ziele
  246. Art. 13.17 Internationale Verpflichtungen
  247. Art. 13.18 Aktivitäten der Zusammenarbeit
  248. Art. 13.19 Streitbeilegung
  249. Art. 13.20 Multilaterale Abkommen und Grundsätze für den Umweltschutz
  250. Art. 13.21 Zugang zu Abhilfen und Verfahrensgarantien
  251. Art. 13.22 Handel und Klimawandel
  252. Art. 13.23 Luftqualität
  253. Art. 13.24 Ozonabbauende Substanzen und ihre Alternativen
  254. Art. 13.25 Handel und Biodiversität
  255. Art. 13.26 Erhaltung der marinen Ökosysteme und Spezies
  256. Art. 13.27 Nachhaltige Forstwirtschaft und damit verbundener Handel
  257. Art. 13.28 Handel und nachhaltige Fischereiwirtschaft und Aquakultur
  258. Art. 13.29 Handel mit Abfall und Chemikalien und Verhütung von Verschmutzung
  259. Art. 13.30 Handel und nachhaltige Landwirtschaft und Ernährungssysteme
  260. Art. 13.31 Unterausschuss für Handel und nachhaltige Entwicklung
  261. Art. 13.32 Umsetzung und Konfliktlösung
  262. Art. 13.33 Konsultationen
  263. Art. 13.34 Expertenpanel
  264. Art. 14.1 Allgemeine Ausnahmen
  265. Art. 14.2 Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit
  266. Art. 14.3 Besteuerung
  267. Art. 15.1 Gemischter Ausschuss
  268. Art. 16.1 Ziel
  269. Art. 16.2 Anwendungsbereich
  270. Art. 16.3 Auskunftsersuchen
  271. Art. 16.4 Konsultationen
  272. Art. 16.5 Vermittlungsdienste, Schlichtung und Mediation
  273. Art. 16.6 Einsetzung eines Panels
  274. Art. 16.7 Zusammensetzung eines Panels
  275. Art. 16.8 Qualifikationen der Schlichter
  276. Art. 16.9 Schlichtungsauftrag
  277. Art. 16.10 Dringende Fälle
  278. Art. 16.11 Verfahren des Panels
  279. Art. 16.12 Auslegungsregeln
  280. Art. 16.13 Erhalt von Informationen
  281. Art. 16.14 Berichte des Panels
  282. Art. 16.15 Befolgung des Abschlussberichts
  283. Art. 16.16 Überprüfung der Befolgung
  284. Art. 16.17 Vorläufige Abhilfen im Falle der Nichtbefolgung
  285. Art. 16.18 Überprüfung der Befolgung nach dem Beschluss einstweiliger Abhilfen
  286. Art. 16.19 Aussetzung und Beendigung von Verfahren
  287. Art. 16.20 Administration des Streitbeilegungsverfahrens
  288. Art. 16.21 Lösung im gegenseitigen Einvernehmen
  289. Art. 16.22 Wahl des Gerichtsstands
  290. Art. 16.23 Frist
  291. Art. 16.24 Kosten
  292. Art. 16.25 Verfahrensregeln und Verhaltenskodex
  293. Art. 17.1 Anhänge und Anlagen
  294. Art. 17.2 Änderungen
  295. Art. 17.3 Rücktritt und Beendigung
  296. Art. 17.4 Überprüfung
  297. Art. 17.5 Inkrafttreten
  298. Art. 17.6 Depositar

298 provisions

Art. 13.12 Korruptionsbekämpfung

Unter Anerkennung der Notwendigkeit, in den öffentlichen wie in den privaten Sektoren Verantwortlichkeit, Transparenz und Integrität zu schaffen und dass jeder Sektor hierbei zusätzliche Verantwortung trägt, bestätigen die Vertragsparteien ihre Entschlossenheit, Bestechung und Korruption in internationalem Handel und Investitionen zu beseitigen, und ihr Bekenntnis, ihre jeweiligen Verpflichtungen aus dem OECD-Übereinkommen über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr samt Anhang, unterzeichnet in Paris am 17. Dezember 1997, und dem Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption, unterzeichnet in New York am 31. Oktober 2003, umzusetzen. Die Vertragsparteien werden sich zwecks Festlegung und Vereinbarung von Massnahmen oder Bereichen der Zusammenarbeit zur Verhinderung und Bekämpfung von Bestechung und Korruption in Angelegenheiten, die den internationalen Handel und Investitionen betreffen, beraten. Abschnitt 13.2

Art. 13.13 Internationale Arbeitsnormen und -übereinkommen

1) Die Vertragsparteien fördern weiterhin die Entwicklung des internationalen Handels und der Investitionen auf eine Weise, die produktiver Vollbeschäftigung und menschenwürdiger Arbeit für alle förderlich ist. 2) Jede Vertragspartei hat sicherzustellen, dass ihr Arbeitsrecht und ihre Vorgehensweisen den Schutz der Grundprinzipien und der Rechte am Arbeitsplatz verankern und bieten. Insoweit erinnern die Vertragsparteien an die Verpflichtungen, die sich aus der Mitgliedschaft in der IAO ergeben, und bekräftigen ihre Verpflichtungen, die Grundsätze hinsichtlich der Grundrechte, wie sie in der IAO-Erklärung über die Grundprinzipien und Rechte am Arbeitsplatz und deren Folgemassnahmen von 1998 enthalten sind, zu fördern und umzusetzen, nämlich: a) Vereinigungsfreiheit und die effektive Anerkennung des Rechts auf Tarifverhandlungen; b) die Beseitigung aller Formen von Zwangs- oder Pflichtarbeit; c) die effektive Abschaffung der Kinderarbeit; und d) die Beseitigung von Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf. 3) Jede Vertragspartei, die Mitglied der IAO ist: a) ist kontinuierlich und nachhaltig bestrebt, die grundlegenden IAO-Abkommen und die entsprechenden Protokolle zu ratifizieren; b) bekräftigt nochmals ihre Verpflichtungen gemäss Art. 5 Abs. 1 Bst. c des IAO-Abkommens Nr. 144 zur Nachprüfung nicht ratifizierter Abkommen in angemessenen Abständen und von Empfehlungen, denen noch keine Wirkung verliehen wurde; c) tauscht Informationen über ihre jeweiligen Situationen und Fortschritte bei der Ratifizierung der grundlegenden und vorrangigen nebst den sonstigen IAO-Übereinkommen aus, die von der IAO als aktuell eingestuft werden. 4) Jede Vertragspartei bestätigt erneut ihre Verpflichtung, die von jeder Vertragspartei ratifizierten IAO-Übereinkommen in ihren Rechtsgrundlagen und Vorgehensweisen effektiv umzusetzen. 5) Jede Vertragspartei bestätigt erneut ihre Verpflichtung, die verschiedenen Bestimmungen der Europäischen Sozialcharta, die jede Vertragspartei als Mitglied des Europarats jeweils angenommen hat, in ihren Rechtsgrundlagen und Vorgehensweisen effektiv umzusetzen. 6) Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung der strategischen Ziele der IAO-Agenda für menschenwürdige Arbeit an, wie sie in der Erklärung der IAO über soziale Gerechtigkeit für eine faire Globalisierung von 2008 reflektiert wird. 7) Die Vertragsparteien verpflichten sich: a) die Entwicklung und Verbesserung von Massnahmen für menschenwürdige Arbeitsbedingungen für alle und der damit verbundenen Beschäftigungsrechte zu fördern, eingeschlossen in Bezug auf Löhne und Gehälter, Arbeitszeiten, Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz und andere Arbeitsbedingungen; b) den sozialen Dialog über Arbeitsangelegenheiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern und ihren jeweiligen Organisationen sowie den Regierungen zu fördern; c) zur Erhaltung eines gut funktionierenden Systems des Arbeitsrechtsvollzugs; und d) die Gleichbehandlung bei den Arbeitsbedingungen sicherzustellen; und jede Vertragspartei, die IAO-Mitglied ist, hat dabei übereinstimmend mit der Erklärung der IAO über soziale Gerechtigkeit für eine faire Globalisierung von 2008 zu verfahren. 8) Die Vertragsparteien merken an, wie in der Erklärung der IAO über soziale Gerechtigkeit für eine faire Globalisierung festgestellt, dass ein Verstoss gegen Grundprinzipien und Rechte am Arbeitsplatz nicht geltend gemacht oder anderweitig als legitimer komparativer Vorteil genutzt werden darf und dass Arbeitsnormen nicht für protektionistische Handelszwecke verwendet werden dürfen. 9) Die Vertragsparteien erkennen den Wert der internationalen Zusammenarbeit und von Übereinkommen zu Beschäftigungsfragen als Antwort der internationalen Gemeinschaft auf die Herausforderungen und Möglichkeiten für Wirtschaft, Beschäftigung und Soziales infolge der Globalisierung an. 10) Die Vertragsparteien bekräftigen den Wert politischer Kohärenz bei menschenwürdiger Arbeit, einschliesslich Kernarbeitsnormen und eines Arbeitsschutzes auf hohem Niveau, gekoppelt mit ihrer effektiven Durchsetzung, und erkennen die vorteilhafte Rolle an, welche diese Bereiche für die wirtschaftliche Effizienz, Innovation und Produktivität spielen können, einschliesslich der Ausfuhrleistung.

Art. 13.14 Gleichbehandlung und Gleichstellung am Arbeitsplatz

1) Die Vertragsparteien unterstützen die Ziele, Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf zu beseitigen und die Gleichstellung der Geschlechter im Handel und am Arbeitsplatz zu fördern. 2) Jede Vertragspartei bekräftigt ihre Verpflichtungen, die internationalen Abkommen über inklusive wirtschaftliche Entwicklung, Gleichstellung der Geschlechter oder Diskriminierungsverbot, bei denen sie Vertragspartei sind, effektiv umzusetzen. 3) Die Vertragsparteien verpflichten sich: a) eine Politik zu fördern, die auf die Sicherstellung eines inklusiven Arbeitsmarktes, von gleichen Rechten und Möglichkeiten abzielt und gegen eine unrechtmässige Diskriminierung in Verbindung mit Handel und Arbeitsplatz vorgeht; b) eine Politik und Massnahmen zum Schutz der Arbeitnehmer gegen Diskriminierung am Arbeitsplatz aufgrund ihres Geschlechts, Schwangerschaft oder sexuellen Orientierung umzusetzen; c) nach der Geburt oder Adoption eines Kindes einen Elternurlaub unter Schutz des Arbeitsplatzes zu ermöglichen; d) auf die Beseitigung geschlechtsspezifischer Einkommensunterschiede hinzuwirken, indem Lohngleichheitsgesetze und eine auf das Erreichen von Lohngleichheit abzielende Politik vorangetrieben werden; e) eine Politik zu fördern, die darauf abzielt, alle Formen von geschlechtsspezifischer Gewalt und sexueller Belästigung am Arbeitsplatz zu beseitigen.

Art. 13.15 Zugang zu Abhilfen und Verfahrensgarantien

Gemäss Art. 13.4 (Aufrechterhaltung der Schutzniveaus) fördert jede Vertragspartei die Einhaltung ihres Arbeitsrechts und setzt es effektiv durch, eingeschlossen: a) die Aufrechterhaltung eines Systems des Arbeitsrechtsvollzugs entsprechend ihren internationalen Verpflichtungen, die darauf abzielen, die Durchsetzung der gesetzlichen Bestimmungen zu Arbeitsbedingungen und dem Schutz der Beschäftigten sicherzustellen; und b) die Gewährleistung, dass Personen mit einem rechtlich anerkannten Interesse an einer bestimmten Angelegenheit, die vorbringen, dass nach ihrem Gesetz ein Recht verletzt wurde, Verwaltungs- und Gerichtsverfahren offenstehen, um ein effektives Vorgehen gegen Verstösse gegen das Arbeitsrecht zu ermöglichen, eingeschlossen angemessene Abhilfe bei Verstössen gegen dieses Recht. Abschnitt 13.3

Art. 13.16 Ziele

1) Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung der Einbeziehung einer Gender-Perspektive in die Förderung einer inklusiven wirtschaftlichen Entwicklung an, und dass eine gendersensible Politik ein wesentlicher Bestandteil ist, um eine gleichberechtigtere Beteiligung aller an der innerstaatlichen, regionalen und globalen Wirtschaft und dem internationalen Handel sicherzustellen, um ein nachhaltiges Wirtschaftswachstum zu erzielen. 2) Die Vertragsparteien erkennen an, dass die Beteiligung von Frauen am internationalen Handel dazu beitragen kann, dass ihr wirtschaftliches Empowerment und ihre wirtschaftliche Unabhängigkeit Fortschritte machen. Von daher kommen die Parteien überein, das wirtschaftliche Empowerment von Frauen über dieses Abkommen voranzutreiben, und beziehen eine Gender-Perspektive in ihre Handels- und Investitionsbeziehung mit ein. 3) Weiterhin erkennen die Vertragsparteien an, wie wichtig die Verbesserung der Möglichkeiten für Frauen ist, auch in ihren Rollen als Arbeitnehmerinnen, Firmeninhaberinnen und Unternehmerinnen, und sie schätzen die Vorteile eines Austauschs ihrer unterschiedlichen Erfahrungen und bewährten Verfahren zum Vorgehen gegen die systembedingten Hemmnisse, die für Frauen im internationalen Handel bestehen können.

Art. 13.17 Internationale Verpflichtungen

1) Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung internationaler Abkommen im Hinblick auf eine inklusive wirtschaftliche Entwicklung, die Gleichstellung der Geschlechter und das wirtschaftliche Empowerment der Frauen an. 2) Jede Vertragspartei bekräftigt ihre Verpflichtungen, die internationalen Übereinkommen zu inklusiver wirtschaftlicher Entwicklung, Gleichstellung der Geschlechter und das wirtschaftliche Empowerment der Frauen, bei denen sie Vertragspartei ist, in ihren Rechtsgrundlagen und ihrer Praxis umzusetzen. 3) Die Vertragsparteien erkennen die Verpflichtungen an, die in der Gemeinsamen Erklärung zu Handel und wirtschaftlichem Empowerment von Frauen im Rahmen der der WTO-Ministerkonferenz in Buenos Aires im Dezember 2017 gemacht wurden, eingeschlossen die Anerkennung der Notwendigkeit der Entwicklung evidenzbasierter Interventionen, um gegen die Hemmnisse vorzugehen, welche die Chancen für Frauen in der Wirtschaft einschränken.

Art. 13.18 Aktivitäten der Zusammenarbeit

Die Vertragsparteien können gemeinsame Aktivitäten durchführen, um das Erreichen der Ziele in Art. 13.16 (Ziele) bei Themen von gegenseitigem Interesse zu unterstützen. Gemeinsame Aktivitäten sind unter inklusiver Beteiligung von Frauen durchzuführen. Zu den Bereichen der Zusammenarbeit kann der Austausch von Erfahrungen und bewährten Vorgehensweisen gehören, in Bezug auf: a) einen verbesserten Zugang zum Handel für Frauen, auch in ihren Rollen als Arbeitnehmerinnen, Firmeninhaberinnen und Unternehmerinnen, indem gegen spezifische Hemmnisse vorgegangen wird, eingeschlossen den Zugang zu Qualifikationen, Technologie und Führung oder geschäftlichen Netzwerken, und das Vorgehen gegen Diskriminierung; b) die Förderung von Arbeitsmethoden, welche die Integration, den Erhalt und die Weiterentwicklung von Frauen auf dem Arbeitsmarkt sowie den Kapazitätsaufbau und den Ausbau von Qualifikationen erleichtern; c) das Vorantreiben und die Umsetzung von Politik und Programmen, welche ein gleichwertiges Entgelt für gleichwertige Arbeit sicherstellen; d) die Anerkennung unbezahlter Pflegearbeit, einschliesslich Kindererziehung und andere familiäre Mitverantwortung, und die Förderung des Zugangs zur Work-Life-Balance und flexible Arbeitsvereinbarungen, Urlaub und bezahlbare Kinderbetreuung; e) die Förderung der finanziellen Inklusion nebst Zugang zu Krediten, Finanzierungen und finanzieller Unterstützung; f) zunehmenden Zugang, Beteiligung und Führung von Frauen in Wissenschaft, Technologie und Innovation, eingeschlossen die Ausbildung in Wissenschaften, Technologie, Ingenieurwesen, Mathematik und Gewerbe, soweit sie den Handel betreffen; g) die Durchführung von geschlechtsspezifischen, quantitativen wie qualitativen Analysen von Handelsstrategien und für die Überwachung ihrer Auswirkungen auf Frauen als Arbeitnehmerinnen, Firmeninhaberinnen und Unternehmerinnen; h) die Verbesserung der Methoden und Verfahren für die Entwicklung von Daten, die nach Geschlecht aufgeschlüsselt sind, Verwendung von Indikatoren, Überwachungs- und Evaluierungsmethoden und Analyse handelsbezogener, geschlechtsspezifischer Statistiken; und i) die Förderung eines ausgewogenen Geschlechterverhältnisses bei Handelsmissionen und Entwicklung von Programmen, die den Marktzugang von Unternehmerinnen unterstützen.

Art. 13.19 Streitbeilegung

Keine Vertragspartei kann für irgendeine Streitfrage, die sich aus diesem Abschnitt ergibt, die Streitbeilegung gemäss den Art. 13.32 (Umsetzung und Konfliktlösung), 13.33 (Konsultationen) und 13.34 (Expertenpanel) in diesem Kapitel oder dem Kapitel 16 (Streitbeilegung) in Anspruch nehmen. Abschnitt 13.4

Art. 13.20 Multilaterale Abkommen und Grundsätze für den Umweltschutz

1) Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung von internationaler Umweltpolitik und Umweltabkommen als Antwort der internationalen Gemeinschaft auf globale oder regionale ökologische Herausforderungen an und betonen die Notwendigkeit, die gegenseitige Unterstützung zwischen Handels- und Umweltpolitik zu verbessern. 2) Jede Vertragspartei bekräftigt ihre Verpflichtung, die multilateralen Umweltabkommen, denen sie beigetreten ist, effektiv in ihr Recht, ihre Politik und Praxis umzusetzen, und ihre Beachtung ökologischer Grundsätze, die sich in den internationalen Verträgen widerspiegeln, auf die in Art. 13.1 (Kontext und Ziele) eingegangen wird. 3) Die umweltbezogenen Massnahmen der Vertragsparteien sollen auf den folgenden Grundsätzen basieren, wie in den Übereinkommen dargelegt, auf die in Abs. 2 verwiesen wird, dass nämlich der Umweltschutz in die Gestaltung von Politik einzubeziehen ist; die Grundsätze, dass vorsorgliche und vorbeugende Massnahmen ergriffen werden sollten, dass Umweltschäden vorrangig an ihrem Ursprung behoben werden sollten und dass der Verursacher zahlen sollte. 4) Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Hinblick auf Umweltprobleme von gegenseitigem Interesse im Zusammenhang mit multilateralen Umweltabkommen - und insbesondere den Handel betreffenden Fragen - Rücksprache zu halten und gegebenenfalls zusammenzuarbeiten. Dies beinhaltet den Informationsaustausch über: a) die Durchführung multilateraler Umweltabkommen, denen eine Vertragspartei beigetreten ist; b) laufende Verhandlungen zu neuen multilateralen Umweltabkommen; und c) die jeweilige Sichtweise jeder Vertragspartei hinsichtlich des Beitritts zu zusätzlichen multilateralen Umweltabkommen.

Art. 13.21 Zugang zu Abhilfen und Verfahrensgarantien

Gemäss den Verpflichtungen in Art. 13.4 (Aufrechterhaltung der Schutzniveaus) fördert jede Vertragspartei die Befolgung ihres Umweltschutzrechts, indem sie unter anderem sicherstellt, dass: a) ihre für den Vollzug des Umweltschutzrechts zuständigen Behörden mutmassliche Verstösse gegen das Umweltschutzrecht, die ihnen angezeigt werden, gebührend berücksichtigen; und b) Personen mit einem rechtmässig anerkannten Interesse an einer bestimmten Angelegenheit oder Inhabern eines Rechts, das nach ihrer Rechtsgrundlage verletzt wird, Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren offenstehen, um effektive Massnahmen gegen Verletzungen ihres Umweltschutzrechts zu ermöglichen, einschliesslich angemessener Abhilfen für Verstösse gegen dieses Recht.

Art. 13.22 Handel und Klimawandel

1) Die Vertragsparteien erkennen an, wie wichtig es ist, das oberste Ziel der Klimarahmenkonvention der Vereinten Nationen (die "UNFCCC"), die am 9. Mai 1992 in New York abgeschlossen wurde, und des Übereinkommens von Paris vom 12. Dezember 2015 (nachfolgend das "Übereinkommen von Paris" genannt) zu erreichen, um der akuten Bedrohung durch den Klimawandel entgegenzutreten, sowie die Rolle von Handel und Investitionen für das Erreichen dieses Ziels. Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Übereinkunft, dass die für das Erreichen dieses obersten Ziels ergriffenen Massnahmen mit diesem Abkommen im Einklang stehen, und verpflichten sich zur Zusammenarbeit beim Ergreifen von Massnahmen, um dem Klimawandel entgegenzutreten. 2) Gemäss Abs. 1 erklären die Vertragsparteien, dass sie: a) ihre Verpflichtung bekräftigen, das Übereinkommen von Paris effektiv umzusetzen und Massnahmen zur Reduzierung von Treibhausgasemissionen zu ergreifen mit dem Ziel, die globale Reaktion auf den Klimawandel zu stärken und den Anstieg der globalen Durchschnittstemperatur auf weit unter 2°C über dem vorindustriellen Niveau zu halten, und sich weiterhin zu bemühen, den Temperaturanstieg auf 1,5°C über dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen; b) den Beitrag des Handels mit und der Investitionen in Waren und Dienstleistungen, die für die Abschwächung des Klimawandels und die Anpassung daran und den Übergang zu einer Wirtschaft, die arm an Kohlendioxidemissionen ist, zu fördern und zu erleichtern; und c) ihre jeweiligen Verpflichtungen zum Klimawandel gemäss dem Übereinkommen von Paris und ihre langfristigen Klimaziele, um die Nettoemissionen auf null zu reduzieren oder entsprechend ihren Rechtsgrundlagen eine emissionsarme Gesellschaft zu werden, erneut bekräftigen. 3) Die Vertragsparteien erkennen an, dass eine verstärkte Zusammenarbeit ein wichtiger Bestandteil für das Erreichen der Ziele in diesem Artikel ist, und arbeiten - einschliesslich beim UNFCCC und bei der WTO - bei Themen von gegenseitigem Interesse in Bereichen zusammen, wie: a) Handels- und Klimapolitik, Regelungen und Massnahmen, die zum Zweck und den Zielen des Übereinkommens von Paris und dem Übergang zu niedrigen Treibhausgas-Emissionen und einer klimaverträglichen Entwicklung beitragen; b) handelsbezogenen Aspekten des derzeitigen und zukünftigen internationalen Klimaschutzregimes nebst innerstaatlicher Klimapolitik und Klimaprogrammen zur Abschwächung und Anpassung, eingeschlossen Fragen der Kohlenstoffmärkte, Wege für den Umgang mit den nachteiligen Auswirkungen des Handels auf das Klima nebst den Mitteln zur Förderung der Energieeffizienz und die Entwicklung und Verwendung von kohlenstoffarmen und anderen klimagerechten Technologien; c) Handel und Investitionen in Technologien der erneuerbaren Energien und energieeffiziente Waren und Dienstleistungen; d) dem kosteneffektiven Einsatz erneuerbarer Energien, einschliesslich Offshore-Energie und insbesondere Offshore-Windparks in der Nordsee; und e) der Entwicklung von Technologien zur Dekarbonisierung, wie z.B. für Wasserstoff, eingeschlossen die Wasserstoffmärkte und die Entwicklung und Förderung der Abscheidung, Nutzung und Speicherung von Kohlendioxid, eingeschlossen, aber nicht beschränkt auf die Nordsee; f) der Unterstützung der Entwicklung und Ergreifung ambitionierter und effektiver Massnahmen zur Reduktion der Treibhausgasemissionen durch die IMO, die von internationalen Handelsschiffen umgesetzt werden sollen; g) der Unterstützung der Entwicklung und Ergreifung ambitionierter und effektiver Massnahmen zur Reduktion der Treibhausgasemissionen durch die ICAO; und h) dem globalen Ausstieg aus ineffizienten Subventionen für fossile Brennstoffe. 4) Die Vertragsparteien unterstützen die Zusammenarbeit zwischen ihren jeweiligen Regulierungsbehörden und sonstigen zuständigen Behörden bei Angelegenheiten von gegenseitigem Interesse im Zusammenhang mit den Sachverhalten, auf die in Abs. 3 Bst. d und e Bezug genommen wird, eingeschlossen der Austausch von Informationen und Expertisen und andere derartige Massnahmen.

Art. 13.23 Luftqualität

1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass die Luftverschmutzung eine ernsthafte Bedrohung für die öffentliche Gesundheit, die Unversehrtheit der Ökosysteme und eine nachhaltige Entwicklung darstellt, und stellen fest, dass die Reduzierung der Luftverschmutzung bei der Reduzierung der Emission von Treibhausgasen helfen und zur Bekämpfung des Klimawandels und anderer Umweltprobleme beitragen kann. Dementsprechend erkennen die Vertragsparteien den Wert eines integrierten Ansatzes bei der Bekämpfung der Luftverschmutzung und des Klimawandels an. 2) Die Vertragsparteien stellen fest, dass Produktion, Konsum und Transport Luftverschmutzung verursachen können und dass diese Luftverschmutzung weite Strecken zurücklegen kann; die Vertragsparteien erkennen an, wie wichtig es ist, die inländische und grenzüberschreitende Luftverschmutzung zu reduzieren, und dass Zusammenarbeit dem Erreichen dieser Ziele förderlich sein kann. Zu diesem Zweck sind die Vertragsparteien bestrebt, die Luftverschmutzung zu reduzieren. 3) Weiter erkennen die Vertragsparteien an, wie wichtig die öffentliche Beteiligung und Anhörung im Einklang mit ihrem jeweiligen Recht oder ihrer jeweiligen Politik bei der Entwicklung und Umsetzung von Massnahmen zur Reduzierung der Luftverschmutzung und zur Sicherstellung des Zugriffs auf Daten zur Luftqualität ist. Dementsprechend stellt jede Vertragspartei Daten zur Luftqualität und Informationen über ihre entsprechenden Programme und Massnahmen öffentlich zur Verfügung und ist bestrebt sicherzustellen, dass diese Daten und Informationen leicht zugänglich und für die Öffentlichkeit verständlich sind. 4) Die Vertragsparteien können bei Angelegenheiten von gegenseitigem Interesse im Hinblick auf die Luftqualität zusammenarbeiten; dies kann umfassen: a) Planung der Luftqualität; b) Modellierung und Überwachung, eingeschlossen die räumliche Verteilung der Hauptursachen und ihrer Emissionen; c) Messungs- und Inventarisierungsmethoden für Messungen von Luftqualität und Emissionen; und d) Technologien und Vorgehensweisen zur Reduzierung, Kontrolle und Prävention.

Art. 13.24 Ozonabbauende Substanzen und ihre Alternativen

1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass Emissionen bestimmter Stoffe die Ozonschicht erheblich schädigen und auf eine Weise verändern können, die wahrscheinlich zu schädlichen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt führt. Weiter erkennen die Vertragsparteien an, dass der fortgesetzte Verbrauch und Ausstoss bestimmter Stoffe die Bemühungen zur Bekämpfung globaler Umweltprobleme einschliesslich des Klimawandels beeinträchtigen kann. Entsprechend ergreift jede Vertragspartei Massnahmen, um die Herstellung und den Verbrauch von sowie den Handel mit Stoffen, die nach dem Montrealer Protokoll überwacht werden, zu kontrollieren, und unterstützen ein ambitioniertes Herunterfahren von FCKW gemäss der Kigali-Änderung, eingeschlossen durch Reduzierung der Nutzung vorbefüllter Anlagen, die FCKW enthalten. 2) Die Vertragsparteien erkennen auch - im Einklang mit ihrem jeweiligen Recht oder ihrer jeweiligen Politik - die Bedeutung einer öffentlichen Beteiligung und Anhörung an der Entwicklung und Umsetzung von Massnahmen zum Schutz der Ozonschicht an. Jede Vertragspartei macht massgebliche Informationen über ihre Programme und Massnahmen, eingeschlossen die gemeinsamen Programme im Zusammenhang mit ozonabbauenden Stoffen und ihren Alternativen, öffentlich zugänglich. 3) Die Vertragsparteien können bei Angelegenheiten von gegenseitigem Interesse zusammenarbeiten, die ozonabbauende Stoffe und deren Alternativen betreffen, eingeschlossen: a) die Förderung der Herstellung von und des Handels mit umweltfreundlichen Alternativen zu ozonabbauenden Stoffen und Fluorkohlenwasserstoffen; b) Verfahren, Strategien und Programme des Kühlmittelmanagements, eingeschlossen das Lebenszyklus-Management von Kühl- und Kältemitteln; c) Messungsmethoden für das Ozon in der Stratosphäre; d) Bekämpfung des illegalen Handels mit ozonabbauenden Stoffen und Fluorkohlenwasserstoffen; e) neu entstehende Technologien für die nachhaltige, klimaverträgliche Kühlung, Kältetechnik und Wärmepumpen; und f) Hemmnisse für den Handel mit und die Nutzung von nachhaltigen, klimaschonenden Technologien für Kühlung, Kältetechnik und Wärmepumpen.

Art. 13.25 Handel und Biodiversität

1) Die Vertragsparteien erkennen an, wie wichtig die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Biodiversität und die Rolle des Handels für das Erreichen dieser Ziele sind, eingeschlossen durch die Förderung des nachhaltigen Handels oder der Überwachung oder Beschränkung des Handels mit gefährdeten Arten, übereinstimmend mit den massgeblichen multilateralen Umweltabkommen, denen sie beigetreten sind, und den darin gefassten Beschlüssen, insbesondere mit dem Übereinkommen über die biologische Vielfalt, das am 5. Juni 1992 in Rio de Janeiro verabschiedet wurde ("Biodiversitäts-Konvention") und dessen Protokollen, und dem Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen, das am 3. März 1973 in Washington D.C. geschlossen wurde ("CITES"). Die Vertragsparteien erkennen auch an, wie wichtig naturnahe Lösungen und durch die Biodiversität bereitgestellte Ökosystemdienstleistungen sind, dass der Klimawandel zum Verlust von Biodiversität beitragen kann und dass sich biologisch vielfältige Ökosysteme besser an die Auswirkungen des Klimawandels anpassen und dabei helfen können, den Klimawandel durch die Sequestrierung und Speicherung von Kohlenstoff abzumildern. 2) Gemäss Abs. 1 hat jede Vertragspartei: a) effektive Massnahmen zu ergreifen, gegebenenfalls einschliesslich der Einbeziehung der Anwendung strafrechtlicher Sanktionen, um dementsprechend den illegalen Handel mit Wildtieren, Wilderei und illegalen Handel mit wildlebenden Tier- und Pflanzenarten (einschliesslich Holz) zu bekämpfen; b) ihre Anstrengungen zur Bekämpfung des illegalen Handels mit Elfenbein fortzusetzen, eingeschlossen durch innerstaatliche Restriktionen bei kommerziellen Aktivitäten im Zusammenhang mit Elfenbein und Elfenbein enthaltenden Waren; c) die Aufnahme von Tier- und Pflanzenspezies in die Anhänge des CITES zu unterstützen, wenn eine Spezies vom Aussterben bedroht ist oder wegen des internationalen Handels vom Aussterben bedroht werden könnte; d) den Handel mit Produkten, die aus der nachhaltigen Nutzung biologischer Ressourcen stammen und zur Aufrechterhaltung der Biodiversität beitragen, zu fördern; und e) weiterhin Massnahmen zum Erhalt der Biodiversität zu ergreifen, wenn sie im Zusammenhang mit Handel und Investitionen Belastungen ausgesetzt ist, insbesondere durch Massnahmen zur Prävention oder Überwachung der Einführung und Verbreitung invasiver nichtheimischer Arten. 3) Die Vertragsparteien arbeiten bei handelsbezogenen Angelegenheiten von gegenseitigem Interesse, die für diesen Artikel massgeblich sind, und gegebenenfalls auch in multilateralen Foren wie CITES, dem Übereinkommen über die biologische Vielfalt und der FAO zusammen. Diese Kooperation kann sich unter anderem erstrecken auf: a) die Bekämpfung des illegalen Handels mit wildlebender Flora und Fauna, einschliesslich Initiativen zur Minderung der Nachfrage nach illegalen Produkten wildlebender Flora und Fauna und Initiativen für eine Verbesserung von Informationsaustausch und Zusammenarbeit; b) die Unterstützung von Drittländern bei ihren Bemühungen, ihre inländischen Elfenbeinmärkte zu schliessen; c) den Handel mit natürlichen, ressourcenbasierten Produkten; d) die Evaluierung und Bewertung von Ökosystemen und damit verbundenen Dienstleistungen; und e) den Zugang zu genetischen Ressourcen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile, im Einklang mit dem Protokoll von Nagoya über den Zugang zu genetischen Ressourcen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der Vorteile aus ihrer Nutzung zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt, verabschiedet in Nagoya am 29. Oktober 2010.

Art. 13.26 Erhaltung der marinen Ökosysteme und Spezies

1) Die Vertragsparteien erkennen an, welch wichtige Rolle marine Ökosysteme bei der natürlichen Sequestrierung und Speicherung von Kohlendioxid spielen, sowie die schädlichen Folgen des Klimawandels auf diese Ökosysteme. 2) Die Vertragsparteien fördern die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der marinen Ökosysteme und Spezies, eingeschlossen diejenigen in Gebieten ausserhalb des nationalen Hoheitsgebiets. 3) Die Vertragsparteien können in Angelegenheiten von gegenseitigem Interesse im Hinblick auf die Erhaltung der maritimen Ökosysteme und Spezies zusammenarbeiten.

Art. 13.27 Nachhaltige Forstwirtschaft und damit verbundener Handel

1) Die Vertragsparteien erkennen an, wie wichtig es ist, bei der Bereitstellung von ökologischen, wirtschaftlichen und sozialen Vorteilen für jetzige und künftige Generationen die Erhaltung und nachhaltige Bewirtschaftung der Wälder und damit verbundenen Ökosysteme und die nachhaltige Erzeugung von forstwirtschaftlichen Erzeugnissen und gefährdeten forstwirtschaftlichen Rohstoffen sicherzustellen, eingeschlossen durch die Bekämpfung des Klimawandels und die Verringerung des Verlusts an Biodiversität infolge von Abholzung und Waldschädigung, eingeschlossen durch Landnutzung und Landnutzungsänderung für Landwirtschaft und Bergbau. 2) Die Vertragsparteien erkennen ihre Rolle als bedeutende Verbraucher, Erzeuger und Händler von forstwirtschaftlichen Erzeugnissen und gefährdeten forstwirtschaftlichen Rohstoffen an. Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung nachhaltiger Lieferketten bei der Bekämpfung der Treibhausgasemissionen, des Klimawandels und des Verlusts an Biodiversität und der Risikominderung für das Auftreten neuer Krankheiten an. Weiterhin erkennen die Vertragsparteien die kritische Rolle der Wälder für die Erbringung zahlreicher Leistungen für das Ökosystem an, einschliesslich Kohlendioxidspeicherung, Erhaltung der Wassermenge und Wasserqualität, Stabilisierung der Böden und Bereitstellung von Biotopen für wildlebende Flora und Fauna. Dementsprechend und gemäss Abs. 1 hat jede Vertragspartei: a) den effektiven Vollzug und die Überwachung des Forstrechts zu unterstützen, eingeschlossen die Erhaltung oder Stärkung der Regierungsfähigkeit und der institutionellen Rahmenbedingungen, um eine nachhaltige Forstwirtschaft und die nachhaltige Produktion von forstwirtschaftlichen Erzeugnissen und gefährdeten forstwirtschaftlichen Rohstoffen zu unterstützen; b) Massnahmen zur Unterstützung des Übergangs zu einer nachhaltigen Produktion von forstwirtschaftlichen Erzeugnissen und gefährdeten forstwirtschaftlichen Rohstoffen zu ergreifen; c) den Handel mit rechtmässig gewonnenen forstwirtschaftlichen Erzeugnissen und den Handel mit gefährdeten forstwirtschaftlichen Rohstoffen, die auf rechtmässig genutztem Land im rechtmässigen Eigentum erzeugt wurden, zu unterstützen, gegebenenfalls eingeschlossen die Unterstützung dieses Handels gegenüber Drittländern; d) Massnahmen zur Prävention und Bekämpfung der illegalen Abholzung, illegalen Rodung und Waldschädigung und des damit verbundenen Handels über die gesamte Wertschöpfungskette hinweg zu ergreifen; e) die Entwicklung und Nutzung von Legalitätssicherungsinstrumenten für den Holzeinschlag zu fördern, gegebenenfalls auch in Drittländern, um sicherzustellen, dass nur legal geschlagenes Holz und dessen Produkte zwischen den Vertragsparteien gehandelt werden; f) Initiativen zur Minderung der Nachfrage nach Folgeprodukten aus illegaler Abholzung, illegaler Rodung und Waldschädigung und dem damit verbundenen Handel zu fördern bzw. zu unterstützen, nebst Informationsaustausch und grenzüberschreitender Zusammenarbeit; g) die effektive Anwendung von CITES insbesondere im Hinblick auf die Holzarten zu unterstützen; und h) bei Themen zusammenzuarbeiten betreffend die Erhaltung und nachhaltige Bewirtschaftung von Forsten, Mangroven und Mooren, soweit dies gegebenenfalls durch bestehende bilaterale Abkommen relevant ist, und in den massgeblichen multilateralen Foren, an denen sie beteiligt sind, insbesondere über das Kooperationsprogramm der Vereinten Nationen zur Reduktion von Emissionen aus Entwaldung und Waldschädigung (REDD+), wie dies durch das Übereinkommen von Paris unterstützt wird. 3) Die Vertragsparteien kooperieren bei Angelegenheiten von gegenseitigem Interesse und tauschen hierzu Informationen aus, wie über Wege zur Unterstützung einer nachhaltigen Forstwirtschaft und Verfahren zur Landnutzung zur Unterstützung der nachhaltigen Entwicklungsziele der UNO, eingeschlossen durch: a) Initiativen, die darauf ausgelegt sind, illegale Abholzung, illegale Rodung und Waldschädigung und den damit verbundenen Handel zu bekämpfen, einschliesslich Sicherungssysteme in Drittländern; b) die Förderung nachhaltiger Lieferketten für forstwirtschaftliche Erzeugnisse und gefährdete forstwirtschaftliche Rohstoffe; c) Methoden der Bewertung und Überwachung von Lieferketten für forstwirtschaftliche Erzeugnisse und gefährdete forstwirtschaftliche Rohstoffe; und d) politische Kohärenz bei nachhaltigen Lieferketten. Dies umfasst auch die Entwicklung, Einführung und Umsetzung konsistenter Gesetze und Regelungen, eingeschlossen die Due-Diligence-Anforderungen für forstwirtschaftliche Erzeugnisse und gefährdete forstwirtschaftliche Rohstoffe, und gegebenenfalls über den Informationsaustausch und die Beteiligung an internationalen Foren.

Art. 13.28 Handel und nachhaltige Fischereiwirtschaft und Aquakultur

1) Die Vertragsparteien erkennen an, wie wichtig es ist, die Erhaltung und nachhaltige Bewirtschaftung der lebenden Meeresressourcen und marinen Ökosysteme und die Rolle des Handels für das Erreichen dieser Ziele sicherzustellen. 2) Gemäss Abs. 1 verpflichten sich die Vertragsparteien: a) umfassende, effektive und transparente Politik und Massnahmen umzusetzen, um illegale, nicht gemeldete und unregulierte Fischerei (IUU-Fischerei) zu bekämpfen mit dem Ziel, IUU-Erzeugnisse aus den Handelsströmen auszuschliessen; b) in ihren Rechtsgrundlagen und ihrer Politik ihre Verpflichtungen gemäss den internationalen Abkommen, denen sie beigetreten sind, umzusetzen; c) die Anwendung massgeblicher internationaler Leitlinien zu unterstützen, eingeschlossen die Freiwilligen Leitlinien für Fangdokumentationssysteme der Welternährungsorganisation (FAO); d) bilateral und in den massgeblichen internationalen Foren bei der Bekämpfung der IUU-Fischerei zusammenzuarbeiten, indem unter anderem der Informationsaustausch über IUU-Fischereiaktivitäten erleichtert wird; e) weiterhin die Ziele zu verfolgen, die in der UNO-Agenda 2030 für Nachhaltige Entwicklung im Hinblick auf Fischereisubventionen enthalten sind; und f) die Entwicklung einer nachhaltigen und verantwortlichen Aquakultur zu unterstützen.

Art. 13.29 Handel mit Abfall und Chemikalien und Verhütung von Verschmutzung

Die Vertragsparteien arbeiten bei Angelegenheiten von gegenseitigem Interesse zu handelsbezogenen Aspekten der Nutzung von Ressourcen, Abfall, Chemikalien und von Politik und Massnahmen gegen die Umweltverschmutzung gegebenenfalls bilateral, regional und in internationalen Foren zusammen und unterstützen den Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft. Diese Zusammenarbeit kann sich unter anderem erstrecken auf: a) die Unterstützung einer umfassenden, umweltverträglichen Abfallwirtschaft; b) die Reduzierung der Abfallerzeugung, zum Beispiel durch Wiederverwendung, Reparatur, Wiederaufarbeitung und Recycling und Unterstützung der Nutzung von Abfall als Ressource, und infolgedessen die Reduzierung der Quellen für Abfälle im Meer und Mikroplastik zu Wasser und zu Land; c) die Unterstützung eines vernünftigen Umgangs mit Chemikalien; d) die Bekämpfung des illegalen Handels mit Abfall und Chemikalien, insbesondere des illegalen Handels mit Elektro- und Plastikabfällen, übereinstimmend mit dem Basler Übereinkommen zur Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung; e) die Bekämpfung der widerrechtlichen Verbringung von Abfall jeder Art; und f) die Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung, einschliesslich der grenzüberschreitenden Umweltverschmutzung.

Art. 13.30 Handel und nachhaltige Landwirtschaft und Ernährungssysteme

1) Die Vertragsparteien erkennen die Wichtigkeit nachhaltiger Landwirtschaft und Ernährungssysteme und die Rolle des Handels für das Erreichen dieser Ziele an. Die Vertragsparteien bekräftigen ihre gemeinsame Verpflichtung, die UNO-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung und deren nachhaltige Entwicklungsziele zu erreichen. 2) Gemäss Abs. 1 verpflichten sich die Vertragsparteien: a) nachhaltige Landwirtschaft und den damit verbundenen Handel zu unterstützen; b) nachhaltige Ernährungssysteme zu unterstützen; und c) dementsprechend bei Fragen des Handels und der nachhaltigen Landwirtschaft und Ernährungssysteme zusammenzuarbeiten, eingeschlossen über den Austausch von Informationen, Erfahrungen und bewährten Verfahren, einen Dialog über ihre jeweiligen Prioritäten zu führen und über ihre Fortschritte bei der Verwirklichung nachhaltiger Landwirtschaft und Ernährungssysteme zu berichten. Abschnitt 13.5

Art. 13.31 Unterausschuss für Handel und nachhaltige Entwicklung

1) Hiermit setzen die Vertragsparteien einen Unterausschuss für Handel und nachhaltige Entwicklung ein ("Unterausschuss"), der aus Regierungsvertretern der Vertragsparteien besteht. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihre Ausschussvertreter über entsprechende Fachkenntnisse der zu erörternden Themen verfügen. 2) Den Vorsitz bei Sitzungen des Unterausschusses übernehmen einer der EWR-EFTA-Staaten und das Vereinigte Königreich gemeinsam. 3) Der Unterausschuss tritt innert einem Jahr nach Inkrafttreten dieses Abkommens zusammen. Anschliessend tritt der Unterausschuss unmittelbar vor oder nach den Sitzungen des Gemischten Ausschusses zusammen, sofern die Vertragsparteien nichts anderes beschliessen. Die Sitzungen können physisch oder über Kommunikationsmittel, die von den Vertragsparteien vereinbart wurden, stattfinden. 4) Jede Vertragspartei richtet neue innerstaatliche Gruppen ein oder beruft bereits bestehende Gruppen ein, um Ansichten und Empfehlungen zu den in diesem Kapitel behandelten Themen einzuholen. Diese Gruppen beziehen massgebliche, unabhängige, repräsentative Organisationen der Zivilgesellschaft mit ein. Über diese Konsultationsmechanismen können Interessenvertreter Stellungnahmen einreichen und in Eigeninitiative Empfehlungen zu allen in diesem Kapitel behandelten Themen aussprechen. 5) Der Unterausschuss kann alle Fragen prüfen, die sich aus diesem Kapitel ergeben. Zu seinen Aufgaben gehören: a) die Umsetzung dieses Kapitels, einschliesslich der Zusammenarbeitsaktivitäten, zu überwachen; b) den gemäss diesem Kapitel erzielten Fortschritt kritisch zu prüfen, einschliesslich seines Ablaufs und seiner Effektivität; c) Fragen von gemeinsamem Interesse betreffend die Schnittstelle zwischen wirtschaftlicher Entwicklung, sozialer Entwicklung einschliesslich der Geschlechtergleichheit und des Umweltschutzes einheitlich zu behandeln; d) Informationen auszutauschen, bewährte Verfahren zu erörtern und Erfahrungen mit der Umsetzung weiterzugeben; und e) die Prioritäten bei der Zusammenarbeit gemäss diesem Kapitel festzulegen und zu überprüfen. 6) Die Vertragsparteien haben die Tätigkeiten der massgeblichen internationalen Organisationen oder Organe zu berücksichtigen, um so eine umfassendere Zusammenarbeit und Kohärenz zwischen der Arbeit der Vertragsparteien und diesen Organisationen oder Stellen zu unterstützen, und mit allen sonstigen Unterausschüssen oder Gremien zusammenarbeiten, die nach diesem Abkommen zu einer Angelegenheit im Zusammenhang mit diesem Kapitel eingesetzt werden. 7) Der Unterausschuss erstellt einen Bericht über die Ergebnisse jeder Sitzung. Berichte des Unterausschusses werden veröffentlicht, sofern die betroffenen Vertragsparteien nichts anderes beschliessen. 8) Jede reguläre Versammlung oder Sondersitzung des Unterausschusses kann eine öffentliche Sitzung beinhalten, um Fragen zur Umsetzung dieses Kapitels zu erörtern.

Art. 13.32 Umsetzung und Konfliktlösung

1) Die Vertragsparteien benennen Kontaktstellen für die Umsetzung dieses Kapitels. Die Vertragsparteien informieren sich gegenseitig schriftlich über ihre jeweiligen Kontaktstellen. Die Kontaktstellen sind für die Kommunikation zwischen dem Vereinigten Königreich und jedem der EWR-EFTA-Staaten verantwortlich. Dies betrifft die Terminierung und Organisation der Sitzungen des Unterausschusses, die in Art. 13.31 (Unterausschuss für Handel und nachhaltige Entwicklung) beschrieben sind, und die Zusammenarbeitsaktivitäten gemäss diesem Kapitel. 2) Die Vertragsparteien benennen Kontaktstellen für das wirtschaftliche Empowerment von Frauen und den Handel. Die Kontaktstellen für das wirtschaftliche Empowerment von Frauen und den Handel sind für die Kommunikation zwischen jedem EWR-EFTA-Staat und dem Vereinigten Königreich zu Fragen betreffend die Ziele von Abschnitt 13.3 (Wirtschaftliches Empowerment von Frauen und Handel) zuständig. Die Vertragsparteien teilen einander schriftlich ihre jeweiligen Kontaktstellen für das wirtschaftliche Empowerment von Frauen und den Handel mit und benachrichtigen sich gegenseitig umgehend über spätere Änderungen. 3) Die Vertragsparteien sind jederzeit bestrebt, sich über die Auslegung und Anwendung dieses Kapitels zu einigen. Sollte sich aus diesem Kapitel eine Streit- oder sonstige Frage ergeben, werden die betroffenen Parteien alles versuchen, um die Frage zur gegenseitigen Zufriedenheit zu lösen. 4) Für jedwede Streit- oder sonstige Frage, die sich aus diesem Kapitel ergibt, greifen die Vertragsparteien lediglich auf die in diesem Kapitel festgelegten Regeln und Verfahren zurück. Dennoch können die betroffenen Vertragsparteien, falls sie dies vereinbaren, auf die Vermittlungsdienste, Schlichtungs- und Mediationsverfahren zurückgreifen. Diese Verfahren können jederzeit eingeleitet und beendet werden; sie sind vertraulich und beeinträchtigen nicht die Rechte der betroffenen Vertragsparteien in anderen Verfahren. Sie können fortgeführt werden, während das Verfahren eines gemäss diesem Kapitel eingesetzten Expertenpanels im Gange ist. 5) Die Vertragsparteien geben ihren Interessenvertretern die Gelegenheit, in Bezug auf die Umsetzung dieses Kapitels Kommentare auszutauschen und Empfehlungen zu geben.

Art. 13.33 Konsultationen

1) Eine Vertragspartei kann über ihre Kontaktstelle gemäss Art. 13.32 (Umsetzung und Konfliktlösung) durch Übermittlung eines schriftlichen Ersuchens an die Kontaktstelle der anderen Vertragspartei um Konsultationen mit einer anderen Vertragspartei über eine sich aus diesem Kapitel ergebende Angelegenheit ersuchen. Gleichzeitig informiert die um Konsultationen ersuchende Vertragspartei die anderen Vertragsparteien schriftlich über ihr Ersuchen. 2) Die Vertragspartei, an die das Ersuchen ergeht, hat innert zehn Tagen nach Erhalt des Ersuchens zu antworten. Die Konsultationen finden im Unterausschuss für Handel und Nachhaltige Entwicklung statt, sofern die Vertragsparteien, die das Ersuchen stellen und erhalten, nichts anderes vereinbaren. 3) Die ersuchende Vertragspartei legt die Angelegenheit in ihrem Ersuchen eindeutig dar, bezeichnet die strittige Frage oder spezifische Massnahme und fasst die Rechts- und Sachlage der Beschwerde kurz zusammen. 4) Die betroffenen Vertragsparteien erteilen genügend Informationen, um eine vollständige Prüfung zu ermöglichen, ob die Massnahme mit diesem Abkommen unvereinbar ist oder nicht, und behandeln alle vertraulichen Informationen, die im Laufe der Konsultationen ausgetauscht werden, auf die gleiche Weise wie die Vertragspartei, welche die Informationen erteilt hat. 5) Wenn sowohl die ersuchende als auch die erwidernde Vertragspartei zustimmen, können die Vertragsparteien einschlägige internationale Organisationen, Stellen oder Experten zu Rate ziehen. 6) Falls relevant, können die betroffenen Vertragsparteien ihre Interessengruppen zu Rate ziehen. 7) Die betroffenen Vertragsparteien beginnen spätestens 30 Tage nach dem Eingangsdatum des Ersuchens mit den Konsultationen. Die Konsultationen gelten spätestens 60 Tage nach dem Eingangsdatum des Ersuchens als abgeschlossen, sofern die betroffenen Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren. 8) Die Konsultationen können persönlich oder über andere, von den betroffenen Vertragsparteien vereinbarte Kommunikationsmittel abgehalten werden. 9) Die betroffenen Vertragsparteien informieren die anderen Vertragsparteien über einvernehmlich vereinbarte Lösungen der Angelegenheit. 10) Die von den betroffenen Parteien erzielten Lösungen oder Entscheide werden veröffentlicht.

Art. 13.34 Expertenpanel

1) Falls die betroffenen Vertragsparteien über die Konsultationen gemäss Art. 13.33 (Konsultationen) keine gegenseitig zufriedenstellende Lösung einer gemäss diesem Kapitel entstandenen Streitfrage erzielen können, kann eine betroffene Vertragspartei 90 Tage nach Eingang eines Ersuchens um Konsultationen gemäss Art. 13.33 (Konsultationen) die Einberufung eines Expertenpanels für die Untersuchung der Streitfrage beantragen, indem sie einen schriftlichen Antrag an die Kontaktstelle der betroffenen Vertragspartei stellt; Art. 16.6 (Einsetzung des Panels), 16.7 (Zusammensetzung des Panels) und 16.11 (Verfahren des Panels), 16.21 (Gegenseitig vereinbarte Lösung), 16.23 (Zeitraum) und 16.24 (Auslagen) von Kapitel 16 (Streitbeilegung) gelten mutatis mutandis, sofern dieser Artikel keine anderen Bestimmungen enthält. 2) Nach Massgabe der Bestimmungen in diesem Kapitel wenden die Vertragsparteien die Verfahrensregeln und den Verhaltenskodex an, die in Art. 16.25 (Verfahrensregeln und Verhaltenskodex) festgelegt sind, sofern die Vertragsparteien nichts anderes beschliessen. 3) Die Mitglieder des Panels müssen einschlägige Expertise, einschliesslich in internationalem Handelsrecht und internationalem Arbeitsrecht oder Umweltrecht, haben. Sie müssen unabhängig sein, mit ihren individuellen Fähigkeiten dienen und dürfen keine Anweisungen von irgendeiner Organisation oder Regierung zu Fragen entgegennehmen, die den Dissens betreffen, noch dürfen sie der Regierung einer Vertragspartei nahestehen. Sie müssen die Verfahrensregeln und den Verhaltenskodex gemäss Abs. 2 befolgen. 4) Sofern die betroffenen Vertragsparteien nichts anderes beschliessen, lautet der Auftrag des Expertenpanels innert zehn Arbeitstagen nach dem Datum der Auswahl seiner Mitglieder: Prüfung - vor dem Hintergrund der einschlägigen Bestimmungen in diesem Kapitel - der Streitfrage(n) gemäss dem Antrag auf Einsetzung des Expertengremiums, um Erkenntnisse über die Vereinbarkeit der Massnahme mit den einschlägigen Bestimmungen zu gewinnen, nebst den Gründen - und gegebenfalls den Empfehlungen - für die Lösung der Streitfrage, und die Erstellung eines Berichts gemäss diesem Artikel. 5) Das Expertenpanel kann Informationen oder Empfehlungen von massgeblichen internationalen Organisationen oder Gremien einholen, einschliesslich einschlägiger Auslegungsrichtlinien, von Ergebnissen oder Entscheiden dieser internationalen Organisationen oder Gremien. Die erhaltenen Informationen sind den betroffenen Vertragsparteien zur Stellungnahme zu unterbreiten. 6) Das Panel kann schriftliche Einreichungen oder andere Auskünfte von Personen mit Fachkenntnissen über den Sachverhalt anfordern. Die erhaltenen Informationen sind den betroffenen Vertragsparteien zur Stellungnahme zu unterbreiten. 7) Das Expertenpanel legt den betroffenen Vertragsparteien innert 90 Tagen nach der Einsetzung des Expertenpanels einen Zwischenbericht mit seinen Ergebnissen und Empfehlungen vor. Eine betroffene Partei kann dem Expertenpanel innert 45 Tagen nach dem Datum der Erstellung des Zwischenberichts eine schriftliche Stellungnahme unterbreiten. Nach Prüfung dieser schriftlichen Stellungnahmen kann das Expertenpanel den Zwischenbericht ändern und weitere, als sachdienlich erachtete Untersuchungen vornehmen. Das Expertenpanel legt den betroffenen Vertragsparteien innert 60 Tagen nach dem Datum der Erstellung des Zwischenberichts einen Abschlussbericht vor. Die betroffenen Vertragsparteien veröffentlichen den Abschlussbericht innert 30 Tagen nach dessen Übergabe. 8) Falls der Abschlussbericht des Expertenpanels feststellt, dass eine Vertragspartei ihren Verpflichtungen gemäss diesem Kapitel nicht nachgekommen ist, haben die betroffenen Vertragsparteien geeignete Massnahmen zu erörtern oder gegebenenfalls einen gegenseitig zufriedenstellenden Aktionsplan für die Umsetzung des Abschlussberichts des Expertengremiums zu beschliessen. Diese Massnahmen sind den übrigen Vertragsparteien innert drei Monaten nach dem Datum der Herausgabe des Abschlussberichts mitzuteilen und vom Unterausschuss für Handel und Nachhaltige Entwicklung zu überwachen. 9) Die erwidernde Vertragspartei hat der ersuchenden Vertragspartei ihren Entscheid über umzusetzende Handlungen oder Massnahmen zeitnah mitzuteilen. Weiterhin hat die ersuchende Vertragspartei die erwidernde Vertragspartei zeitnah über alle sonstigen Handlungen oder Massnahmen zu informieren, die sie infolge des Abschlussberichts beschliessen sollte, um die Lösung der Angelegenheit im Sinne dieses Abkommens voranzutreiben. 10) Jede betroffene Vertragspartei hat die Interessengruppen, die sie als massgeblich für ihre Beschlüsse über umzusetzende Handlungen oder Massnahmen erachtet, zeitnah zu informieren. Dies hat übereinstimmend mit bestehenden Mechanismen oder über andere Mechanismen, die jede Vertragspartei als geeignet erachtet, zu erfolgen. 11) Sofern sich eine Verfahrensfrage ergibt, kann das Expertengremium nach Beratung mit den betroffenen Vertragsparteien ein geeignetes Verfahren festsetzen. Kapitel 14

Art. 14.1 Allgemeine Ausnahmen

1) Für die Zwecke von Abschnitt 2.1 (Allgemeine Bestimmungen zum Warenhandel), Anhang I (Ursprungsregeln), Abschnitt 2.2 (Technische Handelshemmnisse), Abschnitt 2.3 (Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen), Abschnitt 2.4 (Zoll- und Handelserleichterungen) und Abschnitt 3.2 (Liberalisierung von Investitionen) findet Art. XX GATT 1994 Anwendung und wird hiermit sinngemäss als Bestandteil in dieses Abkommen aufgenommen. 2) Für die Zwecke von Kapitel 3 (Dienstleistungen und Investitionen), Kapitel 4 (Digitaler Handel), Kapitel 5 (Kapitalverkehr, Zahlungen und Kapitaltransfer) und Kapitel 12 (Anerkennung von Berufsqualifikationen) findet Art. XIV Bst. a, b und c GATS Anwendung, und diese werden hiermit sinngemässals Bestandteil in dieses Abkommen aufgenommen. 3) Zur Klarstellung sei angemerkt, dass die Vertragsparteien davon ausgehen, dass insoweit, als diese Massnahmen anderweitig mit den Bestimmungen, auf die in den Abs. 1 und 2 dieses Artikels verwiesen wird, unvereinbar sind: a) die Massnahmen, auf die in Art. XX Bst. b GATT 1994 und Art. XIV Bst. b GATS verwiesen wird, Umweltmassnahmen beinhalten, die für den Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen erforderlich sind; b) die Umweltmassnahmen Massnahmen zur Abschwächung des Klimawandels beinhalten; c) Art. XX Bst. g GATT 1994 auf Massnahmen im Zusammenhang mit der Erhaltung von lebenden und nicht lebenden, nicht regenerativen natürlichen Ressourcen Anwendung findet; und d) Massnahmen, die für die Umsetzung multilateraler Umweltvereinbarungen ergriffen werden, unter Art. XX Bst. b oder g GATT 1994 oder unter Art. XIV Bst. b GATS fallen können.

Art. 14.2 Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit

Nichts in diesem Abkommen ist so auszulegen: a) als würde von einer Vertragspartei gefordert, Auskünfte zu erteilen, deren Offenlegung sie als Beeinträchtigung ihrer wesentlichen Sicherheitsinteressen betrachtet; b) als würde eine Vertragspartei davon abgehalten, eine Massnahme zu ergreifen, die sie für den Schutz ihrer wesentlichen Sicherheitsinteressen als erforderlich betrachtet, eingeschlossen Massnahmen: i) im Zusammenhang mit spaltbarem und fusionsfähigem Material oder deren Ausgangsstoffen; ii) im Zusammenhang mit der Herstellung von oder dem Handel mit Waffen, Munition und Kriegsgeräten sowie der Herstellung von oder dem Handel mit anderen Waren und Materialien, die unmittelbar oder mittelbar zu Zwecken der Belieferung von Militär- und anderen Sicherheitseinrichtungen ausgeführt werden; iii) im Zusammenhang mit der Erbringung von Dienstleistungen, die unmittelbar oder mittelbar zu Zwecken der Belieferung von Militär- und anderen Sicherheitseinrichtungen erbracht werden; oder iv) die in Kriegszeiten oder einem anderen Ausnahmezustand in internationalen Beziehungen ergriffen werden; oder c) als würde eine Vertragspartei davon abgehalten, eine Massnahme in Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus der Charta der Vereinten Nationen zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit zu ergreifen.

Art. 14.3 Besteuerung

1) Für die Zwecke dieses Artikels: a) bezeichnen "direkte Steuern" sämtliche Steuern auf Einkünfte oder Kapital, eingeschlossen Steuern auf Gewinne aus der Veräusserung von Vermögenswerten, Grundbesitz, Erbschaften und Schenkungen, auf von Unternehmen ausgezahlte Löhne und Gehälter und auf Kapitalzuwachs; b) bezeichnet "Steuerabkommen" ein Übereinkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung oder ein anderes internationales Übereinkommen oder Arrangement, das ganz oder überwiegend die Besteuerung betrifft; c) beinhalten "Steuern" und "steuerliche Massnahmen" auch Verbrauchssteuern, sie beinhalten aber nicht: i) eine "Zollabgabe", wie in Art. 2.3 Bst. b (Definitionen) von Abschnitt 2.1 (Allgemeine Bestimmungen zum Warenhandel) definiert; oder ii) die in den Ziff. ii oder iii dieser Definition aufgelisteten Massnahmen. 2) Vorbehaltlich der Bestimmungen in diesem Artikel findet nichts in diesem Abkommen Anwendung auf steuerliche Massnahmen. 3) Nichts in diesem Abkommen wirkt sich auf die Rechte und Pflichten einer Vertragspartei aus einem Steuerabkommen aus. Im Falle einer Unvereinbarkeit zwischen diesem Abkommen und einem derartigen Steuerabkommen ist das Steuerabkommen im Umfang der Unvereinbarkeit vorrangig. 4) Falls eine Streitfrage in Bezug auf das Bestehen einer Unvereinbarkeit zwischen diesem Abkommen und einem Steuerabkommen zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien entstehen sollte, ist die Streitfrage von jenen Vertragsparteien den Behörden vorzulegen, die nach dem oder im Hinblick auf jenes Steuerabkommen zuständig sind. Diese zuständigen Behörden haben 12 Monate beginnend ab dem Datum der Übermittlung, um eine Feststellung über das Vorliegen und Ausmass einer Unvereinbarkeit zu treffen. Falls diese zuständigen Behörden zustimmen, kann dieser Zeitraum um höchstens weitere 6 Monate verlängert werden. Erst nach Ablauf dieser 12 Monate oder einer anderen vereinbarten Frist (oder sofern die zuständigen Behörden feststellen, dass keine derartige Unvereinbarkeit vorliegt) kann gemäss diesem Abkommen ein Gremium eingesetzt werden, um über eine Streitigkeit im Zusammenhang mit der Massnahme zu befinden. Ein gemäss diesem Abkommen eingesetztes Gremium hat einen von den zuständigen Behörden gemäss diesem Absatz gefällten Entscheid als bindend zu akzeptieren. 5) Unbeschadet Abs. 3: a) finden Art. 2.4 (Inländerbehandlung bei innerstaatlicher Besteuerung und Regulierung) von Abschnitt 2.1 (Allgemeine Bestimmungen zum Warenhandel) und andere Massnahmen, die erforderlich sind, um jenem Artikel Wirksamkeit zu verleihen, auf steuerliche Massnahmen im selben Umfang Anwendung wie Art. III des GATT 1994, einschliesslich der Erläuternden Anmerkungen; und b) finden Art. 2.7 (Ausfuhrzölle, Steuern oder andere Abgaben) und Art. 2.8 (Gebühren und Abgaben) von Abschnitt 2.1 (Allgemeine Bestimmungen zum Warenhandel) Anwendung auf steuerliche Massnahmen. 6) Gemäss Abs. 3 finden die folgenden Bestimmungen Anwendung auf steuerliche Massnahmen: a) Art. 3.7 (Inländerbehandlung) von Abschnitt 3.2 (Liberalisierung von Investitionen); b) Art. 3.8 (Meistbegünstigung) von Abschnitt 3.2 (Liberalisierung von Investitionen); c) Art. 3.16 (Inländerbehandlung) von Abschnitt 3.3 (Grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr); d) Art. 3.17 (Meistbegünstigung) von Abschnitt 3.3 (Grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr); e) unbeschadet der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien gemäss Abs. 5, Art. 3.10 (Leistungsanforderungen) von Abschnitt 3.2 (Liberalisierung von Investitionen). 7) Nichts in den Artikeln, auf die in Abs. 6 verwiesen wird, findet jedoch Anwendung auf: a) eine Meistbegünstigungspflicht im Hinblick auf einen Vorteil, der von einer Vertragspartei im Rahmen eines Steuerabkommens gewährt wurde; b) die Einführung, Aufrechterhaltung oder Durchsetzung einer steuerlichen Massnahme, wodurch die faire oder effektive Erhebung oder Beitreibung von direkten Steuern sichergestellt werden soll, abhängig von der Voraussetzung, dass diese steuerliche Massnahme nicht solcherart angewandt wird, dass sie ein Mittel der willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminierung zwischen Ländern, in denen ähnliche Bedingungen herrschen, oder eine verschleierte Beschränkung von Handel und Investitionen darstellen würde; oder c) die Einführung, Aufrechterhaltung oder Durchsetzung einer steuerlichen Massnahme, wodurch zu steuerlichen Zwecken zwischen Personen aufgrund ihres Wohnsitzes unterschieden wird, sofern die steuerliche Massnahme Personen, Waren oder Dienstleistungen der Vertragsparteien nicht willkürlich diskriminiert. Kapitel 15

Art. 15.1 Gemischter Ausschuss

1) Hiermit errichten die Vertragsparteien einen Gemischten Ausschuss (Gemischter Ausschuss), der aus erfahrenen Vertretern jeder Vertragspartei besteht. 2) Der Gemischte Ausschuss soll: a) die Umsetzung und Durchführung dieses Abkommens überwachen und überprüfen; b) die Möglichkeit einer weiteren Beseitigung von Handelsbarrieren und von anderen handelsbeschränkenden Massnahmen zwischen den Vertragsparteien laufend überprüfen; c) die Umsetzung von Zielen im Zusammenhang mit der Förderung des wirtschaftlichen Empowerments von Frauen gemäss diesem Abkommen beaufsichtigen und überwachen; d) die Weiterentwicklung dieses Abkommens beaufsichtigen; e) die Arbeit aller Unterausschüsse und Arbeitsgruppen, die gemäss diesem Abkommen eingesetzt werden, überwachen. Sofern in diesem Abkommen nicht anderweitig vorgesehen, arbeiten Unterausschüsse und Arbeitsgruppen gemäss einem Auftrag, auf den sich der Gemischte Ausschuss geeinigt hat; f) bestrebt sein, Probleme und Streitigkeiten zu lösen, die im Zusammenhang mit der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens entstehen könnten; und g) alle sonstigen Angelegenheiten prüfen, welche sich auf die Durchführung dieses Abkommens auswirken könnten. 3) Der Gemischte Ausschuss kann: a) im Falle von Entwicklungen in den Beziehungen zwischen den EWR-EFTA-Staaten und dem Vereinigten Königreich sowie zwischen jedem von ihnen und Drittparteien, die für dieses Abkommen massgeblich sind, eine Änderung dieses Abkommens in Erwägung ziehen, um es gegebenenfalls an die massgeblichen Entwicklungen anzupassen; b) die Einrichtung von Unterausschüssen und Arbeitsgruppen beschliessen, sie bei der Erledigung ihrer Aufgaben unterstützen und diese Unterausschüsse oder Arbeitsgruppen zusammenlegen oder auflösen; c) den Vertragsparteien Änderungen dieses Abkommens empfehlen oder Beschlüsse zur Änderung dieses Abkommens fassen, wie in diesem Abkommen vorgesehen; und d) Auslegungen der Bestimmungen in diesem Abkommen verabschieden, die für die Vertragsparteien und alle untergeordneten Gremien, die vom Gemischten Ausschuss eingesetzt wurden, bindend sind, eingeschlossen die gemäss Kapitel 16 (Streitbeilegung) eingesetzten Panels. 4) Der Gemischte Ausschuss kann Beschlüsse fassen, wie in diesem Abkommen vorgesehen. Zu anderen Fragen kann der Gemischte Ausschuss Empfehlungen aussprechen. Die gefassten Beschlüsse sind für die Vertragsparteien bindend. Jede Vertragspartei ergreift die Massnahmen, die für die Umsetzung der gefassten Beschlüsse erforderlich sind. 5) Der Gemischte Ausschuss fasst Beschlüsse und gibt Empfehlungen im Konsens und kann diese in persönlichen Sitzungen oder schriftlich beschliessen. Der Gemischte Ausschuss kann Beschlüsse fassen und Empfehlungen abgeben zu Fragen, die nur einen oder mehrere EWR-EFTA-Staat(en) und das Vereinigte Königreich betreffen. In diesem Fall sind am Konsens nur diese Vertragsparteien beteiligt, und der Beschluss oder die Empfehlung gilt nur für diese Vertragsparteien. 6) Der Gemischte Ausschuss tritt innert einem Jahr nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens zusammen. Danach tritt er immer dann zusammen, wenn dies erforderlich ist, normalerweise jedoch einmal im Jahr. Den Vorsitz über seine Sitzungen übernehmen einer der EWR-EFTA-Staaten und das Vereinigte Königreich gemeinsam. Der Gemischte Ausschuss kann persönlich oder auf andere Weise zusammentreten, wie von den Vertragsparteien vereinbart. 7) Jede Vertragspartei kann jederzeit durch schriftliche Mitteilung an die anderen Vertragsparteien um die Abhaltung einer ausserordentlichen Sitzung des Gemischten Ausschusses ersuchen. Eine solche Sitzung findet innert 30 Tagen nach Eingang des Ersuchens statt, sofern die Vertragsparteien nichts anderes beschliessen. 8) Falls ein Vertreter einer Vertragspartei im Gemischten Ausschuss einem Beschluss zugestimmt hat, der die Erfüllung innerstaatlicher rechtlicher Anforderungen voraussetzt, tritt dieser Beschluss zu dem Datum in Kraft, an dem die letzte Vertragspartei bekanntgibt, dass ihre innerstaatlichen Anforderungen erfüllt sind, sofern nichts anderes vereinbart wird. Der Gemischte Ausschuss kann beschliessen, dass der Beschluss für diejenigen Vertragsparteien in Kraft tritt, welche die internen Anforderungen erfüllt haben, sofern das Vereinigte Königreich eine dieser Vertragsparteien ist. 9) Der Gemischte Ausschuss verabschiedet seine eigenen Verfahrensregeln. 10) Gemäss diesem Abkommen werden die folgenden Unterausschüsse gegründet: a) Unterausschuss für Warenverkehr; b) Unterausschuss für technische Handelshemmnisse; c) Unterausschuss für gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen; d) Unterausschuss für Dienstleistungen und Investitionen; und e) Unterausschuss für Handel und nachhaltige Entwicklung. Sie handeln im Konsens. Kapitel 16

Art. 16.1 Ziel

Ziel dieses Kapitels ist es, einen effektiven und effizienten Mechanismus für die Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung und Anwendung der Bestimmungen in diesem Abkommen im Hinblick auf das Erreichen einer gegenseitig vereinbarten Lösung zu schaffen.

Art. 16.2 Anwendungsbereich

Sofern in diesem Abkommen nicht anders vorgesehen, findet dieses Kapitel Anwendung im Hinblick auf die Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien im Zusammenhang mit der Auslegung und Anwendung der Bestimmungen in diesem Abkommen.

Art. 16.3 Auskunftsersuchen

Bevor gemäss Art. 16.4 (Konsultationen) oder 16.5 (Vermittlungsdienste, Schlichtung und Mediation) jeweils ein Antrag auf Konsultationen, Vermittlungsdienste, Schlichtung oder Mediation gestellt wird, kann eine Vertragspartei schriftlich um massgebliche Auskünfte über eine strittige Massnahme ersuchen. Die Vertragspartei, an die das Ersuchen ergeht, hat alle Anstrengungen zu unternehmen, um die erbetene Auskunft in einer schriftlichen Antwort zu erteilen, die spätestens 20 Tage nach dem Eingangsdatum des Ersuchens zu übermitteln ist.

Art. 16.4 Konsultationen

1) Die Vertragsparteien haben ständig bestrebt zu sein, eine Einigung über die Auslegung und Anwendung dieses Abkommens zu erzielen, und alles in ihrer Macht Stehende zu tun, um durch Zusammenarbeit und Konsultationen eine gegenseitig zufriedenstellende Lösung für jede Angelegenheit, die gemäss diesem Artikel aufgeworfen wurde, zu finden. Eine Vertragspartei kann schriftlich um Konsultationen mit einer anderen Vertragspartei ersuchen, wenn sie der Auffassung ist, dass eine Massnahme mit diesem Abkommen unvereinbar ist. Gleichzeitig benachrichtigt die um Konsultationen ersuchende Vertragspartei die anderen Vertragsparteien schriftlich von ihrem Ersuchen. Die Vertragspartei, an die das Ersuchen gerichtet ist, hat innert zehn Tagen nach Eingang des Ersuchens zu antworten. Die Konsultationen finden im Gemischten Ausschuss statt, sofern die Vertragsparteien, die das Ersuchen um Konsultationen gestellt und erhalten haben, nichts anderes vereinbaren. 2) Die Vertragsparteien erteilen ausreichende Auskünfte, um die vollständige Prüfung einer allfälligen Unvereinbarkeit der Massnahme mit diesem Abkommen zu ermöglichen, und behandeln alle vertraulichen Informationen, die im Laufe der Konsultationen ausgetauscht werden, auf die gleiche Weise wie die Vertragspartei, welche diese Informationen erteilt hat. 3) Die Streitparteien nehmen ihre Konsultationen spätestens 30 Tage - bei dringenden Streitfragen 15 Tage - nach Eingang des Ersuchens auf. Die Konsultationen gelten spätestens 45 Tage nach dem Eingangsdatum des Ersuchens als abgeschlossen, sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbaren. Sofern beide Streitparteien der Auffassung sind, dass die Sache dringliche Fragen betrifft, gelten die Konsultationen spätestens 25 Tage nach dem Eingangsdatum des Ersuchens als abgeschlossen, sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbaren. 4) Die Konsultationen können persönlich oder über ein anderes, von den Streitparteien vereinbartes Kommunikationsmittel abgehalten werden. 5) Die Konsultationen sind vertraulich und beeinträchtigen nicht die Rechte der Streitparteien in anderen Verfahren. 6) Die Streitparteien informieren die anderen Vertragsparteien über eine gegenseitig vereinbarte Lösung der Angelegenheit.

Art. 16.5 Vermittlungsdienste, Schlichtung und Mediation

1) Vermittlungsdienste, Schlichtung und Mediation sind Verfahren, die fakultativ stattfinden, falls die Streitparteien dies vereinbaren. Sie können jederzeit beginnen und beendet werden. Sie können fortdauern, während das Verfahren eines gemäss diesem Kapitel eingesetzten Panels im Gange ist. 2) Verfahren, die Vermittlungsdienste, Schlichtung und Mediation beinhalten, sind vertraulich und beeinträchtigen nicht die Rechte der Streitparteien in anderen Verfahren.

Art. 16.6 Einsetzung eines Panels

1) Die Vertragspartei, die gemäss Art. 16.4 (Konsultationen) um Konsultationen ersucht hat, kann die Einsetzung eines Panels beantragen, wenn: a) die andere Vertragspartei das Ersuchen um Konsultationen nicht innert 10 Tagen nach dem Datum seines Eingangs beantwortet oder die Konsultationen nicht innert 30 Tagen nach dem Eingangsdatum des Ersuchens aufnimmt; b) die Streitparteien vereinbaren, keine Konsultationen aufzunehmen; oder c) die Streitparteien die Streitigkeit nicht innert 45 Tagen - oder in Dringlichkeitsfällen innert 25 Tagen - nach dem Eingangsdatum des Konsultationsersuchens über die Konsultationen lösen können, sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbaren. 2) Der Antrag auf Einsetzung eines Panels gemäss Abs. 1 ist schriftlich an die Vertragspartei zu richten, gegen die die Beschwerde gerichtet ist. In der Beschwerde hat die Vertragspartei die spezifische strittige Massnahme explizit zu benennen und die Rechts- und Sachlage der Beschwerde kurz zusammenzufassen. 3) Den anderen Vertragsparteien ist eine Abschrift jedes Antrags auf Einsetzung eines Panels gemäss Abs. 1 bekanntzugeben. 4) Sofern mehr als eine Vertragspartei die Einsetzung eines Panels wegen derselben Angelegenheit beantragen oder es in dem Antrag um mehr als eine Beklagtenpartei geht, sollte nach Möglichkeit ein einziges Panel eingesetzt werden, um die Beschwerden im Zusammenhang mit derselben Angelegenheit zu prüfen.

Art. 16.7 Zusammensetzung eines Panels

1) Das Panel besteht aus drei Schlichtern. Einer der Schlichter übernimmt den Vorsitz im Panel. Der Vorsitzende des Panels darf weder Staatsbürger noch dauerhaft Ansässiger einer der Streitparteien sein. 2) Wenn die Vertragspartei, gegen die eine Beschwerde erhoben wird, den Antrag auf Einsetzung eines Panels erhalten hat, beraten sich die Streitparteien, um sich über die Zusammensetzung des Panels zu einigen. 3) Falls die Streitparteien innert 10 Tagen nach Eingang des Antrags auf Einsetzung eines Panels oder nach einer schriftlich vereinbarten Verlängerung über den Vorsitz des Panels hinaus keine andere Einigung zu den Schlichtern erzielen, hat jede Streitpartei einen Schlichter für das Panel zu ernennen. Die Schlichter sind innert 10 Tagen nach Ablauf der ersten in diesem Absatz genannten Frist (und gegebenenfalls deren Verlängerung) zu ernennen. 4) Falls die Beschwerdeführerin ihren Schlichter nicht gemäss Abs. 3 ernennt, erlischt das Streitbeilegungsverfahren. 5) Falls die Beschwerdegegnerin ihren Schlichter nicht gemäss Abs. 3 ernennt, ist die Beschwerdeführerin berechtigt, innert 10 Tagen nach Ablauf der zweiten im genannten Absatz gesetzten Frist zu beantragen, dass die Ernennungsinstanz innert 15 Tagen nach Eingang des Antrags einen Schlichter ernennt. Falls die Beschwerdeführerin diesen Antrag nicht stellt, erlischt das Streitbeilegungsverfahren. 6) Falls die Streitparteien nicht innert 50 Tagen nach Eingang des Antrags auf Einsetzung eines Panels oder einer schriftlich vereinbarten Verlängerung eine Einigung erzielen, ernennen die beiden Schlichter, die gemäss den Abs. 2 bis 5 ernannt wurden, innert 10 Tagen nach der Ernennung des zweiten Schlichters den dritten Schlichter, der den Vorsitz über das Panel übernimmt. 7) Falls der Vorsitzende nicht innert der zweiten in Abs. 6 genannten Frist ernannt wurde, ist jede Streitpartei berechtigt, innert 10 Tagen zu beantragen, dass die Ernennungsinstanz innert 15 Tagen nach Erhalt des Antrags den Schlichter ernennt, der den Vorsitz über das Panel übernehmen soll. Wird kein solcher Antrag gestellt, erlischt das Streitbeilegungsverfahren. 8) Wer in Verbindung mit einer allfälligen Ernennung zum Schlichter kontaktiert wird, hat alle Umstände offenzulegen, die voraussichtlich zu berechtigten Zweifeln an seiner bzw. ihrer Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit führen könnten. Ein Schlichter hat ab dem Zeitpunkt seiner Ernennung über das gesamte Schlichtungsverfahren hinweg derartige Umstände unverzüglich gegenüber den Streitparteien und den übrigen Schlichtern offenzulegen, sofern diese nicht bereits informiert wurden. 9) Ein Schlichter kann abgelehnt werden, falls eine Vertragspartei der Auffassung ist, dass Umstände vorliegen, aus denen sich berechtigte Zweifel hinsichtlich der Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit des Mitglieds ergeben, oder falls das Mitglied anderweitig einen Verhaltenskodex nicht befolgt hat. Falls eine Streitpartei der Ablehnung nicht zustimmt oder das abgelehnte Mitglied des Panels nicht zurücktritt, kann die ablehnende Vertragspartei die Ernennungsinstanz auffordern, über die Ablehnung zu beschliessen. Im Falle einer erfolgreichen Ablehnung ist das fragliche Mitglied zu ersetzen. 10) Ist ein Schlichter nicht verfügbar, tritt er zurück oder muss ersetzt werden, ist seine Ablösung nach dem in diesem Artikel beschriebenen Verfahren zu wählen. 11) Das Datum der Einsetzung des Panels ist das Datum, an dem der letzte Schlichter berufen wird. 12) Der Generalsekretär des Ständigen Schiedshofs (Permanent Court of Arbitration) fungiert als Ernennungsinstanz.

Art. 16.8 Qualifikationen der Schlichter

Alle Schlichter müssen: a) über Fachkenntnisse im internationalen Recht, internationalen Handel und anderen Thematiken, die in diesem Abkommen erfasst werden, oder in der Beilegung von Streitigkeiten, die sich aus internationalen Handelsabkommen ergeben, verfügen; b) von allen Vertragsparteien unabhängig, nicht mit ihnen verbunden und ihnen gegenüber nicht weisungsgebunden, noch in irgendeiner Eigenschaft mit der Sache befasst gewesen sein; c) mit ihren individuellen Fähigkeiten dienen und keine Weisungen einer Organisation oder Regierung im Hinblick auf Fragen im Zusammenhang mit der Streitigkeit entgegennehmen; und d) alle Verhaltenskodizes erfüllen.

Art. 16.9 Schlichtungsauftrag

1) Sofern die Streitparteien nicht spätestens 10 Tage nach Einsetzung des Panels etwas anderes vereinbaren, lautet der Schlichtungsauftrag für das Panel: a) die Streitfrage(n), auf die sich der Antrag auf Einsetzung des Panels bezieht, anhand der massgeblichen Bestimmungen in diesem Abkommen zu prüfen; b) die Rechts- und Sachlage zu beurteilen und festzustellen, ob die strittige(n) Massnahme(n) den einschlägigen Bestimmungen dieses Abkommens entspricht bzw. entsprechen, samt den jeweiligen Gründen. Das Panel kann vorschlagen, auf welchen Wegen die Beschwerdegegnerin die Beschlüsse umsetzen könnte; und c) Erstellung eines schriftlichen Berichts gemäss Art. 16.14 (Berichte des Panels). 2) Falls sich die Streitparteien auf einen anderen Schlichtungsauftrag einigen als in Abs. 1 genannt, haben sie dem Panel den vereinbarten Schlichtungsauftrag spätestens drei Tage nach ihrer Vereinbarung mitzuteilen.

Art. 16.10 Dringende Fälle

In dringenden Fällen, eingeschlossen im Zusammenhang mit verderblichen Waren, werden das Panel und die Streitparteien alle Anstrengungen unternehmen, um das Verfahren weitestmöglich zu beschleunigen. Falls eine Streitpartei darum ersucht, hat das Panel spätestens 10 Tage nach seiner Einsetzung zu entscheiden, ob die Streitfrage dringliche Fragen enthält.

Art. 16.11 Verfahren des Panels

1) Das Panel sollte regelmässig Rücksprache mit den Streitparteien halten und hinreichende Möglichkeiten bieten, um eine gegenseitig vereinbarte Lösung zu finden. Hierbei hat das Panel stets sicherzustellen, dass es zeitgleich Anfragen an alle Streitparteien stellt oder Auskünfte erteilt. 2) Die Verhandlungen des Panels finden öffentlich statt, sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbaren oder das Schiedspanel beschliesst, die Verhandlung während der Erörterung vertraulicher Informationen nichtöffentlich abzuhalten. In nichtöffentlicher Sitzung abgehaltene Verhandlungen sind vertraulich. 3) Die Streitparteien legen den Standort der Verhandlung gemeinsam fest. Falls sich die Streitparteien hierbei nicht einigen können, finden die Verhandlungen in Genf in der Schweiz statt. 4) Das Panel und die Streitparteien behandeln alle Informationen als vertraulich, die eine Vertragspartei beim Panel eingereicht und die selbige Vertragspartei als vertraulich gekennzeichnet hat. Wenn jene Vertragspartei eine vertrauliche Version ihrer schriftlichen Eingaben an das Panel unterbreitet, hat sie auch auf die Anforderung einer anderen Vertragspartei hin eine nicht vertrauliche Zusammenfassung der in ihren Einreichungen enthaltenen Informationen bereitzustellen, die mit einer Erläuterung der Gründe, warum die nicht offengelegten Informationen vertraulich sind, veröffentlicht werden könnte. 5) Beschlüsse des Panels werden vertraulich behandelt. 6) Den Streitparteien wird die Möglichkeit gegeben, den Einreichungen, Stellungnahmen, Vorträgen oder Gegenbeweisen im Verfahren beizuwohnen. Alle Dokumente oder Informationen, die dem Panel von einer Vertragspartei unterbreitet werden, sind von jener Vertragspartei gleichzeitig auch an die andere Streitpartei zu übermitteln. Schriftliche Vorlagen, Anträge, Mitteilungen oder sonstige Dokumente gelten als eingegangen, wenn sie über diplomatische Kanäle beim Empfänger eingegangen sind. 7) Der Zwischenbericht und der Abschlussbericht werden ohne die Anwesenheit der Vertragsparteien abgefasst, und unter Berücksichtigung der erteilten Auskünfte und Stellungnahmen. Die Schlichter sind für den Entwurf der Berichte vollumfänglich verantwortlich und dürfen diese Verantwortung an niemand anderen delegieren. 8) Das Panel versucht, seine Beschlüsse - einschliesslich seines Abschlussberichts - im Konsens zu fassen. Es kann seine Beschlüsse - einschliesslich seines Abschlussberichts - auch mit Mehrheitsbeschluss fassen, sofern im Konsens kein Entscheid zustande kommt. Abweichende Stellungnahmen von Schlichtern sind nicht zu veröffentlichen. 9) Entscheide des Panels sind rechtskräftig und für die Streitparteien bindend. Die Streitparteien haben sie bedingungslos zu akzeptieren. Weder erweitern noch schmälern sie die Rechte und Pflichten einer Vertragspartei gemäss diesem Abkommen. 10) Eine Vertragspartei, die keine Streitpartei ist, ist berechtigt, durch Übergabe einer schriftlichen Mitteilung an die Streitparteien schriftliche Eingaben beim Panel einzureichen, schriftliche Eingaben, einschliesslich Beilagen, von den Streitparteien zu erhalten, an Verhandlungen teilzunehmen und mündliche Stellungnahmen abzugeben.

Art. 16.12 Auslegungsregeln

Das Panel hat die einschlägigen Bestimmungen dieses Abkommens im Einklang mit den üblichen Auslegungsregeln des Völkerrechts auszulegen, einschliesslich diejenigen, die in der Wiener Vertragsrechtskonvention kodifiziert sind. Das Panel hat auch entsprechende Auslegungen in Berichten des Panels und der WTO-Berufungsinstanz zu berücksichtigen, die vom Streitbeilegungsgremium der WTO angenommen wurden.

Art. 16.13 Erhalt von Informationen

1) Auf Ersuchen einer Streitpartei oder in Eigeninitiative kann das Panel von den Streitparteien massgebliche Informationen anfordern, die es für erforderlich und angebracht hält. Die Streitparteien haben alle Auskunftsersuchen des Panels umgehend und umfassend zu beantworten. 2) Auf Ersuchen einer Streitpartei oder in Eigeninitiative kann das Panel von jeder Quelle jede Information, einschliesslich vertraulicher Auskünfte, anfordern, die es als sachdienlich erachtet. Das Panel ist auch berechtigt, die Stellungnahme von Sachverständigen einzuholen, die es als sachdienlich erachtet. 3) Natürliche Personen einer Vertragspartei oder juristische Personen, die in einer Vertragspartei errichtet wurden, können als sachverständiger Berater Schriftsätze beim Panel einreichen. 4) Die Informationen, die das Panel gemäss diesem Artikel erhält, sind den Streitparteien zur Verfügung zu stellen, und die Streitparteien können Stellungnahmen zu diesen Informationen beim Panel einreichen.

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