Freihandelsabkommen vom 8. Juli 2021 zwischen Island, dem Fürstentum Liechtenstein und dem Königreich Norwegen und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland
1) Das Panel legt spätestens 100 Tage nach dem Datum seiner Einsetzung einen Zwischenbericht an die Streitparteien vor, der seine Erkenntnisse und Feststellungen samt Begründung hierfür enthält.
2) Jede Streitpartei kann schriftliche Stellungnahmen beim Panel einreichen und es ersuchen, bestimmte Aspekte des Zwischenberichts spätestens 15 Tage nach dem Vorlagedatum des Zwischenberichts zu überprüfen. Nach einer Prüfung der schriftlichen Kommentare und Ersuchen jeder Streitpartei zum Zwischenbericht kann das Panel den Zwischenbericht ändern und weitere Untersuchungen vornehmen, die es für angebracht hält.
3) In dringenden Fällen:
a) hat das Panel alle Anstrengungen zu unternehmen, um seinen Zwischenbericht spätestens 60 Tage nach dem Datum seiner Einsetzung vorzulegen; und
b) hat jede Streitpartei alle Anstrengungen zu unternehmen, um beim Panel schriftliche Stellungnahmen oder Ersuchen an selbiges auf Prüfung bestimmter Aspekte des Zwischenberichts spätestens 10 Tage nach dem Vorlagedatum des Zwischenberichts einzureichen.
4) Das Panel hat seinen Abschlussbericht an die Streitparteien spätestens 30 Tage nach dem Vorlagedatum des Zwischenberichts vorzulegen.
5) In dringenden Fällen hat das Panel alle Anstrengungen zu unternehmen, um seinen Abschlussbericht spätestens 15 Tage nach dem Herausgabedatum des Zwischenberichts vorzulegen.
6) Der Abschlussbericht hat auf die schriftlichen Kommentare und Gesuche der Streitparteien zum Zwischenbericht einzugehen.
7) Die Streitparteien veröffentlichen den gesamten Abschlussbericht spätestens 10 Tage nach seinem Vorlagedatum, vorbehaltlich des Schutzes vertraulicher Informationen.
Art. 16.15 Befolgung des Abschlussberichts
1) Die Beschwerdegegnerin hat alle erforderlichen Massnahmen zu ergreifen, um den gemäss Art. 16.14 (Berichte des Panels) vorgelegten Abschlussbericht umgehend und in gutem Glauben zu befolgen.
2) Falls eine unverzügliche Befolgung impraktikabel ist, hat die Beschwerdegegnerin spätestens 30 Tage nach dem Vorlagedatum des Abschlussberichts der Beschwerdeführerin die Länge der angemessenen Frist für die Befolgung des Abschlussberichts bekanntzugeben, und die Streitparteien sind bestrebt, sich über eine angemessene Frist, die für die Befolgung erforderlich ist, zu verständigen. Falls zwischen den Streitparteien keine Einigung über die Länge der angemessenen Frist erzielt werden kann, kann die Beschwerdeführerin spätestens 20 Tage nach dem Eingangsdatum der Mitteilung, die gemäss dem ersten Satz dieses Absatzes durch die Beschwerdegegnerin erfolgt ist, beim ursprünglichen Panel schriftlich die Festsetzung der Länge einer angemessenen Frist beantragen. Dieser Antrag ist gleichzeitig der Beschwerdegegnerin mitzuteilen. Das ursprüngliche Panel hat seinen Beschluss spätestens 30 Tage nach dem Einreichungsdatum des Antrags an die Streitparteien bekanntzugeben.
Art. 16.16 Überprüfung der Befolgung
1) Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin spätestens bis zum Ablaufdatum der angemessenen Frist für die Befolgung des Abschlussberichts alle Massnahmen anzuzeigen, die für die Befolgung des Abschlussberichts ergriffen wurden.
2) Sofern Uneinigkeit über das Bestehen von Massnahmen herrscht, die für die Befolgung des Abschlussberichts ergriffen wurden, oder über ihre Übereinstimmung mit dem Abschlussbericht, kann die Beschwerdeführerin das ursprüngliche Panel schriftlich auffordern, den Sachverhalt zu prüfen. Diese Aufforderung ist zeitgleich an die Beschwerdegegnerin bekanntzugeben.
3) In der Aufforderung gemäss Abs. 2 sind die sachliche und rechtliche Grundlage der Beschwerde einschliesslich der strittigen spezifischen Massnahmen darzustellen, so dass eindeutig dargelegt wird, inwieweit diese Massnahmen nicht dem Abschlussbericht entsprechen.
4) Das Panel hat den Streitparteien seinen Beschluss spätestens 90 Tage nach dem Datum der Übermittlung der Sache gemäss Abs. 2 zu eröffnen.
Art. 16.17 Vorläufige Abhilfen im Falle der Nichtbefolgung
1) Die Beschwerdegegnerin hat auf Ersuchen der Beschwerdeführerin Konsultationen aufzunehmen, die auf die Vereinbarung einer für beide Seiten zufriedenstellenden Entschädigung oder einer alternativen Regelung abzielen, falls:
a) das ursprüngliche Panel gemäss Art. 16.16 (Überprüfung der Befolgung) befindet, dass die Beschwerdegegnerin den Abschlussbericht nicht befolgt hat;
b) die Beschwerdegegnerin eine Massnahme nicht mitteilt, die vor Ablauf der angemessenen Frist ergriffen wurde, um den Abschlussbericht zu befolgen; oder
c) die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mitteilt, dass sie nicht beabsichtigt, innert der gemäss Abs. 2 von Art. 16.15 (Befolgung des Abschlussberichts) gesetzten angemessenen Frist den Abschlussbericht zu befolgen, oder dass dies nicht durchführbar sei.
2) Falls sich die Beschwerdeführerin entschliesst, kein Ersuchen gemäss Abs. 1 zu stellen, falls eine der Bedingungen gemäss den Abs. 1 Bst. a bis c erfüllt ist, oder ein Ersuchen gestellt wird und innert 20 Tagen nach dem Eingangsdatum des Ersuchens kein beidseitig zufriedenstellender Ausgleich noch eine alternative Regelung vereinbart wurden, kann die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin schriftlich mitteilen, dass sie beabsichtigt, die Geltung von Zugeständnissen oder anderen Verpflichtungen, die in diesem Abkommen gewährt wurden, auszusetzen. In dieser Mitteilung ist der Stand der beabsichtigten Aussetzung von Zugeständnissen oder anderen Verpflichtungen zu präzisieren.
3) Die Beschwerdeführerin ist berechtigt, die Aussetzung von Zugeständnissen oder anderen Verpflichtungen 15 Tage nach dem Eingangsdatum der Mitteilung der Beschwerdegegnerin umzusetzen, sofern die Beschwerdegegnerin nicht gemäss Abs. 6 ein Schlichtungsverfahren beantragt hat.
4) Bei der Erwägung, welche Zugeständnisse oder andere Verpflichtungen ausgesetzt werden sollen, hat die Beschwerdeführerin die folgenden Grundsätze und Verfahren anzuwenden:
a) der allgemeine Grundsatz ist, dass die Beschwerdeführerin zunächst bestrebt sein sollte, Zugeständnisse oder andere Verpflichtungen im selben Sektor oder in denselben Sektoren auszusetzen, in denen das Gremium eine Unvereinbarkeit mit diesem Abkommen festgestellt hat;
b) falls sie es als undurchführbar oder nicht effektiv erachtet, Zugeständnisse oder andere Verpflichtungen im selben Sektor oder in denselben Sektoren auszusetzen, kann sie bestrebt sein, Zugeständnisse oder andere Verpflichtungen in anderen Sektoren auszusetzen, die gemäss Art. 16.2 (Anwendungsbereich) Gegenstand einer Streitbeilegung sind; und
c) Zugeständnisse oder andere Verpflichtungen gemäss Kapitel 3 (Dienstleistungen und Investitionen) im Zusammenhang mit Finanzdienstleistungen können nur dann gemäss diesem Artikel ausgesetzt werden, wenn der Abschlussbericht gemäss Art. 16.14 (Berichte des Panels) die Auslegung und Geltung von Zugeständnissen oder anderen Verpflichtungen gemäss Kapitel 3 (Dienstleistungen und Investitionen) im Zusammenhang mit Finanzdienstleistungen behandelt.
5) Die Aussetzung von Zugeständnissen oder anderen Verpflichtungen oder die Entschädigung oder eine alternative Regelung sind einstweilig und gelten nur solange, bis die Massnahme, die im Abschlussbericht als mit diesem Abkommen unvereinbar befunden wurde, aufgehoben wird oder die Streitparteien die Streitfrage anders gelöst haben.
6) Falls die Beschwerdegegnerin der Auffassung ist, dass die Aussetzung von Zugeständnissen oder anderen Verpflichtungen nicht dem Abs. 4 entspricht, kann diese Partei das ursprüngliche Panel schriftlich ersuchen, diese Frage innert 15 Tagen nach dem Eingangsdatum der Mitteilung gemäss Abs. 2 zu überprüfen. Dieses Ersuchen ist gleichzeitig der Beschwerdeführerin mitzuteilen. Das ursprüngliche Panel hat den Streitparteien seinen Entscheid zu dieser Streitfrage spätestens 30 Tage nach dem Datum der Einreichung des Ersuchens zu eröffnen. Zugeständnisse oder andere Verpflichtungen dürfen nicht ausgesetzt werden, bevor das ursprüngliche Panel seinen Entscheid mitgeteilt hat. Die Aussetzung von Zugeständnissen oder anderen Verpflichtungen muss mit dem Entscheid vereinbar sein.
Art. 16.18 Überprüfung der Befolgung nach dem Beschluss einstweiliger Abhilfen
Auf Antrag einer Streitpartei entscheidet das ursprüngliche Panel darüber, ob die Massnahmen, die für die Befolgung des Abschlussberichts nach der Aussetzung von Zugeständnissen oder anderen Verpflichtungen oder einem Ausgleich oder einer alternativen Regelung ergriffen wurden, dem Abschlussbericht entsprechen, und angesichts dieses Entscheids darüber, ob die Aussetzung von Zugeständnissen oder anderen Verpflichtungen oder der Ausgleich oder die alternative Regelung beendet oder geändert werden sollten. Der Entscheid des Panels sollte innert 30 Tagen nach Eingang dieses Antrags ergehen.
Art. 16.19 Aussetzung und Beendigung von Verfahren
1) Sofern die Streitparteien einwilligen, kann ein Panel seine Arbeit jederzeit für einen Zeitraum von höchstens 12 Monaten aussetzen. Das Panel nimmt das Verfahren auf gemeinsamen Antrag der Streitparteien oder am Ende des vereinbarten Zeitraums der Aussetzung infolge eines schriftlichen Antrags einer der Streitparteien wieder auf. Falls die Arbeit eines Panels mehr als 12 Monate lang unterbrochen wurde, erlischt die Kompetenz des Panels für die Prüfung der Streitigkeit, sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbaren.
2) Die Streitparteien können jederzeit vereinbaren, das Verfahren vor dem Panel einzustellen. Die Streitparteien haben diese Vereinbarung dem Vorsitzenden des Panels gemeinsam bekanntzugeben.
Art. 16.20 Administration des Streitbeilegungsverfahrens
Die Streitparteien können vereinbaren, dass sie gemeinsam eine externe Stelle mit der Unterstützung bestimmter administrativer Aufgaben des Streitbeilegungsverfahrens gemäss diesem Kapitel beauftragen.
Art. 16.21 Lösung im gegenseitigen Einvernehmen
1) Die Streitparteien können jederzeit für jede Streitigkeit gemäss Art. 16.2 (Anwendungsbereich) zu einer Lösung im gegenseitigen Einvernehmen gelangen.
2) Falls während der Verfahren des Panels oder eines Mediationsverfahrens eine Lösung im gegenseitigen Einvernehmen erreicht wird, teilen die Streitparteien die vereinbarte Lösung gemeinsam dem Vorsitzenden des Panels oder dem Mediator und den anderen Vertragsparteien mit. Auf diese Mitteilung hin sind das Panelverfahren oder das Mediationsverfahren zu beenden.
Art. 16.22 Wahl des Gerichtsstands
1) Falls im Rahmen dieses Abkommens sowie eines anderen internationalen Handelsabkommens inklusive des WTO-Übereinkommens, bei dem die Streitparteien Vertragspartei sind, eine Streitigkeit über dieselbe Angelegenheit entstehen sollte, kann die Beschwerdeführerin den Gerichtsstand wählen, an dem die Streitigkeit beigelegt werden soll.
2) Sobald eine Vertragspartei den Gerichtsstand gewählt und das Streitbeilegungsverfahren eingeleitet hat, leitet diese Vertragspartei nur dann ein Streitbeilegungsverfahren gemäss diesem Kapitel oder nach einem anderen internationalen Abkommen gemäss Abs. 1 ein, wenn das zunächst gewählte Gericht aus Zuständigkeits- oder Verfahrensgründen nicht über die Sache befindet.
3) Im Sinne von Abs. 2:
a) Streitbeilegungsverfahren gemäss diesem Kapitel gelten als eingeleitet, wenn eine Vertragspartei die Einsetzung eines Gremiums gemäss Abs. 1 von Art. 16.6 (Einsetzung eines Panels) beantragt;
b) Streitbeilegungsverfahren nach dem WTO-Übereinkommen gelten als eingeleitet, wenn eine Vertragspartei die Einsetzung eines Panels gemäss Art. 6 der Vereinbarung zur Streitbeilegung beantragt; und
c) Streitbeilegungsverfahren nach einem anderen Handelsabkommen gelten als eingeleitet, wenn eine Vertragspartei die Einsetzung eines Panels zur Streitbeilegung gemäss den einschlägigen Bestimmungen in jenem Abkommen beantragt.
Art. 16.23 Frist
1) Alle in diesem Kapitel genannten Fristen, eingeschlossen die Fristen für die Panels zur Mitteilung ihrer Entscheide, werden in Kalendertagen gezählt; der erste Tag ist der Tag nach der entsprechenden Handlung oder Tatsache.
2) Die in diesem Kapitel genannten Fristen können für eine spezielle Streitigkeit durch Vereinbarung der Streitparteien abgeändert werden. Das Panel kann den Streitparteien jederzeit die Änderung einer in diesem Kapitel enthaltenen Frist vorschlagen, wobei es die Gründe für diesen Vorschlag mitteilt.
3) Falls ein Panel der Auffassung ist, dass es eine ihm gemäss diesem Kapitel auferlegte Frist nicht einhalten kann, hat es die Streitparteien schriftlich hierüber zu benachrichtigen und die zusätzlich benötigte Zeit zu veranschlagen. Die zusätzlich benötigte Zeit sollte 30 Tage nicht übersteigen.
Art. 16.24 Kosten
Sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbaren, sind die Kosten für das Panel einschliesslich der Vergütung für die Schlichter von den Streitparteien zu gleichen Teilen zu tragen.
Art. 16.25 Verfahrensregeln und Verhaltenskodex
Die in diesem Kapitel vorgesehenen Panelverfahren sind entsprechend den Verfahrensregeln für ein Panel und dem Verhaltenskodex für Schlichter durchzuführen, die der Gemischte Ausschuss in seiner ersten Sitzung verabschiedet.
Kapitel 17
Art. 17.1 Anhänge und Anlagen
Die Anhänge und Anlagen zu diesem Abkommen sind integraler Bestandteil dieses Abkommens.
Art. 17.2 Änderungen
1) Die Vertragsparteien können schriftlich vereinbaren, dieses Abkommen abzuändern.
2) Sofern nicht anderweitig vereinbart, treten Änderungen am ersten Tag des dritten Monats nach dem Datum, an dem mindestens ein EWR-EFTA-Staat und das Vereinigte Königreich dem Depositar durch Mitteilung bestätigt haben, dass ihre jeweiligen innerstaatlichen Voraussetzungen und Verfahren erfüllt sind, in Kraft.
3) In Bezug auf einen EWR-EFTA-Staat, welcher dem Depositar nach dem Datum, an dem mindestens ein EWR-EFTA-Staat und das Vereinigte Königreich den Depositar benachrichtigt haben, durch Mitteilung bestätigt, dass er die jeweiligen innerstaatlichen Voraussetzungen und Verfahren erfüllt hat, tritt die Änderung am ersten Tag des dritten Monats nach der Mitteilung, dass seine innerstaatlichen Voraussetzungen und Verfahren erfüllt sind, in Kraft.
4) Unbeschadet der Abs. 1 bis 3 kann der Gemischte Ausschuss beschliessen, die Anhänge und Anlagen zu diesem Abkommen abzuändern. Dieser Entscheid tritt am ersten Tag des dritten Monats nach dem Datum in Kraft, an dem mindestens ein EWR-EFTA-Staat und das Vereinigte Königreich dem Depositar durch Mitteilung bestätigt haben, dass ihre jeweiligen innerstaatlichen Voraussetzungen und Verfahren abgeschlossen sind, sofern im Entscheid nicht anderweitig festgelegt. In Bezug auf einen EWR-EFTA-Staat, welcher dem Depositar diese Erfüllung nach dem Datum bestätigt, an dem mindestens ein EWR-EFTA-Staat und das Vereinigte Königreich den Depositar benachrichtigt haben, tritt der Entscheid am ersten Tag des dritten Monats nach der Mitteilung in Kraft.
5) Änderungen betreffend Sachverhalte, die lediglich einen oder mehrere EWR-EFTA-Staaten und das Vereinigte Königreich betreffen, sind von den betroffenen Vertragsparteien zu vereinbaren.
6) Der Text der Änderungen und die Mitteilungen über die Erfüllung der innerstaatlichen Voraussetzungen und Verfahren sind beim Depositar zu hinterlegen.
7) Jede Vertragspartei kann einwilligen, eine Änderung vorläufig anzuwenden, abhängig von ihren innerstaatlichen Anforderungen für eine vorläufige Anwendung. Die vorläufige Anwendung von Änderungen ist dem Depositar mitzuteilen. Diese vorläufige Anwendung wird zwischen dem Vereinigten Königreich und einem EWR-EFTA-Staat zu dem Datum wirksam, an dem beide ihre jeweiligen Mitteilungen beim Depositar eingereicht haben.
8) Jede Vertragspartei kann die vorläufige Anwendung einer Änderung dieses Abkommens durch schriftliche Mitteilung an den Depositar kündigen. Diese Kündigung wird wirksam:
a) zwischen dem Vereinigten Königreich und einem EWR-EFTA-Staat am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Datum einer solchen Mitteilung durch einen EWR-EFTA-Staat; oder
b) zwischen allen Vertragsparteien, welche die Änderung vorläufig angewandt haben, am ersten Tag des zweiten Monats nach dieser Mitteilung durch das Vereinigte Königreich.
Art. 17.3 Rücktritt und Beendigung
1) Jede Vertragspartei kann durch schriftliche Notifikation an den Depositar von diesem Abkommen zurücktreten. Der Rücktritt wird 12 Monate nach dem Zeitpunkt wirksam, zu dem der Depositar die Notifikation erhalten hat.
2) Tritt das Vereinigte Königreich zurück, so erlischt dieses Abkommen, wenn der Rücktritt Wirkung erlangt.
Art. 17.4 Überprüfung
1) Die Vertragsparteien nehmen im zehnten Jahr nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens oder zu einem von den Vertragsparteien vereinbarten Zeitpunkt eine allgemeine Überprüfung der Umsetzung und Durchführung des Abkommens vor.
2) Dieser Artikel beeinträchtigt keine anderen in diesem Abkommen enthaltenen Überprüfungsbestimmungen.
Art. 17.5 Inkrafttreten
1) Dieses Abkommen tritt im Hinblick auf jene Vertragsparteien, die bis dahin dem Depositar durch Mitteilung bestätigt haben, dass ihre jeweiligen innerstaatlichen Voraussetzungen und Verfahren erfüllt sind, und mit der Massgabe, dass sich mindestens ein EWR-EFTA-Staat und das Vereinigte Königreich unter den Staaten befinden, die dem Depositar durch Mitteilung bestätigt haben, dass ihre jeweiligen innerstaatlichen Voraussetzungen und Verfahren abgeschlossen sind, am ersten Tag des Monats nach dem Datum, an dem die Vertragsparteien ihre schriftlichen Mitteilungen an eröffnet haben, in Kraft.
2) Im Hinblick auf einen EWR-EFTA-Staat, welcher dem Depositar nach dem Datum, an dem mindestens ein EWR-EFTA-Staat und das Vereinigte Königreich den Depositar benachrichtigt haben, durch Mitteilung bestätigt, dass seine jeweiligen innerstaatlichen Voraussetzungen und Verfahren für das Inkrafttreten dieses Abkommens erfüllt sind, tritt dieses Abkommen im Hinblick auf diesen EWR-EFTA-Staat am ersten Tag des Monats nach dem Datum, an dem der Depositar seine Bestätigung erhalten hat, in Kraft.
3) Jede Vertragspartei kann der vorläufigen Anwendung dieses Abkommens vorbehaltlich ihrer innerstaatlichen Voraussetzungen und Verfahren für die vorläufige Anwendung zustimmen. Die vorläufige Anwendung dieses Abkommens ist dem Depositar mitzuteilen. Diese vorläufige Anwendung tritt zwischen dem Vereinigten Königreich und einem EWR-EFTA-Staat zu dem Datum in Kraft, an dem beide ihre jeweiligen Mitteilungen beim Depositar hinterlegt haben.
4) Jede Vertragspartei kann die vorläufige Anwendung dieses Abkommens durch schriftliche Mitteilung an den Depositar kündigen. Diese Kündigung wird wirksam:
a) zwischen dem Vereinigten Königreich und einem EWR-EFTA-Staat am ersten Tag des zweiten Monats nach dieser Mitteilung durch einen EWR-EFTA-Staat; oder
b) zwischen allen Vertragsparteien, welche das Abkommen vorläufig angewandt haben, am ersten Tag des zweiten Monats nach dieser Mitteilung durch das Vereinigte Königreich.
Art. 17.6 Depositar
Die Regierung von Norwegen handelt als Depositar.
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichnenden dieses Abkommen unterzeichnet.
Geschehen zu London am 8. Juli 2021 in einer englischen Urschrift, die beim Depositar hinterlegt wird, der allen Vertragsparteien beglaubigte Abschriften übermittelt.
Für Island:
Für das Vereinigte Königreich von Grossbritannien und Nordirland:
gez. Gudlaugur Thor Thordarson
gez. Ranil Jayawardena
Für das Fürstentum Liechtenstein:
gez. Dominique Hasler
Für dasKönigreich Norwegen:
gez. Iselin Nybø
Anhänge I bis XV