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Freihandelsabkommen vom 8. Juli 2021 zwischen Island, dem Fürstentum Liechtenstein und dem Königreich Norwegen und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland

Liechtenstein · 0.632.62 · treaty

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Contents: 298 provisions
  1. Art. 1.1 Ziele
  2. Art. 1.2 Räumlicher Anwendungsbereich
  3. Art. 1.3 Räumliche Ausdehnung
  4. Art. 1.4 Durch dieses Abkommen geregelte Handels- und Wirtschaftsbeziehungen
  5. Art. 1.5 Verhältnis zu anderen internationalen Abkommen
  6. Art. 1.6 Erfüllung von Verpflichtungen
  7. Art. 1.7 Transparenz
  8. Art. 3.1 Anwendungsbereich
  9. Art. 3.2 Definitionen
  10. Art. 3.3 Unterausschuss für Dienstleistungen und Investitionen
  11. Art. 3.4 Verweigerung von Vorteilen
  12. Art. 3.5 Anwendungsbereich
  13. Art. 3.6 Marktzugang
  14. Art. 3.7 Inländerbehandlung
  15. Art. 3.8 Meistbegünstigung
  16. Art. 3.9 Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgan
  17. Art. 3.10 Leistungsanforderungen
  18. Art. 3.11 Investitionen und nachhaltige Entwicklung
  19. Art. 3.12 Nichtkonforme Massnahmen
  20. Art. 3.13 Anwendungsbereich
  21. Art. 3.14 Marktzugang
  22. Art. 3.15 Lokale Präsenz
  23. Art. 3.16 Inländerbehandlung
  24. Art. 3.17 Meistbegünstigung
  25. Art. 3.18 Nichtkonforme Massnahmen
  26. Art. 3.19 Allgemeine Bestimmungen und Anwendungsbereich
  27. Art. 3.20 Definitionen
  28. Art. 3.21 Allgemeine Verpflichtungen
  29. Art. 3.22 Antragsverfahren
  30. Art. 3.23 Zusammenarbeit bei Rückkehr und Rückübernahmen
  31. Art. 3.24 Transparenz
  32. Art. 3.25 Zu Niederlassungszwecken einreisende Geschäftsreisende und unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer
  33. Art. 3.26 Erbringer vertraglicher Dienstleistungen und Freiberufler
  34. Art. 3.27 Für kurze Zeit einreisende Geschäftsreisende
  35. Art. 3.28 Nichtkonforme Massnahmen
  36. Art. 3.29 Ansprechpartner
  37. Art. 3.30 Anwendungsbereich
  38. Art. 3.31 Definitionen
  39. Art. 3.32 Antragstellung
  40. Art. 3.33 Zeitrahmen für die Antragstellung
  41. Art. 3.34 Elektronische Anträge und Annahme von Kopien
  42. Art. 3.35 Bearbeitung der Anträge
  43. Art. 3.36 Gebühren
  44. Art. 3.37 Bewertung von Qualifikationen
  45. Art. 3.38 Veröffentlichung und verfügbare Informationen
  46. Art. 3.39 Technische Normen
  47. Art. 3.40 Bedingungen für die Genehmigung
  48. Art. 3.41 Verfahren zur Überprüfung von Verwaltungsentscheidungen
  49. Art. 3.42 Gelegenheit zur Stellungnahme vor dem Inkrafttreten
  50. Art. 3.43 Zusammenarbeit in Regulierungsfragen
  51. Art. 3.44 Anwendungsbereich
  52. Art. 3.45 Definitionen
  53. Art. 3.46 Neue Finanzdienstleistungen
  54. Art. 3.47 Finanzinformationen und -daten
  55. Art. 3.48 Zahlungsverkehr und Clearing
  56. Art. 3.49 Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgan
  57. Art. 3.50 Selbstregulierungsorganisationen
  58. Art. 3.51 Aufsichtsrechtliche Ausnahmeregelung
  59. Art. 3.52 Vertrauliche Informationen
  60. Art. 3.53 Internationale Normen
  61. Art. 3.54 Anerkennung von Aufsichtsmassnahmen
  62. Art. 3.55 Anwendungsbereich
  63. Art. 3.56 Definitionen
  64. Art. 3.57 Zugang und Nutzung
  65. Art. 3.58 Zugang zu den wesentlichen Einrichtungen der Hauptanbieter
  66. Art. 3.59 Zusammenschaltung
  67. Art. 3.60 Zusammenschaltung mit Hauptanbietern
  68. Art. 3.61 Nummernübertragbarkeit
  69. Art. 3.62 Knappe Ressourcen
  70. Art. 3.63 Wettbewerbssichernde Vorkehrungen gegenüber Hauptanbietern
  71. Art. 3.64 Behandlung seitens der Hauptanbieter
  72. Art. 3.65 Regulierungsbehörde für Telekommunikation
  73. Art. 3.66 Genehmigung der Bereitstellung von Telekommunikationsnetzen oder -diensten
  74. Art. 3.67 Transparenz
  75. Art. 3.68 Universaldienstverpflichtung
  76. Art. 3.69 Internationales Mobilfunk-Roaming
  77. Art. 3.70 Streitbeilegung
  78. Art. 3.71 Vertraulichkeit
  79. Art. 3.72 Anwendungsbereich und Definitionen
  80. Art. 3.73 Verpflichtungen
  81. Art. 3.74 Anwendungsbereich
  82. Art. 3.75 Definitionen
  83. Art. 3.76 Verpflichtungen
  84. Art. 3.77 Nichtkonforme Massnahmen
  85. Art. 4.1 Ziele
  86. Art. 4.2 Definitionen
  87. Art. 4.3 Anwendungsbereich
  88. Art. 4.4 Zölle
  89. Art. 4.5 Elektronische Verträge
  90. Art. 4.6 Elektronische Authentifizierung und elektronische Vertrauensdienste
  91. Art. 4.7 Papierloser Handel
  92. Art. 4.8 Online-Verbraucherschutz
  93. Art. 4.9 Unerbetene kommerzielle elektronische Nachrichten
  94. Art. 4.10 Quellcode
  95. Art. 4.11 Grenzüberschreitender Datenverkehr
  96. Art. 4.12 Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre
  97. Art. 4.13 Offener Internetzugang
  98. Art. 4.14 Offene staatliche Daten
  99. Art. 4.15 Cybersicherheit
  100. Art. 4.16 Zusammenarbeit in Regulierungsfragen in Bezug auf den digitalen Handel
  101. Art. 4.17 Dialog über neue Technologie
  102. Art. 5.1 Ziele
  103. Art. 5.2 Leistungsbilanz
  104. Art. 5.3 Kapitalverkehr
  105. Art. 5.4 Massnahmen, die sich auf Kapitalverkehr, Zahlungen und Kapitaltransfers auswirken
  106. Art. 5.5 Einschränkungen im Falle von Zahlungsbilanz- und Aussenfinanzierungsschwierigkeiten
  107. Art. 6.1 Anwendungsbereich und Umfang
  108. Art. 6.2 Zusätzliche Disziplinen
  109. Art. 6.3 Verwendung elektronischer Kommunikationsmittel
  110. Art. 6.4 Elektronische Veröffentlichung von Beschaffungsmitteilungen
  111. Art. 6.5 Unterstützende Nachweise
  112. Art. 6.6 Teilnahmebedingungen
  113. Art. 6.7 Registrierungssysteme und Qualifikationsverfahren
  114. Art. 6.8 Beschränkte Ausschreibungen
  115. Art. 6.9 Ungewöhnlich niedrige Preise
  116. Art. 6.10 Erleichterung der Beteiligung kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU)
  117. Art. 6.11 Ökologische, soziale und arbeitsbezogene Erwägungen
  118. Art. 6.12 Änderungen und Berichtigungen von Marktzugangsverpflichtungen
  119. Art. 6.13 Änderungen
  120. Art. 6.14 Berichtigungen
  121. Art. 6.15 Weitere Verhandlungen
  122. Art. 7.1 Ziele
  123. Art. 7.2 Anwendungsbereich
  124. Art. 7.3 Definitionen
  125. Art. 7.4 Völkerrechtliche Übereinkünfte
  126. Art. 7.5 Erschöpfung
  127. Art. 7.6 Inländerbehandlung
  128. Art. 7.7 Urheber
  129. Art. 7.8 Ausübende Künstler
  130. Art. 7.9 Hersteller von Tonträgern
  131. Art. 7.10 Sendeunternehmen
  132. Art. 7.11 Sendung und öffentliche Wiedergabe von zu gewerblichen Zwecken veröffentlichten Tonträgern
  133. Art. 7.12 Schutzdauer
  134. Art. 7.13 Folgerecht
  135. Art. 7.14 Kollektive Verwertung von Rechten
  136. Art. 7.15 Ausnahmen und Beschränkungen
  137. Art. 7.16 Schutz technischer Massnahmen
  138. Art. 7.17 Pflichten in Bezug auf Informationen für die Wahrnehmung der Rechte
  139. Art. 7.18 Klassifizierung von Marken
  140. Art. 7.19 Formen eingetragener Marken
  141. Art. 7.20 Rechte aus der eingetragenen Marke
  142. Art. 7.21 Eintragungsverfahren
  143. Art. 7.22 Notorisch bekannte Marken
  144. Art. 7.23 Ausnahmen von den Rechten aus einer Marke
  145. Art. 7.24 Verfallsgründe
  146. Art. 7.25 Das Recht auf Untersagung von Vorbereitungshandlungen im Zusammenhang mit der Benutzung der Verpackung oder anderer Kennzeichnungsmittel
  147. Art. 7.26 Bösgläubige Anträge
  148. Art. 7.27 Schutz eingetragener Muster und Modelle
  149. Art. 7.28 Schutzdauer
  150. Art. 7.29 Ausnahmen und Beschränkungen
  151. Art. 7.30 Verhältnis zum Urheberrecht
  152. Art. 7.31 Wirkung dieses Unterabschnitts
  153. Art. 7.32 Anwendungsbereich
  154. Art. 7.33 Systeme für die Eintragung und den Schutz geografischer Angaben
  155. Art. 7.34 Anerkennung spezifischer geografischer Angaben
  156. Art. 7.35 Schutz traditioneller Begriffe
  157. Art. 7.36 Recht auf Verwendung
  158. Art. 7.37 Umfang des Schutzes
  159. Art. 7.38 Durchsetzung des Schutzes
  160. Art. 7.39 Beziehung zu Marken
  161. Art. 7.40 Änderung der Anhänge über geografische Angaben
  162. Art. 7.41 Verarbeitung spezifischer geografischer Angaben
  163. Art. 7.42 Individuelle Anträge auf Schutz geografischer Angaben und traditioneller Begriffe
  164. Art. 7.43 Herkunftsangaben und Länderbezeichnungen
  165. Art. 7.44 Patente und öffentliche Gesundheit
  166. Art. 7.45 Verlängerung der Schutzfrist von Patenten für Arzneimittel sowie für Pflanzenschutzmittel
  167. Art. 7.46 Schutz von Geschäftsgeheimnissen
  168. Art. 7.47 Schutz der mit Anträgen auf Zulassung von Arzneimitteln vorgelegten Daten
  169. Art. 7.48 Schutz der mit einem Antrag auf Zulassung von Pflanzenschutzmitteln oder Biozidprodukten vorgelegten Daten
  170. Art. 7.49 Allgemeine Verpflichtungen
  171. Art. 7.50 Zur Beantragung der Massnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe befugte Personen
  172. Art. 7.51 Massnahmen zur Beweissicherung
  173. Art. 7.52 Beweise
  174. Art. 7.53 Recht auf Auskunft
  175. Art. 7.54 Einstweilige Massnahmen und Sicherungsmassnahmen
  176. Art. 7.55 Abhilfemassnahmen
  177. Art. 7.56 Gerichtliche Anordnungen
  178. Art. 7.57 Ersatzmassnahmen
  179. Art. 7.58 Schadensersatz
  180. Art. 7.59 Prozesskosten
  181. Art. 7.60 Veröffentlichung von Gerichtsentscheiden
  182. Art. 7.61 Vermutung der Urheber- oder Inhaberschaft
  183. Art. 7.62 Zivilrechtliche Verfahren und Rechtsbehelfe bei Geschäftsgeheimnissen
  184. Art. 7.63 Grenzmassnahmen
  185. Art. 7.64 Vereinbarkeit mit GATT 1994 und TRIPS-Übereinkommen
  186. Art. 7.65 Zusammenarbeit
  187. Art. 8.1 Definitionen
  188. Art. 8.2 Wettbewerbsrecht
  189. Art. 8.3 Anwendung des Wettbewerbsrechts auf öffentliche Unternehmen
  190. Art. 8.4 Zusammenarbeit
  191. Art. 8.5 Streitbeilegung
  192. Art. 9.1 Grundsätze
  193. Art. 9.2 Verhältnis zum WTO-Übereinkommen
  194. Art. 9.3 Definition und Anwendungsbereich
  195. Art. 9.4 Transparenz
  196. Art. 9.5 Konsultationen
  197. Art. 9.6 Verwendung von Subventionen
  198. Art. 9.7 Vertraulichkeit
  199. Art. 9.8 Streitbeilegung
  200. Art. 10.1 Allgemeine Grundsätze
  201. Art. 10.2 Informationsaustausch
  202. Art. 10.3 Ansprechpartner für KMU
  203. Art. 10.4 Streitbeilegung
  204. Art. 11.1 Ziele und allgemeine Grundsätze
  205. Art. 11.2 Definitionen
  206. Art. 11.3 Anwendungsbereich
  207. Art. 11.4 Interne Koordinierung
  208. Art. 11.5 Regulatorische Verfahren und Mechanismen
  209. Art. 11.6 Öffentliche Anhörungen
  210. Art. 11.7 Bewertung der Verhältnismässigkeit
  211. Art. 11.8 Rückwirkende Evaluierung
  212. Art. 11.9 Austausch von Informationen über gute Regulierungspraxis
  213. Art. 11.10 Massnahmen der Zusammenarbeit bei Regulierungsfragen
  214. Art. 11.11 Ansprechpartner
  215. Art. 11.12 Informationsaustausch über geplante oder bestehende Regulierungsmassnahmen
  216. Art. 11.13 Streitbeilegung
  217. Art. 12.1 Definitionen
  218. Art. 12.2 Ziele und Anwendungsbereich
  219. Art. 12.3 Innerstaatliche Regelung
  220. Art. 12.4 Anerkennung von Berufsqualifikationen
  221. Art. 12.5 Bedingungen für die Anerkennung
  222. Art. 12.6 Ausgleichsmassnahmen
  223. Art. 12.7 Antragsverfahren
  224. Art. 12.8 Zulassung und andere Bestimmungen
  225. Art. 12.9 Sprachkenntnisse
  226. Art. 12.10 Widersprüche
  227. Art. 12.11 Gebühren
  228. Art. 12.12 Umsetzung dieses Kapitels durch den Unterausschuss für Dienstleistungen und Investitionen
  229. Art. 12.13 Errichtung von Vereinbarungen über die gegenseitige Anerkennung
  230. Art. 13.1 Kontext und Ziele
  231. Art. 13.2 Definitionen
  232. Art. 13.3 Recht auf Regulierung und Schutzniveaus
  233. Art. 13.4 Aufrechterhaltung der Schutzniveaus
  234. Art. 13.5 Transparenz
  235. Art. 13.6 Information und Wahrnehmung der Öffentlichkeit
  236. Art. 13.7 Wissenschaftliche und technische Informationen
  237. Art. 13.8 Zusammenarbeit
  238. Art. 13.9 Mittel der Zusammenarbeit
  239. Art. 13.10 Förderung von Handel und Investitionen zur Begünstigung einer nachhaltigen Entwicklung
  240. Art. 13.11 Verantwortungsbewusstes Geschäftsgebaren
  241. Art. 13.12 Korruptionsbekämpfung
  242. Art. 13.13 Internationale Arbeitsnormen und -übereinkommen
  243. Art. 13.14 Gleichbehandlung und Gleichstellung am Arbeitsplatz
  244. Art. 13.15 Zugang zu Abhilfen und Verfahrensgarantien
  245. Art. 13.16 Ziele
  246. Art. 13.17 Internationale Verpflichtungen
  247. Art. 13.18 Aktivitäten der Zusammenarbeit
  248. Art. 13.19 Streitbeilegung
  249. Art. 13.20 Multilaterale Abkommen und Grundsätze für den Umweltschutz
  250. Art. 13.21 Zugang zu Abhilfen und Verfahrensgarantien
  251. Art. 13.22 Handel und Klimawandel
  252. Art. 13.23 Luftqualität
  253. Art. 13.24 Ozonabbauende Substanzen und ihre Alternativen
  254. Art. 13.25 Handel und Biodiversität
  255. Art. 13.26 Erhaltung der marinen Ökosysteme und Spezies
  256. Art. 13.27 Nachhaltige Forstwirtschaft und damit verbundener Handel
  257. Art. 13.28 Handel und nachhaltige Fischereiwirtschaft und Aquakultur
  258. Art. 13.29 Handel mit Abfall und Chemikalien und Verhütung von Verschmutzung
  259. Art. 13.30 Handel und nachhaltige Landwirtschaft und Ernährungssysteme
  260. Art. 13.31 Unterausschuss für Handel und nachhaltige Entwicklung
  261. Art. 13.32 Umsetzung und Konfliktlösung
  262. Art. 13.33 Konsultationen
  263. Art. 13.34 Expertenpanel
  264. Art. 14.1 Allgemeine Ausnahmen
  265. Art. 14.2 Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit
  266. Art. 14.3 Besteuerung
  267. Art. 15.1 Gemischter Ausschuss
  268. Art. 16.1 Ziel
  269. Art. 16.2 Anwendungsbereich
  270. Art. 16.3 Auskunftsersuchen
  271. Art. 16.4 Konsultationen
  272. Art. 16.5 Vermittlungsdienste, Schlichtung und Mediation
  273. Art. 16.6 Einsetzung eines Panels
  274. Art. 16.7 Zusammensetzung eines Panels
  275. Art. 16.8 Qualifikationen der Schlichter
  276. Art. 16.9 Schlichtungsauftrag
  277. Art. 16.10 Dringende Fälle
  278. Art. 16.11 Verfahren des Panels
  279. Art. 16.12 Auslegungsregeln
  280. Art. 16.13 Erhalt von Informationen
  281. Art. 16.14 Berichte des Panels
  282. Art. 16.15 Befolgung des Abschlussberichts
  283. Art. 16.16 Überprüfung der Befolgung
  284. Art. 16.17 Vorläufige Abhilfen im Falle der Nichtbefolgung
  285. Art. 16.18 Überprüfung der Befolgung nach dem Beschluss einstweiliger Abhilfen
  286. Art. 16.19 Aussetzung und Beendigung von Verfahren
  287. Art. 16.20 Administration des Streitbeilegungsverfahrens
  288. Art. 16.21 Lösung im gegenseitigen Einvernehmen
  289. Art. 16.22 Wahl des Gerichtsstands
  290. Art. 16.23 Frist
  291. Art. 16.24 Kosten
  292. Art. 16.25 Verfahrensregeln und Verhaltenskodex
  293. Art. 17.1 Anhänge und Anlagen
  294. Art. 17.2 Änderungen
  295. Art. 17.3 Rücktritt und Beendigung
  296. Art. 17.4 Überprüfung
  297. Art. 17.5 Inkrafttreten
  298. Art. 17.6 Depositar

298 provisions

Art. 16.14 Berichte des Panels

1) Das Panel legt spätestens 100 Tage nach dem Datum seiner Einsetzung einen Zwischenbericht an die Streitparteien vor, der seine Erkenntnisse und Feststellungen samt Begründung hierfür enthält. 2) Jede Streitpartei kann schriftliche Stellungnahmen beim Panel einreichen und es ersuchen, bestimmte Aspekte des Zwischenberichts spätestens 15 Tage nach dem Vorlagedatum des Zwischenberichts zu überprüfen. Nach einer Prüfung der schriftlichen Kommentare und Ersuchen jeder Streitpartei zum Zwischenbericht kann das Panel den Zwischenbericht ändern und weitere Untersuchungen vornehmen, die es für angebracht hält. 3) In dringenden Fällen: a) hat das Panel alle Anstrengungen zu unternehmen, um seinen Zwischenbericht spätestens 60 Tage nach dem Datum seiner Einsetzung vorzulegen; und b) hat jede Streitpartei alle Anstrengungen zu unternehmen, um beim Panel schriftliche Stellungnahmen oder Ersuchen an selbiges auf Prüfung bestimmter Aspekte des Zwischenberichts spätestens 10 Tage nach dem Vorlagedatum des Zwischenberichts einzureichen. 4) Das Panel hat seinen Abschlussbericht an die Streitparteien spätestens 30 Tage nach dem Vorlagedatum des Zwischenberichts vorzulegen. 5) In dringenden Fällen hat das Panel alle Anstrengungen zu unternehmen, um seinen Abschlussbericht spätestens 15 Tage nach dem Herausgabedatum des Zwischenberichts vorzulegen. 6) Der Abschlussbericht hat auf die schriftlichen Kommentare und Gesuche der Streitparteien zum Zwischenbericht einzugehen. 7) Die Streitparteien veröffentlichen den gesamten Abschlussbericht spätestens 10 Tage nach seinem Vorlagedatum, vorbehaltlich des Schutzes vertraulicher Informationen.

Art. 16.15 Befolgung des Abschlussberichts

1) Die Beschwerdegegnerin hat alle erforderlichen Massnahmen zu ergreifen, um den gemäss Art. 16.14 (Berichte des Panels) vorgelegten Abschlussbericht umgehend und in gutem Glauben zu befolgen. 2) Falls eine unverzügliche Befolgung impraktikabel ist, hat die Beschwerdegegnerin spätestens 30 Tage nach dem Vorlagedatum des Abschlussberichts der Beschwerdeführerin die Länge der angemessenen Frist für die Befolgung des Abschlussberichts bekanntzugeben, und die Streitparteien sind bestrebt, sich über eine angemessene Frist, die für die Befolgung erforderlich ist, zu verständigen. Falls zwischen den Streitparteien keine Einigung über die Länge der angemessenen Frist erzielt werden kann, kann die Beschwerdeführerin spätestens 20 Tage nach dem Eingangsdatum der Mitteilung, die gemäss dem ersten Satz dieses Absatzes durch die Beschwerdegegnerin erfolgt ist, beim ursprünglichen Panel schriftlich die Festsetzung der Länge einer angemessenen Frist beantragen. Dieser Antrag ist gleichzeitig der Beschwerdegegnerin mitzuteilen. Das ursprüngliche Panel hat seinen Beschluss spätestens 30 Tage nach dem Einreichungsdatum des Antrags an die Streitparteien bekanntzugeben.

Art. 16.16 Überprüfung der Befolgung

1) Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin spätestens bis zum Ablaufdatum der angemessenen Frist für die Befolgung des Abschlussberichts alle Massnahmen anzuzeigen, die für die Befolgung des Abschlussberichts ergriffen wurden. 2) Sofern Uneinigkeit über das Bestehen von Massnahmen herrscht, die für die Befolgung des Abschlussberichts ergriffen wurden, oder über ihre Übereinstimmung mit dem Abschlussbericht, kann die Beschwerdeführerin das ursprüngliche Panel schriftlich auffordern, den Sachverhalt zu prüfen. Diese Aufforderung ist zeitgleich an die Beschwerdegegnerin bekanntzugeben. 3) In der Aufforderung gemäss Abs. 2 sind die sachliche und rechtliche Grundlage der Beschwerde einschliesslich der strittigen spezifischen Massnahmen darzustellen, so dass eindeutig dargelegt wird, inwieweit diese Massnahmen nicht dem Abschlussbericht entsprechen. 4) Das Panel hat den Streitparteien seinen Beschluss spätestens 90 Tage nach dem Datum der Übermittlung der Sache gemäss Abs. 2 zu eröffnen.

Art. 16.17 Vorläufige Abhilfen im Falle der Nichtbefolgung

1) Die Beschwerdegegnerin hat auf Ersuchen der Beschwerdeführerin Konsultationen aufzunehmen, die auf die Vereinbarung einer für beide Seiten zufriedenstellenden Entschädigung oder einer alternativen Regelung abzielen, falls: a) das ursprüngliche Panel gemäss Art. 16.16 (Überprüfung der Befolgung) befindet, dass die Beschwerdegegnerin den Abschlussbericht nicht befolgt hat; b) die Beschwerdegegnerin eine Massnahme nicht mitteilt, die vor Ablauf der angemessenen Frist ergriffen wurde, um den Abschlussbericht zu befolgen; oder c) die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mitteilt, dass sie nicht beabsichtigt, innert der gemäss Abs. 2 von Art. 16.15 (Befolgung des Abschlussberichts) gesetzten angemessenen Frist den Abschlussbericht zu befolgen, oder dass dies nicht durchführbar sei. 2) Falls sich die Beschwerdeführerin entschliesst, kein Ersuchen gemäss Abs. 1 zu stellen, falls eine der Bedingungen gemäss den Abs. 1 Bst. a bis c erfüllt ist, oder ein Ersuchen gestellt wird und innert 20 Tagen nach dem Eingangsdatum des Ersuchens kein beidseitig zufriedenstellender Ausgleich noch eine alternative Regelung vereinbart wurden, kann die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin schriftlich mitteilen, dass sie beabsichtigt, die Geltung von Zugeständnissen oder anderen Verpflichtungen, die in diesem Abkommen gewährt wurden, auszusetzen. In dieser Mitteilung ist der Stand der beabsichtigten Aussetzung von Zugeständnissen oder anderen Verpflichtungen zu präzisieren. 3) Die Beschwerdeführerin ist berechtigt, die Aussetzung von Zugeständnissen oder anderen Verpflichtungen 15 Tage nach dem Eingangsdatum der Mitteilung der Beschwerdegegnerin umzusetzen, sofern die Beschwerdegegnerin nicht gemäss Abs. 6 ein Schlichtungsverfahren beantragt hat. 4) Bei der Erwägung, welche Zugeständnisse oder andere Verpflichtungen ausgesetzt werden sollen, hat die Beschwerdeführerin die folgenden Grundsätze und Verfahren anzuwenden: a) der allgemeine Grundsatz ist, dass die Beschwerdeführerin zunächst bestrebt sein sollte, Zugeständnisse oder andere Verpflichtungen im selben Sektor oder in denselben Sektoren auszusetzen, in denen das Gremium eine Unvereinbarkeit mit diesem Abkommen festgestellt hat; b) falls sie es als undurchführbar oder nicht effektiv erachtet, Zugeständnisse oder andere Verpflichtungen im selben Sektor oder in denselben Sektoren auszusetzen, kann sie bestrebt sein, Zugeständnisse oder andere Verpflichtungen in anderen Sektoren auszusetzen, die gemäss Art. 16.2 (Anwendungsbereich) Gegenstand einer Streitbeilegung sind; und c) Zugeständnisse oder andere Verpflichtungen gemäss Kapitel 3 (Dienstleistungen und Investitionen) im Zusammenhang mit Finanzdienstleistungen können nur dann gemäss diesem Artikel ausgesetzt werden, wenn der Abschlussbericht gemäss Art. 16.14 (Berichte des Panels) die Auslegung und Geltung von Zugeständnissen oder anderen Verpflichtungen gemäss Kapitel 3 (Dienstleistungen und Investitionen) im Zusammenhang mit Finanzdienstleistungen behandelt. 5) Die Aussetzung von Zugeständnissen oder anderen Verpflichtungen oder die Entschädigung oder eine alternative Regelung sind einstweilig und gelten nur solange, bis die Massnahme, die im Abschlussbericht als mit diesem Abkommen unvereinbar befunden wurde, aufgehoben wird oder die Streitparteien die Streitfrage anders gelöst haben. 6) Falls die Beschwerdegegnerin der Auffassung ist, dass die Aussetzung von Zugeständnissen oder anderen Verpflichtungen nicht dem Abs. 4 entspricht, kann diese Partei das ursprüngliche Panel schriftlich ersuchen, diese Frage innert 15 Tagen nach dem Eingangsdatum der Mitteilung gemäss Abs. 2 zu überprüfen. Dieses Ersuchen ist gleichzeitig der Beschwerdeführerin mitzuteilen. Das ursprüngliche Panel hat den Streitparteien seinen Entscheid zu dieser Streitfrage spätestens 30 Tage nach dem Datum der Einreichung des Ersuchens zu eröffnen. Zugeständnisse oder andere Verpflichtungen dürfen nicht ausgesetzt werden, bevor das ursprüngliche Panel seinen Entscheid mitgeteilt hat. Die Aussetzung von Zugeständnissen oder anderen Verpflichtungen muss mit dem Entscheid vereinbar sein.

Art. 16.18 Überprüfung der Befolgung nach dem Beschluss einstweiliger Abhilfen

Auf Antrag einer Streitpartei entscheidet das ursprüngliche Panel darüber, ob die Massnahmen, die für die Befolgung des Abschlussberichts nach der Aussetzung von Zugeständnissen oder anderen Verpflichtungen oder einem Ausgleich oder einer alternativen Regelung ergriffen wurden, dem Abschlussbericht entsprechen, und angesichts dieses Entscheids darüber, ob die Aussetzung von Zugeständnissen oder anderen Verpflichtungen oder der Ausgleich oder die alternative Regelung beendet oder geändert werden sollten. Der Entscheid des Panels sollte innert 30 Tagen nach Eingang dieses Antrags ergehen.

Art. 16.19 Aussetzung und Beendigung von Verfahren

1) Sofern die Streitparteien einwilligen, kann ein Panel seine Arbeit jederzeit für einen Zeitraum von höchstens 12 Monaten aussetzen. Das Panel nimmt das Verfahren auf gemeinsamen Antrag der Streitparteien oder am Ende des vereinbarten Zeitraums der Aussetzung infolge eines schriftlichen Antrags einer der Streitparteien wieder auf. Falls die Arbeit eines Panels mehr als 12 Monate lang unterbrochen wurde, erlischt die Kompetenz des Panels für die Prüfung der Streitigkeit, sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbaren. 2) Die Streitparteien können jederzeit vereinbaren, das Verfahren vor dem Panel einzustellen. Die Streitparteien haben diese Vereinbarung dem Vorsitzenden des Panels gemeinsam bekanntzugeben.

Art. 16.20 Administration des Streitbeilegungsverfahrens

Die Streitparteien können vereinbaren, dass sie gemeinsam eine externe Stelle mit der Unterstützung bestimmter administrativer Aufgaben des Streitbeilegungsverfahrens gemäss diesem Kapitel beauftragen.

Art. 16.21 Lösung im gegenseitigen Einvernehmen

1) Die Streitparteien können jederzeit für jede Streitigkeit gemäss Art. 16.2 (Anwendungsbereich) zu einer Lösung im gegenseitigen Einvernehmen gelangen. 2) Falls während der Verfahren des Panels oder eines Mediationsverfahrens eine Lösung im gegenseitigen Einvernehmen erreicht wird, teilen die Streitparteien die vereinbarte Lösung gemeinsam dem Vorsitzenden des Panels oder dem Mediator und den anderen Vertragsparteien mit. Auf diese Mitteilung hin sind das Panelverfahren oder das Mediationsverfahren zu beenden.

Art. 16.22 Wahl des Gerichtsstands

1) Falls im Rahmen dieses Abkommens sowie eines anderen internationalen Handelsabkommens inklusive des WTO-Übereinkommens, bei dem die Streitparteien Vertragspartei sind, eine Streitigkeit über dieselbe Angelegenheit entstehen sollte, kann die Beschwerdeführerin den Gerichtsstand wählen, an dem die Streitigkeit beigelegt werden soll. 2) Sobald eine Vertragspartei den Gerichtsstand gewählt und das Streitbeilegungsverfahren eingeleitet hat, leitet diese Vertragspartei nur dann ein Streitbeilegungsverfahren gemäss diesem Kapitel oder nach einem anderen internationalen Abkommen gemäss Abs. 1 ein, wenn das zunächst gewählte Gericht aus Zuständigkeits- oder Verfahrensgründen nicht über die Sache befindet. 3) Im Sinne von Abs. 2: a) Streitbeilegungsverfahren gemäss diesem Kapitel gelten als eingeleitet, wenn eine Vertragspartei die Einsetzung eines Gremiums gemäss Abs. 1 von Art. 16.6 (Einsetzung eines Panels) beantragt; b) Streitbeilegungsverfahren nach dem WTO-Übereinkommen gelten als eingeleitet, wenn eine Vertragspartei die Einsetzung eines Panels gemäss Art. 6 der Vereinbarung zur Streitbeilegung beantragt; und c) Streitbeilegungsverfahren nach einem anderen Handelsabkommen gelten als eingeleitet, wenn eine Vertragspartei die Einsetzung eines Panels zur Streitbeilegung gemäss den einschlägigen Bestimmungen in jenem Abkommen beantragt.

Art. 16.23 Frist

1) Alle in diesem Kapitel genannten Fristen, eingeschlossen die Fristen für die Panels zur Mitteilung ihrer Entscheide, werden in Kalendertagen gezählt; der erste Tag ist der Tag nach der entsprechenden Handlung oder Tatsache. 2) Die in diesem Kapitel genannten Fristen können für eine spezielle Streitigkeit durch Vereinbarung der Streitparteien abgeändert werden. Das Panel kann den Streitparteien jederzeit die Änderung einer in diesem Kapitel enthaltenen Frist vorschlagen, wobei es die Gründe für diesen Vorschlag mitteilt. 3) Falls ein Panel der Auffassung ist, dass es eine ihm gemäss diesem Kapitel auferlegte Frist nicht einhalten kann, hat es die Streitparteien schriftlich hierüber zu benachrichtigen und die zusätzlich benötigte Zeit zu veranschlagen. Die zusätzlich benötigte Zeit sollte 30 Tage nicht übersteigen.

Art. 16.24 Kosten

Sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbaren, sind die Kosten für das Panel einschliesslich der Vergütung für die Schlichter von den Streitparteien zu gleichen Teilen zu tragen.

Art. 16.25 Verfahrensregeln und Verhaltenskodex

Die in diesem Kapitel vorgesehenen Panelverfahren sind entsprechend den Verfahrensregeln für ein Panel und dem Verhaltenskodex für Schlichter durchzuführen, die der Gemischte Ausschuss in seiner ersten Sitzung verabschiedet. Kapitel 17

Art. 17.1 Anhänge und Anlagen

Die Anhänge und Anlagen zu diesem Abkommen sind integraler Bestandteil dieses Abkommens.

Art. 17.2 Änderungen

1) Die Vertragsparteien können schriftlich vereinbaren, dieses Abkommen abzuändern. 2) Sofern nicht anderweitig vereinbart, treten Änderungen am ersten Tag des dritten Monats nach dem Datum, an dem mindestens ein EWR-EFTA-Staat und das Vereinigte Königreich dem Depositar durch Mitteilung bestätigt haben, dass ihre jeweiligen innerstaatlichen Voraussetzungen und Verfahren erfüllt sind, in Kraft. 3) In Bezug auf einen EWR-EFTA-Staat, welcher dem Depositar nach dem Datum, an dem mindestens ein EWR-EFTA-Staat und das Vereinigte Königreich den Depositar benachrichtigt haben, durch Mitteilung bestätigt, dass er die jeweiligen innerstaatlichen Voraussetzungen und Verfahren erfüllt hat, tritt die Änderung am ersten Tag des dritten Monats nach der Mitteilung, dass seine innerstaatlichen Voraussetzungen und Verfahren erfüllt sind, in Kraft. 4) Unbeschadet der Abs. 1 bis 3 kann der Gemischte Ausschuss beschliessen, die Anhänge und Anlagen zu diesem Abkommen abzuändern. Dieser Entscheid tritt am ersten Tag des dritten Monats nach dem Datum in Kraft, an dem mindestens ein EWR-EFTA-Staat und das Vereinigte Königreich dem Depositar durch Mitteilung bestätigt haben, dass ihre jeweiligen innerstaatlichen Voraussetzungen und Verfahren abgeschlossen sind, sofern im Entscheid nicht anderweitig festgelegt. In Bezug auf einen EWR-EFTA-Staat, welcher dem Depositar diese Erfüllung nach dem Datum bestätigt, an dem mindestens ein EWR-EFTA-Staat und das Vereinigte Königreich den Depositar benachrichtigt haben, tritt der Entscheid am ersten Tag des dritten Monats nach der Mitteilung in Kraft. 5) Änderungen betreffend Sachverhalte, die lediglich einen oder mehrere EWR-EFTA-Staaten und das Vereinigte Königreich betreffen, sind von den betroffenen Vertragsparteien zu vereinbaren. 6) Der Text der Änderungen und die Mitteilungen über die Erfüllung der innerstaatlichen Voraussetzungen und Verfahren sind beim Depositar zu hinterlegen. 7) Jede Vertragspartei kann einwilligen, eine Änderung vorläufig anzuwenden, abhängig von ihren innerstaatlichen Anforderungen für eine vorläufige Anwendung. Die vorläufige Anwendung von Änderungen ist dem Depositar mitzuteilen. Diese vorläufige Anwendung wird zwischen dem Vereinigten Königreich und einem EWR-EFTA-Staat zu dem Datum wirksam, an dem beide ihre jeweiligen Mitteilungen beim Depositar eingereicht haben. 8) Jede Vertragspartei kann die vorläufige Anwendung einer Änderung dieses Abkommens durch schriftliche Mitteilung an den Depositar kündigen. Diese Kündigung wird wirksam: a) zwischen dem Vereinigten Königreich und einem EWR-EFTA-Staat am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Datum einer solchen Mitteilung durch einen EWR-EFTA-Staat; oder b) zwischen allen Vertragsparteien, welche die Änderung vorläufig angewandt haben, am ersten Tag des zweiten Monats nach dieser Mitteilung durch das Vereinigte Königreich.

Art. 17.3 Rücktritt und Beendigung

1) Jede Vertragspartei kann durch schriftliche Notifikation an den Depositar von diesem Abkommen zurücktreten. Der Rücktritt wird 12 Monate nach dem Zeitpunkt wirksam, zu dem der Depositar die Notifikation erhalten hat. 2) Tritt das Vereinigte Königreich zurück, so erlischt dieses Abkommen, wenn der Rücktritt Wirkung erlangt.

Art. 17.4 Überprüfung

1) Die Vertragsparteien nehmen im zehnten Jahr nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens oder zu einem von den Vertragsparteien vereinbarten Zeitpunkt eine allgemeine Überprüfung der Umsetzung und Durchführung des Abkommens vor. 2) Dieser Artikel beeinträchtigt keine anderen in diesem Abkommen enthaltenen Überprüfungsbestimmungen.

Art. 17.5 Inkrafttreten

1) Dieses Abkommen tritt im Hinblick auf jene Vertragsparteien, die bis dahin dem Depositar durch Mitteilung bestätigt haben, dass ihre jeweiligen innerstaatlichen Voraussetzungen und Verfahren erfüllt sind, und mit der Massgabe, dass sich mindestens ein EWR-EFTA-Staat und das Vereinigte Königreich unter den Staaten befinden, die dem Depositar durch Mitteilung bestätigt haben, dass ihre jeweiligen innerstaatlichen Voraussetzungen und Verfahren abgeschlossen sind, am ersten Tag des Monats nach dem Datum, an dem die Vertragsparteien ihre schriftlichen Mitteilungen an eröffnet haben, in Kraft. 2) Im Hinblick auf einen EWR-EFTA-Staat, welcher dem Depositar nach dem Datum, an dem mindestens ein EWR-EFTA-Staat und das Vereinigte Königreich den Depositar benachrichtigt haben, durch Mitteilung bestätigt, dass seine jeweiligen innerstaatlichen Voraussetzungen und Verfahren für das Inkrafttreten dieses Abkommens erfüllt sind, tritt dieses Abkommen im Hinblick auf diesen EWR-EFTA-Staat am ersten Tag des Monats nach dem Datum, an dem der Depositar seine Bestätigung erhalten hat, in Kraft. 3) Jede Vertragspartei kann der vorläufigen Anwendung dieses Abkommens vorbehaltlich ihrer innerstaatlichen Voraussetzungen und Verfahren für die vorläufige Anwendung zustimmen. Die vorläufige Anwendung dieses Abkommens ist dem Depositar mitzuteilen. Diese vorläufige Anwendung tritt zwischen dem Vereinigten Königreich und einem EWR-EFTA-Staat zu dem Datum in Kraft, an dem beide ihre jeweiligen Mitteilungen beim Depositar hinterlegt haben. 4) Jede Vertragspartei kann die vorläufige Anwendung dieses Abkommens durch schriftliche Mitteilung an den Depositar kündigen. Diese Kündigung wird wirksam: a) zwischen dem Vereinigten Königreich und einem EWR-EFTA-Staat am ersten Tag des zweiten Monats nach dieser Mitteilung durch einen EWR-EFTA-Staat; oder b) zwischen allen Vertragsparteien, welche das Abkommen vorläufig angewandt haben, am ersten Tag des zweiten Monats nach dieser Mitteilung durch das Vereinigte Königreich.

Art. 17.6 Depositar

Die Regierung von Norwegen handelt als Depositar. Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichnenden dieses Abkommen unterzeichnet. Geschehen zu London am 8. Juli 2021 in einer englischen Urschrift, die beim Depositar hinterlegt wird, der allen Vertragsparteien beglaubigte Abschriften übermittelt. Für Island: Für das Vereinigte Königreich von Grossbritannien und Nordirland: gez. Gudlaugur Thor Thordarson gez. Ranil Jayawardena Für das Fürstentum Liechtenstein: gez. Dominique Hasler Für dasKönigreich Norwegen: gez. Iselin Nybø Anhänge I bis XV

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