§ 41
Schulordnung 1 Der Gemeinderat kann eine Schulordnung erlassen, die allgemeine Weisungen enthält zum Verhalten im Schulhaus, auf dem Schulareal und bei schulischen Anlässen auch ausserhalb der Schule. 4.2. Unterricht
Aargau · 421.315 · ordinance
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Schulordnung 1 Der Gemeinderat kann eine Schulordnung erlassen, die allgemeine Weisungen enthält zum Verhalten im Schulhaus, auf dem Schulareal und bei schulischen Anlässen auch ausserhalb der Schule. 4.2. Unterricht
Lehrplan und Lehrmittel 1 Der Unterricht hat sich in allen schulischen Angeboten am Aargauer Lehrplan Volksschule und an den Lehrmitteln im Lehrmittelverzeichnis zu orientieren, auch wenn aufgrund einer besonderen Ausgangslage die Lernziele von vorneherein mehrheitlich angepasst werden müssen. 2 Der Aargauer Lehrplan Volksschule ist in Anhang 1 geregelt, die obligatorischen und alternativ-obligatorischen Lehrmittel in Anhang 2. 3 Das BKS kann zuhanden der Schulen inhaltliche Ziele umreissen, mit denen inhaltliche Schnittstellen des Aargauer Lehrplans von der Sekundarstufe I zur Sekundarstufe II (insbesondere zum Gymnasium) identifiziert und bestehende Kompetenzbeschreibungen konkretisiert werden.
Abweichen von der Stundentafel des Lehrplans 1 Der Fremdsprachenunterricht in Lerngruppen mit weniger als sechs Schülerinnen und Schülern darf um eine Wochenlektion reduziert werden. 2 Die Pflichtlektionen für Schülerinnen und Schüler der Regelschule gelten für die gleichaltrigen Schülerinnen und Schüler in Förder- und Stützangeboten und in der Sonderschulung als Richtzahl. 3 Stundenplangestaltung, Unterrichtszeiten, Lektionendauer und Lektioneninhalte können den Bedürfnissen der Schülerinnen und Schüler gemäss Absatz 2 angepasst werden. 4 Die Therapien im Rahmen der Sonderschulung finden grundsätzlich während der Unterrichtszeiten statt.
Instrumentalunterricht a) Allgemeines 1 Zulassung und Beendigung erfolgen in der Regel auf Beginn beziehungsweise Ende des Schuljahrs. 2 Der lehrplanmässige Instrumentalunterricht inklusive Gesang wird in der 6. Klasse der Primarschule sowie an der Oberstufe erteilt. 3 Der zuständige Gemeinderat sorgt im Rahmen von § 45 für das entsprechende Angebot.
b) Umfang und Inhalt 1 Schülerinnen und Schüler können ein Instrument, für das ein Fachhochschulabschluss oder ein Diplom beim Schweizerischen Musikpädagogischen Verband (SMPV) erworben werden kann, oder Gesang wählen, soweit es die konkreten schulorganisatorischen Umstände ohne unverhältnismässigen Zusatzaufwand erlauben. 2 Der Unterricht wird in Gruppen mit drei Schülerinnen oder Schülern mit einer Lektion pro Woche erteilt. 3 Optional können a) anstelle des Gruppenunterrichts einzelne Schülerinnen und Schüler in einer Drittellektion pro Woche unterrichtet werden, b) anstelle des wöchentlichen Unterrichts vierzehntäglich entsprechend längere Unterrichtseinheiten angeboten werden. 4 Sofern mindestens sechs Schülerinnen oder Schüler teilnehmen, kann überdies eine wöchentliche Zusammenspiellektion oder gemeinsame Lektion Gesang (Ensemble) erteilt werden. Bei mehr als 20 Schülerinnen beziehungsweise Schülern kann das BKS eine weitere Zusammenspiellektion oder gemeinsame Lektion Gesang bewilligen.
Unterrichtszeiten 1 Der gesetzliche Rahmen der Unterrichtszeiten darf zur Abstimmung auf die Fahrpläne des öffentlichen Verkehrs um bis zu 20 Minuten überschritten werden. Schulsport darf bis 19.00 Uhr erteilt werden. 2 Lektionen dauern 45 Minuten. Sie können zu Unterrichtseinheiten zusammengelegt oder in kürzere Sequenzen aufgeteilt werden. 3 Die Schulleitung legt Lektionen, Pausen und Mittagspausen innerhalb dieser Unterrichtszeiten so fest, dass dem Bildungsauftrag und den Bedürfnissen der Schülerinnen, Schüler, Eltern und Lehrpersonen angemessen Rechnung getragen wird. 4 Den Schülerinnen und Schülern aller Stufen und Typen ist mindestens ein schulfreier Nachmittag zu gewähren. Vorbehalten sind der Besuch von Freifächern und der freiwillige Schulsport.
Schulferien 1 Die Schulleitungen orientieren Schülerinnen, Schüler und Eltern mindestens zwei Jahre im Voraus über die Ferienpläne.
Schulfreie Tage 1 Die gemäss Bundesgesetzgebung und kantonaler Ausführungsgesetzgebung zum Arbeitsgesetz festgelegten Feiertage sind am betreffenden Schulort schulfrei. 2 Darüber hinaus kann der Gemeinderat maximal drei einzelne Tage pro Schuljahr für schulfrei erklären. Die Tage dürfen entsprechend auf Halbtage aufgeteilt werden. 3 Das BKS kann gestützt auf die Verordnung über die Weiterbildung der Lehrpersonen (Weiterbildungsverordnung Lehrpersonen) vom 15. November 2006 9) schulfreie Weiterbildungstage bewilligen.
Unterrichtsausfall 1 Absenzen von Lehrpersonen sind den Eltern der betroffenen Schülerinnen und Schüler möglichst zeitnah zu melden. 2 Schülerinnen und Schüler dürfen am laufenden Schultag nur nach Hause geschickt werden, wenn die Eltern informiert wurden und bei Kindern im Kindergarten und in der Primarschule eine angemessene Betreuung ausserhalb der Schule sichergestellt ist. 4.3. Schulische Laufbahn 4.3.1. Allgemeine Bestimmungen
Sprachstandserhebung 1 Die Gemeinden erheben jährlich im Rahmen einer Sprachstandserhebung die Deutschkenntnisse aller Kinder mit Aufenthalt in der Gemeinde. Zu erfassen sind jeweils diejenigen Kinder, die in rund eineinhalb Jahren ordentlich in den Kindergarten eintreten werden. 2 Die Sprachstandserhebung wird als standardisierte Selbstdeklaration nach den Vorgaben des BKS durchgeführt. Es legt fest, ab welchem Ergebnis der Sprachstandserhebung ein Förderbedarf vorliegt, und orientiert sich dabei an fachlichen Empfehlungen. 3 Die Gemeinden nehmen Kontakt mit Eltern auf, welche die Sprachstandserhebung nicht fristgerecht beantworten und bieten ihnen Unterstützung an. 4 Sie informieren die Eltern über das Ergebnis der Sprachstandserhebung und die Angebote früher Sprachförderung, die ihnen zur Verfügung stehen.
Zeugnisse a) Laufbahnentscheid 1 Zeugnisse sind offizielle kantonale Dokumente, die Auskunft über den Lern-, Leistungs- und Entwicklungsstand der Schülerinnen und Schüler geben und dem jeweiligen schulischen Laufbahnentscheid als Grundlage dienen. 2 Bei Einigkeit der Beteiligten können Laufbahnentscheide integral mit dem Zeugnis eröffnet werden. 9) SAR 411.215
b) Noten 1 Ab der 2. Klasse der Primarschule wird die Sachkompetenz in den einzelnen Fächern beziehungsweise Fächergruppen in der Regel mit einer ganzen oder halben Note zwischen 1 und 6 beurteilt. 2 Die Note 4 steht für genügende Leistungen, die Note 6 für die beste Leistung.
c) Einträge von Absenzen 1 Unentschuldigte Absenzen im Umfang von mindestens einem Halbtag werden an der Oberstufe im Zwischenbericht und Zeugnis eingetragen. Als unentschuldigt gelten Absenzen, bei denen eine Begründung fehlt oder deren Begründung nicht glaubhaft oder hinreichend ist. 2 Dasselbe gilt für entschuldigte, namentlich krankheits- oder unfallbedingte Absenzen. 3 Von einem Eintrag ausgeschlossen sind Absenzen im Rahmen von bewilligten Schnuppertagen, Dispensationen, Urlauben, freien Schulhalbtagen und Unterrichtssowie Schulausschlüssen.
d) Verfahren 1 Zeugnisse werden ab der Einschulung jährlich durch die verantwortliche Lehrperson ausgestellt. 2 Zwischenberichte werden ab der 1. Klasse der Primarschule jeweils am Ende des ersten Schulhalbjahrs durch die verantwortliche Lehrperson ausgestellt. Sie sind für den Laufbahnentscheid nicht entscheidrelevant, dienen jedoch als Orientierungshilfe. 3 Übertrittsgespräche können auf Gesuch der Eltern oder auf Vorschlag der verantwortlichen Lehrperson stattfinden. Diese müssen zwischen Februar und April des Jahres des Übertritts durchgeführt werden.
e) Inhalt und Form 1 Anhang 3 regelt die Details der in den Zeugnissen zu erfassenden Inhalte in den jeweiligen schulischen Angeboten, den Zeitpunkt der Ausstellung sowie die Ausnahmen der Notenpflicht. 2 Das BKS macht verbindliche Vorgaben zur Form der Zeugnisse.
Beurteilungsdossier und -belege 1 Prüfungen, aussagekräftige Arbeiten sowie mündliche Leistungen von Schülerinnen und Schülern während des laufenden Schuljahrs sind zu dokumentieren, mit dem Entstehungsdatum zu versehen und in einem Beurteilungsdossier zu sammeln. 2 Zur Begründung einer Zeugnisnote respektive einer Leistungsbeurteilung in Worten müssen pro Schulhalbjahr und Fach beziehungsweise Einzelfach im Beurteilungsdossier mindestens so viele Beurteilungsbelege ausgewiesen werden, wie im Aargauer Lehrplan Volksschule für das beurteilte Fach beziehungsweise Einzelfach Wochenstunden festgelegt sind. Bei weniger als zwei Wochenstunden sind mindestens zwei Beurteilungsbelege erforderlich. 3 Ab der 3. Klasse der Primarschule haben Beurteilungsbelege in promotionswirksamen Fächern unter Vorbehalt von Absatz 4 die folgenden Bedingungen zu erfüllen: a) Die Mindestanzahl an Beurteilungsbelegen gemäss Absatz 2 ist mit Noten zu beurteilen. b) Prüfungen, die Lehrpersonen im Rahmen von schriftlichen, mündlichen oder praktischen Aufgabenstellungen durchführen und die der Überprüfung der Unterrichtszielerreichung am Ende einer Lerneinheit dienen, werden mit Noten beurteilt. 4 Ausgenommen von Benotungen bleiben Beurteilungsbelege und Prüfungen von Schülerinnen und Schülern, die nach angepassten Lernzielen gefördert und beurteilt werden. 5 Schülerinnen und Schüler können Dokumente, die ihren Lernprozess aus ihrer Sicht nachzeichnen, in ihr Beurteilungsdossier geben.
Ermittlung der Zeugnisnoten 1 Die Beurteilungsbelege dienen der Ermittlung der Zeugnisnoten. 2 Wo im Zeugnis aus besonderen Gründen keine Note gesetzt werden kann, erfolgt die Beurteilung mit Worten, und der schulische Laufbahnentscheid wird gestützt auf einer Gesamtbeurteilung eröffnet. 3 Die Gewichtung der Noten und übrigen Beurteilungen liegt im pflichtgemässen Ermessen der Lehrpersonen, wobei auf die Entwicklung während der Beurteilungsperiode besonders Rücksicht zu nehmen ist.
Anpassung und Befreiung von Lernzielen 1 Kann eine Schülerin oder ein Schüler wegen einer Behinderung oder wegen anderer schulischer Bedürfnisse die vom Aargauer Lehrplan Volksschule gesetzten Lernziele nur teilweise oder gar nicht erreichen, sind grundsätzlich ein schulisches Standortgespräch nach Vorgaben des BKS zu führen, eine Förderplanung zu erstellen und die entsprechende Lernzielanpassung- oder Lernzielbefreiung im Zeugnis zu vermerken. 2 In diesen Fällen kann auf eine Notensetzung verzichtet werden und der schulische Laufbahnentscheid erfolgt gemäss § 57 Abs. 2 in Anpassung der Grundansprüche mit Blick auf die Stärken und Schwierigkeiten der Schülerin beziehungsweise des Schülers.
Zuweisung bei Eintritt während der obligatorischen Schuljahre 1 Beim Eintritt während der obligatorischen Schuljahre in die Volksschule erfolgt die Zuweisung durch den Gemeinderat der aufnehmenden Schule aufgrund einer Gesamtbeurteilung der bisherigen schulischen Laufbahn und eines Gesprächs mit der betroffenen Schülerin beziehungsweise dem betroffenen Schüler und den Eltern. 2 Der Gemeinderat kann bei Bedarf Prüfungen anordnen.
Freiwillige Repetition und freiwilliger Übertritt 1 Die freiwillige Repetition einer Klasse und der freiwillige Übertritt in einen Schultypus, der geringere Anforderungen an die Sachkompetenz der Schülerinnen und Schüler stellt, sind auf begründetes Gesuch hin mit Bewilligung des Gemeinderats ausnahmsweise zulässig bei a) unregelmässigem Bildungsgang, b) längerer Krankheit während der Beurteilungsperiode, c) Vorliegen weiterer wichtiger Gründe, die während der Beurteilungsperiode wegen einschneidender persönlicher Umstände bei der betroffenen Schülerin beziehungsweise beim betroffenen Schüler die Entwicklung beeinträchtigt und zu einem Leistungseinbruch geführt haben. 2 Der Verbleib im Kindergarten für ein weiteres Jahr ist im gegenseitigen Einverständnis aller Beteiligten jederzeit möglich.
Überspringen 1 Der Gemeinderat kann sehr leistungsfähigen Schülerinnen und Schülern auf Gesuch der Eltern das Überspringen eines Kindergartenjahrs oder einer Klasse gestatten. 4.3.2. Regelschule
Übertritt im Anschluss an den Kindergarten 1 Die verantwortliche Kindergartenlehrperson gibt im 2. Halbjahr des 2. Kindergartenjahrs aufgrund des Beurteilungsdossiers sowie gemäss aktuellem Entwicklungs- und Sprachstand des Kinds eine fachliche Einschätzung im Hinblick auf die weitere schulische Laufbahn ab. 2 Dafür sind folgende Optionen zu prüfen: a) Übertritt in die Primarschule, bei Bedarf mit heilpädagogischer Förderung, b) Übertritt in die Einführungsklasse, c) Übertritt in eine Förderklasse, d) Übertritt in eine Sonderschule, e) Verbleib im Kindergarten für ein drittes Jahr.
Promotion in der 1. Klasse 1 Wer im Zeugnis die Lernziele der Kern- und Erweiterungsfächer gemäss Anhang 4 überwiegend erreicht hat, wird in die nächsthöhere Klasse befördert. 2 Wer die Promotionsvoraussetzungen gemäss Absatz 1 nicht erfüllt, repetiert die Klasse oder wird demjenigen schulischen Angebot für Kinder und Jugendliche mit besonderen Bedürfnissen zugewiesen, das den vorhandenen Fähigkeiten und dem Leistungsvermögen entspricht. 3 Wer nach der Repetition derselben Klasse die Promotionsvoraussetzungen erneut nicht erfüllt, wird demjenigen schulischen Angebot für Kinder und Jugendliche mit besonderen Bedürfnissen zugewiesen, das den vorhandenen Fähigkeiten und dem Leistungsvermögen entspricht.
Promotion in der 2.–5. Klasse 1 Kumulative Voraussetzungen für die Beförderung in die nächsthöhere Klasse bilden a) ein ungerundeter Durchschnitt der Zeugnisnoten von mindestens 4 in den Kernfächern gemäss Anhang 4, b) ein ungerundeter Durchschnitt der Zeugnisnoten von mindestens 4, der sich aus dem Durchschnitt der Kern- und demjenigen der Erweiterungsfächer gemäss Anhang 4 errechnet. 2 Wer die Promotionsvoraussetzungen gemäss Absatz 1 nicht erfüllt, repetiert die Klasse oder wird demjenigen schulischen Angebot für Kinder und Jugendliche mit besonderen Bedürfnissen zugewiesen, das den vorhandenen Fähigkeiten und dem Leistungsvermögen entspricht. 3 Wer nach der Repetition derselben Klasse die Promotionsvoraussetzungen erneut nicht erfüllt, wird demjenigen schulischen Angebot für Kinder und Jugendliche mit besonderen Bedürfnissen zugewiesen, das den vorhandenen Fähigkeiten und dem Leistungsvermögen entspricht.
Übertritt an die Oberstufe a) Verfahren 1 Im Laufe des 2. Semesters der 5. Klasse und des 1. Semesters der 6. Klasse informiert die verantwortliche Lehrperson die Eltern sowie die Schülerin beziehungsweise den Schüler mündlich oder schriftlich über a) den aktuellen Leistungsstand, b) die Lernfortschritte, c) die Tendenz, auf welchen Oberstufentyp die Leistungen am ehesten hindeuten, d) allfällige Förderungsmöglichkeiten der Schülerin beziehungsweise des Schülers im Rahmen des Unterrichts. 2 Im Anschluss an die schriftliche Information können die Eltern sowie die Schülerin beziehungsweise der Schüler ein vertiefendes Gespräch verlangen, an dem die verantwortliche Lehrperson, die Eltern und die Schülerin beziehungsweise der Schüler teilnehmen. Anlässlich dieses Gesprächs werden die unter Absatz 1 erwähnten Punkte besprochen.
b) Empfehlungen 1 Für den Übertritt in die Bezirksschule empfohlen wird, wer a) aufgrund der Gesamtbeurteilung im Zwischenbericht der 6. Klasse in den Kernfächern gemäss Anhang 4 gute bis sehr gute und in den Erweiterungsfächern gemäss Anhang 4 überwiegend gute Leistungen aufweist, b) sich bezüglich Selbstständigkeit, Problemlösefähigkeit und Auffassungsgabe besonders auszeichnet und c) eine günstige Entwicklungsprognose für den Verbleib in der Bezirksschule erhält. 2 Für den Übertritt in die Sekundarschule empfohlen wird, wer a) aufgrund der Gesamtbeurteilung im Zwischenbericht der 6. Klasse in den Kernfächern gemäss Anhang 4 überwiegend gute und in den Erweiterungsfächern gemäss Anhang 4 überwiegend genügende bis gute Leistungen aufweist, b) sich bezüglich Selbstständigkeit, Problemlösefähigkeit und Auffassungsgabe auszeichnet und c) eine günstige Entwicklungsprognose für den Verbleib in der Sekundarschule erhält. 3 Für den Übertritt in die Realschule wird empfohlen, wer aufgrund der Gesamtbeurteilung im Zwischenbericht der 6. Klasse in den Kern- und Erweiterungsfächern gemäss Anhang 4 überwiegend genügende Leistungen aufweist.
Promotion in der Realschule 1 Voraussetzungen für die Beförderung in die nächsthöhere Klasse bilden a) ein ungerundeter Durchschnitt der Zeugnisnoten von mindestens 4 in den Kernfächern gemäss Anhang 5 sowie b) ein ungerundeter Durchschnitt der Zeugnisnoten von mindestens 4, der sich aus dem Durchschnitt der Kern- und demjenigen der Erweiterungsfächer gemäss Anhang 5 errechnet. 2 Wer die Promotionsvoraussetzungen gemäss Absatz 1 nicht erfüllt, repetiert die Klasse oder wird demjenigen schulischen Angebot für Kinder und Jugendliche mit besonderen Bedürfnissen zugewiesen, das den vorhandenen Fähigkeiten und dem Leistungsvermögen entspricht. 3 Wer nach der Repetition derselben Klasse die Promotionsvoraussetzungen erneut nicht erfüllt, wird demjenigen schulischen Angebot für Kinder und Jugendliche mit besonderen Bedürfnissen zugewiesen, das den vorhandenen Fähigkeiten und dem Leistungsvermögen entspricht.
Übertritt an die Sekundarschule 1 Für den Übertritt in die Sekundarschule empfohlen wird, wer a) aufgrund der Gesamtbeurteilung im Zwischenbericht der 1., 2. beziehungsweise 3. Klasse in den Kernfächern gemäss Anhang 5 überwiegend gute und sehr gute Leistungen oder aufgrund der Gesamtbeurteilung im Laufe des 1. Semesters der 1. Klasse ausserordentlich gute Leistungen in den Kernfächern gemäss Anhang 5 aufweist, b) sich bezüglich Selbstständigkeit, Problemlösefähigkeit und Auffassungsgabe besonders auszeichnet und c) eine günstige Entwicklungsprognose für den Verbleib in der Sekundarschule erhält. 2 Die Schullaufbahn wird in derjenigen Klasse fortgesetzt, die der absolvierten Klasse der Realschule entspricht. Der Gemeinderat prüft den unmittelbaren Übertritt in die nächsthöhere Klasse und entscheidet darüber, wenn das Beurteilungsdossier eine ausserordentliche Leistungsentwicklung der Schülerin beziehungsweise des Schülers ausweist. Vorbehalten bleibt Absatz 3. 3 Bei einem Übertritt nach dem 1. Semester der 1. Klasse der Realschule wird die Schullaufbahn im 2. Semester der 1. Klasse der Sekundarschule fortgesetzt.
Promotion in der Sekundarschule 1 Voraussetzungen für die Beförderung in die nächsthöhere Klasse bilden a) ein ungerundeter Durchschnitt der Zeugnisnoten von mindestens 4 in den Kernfächern gemäss Anhang 6 sowie b) ein ungerundeter Durchschnitt der Zeugnisnoten von mindestens 4, der sich aus dem Durchschnitt der Kern- und demjenigen der Erweiterungsfächer gemäss Anhang 6 errechnet. 2 Wer am Ende der 1. beziehungsweise 2. Klasse die Promotionsvoraussetzungen nicht erfüllt, wird der 2. beziehungsweise 3. Klasse der Realschule zugewiesen.
Übertritt an die Bezirksschule 1 Für den Übertritt in die Bezirksschule empfohlen wird, wer a) aufgrund der Gesamtbeurteilung im Zwischenbericht der 1., 2. beziehungsweise 3. Klasse in den Kernfächern gemäss Anhang 6 durchgehend gute und sehr gute Leistungen oder aufgrund der Gesamtbeurteilung im Laufe des 1. Semesters der 1. Klasse ausserordentlich gute Leistungen in den Kernfächern gemäss Anhang 6 aufweist, b) sich bezüglich Selbstständigkeit, Problemlösefähigkeit und Auffassungsgabe besonders auszeichnet und c) eine günstige Entwicklungsprognose für den Verbleib in der Bezirksschule erhält. 2 Die Schullaufbahn wird in derjenigen Klasse fortgesetzt, die der absolvierten Klasse der Sekundarschule entspricht. Der Gemeinderat prüft den unmittelbaren Übertritt in die nächsthöhere Klasse und entscheidet darüber, wenn das Beurteilungsdossier eine ausserordentliche Leistungsentwicklung der Schülerin beziehungsweise des Schülers ausweist. Vorbehalten bleibt Absatz 3. 3 Bei einem Übertritt nach dem 1. Semester der 1. Klasse der Sekundarschule wird die Schullaufbahn im 2. Semester der 1. Klasse der Bezirksschule fortgesetzt.
Promotion in der Bezirksschule 1 Voraussetzungen für die Beförderung in die nächsthöhere Klasse bilden a) ein ungerundeter Durchschnitt der Zeugnisnoten von mindestens 4 in den Kernfächern gemäss Anhang 7 sowie b) ein ungerundeter Durchschnitt der Zeugnisnoten von mindestens 4, der sich aus dem Durchschnitt der Kern- und demjenigen der Erweiterungsfächer gemäss Anhang 7 errechnet. 2 Wer am Ende der 1. beziehungsweise 2. Klasse die Promotionsvoraussetzungen nicht erfüllt, wird der 2. beziehungsweise 3. Klasse der Sekundarschule zugewiesen. 4.3.3. Förder- und Stützangebote
Überprüfung 1 Die Schulleitung überprüft die individuelle schulische Laufbahn jeder Schülerin beziehungsweise jedes Schülers in einem Förder- und Stützangebot periodisch, wobei Rückversetzungen und Wiederholungen innerhalb des bestehenden Angebots ausgeschlossen sind. 2 Sowohl die betroffene Schülerin, der betroffene Schüler beziehungsweise deren Eltern als auch die Schulleitung des jeweiligen Förder- und Stützangebots können dazu beim zuständigen Organ der Schule einen anfechtbaren Laufbahnentscheid verlangen. 4.3.4. Sonderschulen
Standardisiertes Abklärungsverfahren 1 Zuweisungen in Sonderkindergärten und Sonderschulen bedürfen einer vorgängigen Abklärung durch den SPD. 2 Dieser ermittelt den individuellen Bildungs- und Förderbedarf in einem standardisierten Abklärungsverfahren und erstellt als Grundlage für die Förderplanung einen Fachbericht.
Departementale Koordinationsstelle 1 Das BKS führt eine interdisziplinär zusammengesetzte, fachlich versierte Koordinationsstelle, die alle relevanten Informationen im Hinblick auf Sonderschulzuweisungen zusammenträgt. 2 Zu den relevanten Informationen gehören a) die Ergebnisse des standardisierten Abklärungsverfahrens, b) die persönliche Einschätzung des betroffenen Kinds, soweit dieses urteilfähig ist, sowie von dessen Eltern, c) die Beurteilung der jeweiligen Schulträger zu Möglichkeiten und Grenzen der Schulung des betroffenen Kinds im schulischen Angebot, d) eine Evaluation der vorhandenen Angebote zur Sonderschulung im Kanton und ausserhalb des Kantons, e) weitere sachdienliche Unterlagen, namentlich Fachberichte anderer Stellen.
Ausserkantonale Sonderschulen 1 Die Zuweisung in eine ausserkantonale Sonderschule setzt voraus, dass a) innerkantonal kein geeigneter Platz zur Verfügung steht und b) die ausserkantonale Sonderschule vom Standortkanton der Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE) vom 13. Dezember 2002 10) unterstellt worden ist. 2 Auf die Voraussetzung von Absatz 1 lit. a kann aus wichtigen Gründen verzichtet werden.
Einverständnis der Eltern 1 Zuweisungen in ein stationäres Angebot einer Sonderschulung bedürfen des Einverständnisses der Eltern. 2 Fehlt das Einverständnis der Eltern, liegt die Entscheidkompetenz bei der zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde.
Überprüfung 1 Das BKS überprüft die Sonderschulzuweisungen periodisch. 2 Sowohl die betroffene Schülerin, der betroffene Schüler beziehungsweise deren Eltern als auch die Schulleitung der betroffenen Sonderschule können dazu vom BKS einen anfechtbaren Laufbahnentscheid verlangen. 10) SAR 428.030 4.4. Infrastruktur
Digitale Basisinfrastruktur a) Grundsätze 1 Die digitale Basisinfrastruktur ermöglicht den Einsatz digitaler Medien im Zusammenspiel mit analogen Lehrmitteln und Lernmaterialien im Unterricht. Sie unterstützt die Schulverwaltung sowie die administrativen und kommunikativen Aufgaben der Fach- und Lehrpersonen und fördert die Zusammenarbeit innerhalb der Schule und mit Dritten. 2 Der Einsatz digitaler Geräte im Unterricht erfolgt nach pädagogischen Grundsätzen und ist auf eine alters- und stufengerechte, koordinierte Bildschirmzeit auszurichten. Die Lehrpersonen stellen sicher, dass digitale Medien gezielt eingesetzt werden und im ausgewogenen Verhältnis zu analogen Lehr- und Lernformen stehen. 3 Die Gemeinden stellen mindestens folgende digitale Basisinfrastruktur an ihren Schulen sicher: a) flächendeckende Ausrüstung mit leistungsstarken drahtlosen Netzwerken, b) Identitäts- und Zugriffsmanagement, c) Gerätemanagement, d) gemeinsame Kommunikations- und Kollaborationsplattformen, e) gemeinsame elektronische Datenablagen, f) digitale Präsentationsinfrastruktur für Schulräume ab der 1. Klasse,
4 Sie stellen den pädagogischen und technischen Support für die digitale Infrastruktur und Geräte der Schule sicher. 5 Die Geräte- und Netzwerkeinstellungen müssen den Jugendschutz gewährleisten. § 79 b) Geräteausstattung 1 Die Gemeinden statten die Abteilungen und deren Schülerinnen und Schüler mindestens wie folgt mit elektronischen Geräten aus: Stufe Basisausstattung Kindergarten (Zyklus 1) keine 1. und 2. Klasse (Zyklus 1) 2 Geräte (Tablet oder Notebook) pro Abteilung Zyklus 2 4:1 mit Tablet oder Notebook Zyklus 3 1:1 mit Notebook oder Tablet 2 Sie statten die Lehrpersonen mit einem für die Aufgabenerfüllung geeigneten, persönlichen Notebook oder Tablet aus und stellen den Zugriff auf ein Gerät sicher, das dem Gerätetyp der unterrichteten Schülerinnen und Schüler entspricht. 3 Sie statten die Geräte mit den notwendigen Peripheriegeräten aus. 5. Zuständigkeiten und Aufgaben
Konferenz der Lehrpersonen 1 Die Lehrpersonen bringen ihre Anliegen und Anträge zu organisatorischen, pädagogischen und didaktischen Fragestellungen in der Konferenz vor. Ein Mitglied der Schulleitung hat in der Regel den Vorsitz. 2 Die Konferenz der Lehrpersonen ist bei der Ausarbeitung der Massnahmen gemäss § 84 Abs. 1 beteiligt. Sie bespricht zusammen mit der Schulleitung alle weiteren Geschäfte, die für die gesamte Schule von Bedeutung sind, und hat ein Antragsrecht an Schulleitung und Gemeinderat. 3 Die Schulleitung unterbreitet dem Gemeinderat regelmässig die Anliegen der Konferenz der Lehrpersonen. Bei Meinungsdifferenzen zwischen Schulleitung und der Konferenz der Lehrpersonen hat diese das Recht, ihre Anliegen direkt durch eine Vertretung in der Sitzung des Gemeinderats einbringen zu lassen.