Gegenstand und Geltungsbereich
1 Diese Verordnung erfasst alle Schulträger von öffentlichen Schulen im Bereich der
Volksschule, einschliesslich der Sonderschulung.
2 Für Privatschulen und die private Schulung gelten unmittelbar die Regelungen der
§§ 117 beziehungsweise 118. Die übrigen Regelungen dieser Verordnung gelten mittelbar, soweit sie im Rahmen der jeweiligen Bewilligung beziehungsweise im Rahmen des betreffenden Nachweises massgebend sind.
3 Wo Regelungen dieser Verordnung im Wesentlichen auf die Regelschule zugeschnitten sind, gelten sie für die besonderen Förder- und Stützangebote sowie die öffentlichen Sonderschulen grundsätzlich sinngemäss.
1) SAR 150.700
2) SAR 153.100
3) SAR 421.100
4) SAR 428.500
§ 2
Zuständigkeit
1 Das Departement Bildung, Kultur und Sport (BKS) ist das zuständige Departement
gemäss Volksschulgesetz.
2. Angebote
2.1. Förder- und Stützangebote
§ 3
Frühe Sprachförderung
1 Die frühe Sprachförderung durch die Gemeinden richtet sich an Kinder, die nach der
Sprachstandserhebung gemäss § 50 unzureichende Deutschkenntnisse und einen Förderbedarf im Hinblick auf den Kindergarteneintritt aufweisen.
2 Angebote zur frühen Sprachförderung können von den Gemeinden im Schuljahr vor
dem Kindergarteneintritt für die Dauer eines Jahres angeboten werden. Diese finden
an mindestens zwei Halbtagen pro Woche alltagsintegriert statt.
§ 4
Einführungsklasse
1 In der Einführungsklasse wird dem Entwicklungsstand der Schülerin oder des Schülers durch eine gezielte, individuelle Förderung von grundlegenden Fähigkeiten für
den Schulbesuch Rechnung getragen.
2 Der Lernstoff der 1. Klasse, der sich an den Zykluszielen des Aargauer Lehrplans
Volksschule orientiert, wird auf zwei Jahre verteilt.
§ 5
Förderklassen
1 Schülerinnen und Schüler, die aus besonderen Bildungsbedürfnissen eine individuellere Förderung benötigen, erhalten in Förderklassen eine auf ihre Bedürfnisse angepasste und abgestimmte Schulung.
2 Schülerinnen und Schüler gemäss Absatz 1, bei denen zudem im Rahmen einer fachspezifischen Abklärung eine Behinderung ausgewiesen ist, die aufgrund besonderer
Umstände aber weder einer Regelklasse, noch einer Sonderschule zugewiesen werden
können, werden in einer Förderklasse plus geschult.
§ 6
Sonderformen im dritten Jahr der Oberstufe
1 Das Berufswahljahr führt Jugendliche durch ein gezieltes Unterrichtsangebot zur
Berufswahlreife und schafft damit die Voraussetzungen für eine berufliche Ausbildung.
2 Das Werkjahr schafft durch ein vorwiegend auf praktische Tätigkeit ausgerichtetes
Unterrichtsangebot für Jugendliche aus Kleinklasse und Realschule die Voraussetzungen für eine berufliche Ausbildung beziehungsweise Eingliederung.
3 Die Integrations- und Berufsfindungsklasse Volksschule schafft durch ein auf die
besonderen Bedürfnisse fremdsprachiger Jugendlicher ausgerichtetes Unterrichtsangebot die Voraussetzungen für eine berufliche Ausbildung beziehungsweise Eingliederung.
4 Zur Förderung der individuellen Fertigkeiten und in Vorbereitung auf den Übertritt
auf die Sekundarstufe II können im Rahmen des dritten Oberstufenjahrs besondere
Vorkehrungen getroffen werden, namentlich eine Flexibilisierung im Einzelfall mittels Gewährung von Urlaub oder Dispensation gemäss den §§ 29 und 30 zwecks Orientierung in der Berufswelt.
§ 7
Schulische Heilpädagogik
1 Wo die pädagogischen, organisatorischen und strukturellen Voraussetzungen es zulassen, Schülerinnen und Schüler mit besonderen schulischen Bedürfnissen auf der
Grundlage des Unterrichts in Regelklassen zu unterrichten und zu fördern, können
Regelklassen heilpädagogisch unterstützt werden.
2 Das BKS formuliert Standards für die heilpädagogische Unterstützung von Regelklassen.
§ 8
Logopädie
1 Logopädie begleitet Schülerinnen und Schüler mit sprech- und sprachtherapeutischen Bedürfnissen von der Einschulung bis zum Abschluss der Volksschule und umfasst
a) Abklärungen und Kontrollen,
b) logopädische Therapie inklusive Lese-Rechtschreibstörung-Therapie,
c) fachliche Beratung und Anleitung der Eltern,
d) fachliche Beratung und Anleitung der Lehrpersonen.
2 Die logopädische Therapie und die Lese-Rechtschreibstörung-Therapie setzen eine
Abklärung durch eine Logopädin oder einen Logopäden voraus. Letztere kann auch
durch eine andere Fachperson vorgenommen werden.
3 Bei allgemeinen, anhaltenden Lernstörungen und bei schwerer Störung des Sprechens und der Sprache erfolgt eine zusätzliche Beurteilung durch den Schulpsychologischen Dienst (SPD).
§ 9
Deutschförderung
1 Schülerinnen und Schüler, deren Erstsprache nicht Deutsch ist und die mit unzureichenden Deutschkenntnissen in die Volksschule eintreten, sind speziell zu fördern.
Die Förderung dient dem gezielten Erwerb von Deutsch als Zweitsprache. Sie soll die
betroffenen Schülerinnen und Schüler beim Aufbau der notwendigen unterrichtssprachlichen Kenntnisse unterstützen, um dem Regelunterricht möglichst rasch folgen
und erfolgreich lernen zu können.
2 Dauer und Intensität der Fördermassnahmen orientieren sich am Stand der Deutschkenntnisse der Schülerinnen und Schüler.
3 Formen von Fördermassnahmen, bei denen die Eingliederung in die Regelklasse
aufgeschoben wird, sind grundsätzlich auf ein Jahr zu befristen. Der Verbleib einzelner Schülerinnen und Schüler in den regionalen Integrationskursen kann ausnahmsweise um maximal ein Schulhalbjahr verlängert werden, wenn es deren Eintritt in ein
Anschlussangebot dient.
§ 10
Begabtenförderung
1 Die Förderung von Schülerinnen und Schülern mit überdurchschnittlichem Potential
und hoher Leistungsbereitschaft soll helfen, herausragende Fähigkeiten frühzeitig zu
erkennen, überdurchschnittliche Leistungsbereitschaft zu unterstützen, personale, soziale und methodische Kompetenzen zu stärken und Fehlentwicklungen zu vermeiden.
2 Die Schulträger haben dafür zu sorgen, dass die Begabungsförderung in erster Linie
innerhalb der bestehenden Schulorganisation und mit den zur Verfügung stehenden
Mitteln vor Ort sichergestellt ist.
3 Er kann Schülerinnen und Schülern den Besuch von Lektionen in einer höheren
Klasse oder in einem anderen Schultyp gestatten.
4 Das BKS kann Förderangebote in Form von regionalen Einrichtungen für mehrere
Schulen gemeinsam bereitstellen. Die Zuweisung von Schülerinnen und Schülern in
diese Angebote erfolgt kriterienbasiert.
§ 11
Talentschulung
a) Bewilligung Schule
1 Das BKS bewilligt einer Gemeinde die Führung von Abteilungen mit spezieller
Schul- und Unterrichtsorganisation zur Talentschulung für Schülerinnen und Schüler
mit überdurchschnittlichem Potential und hoher Leistungsbereitschaft im Sport
(Sportschule), wenn folgende Kriterien erfüllt sind:
a) Konzept zur Talentschulung,
b) örtliche Nähe der Sportschule zu Trainingszentren der beteiligten Sportverbände,
c) Sicherstellung der laufenden Koordination zwischen der Sportschule, den beteiligten Sportverbänden und den Schülerinnen und Schülern sowie deren Eltern,
d) Zertifizierung als Swiss Olympic Label-Schule.
2 Die Bewilligung kann zur besseren Vereinbarkeit von Schule und Talentförderung
einzelne Anpassungen in folgenden Bereichen erlauben:
a) Unterrichtsorganisation,
b) Aargauer Lehrplan Volksschule, insbesondere Stundentafeln.
3 Sportschulen müssen innert fünf Jahren nach Bewilligungserteilung über eine Zertifizierung als Swiss Olympic Label-Schule verfügen.
§ 12
b) Besuch einer innerkantonalen Sportschule
1 Die Schulleitung der Sportschule entscheidet auf Gesuch der Eltern über die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern im Rahmen ihrer Kapazitäten. Es besteht kein
Rechtsanspruch auf Aufnahme.
2 Die Schülerinnen und Schüler müssen folgende Aufnahmekriterien erfüllen:
a) mindestens Swiss Olympic Talent Card Regional, sofern der nationale Sportverband im jeweiligen Alter Swiss Olympic Talent Cards vergibt,
b) Empfehlung des nationalen Sportverbands,
c) Trainingsumfang von durchschnittlich mindestens 10 Stunden pro Woche,
d) ausgeschöpfte Dispensations- und Urlaubsmöglichkeiten der Herkunftsschule.
3 Die Schulleitung der Sportschule prüft die Aufnahmekriterien in Zusammenarbeit
mit der Herkunftsschule, dem Sportverband und dem BKS.
4 Die Aufenthaltsgemeinden der Schülerinnen oder Schüler bezahlen das Schulgeld
der Sportschule.
§ 13
c) Besuch einer ausserkantonalen Sportschule
1 Das BKS erteilt auf Gesuch der Eltern Kostengutsprachen zum Besuch einer ausserkantonalen Sportschule, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:
a) mindestens Swiss Olympic Talent Card Regional, sofern der nationale Sportverband im jeweiligen Alter Swiss Olympic Talent Cards vergibt,
b) Empfehlung des nationalen Sportverbands,
c) Trainingsumfang von durchschnittlich mindestens 10 Stunden pro Woche,
d) keine Trainingsmöglichkeiten im Kanton Aargau auf Stufe Leistungssport,
e) Swiss Olympic Label-Schule,
f) beitragsberechtigte Schule gemäss Absatz 2, für die der Kanton Aargau seine
Zahlungsbereitschaft erklärte.
2 Die beitragsberechtigten Schulen und Ausbildungsgänge sowie das Schulgeld richten sich nach
a) dem Regionalen Schulabkommen über die gegenseitige Aufnahme von Auszubildenden und Ausrichtung von Beiträgen (RSA 2009) vom 23. November
2007 5) oder
b) der Interkantonale Vereinbarung für Schulen mit spezifisch-strukturierten Angeboten für Hochbegabte vom 20. Februar 2003 6).
§ 14
Spezialangebote
1 Regionale Spezialangebote unterstützen Regelschulen im Umgang mit Schülerinnen
und Schülern, die wegen psychosozialer Auffälligkeiten den Schulbetrieb in der Regelschule massiv stören.
5) SAR 400.300
6) SAR 400.400
2 Die im Rahmen von Spezialangeboten eingesetzten Lehr- und Fachpersonen arbeiten eng mit der Regelschule der betreffenden Schülerinnen und Schüler zusammen.
3 Zeitigt die Intervention an der Regelschule vor Ort keinen Erfolg, kann die Beschulung im Rahmen einer kurz- oder mittelfristigen Separation, namentlich an einem alternativen Lernort oder in einer Förderklasse, angeordnet werden.
2.2. Sonderschulung
§ 15
Grundsätze
1 Die Schulung von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen in Sonderkindergärten und Sonderschulen ist wie auch die weiteren Angebote Teil des Bildungsauftrags der Volksschule.
2 Ihre Wirkung ist auf soziale Integration, auf Teilhabe an Bildung, Erwerbsleben und
Gesellschaft der Kinder und Jugendlichen ausgerichtet.
§ 16
Behinderung
1 Als Behinderung gilt eine stark eingeschränkte Funktionsfähigkeit der Aktivitäten
und Partizipation gemäss der InternationaI Classification of Functioning, Disability
and Health (ICF, Version 2005), die ausgelöst wird durch hemmende Umweltfaktoren
sowie im Regelfall zusätzlich durch ausgeprägte Beeinträchtigungen und Störungen
von Körperfunktionen, wie namentlich eine
a) gesundheitliche oder körperliche Beeinträchtigung in Form von umschriebenen
Entwicklungsstörungen der motorischen Funktionen und weiteren bleibenden
Störungen von Organen,
b) sensorische Beeinträchtigung des Sehens, des Hörens und der Selbstwahrnehmung in Raum und Zeit,
c) tiefgreifende Entwicklungsstörung,
d) erhebliche kognitive Beeinträchtigung,
e) schwere Störung des Sprechens und der Sprache,
f) erhebliche soziale Beeinträchtigung, welche die eigene Entwicklung oder diejenige von Mitmenschen gefährdet.
§ 17
Sonderschulen
a) Bildungsziele
1 Grundsätzlich gelten für die Schülerinnen und Schüler mit Sonderschulungsbedarf
unabhängig vom Schulungsort die Bildungsziele des Regelkindergartens beziehungsweise der Regelschule.
2 Je nach Behinderung wird in einzelnen Fächern oder generell davon abgewichen und
es werden von der Schule Bildungsziele festgelegt, die den individuellen Möglichkeiten und Perspektiven der Schülerinnen und Schüler angepasst sind.
§ 18
b) Therapeutische Angebote
1 Pädagogisch- und medizinisch-therapeutische Angebote ergänzen nach Bedarf Unterricht, Betreuung oder Pflege mit dem Ziel,
a) Beeinträchtigungen zu vermindern oder zu beheben,
b) Entwicklungen zu ermöglichen,
c) erreichte Entwicklungsniveaus zu erhalten,
d) degressiven Entwicklungen entgegenzuwirken.
2 Zu den pädagogisch-therapeutischen Angeboten gehören insbesondere
a) Logopädie,
b) Psychomotorik-Therapie.
3 Zu den medizinisch-therapeutischen Angeboten gehören insbesondere
a) Ergotherapie,
b) Physiotherapie,
c) Psychotherapie.
§ 19
c) Transportkosten
1 Für Schülerinnen und Schüler, die den Sonderkindergarten oder die Sonderschule
nicht selbstständig zu Fuss, mit dem Fahrrad oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln
erreichen können, organisiert die Schule einen Transport.
2 Die Sonderkindergärten und Sonderschulen übernehmen die notwendigen Transportkosten.
3 Notwendige Transportkosten meint die kostengünstigste Variante für Fahrten der
Schülerinnen und Schüler mit öffentlichen Verkehrsmitteln vom Aufenthaltsort zur
Schule und umgekehrt an Schultagen beziehungsweise am Anfang und am Ende der
Schulwoche bei stationärer Sonderschulung.
4 Ist der Transport mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder mit dem Sammeltransport
der Schule im Einzelfall nicht zumutbar, werden für die Verwendung eines privaten
Personenwagens der gemäss Steuerrecht abzugsfähige Betrag für erforderliche Fahrkosten oder die Auslagen einer kostengünstigen Variante für Taxifahrten vergütet.
5 Können sich die Schule und die Eltern der Schülerin oder des Schülers über die Modalitäten des Transports und den Kostenersatz nicht einigen, entscheidet das BKS.
§ 20
d) Verpflegung und Betreuung
1 Die Tagessonderkindergärten und Tagessonderschulen organisieren für ihre Schülerinnen und Schüler Verpflegung und Betreuung über Mittag. Sie können eine Betreuung an schulfreien Nachmittagen anbieten.
§ 21
Weitere Angebote
a) Logopädie für Säuglinge und Kleinkinder
1 Logopädie für Säuglinge und Kleinkinder mit einer Störung des Sprechens und der
Sprache oder mit einer schweren Ess- und Trinkstörung umfasst bis zur Einschulung
a) spezifische Abklärungen,
b) logopädische Therapie,
c) fachliche Beratung und Anleitung der Eltern,
d) fachliche Beratung und Anleitung von Tagesfamilien sowie von Fachpersonen
in Kindertagestätten und Spielgruppen.
§ 22
b) Heilpädagogische Früherziehung
1 Heilpädagogische Früherziehung für Säuglinge und Kleinkinder mit Behinderungen, Verhaltensauffälligkeiten oder Beeinträchtigungen in der Gesamtentwicklung
umfasst im familiären Kontext längstens bis zwei Jahre nach der Einschulung
a) Erfassung und Abklärung der Behinderungen, Beeinträchtigungen und Entwicklungsmöglichkeiten,
b) heilpädagogische Förderung,
c) fachliche Beratung und Anleitung der Eltern,
d) fachliche Beratung und Anleitung von Tagesfamilien sowie von Fachpersonen
in Kindertagesstätten und Spielgruppen.
§ 23
c) Psychomotorik-Therapie
1 Psychomotorik-Therapie für Kinder und Jugendliche, die in ihrer Wahrnehmung,
Aufmerksamkeit, Motorik oder in ihrem Verhalten erheblich beeinträchtigt sind, umfasst ab der Einschulung bis zum Abschluss der Volksschule
a) Abklärungen und Kontrollen,
b) Therapie,
c) fachliche Beratung und Anleitung der Eltern,
d) fachliche Beratung und Anleitung der Lehrpersonen.
§ 24
d) Beratung und Begleitung
1 Die Beratung und Begleitung für den Unterricht von Schülerinnen und Schülern mit
Behinderungen in der Regelschule oder in einem Förder- und Stützangebot umfasst
a) Abklärungen und Kontrollen,
b) fachliche Beratung und Begleitung der Schülerinnen und Schüler,
c) fachliche Beratung und Anleitung von Lehrpersonen, Assistenzpersonen, externen Fachpersonen und Eltern,
d) Betreuung während des Unterrichts.
§ 25
e) Sozialberatung für Eltern mit behinderten Kindern und Jugendlichen
1 Sozialberatung für Eltern mit Kindern und Jugendlichen, die behindert oder in ihrer
Gesamtentwicklung beeinträchtigt sind, umfasst
a) Vermittlung von geeigneten Unterstützungsangeboten,
b) behinderungs- und entwicklungsspezifische Beratung,
c) Familienberatung.
§ 26
f) Aufnahme und Durchführung
1 Die jeweiligen Fachstellen gemäss § 1 der Verordnung über die Einrichtungen für
Menschen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen (Betreuungsverordnung, BeV)
vom 8. November 2006 7) entscheiden im Einverständnis der Eltern über die Aufnahme in das spezifische therapeutische Angebot.
2 Therapie und heilpädagogische Förderung setzen eine fachärztliche Untersuchung
voraus.
3 Die Leitungen der Fachstellen entscheiden nach fachlichen Kriterien über den wirkungsvollsten Einsatz der vorhandenen Ressourcen.
§ 27
g) Transportkosten
1 Die notwendigen Transportkosten für die Fahrten zu den Räumlichkeiten der vom
Kanton anerkannten Fachstellen gemäss den §§ 21–24 werden den Eltern vom BKS
vergütet. § 19 Abs. 3 und 4 gelten sinngemäss.
3. Rechte und Pflichten
3.1. Schülerinnen und Schüler
§ 28
Verhalten
1 Schülerinnen und Schüler begegnen den Lehrpersonen und übrigen an der Schule
tätigen Personen respektvoll, befolgen deren Weisungen und halten die Schulordnung
ein.
2 Sie tragen Sorge zu dem ihnen anvertrauten Schulmaterial und zur Ausstattung.
7) SAR 428.511
3 Schülerinnen und Schülern ist es untersagt,
a) Alkohol, Raucherwaren und andere Suchtmittel in die Schulanlagen und an
schulische Anlässe mitzubringen und dort zu konsumieren,
b) Waffen und Waffenattrappen in die Schulanlagen oder an schulische Anlässe
mitzubringen,
c) private elektronische Geräte zu den Unterrichtszeiten, einschliesslich Pausen,
in den Schulanlagen oder an schulischen Anlässen zu benutzen,
d) durch unbedachte Handlungen sich oder andere Personen in Gefahr zu bringen.
4 Die Lehrpersonen erlauben den Gebrauch privater elektronischer Geräte für einzelne
Unterrichtssequenzen zur Umsetzung des Lehrplans sowie aus wichtigen persönlichen, insbesondere gesundheitlichen Gründen.
§ 29
Urlaub
1 Der Gemeinderat beurlaubt auf entsprechendes Gesuch hin Schülerinnen und Schüler vom Unterrichtsbesuch. Er berücksichtigt dabei einerseits den Grundsatz der
Schulpflicht und den ordnungsgemässen Schulbetrieb, andererseits die persönlichen,
familiären und schulischen Bedürfnisse der Gesuchstellenden.
2 Urlaubsgründe sind im Wesentlichen:
a) besondere Anlässe im persönlichen Umfeld der Schülerinnen und Schüler,
b) hohe religiöse Feiertage oder entsprechende besondere Anlässe,
c) Vorbereitung und aktive Teilnahme an bedeutenden wissenschaftlichen, kulturellen und sportlichen Anlässen,
d) aussergewöhnlicher Förderbedarf von besonderen Begabungen,
e) Schnupperlehren und ähnliche Anlässe für die Berufsvorbereitung.
3 Auf Gesuche, mit denen ein Urlaub von mehr als 30 Unterrichtstagen beantragt wird,
darf nur eingetreten werden, wenn vorab für die betreffende Zeit eine Unterrichtsplanung mit Lerninhalten gemäss dem geltenden Lehrplan vorgelegt wird.
§ 30
Freiwillige Dispensation
1 Dispensationen sind nur auf Gesuch der Eltern oder auf Vorschlag der Schule mit
schriftlicher Einwilligung der betroffenen Schülerin beziehungsweise des betroffenen
Schülers und der Eltern zulässig. Ist die betroffene Schülerin oder der betroffene
Schüler wegen des Alters oder einer kognitiven Beeinträchtigung diesbezüglich urteilsunfähig, kann auf deren beziehungsweise dessen schriftliche Einwilligung verzichtet werden.
2 Überschreitet die individuelle Dispensation in einem Schuljahr an der Primar- oder
Oberstufe die in der Stundentafel vorgegebene Gesamtanzahl Wochenlektionen des
Schuljahrs, ist die Schulleitung verpflichtet, eine Meldung an das BKS zu erstatten.
Soll eine Schülerin oder ein Schüler länger als ein Semester pro Schuljahr von einem
oder mehreren Fächern vollumfänglich dispensiert werden, bedarf dies einer Bewilligung durch das BKS.
3 Überschreitet die individuelle Dispensation in einem Kindergartenschuljahr vier
Wochenlektionen, ist die Schulleitung verpflichtet, eine Meldung an das BKS zu erstatten. Soll eine Schülerin oder ein Schüler von mehr als neun Wochenlektionen oder
über ein Semester hinaus von mehr als vier Wochenlektionen dispensiert werden, bedarf dies einer Bewilligung durch das BKS.
4 Bei einer ausgewiesenen Behinderung oder einem allfälligen Verdacht darauf ist der
Schulpsychologische Dienst beizuziehen.
§ 31
Dispensation aus anderen Gründen
1 Die Schulleitung dispensiert Schülerinnen und Schüler, wenn polizeiliche beziehungsweise gesundheitspolizeiliche Gründe es erfordern und Gefahr in Verzug ist.
§ 32
Modalitäten bei Urlaub und Dispensation
1 Die Modalitäten bei Urlaub und Dispensation, namentlich die Aufarbeitung des versäumten Lernstoffs oder die anderweitige Erreichung des Lernziels, sind schriftlich
zu vereinbaren.
§ 33
Schülerinnen- und Schülerausweis
1 Die Schulleitung stellt den Schülerinnen und Schülern nach Bedarf den vom öffentlichen Verkehr anerkannten Schülerinnen- und Schülerausweis aus.
3.2. Eltern
§ 34
Information und Auskunft
1 In Bezug auf die Information und Auskunft gegenüber Eltern ohne elterliche Sorge
gelten die einschlägigen Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs
(ZGB) vom 10. Dezember 1907 8), insbesondere Art. 275a ZGB.
§ 35
Meldung schulpflichtiger Kinder
1 Die Eltern sind verpflichtet, ihre schulpflichtigen Kinder am Wohn- beziehungsweise Aufenthaltsort bei der Schulleitung einschreiben zu lassen.
2 Eintritte in eine Privatschule und Austritte sowie Aufnahme und Beendigung einer
privaten Schulung vor Beendigung der Schulpflicht sind der Schulleitung mindestens
14 Tage im Voraus zu melden. Die Aufnahme einer privaten Schulung ist in der Regel
nur auf Semesterbeginn möglich.
§ 36
Hinausschieben der Schulpflicht
1 Bei einem Hinausschieben der Schulpflicht können die Eltern oder die Schulleitung
ein Gespräch verlangen.
8) SR 210
§ 37
Pflichtgemässer Schulbesuch
1 Die Eltern tragen die Verantwortung dafür, dass ihre Kinder
a) den obligatorischen und fakultativen Unterricht pünktlich und regelmässig besuchen,
b) für den Unterricht und für Anlässe wie Schulreisen und Exkursionen ausgeruht,
anständig bekleidet und zweckmässig ausgerüstet sind,
c) unter geeigneten Bedingungen die Hausaufgaben erledigen können.
2 Sie unterstützen und verstärken die Bildungs- und Erziehungsbestrebungen der
Schule, arbeiten mit den Lehrpersonen, der Schulleitung und dem Gemeinderat zusammen und verhalten sich kooperativ.
§ 38
Absenzen
1 Die Klassenlehrperson führt ein Verzeichnis über entschuldigte und unentschuldigte
Absenzen und Dispensationen. Unentschuldigte sowie entschuldigte Absenzen ohne
hinreichende Gründe sind der Schulleitung zu melden.
2 Auf Verlangen der Schule haben die Eltern ein ärztliches Zeugnis vorzulegen, wenn
die Abwesenheit des Kinds infolge Krankheit mindestens zwei Wochen dauert oder
begründete Zweifel an der Krankheit des Kinds bestehen.
4. Zusammenarbeit und Organisation
4.1. Allgemeines
§ 39
Administration
1 Die für die Einwohnerkontrolle zuständige kommunale Behörde meldet bis Ende
Januar den Schulleitungen die Personalien der Kinder, die im laufenden Jahr schulpflichtig werden, sowie laufend die Zu- und Wegzüge von schulpflichtigen Kindern
und deren Personalien.
2 Die Schulleitung hat dem BKS im Zeitpunkt der Aufnahme und der Beendigung der
privaten Schulung Meldung zu erstatten.
§ 40
Schulortswechsel
1 Bei einem Schulortswechsel sind der Schulleitung des neuen Schulorts die Unterlagen der Schülerin beziehungsweise des Schülers zuzustellen, für welche die Schulen
zur Führung und Aufbewahrung verpflichtet sind.
2 Mit dem Aufnahmeentscheid des Gemeinderats am neuen Schulort gehen die Kompetenzen zum Laufbahnentscheid auf diesen über.
3 Schülerinnen und Schüler dürfen nach disziplinarischen Umteilungen nur dann wieder ihrer angestammten Schule zugeteilt werden, wenn die beteiligten Gemeinderäte
dazu vorgängig eine schriftliche Vereinbarung abgeschlossen haben.