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Volksschulverordnung

Aargau · 421.315 · ordinance

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Contents: 121 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5
  6. § 6
  7. § 7
  8. § 8
  9. § 9
  10. § 10
  11. § 11
  12. § 12
  13. § 13
  14. § 14
  15. § 15
  16. § 16
  17. § 17
  18. § 18
  19. § 19
  20. § 20
  21. § 21
  22. § 22
  23. § 23
  24. § 24
  25. § 25
  26. § 26
  27. § 27
  28. § 28
  29. § 29
  30. § 30
  31. § 31
  32. § 32
  33. § 33
  34. § 34
  35. § 35
  36. § 36
  37. § 37
  38. § 38
  39. § 39
  40. § 40
  41. § 41
  42. § 42
  43. § 43
  44. § 44
  45. § 45
  46. § 46
  47. § 47
  48. § 48
  49. § 49
  50. § 50
  51. § 51
  52. § 52
  53. § 53
  54. § 54
  55. § 55
  56. § 56
  57. § 57
  58. § 58
  59. § 59
  60. § 60
  61. § 61
  62. § 62
  63. § 63
  64. § 64
  65. § 65
  66. § 66
  67. § 67
  68. § 68
  69. § 69
  70. § 70
  71. § 71
  72. § 72
  73. § 73
  74. § 74
  75. § 75
  76. § 76
  77. § 77
  78. § 78
  79. § 79 g) Geräteausstattung gemäss
  80. § 80
  81. § 81
  82. § 82
  83. § 83
  84. § 84
  85. § 85
  86. § 86
  87. § 87
  88. § 88
  89. § 89
  90. § 90
  91. § 91
  92. § 92
  93. § 93
  94. § 94
  95. § 95
  96. § 96
  97. § 97
  98. § 98
  99. § 99
  100. § 100 d) ab 9'001 Einwohner Fr. 9'000.–
  101. § 101
  102. § 102
  103. § 103
  104. § 104
  105. § 105
  106. § 106
  107. § 107
  108. § 108
  109. § 109
  110. § 110
  111. § 111
  112. § 112
  113. § 113
  114. § 114
  115. § 115
  116. § 117
  117. § 118
  118. § 119
  119. § 120
  120. § 121
  121. § 122

121 provisions

§ 81

Lehrmittelkommission a) Zusammensetzung und Wahl 1 Es besteht eine kantonale Lehrmittelkommission. Ihr gehören an: a) sechs Lehrpersonen zur Vertretung der einzelnen Schulstufen und Oberstufentypen, b) eine Lehrperson Schulische Heilpädagogik, c) eine Schulleitungsperson, d) zwei Fachpersonen des BKS. 2 Der Erziehungsrat ernennt die Mitglieder gemäss Absatz 1 lit. a–c. Das BKS ernennt die Mitglieder gemäss Absatz 1 lit. d. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. 3 Die massgebenden Verbände im Bildungsbereich erstellen einen Wahlvorschlag für die Mitglieder gemäss Absatz 1 lit. a–c.

§ 82

b) Aufgaben 1 Die Lehrmittelkommission hat insbesondere folgende Aufgaben: a) Verfolgen der Lehrmittelentwicklung und der allgemeinen Entwicklungen im Bildungsbereich, b) Beratung des BKS im Lehrmittelwesen, c) Prüfung und Evaluation von Lehrmitteln, d) Empfehlung von obligatorischen, alternativ-obligatorischen und empfohlenen Lehrmitteln der Volksschule zu Handen des BKS. 2 Sie konstituiert sich im Übrigen selbst. 6. Qualitätssicherung 6.1. Qualitätsansprüche 6.1.1. Vorgaben

§ 83

Bereiche 1 Das BKS überprüft die Qualitätsansprüche an die Schulen, insbesondere in den Bereichen a) Schulführung, b) Ressourceneinsatz, c) Umgang mit Vielfalt, d) internes Qualitätsmanagement, e) Schul- und Unterrichtsklima, f) Arbeitsklima, g) Elternkontakte, h) Einhaltung kantonaler Vorschriften, i) Umgang mit Notfällen.

§ 84

Kompetenzaufteilung 1 Zur Aufteilung der Kompetenzen gemäss § 85 Abs. 3 VSG trifft der Gemeinderat folgende Massnahmen: a) Klärung von Aufgaben und Zuständigkeit, b) Klärung der Ausgestaltung von Partizipationsformen der Lehrpersonen, c) Festlegung von Leitlinien zum Ressourceneinsatz, d) Festlegung von Leitlinien bezüglich der Förderung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen Bedürfnissen, e) längerfristige Entwicklungsziele und Mehrjahresplanung. 2 Das BKS fordert beim Gemeinderat die Unterlagen gemäss Absatz 1 ein. Es kann bezüglich der Aus- und Weiterbildung der Schulleiterinnen und -leiter Auflagen machen. 3 Es stellt die notwendigen Arbeitsinstrumente zur Verfügung und vermittelt Fachpersonen.

§ 85

Leistungsverträge 1 Das BKS kann zur Erreichung und Prüfung der Qualitätsansprüche Leistungsverträge mit pädagogischen Hochschulen oder anderen fachlich ausgewiesenen Institutionen (Dritte) abschliessen. 6.1.2. Aufsicht

§ 86

Auskünfte und Akteneinsicht 1 Die Mitarbeitenden des BKS sowie vom BKS beauftragte Dritte haben das Recht, die für ihre Arbeit erforderlichen Auskünfte und Unterlagen von folgenden Personen zu verlangen: a) Lehrpersonen, b) Schulleitungen und Gemeinderäten, c) Eltern, d) Schülerinnen und Schülern.

§ 87

Datengrundlagen 1 Das BKS kann zur Wahrnehmung seiner Aufsichtsfunktion insbesondere folgende Daten bearbeiten oder durch Dritte bearbeiten lassen: a) Daten zu Schülerinnen und Schülern, b) Daten zur Anstellung von Lehrpersonen und Schulleitungen, c) Daten zur Ressourcierung der Volksschule, d) statistische Daten und Auswertungen, e) Ergebnisse aus vergleichenden Leistungstests von Schülerinnen und Schülern, f) Daten aus Befragungen von Lehrpersonen, Schulleitungen, Gemeinderäten, Eltern, Schülerinnen und Schülern sowie allenfalls weiterer Anspruchsgruppen der Volksschule.

§ 88

Aufsichtsmassnahmen 1 Das BKS kann insbesondere a) bei begründeten Hinweisen auf Nichteinhalten von kantonalen Vorgaben oder bei Störungen im Schulbetrieb einen Bericht bei der Schulleitung oder beim Gemeinderat einholen, b) besondere Massnahmen anordnen, einschliesslich Anordnungen zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands sowie Ersatzmassnahmen. 6.1.3. Kantonale Qualitätskontrolle

§ 89

Kontrollzyklus 1 Die Schulen werden in der Regel im Abstand von fünf Jahren auf die Einhaltung der Qualitätsansprüche gemäss den §§ 83 und 84 geprüft. 2 Die zu prüfenden Schulen werden jährlich vom BKS bestimmt. 3 Das BKS sowie Dritte ziehen insbesondere die Daten gemäss § 86 als Grundlagen bei.

§ 90

Standardisierte Prüfung 1 Das BKS prüft die Schulen nach einem standardisierten Prozess. 2 Besteht der Verdacht auf Qualitätsdefizite, kann das BKS die vertiefte Prüfung anordnen oder der betroffenen Schule Auflagen machen.

§ 91

Vertiefte Prüfung 1 Die vertiefte Prüfung einer Schule wird durch ein vom BKS beauftragtes Prüfteam durchgeführt. 2 Das Prüfteam erstattet dem BKS einen detaillierten schriftlichen Bericht zu den Ergebnissen der vertieften Prüfung.

§ 92

Begleitete Defizitaufarbeitung und Nachkontrolle 1 Das BKS ordnet die Begleitung einer Schule bei der Defizitbearbeitung an, wenn die vertiefte Prüfung erhebliche Qualitätsdefizite ergab. 2 Nach Beendigung der begleiteten Defizitaufarbeitung prüft das BKS im Rahmen einer Nachkontrolle, ob die Qualitätsdefizite behoben sind. Es kann ein Prüfteam beauftragen.

§ 93

Ausserordentliche Prüfung 1 Bestehen begründete Hinweise auf erhebliche Qualitätsdefizite an einer Schule, kann das BKS jederzeit eine ausserordentliche Prüfung anordnen. Es kann eine vertiefte Prüfung gemäss den §§ 91 und 92 anordnen.

§ 94

Information der Öffentlichkeit 1 Der Gemeinderat informiert die Öffentlichkeit in geeigneter Weise über die Ergebnisse einer standardisierten, vertieften oder ausserordentlichen Prüfung. 6.1.4. Notfälle

§ 95

Meldepflicht 1 Die Schule führt ein Notfallkonzept und bearbeitet im Rahmen dessen entsprechende Vorfälle. 2 Schwerwiegende Ereignisse sind dem BKS umgehend zu melden. 6.2. Kantonale Leistungstests

§ 96

Erhebung der sozioökonomischen Herkunft 1 Zur weitergehenden Analyse der Leistungstests können Daten erhoben werden, die der Darstellung der Testergebnisse nach der sozioökonomischen Herkunft der Schülerinnen und Schüler dienen. 2 Die Daten werden anonymisiert, sobald deren Bearbeitungszweck es zulässt.

§ 97

Einsichtnahme 1 Einsicht in die Testergebnisse erhalten a) Lehrpersonen: 1. Testergebnisse der einzelnen Schülerinnen und Schüler der von ihnen unterrichteten Abteilungen, 2. durchschnittliche Testergebnisse der von ihnen unterrichteten Abteilungen, 3. anonymisierte Testergebnisse aller teilnehmenden Abteilungen sowie vergleichbarer Abteilungen im Bildungsraum Nordwestschweiz, b) Schülerinnen und Schüler sowie deren Eltern: 1. individuelles Testergebnis, 2. anonymisierte Testergebnisse aller teilnehmenden Schülerinnen und Schüler im Bildungsraum Nordwestschweiz, c) Schulleitung: 1. Testergebnisse der Abteilungen ihrer Schule, 2. durchschnittliches Testergebnis ihrer Schule, 3. anonymisierte Testergebnisse aller teilnehmenden Schulen sowie vergleichbarer Schulen im Bildungsraum Nordwestschweiz, d) Gemeinderat: 1. Gesamtergebnis seiner Schule, 2. anonymisierte Testergebnisse aller teilnehmenden Schulen im Bildungsraum Nordwestschweiz, e) BKS: Testergebnisse aller teilnehmenden Abteilungen und Schulen im Bildungsraum Nordwestschweiz. 2 Die Lehrpersonen teilen ihren Schülerinnen und Schülern das individuelle Testergebnis in geeigneter Form mit und geben dieses schriftlich an die Eltern ab. 3 Die Schulleitung kann Einsicht in die Testergebnisse einzelner Schülerinnen und Schüler ihrer Schule nehmen, soweit es für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist. 4 Das BKS informiert die Öffentlichkeit über die Testergebnisse in angemessener Weise. 5 Bei Rechtsstreitigkeiten steht den zuständigen Schulbehörden auch in Einzelfällen ein umfassendes Einsichtsrecht zu.

§ 98

Sicherungsmassnahmen 1 Das BKS trifft die geeigneten und notwendigen Sicherungsmassnahmen zur Vermeidung eines unbefugten Zugriffs durch Dritte auf Daten, die bei den Leistungstests anfallen. 7. Kantonale Unterstützung 7.1. Sprachstandserhebung und frühe Sprachförderung

§ 99

Pauschalbeiträge für die Sprachstandserhebung 1 Das BKS richtet den Gemeinden für die Sprachstandserhebung gemäss § 50 jährliche Pauschalbeiträge aus, die sich nach der Einwohnerzahl der Gemeinden richten: a) bis 2'000 Einwohner Fr. 5'000.– b) 2'001–5'000 Einwohner Fr. 6'000.– c) 5'001–9'000 Einwohner Fr. 8'000.–

§ 100 d) ab 9'001 Einwohner Fr. 9'000.–

Pauschalbeiträge für die frühe Sprachförderung a) Voraussetzungen 1 Das BKS richtet auf Gesuch hin Gemeinden mit Angeboten der frühen Sprachförderung Pauschalbeiträge aus. 2 Beitragsberechtigt sind Gemeinden, die Angebote der frühen Sprachförderung gemäss § 3 anbieten, die alltagsintegriert an mindestens zwei Halbtagen pro Woche stattfinden und die den folgenden qualitativen Anforderungen entsprechen: a) Angebot basiert auf einem kommunalen Konzept zur frühen Sprachförderung, b) Umgangs- und Betreuungssprache ist Deutsch, c) alltagsintegrierte Sprachförderung wird in Gruppen mit Kindern deutscher Muttersprache durchgeführt, d) Vernetzung der Betreuungs- und Förderpersonen mit den Lehrpersonen des Kindergartens.

§ 101

b) Beitragsarten 1 Die Gemeinden erhalten Pauschalbeiträge pro Kind a) mit Förderbedarf gemäss Sprachstandserhebung gemäss § 50 Fr. 200.– b) in einem Angebot der frühen Sprachförderung gemäss § 3 Fr. 400.– 2 Fachpersonen in Angeboten der frühen Sprachförderung erhalten auf Gesuch hin Beiträge an die Kosten von Weiterbildungen. 3 Die Beiträge können an Bedingungen und Auflagen geknüpft werden.

§ 102

Weitere Leistungen 1 Das BKS erbringt für die Gemeinden als weitere Leistungen a) Konzeption und Auswertung der Sprachstandserhebung, b) Bereitstellung von Kommunikationsmitteln, c) Beratung zum Auf- und Ausbau von Angeboten der frühen Sprachförderung, d) Koordination der frühen Sprachförderung im Kanton. 2 Es kann Dritte durch einen Leistungsvertrag beauftragen. 7.2. Bildungs-Identität

§ 103

Bildungs-Identität 1 Die Bildungs-Identität dient dem sicheren Zugang zu digitalen Dienstleistungen in der Volksschule, insbesondere für Unterricht und Schulverwaltung. 2 Weitere Nutzende der Bildungs-Identität sind: a) Mitarbeitende der Schulverwaltung, b) Leitung und Mitarbeitende von Anbietenden gemäss dem Gesetz über die familienergänzende Kinderbetreuung (Kinderbetreuungsgesetz, KiBeG) vom 12. Januar 2016 11), c) weitere Mitarbeitende der Schulen und des BKS, welche die Bildungsidentität im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung benötigen. 7.3. Offene Kinder- und Jugendarbeit

§ 104

Grundsätze 1 Beiträge des Kantons gemäss § 107 VSG können nur im Rahmen der vom Grossen Rat bewilligten Mittel gewährt werden. 2 Es besteht kein Rechtsanspruch auf Beiträge des Kantons. 3 Beiträge können mit Auflagen und Bedingungen versehen werden.

§ 105

Beitragsberechtigte Strukturen 1 Als beitragsberechtigte Strukturen der offenen Kinder- und Jugendarbeit gelten folgende Themen- und Handlungsfelder: a) Visions- und Leitbildprozesse, b) Konzeptarbeiten, c) Entwicklung und Umsetzung von Angeboten und Projekten, d) Netzwerkarbeit. 2 Die Förderkriterien sind in Anhang 8 geregelt. 11) SAR 815.300

§ 106

Beitragsgesuche 1 Beitragsgesuche können jederzeit eingereicht werden. Sie sind über das offizielle Onlineportal des BKS einzureichen. Vorbehältlich Absatz 3 sind pro Kalenderjahr mehrere Beitragsgesuche des gleichen Akteurs zulässig. 2 Die Gesuche werden grundsätzlich in der Reihenfolge des Eingabedatums behandelt. Erstgesuche haben Vorrang vor Zweitgesuchen. Besonders förderungswürdige Gesuche können priorisiert behandelt werden. 3 Für Vorhaben, die bereits einmal mit Beiträgen unterstützt wurden, kann in der Regel frühestens nach vier Jahren erneut ein Beitragsgesuch gestellt werden.

§ 107

Förderkategorien 1 Die Beitragsgesuche werden anhand der beitragsberechtigten Ausgaben gemäss Anhang 8 den Förderkategorien klein, mittel und gross zugeordnet und sind nach oben begrenzt.

§ 108

Höhe der Beiträge 1 Die Beiträge betragen maximal 80 % (Förderkategorie klein), 67 % (Förderkategorie mittel) und 50 % (Förderkategorie gross) der Kosten der beitragsberechtigten Ausgaben.

§ 109

Zusicherung der Beiträge 1 Beitragszusicherungen erfolgen auf Basis des eingereichten Kostenvoranschlags laufend (Förderkategorie klein), quartalsweise (Förderkategorie mittel) und semesterweise (Förderkategorie gross). 2 Sie erfolgen unter der Bedingung, dass die Beitragsempfängerin oder der Beitragsempfänger mindestens die nach Abzug des Kantonsbeitrags verbleibenden Kosten der beitragsberechtigten Ausgaben selbst trägt oder mit Drittmitteln finanziert. 3 Sie gelten für die Dauer von einem Jahr und verfallen, wenn nicht innert dieser Frist mit dem Vorhaben begonnen wird. Bei umfassenderen Vorhaben können Zusicherungen über maximal drei Jahre erfolgen.

§ 110

Auszahlung 1 Die Auszahlung der Beiträge erfolgt nach deren Zusicherung mit einer Akontozahlung von in der Regel 80 %. 2 Der Restbetrag wird auf Basis der Abschlussrechnung innerhalb von zwei Monaten nach Einreichung aller erforderlichen Dokumente und Belege ausbezahlt. 8. Disziplinarische Bestimmungen

§ 111

Leichte und mittelschwere Verstösse 1 Leichte Verstösse gegen die Schulvorschriften können wie folgt geahndet werden: a) schriftlicher Verweis, b) schriftliche Arbeit, c) zusätzliche Arbeit bis zu vier Stunden pro Woche, d) Ausschluss vom Unterricht für höchstens den laufenden Tag, e) Ausschluss aus laufenden besonderen Schulveranstaltungen, insbesondere aus Schullagern und Projektwochen, f) Wegnahme privater elektronischer Geräte für höchstens den laufenden Tag bei Verstoss gegen § 28 Abs. 3 lit. c. 2 Mittelschwere Verstösse gegen die Schulvorschriften können wie folgt geahndet werden: a) gemeinnützige Arbeitsleistung bis maximal sechs unterrichtsfreie Halbtage, b) vorbeugender Ausschluss aus besonderen Schulveranstaltungen, insbesondere aus Schullagern und Projektwochen, c) befristeter oder dauernder Ausschluss aus Wahlfächern, in denen sich das fehlbare Verhalten zeigt.

§ 112

Verfahren bei leichten und mittelschweren Verstössen 1 Disziplinarmassnahmen gegen leichte Verstösse können sofort vollzogen werden. 2 Das rechtliche Gehör ist bei Massnahmen, die sofort vollzogen werden, sowohl den betroffenen Schülerinnen und Schülern als auch deren Eltern unmittelbar nach dem Vollzug zu gewähren. 3 Ein entsprechender schriftlicher Entscheid ist zu eröffnen, wenn dies nach Gewährung des rechtlichen Gehörs ausdrücklich verlangt wird. 4 Im Übrigen sowie bei mittelschweren Verstössen gelten die einschlägigen Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG) vom 4. Dezember 2007 12).

§ 113

Schulausschlüsse 1 Der Gemeinderat hat dem BKS im Zeitpunkt eines geplanten Schulausschlusses Meldung zu erstatten und die Akten über die Schülerin beziehungsweise den Schüler zur Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen. 12) SAR 271.200 2 Der Entscheid über den Schulausschluss muss zusätzlich zu den sich aus der Verwaltungsverfahrensgesetzgebung ergebenden Vorgaben folgende Angaben enthalten: a) Vorkommnisse, b) Zeitdauer des Schulausschlusses, c) Art der Beschäftigung während des Schulausschlusses, d) Regelung hinsichtlich des Lernens. 9. Datenschutzrechtliche und archivrechtliche Bestimmungen

§ 114

Sprachstandserhebung und frühe Sprachförderung 1 Die zuständigen Stellen der Gemeinden oder beauftragte Dritte erhalten auf Anfrage von der Einwohnerkontrolle folgende Daten von Kindern, die im übernächsten Schuljahr ordentlich in den Kindergarten eintreten: a) Vor- und Nachnamen, Geschlecht, Geburtsdatum, Wohnadresse und Nationalität, b) AHV-Nummer gemäss Art. 50c des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 13), c) Vor- und Nachnamen sowie Wohnadressen und Nationalitäten der gesetzlichen Vertretung, soweit diese Daten bei der Einwohnerkontrolle vorhanden sind. 2 Sie bearbeiten und geben einander diejenigen Personendaten der Kinder bekannt, die für die Durchführung und Auswertung der Sprachstandserhebungen sowie die Vorbereitung und Durchführung der frühen Sprachförderung notwendig sind. 3 Sie sind verpflichtet, der Schule diejenigen Personendaten der Kinder bekanntzugeben, die für die Planung der Abteilungen des Kindergartens sowie die weiterführende Deutschförderung im Kindergarten notwendig sind. 4 Die Personendaten werden vor der Weitergabe anonymisiert, soweit es der Bearbeitungszweck erlaubt.

§ 115

Aufbewahrung von Beurteilungsdokumenten und Klassenlisten a) während der Schulzeit 1 Die Schulen bewahren während der Schulzeit die nachfolgenden Beurteilungsdokumente derart auf, dass bei Bedarf jederzeit Duplikate erstellt werden können: a) Jahreszeugnisse, b) Zwischenberichte, c) Berichte zu angepassten Lernzielen. 2 Sie bewahren zudem die Listen der Schülerinnen und Schüler pro Abteilung (Klassenlisten) auf. 3 Die elektronische Aufbewahrung ist zulässig, wenn wirksame technische und organisatorische Massnahmen getroffen werden, um die Authentizität, Integrität, Verfügbarkeit und Lesbarkeit der Dokumente sicherzustellen. 13) SR 831.10 § 116 b) nach Schulaustritt 1 Die Schulen bewahren die nachfolgenden Beurteilungsdokumente derart auf, dass bei Bedarf jederzeit Duplikate erstellt werden können: a) Jahreszeugnisse 50 Jahre, b) Berichte zu angepassten Lernzielen 10 Jahre. 2 Sie bewahren zudem die Klassenlisten während 50 Jahren nach Schulaustritt auf. 3 Für die elektronische Aufbewahrung gilt § 115 Abs. 3. 4 Spätestens nach Ablauf der jeweiligen Fristen werden die Beurteilungsdokumente und Klassenlisten dem Gemeindearchiv angeboten.

§ 117

Löschen von Personendaten 1 Die Schulen löschen Daten, die den Jahreszeugnissen, Zwischenberichten und Berichten zu angepassten Lernzielen zugrunde liegen, wenn sie zur Erstellung dieser Dokumente nicht mehr benötigt werden und wenn keine Aufbewahrungspflicht mehr besteht. 2 Im Rahmen einer Datenbearbeitung durch Dritte stellen sie die Rückgabe oder Löschung überlassener Daten und Datenträger sowie die Löschung dieser Daten bei Beauftragten und deren Unterbeauftragten sicher. 10. Privatschulen und private Schulung

§ 118

Privatschulen 1 Die Bewilligung zur Errichtung und Führung einer Privatschule wird erteilt, wenn sie a) in Bezug auf Bildungsziele, Aargauer Lehrplan Volksschule, Qualitätsmanagement, Qualifikation der Lehrpersonen und räumliche Anforderungen der öffentlichen Schule entspricht und b) den Eltern der Schülerinnen und Schüler mindestens einmal jährlich eine schriftliche Gesamtbeurteilung über deren Leistungsentwicklung sowie Stärken und Schwächen in der Selbst- und Sozialkompetenz abgibt. 2 Der Erziehungsrat kann internationalen Privatschulen Abweichungen vom Aargauer Lehrplan Volksschule gestatten.

§ 119

Private Schulung 1 Der Nachweis des genügenden Unterrichts gegenüber dem BKS gilt als erbracht, wenn a) die Bildungsziele jenen der öffentlichen Schule entsprechen, b) eine Unterrichtsplanung mit Unterrichtszeiten, Lehrmitteln und Lerninhalten vorliegt, c) der Unterricht dokumentiert ist, d) nicht mehr als fünf Kinder gleichzeitig unterrichtet werden, ausser sie stammen aus derselben Familie, e) auf der Kindergartenstufe und in der 1. und 2. Klasse der Primarstufe höchstens zwei Kinder mindestens zwei Stunden oder eine Gruppe von drei bis fünf Kindern mindestens drei Stunden täglich fünf Mal pro Woche vorwiegend tagsüber strukturierten Präsenzunterricht erhalten, f) in der 3.–6. Klasse der Primarstufe höchstens zwei Kinder mindestens drei Stunden oder eine Gruppe von drei bis fünf Kindern mindestens vier Stunden täglich fünf Mal pro Woche vorwiegend tagsüber strukturierten Präsenzunterricht erhalten, g) auf der Oberstufe höchstens zwei Jugendliche mindestens vier Stunden oder eine Gruppe von drei bis fünf Jugendlichen mindestens fünf Stunden täglich fünf Mal pro Woche vorwiegend tagsüber strukturierten Präsenzunterricht erhalten, h) die auf der Kindergarten- oder Primarstufe unterrichtende Person mindestens über einen Abschluss der Sekundarstufe II verfügt und sich über ausreichende Fähigkeiten für das Erteilen des Unterrichts gemäss Aargauer Lehrplan Volksschule ausweisen kann, insbesondere für den Fremdsprachenunterricht der 3.– 6. Klasse, i) die auf der Oberstufe unterrichtende Person mindestens über einen gymnasialen Maturitäts-, Berufsmaturitäts- oder Fachmaturitätsabschluss oder eine abgeschlossene Ausbildung der höheren Berufsbildung verfügt und sich über ausreichende Fähigkeiten für das Erteilen des Unterrichts gemäss Aargauer Lehrplan Volksschule ausweisen kann, j) die im Kontext einer Sonderschulung unterrichtende Person über ausreichende heilpädagogische Fähigkeiten entsprechend der Art der Behinderung der von ihr zu unterrichteten Kinder ausweisen kann. 2 Für den Fremdsprachenunterricht kann ausnahmsweise auf die Voraussetzungen von Absatz 1 lit. h und i verzichtet werden, wenn der Unterricht mittels geeignetem Fernstudium erfolgt, wobei ein entsprechender Vertragsabschluss vorzulegen ist. 3 Das BKS überprüft die Planung und Umsetzung des Unterrichts regelmässig und gibt jeweils eine Einschätzung zum Lernstand jedes Kinds oder Jugendlichen ab. Erweist sich der Unterricht als ungenügend, beantragt es dem Gemeinderat die Zuweisung des Kinds oder der beziehungsweisen des Jugendlichen in die öffentliche Schule. 4 Das BKS kann mit den Eltern die einzelnen Modalitäten der privaten Schulung in einer schriftlichen Vereinbarung festlegen. 11. Schluss- und Übergangsbestimmungen

§ 120

Digitale Basisinfrastruktur 1 Die Gemeinden sind verpflichtet, an ihren Schulen die digitale Basisinfrastruktur gemäss den §§ 78 und 79 bis spätestens zum Beginn des Schuljahrs 2029/30 bereitzustellen.

§ 121

Frühe Sprachförderung 1 Gemeinden, die für ihr Pilotprojekt der frühen Sprachförderung Beiträge gemäss § 6a der Verordnung über die Integration der ausländischen Bevölkerung (IntegrationsV) vom 14. Januar 2009 14) beziehen, erhalten bis 31. Juli 2027 keine Pauschalbeiträge gemäss § 100 Abs. 1.

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