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Handelsregisterverordnung

Confederation · 221.411 · ordinance

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Contents: 203 provisions
  1. Art. 1 Gegenstand
  2. Art. 2 Begriffe
  3. Art. 3 Handelsregisterämter
  4. Art. 4
  5. Art. 5 Oberaufsicht durch den Bund
  6. Art. 5a Information und Berichterstattung
  7. Art. 6 Aufbau des Handelsregisters
  8. Art. 7 Inhalt des Handelsregisters
  9. Art. 8 Tagesregister
  10. Art. 9 Hauptregister
  11. Art. 10 Ausnahmen
  12. Art. 11 Einsichtnahme und Auszüge
  13. Art. 12 Elektronisches Angebot
  14. Art. 12a
  15. Art. 12b Zulässigkeit von elektronischen Eingaben und anwendbares Recht
  16. Art. 12c Übermittlung
  17. Art. 12d
  18. Art. 12e Elektronische Auszüge
  19. Art. 13 Firmen- und Namenrecherchen
  20. Art. 14 Zentraler Firmenindex (Zefix)
  21. Art. 14a Zentrale Datenbank Personen
  22. Art. 15
  23. Art. 16 Inhalt, Form und Sprache
  24. Art. 17 Anmeldende Personen
  25. Art. 18 Unterzeichnung
  26. Art. 19 Eintragung aufgrund eines Urteils oder einer Verfügung
  27. Art. 20 Inhalt, Form und Sprache
  28. Art. 21 Unterschriften
  29. Art. 22 Statuten und Stiftungsurkunden
  30. Art. 23 Protokolle über die Fassung von Beschlüssen
  31. Art. 24 Bestehen von Rechtseinheiten
  32. Art. 24a Identifikation von natürlichen Personen
  33. Art. 24b Angaben zur Identifikation
  34. Art. 25 Ausländische öffentliche Urkunden und Beglaubigungen
  35. Art. 26 Frist
  36. Art. 27 Berichtigung
  37. Art. 28 Nachtrag
  38. Art. 29 Sprache
  39. Art. 29a Zeichensatz
  40. Art. 30 Antrag auf Eintragung zusätzlicher Tatsachen
  41. Art. 31 Übermittlung ans EHRA
  42. Art. 32 Prüfung und Genehmigung durch das EHRA
  43. Art. 33 Verweigerung der Genehmigung
  44. Art. 34 Information über die Genehmigung
  45. Art. 35 Publikation
  46. Art. 36
  47. Art. 37 Anmeldung und Belege
  48. Art. 38 Inhalt des Eintrags
  49. Art. 39 Löschung
  50. Art. 40 Anmeldung und Belege
  51. Art. 41 Inhalt des Eintrags
  52. Art. 42 Auflösung und Löschung
  53. Art. 43 Anmeldung und Belege
  54. Art. 44 Errichtungsakt
  55. Art. 45 Inhalt des Eintrags
  56. Art. 45a Zulässige ausländische Währungen
  57. Art. 45b Wechsel der Währung
  58. Art. 46 Anmeldung und Belege
  59. Art. 47
  60. Art. 48 Inhalt des Eintrags
  61. Art. 49 und 50
  62. Art. 51 Gewährungsbeschluss der Generalversammlung
  63. Art. 52 Feststellungen und Statutenänderung durch den Verwaltungsrat
  64. Art. 53 Streichung der Statutenbestimmung über das bedingte Kapital
  65. Art. 54
  66. Art. 55 Ordentliche Kapitalherabsetzung
  67. Art. 56 Kapitalherabsetzung im Fall einer Unterbilanz
  68. Art. 57 Gleichzeitige Herabsetzung und Erhöhung des Aktienkapitals
  69. Art. 58 Herabsetzung und gleichzeitige Wiedererhöhung des Kapitals auf einen tieferen als den bisherigen Betrag
  70. Art. 59 Herabsetzung der Einlagen
  71. Art. 59a Ermächtigung des Verwaltungsrates
  72. Art. 59b Erhöhung des Aktienkapitals innerhalb des Kapitalbands
  73. Art. 59c Herabsetzung des Aktienkapitals innerhalb des Kapitalbands
  74. Art. 60
  75. Art. 61 Eintragung der Revisionsstelle
  76. Art. 62 Verzicht auf eine eingeschränkte Revision
  77. Art. 63 Auflösung
  78. Art. 64 Widerruf der Auflösung
  79. Art. 65 Löschung
  80. Art. 65a
  81. Art. 66 Anmeldung und Belege
  82. Art. 67 Errichtungsakt
  83. Art. 68 Inhalt des Eintrags
  84. Art. 69 Änderungen in der Zusammensetzung der Verwaltung
  85. Art. 70 Anwendung der Bestimmungen über die Aktiengesellschaft
  86. Art. 71 Anmeldung und Belege
  87. Art. 72 Errichtungsakt
  88. Art. 73 Inhalt des Eintrags
  89. Art. 74 Anmeldung und Belege
  90. Art. 75
  91. Art. 76 Inhalt des Eintrags
  92. Art. 77 Ordentliche Kapitalherabsetzung
  93. Art. 78 Kapitalherabsetzung im Fall einer Unterbilanz
  94. Art. 79 Gleichzeitige Herabsetzung und Erhöhung des Stammkapitals
  95. Art. 80 Herabsetzung und gleichzeitige Wiedererhöhung des Stammkapitals auf einen tieferen als den bisherigen Betrag
  96. Art. 81 Herabsetzung oder Aufhebung der Nachschusspflicht
  97. Art. 82
  98. Art. 83
  99. Art. 84 Anmeldung und Belege
  100. Art. 85 Öffentliche Urkunde über die Errichtung
  101. Art. 86
  102. Art. 87 Inhalt des Eintrags
  103. Art. 88 Verzeichnis der Genossenschafterinnen und Genossenschafter
  104. Art. 89 Revision, Revisionsstelle, Auflösung und Löschung
  105. Art. 90 Pflicht zur Eintragung in das Handelsregister
  106. Art. 90a Anmeldung und Belege
  107. Art. 91 Besondere Voraussetzung der Eintragung
  108. Art. 92 Inhalt des Eintrags
  109. Art. 93 Auflösung und Löschung
  110. Art. 94 Anmeldung und Belege
  111. Art. 95 Inhalt des Eintrags
  112. Art. 96 Informationsaustausch zwischen Handelsregisteramt und Stiftungsaufsichtsbehörde
  113. Art. 97 Änderungen, Aufhebung und Löschung
  114. Art. 98 Anmeldung und Belege
  115. Art. 99 Inhalt des Eintrags
  116. Art. 100 Auflösung und Löschung
  117. Art. 101
  118. Art. 102 Anmeldung und Belege
  119. Art. 103 Errichtungsakt
  120. Art. 104 Inhalt des Eintrags
  121. Art. 105 Auflösung und Löschung
  122. Art. 106 Anmeldung und Belege
  123. Art. 107 Inhalt des Eintrags
  124. Art. 108 Anwendbares Recht
  125. Art. 109 Anmeldung und Belege
  126. Art. 110 Inhalt des Eintrags
  127. Art. 111 Koordination der Einträge von Haupt- und Zweigniederlassung
  128. Art. 112 Fusion, Spaltung, Umwandlung und Vermögensübertragung
  129. Art. 113 Anmeldung und Belege
  130. Art. 114 Inhalt des Eintrags
  131. Art. 115 Löschung
  132. Art. 116 Unternehmens-Identifikationsnummer
  133. Art. 116a Angabe der Rechtsform in der Firma
  134. Art. 117 Sitz, Rechtsdomizil sowie weitere Adressen
  135. Art. 118 Zweckangaben
  136. Art. 119 Personenangaben
  137. Art. 120 Leitungs- oder Verwaltungsorgane
  138. Art. 121 Revisionsstelle
  139. Art. 122 Hinweis auf die vorangehende Eintragung
  140. Art. 123 Eintragung am neuen Sitz
  141. Art. 124 Eintragung am bisherigen Sitz
  142. Art. 125 Übermittlung der Belege
  143. Art. 126
  144. Art. 127
  145. Art. 128 Zeitpunkt der Anmeldung
  146. Art. 129 Zeitpunkt der Eintragung
  147. Art. 130 Anmeldung und zuständiges Handelsregisteramt
  148. Art. 131 Belege
  149. Art. 132 Inhalt des Eintrags
  150. Art. 133 Anmeldung und zuständiges Handelsregisteramt
  151. Art. 134 Belege
  152. Art. 135 Inhalt des Eintrags
  153. Art. 136 Anmeldung und Belege
  154. Art. 137 Inhalt des Eintrags
  155. Art. 138 Anmeldung und Belege
  156. Art. 139 Inhalt des Eintrags
  157. Art. 140 Fusion
  158. Art. 141 Vermögensübertragung
  159. Art. 142 Fusion
  160. Art. 143 Umwandlung
  161. Art. 144 Vermögensübertragung
  162. Art. 145
  163. Art. 146 Fusion
  164. Art. 147 Spaltung und Vermögensübertragung
  165. Art. 148
  166. Art. 149 Nichtkaufmännische Prokura
  167. Art. 150 Haupt der Gemeinderschaft
  168. Art. 151 Beschlüsse der Gläubigerversammlung von Anleihensobligationen
  169. Art. 152 Inhalt der Aufforderungen des Handelsregisteramts
  170. Art. 152a Zustellungen der Aufforderungen des Handelsregisteramts
  171. Art. 153 Verfügung
  172. Art. 153a–153c
  173. Art. 154 Mit einem Tätigkeitsverbot unvereinbare Funktionen
  174. Art. 155 und 156
  175. Art. 157 Ermittlung der Eintragungspflicht und von Änderungen eingetragener Tatsachen
  176. Art. 158 Meldung und Eintragung des Konkurses
  177. Art. 159 Inhalt des Eintrags des Konkurses
  178. Art. 159a Löschung von Amtes wegen bei Konkurs
  179. Art. 160 Nachlassstundung
  180. Art. 161 Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung
  181. Art. 162 und 163
  182. Art. 164 Wiedereintragung
  183. Art. 165
  184. Art. 166 Aufbewahrung von Anmeldungen, Belegen und Korrespondenz
  185. Art. 167 Herausgabe von Akten in Papierform
  186. Art. 168 Herausgabe von Akten in elektronischer Form
  187. Art. 169 Datenqualität
  188. Art. 170
  189. Art. 171
  190. Art. 172
  191. Art. 173 Anwendbares Recht
  192. Art. 174 Verzicht auf eine eingeschränkte Revision
  193. Art. 175 Elektronische Anmeldungen und Belege
  194. Art. 175a
  195. Art. 176 Firmenrecht
  196. Art. 177 Geschäftsbezeichnungen und Enseignes
  197. Art. 178 Altrechtliches Firmenverzeichnis
  198. Art. 179 Unterlagen über die besondere Befähigung der Revisorinnen und Revisoren
  199. Art. 180 Verfahren betreffend Eintragungen von Amtes wegen
  200. Art. 181 Ausgestaltung der kantonalen Rechtsmittel
  201. Art. 181a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 11. November 2015, zu Art. 52 Abs. 2 ZGB in der Fassung vom 12. Dezember 2014
  202. Art. 181b Übergangsbestimmung zur Änderung vom 31. August 2022
  203. Art. 182

203 provisions

Art. 66 Anmeldung und Belege

1 Mit der Anmeldung zur Eintragung der Gründung einer Kommanditaktiengesellschaft müssen dem Handelsregisteramt folgende Belege eingereicht werden: a. die öffentliche Urkunde über den Errichtungsakt; b. die Statuten; c. das Protokoll der Verwaltung über ihre Konstituierung, über die Regelung des Vorsitzes und gegebenenfalls über die Erteilung der Zeichnungsbefugnisse an Dritte; d. ein Nachweis, dass die Mitglieder der Aufsichtsstelle ihre Wahl angenommen haben; e. bei Bareinlagen: eine Bescheinigung, aus der ersichtlich ist, bei welcher Bank die Einlagen hinterlegt sind, sofern die Bank in der öffentlichen Urkunde nicht genannt wird; f. im Fall von Artikel 117 Absatz 3: die Erklärung der Domizilhalterin oder des Domizilhalters, dass sie oder er der Gesellschaft ein Rechtsdomizil am Ort von deren Sitz gewährt; g. … h. bei Inhaberaktien: ein Nachweis, dass die Gesellschaft Beteiligungspapiere an einer Börse kotiert hat oder dass alle Inhaberaktien als Bucheffekten im Sinne des BEG ausgestaltet sind. 2 Für Angaben, die bereits im Errichtungsakt festgehalten sind, ist kein zusätzlicher Beleg erforderlich. 3 Bestehen Sacheinlagen, Verrechnungstatbestände oder besondere Vorteile, so gilt Artikel 43 Absatz 3 sinngemäss. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. März 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 971). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Febr. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 114). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 6. März 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 971). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. März 2020, in Kraft seit 1. April 2020 (AS 2020 971). SR 957.1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Febr. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 114).

Art. 67 Errichtungsakt

Die öffentliche Urkunde über den Errichtungsakt muss folgende Angaben enthalten: a. die Personenangaben zu den Gründerinnen und Gründern sowie gegebenenfalls zu deren Vertreterinnen und Vertretern; b. die Erklärung der Gründerinnen und Gründer, eine Kommanditaktiengesellschaft zu gründen; c. die Festlegung der Statuten und die Nennung der Mitglieder der Verwaltung in den Statuten; d. die Erklärung der beschränkt haftenden Gründerinnen und Gründer über die Zeichnung der Aktien unter Angabe von Anzahl, Nennwert, Art, Kategorien und Ausgabebetrag der Aktien sowie die bedingungslose Verpflichtung, eine dem Ausgabebetrag entsprechende Einlage zu leisten; e. die Feststellung der Gründerinnen und Gründer nach Artikel 629 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 764 Absatz 2 OR; f. die Wahl der Mitglieder der Aufsichtstelle; g. die Nennung aller Belege sowie die Bestätigung der Urkundsperson, dass die Belege ihr und den Gründerinnen und Gründern vorgelegen haben; h. die Unterschriften der Gründerinnen und Gründer; i. falls das Aktienkapital in ausländischer Währung festgelegt wird oder Einlagen in einer anderen Währung geleistet werden als derjenigen des Aktienkapitals: die angewandten Umrechnungskurse. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Febr. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 114). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Febr. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 114).

Art. 68 Inhalt des Eintrags

1 Bei Kommanditaktiengesellschaften müssen ins Handelsregister eingetragen werden: a. die Tatsache, dass es sich um die Gründung einer neuen Kommanditaktiengesellschaft handelt; b. die Firma und die Unternehmens-Identifikationsnummer; c. der Sitz und das Rechtsdomizil; d. die Rechtsform; e. das Datum der Statuten; f. die Dauer der Gesellschaft, sofern sie beschränkt ist; g. der Zweck; h. die Höhe und die Währung des Aktienkapitals und der darauf geleisteten Einlagen sowie Anzahl, Nennwert und Art der Aktien; i. gegebenenfalls die Stimmrechtsaktien; j. falls die Gesellschaft ein Partizipationskapital hat: die Höhe und die Währung dieses Partizipationskapitals und der darauf geleisteten Einlagen sowie Anzahl, Nennwert und Art der Partizipationsscheine; k. im Fall von Vorzugsaktien oder Vorzugspartizipationsscheinen: die damit verbundenen Vorrechte; l. bei einer Beschränkung der Übertragbarkeit der Aktien oder der Partizipationsscheine: ein Verweis auf die nähere Umschreibung in den Statuten; m. falls Genussscheine ausgegeben werden: deren Anzahl und die damit verbundenen Rechte; n. die Mitglieder der Verwaltung unter Angabe ihrer Eigenschaft als unbeschränkt haftende Gesellschafterinnen oder Gesellschafter; o. die zur Vertretung berechtigten Personen; p. die Mitglieder der Aufsichtstelle; q. falls die Gesellschaft keine ordentliche oder eingeschränkte Revision durchführt: ein Hinweis darauf sowie das Datum des Beginns des Geschäftsjahres, ab welchem der Verzicht gilt (Art. 62 Abs. 2); r. falls die Gesellschaft eine ordentliche oder eingeschränkte Revision durchführt: die Revisionsstelle; s. das gesetzliche Publikationsorgan sowie gegebenenfalls weitere Publikationsorgane; t. die in den Statuten vorgesehene Form der Mitteilungen der Gesellschaft an ihre Gesellschafterinnen und Gesellschafter; u. bei Inhaberaktien: die Tatsache, dass die Gesellschaft Beteiligungspapiere an einer Börse kotiert hat oder dass alle Inhaberaktien als Bucheffekten im Sinne des BEG ausgestaltet sind; v. ein Verweis auf die Statuten, sofern diese eine Schiedsklausel enthalten. 2 Bestehen Sacheinlagen, Verrechnungstatbestände oder besondere Vorteile, so gilt Artikel 45 Absatz 2 sinngemäss. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Febr. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 114). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Febr. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 114). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Okt. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 634). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Febr. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 114). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. März 2020, in Kraft seit 1. April 2020 (AS 2020 971). SR 957.1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Febr. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 114). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Febr. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 114).

Art. 69 Änderungen in der Zusammensetzung der Verwaltung

1 Verändert sich die Zusammensetzung der Verwaltung, so müssen mit der Anmeldung folgende Belege eingereicht werden: a. eine öffentliche Urkunde über den Beschluss der Generalversammlung zur Änderung der Statuten; b. die angepassten Statuten; c. gegebenenfalls die Zustimmung aller bisherigen unbeschränkt haftenden Gesellschafterinnen und Gesellschafter. 2 Wird einem Mitglied der Verwaltung die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis entzogen, so müssen ins Handelsregister eingetragen werden: a. das Datum des Entzugs; b. die betroffene Person; c. die Tatsache, dass mit dem Entzug der Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis die unbeschränkte Haftung der betroffenen Person für die künftig entstehenden Verbindlichkeiten der Gesellschaft entfällt; d. falls die Statuten geändert wurden: deren neues Datum; e. die geänderte Firma, sofern diese angepasst werden muss. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. März 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 971).

Art. 70 Anwendung der Bestimmungen über die Aktiengesellschaft

Soweit sich aus Gesetz und Verordnung nichts anderes ergibt, gelten die Bestimmungen dieser Verordnung über die Aktiengesellschaft.

Art. 71 Anmeldung und Belege

1 Mit der Anmeldung zur Eintragung der Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung müssen dem Handelsregisteramt folgende Belege eingereicht werden: a. die öffentliche Urkunde über den Errichtungsakt; b. die Statuten; c. falls die Funktion der Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer auf einer Wahl beruht: der Nachweis, dass die betroffenen Personen die Wahl angenommen haben; d. gegebenenfalls ein Nachweis, dass die gesetzlich vorgeschriebene Revisionsstelle ihre Wahl angenommen hat; e. gegebenenfalls der Beschluss der Gründerinnen und Gründer oder, soweit die Statuten dies vorsehen, der Beschluss der Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer über die Regelung des Vorsitzes der Geschäftsführung; f. gegebenenfalls der Beschluss der Gründerinnen und Gründer oder, soweit die Statuten dies vorsehen, der Beschluss der Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer über die Ernennung weiterer zur Vertretung berechtigter Personen; g. bei Bareinlagen: eine Bescheinigung, aus der ersichtlich ist, bei welcher Bank die Einlagen hinterlegt sind, sofern die Bank in der öffentlichen Urkunde nicht genannt wird; h. im Fall von Artikel 117 Absatz 3: die Erklärung der Domizilhalterin oder des Domizilhalters, dass sie oder er der Gesellschaft ein Rechtsdomizil am Ort von deren Sitz gewährt; i. … 2 Für Angaben, die bereits in der öffentlichen Urkunde über den Errichtungsakt festgehalten sind, ist kein zusätzlicher Beleg erforderlich. 3 Bestehen Sacheinlagen, Verrechnungstatbestände oder besondere Vorteile, so gilt Artikel 43 Absatz 3 sinngemäss. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Febr. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 114). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Febr. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 114). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 6. März 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 971). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Febr. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 114).

Art. 72 Errichtungsakt

Die öffentliche Urkunde über den Errichtungsakt muss folgende Angaben enthalten: a. die Personenangaben zu den Gründerinnen und Gründern sowie gegebenenfalls zu deren Vertreterinnen und Vertretern; b. die Erklärung der Gründerinnen und Gründer, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu gründen; c. die Bestätigung der Gründerinnen und Gründer, dass die Statuten festgelegt sind; d. die Erklärung jeder Gründerin und jedes Gründers über die Zeichnung der Stammanteile unter Angabe von Anzahl, Nennwert, Kategorien und Ausgabebetrag; e. die Feststellung der Gründerinnen und Gründer nach Artikel 777 Absatz 2 OR; f. falls die Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer gewählt wurden: einen Hinweis darauf und die entsprechenden Personenangaben; g. die Tatsache, dass die Revisionsstelle gewählt wurde, beziehungsweise den Verzicht auf eine Revision; h. die Nennung aller Belege sowie die Bestätigung der Urkundsperson, dass die Belege ihr und den Gründerinnen und Gründern vorgelegen haben; i. die Unterschriften der Gründerinnen und Gründer; j. falls das Stammkapital in ausländischer Währung festgelegt wird oder Einlagen in einer anderen Währung geleistet werden als derjenigen des Stammkapitals: die angewandten Umrechnungskurse. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Febr. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 114). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Febr. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 114).

Art. 73 Inhalt des Eintrags

1 Bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung müssen ins Handelsregister eingetragen werden: a. die Tatsache, dass es sich um die Gründung einer neuen Gesellschaft mit beschränkter Haftung handelt; b. die Firma und die Unternehmens-Identifikationsnummer; c. der Sitz und das Rechtsdomizil; d. die Rechtsform; e. das Datum der Statuten; f. falls sie beschränkt ist: die Dauer der Gesellschaft; g. der Zweck; h. die Höhe und die Währung des Stammkapitals; i. die Gesellschafterinnen und Gesellschafter unter Angabe der Anzahl und des Nennwerts ihrer Stammanteile; j. bei Nachschusspflichten: ein Verweis auf die nähere Umschreibung in den Statuten; k. bei statutarischen Nebenleistungspflichten unter Einschluss statutarischer Vorhand-, Vorkaufs- und Kaufsrechte: ein Verweis auf die nähere Umschreibung in den Statuten; l. gegebenenfalls die Stimmrechtsstammanteile; m. im Fall von Vorzugsstammanteilen: die damit verbundenen Vorrechte; n. falls die Regelung der Zustimmungserfordernisse für die Übertragung der Stammanteile vom Gesetz abweicht: ein Verweis auf die nähere Umschreibung in den Statuten; o. falls Genussscheine ausgegeben werden: deren Anzahl und die damit verbundenen Rechte; p. die Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer; q. die zur Vertretung berechtigten Personen; r. falls die Gesellschaft keine ordentliche oder eingeschränkte Revision durchführt: ein Hinweis darauf sowie das Datum des Beginns des Geschäftsjahres, ab welchem der Verzicht gilt (Art. 62 Abs. 2); s. falls die Gesellschaft eine ordentliche oder eingeschränkte Revision durchführt: die Revisionsstelle; t. das gesetzliche Publikationsorgan sowie gegebenenfalls weitere Publikationsorgane; u. die in den Statuten vorgesehene Form der Mitteilungen der Gesellschaft an ihre Gesellschafterinnen und Gesellschafter; v. ein Verweis auf die Statuten, sofern diese eine Schiedsklausel enthalten. 2 Bestehen Sacheinlagen, Verrechnungstatbestände oder besondere Vorteile, so gilt Artikel 45 Absatz 2 sinngemäss. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Febr. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 114). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Okt. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 634). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Febr. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 114). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Febr. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 114). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Febr. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 114).

Art. 74 Anmeldung und Belege

1 Eine Erhöhung des Stammkapitals muss innerhalb von sechs Monaten nach dem Beschluss der Gesellschafterversammlung beim Handelsregisteramt zur Eintragung angemeldet werden. 2 Mit der Anmeldung müssen dem Handelsregisteramt folgende Belege eingereicht werden: a. die öffentliche Urkunde über den Beschluss der Gesellschafterversammlung (Art. 650 Abs. 2 i. V. m. Art. 781 Abs. 5 Ziff. 1 OR); b. die öffentliche Urkunde über den Beschluss der Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer (Art. 652g Abs. 2 i. V. m. Art. 781 Abs. 5 Ziff. 5 OR); c. die angepassten Statuten; d. der von einer Geschäftsführerin oder einem Geschäftsführer unterzeichnete Kapitalerhöhungsbericht (Art. 652e i. V. m. Art. 781 Abs. 5 Ziff. 4 OR); e. bei Bareinlagen: eine Bescheinigung, aus der ersichtlich ist, bei welcher Bank die Einlagen hinterlegt sind, sofern die Bank in der öffentlichen Urkunde nicht genannt wird; f. … 3 Bestehen Sacheinlagen, Verrechnungstatbestände oder besondere Vorteile oder wird die Erhöhung des Stammkapitals durch Umwandlung von Eigenkapital liberiert, so gilt Artikel 46 Absatz 3 sinngemäss. 4 Werden die Bezugsrechte eingeschränkt oder aufgehoben, so gilt Artikel 46 Absatz 4 sinngemäss. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Febr. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 114). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Febr. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 114). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Febr. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 114). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Febr. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 114). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Febr. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 114). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 6. März 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 971). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Febr. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 114).

Art. 75

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 2. Febr. 2022, mit Wirkung seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 114).

Art. 76 Inhalt des Eintrags

1 Bei einer Erhöhung des Stammkapitals müssen ins Handelsregister eingetragen werden: a. das Datum der Änderung der Statuten; b. der Betrag des Stammkapitals nach der Kapitalerhöhung; c. Anzahl und Nennwert der Stammanteile nach der Kapitalerhöhung; d. die Änderungen im Bestand der Gesellschafterinnen und Gesellschafter; e. gegebenenfalls die Stimmrechtsstammanteile; f. im Fall von Vorzugsstammanteilen: die damit verbundenen Vorrechte; g. bei Nachschusspflichten: ein Verweis auf die nähere Umschreibung in den Statuten; h. bei statutarischen Nebenleistungspflichten unter Einschluss statutarischer Vorhand-, Vorkaufs- und Kaufsrechte: ein Verweis auf die nähere Umschreibung in den Statuten; i. bei einer vom Gesetz abweichende Regelung der Zustimmungserfordernisse für die Übertragung der Stammanteile: ein Verweis auf die nähere Umschreibung in den Statuten; j. falls die Erhöhung durch Umwandlung von frei verwendbarem Eigenkapital erfolgt ist: ein Hinweis darauf. 2 Bestehen Sacheinlagen, Verrechnungstatbestände oder besondere Vorteile, so gilt Artikel 45 Absatz 2 sinngemäss. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Febr. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 114).

Art. 77 Ordentliche Kapitalherabsetzung

Soweit dieser Abschnitt nichts anderes bestimmt, gilt Artikel 55 für die Herabsetzung des Stammkapitals sinngemäss. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Febr. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 114).

Art. 78 Kapitalherabsetzung im Fall einer Unterbilanz

1 Wird das Stammkapital zur teilweisen oder vollständigen Beseitigung einer durch Verluste entstandenen Unterbilanz herabgesetzt, so müssen dem Handelsregisteramt mit der Anmeldung zur Eintragung die Belege nach Artikel 56 Absatz 1 eingereicht werden. 2 Für den Inhalt des Eintrags gilt Artikel 56 Absatz 3 sinngemäss. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Febr. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 114).

Art. 79 Gleichzeitige Herabsetzung und Erhöhung des Stammkapitals

1 Wird das Stammkapital herabgesetzt und gleichzeitig mindestens auf den bisherigen Betrag erhöht, so müssen dem Handelsregisteramt mit der Anmeldung zur Eintragung die Belege nach Artikel 57 Absatz 1 eingereicht werden. 2 Für den Inhalt des Eintrags gilt Artikel 57 Absatz 2 sinngemäss. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Febr. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 114).

Art. 80 Herabsetzung und gleichzeitige Wiedererhöhung des Stammkapitals auf einen tieferen als den bisherigen Betrag

Wird zusammen mit der Herabsetzung des Stammkapitals eine Wiedererhöhung auf einen Betrag beschlossen, der unter dem Betrag des bisherigen Stammkapitals liegt, so richtet sich die Herabsetzung nach den Artikeln 77 und 78. Artikel 79 findet ergänzende Anwendung.

Art. 81 Herabsetzung oder Aufhebung der Nachschusspflicht

Für die Herabsetzung oder die Aufhebung einer statutarischen Nachschusspflicht gilt Artikel 77 sinngemäss.

Art. 82

1 Die Gesellschaft muss sämtliche Übertragungen von Stammanteilen zur Eintragung in das Handelsregister anmelden, unabhängig davon, ob die Übertragungen auf vertraglicher Grundlage oder von Gesetzes wegen erfolgen. 2 Dem Handelsregisteramt müssen eingereicht werden: a. ein Beleg, dass der Stammanteil auf die neue Gesellschafterin oder den neuen Gesellschafter übertragen wurde; b. falls die Statuten nicht auf die Zustimmung der Gesellschafterversammlung zur Übertragung des Stammanteils verzichten: ein Beleg für diese Zustimmung. 3 Die Erwerberin oder der Erwerber darf nur ins Handelsregister eingetragen werden, wenn lückenlos nachgewiesen wird, dass der Stammanteil von der eingetragenen Gesellschafterin oder vom eingetragenen Gesellschafter auf die Erwerberin oder den Erwerber übergegangen ist.

Art. 83

Für die Währung des Stammkapitals, für die Revision, für die Revisionsstelle, für die Auflösung, für den Widerruf der Auflösung, für die Löschung der Gesellschaft mit beschränkter Haftung und für die Übertragung von Stammanteilen bei überschuldeten Gesellschaften ohne Geschäftstätigkeit und ohne verwertbare Aktiven gelten die Bestimmungen über die Aktiengesellschaft sinngemäss.

Art. 84 Anmeldung und Belege

1 Mit der Anmeldung zur Eintragung der Gründung einer Genossenschaft müssen dem Handelsregisteramt folgende Belege eingereicht werden: a. die öffentliche Urkunde über die Errichtung; b. die Statuten; c. ein Nachweis, dass die Mitglieder der Verwaltung ihre Wahl angenommen haben; d. gegebenenfalls ein Nachweis, dass die gesetzlich vorgeschriebene Revisionsstelle ihre Wahl angenommen hat; e. bei Bestellung zur Vertretung berechtigter Personen: der entsprechende Beschluss der konstituierenden Versammlung oder der Verwaltung; f. im Fall von Artikel 117 Absatz 3: die Erklärung der Domizilhalterin oder des Domizilhalters, dass sie oder er der Gesellschaft ein Rechtsdomizil am Ort von deren Sitz gewährt; g. … h. falls die Statuten eine persönliche Haftung oder Nachschusspflicht vorsehen: das von einem Mitglied der Verwaltung unterzeichnete Verzeichnis der Genossenschafterinnen und Genossenschafter. 2 Für Angaben, die bereits in der öffentlichen Urkunde über die Errichtung festgehalten sind, ist kein zusätzlicher Beleg erforderlich. 3 Bestehen Sacheinlagen, so müssen zusätzlich folgende Belege eingereicht werden: a. die Sacheinlageverträge mit den erforderlichen Beilagen; b. … c. der von allen Gründerinnen und Gründern unterzeichnete Gründungsbericht. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Febr. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 114). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Febr. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 114). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Febr. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 114). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 6. März 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 971). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Febr. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 114). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Febr. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 114). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 2. Febr. 2022, mit Wirkung seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 114).

Art. 85 Öffentliche Urkunde über die Errichtung

Die öffentliche Urkunde über die Errichtung muss folgende Angaben enthalten: a. die Personenangaben zu den Gründerinnen und Gründern sowie zu deren Vertreterinnen und Vertretern; b. die Erklärung der Gründerinnen und Gründer, eine Genossenschaft zu gründen; c. die Bestätigung der Gründerinnen und Gründer, dass die Statuten festgelegt sind; d. gegebenenfalls die Tatsache, dass der schriftliche Bericht der Gründerinnen und Gründer über Sacheinlagen der Versammlung bekannt gegeben und von dieser beraten wurde; e. die Wahl der Mitglieder der Verwaltung sowie die entsprechenden Personenangaben; f. die Tatsache, dass die Revisionsstelle gewählt wurde, beziehungsweise den Verzicht auf eine Revision; g. die Unterschriften der Gründerinnen und Gründer; h. die Bestätigung der Gründerinnen und Gründer, dass keine anderen Sacheinlagen, Verrechnungstatbestände oder besonderen Vorteile bestehen als die in den Belegen genannten. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Febr. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 114). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Febr. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 114). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Febr. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 114). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. März 2020 (AS 2020 971). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Febr. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 114).

Art. 86

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 6. März 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 971).

Art. 87 Inhalt des Eintrags

1 Bei Genossenschaften müssen ins Handelsregister eingetragen werden: a. die Tatsache, dass es sich um die Gründung einer neuen Genossenschaft handelt; b. die Firma und die Unternehmens-Identifikationsnummer; c. der Sitz und das Rechtsdomizil; d. die Rechtsform; e. das Datum der Statuten; f. falls sie beschränkt ist: die Dauer der Gesellschaft; g. der Zweck; h. der Nennwert allfälliger Anteilscheine; i. im Fall von Beitrags- oder Leistungspflichten der Genossenschafterinnen und Genossenschafter: ein Verweis auf die nähere Umschreibung in den Statuten; j. im Fall einer persönlichen Haftung oder einer Nachschusspflicht der Genossenschafterinnen und Genossenschafter: ein Verweis auf die nähere Umschreibung in den Statuten; k. die Mitglieder der Verwaltung; l. die zur Vertretung berechtigten Personen; m. falls die Gesellschaft keine ordentliche oder eingeschränkte Revision durchführt: ein Hinweis darauf sowie das Datum des Beginns des Geschäftsjahres, ab welchem der Verzicht gilt (Art. 62 Abs. 2); n. falls die Gesellschaft eine ordentliche oder eingeschränkte Revision durchführt: die Revisionsstelle; o. das gesetzliche Publikationsorgan sowie gegebenenfalls weitere Publikationsorgane; p. die in den Statuten vorgesehene Form der Mitteilungen der Genossenschaft an ihre Genossenschafterinnen und Genossenschafter. 2 Bestehen anlässlich der Gründung Sacheinlagen, so gilt Artikel 45 Absatz 2 Buchstabe a sinngemäss. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Okt. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 634). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Febr. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 114). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Febr. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 114).

Art. 88 Verzeichnis der Genossenschafterinnen und Genossenschafter

1 Die Verwaltung muss mit der Mitteilung über den Eintritt oder den Austritt einer Genossenschafterin oder eines Genossenschafters nach Artikel 877 Absatz 1 OR ein von einem Mitglied der Verwaltung unterzeichnetes aktualisiertes Verzeichnis der Genossenschafterinnen und Genossenschafter einreichen, dies vorzugsweise in elektronischer Form. 2 Es erfolgt keine Eintragung in das Handelsregister; die Mitteilungen und das Verzeichnis stehen jedoch zur Einsichtnahme offen. 3 Die Mitteilung durch Genossenschafterinnen und Genossenschafter sowie durch ihre Erbinnen und Erben nach Artikel 877 Absatz 2 OR bleibt vorbehalten.

Art. 89 Revision, Revisionsstelle, Auflösung und Löschung

Für die Revision, für die Revisionsstelle, für die Auflösung, für den Widerruf der Auflösung und für die Löschung der Genossenschaft gelten die Bestimmungen über die Aktiengesellschaft sinngemäss.

Art. 90 Pflicht zur Eintragung in das Handelsregister

1 Nach Artikel 61 Absatz 2 ZGB ist der Verein zur Eintragung in das Handelsregister verpflichtet, wenn er: a. für seinen Zweck ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreibt; b. revisionspflichtig ist; oder c. hauptsächlich Vermögenswerte im Ausland direkt oder indirekt sammelt oder verteilt, die für karitative, religiöse, kulturelle, erzieherische oder soziale Zwecke bestimmt sind, und keine Ausnahme gemäss Absatz 2 vorliegt. 2 Vereine nach Absatz 1 Buchstabe c sind von der Eintragungspflicht befreit, wenn: a. in den letzten zwei Geschäftsjahren weder die jährlich gesammelten Vermögenswerte noch die jährlich verteilten Vermögenswerte den Wert von 100 000 Franken übersteigen; b. die Verteilung der Vermögenswerte über einen Finanzintermediär nach dem Geldwäschereigesetz vom 10. Oktober 1997 erfolgt; und c. mindestens eine zur Vertretung des Vereins berechtigte Person ihren Wohnsitz in der Schweiz hat. Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 552). SR 210 SR 955.0

Art. 90a Anmeldung und Belege

1 Mit der Anmeldung zur Eintragung eines Vereins müssen dem Handelsregisteramt folgende Belege eingereicht werden: a. ein Protokoll der Vereinsversammlung über:1. die Annahme der Statuten, 2. die Wahl der Mitglieder des Vorstandes, 3. die Wahl der Revisionsstelle, sofern der Verein revisionspflichtig ist; b. die von einem Mitglied des Vorstandes unterzeichneten Statuten; c. die Erklärung der Mitglieder des Vorstandes und gegebenenfalls der Revisionsstelle, dass sie die Wahl annehmen; d. bei Bestellung zur Vertretung berechtigter Personen: der entsprechende Beschluss der Vereinsversammlung oder des Vorstandes; e. im Fall von Artikel 117 Absatz 3: die Erklärung der Domizilhalterin oder des Domizilhalters, dass sie oder er dem Verein ein Rechtsdomizil am Ort von dessen Sitz gewährt; f. falls die Statuten eine persönliche Haftung oder Nachschusspflicht der Mitglieder vorsehen: das Verzeichnis der Mitglieder. 2 Für Angaben, die bereits im Protokoll der Vereinsversammlung festgehalten sind, ist kein zusätzlicher Beleg erforderlich. 3 Wurde dem Verein bereits eine Unternehmens-Identifikationsnummer zugewiesen, so ist sie in der Anmeldung anzugeben. 4 Ein Verein, welcher der Pflicht zur Eintragung in das Handelsregister nach Artikel 61 Absatz 2 ZGB nicht untersteht und nicht durch eine Person mit Wohnsitz in der Schweiz vertreten wird, reicht beim Handelsregisteramt eine von mindestens einem Mitglied des Vorstands unterzeichnete Erklärung ein, dass er nicht zur Eintragung in das Handelsregister verpflichtet ist. Ursprünglich: Art. 90 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. März 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 971). SR 210 Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 552).

Art. 91 Besondere Voraussetzung der Eintragung

Eine Rechtseinheit wird nur als Verein ins Handelsregister eingetragen, wenn sie nicht zugleich einen wirtschaftlichen Zweck verfolgt und ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreibt.

Art. 92 Inhalt des Eintrags

Bei Vereinen müssen ins Handelsregister eingetragen werden: a. der Name und die Unternehmens-Identifikationsnummer; b. der Sitz und das Rechtsdomizil; c. die Rechtsform; d. falls belegt: das Datum der Gründung; e. das Datum der Statuten; f. falls sie beschränkt ist: die Dauer des Vereins; g. der Zweck; h. die Mittel, wie Mitgliederbeiträge, Erträge aus dem Vereinsvermögen oder aus der Vereinstätigkeit und Schenkungen; i. im Fall einer persönlichen Haftung oder einer Nachschusspflicht der Mitglieder des Vereins: ein Verweis auf die nähere Umschreibung in den Statuten; j. falls der Verein der Pflicht zur Eintragung in das Handelsregister nach Artikel 61 Absatz 2 ZGB nicht untersteht und keine der zur Vertretung berechtigten Personen Wohnsitz in der Schweiz hat: ein Hinweis darauf sowie das Datum der Erklärung gemäss Artikel 90a Absatz 4; k. die nachstehenden Personen:1. bei Vereinen nach Artikel 90 Absatz 1 Buchstaben a und b: die Mitglieder des Vorstands und die zur Vertretung berechtigten Personen, 2. bei Vereinen nach Artikel 90 Absatz 1 Buchstabe c: mindestens ein Mitglied des Vorstands und mindestens eine zur Vertretung berechtigte Person mit Wohnsitz in der Schweiz, 3. bei anderen Vereinen: mindestens ein Mitglied des Vorstands und mindestens eine zur Vertretung berechtigte Person; l. … m. falls der Verein eine ordentliche oder eingeschränkte Revision durchführt: die Revisionsstelle. Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 552). SR 210 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Okt. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 634). Aufgehoben durch Anhang Ziff. 2 der V vom 31. Aug. 2022, mit Wirkung seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 552).

Art. 93 Auflösung und Löschung

1 Für die Auflösung, den Widerruf der Auflösung und für die Löschung des Vereins gelten die Bestimmungen über die Aktiengesellschaft sinngemäss. 2 Ein Verein, welcher der Pflicht zur Eintragung in das Handelsregister nicht untersteht, kann jederzeit die Löschung des Eintrags im Handelsregister anmelden. In diesem Fall ist mit der Anmeldung zur Löschung der Beschluss des zuständigen Organs als Beleg einzureichen, sowie eine von mindestens einem Mitglied des Vorstands unterzeichnete Erklärung des Vorstands, dass der Verein nicht eintragungspflichtig ist. Zusammen mit der Löschung müssen der Löschungsgrund und die Tatsache, dass der Verein nicht eintragungspflichtig ist, sowie das Datum der Erklärung nach diesem Absatz im Handelsregister eingetragen werden. Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 552).

Art. 94 Anmeldung und Belege

1 Mit der Anmeldung der Errichtung einer Stiftung müssen dem Handelsregisteramt folgende Belege eingereicht werden: a. die Stiftungsurkunde beziehungsweise ein beglaubigter Auszug aus der Verfügung von Todes wegen; b. ein Nachweis über die Ernennung der Mitglieder des obersten Stiftungsorgans und der zur Vertretung berechtigten Personen; c. gegebenenfalls das Protokoll des obersten Stiftungsorgans über die Bezeichnung der Revisionsstelle oder die Verfügung der Aufsichtsbehörde, wonach die Stiftung von der Pflicht zur Bezeichnung einer Revisionsstelle befreit ist; d. die Erklärung der Mitglieder des obersten Stiftungsorgans und gegebenenfalls der Revisionsstelle, dass sie die Wahl annehmen; e. im Fall von Artikel 117 Absatz 3: die Erklärung der Domizilhalterin oder des Domizilhalters, dass sie oder er der Stiftung ein Rechtsdomizil am Ort von deren Sitz gewährt; f. falls die Stiftung der Durchführung der beruflichen Vorsorge dient: die Verfügung der Aufsichtsbehörde über die Aufsichtsübernahme. 2 Für Angaben, die bereits in der Stiftungsurkunde oder in der Verfügung von Todes wegen festgehalten sind, ist kein zusätzlicher Beleg erforderlich. Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 2 der Geldwäschereiverordnung vom 11. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4819). Eingefügt durch Art. 24 der V vom 10. und 22. Juni 2011 über die Aufsicht in der beruflichen Vorsorge, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 3425).

Art. 95 Inhalt des Eintrags

1 Bei Stiftungen müssen ins Handelsregister eingetragen werden: a. die Tatsache, dass es sich um die Errichtung einer Stiftung handelt; b. der Name und die Unternehmens-Identifikationsnummer; c. der Sitz und das Rechtsdomizil; d. die Rechtsform; e. eines der folgenden Daten:1. das Datum der Stiftungsurkunde, 2. das Datum der Verfügung von Todes wegen, 3. bei kirchlichen Stiftungen, bei denen die Errichtung nicht mehr belegt werden kann: das im Protokoll oder im Protokollauszug nach Artikel 181a erklärte Datum der Errichtung der Stiftung; f. der Zweck; g. bei einem Vorbehalt der Zweckänderung durch die Stifterin oder den Stifter: ein Verweis auf die nähere Umschreibung in der Stiftungsurkunde; h. … i. die Mitglieder des obersten Stiftungsorgans; j. die zur Vertretung berechtigten Personen; k. falls die Stiftung einer Aufsicht untersteht: die Stiftungsaufsichtsbehörde, sobald sie ihre Tätigkeit aufgenommen hat; l. falls die Stiftung keine ordentliche oder eingeschränkte Revision durchführt: ein Hinweis darauf sowie das Datum des Beginns des Geschäftsjahres, ab welchem die Befreiung gilt; m. falls die Stiftung eine ordentliche oder eingeschränkte Revision durchführt: die Revisionsstelle; n. falls die Stiftung der Durchführung der beruflichen Vorsorge dient: die Aufsichtsbehörde gemäss Artikel 61 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters‑, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge; o. falls es sich um eine kirchliche Stiftung oder eine Familienstiftung handelt: ein Hinweis darauf. 2 … Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 2 der Geldwäschereiverordnung vom 11. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4819). Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 der Grundbuchverordnung vom 23. Sept. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4659). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. März 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 971). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Okt. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 634). Eingefügt durch Art. 24 der V vom 10. und 22. Juni 2011 über die Aufsicht in der beruflichen Vorsorge, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 3425). SR 831.40 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. März 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 971). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 6. März 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 971).

Art. 96 Informationsaustausch zwischen Handelsregisteramt und Stiftungsaufsichtsbehörde

1 Das Handelsregisteramt teilt die Errichtung der Stiftung der Stiftungsaufsichtsbehörde mit, die nach den Umständen zuständig erscheint. Es sendet ihr eine Kopie der Stiftungsurkunde oder der Verfügung von Todes wegen sowie einen Auszug aus dem Handelsregister. 2 Die Aufsichtsbehörde meldet die Übernahme der Aufsicht dem Handelsregisteramt zur Eintragung an oder überweist die Mitteilung über die Errichtung der Stiftung umgehend der zuständigen Behörde.

Art. 97 Änderungen, Aufhebung und Löschung

1 Betrifft eine Verfügung einer Behörde eine Tatsache, die im Handelsregister einzutragen ist, so muss diese Behörde die Änderung beim Handelsregisteramt anmelden und die erforderlichen Belege einreichen. Dies betrifft insbesondere: a. die Befreiung der Stiftung von der Pflicht zur Bezeichnung einer Revisionsstelle; b. den Widerruf der Befreiung nach Buchstabe a; c. die Änderung des Zwecks und der Organisation der Stiftung; d. Verfügungen gemäss dem FusG; e. die Aufhebung der Stiftung zum Zwecke der Liquidation; f. die Feststellung des Abschlusses der Liquidation. 2 Falls die zuständige Behörde eine Liquidation angeordnet hat, gelten für die Aufhebung und die Löschung der Stiftung die Bestimmungen über die Auflösung und Löschung der Aktiengesellschaft sinngemäss.

Art. 98 Anmeldung und Belege

Mit der Anmeldung zur Eintragung einer Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen müssen dem Handelsregisteramt folgende Belege eingereicht werden: a. der Gesellschaftsvertrag; b. gegebenenfalls ein Nachweis, dass die gesetzlich vorgeschriebene Revisionsstelle ihre Wahl angenommen hat.

Art. 99 Inhalt des Eintrags

Bei Kommanditgesellschaften für kollektive Kapitalanlagen müssen ins Handelsregister eingetragen werden: a. die Tatsache, dass es sich um die Gründung einer neuen Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen handelt; b. die Firma und die Unternehmens-Identifikationsnummer; c. der Sitz und das Rechtsdomizil; d. die Rechtsform; e. das Datum des Gesellschaftsvertrags; f. die Dauer der Gesellschaft; g. der Zweck; h. der Betrag der gesamten Kommanditsumme oder die Bandbreite der Kommanditsumme; i. falls die Kommanditsumme ganz oder teilweise in Form einer Sacheinlage geleistet wird, deren Gegenstand und Wert; j. die Firma, der Sitz und die Unternehmens-Identifikationsnummer der unbeschränkt haftenden Gesellschafterinnen und die für diese handelnden natürlichen Personen; k. die zur Vertretung berechtigten Personen; l. die Tatsache, dass die Prüfung nach KAG durchgeführt wird; m. die zugelassene Prüfgesellschaft; Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der V vom 31. Jan. 2024, in Kraft seit 1. März 2024 (AS 2024 73). Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der Grundbuchverordnung vom 23. Sept. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4659). SR 951.31 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der Grundbuchverordnung vom 23. Sept. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4659).

Art. 100 Auflösung und Löschung

Für die Auflösung und die Löschung gilt Artikel 42 sinngemäss.

Art. 101

1 Bei Investmentgesellschaften mit festem Kapital müssen ins Handelsregister eingetragen werden: a. die Tatsache, dass es sich um die Gründung einer neuen Investmentgesellschaft mit festem Kapital handelt; b. die Firma und die Unternehmens-Identifikationsnummer; c. der Sitz und das Rechtsdomizil; d. die Rechtsform; e. das Datum der Statuten; f. falls sie beschränkt ist: die Dauer der Gesellschaft; g. der Zweck; h. die Höhe des Aktienkapitals unter Hinweis auf die Tatsache, dass die Einlagen vollständig geleistet sind; i. Anzahl, Nennwert und Art der Aktien; j. bei einer Beschränkung der Übertragbarkeit der Aktien: ein Verweis auf die nähere Umschreibung in den Statuten; k. die Mitglieder des Verwaltungsrates; l. die zur Vertretung berechtigten Personen; m. die Tatsache, dass die Prüfung nach KAG durchgeführt wird; n. die zugelassene Prüfgesellschaft; o. das gesetzliche und die weiteren Publikationsorgane; p. die in den Statuten vorgesehene Form der Mitteilungen des Verwaltungsrates an die Aktionärinnen und Aktionäre. 2 Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die Aktiengesellschaft sinngemäss. Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der Grundbuchverordnung vom 23. Sept. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4659). Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der Grundbuchverordnung vom 23. Sept. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4659).

Art. 102 Anmeldung und Belege

1 Mit der Anmeldung zur Eintragung der Gründung einer Investmentgesellschaft mit variablem Kapital müssen dem Handelsregisteramt folgende Belege eingereicht werden: a. die öffentliche Urkunde über den Errichtungsakt; b. die Statuten; c. ein Nachweis, dass die Mitglieder des Verwaltungsrates ihre Wahl angenommen haben; d. ein Nachweis, dass die gesetzlich vorgeschriebene Prüfgesellschaft ihre Wahl angenommen hat; e. das Protokoll des Verwaltungsrates über seine Konstituierung, über die Regelung des Vorsitzes und über die Erteilung der Zeichnungsbefugnisse; f. im Fall von Artikel 117 Absatz 3: die Erklärung der Domizilhalterin oder des Domizilhalters, dass sie oder er der Investmentgesellschaft ein Rechtsdomizil am Ort von deren Sitz gewährt; g. …. 2 Für Angaben, die bereits im Errichtungsakt festgehalten sind, ist kein zusätzlicher Beleg erforderlich. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Febr. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 114). Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der Grundbuchverordnung vom 23. Sept. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4659). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. März 2020 (AS 2020 971). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 2. Febr. 2022, mit Wirkung seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 114).

Art. 103 Errichtungsakt

Die öffentliche Urkunde über den Errichtungsakt muss folgende Angaben enthalten: a. die Personenangaben zu den Gründerinnen und Gründern sowie zu deren Vertreterinnen und Vertretern; b. die Erklärung der Gründerinnen und Gründer, eine Investmentgesellschaft mit variablem Kapital zu gründen; c. die Bestätigung der Gründerinnen und Gründer, dass die Statuten festgelegt sind; d. die Tatsache, dass die Mitglieder des Verwaltungsrates gewählt wurden, und die entsprechenden Personenangaben; e. die Tatsache, dass die Prüfgesellschaft gewählt wurde, und die entsprechenden Personenangaben; f. die Nennung aller Belege und die Bestätigung der Urkundsperson, dass die Belege ihr und den Gründerinnen und Gründern vorgelegen haben; g. die Unterschriften der Gründerinnen und Gründer. Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der Grundbuchverordnung vom 23. Sept. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4659).

Art. 104 Inhalt des Eintrags

Bei Investmentgesellschaften mit variablem Kapital müssen ins Handelsregister eingetragen werden: a. die Tatsache, dass es sich um die Gründung einer neuen Investmentgesellschaft mit variablem Kapital handelt; b. die Firma und die Unternehmens-Identifikationsnummer; c. der Sitz und das Rechtsdomizil; d. die Rechtsform; e. das Datum der Statuten; f. falls sie beschränkt ist: die Dauer der Gesellschaft; g. der Zweck; h. die Art der Aktien; i. bei einer Beschränkung der Übertragbarkeit der Aktien, insbesondere bei einer Einschränkung des Anlegerkreises auf qualifizierte Anlegerinnen und Anleger: ein Verweis auf die nähere Umschreibung in den Statuten; j. im Fall verschiedener Kategorien von Anlegeraktien: die damit verbundenen Rechte mit einem Verweis auf die nähere Umschreibung in den Statuten; k. die Mitglieder des Verwaltungsrates; l. die zur Vertretung berechtigten Personen; m. die Tatsache, dass die Prüfung nach KAG durchgeführt wird; n. die zugelassene Prüfgesellschaft; o. das gesetzliche sowie die weiteren Publikationsorgane; p. die in den Statuten vorgesehene Form der Mitteilungen der Gesellschaft an ihre Aktionärinnen und Aktionäre; q. …. Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der Grundbuchverordnung vom 23. Sept. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4659). Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der Grundbuchverordnung vom 23. Sept. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4659). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Febr. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 114). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. März 2020 (AS 2020 971). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 2. Febr. 2022, mit Wirkung seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 114).

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