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Geschäftsordnung des Landrats

Uri · 2.3121 · decree

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Contents: 90 provisions
  1. Artikel 1
  2. Artikel 2
  3. Artikel 3
  4. Artikel 4
  5. Artikel 5
  6. Artikel 6
  7. Artikel 7 halten – so wahr mir Gott helfe.»
  8. Artikel 8
  9. Artikel 9
  10. Artikel 10
  11. Artikel 11
  12. Artikel 12
  13. Artikel 13
  14. Artikel 14
  15. Artikel 15
  16. Artikel 16
  17. Artikel 17
  18. Artikel 18
  19. Artikel 19
  20. Artikel 20
  21. Artikel 21
  22. Artikel 22 Stimmenzählerin zu wählen
  23. Artikel 23
  24. Artikel 24
  25. Artikel 25
  26. Artikel 26
  27. Artikel 27
  28. Artikel 28
  29. Artikel 29
  30. Artikel 30
  31. Artikel 31
  32. Artikel 32
  33. Artikel 33
  34. Artikel 34
  35. Artikel 35
  36. Artikel 36
  37. Artikel 37
  38. Artikel 38
  39. Artikel 39
  40. Artikel 40 gefasst
  41. Artikel 41 mit
  42. Artikel 42 wenn der Minderheitsantrag wenigstens drei Stimmen erhält
  43. Artikel 43
  44. Artikel 45
  45. Artikel 46
  46. Artikel 47
  47. Artikel 48
  48. Artikel 49
  49. Artikel 50
  50. Artikel 51
  51. Artikel 52
  52. Artikel 53
  53. Artikel 54
  54. Artikel 55
  55. Artikel 56
  56. Artikel 58
  57. Artikel 59
  58. Artikel 60 Geschäftsprüfungskommissionen
  59. Artikel 61
  60. Artikel 62
  61. Artikel 63
  62. Artikel 64
  63. Artikel 65
  64. Artikel 66
  65. Artikel 67
  66. Artikel 68
  67. Artikel 69
  68. Artikel 70
  69. Artikel 72
  70. Artikel 73
  71. Artikel 74
  72. Artikel 75
  73. Artikel 76
  74. Artikel 77
  75. Artikel 78
  76. Artikel 79
  77. Artikel 80
  78. Artikel 81
  79. Artikel 82
  80. Artikel 83
  81. Artikel 84
  82. Artikel 85
  83. Artikel 86
  84. Artikel 87
  85. Artikel 88
  86. Artikel 89
  87. Artikel 90
  88. Artikel 91
  89. Artikel 92
  90. Art. 93

90 provisions

Artikel 1

Massgebliche Rechtsgrundlagen 1 Die Arbeiten des Landrats und seiner Organe richten sich nach: a) den einschlägigen Bestimmungen der Kantonsverfassung b) den einschlägigen Bestimmungen der Gesetzgebung c) der Verordnung über den Landrat (RB 2.3111) d) dieser Geschäftsordnung 2 Konstituierung 2.1 Nach der Gesamterneuerung

Artikel 2

Einberufung und Wahlerwahrung 1 Der Regierungsrat lädt die gewählten Mitglieder des Landrats nach der Gesamterneuerung zur konstituierenden Sitzung ein. 2 In der konstituierenden Sitzung leitet der Landammann, bei dessen Verhinderung der Landesstatthalter bzw. nach diesem das den Regierungsvorsitz führende Regierungsmitglied die Verhandlungen, bis das Landratspräsidium gewählt ist. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 3 Der Landrat stellt aufgrund eines schriftlichen Berichts des Regierungsrats die Gültigkeit der Mandate seiner Mitglieder fest (Validierung). Er entscheidet über bestrittene Wahlen. 4 Der Landweibel amtet als Stimmenzähler oder Stimmenzählerin, bis die Ratsleitung bestellt ist.

Artikel 3

Feierliche Vereidigung 1 Nach der Wahlvalidierung begeben sich der Landrat und der Regierungsrat unter dem Geläute der Glocken in die Pfarrkirche zur feierlichen Eidesleistung und zum Ablegen des Gelübdes. * 2 Nach Rückkehr in den Sitzungssaal wird die Wahl des Landratspräsidiums vorgenommen, das hierauf unverzüglich den Vorsitz übernimmt und zur Wahl des Vizepräsidiums des Landrats sowie der weiteren Mitglieder der Ratsleitung schreitet. * 3 Ratsmitglieder, die an der Eröffnungssitzung nicht teilgenommen haben, und solche, die erst im Laufe der Amtsdauer in den Rat einziehen, haben zu Beginn der ersten Sitzung, an der sie teilnehmen, den Eid zu leisten oder das Gelübde abzulegen. 2.2 Während der Amtsdauer

Artikel 4

Während der Amtsdauer 1 Als erster Zusammentritt eines Amtsjahres gilt die erste Sitzung im Juni. 2 Bei diesem Zusammentritt wählt der Rat nach mündlichem Vorschlag auf einjährige Amtsdauer das Landratspräsidium, das Vizepräsidium und die weiteren Mitglieder der Ratsleitung. 2.3 Eid und Gelübde

Artikel 5

Eid und Gelübde: Allgemeines 1 Ein Mitglied, das weder den Eid leistet noch das Gelübde ablegt, darf an den Verhandlungen nicht teilnehmen. 2 Bei der Leistung des Eides oder des Gelübdes erheben sich alle im Saal Anwesenden von den Sitzen.

Artikel 6

Eid und Gelübde: Eid 1 Der Protokollführer oder die Protokollführerin verliest die Eidesformel, die wie folgt lautet: «Ich schwöre zu Gott, dem Vaterlande getreu zu sein, die Verfassung und Gesetze zu halten, die Amtspflichten nach bestem Wissen und Gewissen zu erfüllen, die Rechte und Freiheiten des Volkes zu achten, das Recht und die guten Sitten, die Ehre und Wohlfahrt des Landes zu fördern, Unrecht, Schaden und Schande aber zu wenden.» 2 Die Schwörenden erheben hierauf die drei Schwurfinger der rechten Hand und sprechen dem Landratspräsidium die Worte nach: «Ich habe gehört und verstanden – was mir soeben vorgelesen wurde – Ich schwöre, dies alles zu

Artikel 7 halten – so wahr mir Gott helfe.»

Eid und Gelübde: Gelübde 1 Anstelle des Eides kann das Ratsmitglied das Handgelübde ablegen. In diesem Fall verliest der Protokollführer oder die Protokollführerin folgende Gelöbnisformel: «Ich gelobe, dem Vaterlande getreu zu sein, die Verfassung und Gesetze zu halten, die Amtspflichten nach bestem Wissen und Gewissen zu erfüllen, die Rechte und Freiheiten des Volkes zu achten, das Recht und die guten Sitten, die Ehre und Wohlfahrt des Landes zu fördern, Unrecht, Schaden und Schande aber zu wenden.» 2 Nach dem Verlesen dieser Gelöbnisformel sprechen die Gelobenden dem Präsidium die Worte nach: «Ich habe gehört und verstanden – was mir soeben vorgelesen wurde – Ich gelobe – dies alles zu halten.» 3 Ratsmitglieder, die das Handgelübde abzulegen wünschen, sollen dies vor Beginn der Sitzung dem Präsidium melden. 3 Allgemeine Bestimmungen 3.1 Die Ratsmitglieder

Artikel 8

Amtsdauer und Amtsantritt 1 Die Mitglieder des Landrats werden für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt. Sie treten ihr Amt am 1. Juni an1). 1) Art. 83 und 84 Kantonsverfassung (RB 1.1101).

Artikel 9

Rechte 1 Jedes Ratsmitglied kann: a) sich zu jedem traktandierten Geschäft zu Wort melden b) zu jedem traktandierten Geschäft und zum Verfahren Anträge stellen c) parlamentarische Vorstösse einbringen d) die im Rahmen der Landratsverordnung (RB 2.3111) und der Geschäftsordnung eingeräumten Informationsrechte wahrnehmen e) zur Abwehr von Angriffen gegen sich eine kurze persönliche Erklärung abgeben 2 Die Informationsrechte der Ratsmitglieder richten sich nach der Verordnung über den Landrat (RB 2.3111)2).

Artikel 10

Immunität 1 Die Mitglieder des Landrats und des Regierungsrats sind für ihre Äusserungen bei den Ratssitzungen niemandem verantwortlich als dem Landrat selbst. 2 Sie dürfen wegen solchen Äusserungen nur dann gerichtlich verfolgt werden, wenn der Rat die Ermächtigung hierzu erteilt.

Artikel 11

Teilnahmepflicht 1 Jedes Ratsmitglied ist verpflichtet, den Sitzungen des Landrats und der Kommissionen, deren Mitglied es ist, beizuwohnen. 2 Wer an der Teilnahme verhindert ist, hat sich rechtzeitig beim Präsidium zu entschuldigen. 3 Die Namen der abwesenden Mitglieder werden protokolliert. Artikel 11a * Offenlegung der Interessenbindungen 1 Die Ratsmitglieder unterrichten zu Beginn der Amtsdauer, bei Neueintritt und bei Veränderungen schriftlich die Standeskanzlei über die Interessenbindungen, die das Amt betreffen könnten. 2 Offenzulegen sind insbesondere: a) Berufliche Tätigkeiten sowie Arbeitgeberin und Arbeitgeber 2) Redaktionelle Änderung gemäss Beschluss der Ratsleitung vom 17. Dezember 2020. b) Tätigkeiten in Führungs- und Aufsichtsgremien von Unternehmungen, Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des privaten und des öffentlichen Rechts c) Mehrheitsbeteiligungen an juristischen Personen des Privatrechts d) andauernde Leitungs- und Beratungsfunktionen in kommunalen, kantonalen, nationalen oder internationalen Organisationen, Interessengruppen, Verbänden und Vereinen sowie e) andere politische Ämter 3 Die Standeskanzlei erstellt ein öffentliches Register über die Angaben der Ratsmitglieder. Sie veröffentlicht die Interessenbindungen im Internet3). 4 Das Berufsgeheimnis im Sinne des Schweizerischen Strafgesetzbuchs4) bleibt vorbehalten.

Artikel 12

Ausstand 1 Die Ausstandspflicht der Mitglieder des Landrats und des Regierungsrats richtet sich nach dem Gesetz über den Ausstand (RB 2.2321)5).

Artikel 13

Entschädigung 1 Die Entschädigung der Ratsmitglieder richtet sich nach der Nebenamtsverordnung (RB 2.2251). 2 Zu den entschädigungsberechtigten Verrichtungen gehört auch die Teilnahme an den Fraktionssitzungen. Im Zweifelsfall entscheidet die Ratsleitung, ob eine Sitzung entschädigungsberechtigt ist. 3.2 Die Fraktionen

Artikel 14

Fraktionsbildung 1 Fünf Mitglieder des Rats können eine Fraktion bilden. 2 Die Fraktionen haben der Ratsleitung den Namen der Fraktion und des Fraktionspräsidiums sowie die Mitglieder der Fraktion schriftlich bekanntzugeben. 3) Die bestehenden Interessenbindungen sind innerhalb von sechs Monaten ab Inkrafttreten des neuen Rechts offenzulegen. 4) Artikel 321 StGB, SR 311.0 5) Redaktionelle Änderung gemäss Beschluss der Ratsleitung vom 17. Dezember 2020.

Artikel 15

Berücksichtigung 1 Im Rahmen der Geschäftsordnung sind die Fraktionen bei Wahlen angemessen zu berücksichtigen.

Artikel 16

Entschädigung 1 Die Entschädigung der Fraktionen richtet sich nach der Nebenamtsverordnung (RB 2.2251). 4 Organisation 4.1 Organe des Landrats

Artikel 17

Organe 1 Die Organe des Landrats sind: a) das Landratspräsidium b) die Ratsleitung c) die Kommissionen 4.2 Landratspräsidium

Artikel 18

Wahl 1 Der Landrat wählt das Präsidium in der ersten Sitzung nach der Gesamterneuerung bzw. jährlich in der ersten Sitzung im Juni6).

Artikel 19

Aufgaben 1 Das Landratspräsidium hat: a) die Sitzungen des Landrats zu eröffnen und zu schliessen b) die Verhandlungen und den Geschäftsgang des Landrats und der Ratsleitung zu leiten c) bei Sachentscheiden den Stichentscheid zu geben, soweit die Geschäftsordnung nichts anderes bestimmt 6) Siehe Art. 89 Kantonsverfassung (RB 1.1101). d) die Rechte des Landrats, die Einhaltung der Geschäftsordnung und die Sitzungs- und Saaldisziplin zu überwachen e) die Bestimmungen über den Ausstand zu handhaben f) das Wort nach Massgabe dieser Geschäftsordnung zu erteilen, zu verweigern oder zu entziehen g) parlamentarische Vorstösse entgegenzunehmen und dem Rat zur Kenntnis zu bringen h) die eingegangenen Schriftstücke dem Rat zu eröffnen i) die Verordnungen und die vom Rat oder von der Ratsleitung ausgehenden Schriftstücke zusammen mit dem Ratssekretariat zu unterzeichnen j) die Protokollführung zu überwachen k) das Ratssekretariat zu beaufsichtigen l) den Voranschlag für die Ratsleitung und das Ratssekretariat zu erstellen m) weitere Aufgaben zu erfüllen, die die Geschäftsordnung ihm überträgt

Artikel 20

Stellvertretung 1 Das Vizepräsidium des Landrats vertritt das Präsidium, wenn dieses an der Ausübung seines Amts verhindert ist. 2 Ist auch das Vizepräsidium verhindert, so amtet in der Reihenfolge: a) das nächstfolgende Mitglied der Ratsleitung b) das Ratsmitglied, das zuletzt das Ratspräsidium innehatte c) und schliesslich das amtsälteste anwesende Ratsmitglied 4.3 Ratsleitung 4.3.1 Allgemeine Bestimmungen

Artikel 21

Zusammensetzung 1 Die Ratsleitung besteht aus: a) dem Präsidium b) dem Vizepräsidium c) dem ersten Stimmenzähler oder der ersten Stimmenzählerin d) je einer Vertretung der Fraktionen, die mit den Funktionen nach Buchstabe a bis c noch nicht in der Ratsleitung vertreten sind. Aus diesen Vertretungen ist der zweite Stimmenzähler oder die zweite

Artikel 22 Stimmenzählerin zu wählen

Wahl 1 Der Landrat wählt die Ratsleitung in der ersten Sitzung nach der Gesamterneuerung bzw. jährlich in der ersten Sitzung im Juni7).

Artikel 23

Vorsitz 1 Der Landratspräsident oder die Landratspräsidentin führt den Vorsitz.

Artikel 24

Beschlussfähigkeit und Abstimmungen 1 Die Ratsleitung ist beschlussfähig, wenn wenigstens drei Mitglieder anwesend sind. 2 Bei Stimmengleichheit gilt derjenige Entscheid als angenommen, der die Stimme des oder der Vorsitzenden erhalten hat.

Artikel 25

Aufgaben 1 Die Ratsleitung vertritt den Rat nach aussen. 2 Sie hat: a) jene Kommissionen zu bestellen, die nicht vom Landrat selbst gewählt werden b) Fragen der Geschäftsführung zu behandeln und entsprechende Aufträge des Landrats zu erledigen c) das Landratsprotokoll zu genehmigen und Einsprachen dagegen zu erledigen d) die vom Landrat verabschiedeten Beschlüsse und Rechtserlasse unter Beizug der Standeskanzlei redaktionell zu bereinigen. Das entsprechende Kommissionspräsidium wird orientiert und kann ebenfalls beigezogen werden. In einfachen Fällen kann die Ratsleitung die redaktionelle Bereinigung dem Ratssekretariat übertragen 7) Siehe Art. 89 Kantonsverfassung (RB 1.1101). 3 Im Rahmen dieser Zuständigkeit kann die Ratsleitung dem Landrat Anträge stellen. Sie ist ferner befugt, Empfehlungen an den Landrat und an den Regierungsrat zu formulieren. 4 Die Ratsleitung pflegt die Zusammenarbeit mit den Fraktionen und Kommissionspräsidien, insbesondere hinsichtlich der Termin- und der Geschäftsplanung des Landrats. 5 Darüber hinaus hat die Ratsleitung die Ratsarbeit zu koordinieren, insbesondere die Zusammenarbeit der Kommissionen und deren gegenseitige Information zu gewährleisten. Sie hat namentlich: a) bei Unklarheiten die Geschäfte zur Vorbereitung an die entsprechende Kommission zuzuweisen b) die Verbindung zwischen dem Landrat und der Regierung sicherzustellen c) besondere Anlässe des Landrats zu organisieren d) weitere Aufgaben zu erfüllen, die ihr die Landratsverordnung (RB 2.3111) und diese Geschäftsordnung übertragen Artikel 25a * Notsituationen 1 Zur Sicherstellung und Gewährleistung des Ratsbetriebs in Notsituationen ist die Ratsleitung ermächtigt, Abweichungen von der Geschäftsordnung des Landrats zu beschliessen. Dies betrifft insbesondere: a) Fristen und Termine b) Örtlichkeiten c) Zugang der Öffentlichkeit und der Medien zu Sitzungen des Landrats d) Anwesenheitspflichten e) Zuständigkeiten 2 Für dringende Fälle kann die Ratsleitung für die landrätlichen Kommissionen ausserordentliche Verfahren vorsehen, wie Zirkulationsbeschlüsse, Telefonkonferenzen, Videokonferenzen und anderes. Für die Durchführung dieser Verfahren erlässt die Ratsleitung die erforderlichen Weisungen.

Artikel 26

Weitere Sitzungsteilnehmer und -teilnehmerinnen, Protokoll 1 Das Ratssekretariat und der Kanzleidirektor oder die Kanzleidirektorin nehmen an den Sitzungen der Ratsleitung mit beratender Stimme teil. Das Ratssekretariat führt das Protokoll. 2 Die Ratsleitung kann bei Bedarf weitere Personen zu ihrer Sitzung einladen, namentlich die Präsidien der Kommissionen, Mitglieder des Regierungsrats oder das Präsidium des Obergerichts. Diese haben beratende Stimme.

Artikel 27

Öffentlichkeit 1 Die Sitzungen der Ratsleitung sind nicht öffentlich. 2 Die Mitglieder der Ratsleitung sind berechtigt, ihre Fraktion oder ihre Gruppierung über den Gang der Verhandlungen im Allgemeinen und über die Beschlüsse der Ratsleitung zu orientieren. Das gleiche Recht steht den weiteren Sitzungsteilnehmern und -teilnehmerinnen gegenüber ihrer Behörde zu. 4.3.2 Stimmenzähler und Stimmenzählerin

Artikel 28

Aufgaben, Ersatz 1 Die Stimmenzähler oder Stimmenzählerinnen ermitteln die Abstimmungsresultate zuhanden des Präsidiums. Sie stehen dem Präsidium bei der Feststellung des erforderlichen Mehrs zur Verfügung und wirken mit bei der Losziehung in Wahlgeschäften. 2 Bei Abwesenheit oder Verhinderung eines Stimmenzählers oder einer Stimmenzählerin bezeichnet das Ratspräsidium bei Bedarf einen Ersatz. * 3 Die Ratsleitung kann das Vizepräsidium beauftragen, wie die beiden Stimmenzähler oder Stimmenzählerinnen einen Teil des Abstimmungsergebnisses im Landrat zu ermitteln. 4.4 Die Kommissionen 4.4.1 Allgemeine Bestimmungen

Artikel 29

Aufgaben und Antragsrecht 1 Die Kommissionen haben die ihnen überwiesenen Geschäfte so vorzubereiten, dass der Landrat aufgrund ihrer Berichterstattung die Geschäfte sachgerecht entscheiden kann. 2 Bei der Änderung von Rechtserlassen ist ihr Prüfungs- und Antragsrecht nicht auf jene Bestimmungen beschränkt, die der Regierungsrat zur Änderung vorschlägt.

Artikel 30

Arbeitsweise 1 Die Kommissionen regeln ihre Verhandlungsmethode, die Art und den Umfang der Protokollierung und der Berichterstattung sowie die Antragstellung im Landrat selbstständig. 2 Sie können insbesondere Unterkommissionen bilden.

Artikel 31

Amtszwang 1 Jedes Mitglied des Rats ist verpflichtet, Wahlen in Kommissionen anzunehmen.

Artikel 32

Wahl und Veröffentlichung 1 Der Landrat wählt zu Beginn der Amtsdauer die ständigen Kommissionen. 2 Bei der Bestellung der Kommissionen ist auf die Vertretung der einzelnen Fraktionen im Verhältnis zu ihrem Mitgliederbestand, jedoch unter gebührender Beachtung der Minderheiten, bestmöglich Rücksicht zu nehmen. 3 Das Ratssekretariat veröffentlicht die Zusammensetzung der landrätlichen Kommissionen im Amtsblatt.

Artikel 33

Ersatz 1 Die Ratsleitung nimmt Ersatzwahlen in die ständigen und nicht ständigen Kommissionen vor. 2 Vorübergehend verhinderte Mitglieder ständiger Kommissionen werden nur ersetzt, wenn die Verhinderung wahrscheinlich längere Zeit dauert.

Artikel 34

Aufgaben des Präsidiums und des Vizepräsidiums 1 Das Kommissionspräsidium veranlasst im Einvernehmen mit dem Vorsteher oder der Vorsteherin der zuständigen regierungsrätlichen Direktion bzw. mit dem Obergerichtspräsidium die Einberufung der Kommission, kontrolliert, ob die Unterlagen den Kommissionsmitgliedern rechtzeitig zugestellt worden sind, leitet die Kommissionstätigkeit und sorgt für die Berichterstattung und Antragstellung im Landrat. * 2 Bei Verhinderung des Kommissionspräsidiums handelt das Vizepräsidium.

Artikel 35

Sitzungsplanung 1 Jede Kommission erarbeitet für sich eine Jahresplanung der Sitzungen, die sie durchzuführen gedenkt. Dabei orientiert sie sich an der Geschäftsplanung der Ratsleitung.

Artikel 36

Teilnahme der Regierung, des Obergerichtspräsidiums und der Verwaltung: im Allgemeinen * 1 Das zuständige Regierungsmitglied nimmt in der Regel an den Kommissionssitzungen teil. Es hat beratende Stimme und kann Anträge stellen. Die Kommission kann die Vertretung des Regierungsrats jedoch ohne Begründung für die ganze Sitzung oder für Teile davon ausschliessen. 2 Dem teilnehmenden Mitglied des Regierungsrats steht es frei, bei den Kommissionsverhandlungen Sachbearbeiter oder Sachbearbeiterinnen mitzunehmen. 3 Mit Zustimmung des Kommissionspräsidiums kann das zuständige Regierungsmitglied an seiner Stelle ausnahmsweise einen Sachbearbeiter oder eine Sachbearbeiterin zur Kommissionssitzung delegieren. Absatz 1 gilt in diesem Fall sinngemäss. Die Kommissionen haben indessen das Recht, die persönliche Anwesenheit des Vorstehers oder der Vorsteherin der zuständigen Direktion zu verlangen. 4 Die Absätze 1, 2 und 3 gelten sinngemäss für die Organe selbstständiger juristischer Personen, für die dem Regierungsrat nach den massgebenden Rechtsgrundlagen die Vertretung vor dem Landrat nicht zukommt. * 5 Die Absätze 1, 2 und 3 geltend sinngemäss für das Obergerichtspräsidium. Das Obergerichtspräsidium vertritt die Geschäfte der Justizverwaltung in der zuständigen Kommission. Das Obergerichtspräsidium nimmt in der Regel an diesen Kommissionssitzungen teil. Es hat beratende Stimme und kann Anträge stellen. *

Artikel 37

Teilnahme der Regierung, des Obergerichtspräsidiums und der Verwaltung: bei Aufsichtskommissionen * 1 Die Staatspolitische Kommission und die Finanzkommission tagen bei der Ausübung ihrer Aufsichtstätigkeit grundsätzlich ohne Mitglieder des Regierungsrats und der Verwaltung und ohne Obergerichtspräsidium. Sie laden diese bei Bedarf ein. 2 Im Übrigen gelten die allgemeinen Regeln über die Teilnahme der Regierung und der Verwaltung bzw. des Obergerichtspräsidiums an Kommissionssitzungen.

Artikel 38

Einberufung durch Kommissionsmitglieder 1 Mitglieder einer Kommission haben das Recht, eine Kommissionssitzung einberufen zu lassen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: a) bei Kommissionen, denen sieben oder weniger Mitglieder angehören, müssen mindestens zwei Mitglieder, die nicht der gleichen Fraktion angehören, das Begehren gemeinsam stellen b) bei Kommissionen mit mehr als sieben Mitgliedern müssen mindestens drei Mitglieder, die nicht der gleichen Fraktion angehören, das Begehren gemeinsam stellen 2 Das Begehren ist schriftlich und begründet dem Kommissionspräsidium einzureichen.

Artikel 39

Verhandlungen 1 Soweit diese Vorschrift oder die Kommission nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmen, sind die Regeln anzuwenden, die für die Verhandlungen im Landrat gelten. Abweichend davon gilt Folgendes: a) die Einschränkung, dass niemand mehr als zweimal zum selben Gegenstand sprechen darf, gilt nicht b) Beschlüsse werden stets mit dem einfachen Mehr der Stimmenden

Artikel 40 gefasst

Stimmrecht des Präsidiums 1 Das Präsidium nimmt sein Stimmrecht folgendermassen wahr: a) bei offenen Sachabstimmungen stimmt das Präsidium nicht; bei Stimmengleichheit gibt es den Stichentscheid b) hingegen stimmt das Präsidium bei Wahlen und geheimen Abstimmungen mit; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los c) bei der Abstimmung über Minderheitsanträge stimmt das Präsidium

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