Massgebliche Rechtsgrundlagen
1 Die Arbeiten des Landrats und seiner Organe richten sich nach:
a) den einschlägigen Bestimmungen der Kantonsverfassung
b) den einschlägigen Bestimmungen der Gesetzgebung
c) der Verordnung über den Landrat (RB 2.3111)
d) dieser Geschäftsordnung
2 Konstituierung
2.1 Nach der Gesamterneuerung
Artikel 2
Einberufung und Wahlerwahrung
1 Der Regierungsrat lädt die gewählten Mitglieder des Landrats nach der Gesamterneuerung zur konstituierenden Sitzung ein.
2 In der konstituierenden Sitzung leitet der Landammann, bei dessen Verhinderung der Landesstatthalter bzw. nach diesem das den Regierungsvorsitz
führende Regierungsmitglied die Verhandlungen, bis das Landratspräsidium
gewählt ist.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
3 Der Landrat stellt aufgrund eines schriftlichen Berichts des Regierungsrats
die Gültigkeit der Mandate seiner Mitglieder fest (Validierung). Er entscheidet über bestrittene Wahlen.
4 Der Landweibel amtet als Stimmenzähler oder Stimmenzählerin, bis die
Ratsleitung bestellt ist.
Artikel 3
Feierliche Vereidigung
1 Nach der Wahlvalidierung begeben sich der Landrat und der Regierungsrat
unter dem Geläute der Glocken in die Pfarrkirche zur feierlichen Eidesleistung und zum Ablegen des Gelübdes. *
2 Nach Rückkehr in den Sitzungssaal wird die Wahl des Landratspräsidiums
vorgenommen, das hierauf unverzüglich den Vorsitz übernimmt und zur
Wahl des Vizepräsidiums des Landrats sowie der weiteren Mitglieder der
Ratsleitung schreitet. *
3 Ratsmitglieder, die an der Eröffnungssitzung nicht teilgenommen haben,
und solche, die erst im Laufe der Amtsdauer in den Rat einziehen, haben zu
Beginn der ersten Sitzung, an der sie teilnehmen, den Eid zu leisten oder
das Gelübde abzulegen.
2.2 Während der Amtsdauer
Artikel 4
Während der Amtsdauer
1 Als erster Zusammentritt eines Amtsjahres gilt die erste Sitzung im Juni.
2 Bei diesem Zusammentritt wählt der Rat nach mündlichem Vorschlag auf
einjährige Amtsdauer das Landratspräsidium, das Vizepräsidium und die
weiteren Mitglieder der Ratsleitung.
2.3 Eid und Gelübde
Artikel 5
Eid und Gelübde: Allgemeines
1 Ein Mitglied, das weder den Eid leistet noch das Gelübde ablegt, darf an
den Verhandlungen nicht teilnehmen.
2 Bei der Leistung des Eides oder des Gelübdes erheben sich alle im Saal
Anwesenden von den Sitzen.
Artikel 6
Eid und Gelübde: Eid
1 Der Protokollführer oder die Protokollführerin verliest die Eidesformel, die
wie folgt lautet: «Ich schwöre zu Gott, dem Vaterlande getreu zu sein, die
Verfassung und Gesetze zu halten, die Amtspflichten nach bestem Wissen
und Gewissen zu erfüllen, die Rechte und Freiheiten des Volkes zu achten,
das Recht und die guten Sitten, die Ehre und Wohlfahrt des Landes zu fördern, Unrecht, Schaden und Schande aber zu wenden.»
2 Die Schwörenden erheben hierauf die drei Schwurfinger der rechten Hand
und sprechen dem Landratspräsidium die Worte nach: «Ich habe gehört und
verstanden – was mir soeben vorgelesen wurde – Ich schwöre, dies alles zu
Artikel 7 halten – so wahr mir Gott helfe.»
Eid und Gelübde: Gelübde
1 Anstelle des Eides kann das Ratsmitglied das Handgelübde ablegen. In
diesem Fall verliest der Protokollführer oder die Protokollführerin folgende
Gelöbnisformel: «Ich gelobe, dem Vaterlande getreu zu sein, die Verfassung
und Gesetze zu halten, die Amtspflichten nach bestem Wissen und Gewissen zu erfüllen, die Rechte und Freiheiten des Volkes zu achten, das Recht
und die guten Sitten, die Ehre und Wohlfahrt des Landes zu fördern, Unrecht, Schaden und Schande aber zu wenden.»
2 Nach dem Verlesen dieser Gelöbnisformel sprechen die Gelobenden dem
Präsidium die Worte nach: «Ich habe gehört und verstanden – was mir soeben vorgelesen wurde – Ich gelobe – dies alles zu halten.»
3 Ratsmitglieder, die das Handgelübde abzulegen wünschen, sollen dies vor
Beginn der Sitzung dem Präsidium melden.
3 Allgemeine Bestimmungen
3.1 Die Ratsmitglieder
Artikel 8
Amtsdauer und Amtsantritt
1 Die Mitglieder des Landrats werden für eine Amtsdauer von vier Jahren
gewählt. Sie treten ihr Amt am 1. Juni an1).
1) Art. 83 und 84 Kantonsverfassung (RB 1.1101).
Artikel 9
Rechte
1 Jedes Ratsmitglied kann:
a) sich zu jedem traktandierten Geschäft zu Wort melden
b) zu jedem traktandierten Geschäft und zum Verfahren Anträge stellen
c) parlamentarische Vorstösse einbringen
d) die im Rahmen der Landratsverordnung (RB 2.3111) und der Geschäftsordnung eingeräumten Informationsrechte wahrnehmen
e) zur Abwehr von Angriffen gegen sich eine kurze persönliche Erklärung abgeben
2 Die Informationsrechte der Ratsmitglieder richten sich nach der Verordnung über den Landrat (RB 2.3111)2).
Artikel 10
Immunität
1 Die Mitglieder des Landrats und des Regierungsrats sind für ihre Äusserungen bei den Ratssitzungen niemandem verantwortlich als dem Landrat
selbst.
2 Sie dürfen wegen solchen Äusserungen nur dann gerichtlich verfolgt werden, wenn der Rat die Ermächtigung hierzu erteilt.
Artikel 11
Teilnahmepflicht
1 Jedes Ratsmitglied ist verpflichtet, den Sitzungen des Landrats und der
Kommissionen, deren Mitglied es ist, beizuwohnen.
2 Wer an der Teilnahme verhindert ist, hat sich rechtzeitig beim Präsidium zu
entschuldigen.
3 Die Namen der abwesenden Mitglieder werden protokolliert.
Artikel 11a * Offenlegung der Interessenbindungen
1 Die Ratsmitglieder unterrichten zu Beginn der Amtsdauer, bei Neueintritt
und bei Veränderungen schriftlich die Standeskanzlei über die Interessenbindungen, die das Amt betreffen könnten.
2 Offenzulegen sind insbesondere:
a) Berufliche Tätigkeiten sowie Arbeitgeberin und Arbeitgeber
2) Redaktionelle Änderung gemäss Beschluss der Ratsleitung vom 17. Dezember
2020.
b) Tätigkeiten in Führungs- und Aufsichtsgremien von Unternehmungen, Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des privaten und des
öffentlichen Rechts
c) Mehrheitsbeteiligungen an juristischen Personen des Privatrechts
d) andauernde Leitungs- und Beratungsfunktionen in kommunalen,
kantonalen, nationalen oder internationalen Organisationen, Interessengruppen, Verbänden und Vereinen sowie
e) andere politische Ämter
3 Die Standeskanzlei erstellt ein öffentliches Register über die Angaben der
Ratsmitglieder. Sie veröffentlicht die Interessenbindungen im Internet3).
4 Das Berufsgeheimnis im Sinne des Schweizerischen Strafgesetzbuchs4)
bleibt vorbehalten.
Artikel 12
Ausstand
1 Die Ausstandspflicht der Mitglieder des Landrats und des Regierungsrats
richtet sich nach dem Gesetz über den Ausstand (RB 2.2321)5).
Artikel 13
Entschädigung
1 Die Entschädigung der Ratsmitglieder richtet sich nach der Nebenamtsverordnung (RB 2.2251).
2 Zu den entschädigungsberechtigten Verrichtungen gehört auch die Teilnahme an den Fraktionssitzungen. Im Zweifelsfall entscheidet die Ratsleitung, ob eine Sitzung entschädigungsberechtigt ist.
3.2 Die Fraktionen
Artikel 14
Fraktionsbildung
1 Fünf Mitglieder des Rats können eine Fraktion bilden.
2 Die Fraktionen haben der Ratsleitung den Namen der Fraktion und des
Fraktionspräsidiums sowie die Mitglieder der Fraktion schriftlich bekanntzugeben.
3) Die bestehenden Interessenbindungen sind innerhalb von sechs Monaten ab Inkrafttreten des neuen Rechts offenzulegen.
4) Artikel 321 StGB, SR 311.0
5) Redaktionelle Änderung gemäss Beschluss der Ratsleitung vom 17. Dezember
2020.
Artikel 15
Berücksichtigung
1 Im Rahmen der Geschäftsordnung sind die Fraktionen bei Wahlen angemessen zu berücksichtigen.
Artikel 16
Entschädigung
1 Die Entschädigung der Fraktionen richtet sich nach der Nebenamtsverordnung (RB 2.2251).
4 Organisation
4.1 Organe des Landrats
Artikel 17
Organe
1 Die Organe des Landrats sind:
a) das Landratspräsidium
b) die Ratsleitung
c) die Kommissionen
4.2 Landratspräsidium
Artikel 18
Wahl
1 Der Landrat wählt das Präsidium in der ersten Sitzung nach der Gesamterneuerung bzw. jährlich in der ersten Sitzung im Juni6).
Artikel 19
Aufgaben
1 Das Landratspräsidium hat:
a) die Sitzungen des Landrats zu eröffnen und zu schliessen
b) die Verhandlungen und den Geschäftsgang des Landrats und der
Ratsleitung zu leiten
c) bei Sachentscheiden den Stichentscheid zu geben, soweit die Geschäftsordnung nichts anderes bestimmt
6) Siehe Art. 89 Kantonsverfassung (RB 1.1101).
d) die Rechte des Landrats, die Einhaltung der Geschäftsordnung und
die Sitzungs- und Saaldisziplin zu überwachen
e) die Bestimmungen über den Ausstand zu handhaben
f) das Wort nach Massgabe dieser Geschäftsordnung zu erteilen, zu
verweigern oder zu entziehen
g) parlamentarische Vorstösse entgegenzunehmen und dem Rat zur
Kenntnis zu bringen
h) die eingegangenen Schriftstücke dem Rat zu eröffnen
i) die Verordnungen und die vom Rat oder von der Ratsleitung ausgehenden Schriftstücke zusammen mit dem Ratssekretariat zu unterzeichnen
j) die Protokollführung zu überwachen
k) das Ratssekretariat zu beaufsichtigen
l) den Voranschlag für die Ratsleitung und das Ratssekretariat zu erstellen
m) weitere Aufgaben zu erfüllen, die die Geschäftsordnung ihm überträgt
Artikel 20
Stellvertretung
1 Das Vizepräsidium des Landrats vertritt das Präsidium, wenn dieses an der
Ausübung seines Amts verhindert ist.
2 Ist auch das Vizepräsidium verhindert, so amtet in der Reihenfolge:
a) das nächstfolgende Mitglied der Ratsleitung
b) das Ratsmitglied, das zuletzt das Ratspräsidium innehatte
c) und schliesslich das amtsälteste anwesende Ratsmitglied
4.3 Ratsleitung
4.3.1 Allgemeine Bestimmungen
Artikel 21
Zusammensetzung
1 Die Ratsleitung besteht aus:
a) dem Präsidium
b) dem Vizepräsidium
c) dem ersten Stimmenzähler oder der ersten Stimmenzählerin
d) je einer Vertretung der Fraktionen, die mit den Funktionen nach
Buchstabe a bis c noch nicht in der Ratsleitung vertreten sind. Aus
diesen Vertretungen ist der zweite Stimmenzähler oder die zweite
Artikel 22 Stimmenzählerin zu wählen
Wahl
1 Der Landrat wählt die Ratsleitung in der ersten Sitzung nach der Gesamterneuerung bzw. jährlich in der ersten Sitzung im Juni7).
Artikel 23
Vorsitz
1 Der Landratspräsident oder die Landratspräsidentin führt den Vorsitz.
Artikel 24
Beschlussfähigkeit und Abstimmungen
1 Die Ratsleitung ist beschlussfähig, wenn wenigstens drei Mitglieder anwesend sind.
2 Bei Stimmengleichheit gilt derjenige Entscheid als angenommen, der die
Stimme des oder der Vorsitzenden erhalten hat.
Artikel 25
Aufgaben
1 Die Ratsleitung vertritt den Rat nach aussen.
2 Sie hat:
a) jene Kommissionen zu bestellen, die nicht vom Landrat selbst
gewählt werden
b) Fragen der Geschäftsführung zu behandeln und entsprechende Aufträge des Landrats zu erledigen
c) das Landratsprotokoll zu genehmigen und Einsprachen dagegen zu
erledigen
d) die vom Landrat verabschiedeten Beschlüsse und Rechtserlasse unter Beizug der Standeskanzlei redaktionell zu bereinigen. Das entsprechende Kommissionspräsidium wird orientiert und kann ebenfalls
beigezogen werden. In einfachen Fällen kann die Ratsleitung die redaktionelle Bereinigung dem Ratssekretariat übertragen
7) Siehe Art. 89 Kantonsverfassung (RB 1.1101).
3 Im Rahmen dieser Zuständigkeit kann die Ratsleitung dem Landrat Anträge stellen. Sie ist ferner befugt, Empfehlungen an den Landrat und an den
Regierungsrat zu formulieren.
4 Die Ratsleitung pflegt die Zusammenarbeit mit den Fraktionen und Kommissionspräsidien, insbesondere hinsichtlich der Termin- und der Geschäftsplanung des Landrats.
5 Darüber hinaus hat die Ratsleitung die Ratsarbeit zu koordinieren, insbesondere die Zusammenarbeit der Kommissionen und deren gegenseitige Information zu gewährleisten. Sie hat namentlich:
a) bei Unklarheiten die Geschäfte zur Vorbereitung an die entsprechende Kommission zuzuweisen
b) die Verbindung zwischen dem Landrat und der Regierung sicherzustellen
c) besondere Anlässe des Landrats zu organisieren
d) weitere Aufgaben zu erfüllen, die ihr die Landratsverordnung
(RB 2.3111) und diese Geschäftsordnung übertragen
Artikel 25a * Notsituationen
1 Zur Sicherstellung und Gewährleistung des Ratsbetriebs in Notsituationen
ist die Ratsleitung ermächtigt, Abweichungen von der Geschäftsordnung des
Landrats zu beschliessen. Dies betrifft insbesondere:
a) Fristen und Termine
b) Örtlichkeiten
c) Zugang der Öffentlichkeit und der Medien zu Sitzungen des Landrats
d) Anwesenheitspflichten
e) Zuständigkeiten
2 Für dringende Fälle kann die Ratsleitung für die landrätlichen Kommissionen ausserordentliche Verfahren vorsehen, wie Zirkulationsbeschlüsse, Telefonkonferenzen, Videokonferenzen und anderes. Für die Durchführung
dieser Verfahren erlässt die Ratsleitung die erforderlichen Weisungen.
Artikel 26
Weitere Sitzungsteilnehmer und -teilnehmerinnen, Protokoll
1 Das Ratssekretariat und der Kanzleidirektor oder die Kanzleidirektorin nehmen an den Sitzungen der Ratsleitung mit beratender Stimme teil. Das Ratssekretariat führt das Protokoll.
2 Die Ratsleitung kann bei Bedarf weitere Personen zu ihrer Sitzung einladen, namentlich die Präsidien der Kommissionen, Mitglieder des Regierungsrats oder das Präsidium des Obergerichts. Diese haben beratende
Stimme.
Artikel 27
Öffentlichkeit
1 Die Sitzungen der Ratsleitung sind nicht öffentlich.
2 Die Mitglieder der Ratsleitung sind berechtigt, ihre Fraktion oder ihre Gruppierung über den Gang der Verhandlungen im Allgemeinen und über die Beschlüsse der Ratsleitung zu orientieren. Das gleiche Recht steht den weiteren Sitzungsteilnehmern und -teilnehmerinnen gegenüber ihrer Behörde zu.
4.3.2 Stimmenzähler und Stimmenzählerin
Artikel 28
Aufgaben, Ersatz
1 Die Stimmenzähler oder Stimmenzählerinnen ermitteln die Abstimmungsresultate zuhanden des Präsidiums. Sie stehen dem Präsidium bei der Feststellung des erforderlichen Mehrs zur Verfügung und wirken mit bei der Losziehung in Wahlgeschäften.
2 Bei Abwesenheit oder Verhinderung eines Stimmenzählers oder einer
Stimmenzählerin bezeichnet das Ratspräsidium bei Bedarf einen Ersatz. *
3 Die Ratsleitung kann das Vizepräsidium beauftragen, wie die beiden Stimmenzähler oder Stimmenzählerinnen einen Teil des Abstimmungsergebnisses im Landrat zu ermitteln.
4.4 Die Kommissionen
4.4.1 Allgemeine Bestimmungen
Artikel 29
Aufgaben und Antragsrecht
1 Die Kommissionen haben die ihnen überwiesenen Geschäfte so vorzubereiten, dass der Landrat aufgrund ihrer Berichterstattung die Geschäfte
sachgerecht entscheiden kann.
2 Bei der Änderung von Rechtserlassen ist ihr Prüfungs- und Antragsrecht
nicht auf jene Bestimmungen beschränkt, die der Regierungsrat zur Änderung vorschlägt.
Artikel 30
Arbeitsweise
1 Die Kommissionen regeln ihre Verhandlungsmethode, die Art und den Umfang der Protokollierung und der Berichterstattung sowie die Antragstellung
im Landrat selbstständig.
2 Sie können insbesondere Unterkommissionen bilden.
Artikel 31
Amtszwang
1 Jedes Mitglied des Rats ist verpflichtet, Wahlen in Kommissionen anzunehmen.
Artikel 32
Wahl und Veröffentlichung
1 Der Landrat wählt zu Beginn der Amtsdauer die ständigen Kommissionen.
2 Bei der Bestellung der Kommissionen ist auf die Vertretung der einzelnen
Fraktionen im Verhältnis zu ihrem Mitgliederbestand, jedoch unter gebührender Beachtung der Minderheiten, bestmöglich Rücksicht zu nehmen.
3 Das Ratssekretariat veröffentlicht die Zusammensetzung der landrätlichen
Kommissionen im Amtsblatt.
Artikel 33
Ersatz
1 Die Ratsleitung nimmt Ersatzwahlen in die ständigen und nicht ständigen
Kommissionen vor.
2 Vorübergehend verhinderte Mitglieder ständiger Kommissionen werden nur
ersetzt, wenn die Verhinderung wahrscheinlich längere Zeit dauert.
Artikel 34
Aufgaben des Präsidiums und des Vizepräsidiums
1 Das Kommissionspräsidium veranlasst im Einvernehmen mit dem Vorsteher oder der Vorsteherin der zuständigen regierungsrätlichen Direktion bzw.
mit dem Obergerichtspräsidium die Einberufung der Kommission,
kontrolliert, ob die Unterlagen den Kommissionsmitgliedern rechtzeitig zugestellt worden sind, leitet die Kommissionstätigkeit und sorgt für die Berichterstattung und Antragstellung im Landrat. *
2 Bei Verhinderung des Kommissionspräsidiums handelt das Vizepräsidium.
Artikel 35
Sitzungsplanung
1 Jede Kommission erarbeitet für sich eine Jahresplanung der Sitzungen, die
sie durchzuführen gedenkt. Dabei orientiert sie sich an der Geschäftsplanung der Ratsleitung.
Artikel 36
Teilnahme der Regierung, des Obergerichtspräsidiums und der
Verwaltung: im Allgemeinen *
1 Das zuständige Regierungsmitglied nimmt in der Regel an den Kommissionssitzungen teil. Es hat beratende Stimme und kann Anträge stellen. Die
Kommission kann die Vertretung des Regierungsrats jedoch ohne Begründung für die ganze Sitzung oder für Teile davon ausschliessen.
2 Dem teilnehmenden Mitglied des Regierungsrats steht es frei, bei den
Kommissionsverhandlungen Sachbearbeiter oder Sachbearbeiterinnen mitzunehmen.
3 Mit Zustimmung des Kommissionspräsidiums kann das zuständige Regierungsmitglied an seiner Stelle ausnahmsweise einen Sachbearbeiter oder
eine Sachbearbeiterin zur Kommissionssitzung delegieren. Absatz 1 gilt in
diesem Fall sinngemäss. Die Kommissionen haben indessen das Recht, die
persönliche Anwesenheit des Vorstehers oder der Vorsteherin der zuständigen Direktion zu verlangen.
4 Die Absätze 1, 2 und 3 gelten sinngemäss für die Organe selbstständiger
juristischer Personen, für die dem Regierungsrat nach den massgebenden
Rechtsgrundlagen die Vertretung vor dem Landrat nicht zukommt. *
5 Die Absätze 1, 2 und 3 geltend sinngemäss für das Obergerichtspräsidium.
Das Obergerichtspräsidium vertritt die Geschäfte der Justizverwaltung in der
zuständigen Kommission. Das Obergerichtspräsidium nimmt in der Regel an
diesen Kommissionssitzungen teil. Es hat beratende Stimme und kann Anträge stellen. *
Artikel 37
Teilnahme der Regierung, des Obergerichtspräsidiums und der
Verwaltung: bei Aufsichtskommissionen *
1 Die Staatspolitische Kommission und die Finanzkommission tagen bei der
Ausübung ihrer Aufsichtstätigkeit grundsätzlich ohne Mitglieder des Regierungsrats und der Verwaltung und ohne Obergerichtspräsidium. Sie laden
diese bei Bedarf ein.
2 Im Übrigen gelten die allgemeinen Regeln über die Teilnahme der Regierung und der Verwaltung bzw. des Obergerichtspräsidiums an Kommissionssitzungen.
Artikel 38
Einberufung durch Kommissionsmitglieder
1 Mitglieder einer Kommission haben das Recht, eine Kommissionssitzung
einberufen zu lassen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
a) bei Kommissionen, denen sieben oder weniger Mitglieder angehören,
müssen mindestens zwei Mitglieder, die nicht der gleichen Fraktion
angehören, das Begehren gemeinsam stellen
b) bei Kommissionen mit mehr als sieben Mitgliedern müssen mindestens drei Mitglieder, die nicht der gleichen Fraktion angehören, das
Begehren gemeinsam stellen
2 Das Begehren ist schriftlich und begründet dem Kommissionspräsidium
einzureichen.
Artikel 39
Verhandlungen
1 Soweit diese Vorschrift oder die Kommission nicht ausdrücklich etwas
anderes bestimmen, sind die Regeln anzuwenden, die für die Verhandlungen im Landrat gelten. Abweichend davon gilt Folgendes:
a) die Einschränkung, dass niemand mehr als zweimal zum selben Gegenstand sprechen darf, gilt nicht
b) Beschlüsse werden stets mit dem einfachen Mehr der Stimmenden
Artikel 40 gefasst
Stimmrecht des Präsidiums
1 Das Präsidium nimmt sein Stimmrecht folgendermassen wahr:
a) bei offenen Sachabstimmungen stimmt das Präsidium nicht; bei Stimmengleichheit gibt es den Stichentscheid
b) hingegen stimmt das Präsidium bei Wahlen und geheimen Abstimmungen mit; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los
c) bei der Abstimmung über Minderheitsanträge stimmt das Präsidium