Law

Geschäftsordnung des Landrats

Uri · 2.3121 · decree

Ask the law about thisMore laws of UriFor machines: Markdown

Open at the publisher →

The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.

Copy read on 2026-10-23. The page it was read from

sha256 19c6d39dd77bf79357bd9346aca7f952c4a84b7e83721e78b32e8d911092eee0

Contents: 90 provisions
  1. Artikel 1
  2. Artikel 2
  3. Artikel 3
  4. Artikel 4
  5. Artikel 5
  6. Artikel 6
  7. Artikel 7 halten – so wahr mir Gott helfe.»
  8. Artikel 8
  9. Artikel 9
  10. Artikel 10
  11. Artikel 11
  12. Artikel 12
  13. Artikel 13
  14. Artikel 14
  15. Artikel 15
  16. Artikel 16
  17. Artikel 17
  18. Artikel 18
  19. Artikel 19
  20. Artikel 20
  21. Artikel 21
  22. Artikel 22 Stimmenzählerin zu wählen
  23. Artikel 23
  24. Artikel 24
  25. Artikel 25
  26. Artikel 26
  27. Artikel 27
  28. Artikel 28
  29. Artikel 29
  30. Artikel 30
  31. Artikel 31
  32. Artikel 32
  33. Artikel 33
  34. Artikel 34
  35. Artikel 35
  36. Artikel 36
  37. Artikel 37
  38. Artikel 38
  39. Artikel 39
  40. Artikel 40 gefasst
  41. Artikel 41 mit
  42. Artikel 42 wenn der Minderheitsantrag wenigstens drei Stimmen erhält
  43. Artikel 43
  44. Artikel 45
  45. Artikel 46
  46. Artikel 47
  47. Artikel 48
  48. Artikel 49
  49. Artikel 50
  50. Artikel 51
  51. Artikel 52
  52. Artikel 53
  53. Artikel 54
  54. Artikel 55
  55. Artikel 56
  56. Artikel 58
  57. Artikel 59
  58. Artikel 60 Geschäftsprüfungskommissionen
  59. Artikel 61
  60. Artikel 62
  61. Artikel 63
  62. Artikel 64
  63. Artikel 65
  64. Artikel 66
  65. Artikel 67
  66. Artikel 68
  67. Artikel 69
  68. Artikel 70
  69. Artikel 72
  70. Artikel 73
  71. Artikel 74
  72. Artikel 75
  73. Artikel 76
  74. Artikel 77
  75. Artikel 78
  76. Artikel 79
  77. Artikel 80
  78. Artikel 81
  79. Artikel 82
  80. Artikel 83
  81. Artikel 84
  82. Artikel 85
  83. Artikel 86
  84. Artikel 87
  85. Artikel 88
  86. Artikel 89
  87. Artikel 90
  88. Artikel 91
  89. Artikel 92
  90. Art. 93

90 provisions

Artikel 41 mit

Beschlüsse 1 Kommissionen sind verhandlungs- und beschlussfähig, wenn die Mehrheit ihrer Mitglieder anwesend ist. 2 Die Kommissionsanträge sind den Mitgliedern des Landrats und des Regierungsrats schriftlich zuzustellen; Minderheitsanträge sind, sofern dies ausdrücklich verlangt wird, wie folgt aufzunehmen: a) bei Kommissionen, denen sieben oder weniger Mitglieder angehören, wenn der Minderheitsantrag zwei Stimmen erhält b) bei Kommissionen, denen mehr als sieben Mitglieder angehören,

Artikel 42 wenn der Minderheitsantrag wenigstens drei Stimmen erhält

Informationsrechte 1 Die Informationsrechte der Kommissionen richten sich nach der Verordnung über den Landrat (RB 2.3111)8).

Artikel 43

Auskunftsrecht 1 Die Kommissionen haben Anspruch darauf, vom zuständigen Regierungsratsmitglied periodisch, mindestens aber zweimal pro Jahr, orientiert zu werden. Artikel 44 *Konkordatsgeschäfte 1 Das zuständige Regierungsmitglied informiert die zuständige Sachkommission regelmässig über wichtige interkantonale Entwicklungen. 2 Beabsichtigt der Regierungsrat, mit einem oder mehreren Kantonen formelle Vertragsverhandlungen aufzunehmen oder eine entsprechende Anfrage eines anderen Kantons abzulehnen, hört er die zuständige Sachkommission vorher an. 3 Ersuchen ein oder mehrere Kantone den Regierungsrat um Vertragsverhandlungen, hört dieser die zuständige Sachkommission an, sobald er zum ersten Mal zu einem ausformulierten Entwurf oder zu zentralen Einzelfragen Stellung nimmt. 4 Darüber hinaus hört der Regierungsrat die zuständige Sachkommission vor wichtigen Verhandlungen und Entscheidungen zu interkantonalen Verträgen an. 8) Redaktionelle Änderung gemäss Beschluss der Ratsleitung vom 17. Dezember 2020. 5 Die zuständige Sachkommission hat das Recht, dem Regierungsrat auch ausserhalb einer Anhörung Empfehlungen zu interkantonalen Verträgen zu erteilen. Der Regierungsrat informiert die zuständige Kommission über das Ergebnis ihrer Empfehlungen. 6 Diese Bestimmung gilt nur für rechtsetzende interkantonale Verträge.

Artikel 45

Geheimhaltungspflicht 1 Die Kommissionssitzungen sind nicht öffentlich. 2 Verhandlungen in den Kommissionen und die Kommissionsprotokolle sind vertraulich zu behandeln. 3 Die Kommission bestimmt, wem die Protokolle zur Verfügung gestellt werden. Ausnahmsweise kann das Kommissionspräsidium darüber entscheiden; es hat die Kommission nachträglich über seinen Entscheid zu orientieren. 4 Die Kommissionsmitglieder sind berechtigt, ihre Fraktion oder ihre Gruppierung über den Gang der Verhandlungen im Allgemeinen und über die Beschlüsse der Kommission zu orientieren. 5 Soweit das Amtsgeheimnis betroffen ist, richtet sich die Geheimhaltungspflicht nach der Verordnung über den Landrat (RB 2.3111)9). 6 Nach Erledigung der Arbeit in der Kommission sind vertrauliche Kommissionsakten geheim zu halten. Sie können der Standeskanzlei abgeliefert werden.

Artikel 46

Zusammenwirken 1 Die Präsidien der ständigen Kommissionen besprechen Abgrenzungen und gegenseitige Ergänzungen der Kommissionstätigkeit. * 2 Das Landratspräsidium lädt die Kommissionspräsidien bei Bedarf zu einer Sitzung ein, jährlich jedoch mindestens einmal. 3 Das Ratspräsidium führt den Vorsitz und entscheidet allfällige Streitigkeiten nach Absatz 1. Es sorgt für die Koordination der Aufgaben, die den Kommissionen einerseits und der Ratsleitung anderseits übertragen sind. 9) Redaktionelle Änderung gemäss Beschluss der Ratsleitung vom 17. Dezember 2020.

Artikel 47

Sekretariat 1 Das Ratssekretariat nimmt an den Kommissionssitzungen mit beratender Stimme teil. 2 Es führt das Protokoll, sofern die Kommission nach Absprache mit dem zuständigen Regierungsratsmitglied hiefür nicht das Sekretariat der sachbezogenen Direktion beansprucht. 4.4.2 Ständige Kommissionen: Arten und allgemeine Regeln

Artikel 48

Arten 1 Der Landrat wählt das Präsidium, das Vizepräsidium und die Mitglieder der folgenden ständigen Kommissionen: a) Aufsichtskommissionen: 1. Staatspolitische Kommission 2. Finanzkommission b) Sachkommissionen: 1. Baukommission 2. Bildungs- und Kulturkommission 3. Gesundheits-, Sozial- und Umweltkommission 4. Justizkommission 5. Sicherheitskommission 6. Volkswirtschaftskommission

Artikel 49

Zusammensetzung 1 Die Staatspolitische Kommission und die Finanzkommission bestehen aus je elf Mitgliedern, die übrigen sechs ständigen Kommissionen aus je sieben Mitgliedern.

Artikel 50

Amtsdauer 1 Die Amtsdauer der ständigen Kommissionen beträgt vier Jahre, jene der Präsidien und Vizepräsidien zwei Jahre. Nach Ablauf der Amtsdauer sind Wiederwahlen möglich.

Artikel 51

Berichterstattung an den Landrat 1 Die Präsidien der Staatspolitischen Kommission und der Finanzkommission erstatten dem Landrat nach Bedarf, mindestens aber einmal im Jahr, schriftlich Bericht über ihre Tätigkeit. 2 Diese Berichte werden zur Diskussion im Landrat traktandiert. 3 Der Vorsteher oder die Vorsteherin der Finanzdirektion orientiert den Rat zudem jährlich mindestens einmal über den Finanzplan des Regierungsrats und über dessen Entwicklung.

Artikel 52

Mitbericht anderer Kommissionen 1 Kommissionen, die von einem Sachgeschäft einer anderen Kommission mitbetroffen sind, können das Geschäft ebenfalls prüfen und der federführenden Kommission einen Mitbericht zustellen. 2 Um die Rechte der mitbetroffenen Kommissionen nach Absatz 1 zu gewährleisten, führt das Ratssekretariat eine Liste sämtlicher zugeordneter Sachgeschäfte. Es stellt diese Liste sämtlichen Kommissionen rechtzeitig zu. 3 Kommissionen, die von ihrem Recht nach dieser Bestimmung Gebrauch machen wollen, teilen das unverzüglich der federführenden Kommission und dem Ratspräsidium mit. 4 Darüber hinaus kann die federführende Kommission die mitbetroffene Kommission von sich aus zu einem Mitbericht einladen. 4.4.3 Ständige Kommissionen: Die einzelnen Kommissionen

Artikel 53

Staatspolitische Kommission 1 Die Staatspolitische Kommission: a) überwacht im Rahmen der Oberaufsicht die Geschäftsführung des Regierungsrats und der Kantonsverwaltung b) bearbeitet übergeordnete politische Ziele und Leitsätze des Landrats c) berät die regierungsrätlichen Planungen, die dem Landrat zur Kenntnis zu bringen sind, namentlich das Regierungsprogramm, soweit nicht ausdrücklich eine andere Kommission dafür zuständig ist d) überwacht im Rahmen der Oberaufsicht den Geschäftsgang der Gerichte e) prüft den Rechenschaftsbericht des Regierungsrats über die Kantonsverwaltung und jenen des Obergerichts über die Rechtspflege im Kanton Uri f) prüft Aufsichtsbeschwerden gegen den Regierungsrat, gegen das Obergericht sowie gegen deren Mitglieder, soweit die Gesetzgebung den Landrat als zuständig erklärt g) überwacht die Geschäftsführung des Kantonsspitals h) bearbeitet weitere Geschäfte, die mit der allgemeinen Oberaufsicht des Landrats zusammenhängen i) * prüft den Antrag zur Wahl des Bankrats 2 Zudem übernimmt die Staatspolitische Kommission die Aufgaben der Sachkommission für das Landammannamt.

Artikel 54

Finanzkommission 1 Die Finanzkommission: a) überwacht im Rahmen der Oberaufsicht den gesamten Finanzhaushalt b) * prüft das Budget und die Rechnung der Kantonsverwaltung sowie der Justizverwaltung c) prüft sämtliche Vorschuss- und Nachtragskreditbegehren d) prüft den Finanzhaushalt des Kantonsspitals e) * berät den Finanzplan der Kantonsverwaltung und Justizverwaltung f) * prüft alle Geschäfte, die sich auf die Gesetzgebung über die Urner Kantonalbank stützen und für die nicht ausdrücklich eine andere Kommission als zuständig bezeichnet wird 2 Zudem übernimmt die Finanzkommission die Aufgaben der Sachkommission für die Finanzdirektion.

Artikel 55

Sachkommissionen: Aufgaben im Allgemeinen 1 Die Sachkommissionen prüfen alle Sachgeschäfte, die der Regierungsrat dem Landrat vorlegt und die nicht zum Aufgabenbereich der Staatspolitischen oder der Finanzkommission gehören. Als Sachgeschäfte gelten auch schriftliche Berichte, die der Regierungsrat dem Landrat vorlegt. 2 Jede Sachkommission prüft jene Geschäfte, die ihrer sachverwandten regierungsrätlichen Direktion entstammen.

Artikel 56

Sachkommissionen: Besondere Aufgaben 1 Die Justizkommission prüft neben den allgemeinen Aufgaben die folgenden Angelegenheiten: a) Begnadigungsgesuche b) Petitionen, die das Präsidium nicht selbstständig dem Landrat zur Kenntnis bringt oder für die der Landrat eine Weiterbehandlung beschliesst 2 Die Gesundheits-, Sozial- und Umweltkommission prüft neben den allgemeinen Aufgaben die Geschäfte des Kantonsspitals, die sich auf die Gesetzgebung über das Kantonsspital Uri stützen und für die nicht ausdrücklich eine andere Kommission als zuständig bezeichnet wird. * Artikel 57 *… 4.4.4 Nichtständige Kommissionen

Artikel 58

Wahl 1 Ausnahmsweise kann der Landrat zur Behandlung eines Geschäfts nichtständige landrätliche Prüfungskommissionen einsetzen. 2 Gestützt auf den Grundsatzbeschluss des Landrats wählt die Ratsleitung die Kommissionen und bestimmt die Anzahl Mitglieder. Der Landrat kann im Einzelfall beschliessen, die Mitgliederzahl selbst festzulegen oder die Kommissionsmitglieder selbst zu wählen. 3 Ausnahmsweise kann die Ratsleitung von sich aus landrätliche Kommissionen ernennen oder auf deren Ernennung verzichten. 4 Die Wahlinstanz bestimmt das Präsidium der Kommission, das Vizepräsidium und die übrigen Mitglieder.

Artikel 59

Aufgabe und Amtsdauer 1 Die nicht ständige Kommission erfüllt den Auftrag, für den sie gewählt worden ist. 2 Ihre Amtsdauer erlischt mit der Erledigung des bezüglichen Auftrags. 4.4.5 Vertretung in interparlamentarischen

Artikel 60 Geschäftsprüfungskommissionen

Wahl, Amtsdauer und Berichterstattung 1 Die entsprechende Sachkommission wählt aus ihren Reihen die Vertretung in jene interparlamentarische Geschäftsprüfungskommissionen, die ihr Sachgebiet betreffen. Die Namen der Gewählten sind umgehend der Standeskanzlei zu melden. 2 Soweit das übergeordnete Recht nichts anderes bestimmt, werden diese Vertretungen für die Dauer der laufenden Amtsperiode des Landrats gewählt. 3 Die Vertretung in interparlamentarischen Geschäftsprüfungskommissionen erstattet dem Landrat nach Bedarf, mindestens aber einmal im Jahr, schriftlich Bericht über ihre Tätigkeit. Sie bestimmt die Form und die Art der Berichterstattung. 4 Die Berichte der Vertretungen werden zur Diskussion im Landrat traktandiert. 4.4.6 Parlamentarische Untersuchungskommission

Artikel 61

Parlamentarische Untersuchungskommission (PUK) 1 Der Landrat kann nach den Bestimmungen der Landratsverordnung (RB 2.3111) eine parlamentarische Untersuchungskommission einsetzen. 4.5 Ratsdienste 4.5.1 Ratssekretariat

Artikel 62

Wahl und Unterstellung 1 Der Landrat wählt auf Antrag der Ratsleitung das Ratssekretariat10), das ausschliesslich dem Landrat, der Ratsleitung, dem Landratspräsidium und den Kommissionen zur Verfügung steht. 10)Vom Landrat gewählt wird «Ratssekretärin bzw. Ratssekretär»; Beschluss der GO- Kommission vom 15. Mai 2012. 2 Das Ratssekretariat wird im Auftragsverhältnis nach der Nebenamtsverordnung (RB 2.2251) beschäftigt oder nach der Personalverordnung (RB 2.4211) angestellt. 3 Das Ratssekretariat ist fachlich dem Landratspräsidium unterstellt. Administrativ ist es der Standeskanzlei angegliedert.

Artikel 63

Aufgaben 1 Im Rahmen der Geschäftsordnung des Landrats bestimmt die Ratsleitung die Aufgaben, die das Ratssekretariat zu erfüllen hat. 2 Das Ratssekretariat hat namentlich: a) das Protokoll im Ratsplenum zu führen b) die Kommissionssitzungen zu planen, zu organisieren und zu koordinieren c) die Sekretariatsarbeit für die ständigen und nicht ständigen Kommissionen zu besorgen, sofern die Kommission nach Absprache mit dem zuständigen Regierungsratsmitglied hiefür nicht das Sekretariat der sachbezogenen Direktion beansprucht d) Dokumentationsaufträge und weitere Aufträge des Landratspräsidiums, der Ratsleitung oder einzelner Kommissionspräsidien zu erfüllen. Umfangreiche Aufträge einzelner Kommissionspräsidien sind vorgängig vom Landratspräsidium zu genehmigen e) den Landrat, die Ratsleitung und das Landratspräsidium in Rechts- und Verfahrensfragen zu beraten, soweit hiefür nicht der Rechts- und Beschwerdedienst beansprucht wird 4.5.2 Landweibel

Artikel 64

Aufgaben 1 Der Landweibel bedient den Landrat, das Landratspräsidium, die Ratsleitung und die landrätlichen Kommissionen. 2 Er erstellt die Sitzgeld- und Spesenliste und besorgt die Auszahlung, soweit diese nicht auf anderem Weg erfolgt. 4.5.3 Standeskanzlei

Artikel 65

Aufgaben 1 Die Standeskanzlei besorgt die administrativen Sekretariatsarbeiten des Landrats, soweit sie nicht dem Ratssekretariat oder dem Landweibel obliegen. 5 Sitzungen Des Landrats 5.1 Sessionen

Artikel 66

Sessionsplanung 1 Der Landrat tagt regelmässig in eintägigen Sessionen. Wenn es die Anzahl oder die Art der Geschäfte erfordern, kann die Ratsleitung mehrtägige Sessionen anordnen. 2 Die Ratsleitung legt die Termine für die Sessionen im Verlauf des ersten Semesters des Vorjahres fest. Sie berücksichtigt dabei ihre Geschäftsplanung. Bevor sie die Sessionstermine festlegt, hört sie den Regierungsrat an. 3 Das Ratssekretariat teilt diese Termine den Ratsmitgliedern mit und veröffentlicht sie anschliessend im Amtsblatt.

Artikel 67

Ort und Dauer der Sessionen * 1 Die Sitzungen des Landrats finden in der Regel im Landratssaal zu Altdorf statt. 2 Jede Session beginnt in der Regel um 8:00 Uhr und endigt um 18:00 Uhr. In besonderen Fällen kann das Landratspräsidium davon abweichen.

Artikel 68

Einberufung zur einzelnen Session 1 Der Landrat soll spätestens 14 Tage vor Sessionsbeginn einberufen werden. 2 Die Ratsleitung beruft den Landrat zur Session ein, indem sie den Zeitpunkt, den Ort und die Traktanden für die Session festlegt. Dazu hört sie den Regierungsrat vorher an. 3 Eine ausserordentliche Session ist einzuberufen, wenn das Landratspräsidium das anordnet oder wenn 15 Ratsmitglieder oder der Regierungsrat das verlangen und die zu behandelnden Geschäfte nennen. Gestützt darauf verfährt die Ratsleitung nach Absatz 1. 4 Das Ratssekretariat veröffentlicht die Einberufung mit der Traktandenliste im Amtsblatt, nachdem der Landrat damit bedient ist. 5.2 Geschäfte

Artikel 69

Geschäftsplanung 1 Die Ratsleitung erarbeitet eine Jahresplanung der zu behandelnden Landratsgeschäfte. Sie passt diese Planung regelmässig an und bedient die Fraktionspräsidien und die Präsidien der ständigen Kommissionen damit. 2 Grundlage für die Geschäftsplanung sind: a) die nach der Gesetzgebung vorgesehenen, wiederkehrenden Landratsgeschäfte b) die Botschaften des Regierungsrats, die regelmässig einen Bericht zur Sache und einen Antrag dazu enthalten c) besondere Berichte des Regierungsrats, die in der Geschäftsordnung vorgesehen sind d) die eingereichten, aber noch nicht erledigten parlamentarischen Vorstösse e) weitere Geschäfte, die der Landrat nach der Geschäftsordnung zu erledigen hat, wie Wahlen und dergleichen 3 Als Grundlage für die Geschäftsplanung unterbreitet der Regierungsrat der Ratsleitung rechtzeitig eine Übersicht über die geplanten Landratsgeschäfte.

Artikel 70

Geschäftsverzeichnis 1 Das Ratssekretariat führt ein Verzeichnis der Geschäfte, die beim Landrat hängig sind. Das Geschäftsverzeichnis ist in geeigneter Weise zu veröffentlichen. 2 Es arbeitet dabei mit der Standeskanzlei zusammen. Artikel 71 *Unterlagen: Im Allgemeinen 1 Die Beratungsunterlagen sind den Ratsmitgliedern so frühzeitig zugänglich zu machen, dass die Zeit für die Kommissionsberatungen ausreicht. 2 Botschaften und Berichte des Regierungsrats bzw. des Obergerichts sollen den Mitgliedern des Landrats spätestens drei Wochen, umfangreiche Geschäfte spätestens sechs Wochen, Anträge der Kommissionen spätestens zwei Wochen vor Sessionsbeginn zugänglich gemacht werden. * 3 Die Standeskanzlei bedient den Landrat mit diesen Unterlagen, indem sie diese den Ratsmitgliedern auf einem geschützten Informatiksystem zugänglich macht. Die Ratsleitung bestimmt die Fälle, in denen Unterlagen zusätzlich in Papierform zugestellt werden. Jedes Ratsmitglied kann zudem jeweils auf Beginn des Kalenderjahrs oder eines Amtsjahrs verlangen, dass ihm die Unterlagen in Papierform zugestellt werden. Eine Genehmigung der Ratsleitung ist nicht erforderlich. * 4 Verzichtet ein Ratsmitglied auf die Zustellung der Unterlagen in Papierform, wird pro Halbjahr eine Entschädigung von 100 Franken ausgerichtet. *

Artikel 72

Unterlagen: Bei Rechtserlassen 1 Jedes Mitglied des Landrats erhält ohne Weiteres die Liste der Behörden und Organisationen, die zur Vernehmlassung eingeladen wurden, und die Liste der eingegangenen Vernehmlassungen. 2 Zudem hat jedes Mitglied des Landrats das Recht, die Vernehmlassungen zu einem Geschäft, das im Landrat behandelt wird, bei der zuständigen Direktion einzusehen oder zu bestellen. 3 Bei umfangreichen Änderungen eines Rechtserlasses sind die Änderungen im Zusammenhang mit dem gesamten Erlass anschaulich darzustellen.

Artikel 73

Archivierung 1 Die Standeskanzlei und danach das Staatsarchiv archivieren die Akten des Landrats. 2 Jede Landratskommission hat zu diesem Zweck dokumentarisch bedeutsame Akten abzuliefern. 3 Jedes Ratsmitglied kann seine persönlichen Ratsakten der Standeskanzlei zur Entsorgung übergeben. 5.3 Kleidung, Sitzordnung, Teilnehmende, Öffentlichkeit und Medien

Artikel 74

Kleidung 1 Zur konstituierenden Sitzung einer jeden Legislaturperiode erscheinen die Ratsmitglieder in festlicher, zu den übrigen Sitzungen in gepflegter Kleidung.

Artikel 75

Sitzordnung 1 Das Ratspräsidium, das Vizepräsidium, die Stimmenzähler oder Stimmenzählerinnen, das jeweilige Kommissionspräsidium, die Mitglieder des Regierungsrats und der Protokollführer oder die Protokollführerin nehmen die für sie bestimmten Sitzplätze ein. 2 Die übrigen Ratsmitglieder sitzen entsprechend ihrer Fraktionszugehörigkeit. Die Ratsleitung legt die Sitzordnung auf Vorschlag des Ratssekretariats fest. * 3 Für die konstituierende Sitzung bestimmt das Ratssekretariat die Sitzordnung. Dabei sind die Bestimmungen dieses Artikels möglichst zu beachten. 4 Ratsmitglieder, die einen parlamentarischen Vorstoss zu begründen haben, nehmen den für das Kommissionspräsidium bestimmten Platz ein.

Artikel 76

Teilnahme der Regierungsmitglieder 1 Die Mitglieder des Regierungsrats nehmen an den Sitzungen des Landrats mit beratender Stimme teil.

Artikel 77

Teilnahme des Obergerichtspräsidiums 1 Das Obergerichtspräsidium hat die Geschäfte des Gerichts, namentlich den Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege und die Finanzgeschäfte der Justizverwaltung, im Landrat selbst zu vertreten. * 2 Das Landratspräsidium kann das Obergerichtspräsidium zur Teilnahme verpflichten.

Artikel 78

Öffentlichkeit 1 Die Verhandlungen des Landrats sind öffentlich, sofern diese Geschäftsordnung nichts anderes bestimmt. 2 Begnadigungsgesuche werden stets unter Ausschluss der Öffentlichkeit behandelt. 3 Aus wichtigen Gründen kann der Landrat die Öffentlichkeit auch in anderen Fällen ausschliessen. Derartige Anträge werden unter Ausschluss der Öffentlichkeit beraten und beschlossen.

Artikel 79

Besucherinnen und Besucher 1 Die Besucher und Besucherinnen haben den öffentlichen Verhandlungen von der Tribüne aus zu folgen. Sie dürfen die Verhandlungen nicht stören und haben sich jeder Äusserung zu enthalten. 2 Wer sich nicht an Ordnung und Anstand hält, wird auf Anordnung des Landratspräsidiums aus dem Saal gewiesen. 3 Bei allgemeiner Unordnung auf der Tribüne oder bei beharrlicher Störung kann das Landratspräsidium die Tribüne gänzlich räumen lassen.

Artikel 80

Medien 1 Medienberichterstatter und Medienberichterstatterinnen, die bei der Standeskanzlei gemeldet sind, erhalten im Sitzungssaal einen Platz zugewiesen. 2 Die Standeskanzlei stellt ihnen die Einladungen, Traktandenlisten, Vorlagen und Berichte, die an die Ratsmitglieder gehen und in öffentlicher Sitzung verhandelt werden, ebenfalls zur Verfügung.

Artikel 81

Bild- und Tonaufnahmen 1 Bildaufnahmen sind nur mit Bewilligung des Landratspräsidiums zulässig. 2 Tonaufnahmen sind grundsätzlich gestattet. Das Landratspräsidium kann Tonaufnahmen ausnahmsweise untersagen. 5.4 Verhandlungsordnung 5.4.1 Vorfragen

Artikel 82

Traktandenliste 1 Bei der Eröffnung der Sitzung unterbreitet das Landratspräsidium dem Landrat die Traktandenliste zur Genehmigung. 2 Die Aufnahme neuer Geschäfte vor erfolgter Genehmigung und die Veränderung der Traktandenliste nach der Genehmigung bedürfen des absoluten Mehrs.

Artikel 83

Beschlussfähigkeit 1 Der Landrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist11). 2 Das Landratspräsidium und die Stimmenzähler oder Stimmenzählerinnen wachen darüber, dass die Beschlussfähigkeit gegeben ist. 5.4.2 Beratung der einzelnen Geschäfte

← Find another law